Bundesgesetz über die Sicherheit von unter Druck stehenden Geräten (Druckgerätegesetz)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Zweck
§ 1. Mit diesem Gesetz werden sicherheitstechnische Anforderungen und Maßnahmen für druckführende Geräte zum Schutz von Leben und Gesundheit von Personen sowie von Sachgütern festgelegt. Bei Dampfkesseln ist weiters auf die optimale Energienutzung Bedacht zu nehmen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) In diesem Bundesgesetz bezeichnet der Ausdruck
„Behälter“ ein geschlossenes Bauteil, das zur Aufnahme von unter Druck stehenden Fluiden ausgelegt und gebaut ist, einschließlich der direkt angebrachten Teile bis hin zur Vorrichtung für den Anschluss an andere Geräte. Ein Behälter kann mehrere Druckräume aufweisen;
„Rohrleitungen“ im Sinne der Richtlinie 2014/68/EU zur Durchleitung von Fluiden bestimmte Leitungsbauteile, die für den Einbau in ein Drucksystem miteinander verbunden sind. Zu Rohrleitungen zählen insbesondere Rohre oder Rohrsysteme, Rohrformteile, Fittings, Ausdehnungsstücke, Schlauchleitungen oder gegebenenfalls andere druckhaltende Teile;
„Druckgeräte“ im Sinne der Richtlinie 2014/68/EU Behälter, Rohrleitungen, Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion und druckhaltende Ausrüstungsteile, gegebenenfalls einschließlich an drucktragenden Teilen angebrachter Elemente, wie zB Flansche, Stutzen, Kupplungen, Trageelemente, Hebeösen;
„Baugruppen“ im Sinne der Richtlinie 2014/68/EU mehrere Druckgeräte, die von einem Hersteller zu einer zusammenhängenden funktionalen Einheit verbunden werden;
„einfache Druckbehälter“ jene gemäß der Richtlinie 2014/29/EU;
„ortsbewegliche Druckgeräte“ jene gemäß der Richtlinie 2010/35/EU;
„Aerosolpackungen“ jene gemäß der Richtlinie 75/324/EWG;
„Dampfkessel“ eine Baugruppe, die überhitzungsgefährdete und nicht überhitzungsgefährdete Behälter oder Rohre oder deren Kombination einschließlich deren Ausrüstung enthält und die befeuert oder anderweitig beheizt wird und den Zweck hat
Wasserdampf von höherem als dem atmosphärischen Druck, oder
Wasser von einer 110 °C übersteigenden Temperatur (Heißwasserkessel) zum Zwecke der Verwendung außerhalb dieser Anordnung
„druckführende Geräte“ den Sammelbegriff für Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 7;
„Gefahrenpotential“ ein Maß für die in druckführenden Geräten gespeicherte Energie zur Einstufung von druckführenden Geräten hinsichtlich ihrer Konformitätsbewertung und Sicherheitsanforderungen. Die druckführenden Geräte werden nach zunehmendem Gefahrenpotential in Kategorien eingestuft und es wird zwischen druckführenden Geräten mit niedrigem und hohem Gefahrenpotential unterschieden. Maßgebend für die Einstufung sind Druck, Temperatur, Volumen oder Durchmesser des Gerätes, Überhitzungsgefährdung der Wandungen, vorgesehene Art der Verwendung sowie Eigenschaften des gespeicherten Fluides;
„ADR“ das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, BGBl. Nr. 522/1973, samt Anlagen in der völkerrechtlich jeweils geltenden und im Bundesgesetzblatt kundgemachten Fassung;
„RID“ das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), BGBl. Nr. 225/1985, Anhang C Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) samt Anlage, in der völkerrechtlich jeweils geltenden und im Bundesgesetzblatt kundgemachten Fassung;
„ADN“ das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN), BGBl. III Nr. 67/2008, samt Anlagen in der völkerrechtlich jeweils geltenden und im Bundesgesetzblatt kundgemachten Fassung;
„UNECE Regelungen“ die Regelungen des Übereinkommens der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE), welche durch Rechtsakte der Europäischen Kommission in das Unionsrecht aufgenommen werden;
„Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines druckführenden Gerätes zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
„Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung eines druckführenden Gerätes auf dem Markt der Europäischen Union;
„Inbetriebnahme“ die erstmalige Verwendung eines druckführenden Gerätes durch seinen Nutzer;
„Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person, die ein druckführendes Gerät herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet;
„Bevollmächtigter“ jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
„Einführer“ jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein druckführendes Gerät aus einem Drittstaat auf dem Markt der Europäischen Union in Verkehr bringt;
„Händler“ jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein druckführendes Gerät auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers;
„Eigentümer“ jede natürliche oder juristische Person, die das Eigentumsrecht an druckführenden Geräten hat;
„Betreiber“ jede natürliche oder juristische Person, die druckführende Geräte verwendet;
„Wirtschaftsakteure“ Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer, Händler, Eigentümer und Betreiber;
„technische Spezifikation“ ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, denen ein druckführendes Gerät, ein Verfahren oder eine Dienstleistung genügen muss;
„Harmonisierte Norm“ gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 eine europäische Norm, die auf der Grundlage eines Auftrags der Kommission zur Durchführung von Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union angenommen wurde;
„Akkreditierung“ eine Bestätigung durch eine nationale Akkreditierungsstelle, dass eine Konformitätsbewertungsstelle die in harmonisierten Normen festgelegten Anforderungen und gegebenenfalls zusätzliche Anforderungen einschließlich solcher in relevanten sektoralen Akkreditierungssystemen erfüllt, um eine spezielle Konformitätsbewertungstätigkeit durchzuführen;
„Nationale Akkreditierungsstelle“ die einzige Stelle in einem Mitgliedstaat, die im Auftrag dieses Staates Akkreditierungen durchführt;
„Konformitätsbewertung“ das Verfahren zur Bewertung, ob die Anforderungen dieses Gesetzes und der zugehörigen Verordnungen an ein druckführendes Gerät, ein Verfahren, eine Dienstleistung oder ein System erfüllt worden sind;
„Rückruf“ jede Maßnahme, die auf die Erwirkung der Rückgabe eines dem Verbraucher bereits bereitgestellten druckführenden Gerätes abzielt;
„Rücknahme“ jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindliches druckführendes Gerät auf dem Markt bereitgestellt wird;
„CE Kennzeichnung“ die Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass das druckführende Gerät den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union über ihre Anbringung festgelegt sind;
„Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union“ Rechtsvorschriften der Europäischen Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten.
(2) Zusätzlich zu Abs. 1 gelten die Definitionen der gemäß den §§ 3 Abs. 4, 8, 17, 25, 34 Abs. 3, 38, 39 Abs. 8, 45, 52, 55 Abs. 1, 56 Abs. 1, 57 Abs. 2, 58 bis 62, 66 und 67 Abs. 3 erlassenen Verordnungen und in europäischen Übereinkommen gemäß Abs. 1 Z 11 bis 14 im Zusammenhang mit druckführenden Geräten angeführten Definitionen.
Geltungsbereich
§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für nachstehende druckführende Geräte:
Druckgeräte und Baugruppen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 und 4 und einfache Druckbehälter gemäß § 2 Abs. 1 Z 5;
Ortsbewegliche Druckgeräte gemäß § 2 Abs. 1 Z 6;
Aerosolpackungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 7;
Kraftgastanks einschließlich deren Ausrüstung gemäß den UNECE Regelungen hinsichtlich der Befüllung, der periodischen Kontrollen, der Reparaturen und Änderungen, der Benennung technischer Dienste und der Marktüberwachung ;
Gehäuse für elektrische Schaltgeräte mit einem maximal zulässigen Druck von über 0,5 bar einschließlich deren Ausrüstung, hinsichtlich der Aufstellung, der Inbetriebnahme, der wiederkehrenden Untersuchungen und der Marktüberwachung;
Dampfkessel, Druckgeräte und Baugruppen, einfache Druckbehälter und Kraftgastanks, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtmäßig betrieben werden dürfen und nicht unter Z 1 oder 4 fallen;
Gefäße und Tanks für die Beförderung von Gasen, welche von den ADR, RID oder ADN erfasst sind, nicht unter Z 2 fallen und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtmäßig betrieben werden dürfen.
(2) Dieses Gesetz findet im Zusammenhang mit den in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten druckführenden Geräten Anwendung hinsichtlich folgender Sachgebiete:
Beschaffenheit,
Herstellung,
Überprüfung und Konformitätsbewertung,
Bereitstellung auf dem Markt und Inverkehrbringen,
Inbetriebnahme und Wiederinbetriebnahme,
Aufstellung,
Betrieb einschließlich Befüllung,
Reparatur und Änderungen,
wiederkehrende Untersuchungen,
Marktüberwachung,
Bewertung und Überwachung von Herstellerbetrieben und Füllstellen,
Befugung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen gemäß den §§ 18 bis 20 und Zulassung betriebseigener Prüfdienste gemäß § 21.
(3) Dieses Gesetz findet im Zusammenhang mit den in Abs. 1 Z 6 und 7 genannten druckführenden Geräten Anwendung hinsichtlich folgender Sachgebiete:
Inbetriebnahme und Wiederinbetriebnahme,
Aufstellung,
Betrieb einschließlich Befüllung,
Reparatur und Änderungen,
wiederkehrende Untersuchungen,
Marktüberwachung,
Bewertung und Überwachung von Füllstellen,
Befugung von Konformitätsbewertungsstellen gemäß den §§ 19 und 20 und Zulassung betriebseigener Prüfdienste gemäß § 21.
(4) Ist auf Grund einer besonderen Bauart die Qualifikation eines Gerätes als druckführendes Gerät gemäß Abs. 1 zweifelhaft, so entscheidet darüber auf Antrag der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft unter Berücksichtigung der jeweils vorliegenden Funktions- und Betriebsweise. Qualifikationen und Zuordnungen von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung können vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mit Verordnung vorgenommen werden.
(5) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht für
druckführende Geräte, die als Teile von militärischen Waffensystemen der Aufsicht militärischer Stellen unterstehen;
Erdgasleitungsanlagen gemäß Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011, als Fernleitungen im Sinne des Art. 1 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2014/68/EU, ausgenommen Standarddruckgeräte;
Rohrleitungen gemäß Rohrleitungsgesetz, BGBl. Nr. 411/1975, als Fernleitungen im Sinne des Art. 1 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2014/68/EU, ausgenommen Standarddruckgeräte.
Geltungsbereich
§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für nachstehende druckführende Geräte:
Druckgeräte und Baugruppen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 und 4 und einfache Druckbehälter gemäß § 2 Abs. 1 Z 5;
Ortsbewegliche Druckgeräte gemäß § 2 Abs. 1 Z 6;
Aerosolpackungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 7;
Kraftgastanks einschließlich deren Ausrüstung gemäß den UNECE Regelungen hinsichtlich der Befüllung, der periodischen Kontrollen, der Reparaturen und Änderungen, der Benennung technischer Dienste und der Marktüberwachung ;
Gehäuse für elektrische Schaltgeräte mit einem maximal zulässigen Druck von über 0,5 bar einschließlich deren Ausrüstung, hinsichtlich der Aufstellung, der Inbetriebnahme und der wiederkehrenden Untersuchungen;
Dampfkessel, Druckgeräte und Baugruppen, einfache Druckbehälter und Kraftgastanks, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtmäßig betrieben werden dürfen und nicht unter Z 1 oder 4 fallen;
Gefäße und Tanks für die Beförderung von Gasen, welche von den ADR, RID oder ADN erfasst sind, nicht unter Z 2 fallen und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtmäßig betrieben werden dürfen.
(2) Dieses Gesetz findet im Zusammenhang mit den in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten druckführenden Geräten Anwendung hinsichtlich folgender Sachgebiete:
Beschaffenheit,
Herstellung,
Überprüfung und Konformitätsbewertung,
Bereitstellung auf dem Markt und Inverkehrbringen,
Inbetriebnahme und Wiederinbetriebnahme,
Aufstellung,
Betrieb einschließlich Befüllung,
Reparatur und Änderungen,
wiederkehrende Untersuchungen,
Marktüberwachung,
Bewertung und Überwachung von Herstellerbetrieben und Füllstellen,
Befugung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen gemäß den §§ 18 bis 20 und Zulassung betriebseigener Prüfdienste gemäß § 21.
(3) Dieses Gesetz findet im Zusammenhang mit den in Abs. 1 Z 6 und 7 genannten druckführenden Geräten Anwendung hinsichtlich folgender Sachgebiete:
Inbetriebnahme und Wiederinbetriebnahme,
Aufstellung,
Betrieb einschließlich Befüllung,
Reparatur und Änderungen,
wiederkehrende Untersuchungen,
Marktüberwachung,
Bewertung und Überwachung von Füllstellen,
Befugung von Konformitätsbewertungsstellen gemäß den §§ 19 und 20 und Zulassung betriebseigener Prüfdienste gemäß § 21.
(4) Ist auf Grund einer besonderen Bauart die Qualifikation eines Gerätes als druckführendes Gerät gemäß Abs. 1 zweifelhaft, so entscheidet darüber auf Antrag die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft unter Berücksichtigung der jeweils vorliegenden Funktions- und Betriebsweise. Qualifikationen und Zuordnungen von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung können von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft mit Verordnung vorgenommen werden.
(5) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht für
druckführende Geräte, die als Teile von militärischen Waffensystemen der Aufsicht militärischer Stellen unterstehen;
Erdgasleitungsanlagen gemäß Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011, als Fernleitungen im Sinne des Art. 1 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2014/68/EU, ausgenommen Standarddruckgeräte;
Rohrleitungen gemäß Rohrleitungsgesetz, BGBl. Nr. 411/1975, als Fernleitungen im Sinne des Art. 1 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2014/68/EU, ausgenommen Standarddruckgeräte;
Schiffe sowie Druckgeräte, Baugruppen und einfache Druckbehälter, die speziell für den Einbau in bzw. speziell zur Ausstattung von Schiffen oder zu deren Antrieb bestimmt sind.
Abschnitt
Beschaffenheit und Inverkehrbringen
Wesentliche Sicherheitsanforderungen für die Beschaffenheit und Konformitätsbewertung
§ 4. (1) Druckführende Geräte müssen so ausgelegt, hergestellt, überprüft und gegebenenfalls ausgerüstet und installiert sein, dass ihre Sicherheit gewährleistet ist, wenn sie im Einklang mit den Angaben des Herstellers oder unter nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Bedingungen in Betrieb genommen werden.
(2) Der Hersteller ist verpflichtet, eine Analyse der Gefahren und Risiken vorzunehmen, um die mit seinem druckführenden Gerät verbundenen druckbedingten Gefahren und Risiken zu ermitteln. Er muss das Gerät dann unter Berücksichtigung seiner Analyse auslegen und bauen.
(3) Bei der Wahl der angemessensten Lösungen hat der Hersteller folgende Grundsätze, und zwar in der angegebenen Reihenfolge, zu beachten:
Beseitigung oder Verminderung der Gefahren, soweit dies nach vernünftigem Ermessen möglich ist;
Anwendung von geeigneten Schutzmaßnahmen gegen nicht zu beseitigende Gefahren;
gegebenenfalls Unterrichtung der Benutzer über die Restgefahren und Hinweise auf geeignete besondere Maßnahmen zur Verringerung der Risiken bei der Installation und der Benutzung.
(4) Wenn die Möglichkeit einer unsachgemäßen Verwendung bekannt oder vorhersehbar ist, sind die druckführenden Geräte so auszulegen, dass dem Risiko aus einer derartigen Benutzung vorgebeugt wird oder, falls dies nicht möglich ist, vor einer unsachgemäßen Benutzung des druckführenden Gerätes in angemessener Weise gewarnt wird.
(5) Die Übereinstimmung druckführender Geräte mit den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union ist mittels der dort angeführten Konformitätsbewertungsverfahren nachzuweisen.
(6) Sind in Verordnungen gemäß § 8 wesentliche Sicherheitsanforderungen angegeben, sind diese so zu interpretieren und anzuwenden, dass dem Stand der Technik und der Praxis zum Zeitpunkt der Konzeption und der Fertigung sowie den technischen und wirtschaftlichen Erwägungen Rechnung getragen wird, die mit einem hohen Maß des Schutzes von Gesundheit und Sicherheit zu vereinbaren sind.
(7) Bei druckführenden Geräten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind, wird eine Konformität mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen vermutet, die von den betreffenden Normen abgedeckt sind. Für druckführende Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 gelten anstelle der Abs. 2, 3 und 6 die jeweiligen Sicherheitsanforderungen des ADR, RID oder ADN.
Abschnitt
Beschaffenheit und Inverkehrbringen
Wesentliche Sicherheitsanforderungen für die Beschaffenheit und Konformitätsbewertung
§ 4. (1) Druckführende Geräte müssen so ausgelegt, hergestellt, überprüft und gegebenenfalls ausgerüstet und installiert sein, dass ihre Sicherheit gewährleistet ist, wenn sie im Einklang mit den Angaben des Herstellers oder unter nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Bedingungen in Betrieb genommen werden.
(2) Der Hersteller ist verpflichtet, eine Analyse der Gefahren und Risiken vorzunehmen, um die mit seinem druckführenden Gerät verbundenen druckbedingten Gefahren und Risiken zu ermitteln. Er muss das Gerät dann unter Berücksichtigung seiner Analyse auslegen und bauen.
(3) Bei der Wahl der angemessensten Lösungen hat der Hersteller folgende Grundsätze, und zwar in der angegebenen Reihenfolge, zu beachten:
Beseitigung oder Verminderung der Gefahren, soweit dies nach vernünftigem Ermessen möglich ist;
Anwendung von geeigneten Schutzmaßnahmen gegen nicht zu beseitigende Gefahren;
gegebenenfalls Unterrichtung der Benutzer über die Restgefahren und Hinweise auf geeignete besondere Maßnahmen zur Verringerung der Risiken bei der Installation und der Benutzung.
(4) Wenn die Möglichkeit einer unsachgemäßen Verwendung bekannt oder vorhersehbar ist, sind die druckführenden Geräte so auszulegen, dass dem Risiko aus einer derartigen Benutzung vorgebeugt wird oder, falls dies nicht möglich ist, vor einer unsachgemäßen Benutzung des druckführenden Gerätes in angemessener Weise gewarnt wird.
(5) Die Übereinstimmung druckführender Geräte mit den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union sowie mit den internationalen Übereinkommen ist mittels der dort angeführten Konformitätsbewertungsverfahren nachzuweisen.
(6) Sind in Verordnungen gemäß § 8 wesentliche Sicherheitsanforderungen angegeben, sind diese so zu interpretieren und anzuwenden, dass dem Stand der Technik und der Praxis zum Zeitpunkt der Konzeption und der Fertigung sowie den technischen und wirtschaftlichen Erwägungen Rechnung getragen wird, die mit einem hohen Maß des Schutzes von Gesundheit und Sicherheit zu vereinbaren sind.
(7) Bei druckführenden Geräten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind, wird eine Konformität mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen vermutet, die von den betreffenden Normen abgedeckt sind.
(8) Für druckführende Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 2, 4 und 7 gelten anstelle der Abs. 2, 3 und 6 die jeweiligen Sicherheitsanforderungen des ADR, RID oder ADN bzw. der einschlägigen UNECERegelungen.
Konformitätsbewertungsverfahren für das Inverkehrbringen
§ 5. Vor dem Inverkehrbringen sind druckführende Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 einem Konformitätsbewertungsverfahren zu unterziehen. Mit den Konformitätsbewertungsverfahren werden die Prüf-, Inspektions- und Zertifizierungsaufgaben von Hersteller und Konformitätsbewertungsstelle festgelegt. Höhere Gefahrenpotentiale erfordern aufwendigere Qualitätssicherungsmaßnahmen oder umfangreichere Einbeziehung von Konformitätsbewertungsstellen in das Konformitätsbewertungsverfahren.
Konformitätserklärung und Konformitätskennzeichnung
§ 6. (1) Druckführende Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 sind mit einer EU-Konformitätserklärung zu versehen, mit der die Einhaltung der zutreffenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union bestätigt wird, sofern eine EU-Konformitätserklärung für das Gerät vorgeschrieben ist. Sie ist in deutscher Sprache auszuführen, sofern das druckführende Gerät in Österreich auf dem Markt bereitgestellt wird.
(2) Unterliegen druckführende Geräte mehreren Rechtsvorschriften der Europäischen Union, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, ist nur eine einzige EU-Konformitätserklärung für sämtliche EU-Rechtsvorschriften auszustellen. In dieser Erklärung sind die betroffenen Rechtsvorschriften der Europäischen Union samt ihrer Fundstelle im Amtsblatt anzugeben.
(3) Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des druckführenden Gerätes mit den zutreffenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union, sofern eine EU-Konformitätserklärung für das Gerät vorgeschrieben ist.
(4) Druckführende Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 sind mit einer Konformitätskennzeichnung zu versehen, die der Bestätigung der Konformität des Gerätes mit den geltenden Harmonisierungsvorschriften der Europäischen Union dient.
Konformitätserklärung und Konformitätskennzeichnung
§ 6. (1) Druckführende Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 sind mit einer EU-Konformitätserklärung zu versehen, mit der die Einhaltung der zutreffenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union bestätigt wird, sofern eine EU-Konformitätserklärung für das Gerät vorgeschrieben ist. Sie ist in deutscher Sprache auszuführen, sofern das druckführende Gerät in Österreich auf dem Markt bereitgestellt wird.
(2) Unterliegen druckführende Geräte mehreren Rechtsvorschriften der Europäischen Union, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, ist nur eine einzige EU-Konformitätserklärung für sämtliche EU-Rechtsvorschriften auszustellen. In dieser Erklärung sind die betroffenen Rechtsvorschriften der Europäischen Union samt ihrer Fundstelle im Amtsblatt anzugeben.
(3) Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des druckführenden Gerätes mit den zutreffenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union, sofern eine EU-Konformitätserklärung für das Gerät vorgeschrieben ist.
(4) Druckführende Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 sind mit einer Konformitätskennzeichnung zu versehen, die der Bestätigung der Konformität des Gerätes mit den geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union dient.
Inverkehrbringen
§ 7. Druckführende Geräte, welche in Österreich auf dem Markt bereitgestellt oder in Verkehr gebracht werden und für den Betrieb in Österreich bestimmt sind, haben den Bestimmungen dieses Gesetzes und den hierzu erlassenen Verordnungen zu entsprechen. Bei Geräten im Geltungsbereich von Harmonisierungsrechtsvorschriften, welche von österreichischen Wirtschaftsakteuren im Europäischen Wirtschaftsraum auf dem Markt bereitgestellt oder in Verkehr gebracht werden und für den Betrieb im Europäischen Wirtschaftsraum bestimmt sind, sind spezifische, unionsrechtlich konforme Sonderbestimmungen des Bestimmungsmitgliedstaates zu berücksichtigen.
Verordnungsermächtigung
§ 8. Nähere Bestimmungen für die Beschaffenheit, Herstellung, Überprüfung, Konformitätsbewertung, Qualitätssicherungsmaßnahmen, Konformitätsvermutung, Konformitätserklärung, Konformitätskennzeichnung, Bereitstellung auf dem Markt und Inverkehrbringen von druckführenden Geräten können vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mit Verordnung erlassen werden. Diese Bestimmungen sind für druckführende Geräte im Geltungsbereich von Harmonisierungsrechtsvorschriften oder europäischen Übereinkommen in Einklang mit diesen festzulegen.
Verordnungsermächtigung
§ 8. Nähere Bestimmungen für die Beschaffenheit, Herstellung, Überprüfung, Konformitätsbewertung, Qualitätssicherungsmaßnahmen, Konformitätsvermutung, Konformitätserklärung, Konformitätskennzeichnung, Bereitstellung auf dem Markt und Inverkehrbringen von druckführenden Geräten können von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft mit Verordnung erlassen werden. Diese Bestimmungen sind für druckführende Geräte im Geltungsbereich von Harmonisierungsrechtsvorschriften oder europäischen Übereinkommen in Einklang mit diesen festzulegen.
Abschnitt
Wirtschaftsakteure
Verpflichtungen der Hersteller
§ 9. (1) Beim Inverkehrbringen druckführender Geräte haben die Hersteller zu gewährleisten, dass diese gemäß den jeweils gültigen gesetzlichen Anforderungen entworfen und hergestellt wurden.
(2) Die Hersteller haben die erforderlichen technischen Unterlagen zu erstellen und das anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen oder durchführen zu lassen. Wurde mit diesem Verfahren nachgewiesen, dass das Produkt den geltenden Anforderungen entspricht, haben die Hersteller, sofern erforderlich, gemäß § 6 eine EU-Konformitätserklärung auszustellen und eine Konformitätskennzeichnung anzubringen.
(3) Die Hersteller müssen die technischen Unterlagen und gegebenenfalls die EUKonformitätserklärung für einen dem Produktlebenszyklus und der Schwere der Gefährdung angemessenen Zeitraum nach dem Inverkehrbringen der druckführenden Geräte für die zuständigen Behörden bereithalten.
(4) Die Hersteller müssen durch geeignete Verfahren gewährleisten, dass bei der Fertigung von druckführenden Geräten stets die Konformität sichergestellt ist. Änderungen am Entwurf des druckführenden Geräts oder an seinen Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten Normen oder der sonstigen technischen Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Konformität eines druckführenden Geräts verwiesen wird, werden angemessen berücksichtigt.
(5) Die Hersteller haben, falls dies angesichts der mit einem druckführenden Gerät verbundenen Risiken aus Sicht der Hersteller als zweckmäßig betrachtet wird, zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher und anderer Nutzer Stichproben von auf dem Markt bereitgestellten druckführenden Geräten zu nehmen, Prüfungen vorzunehmen, erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden über nichtkonforme druckführende Geräte und der Rückrufe solcher druckführenden Geräte zu führen und die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden zu halten.
(6) Die Hersteller haben zu gewährleisten, dass ihre druckführenden Geräte eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art des druckführenden Geräts nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den dem druckführenden Gerät beigefügten Unterlagen angegeben werden.
(7) Die Hersteller haben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke sowie für druckführende Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 die Postanschrift, unter der sie erreichbar sind, entweder auf dem druckführenden Gerät selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem druckführenden Gerät beigefügten Unterlagen anzugeben. In der Postanschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann. Die Kontaktdaten sind in einer Sprache zu verfassen, die von Verbrauchern, anderen Nutzern und Marktüberwachungsbehörden leicht verstanden werden kann.
(8) Die Hersteller haben zu gewährleisten, dass den druckführenden Geräten die Betriebsanleitung, ausgenommen bei druckführenden Geräten gemäß § 3 Abs. 1 Z 3, und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind. Solche Betriebsanleitungen und Sicherheitsinformationen müssen klar, verständlich und deutlich sein. Die erforderlichen Angaben sind in deutscher Sprache auszuführen, sofern die druckführenden Geräte für die Inbetriebnahme in Österreich vorgesehen sind.
(9) Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zur Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes druckführendes Gerät nicht den geltenden Harmonisierungsvorschriften der Europäischen Union entspricht, haben unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Konformität dieses druckführenden Geräts herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem haben die Hersteller, wenn mit dem druckführenden Gerät Risiken verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das druckführende Gerät auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber zu unterrichten und dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen, zu machen.
(10) Die Hersteller haben der zuständigen Behörde oder zur Erfüllung der Pflichten gemäß § 12 den Händlern, die ihr Produkt vertreiben, auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des druckführenden Geräts mit diesem Gesetz erforderlich sind, in einer Sprache auszuhändigen, die von dieser Behörde oder den Händlern leicht verstanden werden kann. Diese Informationen und Unterlagen können auf Papier oder in elektronischer Form geliefert werden. Sie haben mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Beherrschung von Risiken, die mit druckführenden Geräten, die sie in Verkehr gebracht haben, verbunden sind, zu kooperieren.
Abschnitt
Wirtschaftsakteure
Verpflichtungen der Hersteller
§ 9. (1) Beim Inverkehrbringen druckführender Geräte haben die Hersteller zu gewährleisten, dass diese gemäß den jeweils gültigen gesetzlichen Anforderungen entworfen und hergestellt wurden.
(2) Die Hersteller haben die erforderlichen technischen Unterlagen zu erstellen und das anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen oder durchführen zu lassen. Wurde mit diesem Verfahren nachgewiesen, dass das Produkt den geltenden Anforderungen entspricht, haben die Hersteller, sofern erforderlich, gemäß § 6 eine EU-Konformitätserklärung auszustellen und eine Konformitätskennzeichnung anzubringen.
(3) Die Hersteller müssen die technischen Unterlagen und gegebenenfalls die EUKonformitätserklärung für einen dem Produktlebenszyklus und der Schwere der Gefährdung angemessenen Zeitraum nach dem Inverkehrbringen der druckführenden Geräte für die zuständigen Behörden bereithalten.
(4) Die Hersteller müssen durch geeignete Verfahren gewährleisten, dass bei der Fertigung von druckführenden Geräten stets die Konformität sichergestellt ist. Änderungen am Entwurf des druckführenden Geräts oder an seinen Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten Normen oder der sonstigen technischen Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Konformität eines druckführenden Geräts verwiesen wird, werden angemessen berücksichtigt.
(5) Die Hersteller haben, falls dies angesichts der mit einem druckführenden Gerät verbundenen Risiken aus Sicht der Hersteller als zweckmäßig betrachtet wird, zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher und anderer Nutzer Stichproben von auf dem Markt bereitgestellten druckführenden Geräten zu nehmen, Prüfungen vorzunehmen, erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden über nichtkonforme druckführende Geräte und der Rückrufe solcher druckführenden Geräte zu führen und die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden zu halten.
(6) Die Hersteller haben zu gewährleisten, dass ihre druckführenden Geräte eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art des druckführenden Geräts nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den dem druckführenden Gerät beigefügten Unterlagen angegeben werden.
(7) Die Hersteller haben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke sowie für druckführende Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 die Postanschrift, unter der sie erreichbar sind, entweder auf dem druckführenden Gerät selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem druckführenden Gerät beigefügten Unterlagen anzugeben. In der Postanschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann. Die Kontaktdaten sind in einer Sprache zu verfassen, die von Verbrauchern, anderen Nutzern und Marktüberwachungsbehörden leicht verstanden werden kann.
(8) Die Hersteller haben zu gewährleisten, dass den druckführenden Geräten die Betriebsanleitung, ausgenommen bei druckführenden Geräten gemäß § 3 Abs. 1 Z 3, und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind. Solche Betriebsanleitungen und Sicherheitsinformationen müssen klar, verständlich und deutlich sein. Die erforderlichen Angaben sind in deutscher Sprache auszuführen, sofern die druckführenden Geräte für die Inbetriebnahme in Österreich vorgesehen sind.
(9) Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zur Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes druckführendes Gerät nicht den geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union entspricht, haben unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Konformität dieses druckführenden Geräts herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem haben die Hersteller, wenn mit dem druckführenden Gerät Risiken verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das druckführende Gerät auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber zu unterrichten und dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen, zu machen.
(10) Die Hersteller haben der zuständigen Behörde oder zur Erfüllung der Pflichten gemäß § 12 den Händlern, die ihr Produkt vertreiben, auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des druckführenden Geräts mit diesem Gesetz erforderlich sind, in einer Sprache auszuhändigen, die von dieser Behörde oder den Händlern leicht verstanden werden kann. Diese Informationen und Unterlagen können auf Papier oder in elektronischer Form geliefert werden. Sie haben mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Beherrschung von Risiken, die mit druckführenden Geräten, die sie in Verkehr gebracht haben, verbunden sind, zu kooperieren.
Verpflichtungen der Bevollmächtigten
§ 10. (1) Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen. Die Verpflichtungen gemäß § 9 Abs. 1 und die Erstellung der technischen Unterlagen gemäß § 9 Abs. 2 dürfen nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten sein.
(2) Ein Bevollmächtigter hat die Aufgaben wahrzunehmen, die im Auftrag des Herstellers festgelegt sind. Der Auftrag muss dem Bevollmächtigten gestatten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:
Bereithaltung der gegebenenfalls gemäß § 6 erforderlichen EU-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für die zuständige Behörde für einen dem Produktlebenszyklus und der Schwere der Gefährdung angemessenen Zeitraum nach dem Inverkehrbringen des druckführenden Geräts;
Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines druckführenden Geräts auf begründetes Verlangen einer zuständigen Behörde;
Kooperation mit der zuständigen Behörde bei allen Maßnahmen, die zum Aufgabenbereich des Bevollmächtigten gehören, zur Beherrschung der Risiken, die mit druckführenden Geräten verbunden sind.
Verpflichtungen der Einführer
§ 11. (1) Die Einführer dürfen nur konforme druckführende Geräte in Verkehr bringen.
(2) Bevor sie ein druckführendes Gerät in Verkehr bringen, haben die Einführer zu gewährleisten, dass das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller durchgeführt wurde. Sie haben zu gewährleisten, dass der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, dass das druckführende Gerät mit der Konformitätskennzeichnung gemäß § 6 versehen ist, dass ihm gegebenenfalls die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen gemäß § 9 Abs. 6 und 7 erfüllt hat.
(3) Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein druckführendes Gerät nicht mit den gesetzlichen Anforderungen übereinstimmt, darf er dieses druckführende Gerät nicht in Verkehr bringen bevor dessen Konformität hergestellt ist. Wenn mit dem druckführenden Gerät ein Risiko verbunden ist, hat der Einführer den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden hiervon zu unterrichten.
(4) Die Einführer haben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke sowie für druckführende Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 die Postanschrift unter der sie erreichbar sind, entweder auf dem druckführenden Gerät selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem druckführenden Gerät beigefügten Unterlagen anzugeben. Die Kontaktdaten sind in einer Sprache zu verfassen, die von Verbrauchern, anderen Nutzern und Marktüberwachungsbehörden leicht verstanden werden kann.
(5) Die Einführer haben zu gewährleisten, dass den druckführenden Geräten die Betriebsanleitung, ausgenommen bei druckführenden Geräten gemäß § 3 Abs. 1 Z 3, und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind. Solche Betriebsanleitungen und Sicherheitsinformationen müssen klar, verständlich und deutlich sein. Die erforderlichen Angaben sind in deutscher Sprache auszuführen, sofern die druckführenden Geräte für die Inbetriebnahme in Österreich vorgesehen sind.
(6) Solange sich ein druckführendes Gerät in ihrer Verantwortung befindet, haben die Einführer zu gewährleisten, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des druckführenden Geräts mit den entsprechenden Anforderungen nicht beeinträchtigen.
(7) Die Einführer haben, falls dies angesichts der mit einem druckführenden Gerät verbundenen Risiken aus Sicht der Einführer als zweckmäßig betrachtet wird oder auf begründetes Verlangen der zuständigen Behörden hin zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher und anderer Nutzer Stichproben von auf dem Markt bereitgestellten druckführenden Geräten zu nehmen, Prüfungen vorzunehmen, erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen druckführenden Geräte und der Rückrufe solcher druckführenden Geräte zu führen und die Händler über sämtliche derartigen Überwachungsmaßnahmen auf dem Laufenden zu halten.
(8) Einführer, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes druckführendes Gerät nicht den geltenden Harmonisierungsvorschriften der Europäischen Union entspricht, haben unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Konformität dieses druckführenden Geräts herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem haben die Einführer, wenn mit dem druckführenden Gerät Risiken verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das druckführende Gerät auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber zu unterrichten und dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen, zu machen.
(9) Die Einführer haben für einen dem Produktlebenszyklus und der Schwere der Gefährdung angemessenen Zeitraum nach dem Inverkehrbringen des druckführenden Geräts eine Abschrift der gegebenenfalls gemäß § 6 erforderlichen EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereitzuhalten und dafür zu sorgen, dass sie diesen die technischen Unterlagen auf Verlangen vorlegen können.
(10) Die Einführer haben der zuständigen Behörde oder zur Erfüllung der Pflichten gemäß § 12 den Händlern, die ihr Produkt vertreiben, auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des druckführenden Gerätes erforderlich sind, in einer Sprache auszuhändigen, die von dieser Behörde oder den Händlern leicht verstanden werden kann. Diese Informationen und Unterlagen können auf Papier oder in elektronischer Form geliefert werden. Sie haben mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Beherrschung der Risiken, die mit den druckführenden Geräten, die sie in Verkehr gebracht haben, verbunden sind, zu kooperieren.
Verpflichtungen der Einführer
§ 11. (1) Die Einführer dürfen nur konforme druckführende Geräte in Verkehr bringen.
(2) Bevor sie ein druckführendes Gerät in Verkehr bringen, haben die Einführer zu gewährleisten, dass das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller durchgeführt wurde. Sie haben zu gewährleisten, dass der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, dass das druckführende Gerät mit der Konformitätskennzeichnung gemäß § 6 versehen ist, dass ihm gegebenenfalls die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen gemäß § 9 Abs. 6 und 7 erfüllt hat.
(3) Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein druckführendes Gerät nicht mit den gesetzlichen Anforderungen übereinstimmt, darf er dieses druckführende Gerät nicht in Verkehr bringen bevor dessen Konformität hergestellt ist. Wenn mit dem druckführenden Gerät ein Risiko verbunden ist, hat der Einführer den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden hiervon zu unterrichten.
(4) Die Einführer haben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke sowie für druckführende Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 die Postanschrift unter der sie erreichbar sind, entweder auf dem druckführenden Gerät selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem druckführenden Gerät beigefügten Unterlagen anzugeben. Die Kontaktdaten sind in einer Sprache zu verfassen, die von Verbrauchern, anderen Nutzern und Marktüberwachungsbehörden leicht verstanden werden kann.
(5) Die Einführer haben zu gewährleisten, dass den druckführenden Geräten die Betriebsanleitung, ausgenommen bei druckführenden Geräten gemäß § 3 Abs. 1 Z 3, und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind. Solche Betriebsanleitungen und Sicherheitsinformationen müssen klar, verständlich und deutlich sein. Die erforderlichen Angaben sind in deutscher Sprache auszuführen, sofern die druckführenden Geräte für die Inbetriebnahme in Österreich vorgesehen sind.
(6) Solange sich ein druckführendes Gerät in ihrer Verantwortung befindet, haben die Einführer zu gewährleisten, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des druckführenden Geräts mit den entsprechenden Anforderungen nicht beeinträchtigen.
(7) Die Einführer haben, falls dies angesichts der mit einem druckführenden Gerät verbundenen Risiken aus Sicht der Einführer als zweckmäßig betrachtet wird oder auf begründetes Verlangen der zuständigen Behörden hin zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher und anderer Nutzer Stichproben von auf dem Markt bereitgestellten druckführenden Geräten zu nehmen, Prüfungen vorzunehmen, erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen druckführenden Geräte und der Rückrufe solcher druckführenden Geräte zu führen und die Händler über sämtliche derartigen Überwachungsmaßnahmen auf dem Laufenden zu halten.
(8) Einführer, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes druckführendes Gerät nicht den geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union entspricht, haben unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Konformität dieses druckführenden Geräts herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem haben die Einführer, wenn mit dem druckführenden Gerät Risiken verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das druckführende Gerät auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber zu unterrichten und dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen, zu machen.
(9) Die Einführer haben für einen dem Produktlebenszyklus und der Schwere der Gefährdung angemessenen Zeitraum nach dem Inverkehrbringen des druckführenden Geräts eine Abschrift der gegebenenfalls gemäß § 6 erforderlichen EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereitzuhalten und dafür zu sorgen, dass sie diesen die technischen Unterlagen auf Verlangen vorlegen können.
(10) Die Einführer haben der zuständigen Behörde oder zur Erfüllung der Pflichten gemäß § 12 den Händlern, die ihr Produkt vertreiben, auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des druckführenden Gerätes erforderlich sind, in einer Sprache auszuhändigen, die von dieser Behörde oder den Händlern leicht verstanden werden kann. Diese Informationen und Unterlagen können auf Papier oder in elektronischer Form geliefert werden. Sie haben mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Beherrschung der Risiken, die mit den druckführenden Geräten, die sie in Verkehr gebracht haben, verbunden sind, zu kooperieren.
Verpflichtungen der Händler
§ 12. (1) Die Händler haben die geltenden Anforderungen mit der gebührenden Sorgfalt zu berücksichtigen, wenn sie ein druckführendes Gerät auf dem Markt bereitstellen.
(2) Bevor sie ein druckführendes Gerät auf dem Markt bereitstellen, haben die Händler zu überprüfen, ob das druckführende Gerät mit der Konformitätskennzeichnung gemäß § 6 versehen ist, ob ihm die erforderlichen Unterlagen sowie die Betriebsanleitung, ausgenommen bei druckführenden Geräten gemäß § 3 Abs. 1 Z 3, und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind. Die erforderlichen Angaben sind in deutscher Sprache auszuführen, sofern die druckführenden Geräte für die Inbetriebnahme in Österreich vorgesehen sind. Weiters hat er zu überprüfen, ob der Hersteller und der Einführer die Anforderungen von § 9 Abs. 6 und 7 sowie § 11 Abs. 4 erfüllt haben.
(3) Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein druckführendes Gerät nicht mit den gesetzlichen Anforderungen übereinstimmt, darf er dieses nicht auf dem Markt bereitstellen bevor dessen Konformität hergestellt ist. Wenn mit dem druckführenden Gerät ein Risiko verbunden ist, hat der Händler außerdem den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden darüber zu unterrichten.
(4) Solange sich ein druckführendes Gerät in ihrer Verantwortung befindet, haben die Händler zu gewährleisten, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des druckführenden Geräts mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nicht beeinträchtigen.
(5) Händler, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes druckführendes Gerät nicht den geltenden Harmonisierungsvorschriften der Europäischen Union entspricht, haben unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Konformität dieses druckführenden Geräts herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem haben die Händler, wenn mit dem druckführenden Gerät Risiken verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das druckführende Gerät auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber zu unterrichten und dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen, zu machen.
(6) Die Händler haben der zuständigen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität eines druckführenden Geräts erforderlich sind, in einer Sprache auszuhändigen, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann. Diese Informationen können auf Papier oder in elektronischer Form geliefert werden. Sie haben mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Beherrschung der Risiken, die mit druckführenden Geräten, die sie auf dem Markt bereitgestellt haben, verbunden sind, zu kooperieren.
Verpflichtungen der Händler
§ 12. (1) Die Händler haben die geltenden Anforderungen mit der gebührenden Sorgfalt zu berücksichtigen, wenn sie ein druckführendes Gerät auf dem Markt bereitstellen.
(2) Bevor sie ein druckführendes Gerät auf dem Markt bereitstellen, haben die Händler zu überprüfen, ob das druckführende Gerät mit der Konformitätskennzeichnung gemäß § 6 versehen ist, ob ihm die erforderlichen Unterlagen sowie die Betriebsanleitung, ausgenommen bei druckführenden Geräten gemäß § 3 Abs. 1 Z 3, und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind. Die erforderlichen Angaben sind in deutscher Sprache auszuführen, sofern die druckführenden Geräte für die Inbetriebnahme in Österreich vorgesehen sind. Weiters hat er zu überprüfen, ob der Hersteller und der Einführer die Anforderungen von § 9 Abs. 6 und 7 sowie § 11 Abs. 4 erfüllt haben.
(3) Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein druckführendes Gerät nicht mit den gesetzlichen Anforderungen übereinstimmt, darf er dieses nicht auf dem Markt bereitstellen bevor dessen Konformität hergestellt ist. Wenn mit dem druckführenden Gerät ein Risiko verbunden ist, hat der Händler außerdem den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden darüber zu unterrichten.
(4) Solange sich ein druckführendes Gerät in ihrer Verantwortung befindet, haben die Händler zu gewährleisten, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des druckführenden Geräts mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nicht beeinträchtigen.
(5) Händler, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes druckführendes Gerät nicht den geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union entspricht, haben unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Konformität dieses druckführenden Geräts herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem haben die Händler, wenn mit dem druckführenden Gerät Risiken verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das druckführende Gerät auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber zu unterrichten und dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen, zu machen.
(6) Die Händler haben der zuständigen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität eines druckführenden Geräts erforderlich sind, in einer Sprache auszuhändigen, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann. Diese Informationen können auf Papier oder in elektronischer Form geliefert werden. Sie haben mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Beherrschung der Risiken, die mit druckführenden Geräten, die sie auf dem Markt bereitgestellt haben, verbunden sind, zu kooperieren.
Verpflichtungen der Eigentümer
§ 13. (1) Ist ein Eigentümer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass druckführende Geräte nicht diesem Gesetz entsprechen, darf er diese druckführenden Geräte nicht auf dem Markt bereitstellen oder betreiben bevor ihre Konformität hergestellt ist.
(2) Ist ein druckführendes Gerät nicht ausreichend sicher für den Betrieb oder tritt an einem druckführenden Gerät ein Schadensereignis ein, hat der Eigentümer gegebenenfalls die mit den wiederkehrenden Untersuchungen betraute Inspektionsstelle zu unterrichten. Bei einem Schadensereignis haben der Eigentümer und die Inspektionsstelle auch die Marktüberwachungsbehörde zu informieren.
(3) Der Eigentümer hat alle Fälle von Nichtkonformität und alle Korrekturmaßnahmen zu dokumentieren.
(4) Solange sich die druckführenden Geräte in seiner Verantwortung befinden, hat der Eigentümer zu gewährleisten, dass durch die Lagerungs-, Beförderungs-, oder Betriebsbedingungen die Übereinstimmung der Geräte mit den Anforderungen dieses Gesetzes nicht beeinträchtigt wird.
(5) Die vom Eigentümer dem Betreiber zur Verfügung gestellten Informationen haben den in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen zu entsprechen.
(6) Die Abs. 2 bis 5 gelten nicht für Privatpersonen, die druckführende Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 6 mit niedrigem Gefahrenpotential und druckführende Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 2, 3 und 7 für den privaten oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit- oder Sportzwecke zu betreiben beabsichtigen oder betreiben.
Verpflichtungen der Betreiber
§ 14. (1) Der Betreiber darf nur druckführende Geräte betreiben, die den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
(2) Druckführende Geräte sind entsprechend der Betriebsanleitung zu betreiben, zu warten und gegebenenfalls periodisch zu kontrollieren.
(3) Ergeben sich während des Betriebes die Sicherheit beeinträchtigende Mängel, ist unverzüglich für geeignete Sicherungsmaßnahmen zu sorgen und wenn erforderlich das mangelhafte druckführende Gerät außer Betrieb zu nehmen.
(4) Ist ein druckführendes Gerät nicht ausreichend sicher für den Betrieb oder tritt an einem druckführenden Gerät ein Schadensereignis ein, hat der Betreiber den Eigentümer zu unterrichten.
(5) Der Betreiber hat gemäß den §§ 50 bis 58 sowie 61 und 62 gegebenenfalls die Überwachung der druckführenden Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 5 und 6 nach den jeweils zutreffenden Rechtsvorschriften gemäß § 72 oder nach zu diesem Gesetz erlassenen Verordnungen zu veranlassen.
(6) Ist gemäß Abs. 5 die Überwachung der druckführenden Geräte vorgeschrieben, so hat der Betreiber die druckführenden Geräte sachgemäß für die Durchführung der Überwachung vorzubereiten, damit sie möglichst unbehindert und ohne Gefährdung des Prüfpersonals oder anderer Personen durchgeführt werden können. Nach einer Druckprüfung hat er für das sachgerechte Absenken des Druckes zu sorgen.
(7) Die Abs. 1 bis 6 gelten für Privatpersonen, die druckführende Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 6 mit niedrigem Gefahrenpotential und druckführende Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 für den privaten oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit- oder Sportzwecke zu betreiben beabsichtigen oder betreiben, nur hinsichtlich der Einhaltung der Abs. 2 und 3.
Umstände, unter denen die Verpflichtungen des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten
§ 15. Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller und unterliegt den Verpflichtungen eines Herstellers, wenn er ein druckführendes Gerät unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder ein bereits auf dem Markt befindliches druckführendes Gerät so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieses Gesetzes beeinträchtigt werden kann.
Identifizierung der Wirtschaftsakteure
§ 16. Die Wirtschaftsakteure benennen der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen für einen dem Produktlebenszyklus und der Schwere der Gefährdung angemessenen Zeitraum die Wirtschaftsakteure
von denen sie ein druckführendes Gerät bezogen haben und
an die sie ein druckführendes Gerät abgegeben haben.
Verordnungsermächtigung
§ 17. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung hinsichtlich der Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure gemäß den §§ 9 bis 16 produktspezifische Bestimmungen erlassen.
Verordnungsermächtigung
§ 17. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann durch Verordnung hinsichtlich der Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure gemäß den §§ 9 bis 16 produktspezifische Bestimmungen erlassen.
Abschnitt
Konformitätsbewertungsstellen
Stellen für das Inverkehrbringen
§ 18. (1) Notifizierte Stellen für das Inverkehrbringen sind unabhängige Dritte. Sie führen für druckführende Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 Konformitätsbewertungstätigkeiten und Zulassungen von Personal und Arbeitsverfahren im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen und mit Reparaturen oder Änderungen durch. Sie dürfen ihre Tätigkeiten im Geltungsbereich von Harmonisierungsrechtsvorschriften nur auf Basis einer Notifizierung aufnehmen. Die Stellen haben die Anforderungen der Anlage I Teile 1, 2 und 5 sowie Anlage II zu erfüllen.
(2) Anerkannte unabhängige Stellen gemäß Art. 24 der Richtlinie 2014/68/EU sind unabhängige Dritte. Sie führen für druckführende Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 Zulassungen von Personal und Arbeitsverfahren im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen und mit Reparaturen oder Änderungen durch. Sie dürfen ihre Tätigkeiten im Geltungsbereich von Harmonisierungsrechtsvorschriften nur auf Basis einer Notifizierung aufnehmen. Die Stellen haben die Anforderungen der Anlage I Teile 1 und 5 sowie der Anlage II zu erfüllen.
(3) Inspektionsstellen für das Inverkehrbringen sind unabhängige Dritte. Sie führen für druckführende Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 Konformitätsbewertungstätigkeiten und Überwachungen von betriebseigenen Prüfdiensten im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen und mit Reparaturen oder Änderungen durch. Sie dürfen ihre Tätigkeit im Geltungsbereich von Harmonisierungsrechtsvorschriften nur auf Basis einer Notifizierung aufnehmen. Sie haben entsprechend ihrem Befugnisumfang die Anforderungen der in § 2 Abs. 1 Z 11 bis 13 angeführten europäischen Übereinkommen an Stellen sowie die Anlage II zu erfüllen.
(4) Technische Dienste für das Inverkehrbringen führen für druckführende Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 Konformitätsbewertungstätigkeiten im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen und mit Reparaturen oder Änderungen durch. Sie haben entsprechend ihrem Befugnisumfang die Anforderungen der in § 2 Abs. 1 Z 11 bis 13 angeführten europäischen Übereinkommen an Stellen sowie die Anlage II zu erfüllen.
Inspektionsstellen für die Betriebsphase
§ 19. (1) Inspektionsstellen für die Betriebsphase von druckführenden Geräten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 5 und 6 sind unabhängige Dritte und führen Konformitätsbewertungstätigkeiten im Zusammenhang mit Aufstellung, Inbetriebnahme, Betrieb, Wiederinbetriebnahme, Reparaturen und Änderungen durch. Die Stellen haben die Anforderungen der Anlage I Teile 1, 3 und 5 sowie der Anlage II zu erfüllen.
(2) Inspektionsstellen für die Betriebsphase von druckführenden Geräten gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 und 7 sind unabhängige Dritte und führen Konformitätsbewertungstätigkeiten und Überwachungen von betriebseigenen Prüfdiensten im Zusammenhang mit Inbetriebnahme, Betrieb, Wiederinbetriebnahme, Reparaturen oder Änderungen durch. Sie dürfen ihre Tätigkeit im Geltungsbereich von Harmonisierungsrechtsvorschriften nur auf Basis einer Notifizierung aufnehmen. Sie haben entsprechend ihrem Befugnisumfang die Anforderungen der in § 2 Abs. 1 Z 11 bis 13 angeführten europäischen Übereinkommen an Stellen sowie die Anlage II zu erfüllen.
Betreiberprüfstellen
§ 20. (1) Betreiberprüfstellen für das Inverkehrbringen arbeiten ausschließlich für die Unternehmensgruppe, der sie angehören. Diese Unternehmensgruppe hat eine gemeinsame Sicherheitspolitik in Bezug auf die technischen Auslegungs-, Fertigungs-, Kontroll-, Wartungs- und Benutzungsbedingungen für druckführende Geräte und Baugruppen anzuwenden. Betreiberprüfstellen führen Konformitätsbewertungstätigkeiten im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von druckführenden Geräten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, ausgenommen einfache Druckbehälter, durch. Sie dürfen ihre Tätigkeit nur auf Basis einer Notifizierung aufnehmen. Druckführende Geräte, deren Konformität von einer Betreiberprüfstelle bewertet wurde, dürfen nicht die CEKennzeichnung tragen. Betreiberprüfstellen haben entsprechend ihrem Befugnisumfang die Anforderungen der Anlage I Teile 2, 4 und 5 sowie der Anlage II zu erfüllen.
(2) Betreiberprüfstellen für Inspektionen in der Betriebsphase arbeiten ausschließlich für die Unternehmensgruppe, der sie angehören. Diese Unternehmensgruppe hat eine gemeinsame Sicherheitspolitik in Bezug auf die Überwachungs-, Wartungs- und Benutzungsbedingungen für druckführende Geräte und Baugruppen anzuwenden. Sie führen Inspektionen und für die Inspektionsaussage erforderliche Prüfungen an druckführenden Geräten gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 und 7 durch. Sie dürfen ihre Tätigkeit im Geltungsbereich von Harmonisierungsrechtsvorschriften nur auf Basis einer Notifizierung aufnehmen. Sie haben entsprechend ihrem Befugnisumfang die Anforderungen der in § 2 Abs. 1 Z 11 bis 13 angeführten europäischen Übereinkommen an Stellen sowie die Anlage II zu erfüllen.
Betriebseigene Prüfdienste
§ 21. (1) Betriebseigene Prüfdienste für druckführende Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 und 7 werden je nach Befugnisumfang durch Inspektionsstellen für das Inverkehrbringen gemäß § 18 Abs. 3 oder durch Inspektionsstellen für die Betriebsphase gemäß § 19 Abs. 2 für Inspektions- und Überwachungstätigkeiten (Inverkehrbringen und Betriebsphase) zugelassen. Sie werden durch die Stelle, die sie zugelassen hat, überwacht und führen ihre Tätigkeiten, die nicht die gesamten Aufgaben der Inspektions- und Überwachungstätigkeiten umfassen dürfen, in deren Verantwortung aus. Sie haben entsprechend ihrem Befugnisumfang die Anforderungen der in § 2 Abs. 1 Z 11 bis 13 angeführten europäischen Übereinkommen an betriebseigene Prüfdienste sowie die Anlage II zu erfüllen. Inspektionsstellen für das Inverkehrbringen oder Inspektionsstellen für die Betriebsphase, die betriebseigene Prüfdienste zulassen, haben die notifizierende Behörde gemäß § 26 darüber zu informieren.
(2) Betriebseigene Prüfdienste, die Inspektionen in der Betriebsphase an druckführenden Geräten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 5 und 6 durchführen, werden von Inspektionsstellen gemäß § 19 Abs. 1 zugelassen. Voraussetzung für die Zulassung ist eine mindestens fünfjährige Kooperation bei der Überwachung von druckführenden Geräten zwischen der Inspektionsstelle, die den Prüfdienst zulässt und dem Betrieb, der den Prüfdienst gründen will. Betriebseigene Prüfdienste werden durch die Stelle, die sie zugelassen hat, überwacht und führen ihre Tätigkeiten, die nicht die gesamten Aufgaben der Inspektionstätigkeiten umfassen dürfen, in deren Verantwortung aus. Sie haben entsprechend ihrem Befugnisumfang Anforderungen zu erfüllen, welche sinngemäß jenen für betriebseigene Prüfdienste gemäß Abs. 1 entsprechen, sowie die Anlage II einzuhalten. Inspektionsstellen für die Betriebsphase, die betriebseigene Prüfdienste zulassen, haben den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft darüber zu informieren.
Betriebseigene Prüfdienste
§ 21. (1) Betriebseigene Prüfdienste für druckführende Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 und 7 werden je nach Befugnisumfang durch Inspektionsstellen für das Inverkehrbringen gemäß § 18 Abs. 3 oder durch Inspektionsstellen für die Betriebsphase gemäß § 19 Abs. 2 für Inspektions- und Überwachungstätigkeiten (Inverkehrbringen und Betriebsphase) zugelassen. Sie werden durch die Stelle, die sie zugelassen hat, überwacht und führen ihre Tätigkeiten, die nicht die gesamten Aufgaben der Inspektions- und Überwachungstätigkeiten umfassen dürfen, in deren Verantwortung aus. Sie haben entsprechend ihrem Befugnisumfang die Anforderungen der in § 2 Abs. 1 Z 11 bis 13 angeführten europäischen Übereinkommen an betriebseigene Prüfdienste sowie die Anlage II zu erfüllen. Inspektionsstellen für das Inverkehrbringen oder Inspektionsstellen für die Betriebsphase, die betriebseigene Prüfdienste zulassen, haben die notifizierende Behörde gemäß § 26 darüber zu informieren.
(2) Betriebseigene Prüfdienste, die Inspektionen in der Betriebsphase an druckführenden Geräten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 5 und 6 durchführen, werden von Inspektionsstellen gemäß § 19 Abs. 1 zugelassen. Voraussetzung für die Zulassung ist eine mindestens fünfjährige Kooperation bei der Überwachung von druckführenden Geräten zwischen der Inspektionsstelle, die den Prüfdienst zulässt und dem Betrieb, der den Prüfdienst gründen will. Betriebseigene Prüfdienste werden durch die Stelle, die sie zugelassen hat, überwacht und führen ihre Tätigkeiten, die nicht die gesamten Aufgaben der Inspektionstätigkeiten umfassen dürfen, in deren Verantwortung aus. Sie haben entsprechend ihrem Befugnisumfang Anforderungen zu erfüllen, welche sinngemäß jenen für betriebseigene Prüfdienste gemäß Abs. 1 entsprechen, sowie die Anlage II einzuhalten. Inspektionsstellen für die Betriebsphase, die betriebseigene Prüfdienste zulassen, haben die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft darüber zu informieren.
Akkreditierung
§ 22. Die Bewertung und Überwachung für die in den §§ 18 bis 20 genannten Stellen, nach in diesen Bestimmungen angeführten Anforderungen, erfolgt durch die österreichische nationale Akkreditierungsstelle „Akkreditierung Austria“, nach den im Akkreditierungsgesetz 2012 festgelegten Bestimmungen, sofern nicht die Akkreditierung einer anderen Akkreditierungsstelle in der Europäischen Union anerkannt werden muss.
Konformitätsvermutung für Konformitätsbewertungsstellen
§ 23. Weist eine Konformitätsbewertungsstelle nach, dass sie die Kriterien der einschlägigen harmonisierten Normen oder Teile davon erfüllt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird vermutet, dass sie die Anforderungen gemäß Anlage I erfüllt, soweit als die anwendbaren harmonisierten Normen diese Anforderungen abdecken.
Befugung
§ 24. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat unbeschadet Abs. 2 einem Antragsteller gemäß den §§ 18 bis 20, der die jeweils zutreffenden Anforderungen durch einen dem beantragten Befugnisumfang entsprechenden Akkreditierungsbescheid nachweisen kann, die Befugnis, die Tätigkeiten der entsprechenden Stelle auszuüben, zu erteilen.
(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat einem Antragsteller gemäß den §§ 19 Abs. 2 und 20 Abs. 2 für Inspektionstätigkeiten für die Betriebsphase an druckführenden Geräten, die eisenbahnrechtlichen Bestimmungen unterliegen, die Befugnis zu erteilen, die Tätigkeiten der entsprechenden Stelle auszuüben, vorausgesetzt der Antragsteller hat die entsprechenden Anforderungen durch einen dem beantragten Befugnisumfang entsprechenden Akkreditierungsbescheid nachgewiesen.
Befugung
§ 24. (1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat unbeschadet Abs. 2 einem Antragsteller gemäß den §§ 18 bis 20, der die jeweils zutreffenden Anforderungen durch einen dem beantragten Befugnisumfang entsprechenden Akkreditierungsbescheid nachweisen kann, die Befugnis, die Tätigkeiten der entsprechenden Stelle auszuüben, zu erteilen.
(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat einem Antragsteller gemäß den §§ 19 Abs. 2 und 20 Abs. 2 für Inspektionstätigkeiten für die Betriebsphase an druckführenden Geräten, die eisenbahnrechtlichen Bestimmungen unterliegen, die Befugnis zu erteilen, die Tätigkeiten der entsprechenden Stelle auszuüben, vorausgesetzt der Antragsteller hat die entsprechenden Anforderungen durch einen dem beantragten Befugnisumfang entsprechenden Akkreditierungsbescheid nachgewiesen.
Verordnungsermächtigung
§ 25. Nähere Bestimmungen über die Anforderungen an Stellen gemäß den §§ 18 bis 24 sowie über das Ausmaß der Berechtigung dieser Stellen können vom jeweils zuständigen Bundesminister gemäß § 24 mit Verordnung festgelegt werden.
Verordnungsermächtigung
§ 25. Nähere Bestimmungen über die Anforderungen an Stellen gemäß den §§ 18 bis 24 sowie über das Ausmaß der Berechtigung dieser Stellen können von der jeweils zuständigen Bundesministerin bzw. vom jeweils zuständigen Bundesminister gemäß § 24 mit Verordnung festgelegt werden.
Abschnitt
Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
Notifizierende Behörde
§ 26. (1) Notifizierende Behörde für die nach diesem Gesetz zu notifizierenden Stellen ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, ausgenommen bei zu notifizierenden Stellen, die für Inspektionen in der Betriebsphase von druckführenden Geräten, die eisenbahnrechtlichen Bestimmungen unterliegen, befugt sind. Notifizierende Behörde für Stellen, die für druckführende Geräte zuständig sind, die eisenbahnrechtlichen Bestimmungen unterliegen, ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
(2) Konformitätsbewertungsstellen haben ihre Notifizierung bei der notifizierenden Behörde zu beantragen. Dem Antrag auf Notifizierung ist eine Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten, der Konformitätsbewertungsmodule, der druckführenden Geräte, der Arbeitsverfahren oder der Personalzertifizierungen, für die diese Stelle Kompetenz beansprucht, beizufügen. Hinsichtlich der beanspruchten Kompetenzen sind die zugrundeliegenden Harmonisierungsrechtsvorschriften anzugeben. Zusätzlich haben Anträge von Betreiberprüfstellen genaue Angaben darüber zu enthalten, für welche Unternehmensgruppe und für welche Betriebe dieser Unternehmensgruppe sie tätig sein werden.
(3) Die notifizierenden Behörden gemäß Abs. 1 informieren sich gegenseitig über beantragte Notifizierungen, stimmen die Bearbeitung von gleichzeitig gestellten Anträgen eines Antragstellers miteinander ab und teilen sich gegenseitig die Ergebnisse der Notifizierungsverfahren oder die Notifizierungsmeldungen an die Europäische Kommission mit.
Abschnitt
Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
Notifizierende Behörde
§ 26. (1) Notifizierende Behörde für die nach diesem Gesetz zu notifizierenden Stellen ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft, ausgenommen bei zu notifizierenden Stellen, die für Inspektionen in der Betriebsphase von druckführenden Geräten, die eisenbahnrechtlichen Bestimmungen unterliegen, befugt sind. Notifizierende Behörde für Stellen, die für druckführende Geräte zuständig sind, die eisenbahnrechtlichen Bestimmungen unterliegen, ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
(2) Konformitätsbewertungsstellen haben ihre Notifizierung bei der notifizierenden Behörde zu beantragen. Dem Antrag auf Notifizierung ist eine Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten, der Konformitätsbewertungsmodule, der druckführenden Geräte, der Arbeitsverfahren oder der Personalzertifizierungen, für die diese Stelle Kompetenz beansprucht, beizufügen. Hinsichtlich der beanspruchten Kompetenzen sind die zugrundeliegenden Harmonisierungsrechtsvorschriften anzugeben. Zusätzlich haben Anträge von Betreiberprüfstellen genaue Angaben darüber zu enthalten, für welche Unternehmensgruppe und für welche Betriebe dieser Unternehmensgruppe sie tätig sein werden.
(3) Die notifizierenden Behörden gemäß Abs. 1 informieren sich gegenseitig über beantragte Notifizierungen, stimmen die Bearbeitung von gleichzeitig gestellten Anträgen eines Antragstellers miteinander ab und teilen sich gegenseitig die Ergebnisse der Notifizierungsverfahren oder die Notifizierungsmeldungen an die Europäische Kommission mit.
Informationspflicht der notifizierenden Behörde
§ 27. (1) Die notifizierende Behörde gemäß § 26 unterrichtet die Europäische Kommission über ihre Verfahren zur Begutachtung, Notifizierung und Überwachung von notifizierten Stellen sowie über alle Änderungen dieser Angaben, damit die Europäische Kommission diese Informationen veröffentlichen kann.
(2) Die notifizierende Behörde gemäß § 26 notifiziert der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Stellen, die nach diesem Gesetz und den dazugehörigen Verordnungen befugt sind, für druckführende Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 Konformitätsbewertungsaufgaben wahrzunehmen.
Zweigunternehmen von Konformitätsbewertungsstellen und Vergabe von Unteraufträgen
§ 28. Vergibt eine Konformitätsbewertungsstelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese einem Zweigunternehmen, stellt sie sicher, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die Anforderungen der Anlage I Teil 5 erfüllt.
Beantragung der Notifizierung
§ 29. Anträge auf Notifizierung in Österreich können nur von jenen Konformitätsbewertungsstellen gestellt werden, die in Österreich ansässig sind und die die Befugungserfordernisse des § 24 erfüllen.
Notifizierungsverfahren
§ 30. (1) Die notifizierende Behörde gemäß § 26 hat nur Konformitätsbewertungsstellen zu notifizieren, die die Anforderungen der §§ 18 bis 20 sowie 22 bis 24 erfüllen.
(2) Die Notifizierung erfolgt an die Europäische Kommission und an die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Hilfe des von der Europäischen Kommission verwalteten elektronischen Instruments NANDO.
(3) Die Notifizierung hat die von der Europäischen Kommission geforderten Angaben, wie die Konformitätsbewertungstätigkeiten, die betreffenden Konformitätsbewertungsmodule und die betreffenden druckführenden Geräte sowie die betreffende Bestätigung der Kompetenz zu enthalten.
(4) Von der Europäischen Kommission wird der notifizierten Konformitätsbewertungsstelle eine Kennnummer zugewiesen. Die notifizierte Stelle hat diese Kennnummer bei ihren Tätigkeiten entsprechend den jeweils zutreffenden Harmonisierungsrechtsvorschriften zu verwenden. Notifizierte Betreiberprüfstellen und anerkannte unabhängige Stellen erhalten keine Kennnummer.
(5) Die notifizierten Stellen samt den ihnen gegebenenfalls zugewiesenen Kennnummern und den Tätigkeiten, für die sie notifiziert wurden, werden in einem von der der Europäischen Kommission verwalteten elektronischen Instrument veröffentlicht.
(6) Die notifizierende Behörde gemäß § 26 meldet der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union jede später eintretende Änderung der Notifizierung.
(7) Über die Erteilung, die Ablehnung, den Widerruf, die Aussetzung, die Einschränkung der beantragten Notifizierung, sowie deren Erweiterung entscheidet die notifizierende Behörde gemäß § 26 mit Bescheid.
Änderung der Notifizierung
§ 31. (1) Falls die notifizierende Behörde gemäß § 26 feststellt oder darüber unterrichtet wird, dass eine notifizierte Stelle die in den §§ 18 bis 20 sowie 22 bis 24 genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, schränkt sie gegebenenfalls die Notifizierung ein, setzt sie aus oder widerruft sie, wobei sie das Ausmaß berücksichtigt, inwiefern diese Anforderungen nicht erfüllt werden oder diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen wird. Sie unterrichtet unverzüglich die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union darüber.
(2) Bei Widerruf, Einschränkung oder Aussetzung der Notifizierung oder wenn die notifizierte Stelle ihre Tätigkeit einstellt, ergreift die notifizierende Behörde gemäß § 26 die geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Unterlagen dieser Stelle von einer anderen notifizierten Stelle weiterbearbeitet und für die zuständigen notifizierenden Behörden und Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen bereitgehalten werden.
Änderung der Notifizierung
§ 31. (1) Falls die notifizierende Behörde gemäß § 26 feststellt oder darüber unterrichtet wird, dass eine notifizierte Stelle die in den §§ 18 bis 20 sowie 22 bis 24 genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, schränkt sie gegebenenfalls die Notifizierung ein, setzt sie aus oder widerruft sie, wobei sie das Ausmaß berücksichtigt, inwiefern diese Anforderungen nicht erfüllt werden oder diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen wird. Sie unterrichtet unverzüglich die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union darüber.
(2) Im Falle des Widerrufs oder wenn die notifizierte Stelle ihre Tätigkeit einstellt, ist die notifizierende Behörde befugt, geeignete Maßnahmen vorzuschreiben, um zu gewährleisten, dass die Akten dieser Stelle von einer anderen notifizierten Stelle weiterbearbeitet und die Akten für die Marktüberwachungsbehörde und für die notifizierende Behörde auf Verlangen bereitgehalten werden. Die notifizierte Stelle hat die beabsichtigte Einstellung ihrer Tätigkeit nachweislich und zeitgerecht, zumindest jedoch vor der tatsächlichen Einstellung, der notifizierenden Behörde mitzuteilen.
Anfechtung der Kompetenz von notifizierten Stellen
§ 32. (1) Die notifizierende Behörde gemäß § 26 erteilt im Zusammenwirken mit der nationalen Akkreditierungsstelle der Europäischen Kommission im Falle der Anfechtung der Kompetenz einer diesbezüglichen Stelle durch die Europäische Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage der Notifizierung oder die Erhaltung der Kompetenz der betreffenden Stelle.
(2) Die notifizierende Behörde gemäß § 26 trifft auf Grund der Feststellung der Europäischen Kommission erforderlichenfalls Korrekturmaßnahmen einschließlich eines Widerrufs der Notifizierung.
Pflichten der notifizierten Stellen in Bezug auf ihre Tätigkeiten
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