Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Informationen, die ein Anzeigepflichtiger, der einen Erwerb, eine Erhöhung, eine Aufgabe oder eine Herabsetzung einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut, an einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, an einer Wertpapierfirma, an einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen, an einem Zahlungsinstitut oder an einem E-Geld-Institut beabsichtigt, der FMA vorzulegen hat (Eigentümerkontrollverordnung 2016 – EKV 2016)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2016-01-01
Letzte Aktualisierung 2018-08-01
Status Aufgehoben · 2018-07-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 44
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

EKV 2016

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 20b Abs. 3 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2015, des § 26 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, BGBl. I. Nr. 34/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2015 und des § 11b Abs. 3 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 – WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2015, wird verordnet:

Abkürzung

EKV 2016

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 20b Abs. 3 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2015, des § 26 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, BGBl. I. Nr. 34/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2015 und des § 11b Abs. 3 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 – WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2015, wird verordnet:

Abkürzung

EKV 2016

1.

Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung ist auf Anzeigen gemäß § 20 Abs. 1 und 2 BWG, § 24 Abs. 1 und 2 VAG 2016, § 11 Abs. 2 und 3 WAG 2007, § 11 Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 und 2 BWG und § 8 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 und 2 BWG anwendbar.

Abkürzung

EKV 2016

Ist erstmals auf Anzeigen anzuwenden, die am 1. Oktober 2017 eingebracht werden (vgl. § 16 Abs.3).

1.

Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung ist auf Anzeigen gemäß § 20 Abs. 1 und 2 BWG, § 24 Abs. 1 und 2 VAG 2016, § 11 Abs. 2 und 3 WAG 2007, § 11 Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 und 2 BWG und § 8 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 anwendbar.

Abkürzung

EKV 2016

Ist erstmals auf Anzeigen anzuwenden, die am 1. Oktober 2017 eingebracht werden (vgl. § 16 Abs.3).

1.

Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung ist auf Anzeigen gemäß § 20 Abs. 1 und 2 BWG, § 24 Abs. 1 und 2 VAG 2016, § 14 Abs. 1 und 2 WAG 2018, § 11 Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 und 2 BWG und § 8 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 anwendbar.

Abkürzung

EKV 2016

1.

Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung ist auf Anzeigen gemäß § 20 Abs. 1 und 2 BWG, § 24 Abs. 1 und 2 VAG 2016, § 8 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 und § 19 Abs. 1 und 3 ZaDiG 2018 in Verbindung mit § 20b Abs. 3 BWG sowie auf Anzeigen gemäß § 14 Abs. 1 und 2 WAG 2018, die eine qualifizierte Beteiligung an einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen betreffen, anwendbar.

Abkürzung

EKV 2016

Begriffsbestimmungen

§ 2. Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Anzeige“: Absichtsanzeige gemäß § 20 Abs. 1 und 2 BWG, § 24 Abs. 1 und 2 VAG 2016, § 11 Abs. 2 und 3 WAG 2007, § 11 Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 und 2 BWG und § 8 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 und 2 BWG.

2.

„Anzeigepflichtiger“: Wer gemäß § 20 Abs. 1 oder 2 BWG, § 24 Abs. 1 und 2 VAG 2016, § 11 Abs. 2 oder 3 WAG 2007, § 11 Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 oder 2 BWG oder § 8 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 oder 2 BWG zur Anzeige an die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) verpflichtet ist.

3.

„Zielunternehmen“: Ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 BWG, ein Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 1 oder Rückversicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 2 VAG 2016, eine Wertpapierfirma gemäß § 3 Abs. 1 WAG 2007, ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 WAG 2007, ein Zahlungsinstitut gemäß § 3 Z 4 lit. a ZaDiG oder ein E-Geld-Institut gemäß § 3 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010, an dem eine qualifizierte Beteiligung erworben, eine bestehende qualifizierte Beteiligung verändert oder eine qualifizierte Beteiligung aufgeben werden soll.

4.

„Informationen“: Alle Angaben, Unterlagen und Erklärungen, die nach dieser Verordnung vom Anzeigepflichtigen vorzulegen sind.

5.

„Qualifizierte Beteiligung“: das direkte oder indirekte Halten von mindestens 10 vH des Kapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens oder eine andere Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung dieses Unternehmens.

Abkürzung

EKV 2016

Ist erstmals auf Anzeigen anzuwenden, die am 1. Oktober 2017 eingebracht werden (vgl. § 16 Abs.3).

Begriffsbestimmungen

§ 2. Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Anzeige“: Absichtsanzeige gemäß § 20 Abs. 1 und 2 BWG, § 24 Abs. 1 und 2 VAG 2016, § 11 Abs. 2 und 3 WAG 2007, § 11 Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 und 2 BWG und § 8 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010.

2.

„Anzeigepflichtiger“: Wer gemäß § 20 Abs. 1 oder 2 BWG, § 24 Abs. 1 und 2 VAG 2016, § 11 Abs. 2 oder 3 WAG 2007, § 11 Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 oder 2 BWG oder § 8 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 zur Anzeige an die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) verpflichtet ist.

3.

„Zielunternehmen“: Ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 BWG, ein Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 1 oder Rückversicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 2 VAG 2016, eine Wertpapierfirma gemäß § 3 Abs. 1 WAG 2007, ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 WAG 2007, ein Zahlungsinstitut gemäß § 3 Z 4 lit. a ZaDiG oder ein E-Geld-Institut gemäß § 3 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010, an dem eine qualifizierte Beteiligung erworben, eine bestehende qualifizierte Beteiligung verändert oder eine qualifizierte Beteiligung aufgeben werden soll.

4.

„Informationen“: Alle Angaben, Unterlagen und Erklärungen, die nach dieser Verordnung vom Anzeigepflichtigen vorzulegen sind.

5.

„Qualifizierte Beteiligung“: das direkte oder indirekte Halten von mindestens 10 vH des Kapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens oder eine andere Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung dieses Unternehmens.

6.

„Trust“: die von einer Person (dem Begründer) durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder durch letztwillige Verfügung geschaffene Rechtsbeziehung, bei der Vermögen zugunsten eines Begünstigten oder für einen bestimmten Zweck der Aufsicht eines Trustees unterstellt wird, wobei der Trust selbst auch rechtsfähig sein kann. Ein Trust hat folgende Eigenschaften:

a)

das Vermögen des Trusts stellt ein getrenntes Sondervermögen dar und ist nicht Bestandteil des persönlichen Vermögens des Trustees;

b)

die Rechte in Bezug auf das Vermögen des Trusts lauten auf den Namen des Trustees oder auf den einer anderen Person in Vertretung des Trustees;

c)

der Trustee hat die Befugnis und die Verpflichtung, über die er Rechenschaft abzulegen hat, das Vermögen in Übereinstimmung mit den Trustbestimmungen und den ihm durch das Recht auferlegten besonderen Verpflichtungen zu verwalten, zu verwenden oder darüber zu verfügen.

7.

„Gruppe“: eine Gruppe bestehend aus zwei oder mehr Unternehmen,

a)

bei denen es sich um verbundene Unternehmen im Sinne des § 189a Z 8 UGB oder § 15 AktG handelt,

b)

die in einen verpflichtend zu erstellenden oder freiwillig erstellten Konzernabschluss einzubeziehen sind oder einbezogen werden, oder

c)

die einer gemeinsamen konsolidierenden Beaufsichtigung durch Behörden in Mitgliedstaaten oder Drittstaaten unterliegen, die für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, Zahlungsinstituten, E-Geld-Instituten, Wertpapierfirmen, sonstigen Finanzinstituten oder der Finanzmärkte zuständig sind.

8.

„Wirtschaftlicher Eigentümer“: alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht, hierzu gehört zumindest folgender Personenkreis:

a)

bei Gesellschaften:

aa) alle natürlichen Personen, die direkt oder indirekt einen ausreichenden Anteil von Aktien oder Stimmrechten (einschließlich in Form von Inhaberaktien) halten, ausreichend an der Gesellschaft beteiligt sind (einschließlich in Form eines Geschäfts- oder Kapitalanteils) oder die Kontrolle auf die Geschäftsführung der Gesellschaft ausüben. Wenn eine natürliche Person einen Aktienanteil von 25 vH zuzüglich einer Aktie oder eine Beteiligung von mehr als 25 vH an der Gesellschaft hält, so ist diese natürliche Person direkter wirtschaftlicher Eigentümer. Wenn ein Rechtsträger einen Aktienanteil von 25 vH zuzüglich einer Aktie oder eine Beteiligung von mehr als 25 vH an der Gesellschaft hält und eine natürliche Person direkt oder indirekt Kontrolle auf diesen Rechtsträger ausübt, so ist diese natürliche Person indirekter wirtschaftlicher Eigentümer der Gesellschaft. Wenn mehrere Rechtsträger, die von derselben natürlichen Person oder denselben natürlichen Personen direkt oder indirekt kontrolliert werden, insgesamt einen Aktienanteil von 25 vH zuzüglich einer Aktie oder eine Beteiligung von mehr als 25 vH an der Gesellschaft halten, so ist diese natürliche Person oder sind diese natürlichen Personen wirtschaftliche Eigentümer. Ein von der oder den vorgenannten natürlichen Personen direkt gehaltener Aktienanteil oder eine direkt gehaltene Beteiligung ist jeweils hinzuzurechnen. Oberste Rechtsträger sind jene Rechtsträger in einer Beteiligungskette, die von indirekten wirtschaftlichen Eigentümern direkt kontrolliert werden sowie jene Rechtsträger an denen indirekte wirtschaftliche Eigentümer direkt Aktien oder eine Beteiligung halten, wenn diese zusammen mit dem oder den vorgenannten Rechtsträger(n) das wirtschaftliche Eigentum begründen. Wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Funktion gemäß lit. b oder c ausübt, dann ist der betreffende Rechtsträger stets oberster Rechtsträger. Der Begriff Rechtsträger im Sinne dieser Litera umfasst auch vergleichbare Rechtsträger mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland. Kontrolle liegt bei einem Aktienanteil von 50 vH zuzüglich einer Aktie oder einer Beteiligung von mehr als 50 vH, direkt oder indirekt gehalten, vor. Weiters ist Kontrolle auch bei Vorliegen der Kriterien gemäß § 244 Abs. 2 UGB oder bei Ausübung einer Funktion gemäß lit. b oder c bei einem obersten Rechtsträger gegeben. Im Übrigen begründet ein Treugeber oder eine vergleichbare Person Kontrolle durch ein Treuhandschaftsverhältnis oder ein vergleichbares Rechtsverhältnis.

bb) die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene der Gesellschaft angehören, wenn nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten und sofern keine Verdachtsmomente vorliegen, keine Person nach sublit. aa ermittelt werden kann. Für die nachfolgend genannten Gesellschaften gilt: bei offenen Gesellschaften und Kommanditgesellschaften mit ausschließlich natürlichen Personen als Gesellschaftern gelten die geschäftsführenden Gesellschafter als wirtschaftliche Eigentümer, sofern keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Gesellschaft direkt oder indirekt unter der Kontrolle einer oder mehrerer anderer natürlichen Personen steht; bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften bei denen kein Mitglied einen Geschäftsanteil von mehr als 25 vH hält und keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft direkt oder indirekt unter der Kontrolle einer oder mehrerer anderer natürlichen Personen steht, gelten die Mitglieder der obersten Führungsebene (Vorstand) als wirtschaftlicher Eigentümer; bei eigentümerlosen Gesellschaften gelten die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene angehören als wirtschaftliche Eigentümer, sofern keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Gesellschaft direkt oder indirekt unter der Kontrolle einer oder mehrerer anderer natürlichen Personen steht.

b)

bei Trusts, insbesondere bei Rechtsträgern gemäß Z 6:

aa) der Settlor/Trustor;

bb) der/die Trustee(s);

cc) der Protektor, sofern vorhanden;

dd) die Begünstigten oder sofern die Einzelpersonen, die Begünstigte des Trusts sind, noch bestimmt werden müssen die Gruppe von Personen, in deren Interesse der Trust errichtet oder betrieben wird (Begünstigtenkreis); erhalten Personen aus dieser Gruppe Zuwendungen von dem Trust, deren Wert 2 000 Euro in einem Kalenderjahr übersteigt, dann gelten sie in dem betreffenden Kalenderjahr als Begünstigte;

ee) jede sonstige natürliche Person, die den Trust auf andere Weise letztlich kontrolliert.

c)

bei Stiftungen, vergleichbaren juristischen Personen und trustähnlichen Rechtsvereinbarungen – das sind andere Vereinbarungen, sofern diese in Funktion und Struktur mit einem Trust vergleichbar sind und vom Inland aus verwaltet werden, wobei eine Verwaltung im Inland insbesondere dann vorliegt, wenn der mit einem Trustee vergleichbare Gewalthaber (Treuhänder) seinen Wohnsitz bzw. Sitz im Inland hat – die natürlichen Personen, die gleichwertige oder ähnliche wie die unter lit. b genannten Funktionen bekleiden; dies betrifft bei

aa) Privatstiftungen gemäß § 1 PSG die Stifter; die Begünstigten, die Gruppe von Personen, aus der auf Grund einer gesonderten Feststellung (§ 5 PSG) die Begünstigten ausgewählt werden (Begünstigtenkreis); erhalten Personen aus dieser Gruppe Zuwendungen der Privatstiftung, deren Wert 2 000 Euro in einem Kalenderjahr übersteigt, dann gelten sie in dem betreffenden Kalenderjahr als Begünstigte oder bei Privatstiftungen gemäß § 66 VAG 2016, Sparkassenstiftungen gemäß § 27a SpG, Unternehmenszweckförderungsstiftungen gemäß § 4d Abs. 1 EStG 1988, Arbeitnehmerförderungsstiftungen gemäß § 4d Abs. 2 EStG 1988 und Belegschafts- und Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen gemäß § 4d Abs. 3 und 4 EStG 1988 stets den Begünstigtenkreis; die Mitglieder des Stiftungsvorstands; sowie jede sonstige natürliche Person, die die Privatstiftung auf andere Weise letztlich kontrolliert.

bb) bei Stiftungen und Fonds gemäß § 1 BStFG 2015: die Gründer; die Mitglieder des Stiftungs- oder Fondsvorstands; den Begünstigtenkreis; sowie jede sonstige natürliche Person, die die Stiftung oder den Fonds auf andere Weise letztlich kontrolliert.

Abkürzung

EKV 2016

Ist erstmals auf Anzeigen anzuwenden, die am 1. Oktober 2017 eingebracht werden (vgl. § 16 Abs.3).

Begriffsbestimmungen

§ 2. Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Anzeige“: Absichtsanzeige gemäß § 20 Abs. 1 und 2 BWG, § 24 Abs. 1 und 2 VAG 2016, § 14 Abs. 1 und 2 WAG 2018, § 11 Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 und 2 BWG und § 8 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010.

2.

„Anzeigepflichtiger“: Wer gemäß § 20 Abs. 1 oder 2 BWG, § 24 Abs. 1 und 2 VAG 2016, § 14 Abs. 1 oder 2 WAG 2018, § 11 Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 oder 2 BWG oder § 8 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 zur Anzeige an die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) verpflichtet ist.

3.

„Zielunternehmen“: Ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 BWG, ein Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 1 oder Rückversicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 2 VAG 2016, eine Wertpapierfirma gemäß § 3 Abs. 1 WAG 2018, ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 WAG 2018, ein Zahlungsinstitut gemäß § 3 Z 4 lit. a ZaDiG oder ein E-Geld-Institut gemäß § 3 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010, an dem eine qualifizierte Beteiligung erworben, eine bestehende qualifizierte Beteiligung verändert oder eine qualifizierte Beteiligung aufgeben werden soll.

4.

„Informationen“: Alle Angaben, Unterlagen und Erklärungen, die nach dieser Verordnung vom Anzeigepflichtigen vorzulegen sind.

5.

„Qualifizierte Beteiligung“: das direkte oder indirekte Halten von mindestens 10 vH des Kapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens oder eine andere Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung dieses Unternehmens.

6.

„Trust“: die von einer Person (dem Begründer) durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder durch letztwillige Verfügung geschaffene Rechtsbeziehung, bei der Vermögen zugunsten eines Begünstigten oder für einen bestimmten Zweck der Aufsicht eines Trustees unterstellt wird, wobei der Trust selbst auch rechtsfähig sein kann. Ein Trust hat folgende Eigenschaften:

a)

das Vermögen des Trusts stellt ein getrenntes Sondervermögen dar und ist nicht Bestandteil des persönlichen Vermögens des Trustees;

b)

die Rechte in Bezug auf das Vermögen des Trusts lauten auf den Namen des Trustees oder auf den einer anderen Person in Vertretung des Trustees;

c)

der Trustee hat die Befugnis und die Verpflichtung, über die er Rechenschaft abzulegen hat, das Vermögen in Übereinstimmung mit den Trustbestimmungen und den ihm durch das Recht auferlegten besonderen Verpflichtungen zu verwalten, zu verwenden oder darüber zu verfügen.

Die Tatsache, dass sich der Begründer bestimmte Rechte und Befugnisse vorbehält oder dass der Trustee selbst Rechte als Begünstigter hat, steht dem Bestehen eines Trusts nicht notwendigerweise entgegen.

7.

„Gruppe“: eine Gruppe bestehend aus zwei oder mehr Unternehmen,

a)

bei denen es sich um verbundene Unternehmen im Sinne des § 189a Z 8 UGB oder § 15 AktG handelt,

b)

die in einen verpflichtend zu erstellenden oder freiwillig erstellten Konzernabschluss einzubeziehen sind oder einbezogen werden, oder

c)

die einer gemeinsamen konsolidierenden Beaufsichtigung durch Behörden in Mitgliedstaaten oder Drittstaaten unterliegen, die für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, Zahlungsinstituten, E-Geld-Instituten, Wertpapierfirmen, sonstigen Finanzinstituten oder der Finanzmärkte zuständig sind.

8.

„Wirtschaftlicher Eigentümer“: alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht, hierzu gehört zumindest folgender Personenkreis:

a)

bei Gesellschaften:

aa) alle natürlichen Personen, die direkt oder indirekt einen ausreichenden Anteil von Aktien oder Stimmrechten (einschließlich in Form von Inhaberaktien) halten, ausreichend an der Gesellschaft beteiligt sind (einschließlich in Form eines Geschäfts- oder Kapitalanteils) oder die Kontrolle auf die Geschäftsführung der Gesellschaft ausüben. Wenn eine natürliche Person einen Aktienanteil von 25 vH zuzüglich einer Aktie oder eine Beteiligung von mehr als 25 vH an der Gesellschaft hält, so ist diese natürliche Person direkter wirtschaftlicher Eigentümer. Wenn ein Rechtsträger einen Aktienanteil von 25 vH zuzüglich einer Aktie oder eine Beteiligung von mehr als 25 vH an der Gesellschaft hält und eine natürliche Person direkt oder indirekt Kontrolle auf diesen Rechtsträger ausübt, so ist diese natürliche Person indirekter wirtschaftlicher Eigentümer der Gesellschaft. Wenn mehrere Rechtsträger, die von derselben natürlichen Person oder denselben natürlichen Personen direkt oder indirekt kontrolliert werden, insgesamt einen Aktienanteil von 25 vH zuzüglich einer Aktie oder eine Beteiligung von mehr als 25 vH an der Gesellschaft halten, so ist diese natürliche Person oder sind diese natürlichen Personen wirtschaftliche Eigentümer. Ein von der oder den vorgenannten natürlichen Personen direkt gehaltener Aktienanteil oder eine direkt gehaltene Beteiligung ist jeweils hinzuzurechnen. Oberste Rechtsträger sind jene Rechtsträger in einer Beteiligungskette, die von indirekten wirtschaftlichen Eigentümern direkt kontrolliert werden sowie jene Rechtsträger an denen indirekte wirtschaftliche Eigentümer direkt Aktien oder eine Beteiligung halten, wenn diese zusammen mit dem oder den vorgenannten Rechtsträger(n) das wirtschaftliche Eigentum begründen. Wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Funktion gemäß lit. b oder c ausübt, dann ist der betreffende Rechtsträger stets oberster Rechtsträger. Der Begriff Rechtsträger im Sinne dieser Litera umfasst auch vergleichbare Rechtsträger mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland. Kontrolle liegt bei einem Aktienanteil von 50 vH zuzüglich einer Aktie oder einer Beteiligung von mehr als 50 vH, direkt oder indirekt gehalten, vor. Weiters ist Kontrolle auch bei Vorliegen der Kriterien gemäß § 244 Abs. 2 UGB oder bei Ausübung einer Funktion gemäß lit. b oder c bei einem obersten Rechtsträger gegeben. Im Übrigen begründet ein Treugeber oder eine vergleichbare Person Kontrolle durch ein Treuhandschaftsverhältnis oder ein vergleichbares Rechtsverhältnis.

bb) die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene der Gesellschaft angehören, wenn nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten und sofern keine Verdachtsmomente vorliegen, keine Person nach sublit. aa ermittelt werden kann. Für die nachfolgend genannten Gesellschaften gilt: bei offenen Gesellschaften und Kommanditgesellschaften mit ausschließlich natürlichen Personen als Gesellschaftern gelten die geschäftsführenden Gesellschafter als wirtschaftliche Eigentümer, sofern keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Gesellschaft direkt oder indirekt unter der Kontrolle einer oder mehrerer anderer natürlichen Personen steht; bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften bei denen kein Mitglied einen Geschäftsanteil von mehr als 25 vH hält und keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft direkt oder indirekt unter der Kontrolle einer oder mehrerer anderer natürlichen Personen steht, gelten die Mitglieder der obersten Führungsebene (Vorstand) als wirtschaftlicher Eigentümer; bei eigentümerlosen Gesellschaften gelten die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene angehören als wirtschaftliche Eigentümer, sofern keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Gesellschaft direkt oder indirekt unter der Kontrolle einer oder mehrerer anderer natürlichen Personen steht.

b)

bei Trusts, insbesondere bei Rechtsträgern gemäß Z 6:

aa) der Settlor/Trustor;

bb) der/die Trustee(s);

cc) der Protektor, sofern vorhanden;

dd) die Begünstigten oder sofern die Einzelpersonen, die Begünstigte des Trusts sind, noch bestimmt werden müssen die Gruppe von Personen, in deren Interesse der Trust errichtet oder betrieben wird (Begünstigtenkreis); erhalten Personen aus dieser Gruppe Zuwendungen von dem Trust, deren Wert 2 000 Euro in einem Kalenderjahr übersteigt, dann gelten sie in dem betreffenden Kalenderjahr als Begünstigte;

ee) jede sonstige natürliche Person, die den Trust auf andere Weise letztlich kontrolliert.

c)

bei Stiftungen, vergleichbaren juristischen Personen und trustähnlichen Rechtsvereinbarungen – das sind andere Vereinbarungen, sofern diese in Funktion und Struktur mit einem Trust vergleichbar sind und vom Inland aus verwaltet werden, wobei eine Verwaltung im Inland insbesondere dann vorliegt, wenn der mit einem Trustee vergleichbare Gewalthaber (Treuhänder) seinen Wohnsitz bzw. Sitz im Inland hat – die natürlichen Personen, die gleichwertige oder ähnliche wie die unter lit. b genannten Funktionen bekleiden; dies betrifft bei

aa) Privatstiftungen gemäß § 1 PSG die Stifter; die Begünstigten, die Gruppe von Personen, aus der auf Grund einer gesonderten Feststellung (§ 5 PSG) die Begünstigten ausgewählt werden (Begünstigtenkreis); erhalten Personen aus dieser Gruppe Zuwendungen der Privatstiftung, deren Wert 2 000 Euro in einem Kalenderjahr übersteigt, dann gelten sie in dem betreffenden Kalenderjahr als Begünstigte oder bei Privatstiftungen gemäß § 66 VAG 2016, Sparkassenstiftungen gemäß § 27a SpG, Unternehmenszweckförderungsstiftungen gemäß § 4d Abs. 1 EStG 1988, Arbeitnehmerförderungsstiftungen gemäß § 4d Abs. 2 EStG 1988 und Belegschafts- und Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen gemäß § 4d Abs. 3 und 4 EStG 1988 stets den Begünstigtenkreis; die Mitglieder des Stiftungsvorstands; sowie jede sonstige natürliche Person, die die Privatstiftung auf andere Weise letztlich kontrolliert.

bb) bei Stiftungen und Fonds gemäß § 1 BStFG 2015: die Gründer; die Mitglieder des Stiftungs- oder Fondsvorstands; den Begünstigtenkreis; sowie jede sonstige natürliche Person, die die Stiftung oder den Fonds auf andere Weise letztlich kontrolliert.

Abkürzung

EKV 2016

Begriffsbestimmungen

§ 2. Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Anzeige“: Absichtsanzeige gemäß § 20 Abs. 1 und 2 BWG, § 24 Abs. 1 und 2 VAG 2016, § 19 Abs. 1 ZaDiG 2018 und § 8 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 sowie eine Absichtsanzeige gemäß § 14 Abs. 1 und 2 WAG 2018, die eine qualifizierte Beteiligung an einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen betrifft.

2.

„Anzeigepflichtiger“: Wer gemäß § 20 Abs. 1 oder 2 BWG, § 24 Abs. 1 oder 2 VAG 2016, § 19 Abs. 1 ZaDiG 2018 oder § 8 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 zur Anzeige an die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) verpflichtet ist, oder wer gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 WAG 2018 zu einer Anzeige an die FMA verpflichtet ist, die eine qualifizierte Beteiligung an einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen betrifft.

3.

„Zielunternehmen“: Ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 BWG, ein Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 1 oder Rückversicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 2 VAG 2016, ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 WAG 2018, ein Zahlungsinstitut gemäß § 4 Z 4 lit. a ZaDiG 2018 oder ein E-Geld-Institut gemäß § 3 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010, an dem eine qualifizierte Beteiligung erworben, eine bestehende qualifizierte Beteiligung verändert oder eine qualifizierte Beteiligung aufgegeben werden soll.

4.

„Informationen“: Alle Angaben, Unterlagen und Erklärungen, die nach dieser Verordnung vom Anzeigepflichtigen vorzulegen sind.

5.

„Qualifizierte Beteiligung“: das direkte oder indirekte Halten von mindestens 10 vH des Kapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens oder eine andere Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung dieses Unternehmens.

6.

„Trust“: die von einer Person (dem Begründer) durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder durch letztwillige Verfügung geschaffene Rechtsbeziehung, bei der Vermögen zugunsten eines Begünstigten oder für einen bestimmten Zweck der Aufsicht eines Trustees unterstellt wird, wobei der Trust selbst auch rechtsfähig sein kann. Ein Trust hat folgende Eigenschaften:

a)

das Vermögen des Trusts stellt ein getrenntes Sondervermögen dar und ist nicht Bestandteil des persönlichen Vermögens des Trustees;

b)

die Rechte in Bezug auf das Vermögen des Trusts lauten auf den Namen des Trustees oder auf den einer anderen Person in Vertretung des Trustees;

c)

der Trustee hat die Befugnis und die Verpflichtung, über die er Rechenschaft abzulegen hat, das Vermögen in Übereinstimmung mit den Trustbestimmungen und den ihm durch das Recht auferlegten besonderen Verpflichtungen zu verwalten, zu verwenden oder darüber zu verfügen.

Die Tatsache, dass sich der Begründer bestimmte Rechte und Befugnisse vorbehält oder dass der Trustee selbst Rechte als Begünstigter hat, steht dem Bestehen eines Trusts nicht notwendigerweise entgegen.

7.

„Gruppe“: eine Gruppe bestehend aus zwei oder mehr Unternehmen,

a)

bei denen es sich um verbundene Unternehmen im Sinne des § 189a Z 8 UGB oder § 15 AktG handelt,

b)

die in einen verpflichtend zu erstellenden oder freiwillig erstellten Konzernabschluss einzubeziehen sind oder einbezogen werden, oder

c)

die einer gemeinsamen konsolidierenden Beaufsichtigung durch Behörden in Mitgliedstaaten oder Drittstaaten unterliegen, die für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, Zahlungsinstituten, E-Geld-Instituten, Wertpapierfirmen, sonstigen Finanzinstituten oder der Finanzmärkte zuständig sind.

(Anm.: Z 8 aufgehoben durch Z 4, BGBl. II Nr. 195/2018)

Abkürzung

EKV 2016

Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Anzeige

§ 3. Der Anzeigepflichtige trägt die Verantwortung für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der in der Anzeige oder auf Verlangen der FMA vorgelegten Informationen.

Abkürzung

EKV 2016

Einreichung

§ 4. (1) Anzeigen über den Erwerb oder eine Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung gemäß § 20 Abs. 1 BWG, § 24 Abs. 1 VAG 2016, § 11 Abs. 2 WAG 2007, § 11 Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 BWG oder § 8 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 BWG sind mit dem Formular gemäß Anlage 1 samt den gemäß Abschnitt 2 dieser Verordnung vorzulegenden Informationen bei der FMA einzureichen.

(2) Anzeigen über die Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung oder der Unterschreitung der gesetzlichen Grenzen gemäß § 20 Abs. 2 BWG, § 24 Abs. 2 VAG 2016, § 11 Abs. 3 WAG 2007, § 11 Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 20 Abs. 2 BWG oder § 8 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 BWG sind mit dem Formular gemäß Anlage 2 samt den gemäß Abschnitt 2 dieser Verordnung vorzulegenden Informationen bei der FMA einzureichen.

(3) Der Anzeigepflichtige hat zusammen mit nach dieser Verordnung vorzulegenden Informationen, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, beglaubigte Übersetzungen einzureichen. Die FMA kann im Einzelfall auf beglaubigte Übersetzungen verzichten, wenn solche für die aufsichtliche Beurteilung nicht erforderlich sind oder sein können.

Abkürzung

EKV 2016

Ist erstmals auf Anzeigen anzuwenden, die am 1. Oktober 2017 eingebracht werden (vgl. § 16 Abs.3).

Einreichung

§ 4. (1) Anzeigen über den Erwerb oder eine Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung gemäß § 20 Abs. 1 BWG, § 24 Abs. 1 VAG 2016, § 11 Abs. 2 WAG 2007, § 11 Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 BWG oder § 8 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 sind mit dem Formular gemäß Anlage 1 samt den gemäß Abschnitt 2 dieser Verordnung vorzulegenden Informationen bei der FMA einzureichen.

(2) Anzeigen über die Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung oder der Unterschreitung der gesetzlichen Grenzen gemäß § 20 Abs. 2 BWG, § 24 Abs. 2 VAG 2016, § 11 Abs. 3 WAG 2007, § 11 Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 20 Abs. 2 BWG oder § 8 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 sind mit dem Formular gemäß Anlage 2 samt den gemäß Abschnitt 2 dieser Verordnung vorzulegenden Informationen bei der FMA einzureichen.

(3) Der Anzeigepflichtige hat zusammen mit nach dieser Verordnung vorzulegenden Informationen, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, beglaubigte Übersetzungen einzureichen. Die FMA kann im Einzelfall auf beglaubigte Übersetzungen verzichten, wenn solche für die aufsichtliche Beurteilung nicht erforderlich sind oder sein können.

Abkürzung

EKV 2016

Ist erstmals auf Anzeigen anzuwenden, die am 1. Oktober 2017 eingebracht werden (vgl. § 16 Abs.3).

Einreichung

§ 4. (1) Anzeigen über den Erwerb oder eine Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung gemäß § 20 Abs. 1 BWG, § 24 Abs. 1 VAG 2016, § 14 Abs. 1 WAG 2018, § 11 Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 BWG oder § 8 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 sind mit dem Formular gemäß Anlage 1 samt den gemäß Abschnitt 2 dieser Verordnung vorzulegenden Informationen bei der FMA einzureichen.

(2) Anzeigen über die Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung oder der Unterschreitung der gesetzlichen Grenzen gemäß § 20 Abs. 2 BWG, § 24 Abs. 2 VAG 2016, § 14 Abs. 2 WAG 2018, § 11 Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 20 Abs. 2 BWG oder § 8 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 sind mit dem Formular gemäß Anlage 2 samt den gemäß Abschnitt 2 dieser Verordnung vorzulegenden Informationen bei der FMA einzureichen.

(3) Der Anzeigepflichtige hat zusammen mit nach dieser Verordnung vorzulegenden Informationen, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, beglaubigte Übersetzungen einzureichen. Die FMA kann im Einzelfall auf beglaubigte Übersetzungen verzichten, wenn solche für die aufsichtliche Beurteilung nicht erforderlich sind oder sein können.

Abkürzung

EKV 2016

Einreichung

§ 4. (1) Anzeigen über den Erwerb oder eine Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung gemäß § 20 Abs. 1 BWG, § 24 Abs. 1 VAG 2016, § 19 Abs. 1 erster Satz ZaDiG 2018 oder § 8 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 sind mit dem Formular gemäß Anlage 1 samt den gemäß Abschnitt 2 vorzulegenden Informationen bei der FMA einzureichen. Anzeigen über den Erwerb oder eine Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung an einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 14 Abs. 1 WAG 2018 sind samt den gemäß § 7 Abs. 2 vorzulegenden Informationen bei der FMA einzureichen.

(2) Anzeigen über die Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung oder die Unterschreitung der gesetzlichen Grenzen gemäß § 20 Abs. 2 BWG, § 24 Abs. 2 VAG 2016, § 19 Abs. 1 zweiter Satz ZaDiG 2018 oder § 8 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 sind mit dem Formular gemäß Anlage 2 samt den gemäß Abschnitt 2 vorzulegenden Informationen bei der FMA einzureichen.

(3) Der Anzeigepflichtige hat zusammen mit nach dieser Verordnung vorzulegenden Informationen, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, beglaubigte Übersetzungen einzureichen. Die FMA kann im Einzelfall auf beglaubigte Übersetzungen verzichten, wenn solche für die aufsichtliche Beurteilung nicht erforderlich sind oder sein können.

Abkürzung

EKV 2016

Angaben zur Person: Natürliche Personen

§ 5. Die nach dieser Verordnung vom Anzeigepflichtigen anzuführenden natürlichen Personen sind mit

1.

vollständigem Namen,

2.

Geburtsdatum,

3.

Geburtsort, Geburtsland, Staatsangehörigkeit und

4.

Anschrift des Hauptwohnsitzes

Abkürzung

EKV 2016

Ist erstmals auf Anzeigen anzuwenden, die am 1. Oktober 2017 eingebracht werden (vgl. § 16 Abs.3).

Angaben zur Person: Natürliche Personen

§ 5. Die nach dieser Verordnung vom Anzeigepflichtigen anzuführenden natürlichen Personen sind mit

1.

vollständigem Namen,

2.

Geburtsdatum,

3.

Geburtsort, Geburtsland, Staatsangehörigkeit,

4.

Anschrift des Hauptwohnsitzes und

5.

Telefonnummer und E-Mail-Adresse, soweit bekannt,

Abkürzung

EKV 2016

Angaben zur Person: Nicht natürliche Personen und Personenverbände

§ 6. Die nach dieser Verordnung vom Anzeigepflichtigen anzuführenden nicht natürlichen Personen, Personenverbände und Zweckvermögen sind mit

1.

Firma oder Bezeichnung,

2.

Rechtsform,

3.

Sitz und Sitzland,

4.

Verwaltungssitz und

5.

der Firmenbuchnummer oder den Ordnungsmerkmalen einer vergleichbaren Registereintragung, sofern eine solche Eintragung besteht,

Abkürzung

EKV 2016

Ist erstmals auf Anzeigen anzuwenden, die am 1. Oktober 2017 eingebracht werden (vgl. § 16 Abs.3).

Angaben zur Person: Nicht natürliche Personen und Personenverbände

§ 6. Die nach dieser Verordnung vom Anzeigepflichtigen anzuführenden nicht natürlichen Personen, Personenverbände und Trusts sind mit

1.

Firma oder Bezeichnung,

2.

Rechtsform,

3.

Sitz und Sitzland,

4.

Verwaltungssitz und

5.

der Firmenbuchnummer oder den Ordnungsmerkmalen einer vergleichbaren Registereintragung, sofern eine solche Eintragung besteht,

Abkürzung

EKV 2016

2.

Abschnitt

Vorzulegende Informationen

Allgemeines

§ 7. (1) Einer Anzeige über den Erwerb oder einer Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung gemäß § 20 Abs. 1 BWG, § 24 Abs. 1 VAG 2016, § 11 Abs. 2 WAG 2007, § 11 Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 BWG oder § 8 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 BWG sind unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung die in den §§ 8 bis 14 angeführten Informationen beizufügen.

(2) Wenn es sich beim Zielunternehmen im Rahmen einer Anzeige nach Abs. 1 um ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 WAG 2007 handelt und es sich nicht um eine Anzeige eines Anzeigepflichtigen gemäß Abs. 3 handelt, sind der Anzeige unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung die Informationen gemäß

1.

§ 8,

2.

§ 9,

3.

§ 11,

4.

§ 12 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 und 2,

5.

§ 13 und

6.

§ 14 Abs. 5, unabhängig von der Höhe des beabsichtigten Beteiligungserwerbes,

(3) Ist der Anzeigepflichtige im Rahmen einer Anzeige nach Abs. 1

1.

ein Kreditinstitut, eine Pensionskasse, ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma, ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, ein Zahlungsinstitut oder ein E-Geld-Institut mit Sitz im Inland, sind der Anzeige unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung die Informationen gemäß

a)

§ 8 Abs. 1 Z 6 und 7,

b)

§ 8 Abs. 2,

c)

§ 9 Abs. 1 Z 1 und § 9 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 4,

d)

§ 9 Abs. 3, mit Ausnahme der von der FMA durchgeführten Prüfungen,

e)

§ 11 Abs. 1 und 2,

f)

§ 13 und

g)

§ 14

2.

ein in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassenes Kreditinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, eine Wertpapierfirma gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 1 der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates, ABl. Nr. L 145 vom 30.04.2004 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 54 vom 22.02.2014 S. 23 oder ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, sind der Anzeige unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung die Informationen gemäß Z 1, § 8 Abs. 1 Z 1 und 2, § 9 Abs. 1 Z 4 und § 10 Z 1 und 3 beizufügen;

3.

ein Konzernunternehmen eines Konzerns, dem mehrere Anzeigepflichtige angehören, müssen hinsichtlich desselben Erwerbsvorgangs nur jene Informationen eingereicht werden, die nicht bereits von anderen Anzeigepflichtigen vorgelegt werden. Macht der Anzeigepflichtige von dieser Erleichterung Gebrauch, muss er sich die von den anderen Anzeigepflichtigen eingereichten Informationen entsprechend § 3 zurechnen lassen;

4.

eine Solidaritätseinrichtung oder ein Zentralinstitut im Rahmen eines dezentralen Sektorverbunds, ist in der Anzeige, wenn die Beteiligung zu Zwecken der Sicherung der Einhaltung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Teil 3 Titel 1 Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfolgt, nur der Umfang der geplanten Beteiligung anzugeben.

(4) Einer Anzeige über die Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung oder Unterschreitung der gesetzlichen Grenzen für Beteiligungen gemäß § 20 Abs. 2 BWG, § 24 Abs. 2 VAG 2016, § 11 Abs. 3 WAG 2007, § 11 Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 20 Abs. 2 BWG oder § 8 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 BWG sind die in § 8 Abs. 1 Z 1 genannten Informationen beizufügen und es sind der Umfang der geplanten Beteiligungsaufgabe sowie die geplanten Erwerber dieser Beteiligung, sofern diese bekannt sind, anzugeben. Bei der Unterschreitung der gesetzlichen Grenzen für Beteiligungen gemäß § 20 Abs. 2 BWG, § 24 Abs. 2 VAG 2016, § 11 Abs. 3 WAG 2007, § 11b Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 20 Abs. 2 BWG oder § 8 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 BWG sind zudem die in § 8 Abs. 1 Z 2 genannten Informationen vorzulegen. Die in Abs. 3 Z 1 und 4 genannten Unternehmen haben die in § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Informationen nicht vorzulegen.

(5) Die FMA kann in den Fällen des Abs. 2 bis 4 jederzeit im Einzelfall die Vorlage weiterer in dieser Verordnung genannter Informationen, die für die aufsichtliche Beurteilung erforderlich sind, verlangen.

Abkürzung

EKV 2016

Ist erstmals auf Anzeigen anzuwenden, die am 1. Oktober 2017 eingebracht werden (vgl. § 16 Abs.3).

2.

Abschnitt

Vorzulegende Informationen

Allgemeines

§ 7. (1) Einer Anzeige über den Erwerb oder eine Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung gemäß § 20 Abs. 1 BWG, § 24 Abs. 1 VAG 2016, § 11 Abs. 2 WAG 2007, § 11 Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 BWG oder § 8 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 sind unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung die in den §§ 8 bis 14 angeführten Informationen beizufügen.

(2) Wenn es sich beim Zielunternehmen im Rahmen einer Anzeige nach Abs. 1 um ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 WAG 2007 handelt und es sich nicht um eine Anzeige eines Anzeigepflichtigen gemäß Abs. 3 handelt, sind der Anzeige unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung die Informationen gemäß

1.

§ 8 Abs. 1 und 2,

2.

§ 9,

2a. § 10 Z 3,

3.

§ 11,

4.

§ 12 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 und 2,

5.

§ 13 Abs. 1 und

6.

§ 14 Abs. 5, unabhängig von der Höhe des beabsichtigten Beteiligungserwerbes,

(3) Ist der Anzeigepflichtige im Rahmen einer Anzeige nach Abs. 1

1.

ein Kreditinstitut, eine Pensionskasse, ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma, ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, ein Zahlungsinstitut oder ein E-Geld-Institut mit Sitz im Inland, sind der Anzeige unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung die Informationen gemäß

a)

§ 8 Abs. 1 Z 5 bis 7,

b)

§ 8 Abs. 2,

c)

§ 9 Abs. 1 Z 1 ausschließlich über Personen gemäß § 8 Abs. 1 Z 7,

d)

§ 9 Abs. 3, mit Ausnahme der von der FMA durchgeführten Prüfungen,

e)

§ 11 Abs. 1 bis 2b und 3a,

f)

§ 13 und

g)

§ 14

1a. ein Unternehmen, das gemeinsam mit dem Zielunternehmen der konsolidierenden Beaufsichtigung durch die FMA unterliegt, sind der Anzeige unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung die Informationen gemäß

a)

Z 1,

b)

§ 8 Abs. 1 Z 1 bis 3,

c)

§ 8 Abs. 1 Z 4 mit der Maßgabe, dass Angaben zu den geschäftlichen Aktivitäten der Gruppe, der der Anzeigepflichtige angehört, nicht erforderlich sind,

d)

§ 8 Abs. 3 bis 5,

e)

§ 9 und

f)

§ 11 beizufügen;

1b. ein Unternehmen, das durch Behörden in Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, Zahlungsinstituten, E-Geld-Instituten, Wertpapierfirmen, sonstigen Finanzinstituten oder der Finanzmärkte zuständig sind, beaufsichtigt wird, und ist das Zielunternehmen ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 WAG 2007 oder eine Wertpapierfirma gemäß § 1 Z 1 WAG 2007, die weder Geld noch Wertpapiere ihrer Kunden halten darf, die keine Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten gemäß Anhang I Abschnitt A Z 3 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/1034, ABl. Nr. L 175 vom 30.06.2016 S. 8, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 64 vom 10.03.2017 S. 116, erbringen darf und die, falls sie für die Wertpapierdienstleistung „Portfolioverwaltung“ gemäß Anhang I Abschnitt A Z 4 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen ist, Vermögenswerte im Wert von unter 500 Millionen Euro verwaltet, sind der Anzeige unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung die Informationen gemäß

a)

§ 8 Abs. 1 Z 1 bis 4, 6, 7 und Abs. 2,

b)

§ 9 Abs. 1 bis 3 und 5, jeweils ausschließlich über Personen gemäß § 8 Abs. 1 Z 7,

c)

§§ 10 bis 13 außer § 10 Z 1 lit. d und

d)

§ 14 Abs. 5 und 6 mit der Maßgabe, dass der Anzeige die Informationen gemäß § 14 Abs. 5 auch dann beizufügen sind, wenn die Beteiligung am Zielunternehmen 50 vH erreicht oder überschreitet,

2.

ein in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassenes Kreditinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, eine Wertpapierfirma gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates, ABl. Nr. L 145 vom 30.04.2004 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 54 vom 22.02.2014 S. 23, oder ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gemäß Art. 13 Nr. 1 und 4 der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/2341, ABl. Nr. L 354 vom 23.12.2016 S. 37, mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, sind der Anzeige unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung die Informationen gemäß Z 1, 1b lit. a bis c und § 9 Abs. 1 Z 4 beizufügen;

3.

ein Gruppenunternehmen einer Gruppe, der mehrere Anzeigepflichtige angehören, müssen hinsichtlich desselben Erwerbsvorgangs nur jene Informationen eingereicht werden, die nicht bereits von anderen Anzeigepflichtigen vorgelegt werden. Macht der Anzeigepflichtige von dieser Erleichterung Gebrauch, muss er sich die von den anderen Anzeigepflichtigen eingereichten Informationen entsprechend § 3 zurechnen lassen;

4.

eine Solidaritätseinrichtung oder ein Zentralinstitut im Rahmen eines dezentralen Sektorverbunds, ist in der Anzeige, wenn die Beteiligung zu Zwecken der Sicherung der Einhaltung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Teil 3 Titel 1 Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfolgt, nur der Umfang der geplanten Beteiligung anzugeben.

(4) Einer Anzeige über die Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung oder Unterschreitung der gesetzlichen Grenzen für Beteiligungen gemäß § 20 Abs. 2 BWG, § 24 Abs. 2 VAG 2016, § 11 Abs. 3 WAG 2007, § 11 Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 20 Abs. 2 BWG oder § 8 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 sind die in § 8 Abs. 1 Z 1 genannten Informationen beizufügen und es sind der Umfang der geplanten Beteiligungsaufgabe sowie die geplanten Erwerber dieser Beteiligung, sofern diese bekannt sind, anzugeben. Bei der Unterschreitung der gesetzlichen Grenzen für Beteiligungen gemäß § 20 Abs. 2 BWG, § 24 Abs. 2 VAG 2016, § 11 Abs. 3 WAG 2007, § 11 Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 20 Abs. 2 BWG oder § 8 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 sind zudem die in § 8 Abs. 1 Z 2 genannten Informationen vorzulegen. Die in Abs. 3 Z 1 und 4 genannten Unternehmen haben die in § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Informationen nicht vorzulegen.

(5) Hat der Anzeigepflichtige oder ein Unternehmen der Gruppe, der der Anzeigepflichtige angehört, Informationen in den letzten sieben Jahren bereits an die FMA übermittelt, müssen diese Informationen nicht erneut vorgelegt werden, soweit sie nach wie vor vollständig, richtig und aktuell sind. Macht der Anzeigepflichtige von dieser Erleichterung Gebrauch, hat er in der Anzeige zu bestätigen, dass die nicht erneut vorgelegten Informationen nach wie vor vollständig, richtig und aktuell sind und trägt entsprechend § 3 die Verantwortung für die nicht erneut vorgelegten Informationen. In der Anzeige ist diesfalls für jede nicht erneut vorgelegte Information anzugeben:

1.

der Name des Unternehmens, das die Information der FMA übermittelt hat;

2.

das Datum, an dem die Information der FMA übermittelt worden ist; sowie

3.

Angaben, die eine sofortige und eindeutige Zuordnung der Information erlauben, das sind

a)

die von der FMA bekannt gegebene Geschäftszahl,

b)

bei Meldungen auf Grund einer gesetzlichen Meldepflicht oder Anzeigen auf Grund einer gesetzlichen Anzeigepflicht, für die von der FMA keine Geschäftszahl bekannt gegeben worden ist, eine Angabe der gesetzlichen Bestimmung, aus der sich die Meldepflicht oder die Anzeigepflicht ergibt, oder

c)

wenn die Information in einem Verfahren gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchstabe c in Verbindung mit Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 63, an die FMA übermittelt worden ist, die Geschäftszahl, oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, Angaben mit vergleichbarem Identifikationscharakter.

(6) Anstelle der Vorlage von im Firmenbuch gemäß § 1 Abs. 1 FBG verfügbaren Informationen kann auf die jeweilige Registerfundstelle verwiesen werden.

Abkürzung

EKV 2016

Ist erstmals auf Anzeigen anzuwenden, die am 1. Oktober 2017 eingebracht werden (vgl. § 16 Abs.3).

2.

Abschnitt

Vorzulegende Informationen

Allgemeines

§ 7. (1) Einer Anzeige über den Erwerb oder eine Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung gemäß § 20 Abs. 1 BWG, § 24 Abs. 1 VAG 2016, § 14 Abs. 1 WAG 2018, § 11 Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 BWG oder § 8 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 sind unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung die in den §§ 8 bis 14 angeführten Informationen beizufügen.

(2) Wenn es sich beim Zielunternehmen im Rahmen einer Anzeige nach Abs. 1 um ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 WAG 2018 handelt und es sich nicht um eine Anzeige eines Anzeigepflichtigen gemäß Abs. 3 handelt, sind der Anzeige unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung die Informationen gemäß

1.

§ 8 Abs. 1 und 2,

2.

§ 9,

2a. § 10 Z 3,

3.

§ 11,

4.

§ 12 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 und 2,

5.

§ 13 Abs. 1 und

6.

§ 14 Abs. 5, unabhängig von der Höhe des beabsichtigten Beteiligungserwerbes,

beizufügen.

(3) Ist der Anzeigepflichtige im Rahmen einer Anzeige nach Abs. 1

1.

ein Kreditinstitut, eine Pensionskasse, ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma, ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, ein Zahlungsinstitut oder ein E-Geld-Institut mit Sitz im Inland, sind der Anzeige unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung die Informationen gemäß

a)

§ 8 Abs. 1 Z 5 bis 7,

b)

§ 8 Abs. 2,

c)

§ 9 Abs. 1 Z 1 ausschließlich über Personen gemäß § 8 Abs. 1 Z 7,

d)

§ 9 Abs. 3, mit Ausnahme der von der FMA durchgeführten Prüfungen,

e)

§ 11 Abs. 1 bis 2b und 3a,

f)

§ 13 und

g)

§ 14

beizufügen. Ein Kreditinstitut, das einem Zentralinstitut angeschlossen ist und das eine Beteiligung an diesem Zentralinstitut anzeigt, muss nur den Umfang der geplanten Beteiligung angeben;

1a. ein Unternehmen, das gemeinsam mit dem Zielunternehmen der konsolidierenden Beaufsichtigung durch die FMA unterliegt, sind der Anzeige unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung die Informationen gemäß

a)

Z 1,

b)

§ 8 Abs. 1 Z 1 bis 3,

c)

§ 8 Abs. 1 Z 4 mit der Maßgabe, dass Angaben zu den geschäftlichen Aktivitäten der Gruppe, der der Anzeigepflichtige angehört, nicht erforderlich sind,

d)

§ 8 Abs. 3 bis 5,

e)

§ 9 und

f)

§ 11 beizufügen;

1b. ein Unternehmen, das durch Behörden in Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, Zahlungsinstituten, E-Geld-Instituten, Wertpapierfirmen, sonstigen Finanzinstituten oder der Finanzmärkte zuständig sind, beaufsichtigt wird, und ist das Zielunternehmen ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 WAG 2018 oder eine Wertpapierfirma gemäß § 1 Z 1 WAG 2018, die weder Geld noch Wertpapiere ihrer Kunden halten darf, die keine Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten gemäß Anhang I Abschnitt A Z 3 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/1034, ABl. Nr. L 175 vom 30.06.2016 S. 8, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 64 vom 10.03.2017 S. 116, erbringen darf und die, falls sie für die Wertpapierdienstleistung „Portfolioverwaltung“ gemäß Anhang I Abschnitt A Z 4 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen ist, Vermögenswerte im Wert von unter 500 Millionen Euro verwaltet, sind der Anzeige unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung die Informationen gemäß

a)

§ 8 Abs. 1 Z 1 bis 4, 6, 7 und Abs. 2,

b)

§ 9 Abs. 1 bis 3 und 5, jeweils ausschließlich über Personen gemäß § 8 Abs. 1 Z 7,

c)

§§ 10 bis 13 außer § 10 Z 1 lit. d und

d)

§ 14 Abs. 5 und 6 mit der Maßgabe, dass der Anzeige die Informationen gemäß § 14 Abs. 5 auch dann beizufügen sind, wenn die Beteiligung am Zielunternehmen 50 vH erreicht oder überschreitet,

beizufügen;

2.

ein in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassenes Kreditinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, eine Wertpapierfirma gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2014/65/EU oder ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gemäß Art. 13 Nr. 1 und 4 der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/2341, ABl. Nr. L 354 vom 23.12.2016 S. 37, mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, sind der Anzeige unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung die Informationen gemäß Z 1, 1b lit. a bis c und § 9 Abs. 1 Z 4 beizufügen;

3.

ein Gruppenunternehmen einer Gruppe, der mehrere Anzeigepflichtige angehören, müssen hinsichtlich desselben Erwerbsvorgangs nur jene Informationen eingereicht werden, die nicht bereits von anderen Anzeigepflichtigen vorgelegt werden. Macht der Anzeigepflichtige von dieser Erleichterung Gebrauch, muss er sich die von den anderen Anzeigepflichtigen eingereichten Informationen entsprechend § 3 zurechnen lassen;

4.

eine Solidaritätseinrichtung oder ein Zentralinstitut im Rahmen eines dezentralen Sektorverbunds, ist in der Anzeige, wenn die Beteiligung zu Zwecken der Sicherung der Einhaltung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Teil 3 Titel 1 Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfolgt, nur der Umfang der geplanten Beteiligung anzugeben.

(4) Einer Anzeige über die Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung oder Unterschreitung der gesetzlichen Grenzen für Beteiligungen gemäß § 20 Abs. 2 BWG, § 24 Abs. 2 VAG 2016, § 14 Abs. 2 WAG 2018, § 11 Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 20 Abs. 2 BWG oder § 8 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 sind die in § 8 Abs. 1 Z 1 genannten Informationen beizufügen und es sind der Umfang der geplanten Beteiligungsaufgabe sowie die geplanten Erwerber dieser Beteiligung, sofern diese bekannt sind, anzugeben. Bei der Unterschreitung der gesetzlichen Grenzen für Beteiligungen gemäß § 20 Abs. 2 BWG, § 24 Abs. 2 VAG 2016, § 14 Abs. 2 WAG 2018, § 11 Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 20 Abs. 2 BWG oder § 8 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 sind zudem die in § 8 Abs. 1 Z 2 genannten Informationen vorzulegen. Die in Abs. 3 Z 1 und 4 genannten Unternehmen haben die in § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Informationen nicht vorzulegen.

(5) Hat der Anzeigepflichtige oder ein Unternehmen der Gruppe, der der Anzeigepflichtige angehört, Informationen in den letzten sieben Jahren bereits an die FMA übermittelt, müssen diese Informationen nicht erneut vorgelegt werden, soweit sie nach wie vor vollständig, richtig und aktuell sind. Macht der Anzeigepflichtige von dieser Erleichterung Gebrauch, hat er in der Anzeige zu bestätigen, dass die nicht erneut vorgelegten Informationen nach wie vor vollständig, richtig und aktuell sind und trägt entsprechend § 3 die Verantwortung für die nicht erneut vorgelegten Informationen. In der Anzeige ist diesfalls für jede nicht erneut vorgelegte Information anzugeben:

1.

der Name des Unternehmens, das die Information der FMA übermittelt hat;

2.

das Datum, an dem die Information der FMA übermittelt worden ist; sowie

3.

Angaben, die eine sofortige und eindeutige Zuordnung der Information erlauben, das sind

a)

die von der FMA bekannt gegebene Geschäftszahl,

b)

bei Meldungen auf Grund einer gesetzlichen Meldepflicht oder Anzeigen auf Grund einer gesetzlichen Anzeigepflicht, für die von der FMA keine Geschäftszahl bekannt gegeben worden ist, eine Angabe der gesetzlichen Bestimmung, aus der sich die Meldepflicht oder die Anzeigepflicht ergibt, oder

c)

wenn die Information in einem Verfahren gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchstabe c in Verbindung mit Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 63, an die FMA übermittelt worden ist, die Geschäftszahl, oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, Angaben mit vergleichbarem Identifikationscharakter.

(6) Anstelle der Vorlage von im Firmenbuch gemäß § 1 Abs. 1 FBG verfügbaren Informationen kann auf die jeweilige Registerfundstelle verwiesen werden.

Abkürzung

EKV 2016

Ist erstmals auf Anzeigen anzuwenden, die nach dem 31. August 2018 eingebracht werden (vgl. § 16 Abs. 5).

2.

Abschnitt

Vorzulegende Informationen

Allgemeines

§ 7. (1) Einer Anzeige über den Erwerb oder eine Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung gemäß § 20 Abs. 1 BWG, § 24 Abs. 1 VAG 2016, § 19 Abs. 1 erster Satz ZaDiG 2018 oder § 8 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 sind unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung die in den §§ 8 bis 14 angeführten Informationen beizufügen.

(2) Einer Anzeige über den Erwerb oder eine Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung an einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 14 Abs. 1 WAG 2018 sind die folgenden Informationen beizufügen:

1.

Informationen gemäß Art. 3 bis 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946, ausgenommen

a)

gemäß Art. 4 Buchstabe e, Art. 5 Abs. 1 Buchstabe g, Art. 6 Buchstabe f, Art. 7 Buchstabe b, Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 und

b)

gemäß Art. 4 Buchstaben a und b, Art. 5 Abs. 1 Buchstaben a und b, Art. 5 Abs. 2 und Art. 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946, wenn es sich beim Anzeigepflichtigen um ein in der Union zugelassenes und beaufsichtigtes Unternehmen handelt;

2.

Informationen gemäß Art. 11 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946, unabhängig von der Höhe des beabsichtigten Beteiligungserwerbs.

Die §§ 5 und 6 finden auf Anzeigen nach diesem Absatz keine Anwendung. Ist der Anzeigepflichtige ein Gruppenunternehmen einer Gruppe, der mehrere Anzeigepflichtige angehören, müssen hinsichtlich desselben Erwerbsvorgangs nur jene Informationen eingereicht werden, die nicht bereits von anderen Anzeigepflichtigen vorgelegt werden. Macht der Anzeigepflichtige von dieser Erleichterung Gebrauch, muss er sich die von den anderen Anzeigepflichtigen eingereichten Informationen entsprechend § 3 zurechnen lassen. Unter den Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 3 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 müssen Informationen nicht erneut vorgelegt werden, wenn der Anzeigepflichtige eine Erklärung gemäß Art. 13 Abs. 3 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 unterzeichnet, in der auch bestätigt wird, dass die nicht erneut vorgelegten Informationen nach wie vor vollständig, richtig und aktuell sind.

(3) Ist der Anzeigepflichtige im Rahmen einer Anzeige nach Abs. 1

1.

ein Kreditinstitut, eine Pensionskasse, ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma, ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, ein Zahlungsinstitut oder ein E-Geld-Institut mit Sitz im Inland, sind der Anzeige unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung die Informationen gemäß

a)

§ 8 Abs. 1 Z 5 bis 7,

b)

§ 8 Abs. 2,

c)

§ 9 Abs. 1 Z 1 ausschließlich über Personen gemäß § 8 Abs. 1 Z 7,

d)

§ 9 Abs. 3, mit Ausnahme der von der FMA durchgeführten Prüfungen,

e)

§ 11 Abs. 1 bis 2b und 3a,

f)

§ 13 und

g)

§ 14

beizufügen. Ein Kreditinstitut, das einem Zentralinstitut angeschlossen ist und das eine Beteiligung an diesem Zentralinstitut anzeigt, muss nur den Umfang der geplanten Beteiligung angeben;

1a. ein Unternehmen, das gemeinsam mit dem Zielunternehmen der konsolidierenden Beaufsichtigung durch die FMA unterliegt, sind der Anzeige unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung die Informationen gemäß

a)

Z 1,

b)

§ 8 Abs. 1 Z 1 bis 3,

c)

§ 8 Abs. 1 Z 4 mit der Maßgabe, dass Angaben zu den geschäftlichen Aktivitäten der Gruppe, der der Anzeigepflichtige angehört, nicht erforderlich sind,

d)

§ 8 Abs. 3 bis 5,

e)

§ 9 und

f)

§ 11 beizufügen;

(Anm.: Z 1b aufgehoben durch Z 7, BGBl. II Nr. 195/2018)

2.

ein in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassenes Kreditinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, eine Wertpapierfirma gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2014/65/EU oder ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gemäß Art. 13 Nr. 1 und 4 der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/2341, ABl. Nr. L 354 vom 23.12.2016 S. 37, mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, sind der Anzeige unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung die Informationen gemäß

a)

Z 1,

b)

§ 8 Abs. 1 Z 1 bis 4,

c)

§ 9 Abs. 1 bis 2 und 5, jeweils ausschließlich über Personen gemäß § 8 Abs. 1 Z 7, sowie

d)

§ 9 Abs. 1 Z 4 und §§ 10 bis 12 außer § 10 Z 1 lit. d

beizufügen;

3.

ein Gruppenunternehmen einer Gruppe, der mehrere Anzeigepflichtige angehören, müssen hinsichtlich desselben Erwerbsvorgangs nur jene Informationen eingereicht werden, die nicht bereits von anderen Anzeigepflichtigen vorgelegt werden. Macht der Anzeigepflichtige von dieser Erleichterung Gebrauch, muss er sich die von den anderen Anzeigepflichtigen eingereichten Informationen entsprechend § 3 zurechnen lassen;

4.

eine Solidaritätseinrichtung oder ein Zentralinstitut im Rahmen eines dezentralen Sektorverbunds, ist in der Anzeige, wenn die Beteiligung zu Zwecken der Sicherung der Einhaltung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Teil 3 Titel 1 Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfolgt, nur der Umfang der geplanten Beteiligung anzugeben.

(4) Einer Anzeige über die Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung oder Unterschreitung der gesetzlichen Grenzen für Beteiligungen gemäß § 20 Abs. 2 BWG, § 24 Abs. 2 VAG 2016, § 19 Abs. 1 zweiter Satz ZaDiG 2018 oder § 8 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 sind die in § 8 Abs. 1 Z 1 genannten Informationen beizufügen und es sind der Umfang der geplanten Beteiligungsaufgabe sowie die geplanten Erwerber dieser Beteiligung, sofern diese bekannt sind, anzugeben. Bei der Unterschreitung der gesetzlichen Grenzen für Beteiligungen gemäß § 20 Abs. 2 BWG, § 24 Abs. 2 VAG 2016, § 19 Abs. 1 zweiter Satz ZaDiG 2018 oder § 8 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 sind zudem die in § 8 Abs. 1 Z 2 genannten Informationen vorzulegen. Die in Abs. 3 Z 1 und 4 genannten Unternehmen haben die in § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Informationen nicht vorzulegen.

(5) Hat der Anzeigepflichtige oder ein Unternehmen der Gruppe, der der Anzeigepflichtige angehört, Informationen in den letzten sieben Jahren bereits an die FMA übermittelt, müssen diese Informationen im Rahmen einer Anzeige gemäß Abs. 1 nicht erneut vorgelegt werden, soweit sie nach wie vor vollständig, richtig und aktuell sind. Macht der Anzeigepflichtige von dieser Erleichterung Gebrauch, hat er in der Anzeige zu bestätigen, dass die nicht erneut vorgelegten Informationen nach wie vor vollständig, richtig und aktuell sind und trägt entsprechend § 3 die Verantwortung für die nicht erneut vorgelegten Informationen. In der Anzeige ist diesfalls für jede nicht erneut vorgelegte Information anzugeben:

1.

der Name des Unternehmens, das die Information der FMA übermittelt hat;

2.

das Datum, an dem die Information der FMA übermittelt worden ist; sowie

3.

Angaben, die eine sofortige und eindeutige Zuordnung der Information erlauben, das sind

a)

die von der FMA bekannt gegebene Geschäftszahl,

b)

bei Meldungen auf Grund einer gesetzlichen Meldepflicht oder Anzeigen auf Grund einer gesetzlichen Anzeigepflicht, für die von der FMA keine Geschäftszahl bekannt gegeben worden ist, eine Angabe der gesetzlichen Bestimmung, aus der sich die Meldepflicht oder die Anzeigepflicht ergibt, oder

c)

wenn die Information in einem Verfahren gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchstabe c in Verbindung mit Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 63, an die FMA übermittelt worden ist, die Geschäftszahl, oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, Angaben mit vergleichbarem Identifikationscharakter.

(6) Anstelle der Vorlage von im Firmenbuch gemäß § 1 Abs. 1 FBG verfügbaren Informationen kann auf die jeweilige Registerfundstelle verwiesen werden.

Abkürzung

EKV 2016

Allgemeine Informationen

§ 8. (1) Einer Anzeige sind folgende allgemeinen Unterlagen und Erklärungen beizufügen:

1.

Ein Nachweis über die Identität oder die rechtliche Existenz des Anzeigepflichtigen. Als solcher gelten für natürliche Personen insbesondere Kopien amtlicher Lichtbildausweise und für juristische Personen aktuelle Auszüge aus dem Firmenbuch oder einem vergleichbaren Register;

2.

Kopie der aktuellen Satzung, des aktuellen Gesellschaftsvertrages oder einer gleichwertigen Vereinbarung, sofern der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist;

3.

sofern der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist, eine Liste der Leitungsorgane und persönlich haftenden Gesellschafter unter Darlegung der Art und des Umfangs ihrer Befugnisse und der Geschäftsverteilung. Sofern der Anzeigepflichtige ein Zweckvermögen ist, ist eine Darstellung hinzuzufügen, aus der sich ergibt, ob und in welcher prozentuellen Höhe diese Personen an der Verteilung dessen Gewinns teilnehmen;

4.

eine aktuelle, aussagekräftige Darstellung der geschäftlichen Aktivitäten des Anzeigepflichtigen;

5.

sofern der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist, eine Liste mit den wirtschaftlich Begünstigten des Anzeigepflichtigen, unter Angabe der Gründe für die wirtschaftliche Begünstigung sowie deren Umfang;

6.

eine Erklärung darüber, ob im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb eine andere Behörde oder Gericht eine Untersuchung durchführt oder durchgeführt hat. Diese Darstellung hat insbesondere auch die Anschrift und Bezeichnung einer solchen Behörde oder eines solchen Gerichtes und eine Darstellung des jeweiligen Verfahrensstands oder des Ergebnisses solcher Verfahren zu beinhalten. Dies ist soweit als möglich durch amtliche Dokumente zu belegen;

7.

eine Erklärung, ob beabsichtigt ist, Geschäftsleiter des Zielunternehmens auszutauschen und durch welche Personen sie ersetzt werden sollen.

(2) Der Anzeige sind ein Lebenslauf des Anzeigepflichtigen, sofern dieser eine natürliche Person ist, und Lebensläufe von jeder natürlichen Person gemäß Abs. 1 Z 3 und 7 beizufügen. Lebensläufe haben die einschlägige Ausbildung und Berufserfahrung, sowie die aktuellen Tätigkeiten und Zusatzfunktionen der jeweiligen Person zu enthalten.

Abkürzung

EKV 2016

Ist erstmals auf Anzeigen anzuwenden, die am 1. Oktober 2017 eingebracht werden (vgl. § 16 Abs.3).

Allgemeine Informationen

§ 8. (1) Einer Anzeige sind folgende allgemeinen Unterlagen und Erklärungen beizufügen:

1.

Ein Nachweis über die Identität oder die rechtliche Existenz des Anzeigepflichtigen. Als solcher gelten für natürliche Personen insbesondere Kopien amtlicher Lichtbildausweise und für juristische Personen aktuelle Auszüge aus dem Firmenbuch oder einem vergleichbaren Register;

2.

Kopie der aktuellen Satzung, des aktuellen Gesellschaftsvertrages oder einer gleichwertigen Vereinbarung, sofern der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist;

3.

sofern der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist, eine Liste der Leitungsorgane und persönlich haftenden Gesellschafter sowie sonstiger Personen, die tatsächlich die Geschäfte des Anzeigepflichtigen leiten, unter Darlegung der Art und des Umfangs ihrer Befugnisse und der Geschäftsverteilung. Sofern der Anzeigepflichtige eine Privatstiftung gemäß § 1 PSG oder ein Trust ist, ist eine Darstellung hinzuzufügen, aus der sich ergibt, ob und in welcher prozentuellen Höhe diese Personen an der Verteilung dessen Vermögens oder Gewinns teilnehmen;

4.

eine aktuelle, aussagekräftige Darstellung der geschäftlichen Aktivitäten des Anzeigepflichtigen, sowie, wenn der Anzeigepflichtige einer Gruppe angehört, der Gruppe;

5.

eine Analyse, ob sich der beabsichtigte Erwerb auf die Fähigkeit des Zielunternehmens auswirken wird, seiner Aufsichtsbehörde weiterhin rechtzeitige und genaue Informationen bereitzustellen;

6.

eine Erklärung darüber, ob im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb eine andere Behörde oder Gericht eine Untersuchung durchführt oder durchgeführt hat. Diese Darstellung hat insbesondere auch die Anschrift und Bezeichnung einer solchen Behörde oder eines solchen Gerichtes und eine Darstellung des jeweiligen Verfahrensstands oder des Ergebnisses solcher Verfahren zu beinhalten. Dies ist soweit als möglich durch amtliche Dokumente zu belegen;

7.

eine Erklärung, ob beabsichtigt ist, Geschäftsleiter des Zielunternehmens auszutauschen und durch welche Personen sie ersetzt werden sollen. Zu den Personen, die der Anzeigepflichtige als Geschäftsleiter einzusetzen beabsichtigt, ist auch anzugeben,

a)

welche Funktionen diese Person im Zielunternehmen ausüben wird und

b)

wie viel Zeit diese Person mindestens der Wahrnehmung ihrer Funktionen im Zielunternehmen widmen wird.

(2) Der Anzeige sind ein Lebenslauf des Anzeigepflichtigen, sofern dieser eine natürliche Person ist, und Lebensläufe von jeder natürlichen Person gemäß Abs. 1 Z 3 und 7 beizufügen. Lebensläufe haben die einschlägige Ausbildung und Berufserfahrung, sowie die aktuellen Tätigkeiten und Zusatzfunktionen der jeweiligen Person zu enthalten. Der Lebenslauf von Personen gemäß Abs. 1 Z 7 hat jedenfalls zu enthalten:

1.

die Namen aller ehemaligen Arbeitgeber mit dem Zeitraum der Beschäftigung und einer Beschreibung der ausgeübten Tätigkeit. Für in den letzten zehn Jahren ausgeübte Tätigkeiten ist zu spezifizieren, für welche Geschäftsbereiche die Person verantwortlich war und welche Befugnisse, einschließlich interner Entscheidungsbefugnisse, ihr dabei übertragen waren;

2.

Angaben, die eine Beurteilung der Erfahrung der Person ermöglichen;

3.

Angaben über sonstige relevante Erfahrungen einschließlich der Vertretung des Leitungsorgans eines Unternehmens;

4.

eine Liste der Organisationen, in denen die Person Mitglied des Geschäftsführungsorgans ist;

5.

eine Liste der Organisationen, in denen die Person Mitglied des Aufsichtsrats ist oder eine sonstige organschaftliche Kontrollfunktion wahrnimmt.

(3) Ist der Anzeigepflichtige eine juristische Person mit Sitz in einem Drittstaat, die von einer für die Aufsicht über den Finanzsektor zuständigen Behörde im Drittstaat beaufsichtigt wird, sind der Anzeige beizufügen:

1.

eine durch die für die Aufsicht über den Finanzsektor im Drittstaat zuständige Behörde ausgestellte Unbedenklichkeitsbescheinigung (certificate of good standing), oder wenn eine solche nicht verfügbar ist, ein gleichwertiger Nachweis;

2.

soweit verfügbar, eine Erklärung der für die Aufsicht über den Finanzsektor im Drittstaat zuständigen Behörde, dass für die Bereitstellung von Informationen, die für die Beaufsichtigung des Zielunternehmens erforderlich sind, keine Hindernisse oder Beschränkungen bestehen;

3.

allgemeine Informationen zu den Regulierungsvorschriften des Drittstaats, die auf den Anzeigepflichtigen anwendbar sind.

(4) Ist der Anzeigepflichtige ein Staatsfonds, sind der Anzeige beizufügen:

1.

die Bezeichnung des Ministeriums oder der Regierungsstelle, die für die Festlegung der Anlagepolitik des Fonds zuständig ist;

2.

Angaben zur Anlagepolitik einschließlich aller Anlagebeschränkungen;

3.

der Name und die Funktionsbezeichnung der Personen, die die Anlageentscheidungen für den Fonds treffen. Die sonstigen Angaben gemäß § 5 sind für diese Personen nicht erforderlich;

4.

eine Darstellung des Einflusses, der von dem jeweiligen Ministerium oder der Regierungsabteilung auf das Tagesgeschäft des Fonds und auf das Zielunternehmen ausgeübt wird.

(5) Ist der Anzeigepflichtige ein Private-Equity-Fonds oder ein Hedgefonds, sind der Anzeige beizufügen:

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