Übereinkommen über die Übertragung von Beiträgen auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2016-01-01
Letzte Aktualisierung 2019-09-14
Status Aufgehoben · 2019-09-13
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 19
Änderungshistorie JSON API

2 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.05.2000, S. 1), mit allen nachfolgenden Änderungen.

ARTIKEL 16

Überprüfung

(1) Innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens und danach jeweils alle 18 Monate beurteilt der Ausschuss die Durchführung dieses Übereinkommens und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht darüber und insbesondere über die ordnungsgemäße Funktionsweise der gemeinsamen Nutzung des Fonds und dessen Auswirkungen auf die Finanzstabilität und den Binnenmarkt vor.

(2) Spätestens innerhalb von zehn Jahren nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens werden auf der Grundlage einer Bewertung der aus den Berichten des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung nach Absatz 1 hervorgehenden die Umsetzung des Übereinkommens betreffenden Erfahrungen im Einklang mit dem EUV und dem AEUV die notwendigen Schritte eingeleitet mit dem Ziel, den Inhalt dieses Übereinkommens in den Rechtsrahmen der Union aufzunehmen.

Geschehen zu Brüssel, am 21. Mai 2014 in einer Urschrift, deren Wortlaut in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache gleichermaßen verbindlich ist; die Urschrift wird in den Archiven des Verwahrers hinterlegt, der jeder Vertragspartei eine ordnungsgemäß beglaubigte Abschrift übersendet.

ZUSAMMEN MIT DEM ÜBEREINKOMMEN ZU HINTERLEGENDE ABSICHTSERKLÄRUNGEN DER VERTRAGSPARTEIEN UND DER BEOBACHTER DER REGIERUNGSKONFERENZ, DIE MITGLIEDER DES RATES DER EUROPÄISCHEN UNION SIND:

Erklärung Nr. 1:

Unter uneingeschränkter Achtung der Verfahrenserfordernisse der Verträge, auf die sich die Europäischen Union gründet, stellen die Vertragsparteien und Beobachter der Regierungskonferenz, die Mitglieder des Rates der Europäischen Union sind, fest, dass es ihr Ziel und ihre Absicht ist, dass außer im Fall einer anderweitigen Vereinbarung aller Beteiligten

a)

Artikel 4 Absatz 3 der SRM-Verordnung in der Fassung am Tag ihrer ersten Annahme nicht aufgehoben oder geändert wird;

b)

die Grundsätze und Vorschriften im Zusammenhang mit dem Bail-in-Instrument nicht aufgehoben oder in einer Weise geändert werden, die nicht gleichwertig ist oder nicht mindestens zu demselben und nicht weniger strikten Ergebnis als dem Ergebnis führt, das sich aus der SRM-Verordnung in der Fassung am Tag ihrer ersten Annahme ergibt.

Erklärung Nr. 2:

Die Unterzeichner des zwischenstaatlichen Übereinkommens über die Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge erklären, dass sie sich bemühen werden, den Ratifizierungsprozess im Einklang mit ihren jeweiligen nationalen rechtlichen Anforderungen so rechtzeitig abzuschließen, dass der einheitliche Abwicklungsmechanismus spätestens am 1. Januar 2016 in vollem Umfang einsatzbereit ist.

(Übersetzung)

Brüssel, 31. März 2017

Erklärung der am Rande des Wirtschafts- und Finanzausschusses versammelten Vertreter der Unterzeichner des zwischenstaatlichen Übereinkommens über die Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge (IGA) betreffend die Auslegung des Artikels 5 Absatz 1 IGA

Die Vertreter der Unterzeichner des zwischenstaatlichen Übereinkommens über die Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge (IGA) bestätigen hiermit die in dem gemeinsamen Verständnis des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung (Single Resolution Board – SRB) und der Dienststellen der Kommission vom 7. Februar 2017 dargestellte und im Anhang wiedergegebene Auslegung des Artikels 5 Absatz 1 IGA.

Anhang –Gemeinsames Verständnis des SRB und der Dienststellen der Kommission über die Auslegung des Artikels 5 Absatz 1 des zwischenstaatlichen Übereinkommens bezüglich der Inanspruchnahme des einheitlichen Abwicklungsfonds

Brüssel, 7. Februar 2017

Eine nationale Kammer, die bislang nicht von Abwicklungsmaßnahmen in ihrem Hoheitsgebiet betroffen war, muss zu jedem Zeitpunkt 100 % sämtlicher eingezahlten Beiträge abzüglich des jeweils geltenden Prozentsatzes für die gemeinsame Nutzung aller bis dahin eingezahlten Beiträge (z. B. 40 % im Jahr 2017) entsprechen.

Gemeinsames Verständnis über die Auslegung des Artikels 5 Absatz 1 des zwischenstaatlichen Übereinkommens bezüglich der Inanspruchnahme des einheitlichen Abwicklungsfonds

Das vorliegende Non-Paper ist eine Zusammenfassung des gemeinsames Verständnisses des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung (Single Resolution Board – SRB) und der Dienststellen der Kommission über die Auslegung des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe b des zwischenstaatlichen Übereinkommens (Intergovernmental Agreement – IGA) bezüglich der Festlegung der Höhe der zur gemeinsamen Nutzung verfügbaren Mittel in den nationalen Kammern während des Übergangszeitraums.

A. Hintergrund und Zusammenfassung

Während des Übergangszeitraums besteht der einheitliche Abwicklungsfonds aus verschiedenen Kammern, die den einzelnen teilnehmenden Mitgliedstaaten entsprechen. Ausgehend von dem erforderlichen Betrag für ein nach Artikel 18 SRM-VO festgelegtes Abwicklungskonzept greift der SRB durch Anwendung des IGA auf die zur gemeinsamen Nutzung verfügbaren Mittel in den nationalen Kammern des Fonds zurück.

Zusammenfassend gilt, dass im Jahr 2017 auf 60 % der zur gmeinsamen Nutzungverfügbaren Mitteln in den nationalen Kammern zurückzugreifen ist, wobei sich diese Verfügbarkeit in den darauffolgenden Jahren jährlich um 6 2/3 Prozentpunkte (gleichmäßig pro Quartal verteilt) weiter erhöht. Das IGA sieht folglich vor, dass zum Jahresende 2017 40 % der aggregierten eingezahlten Mittel in den Kammern jener Mitgliedstaaten, die nicht von Abwicklungsmaßnahmen in ihrem Hoheitsgebiet betroffen waren, erhalten sein müssen und daher in den jeweiligen Kammern verbleiben. Des Weiteren bedeutet dies, dass der aggregierte eingezahlte Betrag um eine weitere jährliche Verringerung in Höhe von 6 2/3 Prozentpunkten angepasst wird, bis die Kammern aufhören zu bestehen.

B. Grundprinzip des IGA

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b IGA sieht während des Übergangszeitraums eine schrittweise gemeinsame Nutzung der nationalen Kammern vor und legt eine Gesamtobergrenze für mögliche Rückgriffe auf alle nationalen Kammern fest. Diese Obergrenze erhöht sich mit jedem Jahr des Übergangszeitraums in der Weise, dass die nationalen Kammern am Ende des Übergangszeitraums aufhören zu bestehen (Artikel 1 IGA).

Die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b IGA vorgesehene Gesamtobergrenze für Rückgriffe auf die nationalen Kammern impliziert, das der SRB in der Praxis sicherstellen muss, dass jeglicher Rückgriff auf den Fonds zu keinem Zeitpunkt während des Übergangszeitraums zu einer Ausschöpfung der Kammern der Mitgliedstaaten durch außerhalb ihres nationalen Bankensystems gelegene Abwicklungsfälle führen kann.

C. Allgemeine Methodik des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe b IGA

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b IGA lautet wie folgt:

1. Wird im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der SRM-Verordnung ein Rückgriff auf den Fonds beschlossen, so ist der Ausschuss befugt, wie folgt über die Kammern des Fonds zu verfügen: […]

b) Falls zweitens die Finanzmittel, die in den jeweiligen Kammern der betreffenden unter Buchstabe a genannten Vertragsparteien zur Verfügung stehen, nicht ausreichen, um die Aufgabe des Fonds gemäß Artikel 75 der SRM-Verordnung zu erfüllen, ist auf die verfügbaren Finanzmittel in den Kammern des Fonds, die allen Vertragsparteien entsprechen, zurückzugreifen.

Die in den Kammern aller Vertragsparteien verfügbaren Finanzmittel werden in demselben Umfang, wie er im Unterabsatz 3 dieses Buchstabens genannt ist, um die verbleibenden Finanzmittel in den nationalen Kammern ergänzt, die den von der unter Buchstabe a genannten Abwicklung betroffenen Vertragsparteien entsprechen. […]

Während des Übergangszeitraums ist wie folgt auf alle nationalen Kammern der Vertragsparteien zurückzugreifen:

Während des ersten und zweiten Jahres des Übergangszeitraums ist auf 40 % bzw. 60 % der Finanzmittel zurückzugreifen, die in den genannten Kammern zur Verfügung stehen;

in den darauffolgenden Jahren des Übergangszeitraums erhöht sich die Verfügbarkeit der Finanzmittel der genannten Kammern jährlich um 6 2/3 % Prozentpunkte.

Die genannte jährliche Erhöhung der Verfügbarkeit der Finanzmittel in allen nationalen Kammern der Vertragsparteien verteilt sich gleichmäßig pro Quartal.

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b IGA sieht somit vor, dass während des Übergangszeitraums der aggregierte Rückgriff auf nicht betroffene nationale Kammern im Jahr 2017 nicht höher als 60 % der Summe der in die jeweiligen Kammern eingezahlten Beiträge sein darf, wobei sich dieser Rückgriff in den darauffolgenden Jahren jährlich um 6 2/3 Prozentpunkte (gleichmäßig pro Quartal verteilt) weiter erhöht.

Änderung des Faktors der zur gemeinsamen Nutzung verfügbaren Mittel

Der Verfügbarkeitsfaktor ändert sich in den ersten zwei Jahren nur zu Jahresbeginn. Ab dem Jahr 2018 erhöht sich der Faktor jährlich um 6 2/3 Prozentpunkte, wobei sich diese Erhöhung gleichmäßig auf die Quartale verteilt (im 1. Quartal des Jahres 2018 z. B. beträgt der Faktor 61,67 %). Nach jeder Änderung des Verfügbarkeitsfaktors entspricht der neue Betrag der verfügbaren Mittel, die zur gemeinsamen Nutzung vorgesehen sind,

– dem jeweils geltenden Verfügbarkeitsfaktor multipliziert mit der Summe aller bisher in die einzelnen Kammern eingezahlten Beiträge,

– abzüglich aller bisherigen Auszahlungen von zur gemeinsamen Nutzung vorgesehenen verfügbaren Mitteln aus den einzelnen Kammern.

Verfügbarkeitsfaktor im Zeitverlauf

Datum Faktor
01.01.2016 40 %
01.01.2017 60 %
01.01.2018 61,67 %
01.04.2018 63,33 %
01.07.2018 65 %
01.10.2018 66,67 %
01.01.2019 68,33 %
(…) (…)
01.01.2024 100 %

So ist der Verfügbarkeitsfaktor im zweiten Jahr (2017) beispielsweise auf 60 % festgelegt. Das bedeutet, dass bis Ende des Jahres 2017 höchstens 60 % der Summe der Beitragszahlungen in die Kammern jener Mitgliedstaaten, die keinen Abwicklungsfall hatten, insgesamt für Abwicklungsfälle außerhalb ihrer Hoheitsgebiete als zur gemeinsamen Nutzung verfügbare Mittel in Anspruch genommen werden können.

Im Umkehrschluss müssen Ende des Jahres 2017 40 % der aggregierten Beitragszahlungen in den Kammern der nicht betroffenen Mitgliedstaaten (ohne Abwicklungsfall im eigenen Land) erhalten bleiben.

Behandlung eingehender Beiträge

Der Betrag der zur gemeinsamen Nutzung vorgesehenen verfügbaren Mittel verringert sich, wenn der einheitliche Abwicklungsfonds (Single Resolution Fund – SRF) in Anspruch genommen wird, und erhöht sich, wenn zur Jahresmitte neue Beiträge auf den Fonds übertragen werden. Der jeweils aktuelle Verfügbarkeitsfaktor gilt auch für eingehende Beiträge, die zu den verbleibenden zur gemeinsamen Nutzung verfügbaren Mitteln hinzugerechnet werden. Wenn der Gesamtbetrag der zur gemeinsamen Nutzung verfügbaren Mittel aufgebraucht wurde (sei es für einen oder aggregiert für mehrere Abwicklungsfälle), sind keine weiteren Mittel zur gemeinsamen Nutzung verfügbar, bis eine neue Erhöhung erfolgt (sei es durch eingehende Beiträge oder durch einen höheren Verfügbarkeitsfaktor).

In diesem Sinne wird für die Jahre ab 2018 auf eingehende Ex-ante-Beiträge der Verfügbarkeitsfaktor für das dritte Quartal (z. B. 65 % für das 3. Quartal des Jahres 2018) angewandt und zum Gesamtbetrag der zur gemeinsamen Nutzung vorgesehenen verfügbaren Mittel hinzugerechnet.

D. Gemeinsames Verständnis über „verfügbare Finanzmittel“

Das oben dargestellte gemeinsame Verständnis beruht auf einer ganzheitlichen Auslegung des IGA im Sinne des neunten Erwägungsgrunds und des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b, denen zufolge bei allen nationalen Kammern schrittweise eine gemeinsame Nutzung in der Weise erfolgt, dass die Kammern erst am Ende des Übergangszeitraums aufhören zu bestehen.

Darüber hinaus impliziert dieses gemeinsame Verständnis, dass zur Festlegung der Höhe der zur gemeinsamen Nutzung vorgesehenen verfügbaren Mittel in jeder Kammer die „verfügbaren Finanzmittel“1 sich – ungeachtet sämtlicher bisheriger Auszahlungen – auf die Summe aller eingezahlten Beiträge beziehen und mit dem jeweils geltenden Verfügbarkeitsfaktor multipliziert werden. Zieht man sämtliche Auszahlungen, die bisher aus den zur gemeinsamen Nutzung vorgesehenen Mitteln getätigt wurden, vom Ergebnis dieser Multiplikation ab, erhält man die zur gemeinsamen Nutzung vorgesehenen verfügbaren Mittel.

E. Schlussfolgerung

Mit dem oben dargestellten gemeinsamen Verständnis wird sichergestellt, dass die Kammer eines Mitgliedstaats zu keinem Zeitpunkt während des Übergangszeitraums durch außerhalb seines nationalen Bankensystems gelegene Abwicklungsfälle aufgebraucht oder über die im IGA vorgesehenen Schwellenwerte hinaus in Anspruch genommen werden kann, selbst wenn viele Abwicklungsfälle eintreten.

Es wird erneut hervorgehoben, dass auf eingehende Ex-ante-Beiträge der jeweils geltende Verfügbarkeitsfaktor angewandt wird (30. Juni jedes Jahres) und der sich daraus ergebende Teil dieser Beiträge, der zur gemeinsamen Nutzung zu Verfügung steht, dann zu dem bis dahin verbleibenden Betrag der zur gemeinsamen Nutzung verfügbaren Mittel in einer Kammer hinzugerechnet wird. Infolgedessen werden Ex-ante-Beiträge erst dann berücksichtigt, wenn sie auf den Fonds übertragen wurden.

Die vorliegende Erklärung erlangte mit 31. März 2017 ihre Wirksamkeit.


1 Nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 34 SRM-VO „bezeichnet der Ausdruck „verfügbare Finanzmittel“ Barmittel, Einlagen, Vermögenswerte und unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen, die dem Fonds für die in Artikel 76 Absatz 1 genannten Zwecke zur Verfügung stehen“.

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