Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betreffend die Anforderungen an Sportboote und Wassermotorräder (Sportbooteverordnung 2015 – SpBV 2015)
Motoren der Kategorie P N ≤ 373 kW: 480 Betriebsstunden oder zehn Jahre (je nachdem, was zuerst eintritt);
ii) Motoren der Kategorie 373 P N ≤ 485 kW: 150 Betriebsstunden oder drei Jahre (je nachdem, was zuerst eintritt);
iii) Motoren der Kategorie P N 485 kW: 50 Betriebsstunden oder ein Jahr (je nachdem, was zuerst eintritt);
Wassermotorrad-Motoren: 350 Betriebsstunden oder fünf Jahre (je nachdem, was zuerst eintritt);
Außenbordmotoren: 350 Betriebsstunden oder 10 Jahre (je nachdem, was zuerst eintritt).
EIGNERHANDBUCH
Vorschriften dafür, wie der Motor einzubauen, zu nutzen und zu warten ist, um ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Motors im Einklang mit den Anforderungen von Z 3 (Langzeitverhalten) sicherzustellen;
die Angabe der nach der harmonisierten Norm gemessenen Leistung des Motors.
C. Grundlegende Anforderungen in Bezug auf Geräuschemissionen
GERÄUSCHPEGEL
1.1. Sportboote mit Innenbordmotoren oder Motoren mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem, Wassermotorrad-Motoren und Außenbordmotoren und Motoren mit Z-Antrieb und integriertem Abgassystem sind so zu entwerfen, herzustellen und zu montieren, dass die Geräuschemissionen die in folgender Tabelle angeführten Grenzwerte nicht übersteigen.
1.2. Als Alternative zu Geräuschmessungen gelten bei Sportbooten mit Innenbordmotoren oder Motoren mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem die Geräuschanforderungen nach Z 1.1 auch dann als erfüllt, wenn diese eine Froude-Zahl ≤ 1,1 und ein Verhältnis Leistung/Verdrängung ≤ 40 aufweisen und der Motor und das Abgassystem nach den Vorgaben des Motorenherstellers eingebaut werden.
1.3. Die „Froude-Zahl“ Fn wird berechnet durch Division der Höchstgeschwindigkeit des Sportbootes V (m/s) durch das Produkt aus der Quadratwurzel der Wasserlinienlänge lwl (m) und einer gegebenen Konstante der Schwerebeschleunigung (g = 9,8 m/s2).
Fn =
Das „Verhältnis Leistung/Verdrängung“ errechnet sich durch Division der Motornennleistung PN (kW) durch die Verdrängung des Sportbootes D (t).
Verhältnis Leistung/Verdrängung = PN/D
EIGNERHANDBUCH
LANGZEITVERHALTEN
ANHANG II
BAUTEILE FÜR WASSERFAHRZEUGE
Mit einem Zündschutz versehene Vorrichtungen für Innenbordmotoren, Ottomotoren mit Z-Antrieb und Räume für Ottokraftstoffbehälter,
Startschutzvorrichtungen für Außenbordmotoren,
Steuerräder, Lenkvorrichtung und Verkabelung,
Kraftstoffbehälter, die für den festen Einbau bestimmt sind, und Kraftstoffleitungen,
vorgefertigte Luken und Seitenfenster.
ANHANG III
ERKLÄRUNG DES HERSTELLERS ODER DES EINFÜHRERS DES UNVOLLSTÄNDIGEN WASSERFAHRZEUGS(§ 6 Abs. 2)
Name und Anschrift des Herstellers;
Name und Anschrift des in der Union ansässigen Bevollmächtigten des Herstellers oder gegebenenfalls der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Person;
Beschreibung des unvollständigen Wasserfahrzeugs;
Erklärung darüber, dass das unvollständige Wasserfahrzeug den grundlegenden Anforderungen für die jeweilige Baustufe entspricht; Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe der Spezifikationen, für die die Konformität in der jeweiligen Baustufe erklärt wird; außerdem eine Erklärung darüber, dass die Fertigstellung in voller Übereinstimmung mit dieser Verordnung durch eine andere natürliche oder juristische Person beabsichtigt ist.
ANHANG IV
EU-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG Nr. xxxxxxxx1
Nr. xxxxxx (Erzeugnis: Erzeugnis-, Los-, Typen- oder Seriennummer):
Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten [der Bevollmächtigte muss ebenfalls Firma und Anschrift des Herstellers angeben] oder des privaten Einführers:
Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Hersteller, der private Einführer oder die in § 19 Abs. 2 oder 4 genannte Person.
Gegenstand der Erklärung (Identifizierung des Erzeugnisses zwecks Rückverfolgbarkeit; gegebenenfalls kann eine Fotografie hinzugefügt werden):
Der unter Z 4 beschriebene Gegenstand der Erklärung erfüllt die einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union:
Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe der anderen technischen Spezifikationen, für die die Konformität erklärt wird:
(Gegebenenfalls:) Die notifizierte Stelle … (Name, Kennnummer) hat … (Beschreibung ihrer Mitwirkung) und folgende Bescheinigung ausgestellt:
Identifikation der Person, die zur rechtsverbindlichen Unterzeichnung für den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten befugt ist.
Zusatzangaben:
der Motor, wenn er nach den dem Motor beigefügten Einbauvorschriften in ein Wasserfahrzeug eingebaut wird, die folgenden Anforderungen erfüllt:
die Anforderungen für Abgasemissionen nach dieser Verordnung;
ii) die Grenzwerte der Richtlinie 97/68/EG in Bezug auf gemäß der Richtlinie 97/68/EG typgenehmigte Motoren, bei denen die Emissionsgrenzwerte der Stufe III A, Stufe III B oder Stufe IV für Selbstzündungsmotoren für andere Anwendungen als den Antrieb von Binnenschiffen, Lokomotiven und Triebwagen gemäß Anhang I Z 4.1.2 der genannten Richtlinie eingehalten werden; oder
iii) die Grenzwerte der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 in Bezug auf gemäß der genannten Verordnung typgenehmigte Motoren.
1 Es besteht die Möglichkeit, der Konformitätserklärung eine Nummer zu geben.
ANHANG V
GLEICHWERTIGE KONFORMITÄT AUF DER GRUNDLAGE DER BEGUTACHTUNG NACH BAUAUSFÜHRUNG(MODUL PCA)
Bei der Konformität auf der Grundlage der Begutachtung nach Bauausführung (Postconstruction assessment – PCA) handelt es sich um das Verfahren, mit dem die gleichwertige Konformität eines Erzeugnisses bewertet wird, bei dem der Hersteller die Verantwortung für die Übereinstimmung des Erzeugnisses mit dieser Verordnung nicht übernommen hat, und anhand dessen eine natürliche oder juristische Person nach § 19 Abs. 2, 3 oder 4, die das Erzeugnis eigenverantwortlich in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, die Verantwortung für die gleichwertige Konformität des Erzeugnisses übernimmt. Diese Person kommt den unter den Z 2 und 4 genannten Verpflichtungen nach und gewährleistet und erklärt auf eigene Verantwortung, dass das den Bestimmungen gemäß Z 3 unterworfene Erzeugnis den für es geltenden Anforderungen genügt.
Die Person, die das Erzeugnis in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, beantragt bei einer notifizierten Stelle eine Begutachtung des Erzeugnisses nach Bauausführung; sie muss der notifizierten Stelle zum einen die Dokumente und technischen Unterlagen, die diese benötigt, um die Übereinstimmung des Erzeugnisses mit den Anforderungen dieser Verordnung zu bewerten, und zum anderen sämtliche verfügbaren Informationen über die Verwendung des Erzeugnisses nach der erstmaligen Inbetriebnahme vorlegen.
Die notifizierte Stelle untersucht das einzelne Erzeugnis und führt Berechnungen, Prüfungen und andere Bewertungen in dem Umfang durch, der zum Nachweis einer gleichwertigen Konformität des Erzeugnisses mit den wesentlichen Anforderungen der Verordnung erforderlich ist.
CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung
4.1. Die Person, die das Erzeugnis in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, muss die CE-Kennzeichnung und – unter der Verantwortung der notifizierten Stelle nach Z 3 – deren Kennnummer an dem Erzeugnis anbringen, für das die notifizierte Stelle die Bewertung durchgeführt und die gleichwertige Konformität mit den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung bescheinigt hat.
4.2. Die Person, die das Erzeugnis in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, muss eine EU-Konformitätserklärung erstellen und diese während zehn Jahren nach dem Datum der Ausstellung der PCA-Bescheinigung für die Marktüberwachungsbehörde zur Verfügung halten. Aus der Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Erzeugnis sie ausgestellt wurde.
4.3. Handelt es sich bei dem begutachteten Erzeugnis um ein Wasserfahrzeug, so muss die Person, die das Erzeugnis in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, die in Anhang I Teil A Z 2.2 beschriebene Herstellerplakette, die die Angabe „Begutachtung nach Bauausführung“ enthält, und die in Anhang I Teil A Z 2.1 beschriebene Kennnummer des Wasserfahrzeugs an dem Wasserfahrzeug gemäß den Bestimmungen von Z 3 anbringen.
Die notifizierte Stelle muss die Person, die das Erzeugnis in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, über ihre Verpflichtungen im Rahmen dieses PCA-Verfahrens informieren.
ANHANG VI
ERGÄNZENDE ANFORDERUNGEN BEI ANWENDUNG VON MODUL A1 (INTERNE FERTIGUNGSKONTROLLE MIT ÜBERWACHTEN ERZEUGNISPRÜFUNGEN)(§ 24 ABSATZ 2)
Entwurf und Bau
Stabilitätsprüfung gemäß Anhang I Teil A Z 3.2;
Prüfung der Auftriebscharakteristik gemäß Anhang I Teil A Z 3.3.
Geräuschemissionen
ANHANG VII
PRÜFUNG DER PRODUKTION AUF ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN ABGAS- UND LÄRMVORSCHRIFTEN
Zur Feststellung der Konformität einer Motorenfamilie ist aus der Serie eine Stichprobe zu entnehmen. Der Hersteller legt den Umfang „n“ der Stichprobe im Einvernehmen mit der notifizierten Stelle fest.
Für jedes der Regelung unterliegende Element der Abgasemissionen und der Geräuschemissionen wird das arithmetische Mittel X der aus der Stichprobe gewonnenen Ergebnisse berechnet. Die Serienproduktion gilt als vorschriftsmäßig („Prüfung bestanden“), wenn folgende Bedingung erfüllt ist:
| n | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | |
| k | 0,973 | 0,613 | 0,489 | 0,421 | 0,376 | 0,342 | 0,317 | 0,296 | 0,279 | |
| n | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | 16 | 17 | 18 | 19 | |
| k | 0,265 | 0,253 | 0,242 | 0,233 | 0,224 | 0,216 | 0,210 | 0,203 | 0,198 | |
ANHANG VIII
ERGÄNZENDES VERFAHREN BEI ANWENDUNG VON MODUL C (KONFORMITÄT MIT DER BAUART AUF DER GRUNDLAGE EINER INTERNEN FERTIGUNGSKONTROLLE)
In den in § 24 Abs. 5 genannten Fällen ist, wenn das Qualitätsniveau als unzureichend beurteilt wird, das folgende Verfahren anzuwenden:
Ein Motor wird der Serie entnommen und der in Anhang I Teil B beschriebenen Prüfung unterzogen. Die Prüfmotoren wurden den Angaben des Herstellers entsprechend ganz oder teilweise eingefahren. Überschreiten die spezifischen Abgasemissionen des der Serie entnommenen Motors die Grenzwerte nach Anhang I Teil B, so kann der Hersteller verlangen, dass an einer Stichprobe von Motoren, die aus der Serie entnommen werden und unter denen sich auch der zuerst entnommene Motor befindet, Messungen vorgenommen werden. Zur Sicherstellung der Konformität der Motorenstichprobe mit den Anforderungen dieser Verordnung, ist das in Anhang VII beschriebene statistische Verfahren anzuwenden.
ANHANG IX
TECHNISCHE UNTERLAGEN
Die in § 7 Abs. 2 und in § 25 genannten technischen Unterlagen müssen insbesondere Folgendes umfassen, sofern dies für die Bewertung relevant ist:
eine allgemeine Beschreibung des Typs;
Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen sowie weitere relevante Angaben;
Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis dieser Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Erzeugnisses erforderlich sind;
eine Liste der in § 14 genannten, ganz oder teilweise angewandten Normen sowie eine Beschreibung der zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gewählten Lösungen, soweit die in § 14 genannten Normen nicht angewandt worden sind;
die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen sowie weitere relevante Angaben;
Prüfberichte oder gleichwertige Berechnungen, namentlich über Stabilität gemäß Anhang I Teil A Z 3.2 und über Auftriebscharakteristik gemäß Anhang I Teil A Z 3.3;
Berichte über Abgasemissionsprüfungen als Nachweis für die Übereinstimmung mit Anhang I Teil B Z 2;
Berichte über Geräuschemissionsprüfungen als Nachweis für die Übereinstimmung mit Anhang I Teil C Z 1.
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