Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über den Beitragssatz für die gemäß § 479a Abs. 1 Z 2 ASVG Versicherten
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 479d Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2015, wird verordnet:
§ 1. Der Beitragssatz für die Berechnung der allgemeinen Beiträge und der Sonderbeiträge für die nach § 479a Abs. 1 Z 2 ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherten Personen beträgt ab 1. Jänner 2016 8,2% der Beitragsgrundlage.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über den Beitragssatz für die gemäß § 479a Abs. 1 Z 2 ASVG Versicherten, BGBl. Nr. 695/1996, außer Kraft.
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