Bundesgesetz über die Sicherheit von unter Druck stehenden Geräten (Druckgerätegesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2015-12-29
Letzte Aktualisierung 2024-09-19
Status Aufgehoben · 2024-09-18
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 119
Änderungshistorie JSON API

(2) Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz zur Ahndung der Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Gegen Straferkenntnisse oder die Verfügung der Einstellung eines Strafverfahrens der Bezirksverwaltungsbehörde wegen einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 1 lit. a, c, d, f und g sowie Z 2 lit. b und c steht der jeweiligen Marktüberwachungsbehörde nach § 39 Abs. 2 die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu. Gegen im Strafverfahren ergangene Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes des Landes ist die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. der jeweils zuständige Bundesminister gemäß § 69 Z 1 befugt, zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Evaluierung

§ 68a. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat die Auswirkungen der Ausübung von Befugnissen durch Befassung der Telekom-Control-Kommission gemäß § 40 Abs. 7 und 9 auf die darin genannten Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft sowie die Telekom-Control-Kommission gemeinsam mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu evaluieren.

Vollziehung

§ 69. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

1.

hinsichtlich der §§ 21, 24 bis 27, 30 bis 34, 37 bis 39, 41 bis 43 und 45 der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, jeder innerhalb seines Wirkungsbereiches,

2.

hinsichtlich des § 65 der Bundesminister für Justiz,

3.

im Übrigen der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft

betraut.

Vollziehung

§ 69. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

1.

hinsichtlich der §§ 21, 24 bis 27, 30 bis 34, 37 bis 43 und 45, unbeschadet der Z 2 bis 5, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, jede bzw. jeder innerhalb ihres bzw. seines Wirkungsbereiches,

2.

hinsichtlich des § 39 Abs. 3 und 4, soweit es die Mitwirkung von Organen des Zollamts Österreich betrifft, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Bundesministerin bzw. dem jeweils zuständigen Bundesminister gemäß Z 1,

3.

hinsichtlich des § 40 Abs. 7 und 9, soweit es die Telekom-Control-Kommission betrifft, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Bundesministerin bzw. dem jeweils zuständigen Bundesminister gemäß Z 1,

4.

hinsichtlich des § 40 Abs. 8, soweit es die Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes betrifft, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Bundesministerin bzw. dem jeweils zuständigen Bundesminister gemäß Z 1,

5.

hinsichtlich des § 40a Abs. 1 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,

6.

hinsichtlich des § 65 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Justiz,

7.

im Übrigen die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft

betraut.

10.

Abschnitt

Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

§ 70. (1) Die §§ 18 bis 38, 70 Abs. 1 und Anlage I dieses Bundesgesetzes treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(Anm.: Abs. 2 tritt mit 20.4.2016 in Kraft.)

10.

Abschnitt

Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

§ 70. (1) Die §§ 18 bis 38, 70 Abs. 1 und Anlage I dieses Bundesgesetzes treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die §§ 1 bis 17, 39 bis 69, 70 Abs. 2 bis 76 und Anlage II dieses Bundesgesetzes treten mit 20. April 2016 in Kraft.

10.

Abschnitt

Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

§ 70. (1) Die §§ 18 bis 38, 70 Abs. 1 und Anlage I dieses Bundesgesetzes treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die §§ 1 bis 17, 39 bis 69, 70 Abs. 2 bis 76 und Anlage II dieses Bundesgesetzes treten mit 20. April 2016 in Kraft.

(3) Das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 1 Z 5, Abs. 4 und Abs. 5 Z 3 und 4, § 4 Abs. 5, 7 und 8, § 6 Abs. 4, § 8, § 9 Abs. 9, § 11 Abs. 8, § 12 Abs. 5, § 17, § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 1 und 2, § 25, § 26 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 34 Abs. 3, § 37, § 38, § 39 samt Überschrift, § 40 samt Überschrift, § 40a samt Überschrift, § 41 Abs. 1 Z 3, Abs. 2 sowie Abs. 4 bis 7, § 42 Abs. 1 bis 3, § 43 Abs. 1, 3 und 4, § 44 Abs. 1 Einleitungsteil und Z 6 bis 8 sowie Abs. 2, § 45, § 52, § 55 Abs. 1, § 56 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Z 10 sowie Abs. 2, § 58, § 59, § 60, § 61, § 62, § 63, § 64, § 66, § 67 Abs. 1 bis 3, § 68 samt Überschrift, § 68a samt Überschrift, § 69 samt Überschrift, § 70 Abs. 4, § 72 und Anlage I Teil 2 Z 2 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2024 treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

(4) § 39 Abs. 2, § 40 Abs. 6 und § 68 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2024 sind auf Verfahren anzuwenden, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des genannten Bundesgesetzes anhängig werden. Verfahren, die zu diesem Zeitpunkt bereits anhängig sind, sind von der bisher zuständigen Marktüberwachungsbehörde fortzuführen.

Außerkrafttreten

§ 71. Das Kesselgesetz, BGBl. Nr. 211/1992, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2012, tritt mit Ablauf des 19. April 2016 außer Kraft.

Weitergeltungen

§ 72. (1) Die Druckgeräteverordnung – DGVO, BGBl. II Nr. 426/1999, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 336/2014, gilt bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß § 8 als Bundesgesetz weiter.

(2) Die Einfache Druckbehälter-Verordnung, BGBl. Nr. 388/1994, gilt bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß § 8 als Bundesgesetz weiter.

(3) Die Druckgeräteüberwachungsverordnung – DGÜWV, BGBl. II Nr. 420/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 165/2015, gilt bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß den §§ 52, 55, 56, 58, 61 und 62 als Bundesgesetz weiter.

(4) Die Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung 2011 – ODGV 2011, BGBl. II Nr. 239/2011, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 165/2015, gilt bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß den §§ 8, 52 und 59 als Bundesgesetz weiter.

(5) Die Versandbehälterverordnung 2011 (VBV 2011), BGBl. II Nr. 458/2011, gilt mit Ausnahme der Bestimmungen der §§ 3 und 10 über die Bereitstellung von Kraftgastanks auf dem Markt bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß den §§ 8, 52, 59 und 60 als Bundesgesetz weiter. Hinsichtlich der Bestimmungen über die Bereitstellung von kleinen nicht nachfüllbaren Kapseln für verdichtete oder verflüssigte Gase auf dem Markt ist die Versandbehälterverordnung 2011 bis zum 30. Juni 2017 anzuwenden. Betankungsgeräte für die Befüllung von Kraftgastanks mit CNG (Erdgas oder Biomethan) mit einem höchst zulässigen Füllungs- und Betriebsdruck von 20 MPa bei 15 °C Gastemperatur, einem maximalen Volumenstrom von 15 Nm3/h und einem maximalen Eingangsdruck von 0,5 MPa, die als Druckgeräte in Verkehr gebracht wurden, unterliegen der zum Bundesgesetz erhobenen Versandbehälterverordnung 2011 nicht. Die Befüllung von Kraftgastanks mit CNG (Erdgas oder Biomethan) mit derartigen Betankungsgeräten ist demnach zulässig.

(6) Die Aerosolpackungsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 314/2009, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 439/2013, gilt bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß § 8 als Bundesgesetz weiter.

(7) Die Druckbehälter-Aufstellungs-Verordnung – DBAVO, BGBl. II Nr. 361/1998, gilt bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß § 52 als Bundesgesetz weiter.

(8) Die Verordnung Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln – ABV, BGBl. Nr. 353/1995, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 147/2012, gilt bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß § 52 als Bundesgesetz weiter.

(9) Die Verordnung Automatisierter Betrieb von Dampfkesseln – ABDV, BGBl. II Nr. 147/2012, gilt soweit sie aufgrund von Bestimmungen des Kesselgesetzes erlassen wurde bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß § 52 als Bundesgesetz weiter.

(10) Die Verordnung Statistik gemäß Kesselgesetz – STAVO, BGBl. II Nr. 200/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 183/2003, gilt bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß § 67 als Bundesgesetz weiter.

(11) Die Verordnung Überwachung von Flüssiggas-Umbaubehältern, BGBl. II Nr. 136/2012, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 172/2013, gilt bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß § 39 Abs. 6 als Bundesgesetz weiter.

(12) Die 2. Druckgeräte-Verbotsverordnung, BGBl. II Nr. 96/2007, gilt bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß § 39 Abs. 6 als Bundesgesetz weiter.

Weitergeltungen

§ 72. (1) Die Druckgeräteüberwachungsverordnung – DGÜWV, BGBl. II Nr. 420/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 165/2015, gilt bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß den §§ 52, 55, 56, 58, 61 und 62 als Bundesgesetz weiter.

(2) Die Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung 2011 – ODGV 2011, BGBl. II Nr. 239/2011, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 165/2015, gilt bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß den §§ 8, 52 und 59 als Bundesgesetz weiter.

(3) Die Versandbehälterverordnung 2011 (VBV 2011), BGBl. II Nr. 458/2011, gilt mit Ausnahme der Bestimmungen der §§ 3 und 10 über die Bereitstellung von Kraftgastanks auf dem Markt bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß den §§ 8, 52, 59 und 60 als Bundesgesetz weiter. Hinsichtlich der Bestimmungen über die Bereitstellung von kleinen nicht nachfüllbaren Kapseln für verdichtete oder verflüssigte Gase auf dem Markt ist die Versandbehälterverordnung 2011 bis zum 30. Juni 2017 anzuwenden. Betankungsgeräte für die Befüllung von Kraftgastanks mit CNG (Erdgas oder Biomethan) mit einem höchst zulässigen Füllungs- und Betriebsdruck von 20 MPa bei 15 °C Gastemperatur, einem maximalen Volumenstrom von 15 Nm3/h und einem maximalen Eingangsdruck von 0,5 MPa, die als Druckgeräte in Verkehr gebracht wurden, unterliegen der zum Bundesgesetz erhobenen Versandbehälterverordnung 2011 nicht. Die Befüllung von Kraftgastanks mit CNG (Erdgas oder Biomethan) mit derartigen Betankungsgeräten ist demnach zulässig.

(4) Die Druckbehälter-Aufstellungs-Verordnung – DBAVO, BGBl. II Nr. 361/1998, gilt bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß § 52 als Bundesgesetz weiter.

(5) Die Verordnung Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln – ABV, BGBl. Nr. 353/1995, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 147/2012, gilt bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß § 52 als Bundesgesetz weiter.

(6) Die Verordnung Automatisierter Betrieb von Dampfkesseln – ABDV, BGBl. II Nr. 147/2012, gilt soweit sie aufgrund von Bestimmungen des Kesselgesetzes erlassen wurde bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß § 52 als Bundesgesetz weiter.

(7) Die Verordnung Überwachung von Flüssiggas-Umbaubehältern, BGBl. II Nr. 136/2012, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 172/2013, gilt bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß § 8 und § 52 als Bundesgesetz weiter.

(8) Die 2. Druckgeräte-Verbotsverordnung, BGBl. II Nr. 96/2007, gilt bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß § 45 als Bundesgesetz weiter.

Bestehende Zulassungen

§ 73. (1) Nach dem Kesselgesetz zum Zeitpunkt seines Außerkrafttretens zugelassene druckführende Geräte dürfen unbeschadet der gemäß der §§ 3 Abs. 4, 8, 17, 25, 34 Abs. 3, 38, 39 Abs. 8, 45, 52, 55 Abs. 1, 56 Abs. 1, 57 Abs. 2, 58 bis 62, 66 und 67 Abs. 3 zu erlassenden Verordnungen oder eines auf Basis dieses Gesetzes erlassenen Bescheides weiterhin betrieben werden.

(2) Nach dem Kesselgesetz erteilte und zum Zeitpunkt seines Außerkrafttretens bestehende Bewilligungen und Befugungen bleiben unbeschadet der gemäß der §§ 3 Abs. 4, 8, 17, 25, 34 Abs. 3, 38, 39 Abs. 8, 45, 52, 55 Abs. 1, 56 Abs. 1, 57 Abs. 2, 58 bis 62, 66 und 67 Abs. 3 zu erlassenden Verordnungen oder eines auf Basis dieses Gesetzes erlassenen Bescheides aufrecht.

Verweisungen

§ 74. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen des Kesselgesetzes verwiesen wird, treten unbeschadet der Verweise in Abs. 3 an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(3) Verweise auf

1.

Erstprüfstellen entsprechen Verweisen auf Stellen für das Inverkehrbringen gemäß § 18 Abs. 1, 3 und 4;

2.

Kesselprüfstellen entsprechen Verweisen auf Inspektionsstellen für die Betriebsphase gemäß § 19;

3.

Druckbehälter entsprechen Verweisen auf Druckgeräte oder Baugruppen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 bzw. Z 4;

4.

Rohrleitungen entsprechen Verweisen auf Rohrleitungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 75. Die in diesem Gesetz verwendeten geschlechtsspezifischen Begriffe und Bezeichnungen schließen jeweils die männliche und weibliche Form gleichermaßen ein.

Rechtsakte der Europäischen Union

§ 76. Durch dieses Bundesgesetz wird die Rechtsgrundlage zur Umsetzung folgender Harmonisierungsrechtsvorschriften neu gefasst:

1.

Richtlinie 2014/68/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt, ABl. Nr. L 189 vom 27.06.2014 S. 164.

2.

Richtlinie 2014/29/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt, ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 45.

3.

Richtlinie 2010/35/EU über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG, ABl. Nr. L 165 vom 30.06.2010 S. 1.

4.

Richtlinie 75/324/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen, ABl. Nr. L 147 vom 09.06.1975 S. 40, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/10/EU, ABl. Nr. L 77 vom 20.03.2013 S. 20.

Anlage I

Anforderungen an Konformitätsbewertungsstellen

Teil 1

Allgemeine Anforderungen

Für Konformitätsbewertungsstellen gemäß den §§ 18 Abs. 1 und 2 und 19 Abs. 1 gelten nachstehende Anforderungen:

1.

Eine Konformitätsbewertungsstelle, die Konformitätsbewertungen im Rahmen von Harmonisierungsrechtsvorschriften für druckführende Geräte durchführt und in Österreich befugt oder notifiziert werden soll, muss nach österreichischem Recht gegründet und mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sein.

2.

Bei einer Konformitätsbewertungsstelle muss es sich um einen unabhängigen Dritten handeln, der mit den druckführenden Geräten, die er bewertet, in keinerlei Verbindung steht. Eine Stelle, die einem Wirtschaftsverband oder einem Fachverband angehört und druckführende Geräte bewertet, an deren Entwurf, Herstellung, Bereitstellung, Montage, Gebrauch oder Wartung Unternehmen beteiligt sind, die von diesem Verband vertreten werden, kann als solche Stelle gelten, unter der Bedingung, dass ihre Unabhängigkeit sowie die Abwesenheit jedweder Interessenkonflikte nachgewiesen sind.

3.

Eine Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen weder Konstrukteur, Hersteller, Lieferant, Installateur, Käufer, Eigentümer, Verwender, Füllstelle oder Wartungsbetrieb der zu bewertenden druckführenden Geräte noch Vertreter einer dieser Parteien sein. Dies schließt nicht die Verwendung von bereits einer Konformitätsbewertung unterzogenen druckführenden Geräten, die für die Tätigkeit der Konformitätsbewertungsstelle nötig sind, oder die Verwendung solcher druckführenden Geräte zum persönlichen Gebrauch aus.

4.

Eine Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen weder direkt an Entwurf, Herstellung oder Bau, Vermarktung, Installation, Verwendung oder Wartung der bewerteten druckführenden Geräte beteiligt sein, noch die an diesen Tätigkeiten beteiligten Parteien vertreten. Sie dürfen sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungsmaßnahmen, für die sie akkreditiert sind, beeinträchtigen könnten. Dies gilt besonders für Beratungsdienstleistungen.

5.

Die Konformitätsbewertungsstellen haben zu gewährleisten, dass Tätigkeiten ihrer Zweigunternehmen oder Unterauftragnehmer die Vertraulichkeit, Objektivität oder Unparteilichkeit ihrer Konformitätsbewertungstätigkeiten nicht beeinträchtigen.

6.

Die Konformitätsbewertungsstellen und ihre Mitarbeiter haben die Konformitätsbewertungstätigkeiten mit der größtmöglichen Professionalität und der erforderlichen fachlichen Kompetenz in dem betreffenden Bereich durchzuführen. Sie dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertungsarbeit auswirken könnte und speziell von Personen oder Personengruppen ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis dieser Tätigkeiten haben.

7.

Eine Konformitätsbewertungsstelle muss in der Lage sein, alle Konformitätsbewertungsaufgaben zu bewältigen, die ihr nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zufallen und für die sie befugt wurde, gleichgültig ob diese Aufgaben von der Stelle selbst, in ihrem Auftrag oder unter ihrer Verantwortung erfüllt werden.

8.

Eine Konformitätsbewertungsstelle hat jederzeit, für jedes Konformitätsbewertungsverfahren und für jede Art und Kategorie von druckführenden Geräten, für die sie befugt wurde, zu verfügen über:

a)

die erforderlichen Mitarbeiter mit Fachkenntnis und ausreichender einschlägiger Erfahrung, um die bei der Konformitätsbewertung anfallenden Aufgaben zu erfüllen,

b)

Beschreibungen von Verfahren, nach denen die Konformitätsbewertung durchgeführt wird, um die Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfahren sicherzustellen sowie über eine angemessene Politik und geeignete Verfahren, bei denen zwischen den Aufgaben, die sie als befugte Stelle wahrnimmt, und anderen Tätigkeiten unterschieden wird,

c)

Verfahren zur Durchführung von Konformitätsbewertungstätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur, dem Grad an Komplexität der jeweiligen Produkttechnologie und der Tatsache, dass es sich bei dem Produktionsprozess um eine Massenfertigung oder Serienproduktion handelt.

9.

Der Konformitätsbewertungsstelle haben die erforderlichen Mittel zur angemessenen Erledigung der technischen und administrativen Aufgaben zur Verfügung zu stehen, die mit der Konformitätsbewertung verbunden sind, und sie hat Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder Einrichtungen.

10.

Die Mitarbeiter, die für die Durchführung der Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständig sind, müssen besitzen:

a)

eine solide Fach- und Berufsausbildung, die alle Tätigkeiten für die Konformitätsbewertung in dem Bereich umfasst, für den die Konformitätsbewertungsstelle befugt wurde,

b)

eine ausreichende Kenntnis der Anforderungen, die mit den durchzuführenden Bewertungen verbunden sind, und die entsprechende Befugnis, solche Bewertungen durchzuführen,

c)

angemessene Kenntnisse und Verständnis der wesentlichen Sicherheitsanforderungen dieses Gesetzes und der zugehörigen Verordnungen, der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union und der relevanten harmonisierten Normen,

d)

die Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten als Nachweis für durchgeführte Bewertungen.

11.

Die Unparteilichkeit der Konformitätsbewertungsstellen, ihrer obersten Leitungsebenen und des für die Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Personals ist sicherzustellen.

12.

Die Entlohnung der obersten Leitungsebene und des bewertenden Personals der Konformitätsbewertungsstelle darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Bewertungen oder deren Ergebnissen richten.

13.

Eine angemessene Deckungsvorsorge durch eine Haftpflichtversicherung der Konformitätsbewertungsstelle für Schadensfälle ist sicherzustellen.

14.

Informationen, welche die Mitarbeiter einer Konformitätsbewertungsstelle bei der Durchführung ihrer Aufgaben gemäß diesem Gesetz oder den einschlägigen Verordnungen erhalten, fallen unter die berufliche Schweigepflicht, außer gegenüber den zuständigen Behörden. Eigentumsrechte sind zu schützen.

15.

Die Konformitätsbewertungsstellen haben an den einschlägigen Normungsaktivitäten und den Aktivitäten von Koordinierungsgruppen mitzuwirken, die im Rahmen der jeweiligen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union geschaffen wurden, bzw. haben dafür zu sorgen, dass ihr Bewertungspersonal darüber informiert wird, und haben die von dieser Gruppe erarbeiteten Verwaltungsentscheidungen und Dokumente als allgemeine Leitlinie anzuwenden.

Teil 2

Konformitätsbewertungsstellen für das Inverkehrbringen

Für Stellen gemäß den §§ 18 Abs. 1 und 20 Abs. 1 gelten ergänzend zu den Anforderungen gemäß Teil 1 nachstehende Anforderungen:

1.

Für die Überwachung von Qualitätsmanagementsystemen von Herstellerbetrieben und Füllstellen darf nur Prüfpersonal mit nachgewiesenen Kenntnissen zur Beurteilung der angewandten Fertigungs- und Füllmethoden und Qualitätssicherungssysteme eingesetzt werden.

2.

Konformitätsbewertungsstellen für das Inverkehrbringen haben dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft auf Verlangen Auskunft über ihre Tätigkeiten zu erteilen. Dies bezieht sich auch auf Auskünfte bezüglich bereits beauftragter jedoch erst zukünftig durchzuführender Prüftätigkeiten (Tätigkeitsplanung).

3.

Die Konformitätsbewertungsstellen haben den auf Basis dieses Gesetzes und der zugehörigen Verordnungen erfolgten Anordnungen des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft unverzüglich oder innerhalb einer gegebenen Frist Folge zu leisten.

4.

Die Konformitätsbewertungsstellen haben dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die aktuellen Kontaktdaten und die Zustelladresse ihres Sitzes mitzuteilen.

Teil 3

Inspektionsstellen für die Betriebsphase

Für Stellen gemäß § 19 Abs. 1 gelten ergänzend zu den Anforderungen gemäß Teil 1 nachstehende Anforderungen:

1.

Die Inspektionsstellen haben für die Durchführung von Betriebsprüfungen, wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen gemäß den §§ 50, 51, 53 bis 58 und 62 über geeignete Prüfgeräte zu verfügen und ein Qualitätsmanagementsystem zu betreiben. Es müssen geeignete Einrichtungen zur Druck- und Temperaturmessung, zur zerstörungsfreien Werkstoffprüfung und zur Prüfung der sicherheitstechnischen Ausrüstung von druckführenden Geräten zur Verfügung stehen.

2.

Mit der Beaufsichtigung der mit Befundung und Bewertung der Prüfungen befassten Mitarbeiter sind Personen zu betrauen, die folgende Ausbildung und Praxis vorweisen können:

a)

ein erfolgreich abgeschlossenes Studium einschlägiger Fachrichtung an einer technischen Universität oder

b)

ein erfolgreich abgeschlossenes Studium einschlägiger Fachrichtung an einer Fachhochschule und eine mindestens einjährige einschlägige praktische Tätigkeit oder

c)

einen erfolgreichen Abschluss einer Höheren Technischen Lehranstalt und einer postsekundären Fachausbildung und eine mindestens zweijährige einschlägige praktische Tätigkeit.

3.

Die technische Leitung hat durch eine Person zu erfolgen, die die Anforderungen der Z 2 lit. a oder b erfüllt und mindestens drei Jahre einschlägig tätig war. Diese Person hat außerdem die Ausbildung zur Sicherheitsfachkraft zu absolvieren.

4.

Eine Inspektionsstelle muss für die Durchführung zerstörungsfreier Werkstoffprüfungen qualifiziertes Personal haben. Der Nachweis über den Abschluss entsprechender Spezialausbildungen und über eine mindestens einjährige Prüfpraxis ist zu erbringen.

5.

Inspektionsstellen haben der notifizierenden Behörde gemäß § 26 auf Verlangen Auskunft über ihre Tätigkeiten zu erteilen. Dies bezieht sich auch auf Auskünfte bezüglich bereits beauftragter jedoch erst zukünftig durchzuführender Prüftätigkeiten (Tätigkeitsplanung).

6.

Inspektionsstellen haben den Anordnungen der notifizierenden Behörde gemäß § 26 unverzüglich oder innerhalb einer gegebenen Frist Folge zu leisten.

7.

Inspektionsstellen haben der notifizierenden Behörde gemäß § 26 die aktuellen Kontaktdaten und die Zustelladresse ihres Sitzes mitzuteilen.

Teil 4

Betreiberprüfstellen

Für Stellen gemäß § 20 Abs. 1 gelten nachstehende Anforderungen:

1.

Eine Betreiberprüfstelle, die in Österreich befugt oder notifiziert werden soll, muss nach österreichischem Recht gegründet und mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sein. Eine Betreiberprüfstelle muss organisatorisch abgrenzbar sein und innerhalb der Gruppe, zu der sie gehört, über Berichtsverfahren verfügen, die ihre Unparteilichkeit sicherstellen und belegen.

2.

Eine Betreiberprüfstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen weder Konstrukteur, Hersteller, Lieferant, Installateur, Käufer, Eigentümer, Verwender oder Wartungsbetrieb der zu bewertenden druckführenden Geräte noch Bevollmächtigter einer dieser Parteien sein. Dies schließt nicht die Verwendung von bereits einer Konformitätsbewertung unterzogenen druckführenden Geräten, die für die Tätigkeit der Betreiberprüfstelle nötig sind, oder die Verwendung solcher druckführender Geräte zum persönlichen Gebrauch, aus.

3.

Eine Betreiberprüfstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen weder direkt an Entwurf, Herstellung oder Bau, Vermarktung, Installation, Verwendung oder Wartung dieser druckführenden Geräte beteiligt sein, noch die an diesen Tätigkeiten beteiligten Parteien vertreten. Sie dürfen sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungsmaßnahmen, für die sie akkreditiert sind, beeinträchtigen könnten. Dies gilt besonders für Beratungsdienstleistungen.

4.

Die Betreiberprüfstelle und ihre Mitarbeiter haben die Konformitätsbewertungstätigkeiten mit der größtmöglichen Professionalität und der erforderlichen fachlichen Kompetenz in dem betreffenden Bereich durchzuführen. Sie dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertungsarbeit auswirken könnte und speziell von Personen oder Personengruppen ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis dieser Tätigkeiten haben.

5.

Eine Betreiberprüfstelle muss in der Lage sein, alle Konformitätsbewertungsaufgaben zu bewältigen, die ihr nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zufallen und für die sie befugt wurde, gleichgültig ob diese Aufgaben von der Stelle selbst, in ihrem Auftrag oder unter ihrer Verantwortung erfüllt werden.

6.

Eine Betreiberprüfstelle hat jederzeit, für jedes Konformitätsbewertungsverfahren und für jede Art und Kategorie von druckführenden Geräten, für die sie befugt wurde, zu verfügen über:

a)

die erforderlichen Mitarbeiter mit Fachkenntnis und ausreichender einschlägiger Erfahrung, um die bei der Konformitätsbewertung anfallenden Aufgaben zu erfüllen,

b)

Beschreibungen von Verfahren, nach denen die Konformitätsbewertung durchgeführt wird, um die Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfahren sicherzustellen. Sie hat über angemessene Strategien und geeignete Verfahren zu verfügen, bei denen zwischen den Aufgaben, die sie als befugte Stelle wahrnimmt, und anderen Tätigkeiten unterschieden wird,

c)

Verfahren zur Durchführung von Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur, dem Grad an Komplexität der jeweiligen Produkttechnologie und der Tatsache, dass es sich bei dem Produktionsprozess um eine Massenfertigung oder Serienproduktion handelt.

7.

Der Betreiberprüfstelle müssen die erforderlichen Mittel zur angemessenen Erledigung der technischen und administrativen Aufgaben zur Verfügung stehen, die mit der Konformitätsbewertung verbunden sind, und sie muss Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder Einrichtungen haben.

8.

Die Mitarbeiter, die für die Durchführung der Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständig sind, müssen besitzen:

a)

eine solide Fach- und Berufsausbildung, die alle Tätigkeiten für die Konformitätsbewertung in dem Bereich umfasst, für den die Betreiberprüfstelle befugt wurde,

b)

eine ausreichende Kenntnis der Anforderungen, die mit den durchzuführenden Bewertungen verbunden sind, und die entsprechende Befugnis, solche Bewertungen durchzuführen,

c)

angemessene Kenntnisse und Verständnis der wesentlichen Sicherheitsanforderungen dieses Gesetzes und seiner Verordnungen, der relevanten harmonisierten Normen und der betreffenden Bestimmungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union sowie der nationalen Rechtsvorschriften,

d)

die Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten als Nachweis für durchgeführte Bewertungen.

9.

Die Unparteilichkeit der Betreiberprüfstelle, ihrer obersten Leitungsebenen und des für die Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Personals ist sicherzustellen. Die Betreiberprüfstelle darf keiner Tätigkeit nachgehen, die der Unabhängigkeit ihres Urteils oder der Integrität im Zusammenhang mit den Bewertungsaufgaben schaden könnte.

10.

Die Entlohnung der obersten Leitungsebene und des bewertenden Personals der Betreiberprüfstelle darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Bewertungen oder deren Ergebnissen richten.

11.

Eine angemessene Deckungsvorsorge durch eine Haftpflichtversicherung der Betreiberprüfstelle für Schadensfälle ist sicherzustellen.

12.

Informationen, welche die Mitarbeiter einer Betreiberprüfstelle bei der Durchführung ihrer Aufgaben gemäß dieses Gesetzes oder der einschlägigen Verordnungen erhalten, fallen unter die berufliche Schweigepflicht außer gegenüber den zuständigen Behörden. Eigentumsrechte sind von der Betreiberprüfstelle zu schützen.

13.

Die Betreiberprüfstellen für das Inverkehrbringen haben an den einschlägigen Normungsaktivitäten und den Aktivitäten von Koordinierungsgruppen mitzuwirken, die im Rahmen der jeweiligen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union geschaffen wurden, haben dafür zu sorgen, dass ihr Bewertungspersonal darüber informiert wird, und haben die von dieser Gruppe erarbeiteten Verwaltungsentscheidungen und Dokumente als allgemeine Leitlinie anzuwenden.

Teil 5

Zweigunternehmen von Konformitätsbewertungsstellen sowie Vergabe von Unteraufträgen

1.

Vergibt eine Konformitätsbewertungsstelle gemäß den §§ 18 bis 20 bestimmte mit der Konformitätsbewertung oder Inspektion verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese einem Zweigunternehmen, hat sie sicherzustellen, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die jeweils zutreffenden Anforderungen der Anlage I Teile 1 bis 4 erfüllt, und die notifizierende Behörde gemäß § 26 entsprechend zu unterrichten.

2.

Die Konformitätsbewertungsstellen haben die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese niedergelassen sind, zu tragen.

3.

Arbeiten dürfen nur dann an einen Unterauftragnehmer vergeben oder einem Zweigunternehmen übertragen werden, wenn der Auftraggeber der Konformitätsbewertungsstelle dem zustimmt.

4.

Die Konformitätsbewertungsstellen haben die einschlägigen Unterlagen über die Begutachtung der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder des Zweigunternehmens und die von ihm ausgeführten Arbeiten für die notifizierende Behörde gemäß § 26 bereitzuhalten.

Anlage I

Anforderungen an Konformitätsbewertungsstellen

Teil 1

Allgemeine Anforderungen

Für Konformitätsbewertungsstellen gemäß den §§ 18 Abs. 1 und 2 und 19 Abs. 1 gelten nachstehende Anforderungen:

1.

Eine Konformitätsbewertungsstelle, die Konformitätsbewertungen im Rahmen von Harmonisierungsrechtsvorschriften für druckführende Geräte durchführt und in Österreich befugt oder notifiziert werden soll, muss nach österreichischem Recht gegründet und mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sein.

2.

Bei einer Konformitätsbewertungsstelle muss es sich um einen unabhängigen Dritten handeln, der mit den druckführenden Geräten, die er bewertet, in keinerlei Verbindung steht. Eine Stelle, die einem Wirtschaftsverband oder einem Fachverband angehört und druckführende Geräte bewertet, an deren Entwurf, Herstellung, Bereitstellung, Montage, Gebrauch oder Wartung Unternehmen beteiligt sind, die von diesem Verband vertreten werden, kann als solche Stelle gelten, unter der Bedingung, dass ihre Unabhängigkeit sowie die Abwesenheit jedweder Interessenkonflikte nachgewiesen sind.

3.

Eine Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen weder Konstrukteur, Hersteller, Lieferant, Installateur, Käufer, Eigentümer, Verwender, Füllstelle oder Wartungsbetrieb der zu bewertenden druckführenden Geräte noch Vertreter einer dieser Parteien sein. Dies schließt nicht die Verwendung von bereits einer Konformitätsbewertung unterzogenen druckführenden Geräten, die für die Tätigkeit der Konformitätsbewertungsstelle nötig sind, oder die Verwendung solcher druckführenden Geräte zum persönlichen Gebrauch aus.

4.

Eine Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen weder direkt an Entwurf, Herstellung oder Bau, Vermarktung, Installation, Verwendung oder Wartung der bewerteten druckführenden Geräte beteiligt sein, noch die an diesen Tätigkeiten beteiligten Parteien vertreten. Sie dürfen sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungsmaßnahmen, für die sie akkreditiert sind, beeinträchtigen könnten. Dies gilt besonders für Beratungsdienstleistungen.

5.

Die Konformitätsbewertungsstellen haben zu gewährleisten, dass Tätigkeiten ihrer Zweigunternehmen oder Unterauftragnehmer die Vertraulichkeit, Objektivität oder Unparteilichkeit ihrer Konformitätsbewertungstätigkeiten nicht beeinträchtigen.

6.

Die Konformitätsbewertungsstellen und ihre Mitarbeiter haben die Konformitätsbewertungstätigkeiten mit der größtmöglichen Professionalität und der erforderlichen fachlichen Kompetenz in dem betreffenden Bereich durchzuführen. Sie dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertungsarbeit auswirken könnte und speziell von Personen oder Personengruppen ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis dieser Tätigkeiten haben.

7.

Eine Konformitätsbewertungsstelle muss in der Lage sein, alle Konformitätsbewertungsaufgaben zu bewältigen, die ihr nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zufallen und für die sie befugt wurde, gleichgültig ob diese Aufgaben von der Stelle selbst, in ihrem Auftrag oder unter ihrer Verantwortung erfüllt werden.

8.

Eine Konformitätsbewertungsstelle hat jederzeit, für jedes Konformitätsbewertungsverfahren und für jede Art und Kategorie von druckführenden Geräten, für die sie befugt wurde, zu verfügen über:

a)

die erforderlichen Mitarbeiter mit Fachkenntnis und ausreichender einschlägiger Erfahrung, um die bei der Konformitätsbewertung anfallenden Aufgaben zu erfüllen,

b)

Beschreibungen von Verfahren, nach denen die Konformitätsbewertung durchgeführt wird, um die Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfahren sicherzustellen sowie über eine angemessene Politik und geeignete Verfahren, bei denen zwischen den Aufgaben, die sie als befugte Stelle wahrnimmt, und anderen Tätigkeiten unterschieden wird,

c)

Verfahren zur Durchführung von Konformitätsbewertungstätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur, dem Grad an Komplexität der jeweiligen Produkttechnologie und der Tatsache, dass es sich bei dem Produktionsprozess um eine Massenfertigung oder Serienproduktion handelt.

9.

Der Konformitätsbewertungsstelle haben die erforderlichen Mittel zur angemessenen Erledigung der technischen und administrativen Aufgaben zur Verfügung zu stehen, die mit der Konformitätsbewertung verbunden sind, und sie hat Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder Einrichtungen.

10.

Die Mitarbeiter, die für die Durchführung der Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständig sind, müssen besitzen:

a)

eine solide Fach- und Berufsausbildung, die alle Tätigkeiten für die Konformitätsbewertung in dem Bereich umfasst, für den die Konformitätsbewertungsstelle befugt wurde,

b)

eine ausreichende Kenntnis der Anforderungen, die mit den durchzuführenden Bewertungen verbunden sind, und die entsprechende Befugnis, solche Bewertungen durchzuführen,

c)

angemessene Kenntnisse und Verständnis der wesentlichen Sicherheitsanforderungen dieses Gesetzes und der zugehörigen Verordnungen, der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union und der relevanten harmonisierten Normen,

d)

die Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten als Nachweis für durchgeführte Bewertungen.

11.

Die Unparteilichkeit der Konformitätsbewertungsstellen, ihrer obersten Leitungsebenen und des für die Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Personals ist sicherzustellen.

12.

Die Entlohnung der obersten Leitungsebene und des bewertenden Personals der Konformitätsbewertungsstelle darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Bewertungen oder deren Ergebnissen richten.

13.

Eine angemessene Deckungsvorsorge durch eine Haftpflichtversicherung der Konformitätsbewertungsstelle für Schadensfälle ist sicherzustellen.

14.

Informationen, welche die Mitarbeiter einer Konformitätsbewertungsstelle bei der Durchführung ihrer Aufgaben gemäß diesem Gesetz oder den einschlägigen Verordnungen erhalten, fallen unter die berufliche Schweigepflicht, außer gegenüber den zuständigen Behörden. Eigentumsrechte sind zu schützen.

15.

Die Konformitätsbewertungsstellen haben an den einschlägigen Normungsaktivitäten und den Aktivitäten von Koordinierungsgruppen mitzuwirken, die im Rahmen der jeweiligen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union geschaffen wurden, bzw. haben dafür zu sorgen, dass ihr Bewertungspersonal darüber informiert wird, und haben die von dieser Gruppe erarbeiteten Verwaltungsentscheidungen und Dokumente als allgemeine Leitlinie anzuwenden.

Teil 2

Konformitätsbewertungsstellen für das Inverkehrbringen

Für Stellen gemäß den §§ 18 Abs. 1 und 20 Abs. 1 gelten ergänzend zu den Anforderungen gemäß Teil 1 nachstehende Anforderungen:

1.

Für die Überwachung von Qualitätsmanagementsystemen von Herstellerbetrieben und Füllstellen darf nur Prüfpersonal mit nachgewiesenen Kenntnissen zur Beurteilung der angewandten Fertigungs- und Füllmethoden und Qualitätssicherungssysteme eingesetzt werden.

2.

Konformitätsbewertungsstellen für das Inverkehrbringen haben der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft auf Verlangen Auskunft über ihre Tätigkeiten zu erteilen. Dies bezieht sich auch auf Auskünfte bezüglich bereits beauftragter jedoch erst zukünftig durchzuführender Prüftätigkeiten (Tätigkeitsplanung).

3.

Die Konformitätsbewertungsstellen haben den auf Basis dieses Gesetzes und der zugehörigen Verordnungen erfolgten Anordnungen der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft unverzüglich oder innerhalb einer gegebenen Frist Folge zu leisten.

4.

Die Konformitätsbewertungsstellen haben der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft die aktuellen Kontaktdaten und die Zustelladresse ihres Sitzes mitzuteilen.

Teil 3

Inspektionsstellen für die Betriebsphase

Für Stellen gemäß § 19 Abs. 1 gelten ergänzend zu den Anforderungen gemäß Teil 1 nachstehende Anforderungen:

1.

Die Inspektionsstellen haben für die Durchführung von Betriebsprüfungen, wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen gemäß den §§ 50, 51, 53 bis 58 und 62 über geeignete Prüfgeräte zu verfügen und ein Qualitätsmanagementsystem zu betreiben. Es müssen geeignete Einrichtungen zur Druck- und Temperaturmessung, zur zerstörungsfreien Werkstoffprüfung und zur Prüfung der sicherheitstechnischen Ausrüstung von druckführenden Geräten zur Verfügung stehen.

2.

Mit der Beaufsichtigung der mit Befundung und Bewertung der Prüfungen befassten Mitarbeiter sind Personen zu betrauen, die folgende Ausbildung und Praxis vorweisen können:

a)

ein erfolgreich abgeschlossenes Studium einschlägiger Fachrichtung an einer technischen Universität oder

b)

ein erfolgreich abgeschlossenes Studium einschlägiger Fachrichtung an einer Fachhochschule und eine mindestens einjährige einschlägige praktische Tätigkeit oder

c)

einen erfolgreichen Abschluss einer Höheren Technischen Lehranstalt und einer postsekundären Fachausbildung und eine mindestens zweijährige einschlägige praktische Tätigkeit.

3.

Die technische Leitung hat durch eine Person zu erfolgen, die die Anforderungen der Z 2 lit. a oder b erfüllt und mindestens drei Jahre einschlägig tätig war. Diese Person hat außerdem die Ausbildung zur Sicherheitsfachkraft zu absolvieren.

4.

Eine Inspektionsstelle muss für die Durchführung zerstörungsfreier Werkstoffprüfungen qualifiziertes Personal haben. Der Nachweis über den Abschluss entsprechender Spezialausbildungen und über eine mindestens einjährige Prüfpraxis ist zu erbringen.

5.

Inspektionsstellen haben der notifizierenden Behörde gemäß § 26 auf Verlangen Auskunft über ihre Tätigkeiten zu erteilen. Dies bezieht sich auch auf Auskünfte bezüglich bereits beauftragter jedoch erst zukünftig durchzuführender Prüftätigkeiten (Tätigkeitsplanung).

6.

Inspektionsstellen haben den Anordnungen der notifizierenden Behörde gemäß § 26 unverzüglich oder innerhalb einer gegebenen Frist Folge zu leisten.

7.

Inspektionsstellen haben der notifizierenden Behörde gemäß § 26 die aktuellen Kontaktdaten und die Zustelladresse ihres Sitzes mitzuteilen.

Teil 4

Betreiberprüfstellen

Für Stellen gemäß § 20 Abs. 1 gelten nachstehende Anforderungen:

1.

Eine Betreiberprüfstelle, die in Österreich befugt oder notifiziert werden soll, muss nach österreichischem Recht gegründet und mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sein. Eine Betreiberprüfstelle muss organisatorisch abgrenzbar sein und innerhalb der Gruppe, zu der sie gehört, über Berichtsverfahren verfügen, die ihre Unparteilichkeit sicherstellen und belegen.

2.

Eine Betreiberprüfstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen weder Konstrukteur, Hersteller, Lieferant, Installateur, Käufer, Eigentümer, Verwender oder Wartungsbetrieb der zu bewertenden druckführenden Geräte noch Bevollmächtigter einer dieser Parteien sein. Dies schließt nicht die Verwendung von bereits einer Konformitätsbewertung unterzogenen druckführenden Geräten, die für die Tätigkeit der Betreiberprüfstelle nötig sind, oder die Verwendung solcher druckführender Geräte zum persönlichen Gebrauch, aus.

3.

Eine Betreiberprüfstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen weder direkt an Entwurf, Herstellung oder Bau, Vermarktung, Installation, Verwendung oder Wartung dieser druckführenden Geräte beteiligt sein, noch die an diesen Tätigkeiten beteiligten Parteien vertreten. Sie dürfen sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungsmaßnahmen, für die sie akkreditiert sind, beeinträchtigen könnten. Dies gilt besonders für Beratungsdienstleistungen.

4.

Die Betreiberprüfstelle und ihre Mitarbeiter haben die Konformitätsbewertungstätigkeiten mit der größtmöglichen Professionalität und der erforderlichen fachlichen Kompetenz in dem betreffenden Bereich durchzuführen. Sie dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertungsarbeit auswirken könnte und speziell von Personen oder Personengruppen ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis dieser Tätigkeiten haben.

5.

Eine Betreiberprüfstelle muss in der Lage sein, alle Konformitätsbewertungsaufgaben zu bewältigen, die ihr nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zufallen und für die sie befugt wurde, gleichgültig ob diese Aufgaben von der Stelle selbst, in ihrem Auftrag oder unter ihrer Verantwortung erfüllt werden.

6.

Eine Betreiberprüfstelle hat jederzeit, für jedes Konformitätsbewertungsverfahren und für jede Art und Kategorie von druckführenden Geräten, für die sie befugt wurde, zu verfügen über:

a)

die erforderlichen Mitarbeiter mit Fachkenntnis und ausreichender einschlägiger Erfahrung, um die bei der Konformitätsbewertung anfallenden Aufgaben zu erfüllen,

b)

Beschreibungen von Verfahren, nach denen die Konformitätsbewertung durchgeführt wird, um die Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfahren sicherzustellen. Sie hat über angemessene Strategien und geeignete Verfahren zu verfügen, bei denen zwischen den Aufgaben, die sie als befugte Stelle wahrnimmt, und anderen Tätigkeiten unterschieden wird,

c)

Verfahren zur Durchführung von Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur, dem Grad an Komplexität der jeweiligen Produkttechnologie und der Tatsache, dass es sich bei dem Produktionsprozess um eine Massenfertigung oder Serienproduktion handelt.

7.

Der Betreiberprüfstelle müssen die erforderlichen Mittel zur angemessenen Erledigung der technischen und administrativen Aufgaben zur Verfügung stehen, die mit der Konformitätsbewertung verbunden sind, und sie muss Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder Einrichtungen haben.

8.

Die Mitarbeiter, die für die Durchführung der Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständig sind, müssen besitzen:

a)

eine solide Fach- und Berufsausbildung, die alle Tätigkeiten für die Konformitätsbewertung in dem Bereich umfasst, für den die Betreiberprüfstelle befugt wurde,

b)

eine ausreichende Kenntnis der Anforderungen, die mit den durchzuführenden Bewertungen verbunden sind, und die entsprechende Befugnis, solche Bewertungen durchzuführen,

c)

angemessene Kenntnisse und Verständnis der wesentlichen Sicherheitsanforderungen dieses Gesetzes und seiner Verordnungen, der relevanten harmonisierten Normen und der betreffenden Bestimmungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union sowie der nationalen Rechtsvorschriften,

d)

die Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten als Nachweis für durchgeführte Bewertungen.

9.

Die Unparteilichkeit der Betreiberprüfstelle, ihrer obersten Leitungsebenen und des für die Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Personals ist sicherzustellen. Die Betreiberprüfstelle darf keiner Tätigkeit nachgehen, die der Unabhängigkeit ihres Urteils oder der Integrität im Zusammenhang mit den Bewertungsaufgaben schaden könnte.

10.

Die Entlohnung der obersten Leitungsebene und des bewertenden Personals der Betreiberprüfstelle darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Bewertungen oder deren Ergebnissen richten.

11.

Eine angemessene Deckungsvorsorge durch eine Haftpflichtversicherung der Betreiberprüfstelle für Schadensfälle ist sicherzustellen.

12.

Informationen, welche die Mitarbeiter einer Betreiberprüfstelle bei der Durchführung ihrer Aufgaben gemäß dieses Gesetzes oder der einschlägigen Verordnungen erhalten, fallen unter die berufliche Schweigepflicht außer gegenüber den zuständigen Behörden. Eigentumsrechte sind von der Betreiberprüfstelle zu schützen.

13.

Die Betreiberprüfstellen für das Inverkehrbringen haben an den einschlägigen Normungsaktivitäten und den Aktivitäten von Koordinierungsgruppen mitzuwirken, die im Rahmen der jeweiligen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union geschaffen wurden, haben dafür zu sorgen, dass ihr Bewertungspersonal darüber informiert wird, und haben die von dieser Gruppe erarbeiteten Verwaltungsentscheidungen und Dokumente als allgemeine Leitlinie anzuwenden.

Teil 5

Zweigunternehmen von Konformitätsbewertungsstellen sowie Vergabe von Unteraufträgen

1.

Vergibt eine Konformitätsbewertungsstelle gemäß den §§ 18 bis 20 bestimmte mit der Konformitätsbewertung oder Inspektion verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese einem Zweigunternehmen, hat sie sicherzustellen, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die jeweils zutreffenden Anforderungen der Anlage I Teile 1 bis 4 erfüllt, und die notifizierende Behörde gemäß § 26 entsprechend zu unterrichten.

2.

Die Konformitätsbewertungsstellen haben die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese niedergelassen sind, zu tragen.

3.

Arbeiten dürfen nur dann an einen Unterauftragnehmer vergeben oder einem Zweigunternehmen übertragen werden, wenn der Auftraggeber der Konformitätsbewertungsstelle dem zustimmt.

4.

Die Konformitätsbewertungsstellen haben die einschlägigen Unterlagen über die Begutachtung der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder des Zweigunternehmens und die von ihm ausgeführten Arbeiten für die notifizierende Behörde gemäß § 26 bereitzuhalten.

Anlage II

Pflichten von Konformitätsbewertungsstellen

1.

Konformitätsbewertungen und Inspektionen sind unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen, wobei unnötige Belastungen der Wirtschaftsakteure vermieden werden.

2.

Die Konformitätsbewertungsstellen haben ihre Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche in der es tätig ist, seiner Struktur sowie des Grads der Komplexität der betroffenen druckführenden Gerätetechnologie und des Massenfertigungs- oder Seriencharakters des Fertigungsprozesses auszuüben.

3.

Hierbei haben sie allerdings so streng vorzugehen und ein solches Schutzniveau einzuhalten, wie es für die Konformität des druckführenden Gerätes mit den gesetzlichen Anforderungen erforderlich ist.

4.

Stellt eine Konformitätsbewertungsstelle fest, dass ein Hersteller die Anforderungen nicht erfüllt hat, die in diesem Gesetz und den zugehörigen Verordnungen, den entsprechenden harmonisierten Normen oder sonstigen technischen Spezifikationen festgelegt sind, hat sie den Hersteller aufzufordern, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen und darf keine Konformitätsbescheinigung ausstellen.

5.

Hat eine Konformitätsbewertungsstelle bereits eine Bescheinigung ausgestellt und stellt im Rahmen der Überwachung der Konformität fest, dass das druckführende Gerät die Anforderungen nicht mehr erfüllt, hat sie den Hersteller, Eigentümer oder Betreiber aufzufordern, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen und die Bescheinigung falls nötig auszusetzen oder sie zurückzuziehen.

6.

Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder zeigen sie nicht die nötige Wirkung, hat die Konformitätsbewertungsstelle gegebenenfalls alle Bescheinigungen zu beschränken, sie auszusetzen oder sie zurückzuziehen und die Marktüberwachungsbehörde davon in Kenntnis zu setzen.

7.

Findet eine Inspektionsstelle, eine Betreiberprüfstelle für die Betriebsphase oder ein betriebseigener Prüfdienst anlässlich von Inspektionen die Sicherheit der Anlage beeinträchtigende Mängel, so hat diese Stelle den Betreiber hiervon zu verständigen und je nach Schwere der Mängel deren Behebung und allfällige Sicherheitsmaßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist oder die Einstellung des Betriebes zu verlangen und dieses Verlangen schriftlich festzuhalten. Nach Ablauf der Frist beziehungsweise vor Wiederaufnahme des Betriebes hat sich die Stelle über Auftrag des Betreibers von der Behebung der Mängel und vom Zustand der druckführenden Geräte zu überzeugen.

8.

Nach fruchtlosem Ablauf der Frist oder in jenen Fällen, in denen eine Herabsetzung des Betriebsdruckes oder die Betriebseinstellung als erforderlich erachtet wurde, hat die Inspektionsstelle für die Betriebsphase, die Betreiberprüfstelle oder der betriebseigene Prüfdienst die Marktüberwachungsbehörde davon in Kenntnis zu setzen und die zur Behebung der Mängel erforderlich erscheinenden Maßnahmen anzugeben.

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