(Übersetzung)Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2015-12-25
Letzte Aktualisierung 2016-09-30
Status Aufgehoben · 2016-03-16
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 60
Änderungshistorie JSON API

(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden sind bis zum 31. Dezember 2016 oder gegebenenfalls bis zu einem späteren Datum, das vom Gouverneursrat durch eine Abstimmung mit besonderer Mehrheit nach Artikel 28 festgelegt wird, beim Depositär zu hinterlegen. Dieser notifiziert den anderen Unterzeichnern jede Hinterlegung und jeden Hinterlegungszeitpunkt.

(2) Ein Unterzeichner, dessen Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens hinterlegt worden ist, wird mit diesem Zeitpunkt Mitglied der Bank. Jeder andere Unterzeichner, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, wird zu dem Zeitpunkt Mitglied der Bank, an dem seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt wird.

Artikel 59 Inkrafttreten

Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, wenn mindestens zehn (10) Unterzeichner, deren Erstzeichnungen nach Anlage A dieses Übereinkommens insgesamt mindestens fünfzig (50) Prozent aller Erstzeichnungen ausmachen, ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden hinterlegt haben.

Artikel 60 Eröffnungssitzung und Aufnahme der Geschäftstätigkeit

(1) Sobald dieses Übereinkommen in Kraft tritt, ernennt jedes Mitglied einen Gouverneur, und der Depositär beraumt die Eröffnungssitzung des Gouverneursrats an.

(2) Auf seiner Eröffnungssitzung hat der Gouverneursrat

i)

den Präsidenten zu wählen,

ii) die Direktoren der Bank in Übereinstimmung mit Artikel 25 Absatz 1 zu wählen, mit der Maßgabe, dass der Gouverneursrat beschließen kann, für einen Anfangszeitraum von unter zwei Jahren unter Berücksichtigung der Anzahl der Mitglieder und der Unterzeichner, die noch nicht Mitglied sind, weniger Direktoren zu wählen.

iii) Vorkehrungen für die Bestimmung des Zeitpunkts zu treffen, an dem die Bank ihre Geschäftstätigkeit aufnimmt, und

iv) alle sonstigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Vorbereitung auf die Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Bank erforderlich sind.

(3) Die Bank notifiziert ihren Mitgliedern den Zeitpunkt der Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit.

Geschehen zu Peking, Volksrepublik China, am 29. Juni 2015 in einer Urschrift, die im Archiv des Depositärs hinterlegt wird und deren englischer, chinesischer und französischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Anlage A

Anzahl der Anteile Kapitalzeichnung (in Mio. $)
Aserbaidschan 2.541 254,1
Australien 36.912 3.691,2
Bangladesch 6.605 660,5
Brunei Darussalam 524 52,4
China 297.804 29.780,4
Georgien 539 53,9
Indien 83.673 8.367,3
Indonesien 33.607 3.360,7
Iran 15.808 1.580,8
Israel 7.499 749,9
Jordanien 1.192 119,2
Kambodscha 623 62,3
Kasachstan 7.293 729,3
Katar 6.044 604,4
Kirgisische Republik 268 26,8
Korea 37.388 3.738,8
Kuwait 5.360 536,0
Demokratische Volksrepublik Laos 430 43,0
Malaysia 1.095 109,5
Malediven 72 7,2
Mongolei 411 41,1
Myanmar 2.645 264,5
Nepal 809 80,9
Neuseeland 4.615 461,5
Oman 2.592 259,2
Pakistan 10.341 1.034,1
Philippinen 9.791 979,1
Russische Föderation 65.362 6.536,2
Saudi-Arabien 25.446 2.544,6
Singapur 2.500 250,0
Sri Lanka 2.690 269,0
Tadschikistan 309 30,9
Thailand 14.275 1.427,5
Türkei 26.099 2.609,9
Usbekistan 2.198 219,8
Vereinigte Arabische Emirate 11.857 1.185,7
Vietnam 6.633 663,3
Nicht zugeteilt 16.150 1.615,0
Summe 750.000 75.000,0
Teil B. Nichtregionale Mitglieder
Ägypten 6.505 650,5
Brasilien 31.810 3.181,0
Dänemark 3.695 369,5
Deutschland 44.842 4.484,2
Finnland 3.103 310,3
Frankreich 33.756 3.375,6
Island 176 17,6
Italien 25.718 2.571,8
Luxemburg 697 69,7
Malta 136 13,6
Niederlande 10.313 1.031,3
Norwegen 5.506 550,6
Österreich 5.008 500,8
Polen 8.318 831,8
Portugal 650 65,0
Schweden 6.300 630,0
Schweiz 7.064 706,4
Spanien 17.615 1.761,5
Südafrika 5.905 590,5
Vereinigtes Königreich 30.547 3.054,7
Nicht zugeteilt 2.336 233,6
Summe 250.000 25.000,0
Gesamtsumme 1.000.000 100.000,0

Anlage B

Wahl der Direktoren

Der Gouverneursrat legt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Vorschriften für die Durchführung jeder Direktorenwahl fest.

1.

Stimmrechtsgruppen. In einer Stimmrechtsgruppe vertritt jeder Direktor eines oder mehrere Mitglieder. Die zusammengenommene Gesamtstimmenzahl jeder Stimmrechtsgruppe entspricht der Anzahl der Stimmen, die der Direktor nach Artikel 28 Absatz 3 abgeben darf.

2.

Mindestquote für die Stimmenzahl. Bei jeder Wahl legt der Gouverneursrat eine Mindestquote für die Stimmen der Stimmrechtsgruppen für von Gouverneuren, die regionale Mitglieder vertreten, zu wählende Direktoren (regionale Direktoren) sowie eine Mindestquote für die Stimmen der Stimmrechtsgruppen für von Gouverneuren, die nichtregionale Mitglieder vertreten, zu wählende Direktoren (nichtregionale Direktoren) fest.

a)

Die Mindestquote für regionale Direktoren wird angegeben als Prozentsatz von den Gesamtstimmen, die bei der Wahl von den regionale Mitglieder vertretenden Gouverneuren (regionale Gouverneure) abgegeben werden können. Anfangs beträgt die Mindestquote für regionale Direktoren 6 %.

b)

Die Mindestquote für nichtregionale Direktoren wird angegeben als Prozentsatz von den Gesamtstimmen, die bei der Wahl von den nichtregionale Mitglieder vertretenden Gouverneuren (nichtregionale Gouverneure) abgegeben werden können. Anfangs beträgt die Mindestquote für nichtregionale Direktoren 15 %.

3.

Angepasste Quote. Zur Anpassung der im Fall weiterer Wahlgänge nach Nummer 7 benötigten Stimmen der Stimmrechtsgruppen legt der Gouverneursrat bei jeder Wahl eine angepasste Quote für regionale Direktoren und eine angepasste Quote für nichtregionale Direktoren fest. Die angepasste Quote muss grundsätzlich höher sein als die entsprechende Mindestquote.

a)

Die angepasste Quote für regionale Direktoren wird angegeben als Prozentsatz von den Gesamtstimmen, die bei der Wahl von den regionalen Gouverneuren abgegeben werden können. Anfangs beträgt die angepasste Quote für regionale Direktoren 15 %.

b)

Die angepasste Quote für nichtregionale Direktoren wird angegeben als Prozentsatz von den Gesamtstimmen, die bei der Wahl von den nichtregionalen Gouverneuren abgegeben werden können. Anfangs beträgt die angepasste Quote für nichtregionale Direktoren 60 %.

4.

Anzahl der Kandidaten. Bei jeder Wahl legt der Gouverneursrat auf der Grundlage seiner Beschlüsse zur Größe und Zusammensetzung des Direktoriums nach Artikel 25 Absatz 2 die Anzahl der zu wählenden regionalen Direktoren und nichtregionalen Direktoren fest.

a)

Die Anzahl der regionalen Direktoren beträgt anfangs neun.

b)

Die Anzahl der nichtregionalen Direktoren beträgt anfangs drei.

5.

Kandidatenaufstellung. Jeder Gouverneur kann nur einen Kandidaten aufstellen. Kandidaten für das Amt eines regionalen Direktors werden von regionalen Gouverneuren aufgestellt. Kandidaten für das Amt eines nichtregionalen Direktors werden von nichtregionalen Gouverneuren aufgestellt.

6.

Abstimmung. Jeder Gouverneur kann für einen Kandidaten stimmen und gibt dabei alle Stimmen ab, die dem ihn ernennenden Mitglied nach Artikel 28 Absatz 1 zustehen. Die Wahl der regionalen Direktoren erfolgt durch Abstimmung der regionalen Gouverneure. Die Wahl der nichtregionalen Direktoren erfolgt durch Abstimmung der nichtregionalen Gouverneure.

7.

Erster Wahlgang. Im ersten Wahlgang gelten die Kandidaten, die die höchste Stimmenzahl erhalten, bis zur Anzahl der zu wählenden Direktoren als zu Direktoren gewählt, wobei ein Kandidat, um als gewählt zu gelten, eine ausreichende Stimmenzahl erhalten haben muss, mit der die geltende Mindestquote erreicht wird.

a)

Wird die erforderliche Anzahl an Direktoren im ersten Wahlgang nicht gewählt und entsprach die Anzahl der Kandidaten der Anzahl der zu wählenden Direktoren, so legt der Gouverneursrat die anschließenden Schritte zum Abschluss der Wahl der regionalen Direktoren beziehungsweise der nichtregionalen Direktoren fest.

8.

Weitere Wahlgänge. Wird die erforderliche Anzahl an Direktoren im ersten Wahlgang nicht gewählt und gab es dabei mehr Kandidaten, als Direktoren zu wählen sind, so werden je nach Bedarf weitere Wahlgänge durchgeführt. Für die weiteren Wahlgänge gilt Folgendes:

a)

Der Kandidat, der im vorherigen Wahlgang die niedrigste Stimmenzahl erhalten hat, nimmt am nächsten Wahlgang nicht mehr teil.

b)

Stimmen werden nur abgegeben von i) Gouverneuren, die im vorherigen Wahlgang für einen nicht gewählten Kandidaten gestimmt haben, und ii) Gouverneuren, durch deren Stimmen für einen gewählten Kandidaten die Stimmenzahl für diesen Kandidaten nach Buchstabe c über die geltende angepasste Quote gestiegen ist.

c)

Die Stimmen aller Gouverneure, die für einen Kandidaten gestimmt haben, werden ihrer Anzahl nach in absteigender Reihenfolge addiert, bis die der geltenden angepassten Quote entsprechende Stimmenzahl überschritten ist. Bei Gouverneuren, deren Stimmen bei dieser Berechnung mitgezählt wurden, gelten alle ihre Stimmen als für den betreffenden Direktor abgegeben; dies gilt auch für den Gouverneur, durch dessen Stimmen die Gesamtzahl über die angepasste Quote gestiegen ist. Die verbleibenden Gouverneure, deren Stimmen bei der Berechnung nicht mitgezählt wurden, haben die Gesamtstimmen für den Kandidaten über die angepasste Quote steigen lassen, sodass ihre Stimmen nicht als für den betreffenden Kandidaten abgegeben gelten. Diese verbleibenden Gouverneure dürfen im nächsten Wahlgang wählen.

d)

Ist in einem der weiteren Wahlgänge nur noch ein Direktor zu wählen, so kann dieser mit einer einfachen Mehrheit der verbleibenden Stimmen gewählt werden. Alle diese verbleibenden Stimmen gelten als für den letzten Direktor abgegeben.

9.

Übertragung von Stimmen. Ein Gouverneur, der nicht an der Stimmabgabe für die Wahl teilnimmt oder dessen Stimmen nicht zur Wahl eines Direktors beitragen, kann die ihm zustehenden Stimmen einem gewählten Direktor übertragen; jedoch muss der Gouverneur dazu zunächst die Zustimmung aller Gouverneure einholen, die den Direktor gewählt haben.

10.

Vorrecht der Gründungsmitglieder. Die Verfahren zur Kandidatenaufstellung und Abstimmung durch die Gouverneure bei der Direktorenwahl und zur Ernennung Stellvertretender Direktoren durch die Direktoren gelten vorbehaltlich des Grundsatzes, dass jedes Gründungsmitglied das Vorrecht besitzt, den Direktor beziehungsweise Stellvertretenden Direktor in seiner Stimmrechtsgruppe dauerhaft oder rotierend zu bestimmen.

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