Bundesgesetz über die Organisation, Aufgaben und Befugnisse des polizeilichen Staatsschutzes (Polizeiliches Staatsschutzgesetz – PStSG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2016-07-01
Letzte Aktualisierung 2030-01-01
Status Aufgehoben · 2021-11-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 100
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

SNG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

SNG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

SNG

1.

Hauptstück

Allgemeines

Anwendungsbereich; Polizeilicher Staatsschutz

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt den polizeilichen Staatsschutz. Dieser erfolgt in Ausübung der Sicherheitspolizei.

(2) Der polizeiliche Staatsschutz dient dem Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie von Vertretern ausländischer Staaten, internationaler Organisationen und anderer Völkerrechtssubjekte nach Maßgabe völkerrechtlicher Verpflichtungen, kritischer Infrastruktur und der Bevölkerung vor terroristisch, ideologisch oder religiös motivierter Kriminalität, vor Gefährdungen durch Spionage, durch nachrichtendienstliche Tätigkeit und durch Proliferation sowie der Wahrnehmung zentraler Funktionen der internationalen Zusammenarbeit in diesen Bereichen.

(3) Für die Wahrnehmung der in Abs. 2 genannten Angelegenheiten bestehen als Organisationseinheit der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (Bundesamt) und in jedem Bundesland eine für Verfassungsschutz zuständige Organisationseinheit der Landespolizeidirektion.

(4) Der Bundesminister für Inneres kann bestimmte Angelegenheiten nach Abs. 2 dem Bundesamt vorbehalten. Diesfalls kann das Bundesamt die für Verfassungsschutz zuständige Organisationseinheit der Landespolizeidirektion mit der Durchführung einzelner Maßnahmen beauftragen. Auch kann das Bundesamt anordnen, dass ihm direkt über den Fortgang einer Angelegenheit laufend oder zu bestimmten Zeitpunkten zu berichten ist.

(5) Das Bundesamt wird bei Vollziehung dieses Bundesgesetzes für den Bundesminister für Inneres, die für Verfassungsschutz zuständige Organisationseinheit für die jeweilige Landespolizeidirektion tätig.

Abkürzung

SNG

1.

Hauptstück

Allgemeines

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt den Verfassungsschutz. Dieser erfolgt in Ausübung der Sicherheitspolizei.

(2) Der Verfassungsschutz dient dem Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie von Vertretern ausländischer Staaten, internationaler Organisationen und anderer Völkerrechtssubjekte nach Maßgabe völkerrechtlicher Verpflichtungen, kritischer Infrastruktur und der Bevölkerung vor terroristisch, ideologisch oder religiös motivierter Kriminalität, vor Gefährdungen durch Spionage, durch nachrichtendienstliche Tätigkeit und durch Proliferation sowie der Wahrnehmung zentraler Funktionen der internationalen Zusammenarbeit in diesen Bereichen.

(3) Für die Wahrnehmung der in Abs. 2 genannten Angelegenheiten bestehen als Organisationseinheit der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit die Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst (Direktion) und in jedem Bundesland eine für Staatsschutz zuständige Organisationseinheit der Landespolizeidirektion.

(4) Der Verfassungsschutz besteht aus Staatsschutz und Nachrichtendienst. Der Staatsschutz umfasst den vorbeugenden Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen. Daneben kommt diesem die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Sicherheitspolizeigesetz und der Strafprozeßordnung 1975 im Zusammenhang mit verfassungsgefährdenden Angriffen zu. Der Nachrichtendienst umfasst die Gewinnung und Analyse von Informationen für Zwecke des Abs. 2 sowie die erweiterte Gefahrenerforschung.

(5) Der Bundesminister für Inneres kann bestimmte Angelegenheiten nach Abs. 2 der Direktion vorbehalten. Diesfalls kann die Direktion die für Staatsschutz zuständige Organisationseinheit der Landespolizeidirektion mit der Durchführung einzelner Maßnahmen beauftragen. Auch kann die Direktion anordnen, dass ihr direkt über den Fortgang einer Angelegenheit laufend oder zu bestimmten Zeitpunkten zu berichten ist.

(6) Die Direktion wird bei Vollziehung dieses Bundesgesetzes für den Bundesminister für Inneres, die für Staatsschutz zuständige Organisationseinheit für die jeweilige Landespolizeidirektion tätig.

Abkürzung

SNG

Organisation

§ 2. (1) Dem Bundesamt steht ein Direktor vor. Der Direktor nimmt die Funktion als Informationssicherheitsbeauftragter für den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Inneres nach § 7 des Informationssicherheitsgesetzes – InfoSiG, BGBl. I Nr. 23/2002, wahr.

(2) Zum Direktor kann nur ernannt werden, wer ein abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften und besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des polizeilichen Staatsschutzes aufweist.

(3) Sonstige Bedienstete der Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 haben innerhalb von zwei Jahren nach Dienstbeginn eine spezielle Ausbildung für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung zu absolvieren, deren näherer Inhalt durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzusetzen ist.

(4) Sofern es sich bei Bediensteten in Leitungsfunktionen nicht bereits um Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt, können sie nach erfolgreicher Absolvierung der Ausbildung (Abs. 3) zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt werden. Diesfalls gelten sie als Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach § 5 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991.

(5) Vor Beginn der Tätigkeit muss sich jeder Bedienstete einer Sicherheitsüberprüfung (§ 55 SPG) für den Zugang zu geheimer Information unterziehen. Strebt der Bedienstete eine Leitungsfunktion an, muss er sich einer Sicherheitsüberprüfung für den Zugang zu streng geheimer Information unterziehen. Die Sicherheitsüberprüfungen sind nach drei Jahren zu wiederholen. Bei Vorliegen von Anhaltspunkten, wonach ein Bediensteter nicht mehr vertrauenswürdig sein könnte, ist die Sicherheitsüberprüfung vor Ablauf dieser Frist zu wiederholen.

Abkürzung

SNG

Organisation

§ 2. (1) Dem Bundesamt steht ein Direktor vor. Der Direktor nimmt die Funktion als Informationssicherheitsbeauftragter für den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Inneres nach § 7 des Informationssicherheitsgesetzes – InfoSiG, BGBl. I Nr. 23/2002, wahr.

(2) Zum Direktor kann nur ernannt werden, wer ein abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften und besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des polizeilichen Staatsschutzes aufweist.

(3) Bedienstete der Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3, die mit dem Vollzug dieses Bundesgesetzes betraut sind, haben eine spezielle Ausbildung für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung zu absolvieren, welche durch die Sicherheitsakademie (§ 11 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991) durchzuführen ist.

(4) Sofern es sich bei Bediensteten in Leitungsfunktionen nicht bereits um Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt, können sie nach erfolgreicher Absolvierung der Ausbildung (Abs. 3) zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt werden. Diesfalls gelten sie als Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach § 5 Abs. 2 SPG.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2020)

Abkürzung

SNG

Organisation

§ 2. (1) Der Direktion steht ein Direktor vor. Die Aufgabenbereiche Staatsschutz und Nachrichtendienst sind organisatorisch zu trennen und es ist jeweils ein Stellvertreter zu bestellen. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass eine Organisationseinheit der Direktion als Informationsschnittstelle zur Koordinierung dieser beiden Aufgabenbereiche einzurichten ist, welcher insbesondere der tagesaktuelle und anlassbezogene Informations- und Lageaustausch, die Bewertung von Informationen sowie die Abstimmung strategischer und operativer Maßnahmen obliegt. Diese Aufgabenbereiche sind im Rahmen der Geschäftseinteilung abzubilden.

(2) Zum Direktor kann nur ernannt werden, wer ein abgeschlossenes Hochschulstudium (Z 1.12. der Anlage 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979) und besondere Kenntnisse auf den Gebieten des Verfassungsschutzes und der Grund- und Freiheitsrechte aufweist.

(3) Wer Mitglied der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines allgemeinen Vertretungskörpers ist, kann nicht als Direktor oder Stellvertreter bestellt oder mit einer sonstigen Leitungsfunktion in einer Organisationseinheit gemäß § 1 Abs. 3 betraut werden. Als Direktor oder Stellvertreter kann weiters nicht bestellt werden, wer in den letzten fünf Jahren Mitglied der Bundesregierung, einer Landesregierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft war.

(4) Abweichend von § 7 Abs. 2 zweiter Satz Ausschreibungsgesetz 1989 – AusG, BGBl. Nr. 85/1989, hat der Leiter der Zentralstelle für die Begutachtungskommission für den Direktor sowie für die beiden Stellvertreter ein Mitglied zu bestellen. Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat das weitere Mitglied zu bestellen, wobei dabei auf die Geschlechterparität Bedacht zu nehmen ist.

(5) Dem Direktor, den Stellvertretern sowie den Leitern der für Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten der Landespolizeidirektionen ist die Ausübung jeder Nebenbeschäftigung mit Ausnahme von Tätigkeiten im Bereich der Lehre untersagt. Die Ausübung einer unentgeltlichen sonstigen Nebenbeschäftigung kann ausnahmsweise durch die Dienstbehörde genehmigt werden, wobei vor der Entscheidung der Dienstbehörde hinsichtlich des Direktors eine Stellungnahme des Generaldirektors für die öffentliche Sicherheit, hinsichtlich der Stellvertreter sowie der Leiter der für Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten der Landespolizeidirektionen eine Stellungnahme des Direktors einzuholen ist. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung den begründeten Verdacht hervorrufen würde, dass die Nebenbeschäftigung die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung der Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

(6) Sonstige Bedienstete der Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 dürfen Nebenbeschäftigungen mit Ausnahme von Tätigkeiten im Bereich der Lehre nur nach Genehmigung durch die Dienstbehörde ausüben, wobei vor der Entscheidung der Dienstbehörde eine Stellungnahme des Direktors einzuholen ist. Bei der Beurteilung, ob die Ausübung einer Nebenbeschäftigung nach § 56 Abs. 2 BDG 1979 oder § 5 Abs. 1 Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, oder den dazu erlassenen Verordnungen unzulässig ist, ist das sich aus dem Verfassungsschutz ergebende dienstliche Interesse besonders zu berücksichtigen.

(7) Bedienstete der Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3, die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betraut sind, haben eine spezielle Ausbildung für Verfassungsschutz zu absolvieren, welche durch die Sicherheitsakademie (§ 11 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991) durchzuführen ist. Die Ausbildung hat sich insbesondere an den Schwerpunkten der Arbeitsplatzbeschreibungen zu orientieren und Menschenrechts-, Gender- und Diversitätsaspekte zu berücksichtigen.

(8) Sofern es sich bei Bediensteten in Leitungsfunktionen der für den Aufgabenbereich Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 nicht um Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt, können sie nach erfolgreicher Absolvierung der Ausbildung gemäß Abs. 7 zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt werden. Diesfalls gelten sie als Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach § 5 Abs. 2 SPG.

(9) Der Direktor sowie die Leiter der für Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten der Landespolizeidirektionen haben für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich ein System zur Qualitätssicherung hinsichtlich der Bewertung wahrscheinlicher Gefährdungen sowie der damit verbundenen Maßnahmen einzurichten.

Abkürzung

SNG

zum Bezugszeitraum vgl. § 21 Abs. 5

Vertrauenswürdigkeitsprüfung

§ 2a. (1) Vor Beginn der Tätigkeit muss sich jeder Bedienstete gemäß § 2 Abs. 3 einer Vertrauenswürdigkeitsprüfung für den polizeilichen Staatsschutz unterziehen (Vertrauenswürdigkeitsprüfung). Die Vertrauenswürdigkeitsprüfung ist die Abklärung der Vertrauenswürdigkeit eines Menschen anhand personenbezogener Daten, die Aufschluss darüber geben, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass von dieser Person ein Risiko für den polizeilichen Staatsschutz ausgeht. Die Vertrauenswürdigkeitsprüfung umfasst die Verarbeitung und Überprüfung der in der Vertrauenswürdigkeitserklärung (Abs. 3) enthaltenen Informationen einschließlich einer mündlichen Erörterung mit dem Bediensteten.

(2) Ein Mensch gilt jedenfalls als nicht vertrauenswürdig, wenn aus von ihm zu vertretenden Gründen die Feststellung des für die Vertrauenswürdigkeit maßgeblichen Sachverhalts nicht möglich war.

(3) Die Vertrauenswürdigkeitsprüfung ist aufgrund einer Einwilligung sowie einer Erklärung des Bediensteten hinsichtlich seines Vorlebens und seiner gegenwärtigen Lebensumstände, einschließlich Informationen zu Eltern, Ehepartner, eingetragenem Partner, Lebenspartner sowie zu Personen über 18 Jahren, die mit dem Bediensteten in einem gemeinsamen Haushalt leben, durchzuführen (Vertrauenswürdigkeitserklärung). Darüber hinaus sind Name, Erreichbarkeitsdaten sowie Art der Beziehung zu zumindest drei Menschen anzugeben, die über Informationen verfügen, die eine Überprüfung der Angaben in der Vertrauenswürdigkeitserklärung ermöglichen, und bereit sind, darüber Auskunft zu erteilen (Referenzpersonen).

(4) Der Bundesminister für Inneres hat die Themenbereiche, die Gegenstand der Vertrauenswürdigkeitsprüfung sind, und die in diesem Zusammenhang abzufragenden personenbezogenen Daten, die Aufschluss darüber geben, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass von dem Bediensteten ein Risiko für den polizeilichen Staatsschutz ausgeht, mit Verordnung festzulegen. Dabei ist die Verhältnismäßigkeit zwischen den Interessen des Privat- und Familienlebens der Betroffenen gegenüber den zwingenden öffentlichen Interessen zu wahren. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, aus denen religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen hervorgehen, sowie von Gesundheitsdaten der Betroffenen darf nur vorgesehen werden, wenn dies für die Erreichung des Zwecks gemäß Abs. 1 unbedingt erforderlich ist. Die Verarbeitung anderer besonderer Kategorien personenbezogener Daten (§ 39 DSG) darf nicht vorgesehen werden.

(5) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Vertrauenswürdigkeitsprüfung sind angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu treffen. Personenbezogene Daten dürfen ausschließlich für die Abklärung der Vertrauenswürdigkeit des Bediensteten gemäß Abs. 1 verarbeitet werden und sind nach Abschluss der folgenden Vertrauenswürdigkeitsprüfung (Abs. 8), längstens jedoch nach sieben Jahren zu löschen.

(6) Für die Überprüfung der in der Vertrauenswürdigkeitserklärung enthaltenen Informationen gelten die Bestimmungen der §§ 53 Abs. 4, 54 Abs. 1, 55 Abs. 4, 55b Abs. 3 erster Satz und 4 SPG sinngemäß. Zu diesem Zweck ist es auch zulässig, von ausländischen Sicherheitsbehörden und Sicherheitsorganisationen (§ 2 Abs. 2 und 3 Polizeikooperationsgesetz – PolKG, BGBl. I Nr. 104/1997) sowie von Organen der Europäischen Union oder der Vereinten Nationen Auskünfte zum Bediensteten einzuholen.

(7) In die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit sind nur jene Umstände einzubeziehen, die von Relevanz für den polizeilichen Staatsschutz sind. Widersprechen die Ergebnisse der Vertrauenswürdigkeitsprüfung den Angaben des Bediensteten oder bestehen Anhaltspunkte dafür, dass von ihm ein Risiko für den polizeilichen Staatsschutz ausgeht, so ist dem Bediensteten im Rahmen der mündlichen Erörterung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Wurde eine Vertrauenswürdigkeitsprüfung eines Bediensteten aufgrund eines Ersuchens der für Verfassungsschutz zuständigen Organisationseinheit einer Landespolizeidirektion durchgeführt, ist das Ergebnis an diese zu übermitteln.

(8) Die Vertrauenswürdigkeitsprüfung ist alle sechs Jahre zu wiederholen. Bei Vorliegen von Anhaltspunkten, wonach ein Bediensteter nicht mehr vertrauenswürdig sein könnte, ist diese unverzüglich zu wiederholen. Für die Klärung, ob solche Anhaltspunkte vorliegen, gelten die Bestimmungen des Abs. 6.

(9) Jeder Bedienstete einer Organisationseinheit gemäß § 1 Abs. 3 hat sich alle drei Jahre einer Sicherheitsüberprüfung für den Zugang zu streng geheimer Information gemäß § 55 Abs. 3 Z 3 SPG zu unterziehen. Die Vertrauenswürdigkeitsprüfung gilt als Sicherheitsüberprüfung für den Zugang zu streng geheimer Information gemäß § 55 Abs. 3 Z 3 SPG. Im Falle einer Vertrauenswürdigkeitsprüfung sind jene Menschen, die mit dem Bediensteten im gemeinsamen Haushalt leben und volljährig sind, einer Sicherheitsüberprüfung gemäß § 55a Abs. 2 Z 5 SPG zu unterziehen.

Abkürzung

SNG

zum Bezugszeitraum vgl. § 21 Abs. 5

Vertrauenswürdigkeitsprüfung

§ 2a. (1) Vor Beginn der Tätigkeit muss sich jeder Bedienstete gemäß § 2 Abs. 7 sowie jeder sonstige Bedienstete des Bundesministeriums für Inneres, der mit dem Aufbau oder Betrieb der technischen Infrastruktur der Direktion betraut ist, einer Vertrauenswürdigkeitsprüfung für den Verfassungsschutz unterziehen (Vertrauenswürdigkeitsprüfung). Die Vertrauenswürdigkeitsprüfung ist die Abklärung der Vertrauenswürdigkeit eines Menschen anhand personenbezogener Daten, die Aufschluss darüber geben, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass von dieser Person ein Risiko für den Verfassungsschutz ausgeht. Die Vertrauenswürdigkeitsprüfung umfasst die Verarbeitung und Überprüfung der in der Vertrauenswürdigkeitserklärung (Abs. 3) enthaltenen Informationen einschließlich einer mündlichen Erörterung mit dem Bediensteten.

(2) Ein Mensch gilt jedenfalls als nicht vertrauenswürdig, wenn aus von ihm zu vertretenden Gründen die Feststellung des für die Vertrauenswürdigkeit maßgeblichen Sachverhalts nicht möglich war.

(3) Die Vertrauenswürdigkeitsprüfung ist aufgrund einer Einwilligung sowie einer Erklärung des Bediensteten hinsichtlich seines Vorlebens und seiner gegenwärtigen Lebensumstände, einschließlich Informationen zu Eltern, Ehepartner, eingetragenem Partner, Lebenspartner sowie zu Personen über 18 Jahren, die mit dem Bediensteten in einem gemeinsamen Haushalt leben, durchzuführen (Vertrauenswürdigkeitserklärung). Darüber hinaus sind Name, Erreichbarkeitsdaten sowie Art der Beziehung zu zumindest drei Menschen anzugeben, die über Informationen verfügen, die eine Überprüfung der Angaben in der Vertrauenswürdigkeitserklärung ermöglichen, und bereit sind, darüber Auskunft zu erteilen (Referenzpersonen).

(4) Der Bundesminister für Inneres hat die Themenbereiche, die Gegenstand der Vertrauenswürdigkeitsprüfung sind, und die in diesem Zusammenhang abzufragenden personenbezogenen Daten, die Aufschluss darüber geben, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass von dem Bediensteten ein Risiko für den Verfassungsschutz ausgeht, mit Verordnung festzulegen. Dabei ist die Verhältnismäßigkeit zwischen den Interessen des Privat- und Familienlebens der Betroffenen gegenüber den zwingenden öffentlichen Interessen zu wahren. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, aus denen religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen hervorgehen, sowie von Gesundheitsdaten der Betroffenen darf nur vorgesehen werden, wenn dies für die Erreichung des Zwecks gemäß Abs. 1 unbedingt erforderlich ist. Die Verarbeitung anderer besonderer Kategorien personenbezogener Daten (§ 39 DSG) darf nicht vorgesehen werden.

(5) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Vertrauenswürdigkeitsprüfung sind angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu treffen. Personenbezogene Daten dürfen ausschließlich für die Abklärung der Vertrauenswürdigkeit des Bediensteten gemäß Abs. 1 verarbeitet werden und sind nach Abschluss der folgenden Vertrauenswürdigkeitsprüfung (Abs. 8), längstens jedoch nach sieben Jahren zu löschen.

(6) Für die Überprüfung der in der Vertrauenswürdigkeitserklärung enthaltenen Informationen gelten die Bestimmungen der §§ 53 Abs. 4, 54 Abs. 1, 55 Abs. 4, 55b Abs. 3 erster Satz und 4 SPG sinngemäß. Zu diesem Zweck ist es auch zulässig, von ausländischen Sicherheitsbehörden und Sicherheitsorganisationen (§ 2 Abs. 2 und 3 Polizeikooperationsgesetz – PolKG, BGBl. I Nr. 104/1997) sowie von Organen der Europäischen Union oder der Vereinten Nationen Auskünfte zum Bediensteten einzuholen.

(7) In die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit sind nur jene Umstände einzubeziehen, die von Relevanz für den Verfassungsschutz sind. Widersprechen die Ergebnisse der Vertrauenswürdigkeitsprüfung den Angaben des Bediensteten oder bestehen Anhaltspunkte dafür, dass von ihm ein Risiko für den Verfassungsschutz ausgeht, so ist dem Bediensteten im Rahmen der mündlichen Erörterung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Wurde eine Vertrauenswürdigkeitsprüfung eines Bediensteten aufgrund eines Ersuchens der für Staatsschutz zuständigen Organisationseinheit einer Landespolizeidirektion durchgeführt, ist das Ergebnis an diese zu übermitteln.

(8) Die Vertrauenswürdigkeitsprüfung ist alle sechs Jahre zu wiederholen. Bei Vorliegen von Anhaltspunkten, wonach ein Bediensteter nicht mehr vertrauenswürdig sein könnte, ist diese unverzüglich zu wiederholen. Für die Klärung, ob solche Anhaltspunkte vorliegen, gelten die Bestimmungen des Abs. 6.

(9) Jeder Bedienstete einer Organisationseinheit gemäß § 1 Abs. 3 hat sich alle drei Jahre einer Sicherheitsüberprüfung für den Zugang zu streng geheimer Information gemäß § 55 Abs. 3 Z 3 SPG zu unterziehen. Die Vertrauenswürdigkeitsprüfung gilt als Sicherheitsüberprüfung für den Zugang zu streng geheimer Information gemäß § 55 Abs. 3 Z 3 SPG. Im Falle einer Vertrauenswürdigkeitsprüfung sind jene Menschen, die mit dem Bediensteten im gemeinsamen Haushalt leben und volljährig sind, einer Sicherheitsüberprüfung gemäß § 55a Abs. 2 Z 5 SPG zu unterziehen.

Abkürzung

SNG

zum Bezugszeitraum vgl. § 21 Abs. 5

Vertrauenswürdigkeitsprüfung

§ 2a. (1) Vor Beginn der Tätigkeit muss sich jeder Bedienstete gemäß § 2 Abs. 7 sowie jeder sonstige Bedienstete des Bundesministeriums für Inneres, der mit dem Aufbau oder Betrieb der technischen Infrastruktur der Direktion betraut ist, einer Vertrauenswürdigkeitsprüfung für den Verfassungsschutz unterziehen (Vertrauenswürdigkeitsprüfung). Die Vertrauenswürdigkeitsprüfung ist die Abklärung der Vertrauenswürdigkeit eines Menschen anhand personenbezogener Daten, die Aufschluss darüber geben, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass von dieser Person ein Risiko für den Verfassungsschutz ausgeht. Die Vertrauenswürdigkeitsprüfung ist durch eine von den Aufgabenbereichen Staatsschutz und Nachrichtendienst organisatorisch getrennte Organisationseinheit der Direktion durchzuführen und umfasst die Verarbeitung und Überprüfung der in der Vertrauenswürdigkeitserklärung (Abs. 3) enthaltenen Informationen einschließlich einer mündlichen Erörterung mit dem Bediensteten.

(2) Ein Mensch gilt jedenfalls als nicht vertrauenswürdig, wenn aus von ihm zu vertretenden Gründen die Feststellung des für die Vertrauenswürdigkeit maßgeblichen Sachverhalts nicht möglich war.

(3) Die Vertrauenswürdigkeitsprüfung ist aufgrund einer Einwilligung sowie einer Erklärung des Bediensteten hinsichtlich seines Vorlebens und seiner gegenwärtigen Lebensumstände, einschließlich Informationen zu Eltern, Ehepartner, eingetragenem Partner, Lebenspartner sowie zu Personen über 18 Jahren, die mit dem Bediensteten in einem gemeinsamen Haushalt leben, durchzuführen (Vertrauenswürdigkeitserklärung). Darüber hinaus sind Name, Erreichbarkeitsdaten sowie Art der Beziehung zu zumindest drei Menschen anzugeben, die über Informationen verfügen, die eine Überprüfung der Angaben in der Vertrauenswürdigkeitserklärung ermöglichen, und bereit sind, darüber Auskunft zu erteilen (Referenzpersonen).

(4) Der Bundesminister für Inneres hat die Themenbereiche, die Gegenstand der Vertrauenswürdigkeitsprüfung sind, und die in diesem Zusammenhang abzufragenden personenbezogenen Daten, die Aufschluss darüber geben, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass von dem Bediensteten ein Risiko für den Verfassungsschutz ausgeht, mit Verordnung festzulegen. Dabei ist die Verhältnismäßigkeit zwischen den Interessen des Privat- und Familienlebens der Betroffenen gegenüber den zwingenden öffentlichen Interessen zu wahren. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, aus denen religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen hervorgehen, sowie von Gesundheitsdaten der Betroffenen darf nur vorgesehen werden, wenn dies für die Erreichung des Zwecks gemäß Abs. 1 unbedingt erforderlich ist. Die Verarbeitung anderer besonderer Kategorien personenbezogener Daten (§ 39 DSG) darf nicht vorgesehen werden.

(5) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Vertrauenswürdigkeitsprüfung sind angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu treffen. Personenbezogene Daten dürfen ausschließlich für die Abklärung der Vertrauenswürdigkeit des Bediensteten gemäß Abs. 1 verarbeitet werden und sind nach Abschluss der folgenden Vertrauenswürdigkeitsprüfung (Abs. 8), längstens jedoch nach sieben Jahren zu löschen.

(6) Für die Überprüfung der in der Vertrauenswürdigkeitserklärung enthaltenen Informationen gelten die Bestimmungen der §§ 53 Abs. 4, 54 Abs. 1, 55 Abs. 4, 55b Abs. 3 erster Satz und 4 SPG sinngemäß. Zu diesem Zweck ist es auch zulässig, von ausländischen Sicherheitsbehörden und Sicherheitsorganisationen (§ 2 Abs. 2 und 3 Polizeikooperationsgesetz – PolKG, BGBl. I Nr. 104/1997) sowie von Organen der Europäischen Union oder der Vereinten Nationen Auskünfte zum Bediensteten einzuholen.

(7) In die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit sind nur jene Umstände einzubeziehen, die von Relevanz für den Verfassungsschutz sind. Widersprechen die Ergebnisse der Vertrauenswürdigkeitsprüfung den Angaben des Bediensteten oder bestehen Anhaltspunkte dafür, dass von ihm ein Risiko für den Verfassungsschutz ausgeht, so ist dem Bediensteten im Rahmen der mündlichen Erörterung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Wurde eine Vertrauenswürdigkeitsprüfung eines Bediensteten aufgrund eines Ersuchens der für Staatsschutz zuständigen Organisationseinheit einer Landespolizeidirektion durchgeführt, ist das Ergebnis an diese zu übermitteln.

(8) Die Vertrauenswürdigkeitsprüfung ist alle sechs Jahre zu wiederholen. Bei Vorliegen von Anhaltspunkten, wonach ein Bediensteter nicht mehr vertrauenswürdig sein könnte, ist diese unverzüglich zu wiederholen. Für die Klärung, ob solche Anhaltspunkte vorliegen, gelten die Bestimmungen des Abs. 6.

(9) Jeder Bedienstete einer Organisationseinheit gemäß § 1 Abs. 3 hat sich alle drei Jahre einer Sicherheitsüberprüfung für den Zugang zu streng geheimer Information gemäß § 55 Abs. 3 Z 3 SPG zu unterziehen. Die Vertrauenswürdigkeitsprüfung gilt als Sicherheitsüberprüfung für den Zugang zu streng geheimer Information gemäß § 55 Abs. 3 Z 3 SPG. Im Falle einer Vertrauenswürdigkeitsprüfung sind jene Menschen, die mit dem Bediensteten im gemeinsamen Haushalt leben und volljährig sind, einer Sicherheitsüberprüfung gemäß § 55a Abs. 2 Z 5 SPG zu unterziehen.

Abkürzung

SNG

Sicherheit und Geheimnisschutz

§ 2b. (1) Zum Schutz klassifizierter Informationen kann der Direktor geeignete und besonders geschulte Bedienstete dazu ermächtigen, Personen, die Gebäude oder Räumlichkeiten der Direktion betreten, zu betreten versuchen, sich in solchen aufhalten, diese zu verlassen versuchen oder unmittelbar zuvor verlassen haben, zu durchsuchen. Die Ermächtigung zur Durchsuchung einer Person umfasst die Durchsuchung der Kleidung sowie das Öffnen und Durchsuchen von Behältnissen oder Gegenständen, die diese Person mit sich führt. Die Durchsuchung kann unter Verwendung technischer Hilfsmittel durchgeführt werden. Die Bediensteten sind ermächtigt, eine Durchsuchung mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen; die §§ 29 sowie 50 Abs. 2 und 4 SPG gelten sinngemäß. Für diese Bediensteten gilt die Richtlinien-Verordnung – RLV, BGBl. Nr. 266/1993.

(2) Der Direktor kann im Einzelfall geeigneten und dafür besonders geschulten anderen Bediensteten als Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes für den Fall gerechter Notwehr zur Verteidigung eines Menschen während Ausübung ihrer Amts- und Dienstpflicht Dienstwaffen im Sinne des § 3 Z 1, 2 und 4 Waffengebrauchsgesetz 1969, BGBl. Nr. 149/1969, zur Verfügung stellen. Diesfalls gelten die §§ 4, 5 und 6 Waffengebrauchsgesetz 1969 auch für diese Bediensteten. Für den Ersatz entstandener Schäden gilt das Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 735/1988, sinngemäß.

(3) Soweit Bundesbehörden, Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung, durch Gesetz eingerichtete Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts oder Bürgermeister gesetzlich zur Ausstellung von Urkunden berufen sind, haben sie auf Verlangen des Bundesministers für Inneres für Bedienstete der Direktion, die mit Aufgaben der Gewinnung und Analyse von Informationen oder deren Vorbereitung betraut sind, zur Gewährleistung ihrer Sicherheit oder ihrer Aufgabenerfüllung Urkunden herzustellen, die über die Identität der Bediensteten täuschen. § 54a Abs. 2 und Abs. 3 zweiter und dritter Satz SPG gilt sinngemäß.

Abkürzung

SNG

Geschäftsordnung des Bundesamtes

§ 3. Der Direktor des Bundesamtes hat festzulegen, wem die Genehmigung von Entscheidungen für den Bundesminister für Inneres im Rahmen der Geschäftseinteilung zukommt, in welchen Fällen ihm die Genehmigung vorbehalten ist und wem diese im Fall der Verhinderung obliegt (Geschäftsordnung). Vor Erlassung und vor jeder Änderung der Geschäftsordnung ist der Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit zu befassen.

Abkürzung

SNG

Geschäftsordnung der Direktion

§ 3. Der Direktor hat festzulegen, wem die Genehmigung von Entscheidungen für den Bundesminister für Inneres im Rahmen der Geschäftseinteilung zukommt, in welchen Fällen ihm die Genehmigung vorbehalten ist und wem diese im Fall der Verhinderung obliegt (Geschäftsordnung). Vor Erlassung und vor jeder Änderung der Geschäftsordnung ist der Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit zu befassen.

Abkürzung

SNG

Bundesamt als Zentralstelle

§ 4. Das Bundesamt erfüllt für den Bundesminister für Inneres folgende zentrale Funktionen:

1.

Operative Koordinierungsstelle für Meldungen über jede Form von Angriffen auf Computersysteme (§ 74 Abs. 1 Z 8 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974) von verfassungsmäßigen Einrichtungen (§ 22 Abs. 1 Z 2 SPG) sowie kritischen Infrastrukturen (§ 22 Abs. 1 Z 6 SPG) nach den §§ 118a, 119, 119a, 126a, 126b und 126c StGB;

2.

Meldestelle für jede Form der Betätigung im nationalsozialistischen Sinn nach dem Verbotsgesetz – VerbotsG, StGBl. Nr. 13/1945 (Meldestelle NS-Wiederbetätigung);

3.

die Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen (§ 55 SPG);

4.

die Organisation der Gebäudesicherheit der vom Bundesministerium für Inneres genutzten Gebäude;

5.

die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Staatsschutzes; davon unberührt bleibt die Zusammenarbeit der für Verfassungsschutz zuständigen Organisationseinheiten der Landespolizeidirektionen mit benachbarten regionalen Sicherheitsdienststellen.

Abkürzung

SNG

Bundesamt als Zentralstelle

§ 4. Das Bundesamt erfüllt für den Bundesminister für Inneres folgende zentrale Funktionen:

1.

Operative Koordinierungsstelle für Meldungen über jede Form von Angriffen auf Computersysteme (§ 74 Abs. 1 Z 8 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974) von verfassungsmäßigen Einrichtungen (§ 22 Abs. 1 Z 2 SPG) sowie kritischen Infrastrukturen (§ 22 Abs. 1 Z 6 SPG) nach den §§ 118a, 119, 119a, 126a, 126b und 126c StGB;

2.

Meldestelle für jede Form der Betätigung im nationalsozialistischen Sinn nach dem Verbotsgesetz – VerbotsG, StGBl. Nr. 13/1945 (Meldestelle NS-Wiederbetätigung);

3.

die Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen (§ 55 SPG) und Vertrauenswürdigkeitsprüfungen (§ 2a);

4.

die Organisation der Gebäudesicherheit der vom Bundesministerium für Inneres genutzten Gebäude;

5.

die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Staatsschutzes; davon unberührt bleibt die Zusammenarbeit der für Verfassungsschutz zuständigen Organisationseinheiten der Landespolizeidirektionen mit benachbarten regionalen Sicherheitsdienststellen.

Abkürzung

SNG

Direktion als Zentralstelle

§ 4. Die Direktion erfüllt für den Bundesminister für Inneres folgende zentrale Funktionen:

1.

Operative Koordinierungsstelle für Meldungen über jede Form von Angriffen auf Computersysteme (§ 74 Abs. 1 Z 8 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974) von verfassungsmäßigen Einrichtungen (§ 22 Abs. 1 Z 2 SPG) sowie kritischen Infrastrukturen (§ 22 Abs. 1 Z 6 SPG) nach den §§ 118a, 119, 119a, 126a, 126b und 126c StGB;

2.

Meldestelle für jede Form der Betätigung im nationalsozialistischen Sinn nach dem Verbotsgesetz – VerbotsG, StGBl. Nr. 13/1945 (Meldestelle NS-Wiederbetätigung);

2a. Meldestelle für extremistisch oder terroristisch motivierte Inhalte elektronischer Medien (Meldestelle Extremismus und Terrorismus);

3.

die Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen (§ 55 SPG) und Vertrauenswürdigkeitsprüfungen (§ 2a);

4.

die Organisation der Gebäudesicherheit der vom Bundesministerium für Inneres genutzten Gebäude;

5.

die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes; davon unberührt bleibt die Zusammenarbeit der für Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten der Landespolizeidirektionen mit benachbarten regionalen Sicherheitsdienststellen; die Koordinierung der Leistung von Amtshilfe an ausländische Sicherheitsbehörden (§ 2 Abs. 3 PolKG), denen ausschließlich Gefahrenerforschung obliegt, kommt ausschließlich der gemäß § 2 Abs. 1 als Informationsschnittstelle eingerichteten Organisationseinheit der Direktion zu.

Abkürzung

SNG

Anwendbarkeit des Sicherheitspolizeigesetzes

§ 5. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht Besonderes bestimmt ist, gilt das Sicherheitspolizeigesetz.

Abkürzung

SNG

2.

Hauptstück

Aufgaben auf dem Gebiet des polizeilichen Staatsschutzes

Erweiterte Gefahrenerforschung und Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen

§ 6. (1) Den Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 obliegen

1.

die erweiterte Gefahrenerforschung; das ist die Beobachtung einer Gruppierung, wenn im Hinblick auf deren bestehende Strukturen und auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld damit zu rechnen ist, dass es zu mit schwerer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verbundener Kriminalität, insbesondere zu ideologisch oder religiös motivierter Gewalt kommt;

2.

der vorbeugende Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen durch eine Person, sofern ein begründeter Gefahrenverdacht für einen solchen Angriff besteht (§ 22 Abs. 2 SPG);

3.

der Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen aufgrund von Informationen von Dienststellen inländischer Behörden, ausländischen Sicherheitsbehörden oder Sicherheitsorganisationen (§ 2 Abs. 2 und 3 Polizeikooperationsgesetz – PolKG, BGBl. I Nr. 104/1997) sowie von Organen der Europäischen Union oder Vereinten Nationen zu Personen, die im Verdacht stehen, im Ausland einen Sachverhalt verwirklicht zu haben, der einem verfassungsgefährdenden Angriff entspricht.

(2) Ein verfassungsgefährdender Angriff ist die Bedrohung von Rechtsgütern

1.

durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer nach §§ 278b bis 278f oder, soweit es der Verfügungsmacht einer terroristischen Vereinigung unterliegende Vermögensbestandteile betrifft, nach § 165 Abs. 3 StGB strafbaren Handlung;

2.

durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer nach §§ 274 Abs. 2 erster Fall, 279, 280, 283 Abs. 3 oder in § 278c StGB genannten strafbaren Handlung, sofern diese ideologisch oder religiös motiviert ist;

3.

durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer nach §§ 242 und 246 StGB, dem fünfzehnten Abschnitt des StGB oder nach dem VerbotsG strafbaren Handlung;

4.

durch die rechtswidrige und vorsätzliche Verwirklichung des Tatbestandes einer nach §§ 175, 177a, 177b StGB, §§ 79 bis 82 Außenwirtschaftsgesetz 2011 – AußWG 2011, BGBl. I Nr. 26/2011, § 7 Kriegsmaterialgesetz – KMG, BGBl. Nr. 540/1977, § 11 Sanktionengesetz 2010 – SanktG, BGBl. I Nr. 36/2010, nach §§ 124, 316, 319 oder 320 StGB sowie nach dem sechzehnten Abschnitt des StGB strafbaren Handlung;

5.

durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer nach §§ 118a, 119, 119a, 126a, 126b oder 126c StGB strafbaren Handlung gegen verfassungsmäßige Einrichtungen und ihre Handlungsfähigkeit (§ 22 Abs. 1 Z 2 SPG) sowie kritische Infrastrukturen (§ 22 Abs. 1 Z 6 SPG).

Abkürzung

SNG

2.

Hauptstück

Aufgaben auf dem Gebiet des polizeilichen Staatsschutzes

Erweiterte Gefahrenerforschung und Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen

§ 6. (1) Den Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 obliegen

1.

die erweiterte Gefahrenerforschung; das ist die Beobachtung einer Gruppierung, wenn im Hinblick auf deren bestehende Strukturen und auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld damit zu rechnen ist, dass es zu mit schwerer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verbundener Kriminalität, insbesondere zu ideologisch oder religiös motivierter Gewalt kommt;

2.

der vorbeugende Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen durch eine Person, sofern ein begründeter Gefahrenverdacht für einen solchen Angriff besteht (§ 22 Abs. 2 SPG);

3.

der Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen aufgrund von Informationen von Dienststellen inländischer Behörden, ausländischen Sicherheitsbehörden oder Sicherheitsorganisationen (§ 2 Abs. 2 und 3 PolKG) sowie von Organen der Europäischen Union oder Vereinten Nationen zu Personen, die im Verdacht stehen, im Ausland einen Sachverhalt verwirklicht zu haben, der einem verfassungsgefährdenden Angriff entspricht.

(2) Ein verfassungsgefährdender Angriff ist die Bedrohung von Rechtsgütern

1.

durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer nach §§ 278b bis 278f oder, soweit es der Verfügungsmacht einer terroristischen Vereinigung unterliegende Vermögensbestandteile betrifft, nach § 165 Abs. 3 StGB strafbaren Handlung;

2.

durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer nach §§ 274 Abs. 2 erster Fall, 279, 280, 283 Abs. 3 oder in § 278c StGB genannten strafbaren Handlung, sofern diese ideologisch oder religiös motiviert ist;

3.

durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer nach §§ 242 und 246 StGB, dem fünfzehnten Abschnitt des StGB oder nach dem VerbotsG strafbaren Handlung;

4.

durch die rechtswidrige und vorsätzliche Verwirklichung des Tatbestandes einer nach §§ 175, 177a, 177b StGB, §§ 79 bis 82 Außenwirtschaftsgesetz 2011 – AußWG 2011, BGBl. I Nr. 26/2011, § 7 Kriegsmaterialgesetz – KMG, BGBl. Nr. 540/1977, § 11 Sanktionengesetz 2010 – SanktG, BGBl. I Nr. 36/2010, nach §§ 124, 316, 319 oder 320 StGB sowie nach dem sechzehnten Abschnitt des StGB strafbaren Handlung;

5.

durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer nach §§ 118a, 119, 119a, 126a, 126b oder 126c StGB strafbaren Handlung gegen verfassungsmäßige Einrichtungen und ihre Handlungsfähigkeit (§ 22 Abs. 1 Z 2 SPG) sowie kritische Infrastrukturen (§ 22 Abs. 1 Z 6 SPG).

Abkürzung

SNG

2.

Hauptstück

Aufgaben auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes

Erweiterte Gefahrenerforschung und Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen

§ 6. (1) Der für den Aufgabenbereich Nachrichtendienst zuständigen Organisationseinheit der Direktion obliegt die erweiterte Gefahrenerforschung; das ist die Beobachtung einer Gruppierung, wenn im Hinblick auf deren bestehende Strukturen und auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld damit zu rechnen ist, dass es zu mit schwerer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verbundener Kriminalität, insbesondere zu ideologisch oder religiös motivierter Gewalt kommt.

(2) Den für den Aufgabenbereich Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 obliegt der vorbeugende Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen durch eine Person, sofern ein begründeter Gefahrenverdacht für einen solchen Angriff besteht (§ 22 Abs. 2 SPG).

(3) Ein verfassungsgefährdender Angriff ist die Bedrohung von Rechtsgütern

1.

durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer nach §§ 278b bis 278g oder, soweit es der Verfügungsmacht einer terroristischen Vereinigung unterliegende Vermögensbestandteile betrifft, nach § 165 Abs. 3 StGB strafbaren Handlung;

2.

durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer nach §§ 274 Abs. 2 erster Fall, 279, 280, 283 Abs. 3 oder in § 278c StGB genannten strafbaren Handlung, sofern diese ideologisch oder religiös motiviert ist;

3.

durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer nach §§ 242, 246 oder 247a StGB, dem fünfzehnten Abschnitt des StGB oder nach dem VerbotsG strafbaren Handlung;

4.

durch die rechtswidrige und vorsätzliche Verwirklichung des Tatbestandes einer nach §§ 175, 177a, 177b StGB, §§ 79 bis 82 Außenwirtschaftsgesetz 2011 – AußWG 2011, BGBl. I Nr. 26/2011, § 7 Kriegsmaterialgesetz – KMG, BGBl. Nr. 540/1977, § 11 Sanktionengesetz 2010 – SanktG, BGBl. I Nr. 36/2010, nach §§ 124, 316, 319 oder 320 StGB sowie nach dem sechzehnten Abschnitt des StGB strafbaren Handlung;

5.

durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer nach §§ 118a, 119, 119a, 126a, 126b oder 126c StGB strafbaren Handlung gegen verfassungsmäßige Einrichtungen und ihre Handlungsfähigkeit (§ 22 Abs. 1 Z 2 SPG) sowie kritische Infrastrukturen (§ 22 Abs. 1 Z 6 SPG).

(4) Ergibt sich im Rahmen der Wahrnehmung einer Aufgabe nach Abs. 1 oder 2 der Anfangsverdacht (§ 1 Abs. 3 StPO) hinsichtlich eines Vergehens, das kein verfassungsgefährdender Angriff gemäß Abs. 3 ist, kann die Berichterstattung nach § 100 StPO für jenen Zeitraum, für den die Ermächtigung für die Aufgabenerfüllung nach Abs. 1 oder 2 erteilt wurde, längstens jedoch für sechs Monate, aufgeschoben werden, wenn andernfalls die Erfüllung dieser Aufgabe gefährdet wäre. Die Gründe für den Aufschub sind zu dokumentieren.

Abkürzung

SNG

2.

Hauptstück

Aufgaben auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes

Erweiterte Gefahrenerforschung und Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen

§ 6. (1) Der für den Aufgabenbereich Nachrichtendienst zuständigen Organisationseinheit der Direktion obliegt die erweiterte Gefahrenerforschung; das ist die Beobachtung einer Gruppierung, wenn im Hinblick auf deren bestehende Strukturen und auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld damit zu rechnen ist, dass es zu mit schwerer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verbundener Kriminalität, insbesondere zu ideologisch oder religiös motivierter Gewalt kommt.

(2) Den für den Aufgabenbereich Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 obliegt der vorbeugende Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen durch eine Person, sofern ein begründeter Gefahrenverdacht für einen solchen Angriff besteht (§ 22 Abs. 2 SPG).

(3) Ein verfassungsgefährdender Angriff ist die Bedrohung von Rechtsgütern

1.

durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer nach §§ 278b bis 278g oder, soweit es der Verfügungsmacht einer terroristischen Vereinigung unterliegende Vermögensbestandteile betrifft, nach § 165 Abs. 3 StGB strafbaren Handlung;

2.

durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer nach §§ 274 Abs. 2 erster Fall, 279, 280, 283 Abs. 3 oder in § 278c StGB genannten strafbaren Handlung, sofern diese ideologisch oder religiös motiviert ist;

3.

durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer nach §§ 242, 246 oder 247a StGB, dem fünfzehnten Abschnitt des StGB oder nach dem VerbotsG strafbaren Handlung;

4.

durch die rechtswidrige und vorsätzliche Verwirklichung des Tatbestandes einer nach §§ 175, 177a, 177b StGB, §§ 79 bis 82 Außenwirtschaftsgesetz 2011 – AußWG 2011, BGBl. I Nr. 26/2011, § 7 Kriegsmaterialgesetz – KMG, BGBl. Nr. 540/1977, § 16 Sanktionengesetz 2024 – SanktG 2024, BGBl. I Nr. 5/2025, nach §§ 124, 316, 319 oder 320 StGB sowie nach dem sechzehnten Abschnitt des StGB strafbaren Handlung;

5.

durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer nach §§ 118a, 119, 119a, 126a, 126b oder 126c StGB strafbaren Handlung gegen verfassungsmäßige Einrichtungen und ihre Handlungsfähigkeit (§ 22 Abs. 1 Z 2 SPG) sowie kritische Infrastrukturen (§ 22 Abs. 1 Z 6 SPG).

(4) Ergibt sich im Rahmen der Wahrnehmung einer Aufgabe nach Abs. 1 oder 2 der Anfangsverdacht (§ 1 Abs. 3 StPO) hinsichtlich eines Vergehens, das kein verfassungsgefährdender Angriff gemäß Abs. 3 ist, kann die Berichterstattung nach § 100 StPO für jenen Zeitraum, für den die Ermächtigung für die Aufgabenerfüllung nach Abs. 1 oder 2 erteilt wurde, längstens jedoch für sechs Monate, aufgeschoben werden, wenn andernfalls die Erfüllung dieser Aufgabe gefährdet wäre. Die Gründe für den Aufschub sind zu dokumentieren.

Abkürzung

SNG

2.

Hauptstück

Aufgaben auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes

Erweiterte Gefahrenerforschung und Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen

§ 6. (1) Der für den Aufgabenbereich Nachrichtendienst zuständigen Organisationseinheit der Direktion obliegt die erweiterte Gefahrenerforschung; das ist die Beobachtung einer Gruppierung, wenn im Hinblick auf deren bestehende Strukturen und auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld damit zu rechnen ist, dass es zu mit schwerer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verbundener Kriminalität, insbesondere zu ideologisch oder religiös motivierter Gewalt kommt.

(2) Den für den Aufgabenbereich Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 obliegt der vorbeugende Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen durch eine Person, sofern ein begründeter Gefahrenverdacht für einen solchen Angriff besteht (§ 22 Abs. 2 SPG).

(3) Ein verfassungsgefährdender Angriff ist die Bedrohung von Rechtsgütern

1.

durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer nach §§ 278b bis 278g oder, soweit es der Verfügungsmacht einer terroristischen Vereinigung unterliegende Vermögensbestandteile betrifft, nach § 165 Abs. 3 StGB strafbaren Handlung;

2.

durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer nach §§ 274 Abs. 2 erster Fall, 279, 280, 283 Abs. 3 oder in § 278c StGB genannten strafbaren Handlung, sofern diese ideologisch oder religiös motiviert ist;

3.

durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer nach §§ 242, 246, 247a oder 247b StGB, dem fünfzehnten Abschnitt des StGB oder nach dem VerbotsG strafbaren Handlung;

4.

durch die rechtswidrige und vorsätzliche Verwirklichung des Tatbestandes einer nach §§ 175, 177a, 177b StGB, §§ 79 bis 82 Außenwirtschaftsgesetz 2011 – AußWG 2011, BGBl. I Nr. 26/2011, § 7 Kriegsmaterialgesetz – KMG, BGBl. Nr. 540/1977, § 16 Sanktionengesetz 2024 – SanktG 2024, BGBl. I Nr. 5/2025, nach § 50 Abs. 1a Waffengesetz – WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997, nach § 25 Abs. 1 und 2 Investitionskontrollgesetz – InvKG, BGBl. I Nr. 87/2020, nach §§ 103, 124, 316, 319 oder 320 StGB sowie nach dem sechzehnten Abschnitt des StGB strafbaren Handlung;

5.

durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer nach §§ 118a, 119, 119a, 126a, 126b oder 126c StGB strafbaren Handlung gegen verfassungsmäßige Einrichtungen und ihre Handlungsfähigkeit (§ 22 Abs. 1 Z 2 SPG) sowie kritische Infrastrukturen (§ 22 Abs. 1 Z 6 SPG).

(4) Soweit ein überwiegendes Interesse an der Erfüllung der Aufgabe nach Abs. 1 oder 2 besteht, können die Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3

1.

nach Maßgabe des § 23 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Abs. 3 SPG davon Abstand nehmen, gefährlichen Angriffen (§ 16 Abs. 2 und 3 SPG) vorzubeugen oder ein Ende zu setzen, oder

2.

kriminalpolizeiliche Ermittlungen aufschieben, wenn mit dem Aufschub keine ernste Gefahr für Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit Dritter verbunden ist.

Die Gründe für den Aufschub oder die Abstandnahme sind zu dokumentieren. Im Fall der Z 2 ist der Staatsanwaltschaft unverzüglich gemäß § 100 StPO zu berichten.

(5) Der Direktor kann die für den Aufgabenbereich Nachrichtendienst zuständige Organisationseinheit der Direktion zur Wahrnehmung einer Aufgabe nach Abs. 2 ermächtigen, wenn

1.

sich im Rahmen einer aufrechten erweiterten Gefahrenerforschung (Abs. 1) zugleich eine Aufgabe nach Abs. 2 stellt oder

2.

sich diese aufgrund von Informationen von Dienststellen inländischer Behörden, ausländischen Sicherheitsbehörden oder Sicherheitsorganisationen (§ 2 Abs. 2 und 3 PolKG), die einer Verarbeitungsbeschränkung im Sinne des § 9 PolKG unterliegen, ergibt

und dies im Interesse einer raschen oder zweckmäßigen Aufgabenerfüllung liegt. Der Direktor hat den Leiter der Informationsschnittstelle gemäß § 2 Abs. 1 sowie den Rechtsschutzbeauftragten bei Beginn und Ende der Aufgabenwahrnehmung zu informieren.

Abkürzung

SNG

2.

Hauptstück

Aufgaben auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes

Erweiterte Gefahrenerforschung und Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen

§ 6. (1) Der für den Aufgabenbereich Nachrichtendienst zuständigen Organisationseinheit der Direktion obliegt die erweiterte Gefahrenerforschung; das ist die Beobachtung einer Gruppierung, wenn im Hinblick auf deren bestehende Strukturen und auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld damit zu rechnen ist, dass es zu mit schwerer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verbundener Kriminalität, insbesondere zu ideologisch oder religiös motivierter Gewalt kommt.

(2) Den für den Aufgabenbereich Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 obliegt der vorbeugende Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen durch eine Person, sofern ein begründeter Gefahrenverdacht für einen solchen Angriff besteht (§ 22 Abs. 2 SPG).

(3) Ein verfassungsgefährdender Angriff ist die Bedrohung von Rechtsgütern

1.

durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer nach §§ 278b bis 278g oder, soweit es der Verfügungsmacht einer terroristischen Vereinigung unterliegende Vermögensbestandteile betrifft, nach § 165 Abs. 3 StGB strafbaren Handlung;

2.

durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer nach §§ 274 Abs. 2 erster Fall, 279, 280, 283 Abs. 3 oder in § 278c StGB genannten strafbaren Handlung, sofern diese ideologisch oder religiös motiviert ist;

3.

durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer nach §§ 242, 246, 247a oder 247b StGB, dem fünfzehnten Abschnitt des StGB oder nach dem VerbotsG strafbaren Handlung;

4.

durch die rechtswidrige und vorsätzliche Verwirklichung des Tatbestandes einer nach §§ 175, 177a, 177b StGB, §§ 79 bis 82 Außenwirtschaftsgesetz 2011 – AußWG 2011, BGBl. I Nr. 26/2011, § 7 Kriegsmaterialgesetz – KMG, BGBl. Nr. 540/1977, § 16 Sanktionengesetz 2024 – SanktG 2024, BGBl. I Nr. 5/2025, nach § 50 Abs. 1a Waffengesetz – WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997, nach § 25 Abs. 1 und 2 Investitionskontrollgesetz – InvKG, BGBl. I Nr. 87/2020, nach §§ 103, 124, 316, 319 oder 320 StGB sowie nach dem sechzehnten Abschnitt des StGB strafbaren Handlung;

5.

durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer nach §§ 118a, 119, 119a, 126a, 126b oder 126c StGB strafbaren Handlung gegen verfassungsmäßige Einrichtungen und ihre Handlungsfähigkeit (§ 22 Abs. 1 Z 2 SPG) sowie kritische Infrastrukturen (§ 22 Abs. 1 Z 6 SPG).

(4) Soweit ein überwiegendes Interesse an der Erfüllung der Aufgabe nach Abs. 1 oder 2 besteht, können die Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3

1.

nach Maßgabe des § 23 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Abs. 3 SPG davon Abstand nehmen, gefährlichen Angriffen (§ 16 Abs. 2 und 3 SPG) vorzubeugen oder ein Ende zu setzen, oder

2.

kriminalpolizeiliche Ermittlungen aufschieben, wenn mit dem Aufschub keine ernste Gefahr für Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit Dritter verbunden ist.

Die Gründe für den Aufschub oder die Abstandnahme sind zu dokumentieren. Im Fall der Z 2 ist der Staatsanwaltschaft unverzüglich gemäß § 100 StPO zu berichten.

(Anm.: Abs. 5 mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft getreten)

Abkürzung

SNG

Fallkonferenz Staatsschutz

§ 6a. (1) Zur Vorbeugung verfassungsgefährdender Angriffe können die für den Aufgabenbereich Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 im Einzelfall erforderliche Maßnahmen mit Behörden, Bildungseinrichtungen und sonstigen Einrichtungen, die mit der Vollziehung öffentlicher Aufgaben zum Zweck der Deradikalisierung, der Extremismusprävention oder der sozialen Integration von Menschen, betraut sind, erarbeiten und koordinieren, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener Verwaltungsübertretungen nach Art. III Abs. 1 Z 4 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008, § 3 Abzeichengesetz 1960, BGBl. Nr. 84/1960, oder § 3 Symbole-Gesetz, BGBl. I Nr. 103/2014, anzunehmen ist, dass ein bestimmter Mensch einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 bis 4 begehen werde (Fallkonferenz Staatsschutz).

(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten, die im Rahmen der Sicherheitspolizei verarbeitet wurden und einer Datenart gemäß § 12 Abs. 1 entsprechen, an die Teilnehmer einer Fallkonferenz Staatsschutz ist zulässig, soweit dies für die Aufgabenerfüllung unbedingt erforderlich ist, wobei die Teilnehmer – sofern sie nicht ohnehin der Amtsverschwiegenheit unterliegen – zur vertraulichen Behandlung der Daten verpflichtet sind; darüber sind sie zu informieren.

Abkürzung

SNG

Fallkonferenz Staatsschutz

§ 6a. (1) Zur Vorbeugung verfassungsgefährdender Angriffe können die für den Aufgabenbereich Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 im Einzelfall erforderliche Maßnahmen mit Behörden, Bildungseinrichtungen und sonstigen Einrichtungen, die mit der Vollziehung öffentlicher Aufgaben zum Zweck der Deradikalisierung, der Extremismusprävention oder der sozialen Integration von Menschen, betraut sind, erarbeiten und koordinieren, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener Verwaltungsübertretungen nach Art. III Abs. 1 Z 4 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008, § 3 Abzeichengesetz 1960, BGBl. Nr. 84/1960, oder § 3 Symbole-Gesetz, BGBl. I Nr. 103/2014, anzunehmen ist, dass ein bestimmter Mensch einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 bis 4 begehen werde (Fallkonferenz Staatsschutz).

(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten, die im Rahmen der Sicherheitspolizei verarbeitet wurden und einer Datenart gemäß § 12 Abs. 1 entsprechen, an die Teilnehmer einer Fallkonferenz Staatsschutz ist zulässig, soweit dies für die Aufgabenerfüllung unbedingt erforderlich ist, wobei die Teilnehmer zur vertraulichen Behandlung der Daten verpflichtet sind; darüber sind sie zu informieren.

Abkürzung

SNG

Polizeilich staatsschutzrelevante Beratung

§ 7. Den Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 obliegen zur Vorbeugung verfassungsgefährdender Angriffe, insbesondere auf dem Gebiet der Cybersicherheit, die Förderung der Bereitschaft und Fähigkeit des Einzelnen, sich über eine Bedrohung seiner Rechtsgüter Kenntnis zu verschaffen und Angriffen entsprechend vorzubeugen.

Abkürzung

SNG

Verfassungsschutzrelevante Beratung

§ 7. (1) Den Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 obliegen zur Vorbeugung verfassungsgefährdender Angriffe, insbesondere auf dem Gebiet der Cybersicherheit, die Förderung der Bereitschaft und Fähigkeit des Einzelnen, sich über eine Bedrohung seiner Rechtsgüter Kenntnis zu verschaffen und Angriffen entsprechend vorzubeugen.

(2) Die Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 sind ermächtigt, Einrichtungen, die mit einer Gebietskörperschaft eine Kooperationsvereinbarung zum Zweck der Deradikalisierung, Resozialisierung oder Reintegration von Personen mit extremistisch radikalisiertem Umfeld abgeschlossen haben, auf deren Ersuchen bei ihrer Entscheidungsfindung, ob eine bestimmte Person von dem in der Kooperationsvereinbarung festgelegten Zweck der Einrichtung erfasst ist, im Einzelfall zu unterstützen.

Abkürzung

SNG

Information verfassungsmäßiger Einrichtungen

§ 8. (1) Die Wahrnehmung der Aufgabenerfüllung nach diesem Bundesgesetz umfasst ferner die Analyse und Beurteilung von staatsschutzrelevanten Bedrohungslagen, die sich auch aus verfassungsgefährdenden Entwicklungen im Ausland ergeben können, zur Information verfassungsmäßiger Einrichtungen, sofern nicht der Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport betroffen ist.

(2) Über staatsschutzrelevante Bedrohungen sind die obersten Organe der Vollziehung (Art. 19 B-VG) sowie die mit der Leitung der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder betrauten Organe zu unterrichten, soweit diese Information für die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben in deren Zuständigkeitsbereich von Bedeutung ist. Ebenso sind die Genannten über Umstände zu unterrichten, die für die Ausübung ihres Amtes von wesentlicher Bedeutung sind.

Abkürzung

SNG

Gewinnung und Analyse von Informationen

§ 8. (1) Der für den Aufgabenbereich Nachrichtendienst zuständigen Organisationseinheit der Direktion obliegt für Zwecke des § 1 Abs. 2, insbesondere zum Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen, die Gewinnung und Analyse von Informationen zur Beurteilung von verfassungsschutzrelevanten Bedrohungslagen, insbesondere aufgrund von Informationen von Dienststellen inländischer Behörden, ausländischen Sicherheitsbehörden oder Sicherheitsorganisationen (§ 2 Abs. 2 und 3 PolKG) sowie von Organen der Europäischen Union oder Vereinten Nationen, sofern nicht der Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung betroffen ist.

(2) Über verfassungsschutzrelevante Bedrohungen sind die obersten Organe der Vollziehung (Art. 19 B-VG) sowie die mit der Leitung der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder betrauten Organe zu unterrichten, soweit diese Information für die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben in deren Zuständigkeitsbereich von Bedeutung ist. Ebenso sind die Genannten über Umstände zu unterrichten, die für die Ausübung ihres Amtes von wesentlicher Bedeutung sind.

Abkürzung

SNG

2a. Hauptstück

Befugnisse auf dem Gebiet des Staatsschutzes

Gefährderansprache zur Deradikalisierung

§ 8a. (1) Die für den Aufgabenbereich Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 sind zur Vorbeugung verfassungsgefährdender Angriffe ermächtigt, einem Menschen, von dem aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener Verwaltungsübertretungen nach Art. III Abs. 1 Z 4 EGVG, § 3 Abzeichengesetz 1960 oder § 3 Symbole-Gesetz, anzunehmen ist, er werde einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 bis 4 begehen, mit Bescheid aufzuerlegen, zu einem bestimmten Zeitpunkt bei einer Dienststelle persönlich zu erscheinen, um ihn nachweislich über rechtskonformes Verhalten zu belehren. Bei der Belehrung ist insbesondere auf das besondere Gefährdungspotential durch Radikalisierung und die damit verbundenen Rechtsfolgen einzugehen und auf Deradikalisierungsprogramme hinzuweisen.

(2) Bei der Festlegung des Zeitpunkts und der Dienststelle sind die persönlichen Lebensumstände und Bedürfnisse des Betroffenen zu berücksichtigen.

(3) Der Bescheid ist zu eigenen Handen zuzustellen. Soweit erforderlich, kann die Zustellung auch durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgen. Wer nicht durch Krankheit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat der aufgetragenen Verpflichtung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung der Gefährderansprache vorgeführt werden, wenn dies im Bescheid angedroht ist.

Abkürzung

SNG

Meldeverpflichtung

§ 8b. (1) Die für den Aufgabenbereich Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 sind zur Vorbeugung verfassungsgefährdender Angriffe ermächtigt, einem Menschen, von dem aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener Verwaltungsübertretungen nach Art. III Abs. 1 Z 4 EGVG, § 3 Abzeichengesetz 1960 oder § 3 Symbole-Gesetz, anzunehmen ist, er werde einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 bis 4 begehen, mit Bescheid aufzuerlegen, sich ein- oder mehrmals innerhalb eines Zeitraums von längstens sechs Monaten bei einer Dienststelle zu melden; eine wiederholte Anordnung ist zulässig.

(2) Bei der Festlegung der Zeitpunkte und der Dienststelle sind die persönlichen Lebensumstände und Bedürfnisse des Betroffenen zu berücksichtigen.

(3) Der Bescheid ist zu eigenen Handen zuzustellen. Soweit erforderlich, kann die Zustellung auch durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgen. Wer nicht durch Krankheit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat der aufgetragenen Verpflichtung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung der Meldeverpflichtung vorgeführt werden, wenn dies im Bescheid angedroht ist.

Abkürzung

SNG

3.

Hauptstück

Verwenden personenbezogener Daten auf dem Gebiet des polizeilichen Staatsschutzes

Allgemeines

§ 9. (1) Die Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 haben beim Verwenden (Verarbeiten und Übermitteln) personenbezogener Daten die Verhältnismäßigkeit (§ 29 SPG) zu beachten. Beim Verwenden sensibler und strafrechtlich relevanter Daten haben sie angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu treffen. Bei Ermittlungen von personenbezogenen Daten nach diesem Bundesgesetz ist ein Eingriff in das von § 157 Abs. 1 Z 2 bis 4 Strafprozessordnung – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, geschützte Recht nicht zulässig. § 157 Abs. 2 StPO gilt sinngemäß.

(2) Personenbezogene Daten dürfen von den Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 gemäß diesem Hauptstück nur verwendet werden, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Ermächtigungen nach anderen Bundesgesetzen bleiben unberührt.

Abkürzung

SNG

3.

Hauptstück

Verarbeiten personenbezogener Daten auf dem Gebiet des polizeilichen Staatsschutzes

Allgemeines

§ 9. (1) Die Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 haben beim Verarbeiten (§ 36 Abs. 2 Z 2 des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999) personenbezogener Daten die Verhältnismäßigkeit (§ 29 SPG) zu beachten. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des § 39 DSG ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben unbedingt erforderlich ist; dabei sind angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu treffen. Bei Ermittlungen von personenbezogenen Daten nach diesem Bundesgesetz ist ein Eingriff in das von § 157 Abs. 1 Z 2 bis 4 Strafprozessordnung – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, geschützte Recht nicht zulässig. § 157 Abs. 2 StPO gilt sinngemäß.

(2) Personenbezogene Daten dürfen von den Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 gemäß diesem Hauptstück nur verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Ermächtigungen nach anderen Bundesgesetzen bleiben unberührt.

(3) Protokollaufzeichnungen sind drei Jahre aufzubewahren und danach zu löschen.

(4) Die Unterrichtungspflicht des § 45 Abs. 4 DSG gilt nicht, wenn die Erteilung dieser Information einem der in § 43 Abs. 4 DSG genannten Zwecke zuwiderliefe.

Abkürzung

SNG

3.

Hauptstück

Verarbeiten personenbezogener Daten auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes

Allgemeines

§ 9. (1) Die Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 haben beim Verarbeiten (§ 36 Abs. 2 Z 2 des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999) personenbezogener Daten die Verhältnismäßigkeit (§ 29 SPG) zu beachten. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des § 39 DSG ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben unbedingt erforderlich ist; dabei sind angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu treffen. Bei Ermittlungen von personenbezogenen Daten nach diesem Bundesgesetz ist ein Eingriff in das von § 157 Abs. 1 Z 2 bis 4 Strafprozessordnung – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, geschützte Recht nicht zulässig. § 157 Abs. 2 StPO gilt sinngemäß.

(2) Personenbezogene Daten dürfen von den Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 gemäß diesem Hauptstück nur verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Ermächtigungen nach anderen Bundesgesetzen, insbesondere die Bestimmungen des PolKG und des EUPolizeikooperationsgesetzes – EUPolKG, BGBl. I Nr. 132/2009, bleiben unberührt.

(3) Protokollaufzeichnungen sind drei Jahre aufzubewahren und danach zu löschen.

(4) Die Unterrichtungspflicht des § 45 Abs. 4 DSG gilt nicht, wenn die Erteilung dieser Information einem der in § 43 Abs. 4 DSG genannten Zwecke zuwiderliefe.

Abkürzung

SNG

3.

Hauptstück

Verarbeiten personenbezogener Daten auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes

Allgemeines

§ 9. (1) Die Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 haben beim Verarbeiten (§ 36 Abs. 2 Z 2 des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999) personenbezogener Daten die Verhältnismäßigkeit (§ 29 SPG) zu beachten. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des § 39 DSG ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben unbedingt erforderlich ist; dabei sind angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu treffen. Bei Ermittlungen von personenbezogenen Daten nach diesem Bundesgesetz ist ein Eingriff in das Verbot gemäß § 155 Abs. 1 Z 1 sowie das von § 157 Abs. 1 Z 2 bis 4 Strafprozessordnung – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, geschützte Recht nicht zulässig. § 157 Abs. 2 StPO gilt sinngemäß.

(2) Personenbezogene Daten dürfen von den Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 gemäß diesem Hauptstück nur verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Ermächtigungen nach anderen Bundesgesetzen, insbesondere die Bestimmungen des PolKG und des EUPolizeikooperationsgesetzes – EUPolKG, BGBl. I Nr. 132/2009, bleiben unberührt.

(3) Protokollaufzeichnungen sind drei Jahre aufzubewahren und danach zu löschen.

(4) Die Unterrichtungspflicht des § 45 Abs. 4 DSG gilt nicht, wenn die Erteilung dieser Information einem der in § 43 Abs. 4 DSG genannten Zwecke zuwiderliefe.

Abkürzung

SNG

Ermittlungsdienst für Zwecke des polizeilichen Staatsschutzes

§ 10. (1) Die Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 dürfen personenbezogene Daten ermitteln und weiterverarbeiten für

1.

die erweiterte Gefahrenerforschung (§ 6 Abs. 1 Z 1),

2.

den vorbeugenden Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen (§ 6 Abs. 1 Z 2),

3.

den Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen aufgrund von Informationen von Dienststellen inländischer Behörden, ausländischen Sicherheitsbehörden oder Sicherheitsorganisationen sowie von Organen der Europäischen Union oder Vereinten Nationen (§ 6 Abs. 1 Z 3) und

4.

die Information verfassungsmäßiger Einrichtungen (§ 8),

wobei sensible Daten gemäß § 4 Z 2 Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, nur insoweit ermittelt und weiterverarbeitet werden dürfen, als diese für die Erfüllung der Aufgabe unbedingt erforderlich sind.

(2) Die Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 dürfen Daten, die sie in Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen rechtmäßig verarbeitet haben, für die Zwecke des Abs. 1 ermitteln und weiterverarbeiten. Ein automationsunterstützter Datenabgleich im Sinne des § 141 StPO ist davon nicht umfasst. Bestehende Übermittlungsverbote bleiben unberührt.

(3) Die Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 sind berechtigt, von den Dienststellen der Gebietskörperschaften, den anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes und den von diesen betriebenen Anstalten Auskünfte zu verlangen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abs. 1 Z 1 und 2 benötigen. Eine Verweigerung der Auskunft ist nur zulässig, soweit andere öffentliche Interessen überwiegen oder eine über die Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B-VG) hinausgehende sonstige gesetzliche Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht.

(4) Die Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 sind im Einzelfall ermächtigt, für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abs. 1 Z 1 und 2 personenbezogene Bilddaten zu verwenden, die Rechtsträger des öffentlichen oder privaten Bereichs mittels Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten rechtmäßig ermittelt und den Sicherheitsbehörden übermittelt haben, wenn ansonsten die Aufgabenerfüllung gefährdet oder erheblich erschwert wäre. Dabei ist besonders darauf zu achten, dass Eingriffe in die Privatsphäre der Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29 SPG) zum Anlass wahren. Nicht zulässig ist die Verwendung von Daten über nichtöffentliches Verhalten.

(5) Abgesehen von den Fällen der Abs. 2 bis 4 sowie den Ermittlungen nach § 11 sind die Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 für Zwecke des Abs. 1 berechtigt, personenbezogene Daten aus allen anderen verfügbaren Quellen durch Einsatz geeigneter Mittel, insbesondere durch Zugriff etwa auf im Internet öffentlich zugängliche Daten, zu ermitteln und weiterzuverarbeiten. Abs. 2 zweiter Satz gilt.

Abkürzung

SNG

Ermittlungsdienst für Zwecke des polizeilichen Staatsschutzes

§ 10. (1) Die Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 dürfen personenbezogene Daten verarbeiten für

1.

die erweiterte Gefahrenerforschung (§ 6 Abs. 1 Z 1),

2.

den vorbeugenden Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen (§ 6 Abs. 1 Z 2),

3.

den Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen aufgrund von Informationen von Dienststellen inländischer Behörden, ausländischen Sicherheitsbehörden oder Sicherheitsorganisationen sowie von Organen der Europäischen Union oder Vereinten Nationen (§ 6 Abs. 1 Z 3) und

4.

die Information verfassungsmäßiger Einrichtungen (§ 8).

(2) Die Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 dürfen Daten, die sie in Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen rechtmäßig verarbeitet haben, für die Zwecke des Abs. 1 verarbeiten. Ein automationsunterstützter Datenabgleich im Sinne des § 141 StPO ist davon nicht umfasst. Bestehende Übermittlungsverbote bleiben unberührt.

(3) Die Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 sind berechtigt, von den Dienststellen der Gebietskörperschaften, den anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes und den von diesen betriebenen Anstalten Auskünfte zu verlangen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abs. 1 Z 1 und 2 benötigen. Eine Verweigerung der Auskunft ist nur zulässig, soweit andere öffentliche Interessen überwiegen oder eine über die Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B-VG) hinausgehende sonstige gesetzliche Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht.

(4) Die Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 sind im Einzelfall ermächtigt, für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abs. 1 Z 1 und 2 personenbezogene Bilddaten zu verarbeiten, die Rechtsträger des öffentlichen oder privaten Bereichs mittels Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten rechtmäßig ermittelt und den Sicherheitsbehörden übermittelt haben, wenn ansonsten die Aufgabenerfüllung gefährdet oder erheblich erschwert wäre. Dabei ist besonders darauf zu achten, dass Eingriffe in die Privatsphäre der Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29 SPG) zum Anlass wahren. Nicht zulässig ist die Verarbeitung von personenbezogenen Bilddaten über nichtöffentliches Verhalten.

(5) Abgesehen von den Fällen der Abs. 2 bis 4 sowie den Ermittlungen nach § 11 sind die Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 für Zwecke des Abs. 1 berechtigt, personenbezogene Daten aus allen anderen verfügbaren Quellen durch Einsatz geeigneter Mittel, insbesondere durch Zugriff etwa auf im Internet öffentlich zugängliche Daten, zu ermitteln und weiterzuverarbeiten. Abs. 2 zweiter Satz gilt.

Abkürzung

SNG

Ermittlungsdienst für Zwecke des Verfassungsschutzes

§ 10. (1) Die Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 dürfen personenbezogene Daten verarbeiten für

1.

die erweiterte Gefahrenerforschung (§ 6 Abs. 1),

2.

den vorbeugenden Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen (§ 6 Abs. 2),

3.

die Vorbeugung verfassungsgefährdender Angriffe (§§ 6a, 8a und 8b),

4.

die verfassungsschutzrelevante Beratung (§ 7 Abs. 2) und

5.

die Gewinnung und Analyse von Informationen (§ 8).

(2) Die Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 dürfen Daten, die sie in Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen rechtmäßig verarbeitet haben, für die Zwecke des Abs. 1 verarbeiten. Ein automationsunterstützter Datenabgleich im Sinne des § 141 StPO ist davon nicht umfasst. Bestehende Übermittlungsverbote bleiben unberührt.

(3) Die Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 sind berechtigt, von den Dienststellen der Gebietskörperschaften, den anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes und den von diesen betriebenen Anstalten Auskünfte zu verlangen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 5 benötigen. Eine Verweigerung der Auskunft ist nur zulässig, soweit andere öffentliche Interessen überwiegen oder eine über die Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B-VG) hinausgehende sonstige gesetzliche Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht.

(4) Die Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 sind im Einzelfall ermächtigt, für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abs. 1 Z 1 und 2 personenbezogene Bilddaten zu verarbeiten, die Rechtsträger des öffentlichen oder privaten Bereichs mittels Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten rechtmäßig ermittelt und den Sicherheitsbehörden übermittelt haben, wenn ansonsten die Aufgabenerfüllung gefährdet oder erheblich erschwert wäre. Dabei ist besonders darauf zu achten, dass Eingriffe in die Privatsphäre der Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29 SPG) zum Anlass wahren. Nicht zulässig ist die Verarbeitung von personenbezogenen Bilddaten über nichtöffentliches Verhalten.

(5) Abgesehen von den Fällen der Abs. 2 bis 4 sowie den Ermittlungen nach § 11 sind die Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 für Zwecke des Abs. 1 berechtigt, personenbezogene Daten aus allen anderen verfügbaren Quellen durch Einsatz geeigneter Mittel, insbesondere durch Zugriff etwa auf im Internet öffentlich zugängliche Daten, zu ermitteln und weiterzuverarbeiten. Abs. 2 zweiter Satz gilt.

Abkürzung

SNG

Ermittlungsdienst für Zwecke des Verfassungsschutzes

§ 10. (1) Die Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 dürfen personenbezogene Daten verarbeiten für

1.

die erweiterte Gefahrenerforschung (§ 6 Abs. 1),

2.

den vorbeugenden Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen (§ 6 Abs. 2),

3.

die Vorbeugung verfassungsgefährdender Angriffe (§§ 6a, 8a und 8b),

4.

die verfassungsschutzrelevante Beratung (§ 7 Abs. 2) und

5.

die Gewinnung und Analyse von Informationen (§ 8).

(2) Die Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 dürfen Daten, die sie in Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen rechtmäßig verarbeitet haben, für die Zwecke des Abs. 1 verarbeiten. Ein automationsunterstützter Datenabgleich im Sinne des § 141 StPO ist davon nicht umfasst. Bestehende Übermittlungsverbote bleiben unberührt.

(3) Die Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 sind berechtigt, von den Dienststellen der Gebietskörperschaften, den anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes und den von diesen betriebenen Anstalten Auskünfte zu verlangen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 5 benötigen. Eine Verweigerung der Auskunft ist nur zulässig, soweit andere öffentliche Interessen überwiegen oder eine über die in § 46 Abs. 1 BDG 1979 genannten Gründe hinausgehende sonstige gesetzliche Pflicht zur Geheimhaltung besteht.

(4) Die Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 sind im Einzelfall ermächtigt, für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abs. 1 Z 1 und 2 personenbezogene Bilddaten zu verarbeiten, die Rechtsträger des öffentlichen oder privaten Bereichs mittels Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten rechtmäßig ermittelt und den Sicherheitsbehörden übermittelt haben, wenn ansonsten die Aufgabenerfüllung gefährdet oder erheblich erschwert wäre. Dabei ist besonders darauf zu achten, dass Eingriffe in die Privatsphäre der Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29 SPG) zum Anlass wahren. Nicht zulässig ist die Verarbeitung von personenbezogenen Bilddaten über nichtöffentliches Verhalten.

(5) Abgesehen von den Fällen der Abs. 2 bis 4 sowie den Ermittlungen nach § 11 sind die Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 für Zwecke des Abs. 1 berechtigt, personenbezogene Daten aus allen anderen verfügbaren Quellen durch Einsatz geeigneter Mittel, insbesondere durch Zugriff etwa auf im Internet öffentlich zugängliche Daten, zu ermitteln und weiterzuverarbeiten. Abs. 2 zweiter Satz gilt.

Abkürzung

SNG

Ermittlungsdienst für Zwecke des Verfassungsschutzes

§ 10. (1) Die Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 dürfen personenbezogene Daten verarbeiten für

1.

die erweiterte Gefahrenerforschung (§ 6 Abs. 1),

2.

den vorbeugenden Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen (§ 6 Abs. 2),

3.

die Vorbeugung verfassungsgefährdender Angriffe (§§ 6a, 8a und 8b),

4.

die verfassungsschutzrelevante Beratung (§ 7 Abs. 2) und

5.

die Gewinnung und Analyse von Informationen (§ 8).

(2) Die Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 dürfen Daten, die sie in Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen rechtmäßig verarbeitet haben, für die Zwecke des Abs. 1 verarbeiten. Ein automationsunterstützter Datenabgleich im Sinne des § 141 StPO ist davon nicht umfasst. Bestehende Übermittlungsverbote bleiben unberührt.

(3) Die Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 sind berechtigt, von den Dienststellen der Gebietskörperschaften, den anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes und den von diesen betriebenen Anstalten Auskünfte zu verlangen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 5 benötigen. Eine Verweigerung der Auskunft ist nur zulässig, soweit andere öffentliche Interessen überwiegen oder eine über die in § 46 Abs. 1 BDG 1979 genannten Gründe hinausgehende sonstige gesetzliche Pflicht zur Geheimhaltung besteht.

(4) Die Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 sind im Einzelfall ermächtigt, für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abs. 1 Z 1 und 2 personenbezogene Bild- und Tondaten zu verarbeiten, die Rechtsträger des öffentlichen oder privaten Bereichs mittels Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten rechtmäßig ermittelt und den Sicherheitsbehörden übermittelt haben, wenn ansonsten die Aufgabenerfüllung gefährdet oder erheblich erschwert wäre. Dabei ist besonders darauf zu achten, dass Eingriffe in die Privatsphäre der Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29 SPG) zum Anlass wahren. Nicht zulässig ist die Verarbeitung von personenbezogenen Bilddaten über nichtöffentliches Verhalten.

(5) Abgesehen von den Fällen der Abs. 2 bis 4 sowie den Ermittlungen nach § 11 sind die Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 für Zwecke des Abs. 1 berechtigt, personenbezogene Daten aus allen anderen verfügbaren Quellen durch Einsatz geeigneter Mittel, insbesondere durch Zugriff etwa auf im Internet öffentlich zugängliche Daten, zu ermitteln und weiterzuverarbeiten. Abs. 2 zweiter Satz gilt.

Abkürzung

SNG

Besondere Bestimmungen für die Ermittlungen

§ 11. (1) Zur erweiterten Gefahrenerforschung (§ 6 Abs. 1 Z 1) und zum vorbeugenden Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen (§ 6 Abs. 1 Z 2) ist die Ermittlung personenbezogener Daten nach Maßgabe des § 9 und unter den Voraussetzungen des § 14 zulässig durch

1.

Observation (§ 54 Abs. 2 SPG), sofern die Observation ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre unter Einsatz technischer Mittel (§ 54 Abs. 2a SPG);

2.

verdeckte Ermittlung (§ 54 Abs. 3 und 3a SPG), wenn die Erfüllung der Aufgabe durch Einsatz anderer Ermittlungsmaßnahmen aussichtslos wäre;

3.

Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten (§ 54 Abs. 4 SPG); dieser darf verdeckt erfolgen, wenn die Erfüllung der Aufgabe ansonsten aussichtslos wäre;

4.

Einsatz von Kennzeichenerkennungsgeräten (§ 54 Abs. 4b SPG) zum automatisierten Abgleich mit KFZ-Kennzeichen, die nach § 12 Abs. 1 verarbeitet werden;

5.

Einholen von Auskünften nach §§ 53 Abs. 3a Z 1 bis 3 und 53 Abs. 3b SPG zu einer Gruppierung nach § 6 Abs. 1 Z 1 oder einem Betroffenen nach § 6 Abs. 1 Z 2 sowie zu deren jeweiligen Kontakt- oder Begleitpersonen (§ 12 Abs. 1 Z 4) von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste (§ 92 Abs. 3 Z 1 Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003) und sonstigen Diensteanbietern (§ 3 Z 2 E-Commerce-Gesetz – ECG, BGBl. I Nr. 152/2001), wenn die Erfüllung der Aufgabe durch Einsatz anderer Ermittlungsmaßnahmen aussichtslos wäre;

6.

Einholen von Auskünften zu Kontaktdaten, Nummer und Art des Reisedokuments sowie Zahlungsinformationen eines Betroffenen nach § 6 Abs. 1 Z 2, Datum der Buchung, Reiseverlauf, Reisestatus, Flugscheindaten, Zahl und Namen von Mitreisenden im Rahmen einer Buchung von Personenbeförderungsunternehmen zu einer von ihnen erbrachten Leistung;

7.

Einholen von Auskünften über Verkehrsdaten (§ 92 Abs. 3 Z 4 TKG 2003), Zugangsdaten (§ 92 Abs. 3 Z 4a TKG 2003) und Standortdaten (§ 92 Abs. 3 Z 6 TKG 2003), die nicht einer Auskunft nach Abs. 1 Z 5 unterliegen, zu einer Gruppierung nach § 6 Abs. 1 Z 1 oder einem Betroffenen nach § 6 Abs. 1 Z 2 von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste (§ 92 Abs. 3 Z 1 TKG 2003) und sonstigen Diensteanbietern (§ 3 Z 2 ECG), wenn dies zur Vorbeugung eines verfassungsgefährdenden Angriffs, dessen Verwirklichung mit beträchtlicher Strafe (§ 17 SPG) bedroht ist, erforderlich erscheint und die Erfüllung der Aufgabe durch Einsatz anderer Ermittlungsmaßnahmen aussichtslos wäre. Eine Ermächtigung darf nur für jenen künftigen oder auch vergangenen Zeitraum erteilt werden, der zur Erreichung des Zwecks voraussichtlich erforderlich ist.

Die Ermittlung ist zu beenden, sobald ihre Voraussetzungen wegfallen.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 5 bis 7 ist die ersuchte Stelle verpflichtet, die Auskünfte zu erteilen. Der Ersatz von Kosten in den Fällen des Abs. 1 Z 5 hinsichtlich § 53 Abs. 3b SPG und des Abs. 1 Z 7 richtet sich nach der Überwachungskostenverordnung – ÜKVO, BGBl. II Nr. 322/2004.

(3) Beim Einholen von Auskünften nach Abs. 1 Z 7 hat das Bundesamt der um Auskunft ersuchten Stelle die Verpflichtung nach Abs. 2 und ihren Umfang sowie die Verpflichtung, mit der Ermächtigung verbundene Tatsachen und Vorgänge gegenüber Dritten geheim zu halten, aufzutragen und die entsprechende Ermächtigung des Rechtsschutzsenats anzuführen.

Abkürzung

SNG

Besondere Bestimmungen für die Ermittlungen

§ 11. (1) Zur erweiterten Gefahrenerforschung (§ 6 Abs. 1 Z 1) und zum vorbeugenden Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen (§ 6 Abs. 1 Z 2) ist die Ermittlung personenbezogener Daten nach Maßgabe des § 9 und unter den Voraussetzungen des § 14 zulässig durch

1.

Observation (§ 54 Abs. 2 SPG), sofern die Observation ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre unter Einsatz technischer Mittel (§ 54 Abs. 2a SPG);

2.

verdeckte Ermittlung (§ 54 Abs. 3 und 3a SPG), wenn die Erfüllung der Aufgabe durch Einsatz anderer Ermittlungsmaßnahmen aussichtslos wäre;

3.

Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten (§ 54 Abs. 4 SPG); dieser darf verdeckt erfolgen, wenn die Erfüllung der Aufgabe ansonsten aussichtslos wäre;

4.

Einsatz von Kennzeichenerkennungsgeräten (§ 54 Abs. 4b SPG) zum automatisierten Abgleich mit KFZ-Kennzeichen, die nach § 12 Abs. 1 verarbeitet werden;

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