Bundesgesetz über die Organisation, Aufgaben und Befugnisse des polizeilichen Staatsschutzes (Polizeiliches Staatsschutzgesetz – PStSG)
(2) Nach Ablauf der Zeit, für die die Ermächtigung erteilt wurde, ist der Betroffene einer Aufgabe nach § 6 Abs. 1 oder 2 von den Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 über Grund, Art und Dauer sowie die Rechtsgrundlage der gesetzten Maßnahmen, insbesondere die Durchführung einer Überwachung von Nachrichten nach § 11 Abs. 1 Z 8 oder 9, nachweislich zu informieren. Gemeinsam mit der Information über die Durchführung einer Überwachung von Nachrichten nach § 11 Abs. 1 Z 8 oder 9 ist dem Betroffenen der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (§ 15a Abs. 3) zuzustellen. Darüber hinaus sind über die Durchführung einer Überwachung von Nachrichten nach § 11 Abs. 1 Z 8 oder 9 auch jene Personen, an die oder von denen Nachrichten gesendet, übermittelt oder empfangen wurden, die gemäß § 15b Abs. 3 weiterverarbeitet wurden, nachweislich zu informieren, sofern ihre Identität bekannt oder ohne erheblichen Verfahrensaufwand feststellbar ist. Über die durchgeführte Information ist der Rechtsschutzbeauftragte in Kenntnis zu setzen.
(3) Die Information gemäß Abs. 2 kann mit Zustimmung des Rechtsschutzbeauftragten aufgeschoben werden, solange durch sie die Aufgabenerfüllung gefährdet wäre, und unterbleiben, wenn die zu informierende Person bereits nachweislich Kenntnis erlangt hat, die Information unmöglich ist oder aus den Gründen des § 43 Abs. 4 DSG nicht erfolgen kann.
Abkürzung
SNG
Berichte über den polizeilichen Staatsschutz
§ 17. (1) Das Bundesamt hat unter Einbeziehung der Tätigkeiten der für Verfassungsschutz zuständigen Organisationseinheiten der Landespolizeidirektionen jährlich einen Bericht zu erstellen, mit dem die Öffentlichkeit, unter Einhaltung von gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten, über aktuelle und mögliche staatsschutzrelevante Entwicklungen informiert wird.
(2) Der Bundesminister für Inneres hat dem ständigen Unterausschuss des Ausschusses für innere Angelegenheiten zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit in dessen Sitzungen über Unterrichtungen gemäß § 8 Abs. 2 erster Satz zu berichten.
(3) Über die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz sowie über die Information Betroffener nach § 16 hat der Bundesminister für Inneres dem ständigen Unterausschuss des Ausschusses für innere Angelegenheiten zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit jedenfalls halbjährlich zu berichten.
(4) Den Bericht des Rechtsschutzbeauftragten gemäß § 15 Abs. 4 hat der Bundesminister für Inneres dem ständigen Unterausschuss des Ausschusses für innere Angelegenheiten zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit zu übermitteln.
(5) Der Rechtsschutzbeauftragte hat dem ständigen Unterausschuss des Ausschusses für innere Angelegenheiten zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit für Auskünfte über wesentliche Entwicklungen zur Verfügung zu stehen; zudem steht es dem Rechtsschutzbeauftragten frei, in solchen Angelegenheiten jederzeit von sich aus an den ständigen Unterausschuss heranzutreten. In einem solchen Fall hat er seine Absicht dem Vorsitzenden des ständigen Unterausschusses mitzuteilen, der für eine umgehende Einberufung sorgt.
Abkürzung
SNG
Berichte über den Verfassungsschutz
§ 17. (1) Die Direktion hat unter Einbeziehung der Tätigkeiten der für Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten der Landespolizeidirektionen jährlich einen Bericht zu erstellen, mit dem die Öffentlichkeit, unter Einhaltung von gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten, über aktuelle und mögliche verfassungsschutzrelevante Entwicklungen informiert wird.
(1a) Darüber hinaus erstattet die Direktion dem Bundesminister für Inneres jährlich bis spätestens 31. März des Folgejahres einen Bericht über die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz durch die Direktion und die für Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten der Landespolizeidirektionen. Der Bundesminister für Inneres hat diesen Bericht dem ständigen Unterausschuss des Ausschusses für innere Angelegenheiten zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit (Ständiger Unterausschuss) zu übermitteln.
(2) Der Bundesminister für Inneres hat dem Ständigen Unterausschuss in dessen Sitzungen über die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz, insbesondere über wesentliche Änderungen von die innere Sicherheit betreffenden Lagebildern, über einzelne Sachverhalte, die Gegenstand politischer Diskussionen oder öffentlicher Berichterstattung sind, oder über wesentliche Änderungen der Organisation oder der Aufgaben der Direktion zu berichten.
(3) Über den Stand der Ausbildung nach § 2 Abs. 3, Maßnahmen zur Qualitätssicherung nach § 2 Abs. 5, Unterrichtungen nach § 8 Abs. 2 erster Satz sowie die Information Betroffener nach § 16 hat der Bundesminister für Inneres dem Ständigen Unterausschuss jedenfalls halbjährlich, über die personelle und finanzielle Ressourcenausstattung der Direktion im abgelaufenen Jahr jedenfalls jährlich zu berichten.
(4) Den Bericht des Rechtsschutzbeauftragten gemäß § 15 Abs. 4 hat der Bundesminister für Inneres dem Ständigen Unterausschuss zu übermitteln.
(5) Der Rechtsschutzbeauftragte hat dem Ständigen Unterausschuss für Auskünfte über wesentliche Entwicklungen zur Verfügung zu stehen; zudem steht es dem Rechtsschutzbeauftragten frei, in solchen Angelegenheiten jederzeit von sich aus an den Ständigen Unterausschuss heranzutreten. In einem solchen Fall hat er seine Absicht dem Vorsitzenden des Ständigen Unterausschusses mitzuteilen.
Abkürzung
SNG
Abs. 3a und 3b: zum Bezugszeitraum vgl. § 18 Abs. 11
Berichte über den Verfassungsschutz
§ 17. (1) Die Direktion hat unter Einbeziehung der Tätigkeiten der für Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten der Landespolizeidirektionen jährlich einen Bericht zu erstellen, mit dem die Öffentlichkeit, unter Einhaltung von gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten, über aktuelle und mögliche verfassungsschutzrelevante Entwicklungen informiert wird.
(1a) Darüber hinaus erstattet die Direktion dem Bundesminister für Inneres jährlich bis spätestens 31. März des Folgejahres einen Bericht über die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz durch die Direktion und die für Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten der Landespolizeidirektionen. Der Bundesminister für Inneres hat diesen Bericht dem ständigen Unterausschuss des Ausschusses für innere Angelegenheiten zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit (Ständiger Unterausschuss) zu übermitteln.
(2) Der Bundesminister für Inneres hat dem Ständigen Unterausschuss in dessen Sitzungen über die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz, insbesondere über wesentliche Änderungen von die innere Sicherheit betreffenden Lagebildern, über einzelne Sachverhalte, die Gegenstand politischer Diskussionen oder öffentlicher Berichterstattung sind, oder über wesentliche Änderungen der Organisation oder der Aufgaben der Direktion zu berichten.
(3) Über den Stand der Ausbildung nach § 2 Abs. 3, Maßnahmen zur Qualitätssicherung nach § 2 Abs. 5, Vorgehen nach § 6 Abs. 4 Z 1, Ermächtigungen nach § 6 Abs. 5, Unterrichtungen nach § 8 Abs. 2 erster Satz, die Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen nach § 11 Abs. 1 Z 8 oder 9 sowie die Information Betroffener nach § 16 hat der Bundesminister für Inneres dem Ständigen Unterausschuss jedenfalls halbjährlich, über die personelle und finanzielle Ressourcenausstattung der Direktion im abgelaufenen Jahr jedenfalls jährlich zu berichten.
(3a) Der Bundesminister für Inneres hat dem Ständigen Unterausschuss unverzüglich zu berichten, wenn die Anzahl der Fälle einer Überwachung von Nachrichten nach § 11 Abs. 1 Z 9 innerhalb eines Kalenderjahres 30 übersteigt.
(3b) Der Bundesminister für Inneres hat dem Ständigen Unterausschuss
vor der erstmaligen Inbetriebnahme eines Programms gemäß § 11 Abs. 1 Z 9 über dessen Anschaffungskosten sowie die standardisierende Leistungsbeschreibung und
anschließend jährlich bis spätestens 31. März des Folgejahres über die innerhalb des vergangenen Kalenderjahres angefallenen Gesamtkosten im Zusammenhang mit der Überwachung von Nachrichten nach § 11 Abs. 1 Z 9
zu berichten.
(4) Den Bericht des Rechtsschutzbeauftragten gemäß § 15 Abs. 4 hat der Bundesminister für Inneres dem Ständigen Unterausschuss zu übermitteln.
(5) Der Rechtsschutzbeauftragte hat dem Ständigen Unterausschuss für Auskünfte über wesentliche Entwicklungen zur Verfügung zu stehen; zudem steht es dem Rechtsschutzbeauftragten frei, in solchen Angelegenheiten jederzeit von sich aus an den Ständigen Unterausschuss heranzutreten. In einem solchen Fall hat er seine Absicht dem Vorsitzenden des Ständigen Unterausschusses mitzuteilen.
Abkürzung
SNG
Abs. 3a und 3b: zum Bezugszeitraum vgl. § 18 Abs. 11
Berichte über den Verfassungsschutz
§ 17. (1) Die Direktion hat unter Einbeziehung der Tätigkeiten der für Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten der Landespolizeidirektionen jährlich einen Bericht zu erstellen, mit dem die Öffentlichkeit, unter Einhaltung von gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten, über aktuelle und mögliche verfassungsschutzrelevante Entwicklungen informiert wird.
(1a) Darüber hinaus erstattet die Direktion dem Bundesminister für Inneres jährlich bis spätestens 31. März des Folgejahres einen Bericht über die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz durch die Direktion und die für Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten der Landespolizeidirektionen. Der Bundesminister für Inneres hat diesen Bericht dem ständigen Unterausschuss des Ausschusses für innere Angelegenheiten zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit (Ständiger Unterausschuss) zu übermitteln.
(2) Der Bundesminister für Inneres hat dem Ständigen Unterausschuss in dessen Sitzungen über die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz, insbesondere über wesentliche Änderungen von die innere Sicherheit betreffenden Lagebildern, über einzelne Sachverhalte, die Gegenstand politischer Diskussionen oder öffentlicher Berichterstattung sind, oder über wesentliche Änderungen der Organisation oder der Aufgaben der Direktion zu berichten.
(3) Über den Stand der Ausbildung nach § 2 Abs. 3, Maßnahmen zur Qualitätssicherung nach § 2 Abs. 5, Vorgehen nach § 6 Abs. 4 Z 1, Ermächtigungen nach § 6 Abs. 5, Unterrichtungen nach § 8 Abs. 2 erster Satz, die Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen nach § 11 Abs. 1 Z 8 oder 9 sowie die Information Betroffener nach § 16 hat der Bundesminister für Inneres dem Ständigen Unterausschuss jedenfalls halbjährlich, über die personelle und finanzielle Ressourcenausstattung der Direktion im abgelaufenen Jahr jedenfalls jährlich zu berichten.
(3a) Der Bundesminister für Inneres hat dem Ständigen Unterausschuss unverzüglich zu berichten, wenn die Anzahl der Fälle einer Überwachung von Nachrichten nach § 11 Abs. 1 Z 9 innerhalb eines Kalenderjahres 30 übersteigt.
(3b) Der Bundesminister für Inneres hat dem Ständigen Unterausschuss
vor der erstmaligen Inbetriebnahme eines Programms gemäß § 11 Abs. 1 Z 9 über dessen Anschaffungskosten sowie die standardisierende Leistungsbeschreibung und
anschließend jährlich bis spätestens 31. März des Folgejahres über die innerhalb des vergangenen Kalenderjahres angefallenen Gesamtkosten im Zusammenhang mit der Überwachung von Nachrichten nach § 11 Abs. 1 Z 9
zu berichten.
(4) Den Bericht des Rechtsschutzbeauftragten gemäß § 15 Abs. 4 hat der Bundesminister für Inneres dem Ständigen Unterausschuss zu übermitteln.
(5) Der Rechtsschutzbeauftragte hat dem Ständigen Unterausschuss für Auskünfte über wesentliche Entwicklungen, insbesondere seine Kontrolltätigkeit nach § 14 Abs. 6, zur Verfügung zu stehen; zudem steht es dem Rechtsschutzbeauftragten frei, in solchen Angelegenheiten jederzeit von sich aus an den Ständigen Unterausschuss heranzutreten. In einem solchen Fall hat er seine Absicht dem Vorsitzenden des Ständigen Unterausschusses mitzuteilen.
Abkürzung
SNG
4a. Hauptstück
Unabhängige Kontrollkommission Verfassungsschutz
Unabhängige Kontrollkommission Verfassungsschutz
§ 17a. (1) Zum Zweck der Sicherstellung der gesetzmäßigen Aufgabenerfüllung der Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 ist beim Bundesminister für Inneres eine unabhängige Kontrollkommission Verfassungsschutz (Kontrollkommission) eingerichtet. Dieser obliegt die begleitende Kontrolle der Tätigkeit der Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3. Angelegenheiten, die dem Rechtsschutz durch den Rechtsschutzbeauftragten (§§ 14 ff) oder einer sonstigen Rechtsschutzeinrichtung unterliegen, sind davon nicht umfasst; im Übrigen ist die operative Kontrolle von Einzelfällen frühestens nach Abschluss der Ermittlungen zulässig. Die Kontrollkommission kann aus eigenem oder über Ersuchen des Bundesministers für Inneres tätig werden.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Kontrollkommission kann auch über Ersuchen des Ständigen Unterausschusses tätig werden. Wird ein Ersuchen des Ständigen Unterausschusses an den Vorsitzenden der Kontrollkommission gerichtet, hat die Kontrollkommission dem Ständigen Unterausschuss nach Möglichkeit binnen drei Monaten einen schriftlichen Bericht vorzulegen.
(3) Die Kontrollkommission hat ihr zur Kenntnis gebrachten, nicht offenkundig unbegründeten Vorwürfen gegen die Tätigkeit der Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 nachzugehen. Die Kontrollkommission erfüllt weder sicherheits- oder kriminalpolizeiliche, noch dienst- oder disziplinarbehördliche Aufgaben.
(4) Die Kontrollkommission besteht aus drei Mitgliedern, von denen jeweils eines für die Dauer eines Jahres den Vorsitz ausübt und die sich jedes Jahr in der Vorsitzführung abwechseln. Die Mitglieder der Kontrollkommission sind bei der Besorgung ihrer Aufgaben unabhängig und weisungsfrei. Sie unterliegen der Amtsverschwiegenheit sowie den sonstigen Geheimhaltungspflichten, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Tätigkeiten der Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 zur Anwendung kommen. Darüber hinaus sind sie nicht verpflichtet, die Identität einer Auskunftsperson preiszugeben oder in ihrer Funktion als Kontrollkommission wahrgenommenes gerichtlich strafbares Verhalten oder Dienstpflichtverletzungen anzuzeigen.
(5) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Kontrollkommission werden auf Vorschlag des Hauptausschusses vom Nationalrat in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen für eine Funktionsperiode von zehn Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist unzulässig. Sie leisten vor Antritt ihres Amtes dem Bundespräsidenten die Angelobung. Bei Wegfall der Voraussetzungen (§ 17b Abs. 1 und 2) können die Mitglieder durch Beschluss des Nationalrats in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abberufen werden.
(6) Die Kontrollkommission entscheidet, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, einstimmig, wobei eine Stimmenthaltung nicht zulässig ist, und hat nähere Regelungen zu ihrem Zusammenwirken, insbesondere über die Reihenfolge der Vorsitzenden, die Vertretung des Vorsitzenden im Verhinderungsfall und die Einberufung von Sitzungen, in einer Geschäftsordnung zu treffen.
Abkürzung
SNG
4a. Hauptstück
Unabhängige Kontrollkommission Verfassungsschutz
Unabhängige Kontrollkommission Verfassungsschutz
§ 17a. (1) Zum Zweck der Sicherstellung der gesetzmäßigen Aufgabenerfüllung der Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 ist beim Bundesminister für Inneres eine unabhängige Kontrollkommission Verfassungsschutz (Kontrollkommission) eingerichtet. Dieser obliegt die begleitende Kontrolle der Tätigkeit der Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3. Angelegenheiten, die dem Rechtsschutz durch den Rechtsschutzbeauftragten (§§ 14 ff) oder einer sonstigen Rechtsschutzeinrichtung unterliegen, sind davon nicht umfasst; im Übrigen ist die operative Kontrolle von Einzelfällen frühestens nach Abschluss der Ermittlungen zulässig. Die Kontrollkommission kann aus eigenem oder über Ersuchen des Bundesministers für Inneres tätig werden.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Kontrollkommission kann auch über Ersuchen des Ständigen Unterausschusses tätig werden. Wird ein Ersuchen des Ständigen Unterausschusses an den Vorsitzenden der Kontrollkommission gerichtet, hat die Kontrollkommission dem Ständigen Unterausschuss nach Möglichkeit binnen drei Monaten einen schriftlichen Bericht vorzulegen.
(3) Die Kontrollkommission hat ihr zur Kenntnis gebrachten, nicht offenkundig unbegründeten Vorwürfen gegen die Tätigkeit der Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 nachzugehen. Die Kontrollkommission erfüllt weder sicherheits- oder kriminalpolizeiliche, noch dienst- oder disziplinarbehördliche Aufgaben.
(4) Die Kontrollkommission besteht aus fünf Mitgliedern, von denen jeweils eines für die Dauer eines Jahres den Vorsitz ausübt und die sich jedes Jahr in der Vorsitzführung abwechseln. Die Mitglieder der Kontrollkommission sind bei der Besorgung ihrer Aufgaben unabhängig und weisungsfrei. Sie unterliegen der Amtsverschwiegenheit sowie den sonstigen Geheimhaltungspflichten, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Tätigkeiten der Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 zur Anwendung kommen. Darüber hinaus sind sie nicht verpflichtet, die Identität einer Auskunftsperson preiszugeben oder in ihrer Funktion als Kontrollkommission wahrgenommenes gerichtlich strafbares Verhalten oder Dienstpflichtverletzungen anzuzeigen.
(5) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Kontrollkommission werden auf Vorschlag des Hauptausschusses vom Nationalrat in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen für eine Funktionsperiode von zehn Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist unzulässig. Sie leisten vor Antritt ihres Amtes dem Bundespräsidenten die Angelobung. Bei Wegfall der Voraussetzungen (§ 17b Abs. 1 und 2) können die Mitglieder durch Beschluss des Nationalrats in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abberufen werden.
(6) Die Kontrollkommission entscheidet, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, einstimmig, wobei eine Stimmenthaltung nicht zulässig ist, und hat nähere Regelungen zu ihrem Zusammenwirken, insbesondere über die Reihenfolge der Vorsitzenden, die Vertretung des Vorsitzenden im Verhinderungsfall und die Einberufung von Sitzungen, in einer Geschäftsordnung zu treffen.
Abkürzung
SNG
4a. Hauptstück
Unabhängige Kontrollkommission Verfassungsschutz
Unabhängige Kontrollkommission Verfassungsschutz
§ 17a. (1) Zum Zweck der Sicherstellung der gesetzmäßigen Aufgabenerfüllung der Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 ist beim Bundesminister für Inneres eine unabhängige Kontrollkommission Verfassungsschutz (Kontrollkommission) eingerichtet. Dieser obliegt die begleitende Kontrolle der Tätigkeit der Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3. Angelegenheiten, die dem Rechtsschutz durch den Rechtsschutzbeauftragten (§§ 14 ff) oder einer sonstigen Rechtsschutzeinrichtung unterliegen, sind davon nicht umfasst; im Übrigen ist die operative Kontrolle von Einzelfällen frühestens nach Abschluss der Ermittlungen zulässig. Die Kontrollkommission kann aus eigenem oder über Ersuchen des Bundesministers für Inneres tätig werden.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Kontrollkommission kann auch über Ersuchen des Ständigen Unterausschusses tätig werden. Wird ein Ersuchen des Ständigen Unterausschusses an den Vorsitzenden der Kontrollkommission gerichtet, hat die Kontrollkommission dem Ständigen Unterausschuss nach Möglichkeit binnen drei Monaten einen schriftlichen Bericht vorzulegen.
(3) Die Kontrollkommission hat ihr zur Kenntnis gebrachten, nicht offenkundig unbegründeten Vorwürfen gegen die Tätigkeit der Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 nachzugehen. Die Kontrollkommission erfüllt weder sicherheits- oder kriminalpolizeiliche, noch dienst- oder disziplinarbehördliche Aufgaben.
(4) Die Kontrollkommission besteht aus fünf Mitgliedern, von denen jeweils eines für die Dauer eines Jahres den Vorsitz ausübt und die sich jedes Jahr in der Vorsitzführung abwechseln. Die Mitglieder der Kontrollkommission sind bei der Besorgung ihrer Aufgaben unabhängig und weisungsfrei. Sie unterliegen der Pflicht zur Geheimhaltung im Sinne des § 46 BDG 1979 sowie den sonstigen Geheimhaltungspflichten, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Tätigkeiten der Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 zur Anwendung kommen. Darüber hinaus sind sie nicht verpflichtet, die Identität einer Auskunftsperson preiszugeben oder in ihrer Funktion als Kontrollkommission wahrgenommenes gerichtlich strafbares Verhalten oder Dienstpflichtverletzungen anzuzeigen.
(5) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Kontrollkommission werden auf Vorschlag des Hauptausschusses vom Nationalrat in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen für eine Funktionsperiode von zehn Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist unzulässig. Sie leisten vor Antritt ihres Amtes dem Bundespräsidenten die Angelobung. Bei Wegfall der Voraussetzungen (§ 17b Abs. 1 und 2) können die Mitglieder durch Beschluss des Nationalrats in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abberufen werden.
(6) Die Kontrollkommission entscheidet, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, einstimmig, wobei eine Stimmenthaltung nicht zulässig ist, und hat nähere Regelungen zu ihrem Zusammenwirken, insbesondere über die Reihenfolge der Vorsitzenden, die Vertretung des Vorsitzenden im Verhinderungsfall und die Einberufung von Sitzungen, in einer Geschäftsordnung zu treffen.
Abkürzung
SNG
4a. Hauptstück
Unabhängige Kontrollkommission Verfassungsschutz
Unabhängige Kontrollkommission Verfassungsschutz
§ 17a. (1) Zum Zweck der Sicherstellung der gesetzmäßigen Aufgabenerfüllung der Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 ist beim Bundesminister für Inneres eine unabhängige Kontrollkommission Verfassungsschutz (Kontrollkommission) eingerichtet. Dieser obliegt die begleitende Kontrolle der Tätigkeit der Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3. Angelegenheiten, die dem Rechtsschutz durch den Rechtsschutzbeauftragten (§§ 14 ff) oder einer sonstigen Rechtsschutzeinrichtung unterliegen, sind davon nicht umfasst; im Übrigen ist die operative Kontrolle von Einzelfällen frühestens nach Abschluss der Ermittlungen zulässig. Die Kontrollkommission kann aus eigenem oder über Ersuchen des Bundesministers für Inneres tätig werden.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Kontrollkommission kann auch über Ersuchen des Ständigen Unterausschusses tätig werden. Wird ein Ersuchen des Ständigen Unterausschusses an den Vorsitzenden der Kontrollkommission gerichtet, hat die Kontrollkommission dem Ständigen Unterausschuss nach Möglichkeit binnen drei Monaten einen schriftlichen Bericht vorzulegen.
(3) Die Kontrollkommission hat ihr zur Kenntnis gebrachten, nicht offenkundig unbegründeten Vorwürfen gegen die Tätigkeit der Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 nachzugehen; zu diesem Zweck kann bei ihr ein internetbasiertes Hinweisgebersystem, über das die Vorwürfe auch anonym gemeldet werden können, eingerichtet werden. Die Kontrollkommission erfüllt weder sicherheits- oder kriminalpolizeiliche, noch dienst- oder disziplinarbehördliche Aufgaben.
(4) Die Kontrollkommission besteht aus fünf Mitgliedern, von denen jeweils eines für die Dauer eines Jahres den Vorsitz ausübt und die sich jedes Jahr in der Vorsitzführung abwechseln. Die Mitglieder der Kontrollkommission sind bei der Besorgung ihrer Aufgaben unabhängig und weisungsfrei. Sie unterliegen der Pflicht zur Geheimhaltung im Sinne des § 46 BDG 1979 sowie den sonstigen Geheimhaltungspflichten, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Tätigkeiten der Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 zur Anwendung kommen. Darüber hinaus sind sie nicht verpflichtet, die Identität einer Auskunftsperson preiszugeben oder in ihrer Funktion als Kontrollkommission wahrgenommenes gerichtlich strafbares Verhalten oder Dienstpflichtverletzungen anzuzeigen.
(5) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Kontrollkommission werden auf Vorschlag des Hauptausschusses vom Nationalrat in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen für eine Funktionsperiode von zehn Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist unzulässig. Sie leisten vor Antritt ihres Amtes dem Bundespräsidenten die Angelobung. Bei Wegfall der Voraussetzungen (§ 17b Abs. 1 und 2) können die Mitglieder durch Beschluss des Nationalrats in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abberufen werden.
(6) Die Kontrollkommission entscheidet, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, einstimmig, wobei eine Stimmenthaltung nicht zulässig ist, und hat nähere Regelungen zu ihrem Zusammenwirken, insbesondere über die Reihenfolge der Vorsitzenden, die Vertretung des Vorsitzenden im Verhinderungsfall und die Einberufung von Sitzungen, in einer Geschäftsordnung zu treffen.
Abkürzung
SNG
Organisation
§ 17b. (1) Ein Mitglied muss mindestens fünf Jahre in einem Beruf tätig gewesen sein, in dem der Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften Berufsvoraussetzung ist, und besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Grund- und Freiheitsrechte aufweisen. Die übrigen Mitglieder müssen ein abgeschlossenes Hochschulstudium (Z 1.12. der Anlage 1 BDG 1979) aufweisen und mindestens fünf Jahre in einem Beruf tätig gewesen sein, in dem für die Aufgabe gemäß § 17a Abs. 1 einschlägige Kenntnisse insbesondere im Bereich der Rechts-, Politik- oder Wirtschaftswissenschaften erforderlich sind.
(2) Zum Mitglied darf nicht bestellt werden, wer Mitglied der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines allgemeinen Vertretungskörpers ist, wer in den letzten zwölf Jahren Direktor oder Stellvertreter der Direktion oder wer in den letzten drei Jahren sonstiger Bediensteter einer Organisationseinheit gemäß § 1 Abs. 3 war. Richter und Staatsanwälte des Dienststandes, Rechtsanwälte, die in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen sind, und andere Personen, die vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen ausgeschlossen oder zu diesem nicht zu berufen sind (§§ 2 und 3 des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990, BGBl. Nr. 256/1990), dürfen nicht bestellt werden.
(3) Die Bestellung zum Mitglied erlischt bei Verzicht, im Todesfall, bei Abberufung oder mit Wirksamkeit der Neubestellung. Wenn ein Grund besteht, die volle Unbefangenheit eines Mitglieds in Zweifel zu ziehen, hat sich dieses des Einschreitens in der Sache zu enthalten.
(4) Vor Beginn der Tätigkeit muss sich jedes Mitglied der Kontrollkommission einer Vertrauenswürdigkeitsprüfung (§ 2a) unterziehen. Die Vertrauenswürdigkeitsprüfung ist alle drei Jahre zu wiederholen.
(5) Zur Bewältigung der administrativen Tätigkeiten der Kontrollkommission hat der Bundesminister für Inneres die notwendige Sach- und Personalausstattung bereitzustellen; diese Personen haben sich vor Beginn ihrer Tätigkeit einer Vertrauenswürdigkeitsprüfung (§ 2a) zu unterziehen, die alle drei Jahre zu wiederholen ist. Zur Sicherstellung der Unabhängigkeit sind der Kontrollkommission Büroräumlichkeiten außerhalb des Raumverbundes der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit oder einer ihr nachgeordneten Sicherheitsbehörde zur Verfügung zu stellen. Die Mitglieder der Kontrollkommission haben Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, deren Pauschalsätze sich nach der Rechtsschutzbeauftragten-Entschädigungsverordnung, BGBl. II Nr. 116/2016, bemessen.
Abkürzung
SNG
Rechte und Pflichten
§ 17c. (1) Die Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 sind verpflichtet, die Kontrollkommission bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen.
(2) Die Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 haben der Kontrollkommission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben jederzeit Einblick in alle erforderlichen Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren und ihr auf Verlangen Abschriften (Ablichtungen) einzelner Aktenstücke unentgeltlich zu erteilen; insofern kann ihr gegenüber keine Amtsverschwiegenheit geltend gemacht werden. Dies gilt jedoch nicht für Auskünfte und Unterlagen über die Identität von Personen oder über Quellen und für Abschriften (Ablichtungen), wenn das Bekanntwerden der jeweiligen Information die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Menschen gefährden würde oder wenn überwiegende Interessen ausländischer Sicherheitsbehörden oder Sicherheitsorganisationen (§ 2 Abs. 2 und 3 PolKG) entgegenstehen. Außerdem haben sie der Kontrollkommission Zutritt zu sämtlichen Räumlichkeiten zu gewähren, soweit dem keine überwiegenden Interessen ausländischer Sicherheitsbehörden oder Sicherheitsorganisationen (§ 2 Abs. 2 und 3 PolKG) entgegenstehen.
(3) Der Direktor, seine Stellvertreter sowie die Leiter der für Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten der Landespolizeidirektionen sind verpflichtet, der Kontrollkommission zumindest vierteljährlich für ein Gespräch zur Verfügung zu stehen.
(4) Gemäß Abs. 2 erteilte Abschriften (Ablichtungen) sind zu löschen, sobald der darauffolgende Bericht gemäß § 17d Abs. 1 erstattet wurde
Abkürzung
SNG
Rechte und Pflichten
§ 17c. (1) Die Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 sind verpflichtet, die Kontrollkommission bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen.
(2) Die Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 haben der Kontrollkommission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben jederzeit Einblick in alle erforderlichen Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren und ihr auf Verlangen Abschriften (Ablichtungen) einzelner Aktenstücke unentgeltlich zu erteilen; insofern kann ihr gegenüber eine gesetzliche Pflicht zur Geheimhaltung nicht geltend gemacht werden. Dies gilt jedoch nicht für Auskünfte und Unterlagen über die Identität von Personen oder über Quellen und für Abschriften (Ablichtungen), wenn das Bekanntwerden der jeweiligen Information die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Menschen gefährden würde oder wenn überwiegende Interessen ausländischer Sicherheitsbehörden oder Sicherheitsorganisationen (§ 2 Abs. 2 und 3 PolKG) entgegenstehen. Außerdem haben sie der Kontrollkommission Zutritt zu sämtlichen Räumlichkeiten zu gewähren, soweit dem keine überwiegenden Interessen ausländischer Sicherheitsbehörden oder Sicherheitsorganisationen (§ 2 Abs. 2 und 3 PolKG) entgegenstehen.
(3) Der Direktor, seine Stellvertreter sowie die Leiter der für Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten der Landespolizeidirektionen sind verpflichtet, der Kontrollkommission zumindest vierteljährlich für ein Gespräch zur Verfügung zu stehen.
(4) Gemäß Abs. 2 erteilte Abschriften (Ablichtungen) sind zu löschen, sobald der darauffolgende Bericht gemäß § 17d Abs. 1 erstattet wurde
Abkürzung
SNG
Berichte
§ 17d. (1) Die Kontrollkommission hat dem Bundesminister für Inneres und dem Ständigen Unterausschuss jährlich bis spätestens 31. März des Folgejahres einen Bericht über ihre Aufgabenwahrnehmung und Empfehlungen zu erstatten.
(2) Über ihre Tätigkeit kann die Kontrollkommission jederzeit dem Bundesminister für Inneres und dem Ständigen Unterausschuss berichten.
(3) Überdies kann die Kontrollkommission jederzeit Empfehlungen an den Bundesminister für Inneres richten, welche der Bundesminister für Inneres dem Ständigen Unterausschuss in dessen Sitzungen zur Kenntnis zu bringen hat.
(4) Die Kontrollkommission hat dem Ständigen Unterausschuss für Auskünfte über wesentliche Entwicklungen zur Verfügung zu stehen; zudem steht es der Kontrollkommission frei, in solchen Angelegenheiten jederzeit von sich aus an den Ständigen Unterausschuss heranzutreten. In einem solchen Fall hat der Vorsitzende seine Absicht dem Vorsitzenden des Ständigen Unterausschusses mitzuteilen.
(5) Die Kontrollkommission hat jährlich einen Bericht zu erstellen, mit dem die Öffentlichkeit, unter Einhaltung von gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten, über ihre Tätigkeit informiert wird.
Abkürzung
SNG
Hauptstück
Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen
Verwaltungsübertretungen
§ 17e. (1) Wer
einer Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten zuwiderhandelt,
einer Gefährderansprache zur Deradikalisierung nach § 8a oder einer Meldeverpflichtung nach § 8b nicht nachkommt oder
die amtliche Belehrung nach § 8a behindert oder stört,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 4 600 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. § 86 SPG gilt.
Abkürzung
SNG
Hauptstück
Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
§ 18. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
Abkürzung
SNG
Hauptstück
Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
§ 18. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
(3) Die Überschrift zum 3. Hauptstück, § 9, § 10 Abs. 1, 2 und 4, die Überschrift zu § 12, § 12 Abs. 1, 2 und 5, § 13, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 sowie § 16 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
Abkürzung
SNG
Hauptstück
Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
§ 18. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
(3) Die Überschrift zum 3. Hauptstück, § 9, § 10 Abs. 1, 2 und 4, die Überschrift zu § 12, § 12 Abs. 1, 2 und 5, § 13, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 sowie § 16 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(4) § 2 Abs. 3 und 4, § 2a samt Überschrift, § 4 Z 3, § 6 Abs. 1 Z 3 sowie § 21 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 2 Abs. 5 außer Kraft.
Abkürzung
SNG
Inkrafttreten
§ 18. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
(3) Die Überschrift zum 3. Hauptstück, § 9, § 10 Abs. 1, 2 und 4, die Überschrift zu § 12, § 12 Abs. 1, 2 und 5, § 13, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 sowie § 16 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(4) § 2 Abs. 3 und 4, § 2a samt Überschrift, § 4 Z 3, § 6 Abs. 1 Z 3 sowie § 21 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 2 Abs. 5 außer Kraft.
(5) Der Titel, die §§ 1 und 2 samt Überschrift, § 2a Abs. 1, 4 und 7, die §§ 2b bis 4 samt Überschriften, § 6, die §§ 6a bis 8 samt Überschriften, das 2a. Hauptstück samt Überschrift, § 9 Abs. 2, § 10 samt Überschrift, § 11 Abs. 1, 1a und 3, § 12, § 13 Abs. 1, § 14, § 15 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 1 und 2, § 17 samt Überschrift, § 17a Abs. 1, 3, 4 und 6 samt Überschrift, die §§ 17b bis 17e samt Überschriften sowie die Überschriften zum 2., 3., 4., 4a und 5. Hauptstück in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2021 treten mit 1. Dezember 2021 in Kraft.
(6) (Verfassungsbestimmung) § 17a Abs. 2 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2021 tritt mit 1. Dezember 2021 in Kraft.
Abkürzung
SNG
Inkrafttreten
§ 18. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
(3) Die Überschrift zum 3. Hauptstück, § 9, § 10 Abs. 1, 2 und 4, die Überschrift zu § 12, § 12 Abs. 1, 2 und 5, § 13, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 sowie § 16 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(4) § 2 Abs. 3 und 4, § 2a samt Überschrift, § 4 Z 3, § 6 Abs. 1 Z 3 sowie § 21 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 2 Abs. 5 außer Kraft.
(5) Der Titel, die §§ 1 und 2 samt Überschrift, § 2a Abs. 1, 4 und 7, die §§ 2b bis 4 samt Überschriften, § 6, die §§ 6a bis 8 samt Überschriften, das 2a. Hauptstück samt Überschrift, § 9 Abs. 2, § 10 samt Überschrift, § 11 Abs. 1, 1a und 3, § 12, § 13 Abs. 1, § 14, § 15 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 1 und 2, § 17 samt Überschrift, § 17a Abs. 1, 3, 4 und 6 samt Überschrift, die §§ 17b bis 17e samt Überschriften sowie die Überschriften zum 2., 3., 4., 4a und 5. Hauptstück in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2021 treten mit 1. Dezember 2021 in Kraft.
(6) (Verfassungsbestimmung) § 17a Abs. 2 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2021 tritt mit 1. Dezember 2021 in Kraft.
(7) § 11 Abs. 1 Z 5 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 190/2021 (Anm.: richtig: BGBl. I Nr. 190/2021) tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Abkürzung
SNG
Inkrafttreten
§ 18. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
(3) Die Überschrift zum 3. Hauptstück, § 9, § 10 Abs. 1, 2 und 4, die Überschrift zu § 12, § 12 Abs. 1, 2 und 5, § 13, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 sowie § 16 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(4) § 2 Abs. 3 und 4, § 2a samt Überschrift, § 4 Z 3, § 6 Abs. 1 Z 3 sowie § 21 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 2 Abs. 5 außer Kraft.
(5) Der Titel, die §§ 1 und 2 samt Überschrift, § 2a Abs. 1, 4 und 7, die §§ 2b bis 4 samt Überschriften, § 6, die §§ 6a bis 8 samt Überschriften, das 2a. Hauptstück samt Überschrift, § 9 Abs. 2, § 10 samt Überschrift, § 11 Abs. 1, 1a und 3, § 12, § 13 Abs. 1, § 14, § 15 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 1 und 2, § 17 samt Überschrift, § 17a Abs. 1, 3, 4 und 6 samt Überschrift, die §§ 17b bis 17e samt Überschriften sowie die Überschriften zum 2., 3., 4., 4a und 5. Hauptstück in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2021 treten mit 1. Dezember 2021 in Kraft.
(6) (Verfassungsbestimmung) § 17a Abs. 2 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2021 tritt mit 1. Dezember 2021 in Kraft.
(7) § 11 Abs. 1 Z 5 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 190/2021 (Anm.: richtig: BGBl. I Nr. 190/2021) tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(8) § 17a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2023 tritt nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Abkürzung
SNG
Inkrafttreten
§ 18. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
(3) Die Überschrift zum 3. Hauptstück, § 9, § 10 Abs. 1, 2 und 4, die Überschrift zu § 12, § 12 Abs. 1, 2 und 5, § 13, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 sowie § 16 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(4) § 2 Abs. 3 und 4, § 2a samt Überschrift, § 4 Z 3, § 6 Abs. 1 Z 3 sowie § 21 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 2 Abs. 5 außer Kraft.
(5) Der Titel, die §§ 1 und 2 samt Überschrift, § 2a Abs. 1, 4 und 7, die §§ 2b bis 4 samt Überschriften, § 6, die §§ 6a bis 8 samt Überschriften, das 2a. Hauptstück samt Überschrift, § 9 Abs. 2, § 10 samt Überschrift, § 11 Abs. 1, 1a und 3, § 12, § 13 Abs. 1, § 14, § 15 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 1 und 2, § 17 samt Überschrift, § 17a Abs. 1, 3, 4 und 6 samt Überschrift, die §§ 17b bis 17e samt Überschriften sowie die Überschriften zum 2., 3., 4., 4a und 5. Hauptstück in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2021 treten mit 1. Dezember 2021 in Kraft.
(6) (Verfassungsbestimmung) § 17a Abs. 2 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2021 tritt mit 1. Dezember 2021 in Kraft.
(7) § 11 Abs. 1 Z 5 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 190/2021 (Anm.: richtig: BGBl. I Nr. 190/2021) tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(8) § 17a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2023 tritt nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(9) § 6 Abs. 3 Z 4 in der Fassung des Art. 8 des FATFPrüfungsanpassungsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 5/2025, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Abkürzung
SNG
Inkrafttreten
§ 18. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
(3) Die Überschrift zum 3. Hauptstück, § 9, § 10 Abs. 1, 2 und 4, die Überschrift zu § 12, § 12 Abs. 1, 2 und 5, § 13, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 sowie § 16 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(4) § 2 Abs. 3 und 4, § 2a samt Überschrift, § 4 Z 3, § 6 Abs. 1 Z 3 sowie § 21 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 2 Abs. 5 außer Kraft.
(5) Der Titel, die §§ 1 und 2 samt Überschrift, § 2a Abs. 1, 4 und 7, die §§ 2b bis 4 samt Überschriften, § 6, die §§ 6a bis 8 samt Überschriften, das 2a. Hauptstück samt Überschrift, § 9 Abs. 2, § 10 samt Überschrift, § 11 Abs. 1, 1a und 3, § 12, § 13 Abs. 1, § 14, § 15 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 1 und 2, § 17 samt Überschrift, § 17a Abs. 1, 3, 4 und 6 samt Überschrift, die §§ 17b bis 17e samt Überschriften sowie die Überschriften zum 2., 3., 4., 4a und 5. Hauptstück in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2021 treten mit 1. Dezember 2021 in Kraft.
(6) (Verfassungsbestimmung) § 17a Abs. 2 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2021 tritt mit 1. Dezember 2021 in Kraft.
(7) § 11 Abs. 1 Z 5 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 190/2021 (Anm.: richtig: BGBl. I Nr. 190/2021) tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(8) § 17a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2023 tritt nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(9) § 6 Abs. 3 Z 4 in der Fassung des Art. 8 des FATFPrüfungsanpassungsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 5/2025, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(10) § 6a Abs. 2, § 10 Abs. 3, § 15 Abs. 1, § 17a Abs. 4 und § 17c Abs. 2 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.
Abkürzung
SNG
Inkrafttreten
§ 18. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
(3) Die Überschrift zum 3. Hauptstück, § 9, § 10 Abs. 1, 2 und 4, die Überschrift zu § 12, § 12 Abs. 1, 2 und 5, § 13, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 sowie § 16 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(4) § 2 Abs. 3 und 4, § 2a samt Überschrift, § 4 Z 3, § 6 Abs. 1 Z 3 sowie § 21 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 2 Abs. 5 außer Kraft.
(5) Der Titel, die §§ 1 und 2 samt Überschrift, § 2a Abs. 1, 4 und 7, die §§ 2b bis 4 samt Überschriften, § 6, die §§ 6a bis 8 samt Überschriften, das 2a. Hauptstück samt Überschrift, § 9 Abs. 2, § 10 samt Überschrift, § 11 Abs. 1, 1a und 3, § 12, § 13 Abs. 1, § 14, § 15 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 1 und 2, § 17 samt Überschrift, § 17a Abs. 1, 3, 4 und 6 samt Überschrift, die §§ 17b bis 17e samt Überschriften sowie die Überschriften zum 2., 3., 4., 4a und 5. Hauptstück in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2021 treten mit 1. Dezember 2021 in Kraft.
(6) (Verfassungsbestimmung) § 17a Abs. 2 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2021 tritt mit 1. Dezember 2021 in Kraft.
(7) § 11 Abs. 1 Z 5 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 190/2021 (Anm.: richtig: BGBl. I Nr. 190/2021) tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(8) § 17a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2023 tritt nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(9) § 6 Abs. 3 Z 4 in der Fassung des Art. 8 des FATFPrüfungsanpassungsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 5/2025, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(10) § 6a Abs. 2, § 10 Abs. 3, § 15 Abs. 1, § 17a Abs. 4 und § 17c Abs. 2 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.
(11) § 2a Abs. 1, § 6 Abs. 3 bis 5, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 4, § 11 Abs. 1 Z 5 und 7, § 14 Abs. 2, § 17 Abs. 3 sowie § 17a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2025 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 11 Abs. 1 Einleitungsteil und Z 8 sowie Abs. 2 und 3, § 14 Abs. 4, 5 und 6, § 15 Abs. 2 und 3, § 15a samt Überschrift, § 15b Abs. 3 bis 5 samt Überschrift, § 15c samt Überschrift, § 15d samt Überschrift, § 16 Abs. 2 und 3 sowie § 17 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2025 treten mit 1. Oktober 2025 in Kraft. § 11 Abs. 1 Z 9, § 15b Abs. 1 und 2 sowie § 17 Abs. 3a und 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2025 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft und finden erst Anwendung, wenn die technischen Voraussetzungen nach § 15b Abs. 1 und 2 für den Einsatz des Programms gemäß § 11 Abs. 1 Z 9 vorliegen. Der Umstand sowie der Zeitpunkt des Vorliegens dieser technischen Voraussetzungen sind vom Bundesminister für Inneres mit Verordnung kundzumachen.
(12) Der Bundesminister für Inneres hat die Anwendung des mit BGBl. I Nr. 54/2025 eingeführten § 6 Abs. 5 drei Jahre nach dem Inkrafttreten zu evaluieren und dem Ständigen Unterausschuss über das Ergebnis zu berichten.
Abkürzung
SNG
Außerkrafttreten
§ 18a. § 6 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2025 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.
Abkürzung
SNG
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 19. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Abkürzung
SNG
Verweisungen
§ 20. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
Abkürzung
SNG
Übergangsbestimmungen
§ 21. (1) Vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilte Ermächtigungen gemäß § 91c Abs. 3 SPG in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten als Ermächtigungen gemäß § 14 Abs. 2 und bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt, längstens bis zum 31. Dezember 2016, weiterhin gültig; für diese gelten die Löschungsfristen nach § 13.
(2) Personenbezogene Daten, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von den Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 für die Aufgabe nach § 21 Abs. 3 SPG in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtmäßig ermittelt wurden, dürfen nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und 2 in der Datenanwendung gemäß § 12 verarbeitet werden.
(3) Lokale Datenanwendungen der Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf Grundlage des § 53 SPG geführt wurden, dürfen für die Aufgaben nach dem SPG bis zur vollständigen Inbetriebnahme der Datenanwendung nach § 12, längstens bis zum 1. Juli 2017 weitergeführt werden. Darüber hinaus dürfen diese Datenanwendungen ausschließlich für die Zwecke der Übernahme von rechtmäßig verarbeiteten Daten in die Datenanwendung nach § 12 und der Durchführung von Abfragen nach Maßgabe anderer bundesgesetzlicher Regelungen oder unionsrechtlicher Vorschriften bis 1. Juli 2019 weitergeführt werden.
(4) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits Bedienstete der Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 sind, haben die in § 2 Abs. 3 vorgesehene spezielle Ausbildung für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung innerhalb von drei Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens zu absolvieren.
Abkürzung
SNG
Übergangsbestimmungen
§ 21. (1) Vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilte Ermächtigungen gemäß § 91c Abs. 3 SPG in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten als Ermächtigungen gemäß § 14 Abs. 2 und bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt, längstens bis zum 31. Dezember 2016, weiterhin gültig; für diese gelten die Löschungsfristen nach § 13.
(2) Personenbezogene Daten, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von den Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 für die Aufgabe nach § 21 Abs. 3 SPG in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtmäßig ermittelt wurden, dürfen nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und 2 in der Datenanwendung gemäß § 12 verarbeitet werden.
(3) Lokale Datenanwendungen der Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf Grundlage des § 53 SPG geführt wurden, dürfen für die Aufgaben nach dem SPG bis zur vollständigen Inbetriebnahme der Datenanwendung nach § 12, längstens bis zum 1. Juli 2017 weitergeführt werden. Darüber hinaus dürfen diese Datenanwendungen ausschließlich für die Zwecke der Übernahme von rechtmäßig verarbeiteten Daten in die Datenanwendung nach § 12 und der Durchführung von Abfragen nach Maßgabe anderer bundesgesetzlicher Regelungen oder unionsrechtlicher Vorschriften bis 1. Juli 2019 weitergeführt werden.
(4) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits Bedienstete der Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 sind, haben die in § 2 Abs. 3 vorgesehene spezielle Ausbildung für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung innerhalb von drei Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens zu absolvieren.
(5) § 2a ist auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2020 bereits Bedienstete gemäß § 2 Abs. 3 sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die erstmalige Vertrauenswürdigkeitsprüfung innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2020 durchzuführen ist. § 2a Abs. 8 zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß.
Abkürzung
SNG
Übergangsbestimmungen
§ 21. (1) Vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilte Ermächtigungen gemäß § 91c Abs. 3 SPG in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten als Ermächtigungen gemäß § 14 Abs. 2 und bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt, längstens bis zum 31. Dezember 2016, weiterhin gültig; für diese gelten die Löschungsfristen nach § 13.
(2) Personenbezogene Daten, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von den Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 für die Aufgabe nach § 21 Abs. 3 SPG in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtmäßig ermittelt wurden, dürfen nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und 2 in der Datenanwendung gemäß § 12 verarbeitet werden.
(3) Lokale Datenanwendungen der Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf Grundlage des § 53 SPG geführt wurden, dürfen für die Aufgaben nach dem SPG bis zur vollständigen Inbetriebnahme der Datenanwendung nach § 12, längstens bis zum 1. Juli 2017 weitergeführt werden. Darüber hinaus dürfen diese Datenanwendungen ausschließlich für die Zwecke der Übernahme von rechtmäßig verarbeiteten Daten in die Datenanwendung nach § 12 und der Durchführung von Abfragen nach Maßgabe anderer bundesgesetzlicher Regelungen oder unionsrechtlicher Vorschriften bis 1. Juli 2019 weitergeführt werden.
(4) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits Bedienstete der Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 sind, haben die in § 2 Abs. 3 vorgesehene spezielle Ausbildung für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung innerhalb von drei Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens zu absolvieren.
(5) § 2a ist auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2020 bereits Bedienstete gemäß § 2 Abs. 3 sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die erstmalige Vertrauenswürdigkeitsprüfung innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2020 durchzuführen ist. § 2a Abs. 8 zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß.
(6) Die Ausschreibung der Funktionen des Direktors der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst sowie seiner Stellvertreter ist bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2021 zulässig, wobei im Ausschreibungsverfahren ergänzend die Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2021 anzuwenden sind.
(7) Bedienstete der Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2021 eine Nebenbeschäftigung bei der Dienstbehörde gemeldet haben, haben die in § 2 Abs. 6 vorgesehene Genehmigung für Nebenbeschäftigungen unverzüglich, längstens binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2021, bei der Dienstbehörde zu beantragen. Bis zur Entscheidung der Dienstbehörde darf der Bedienstete die Nebenbeschäftigung vorläufig ausüben. Im Übrigen kann die in § 2 Abs. 6 vorgesehene Genehmigung für Nebenbeschäftigungen bereits vor Beginn der Tätigkeit in einer Organisationseinheit gemäß § 1 Abs. 3 bei der Dienstbehörde beantragt werden.
(8) Personenbezogene Daten, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2021 von den Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 für die Befugnisse gemäß § 49d und 49e SPG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2021 rechtmäßig verarbeitet wurden, dürfen nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2021 in der Datenverarbeitung gemäß § 12 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2021 verarbeitet werden. Abweichend von § 12 Abs. 3 zweiter Satz letzter Fall in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2021 sind diese Daten längstens nach drei Jahren zu löschen.
(9) Vertrauenswürdigkeitsprüfungen gemäß § 2a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2021 können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2021 vorgenommen werden.
Abkürzung
SNG
Übergangsbestimmungen
§ 21. (1) Vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilte Ermächtigungen gemäß § 91c Abs. 3 SPG in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten als Ermächtigungen gemäß § 14 Abs. 2 und bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt, längstens bis zum 31. Dezember 2016, weiterhin gültig; für diese gelten die Löschungsfristen nach § 13.
(2) Personenbezogene Daten, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von den Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 für die Aufgabe nach § 21 Abs. 3 SPG in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtmäßig ermittelt wurden, dürfen nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und 2 in der Datenanwendung gemäß § 12 verarbeitet werden.
(3) Lokale Datenanwendungen der Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf Grundlage des § 53 SPG geführt wurden, dürfen für die Aufgaben nach dem SPG bis zur vollständigen Inbetriebnahme der Datenanwendung nach § 12, längstens bis zum 1. Juli 2017 weitergeführt werden. Darüber hinaus dürfen diese Datenanwendungen ausschließlich für die Zwecke der Übernahme von rechtmäßig verarbeiteten Daten in die Datenanwendung nach § 12 und der Durchführung von Abfragen nach Maßgabe anderer bundesgesetzlicher Regelungen oder unionsrechtlicher Vorschriften bis 1. Juli 2019 weitergeführt werden.
(4) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits Bedienstete der Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 sind, haben die in § 2 Abs. 3 vorgesehene spezielle Ausbildung für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung innerhalb von drei Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens zu absolvieren.
(5) § 2a ist auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2020 bereits Bedienstete gemäß § 2 Abs. 3 sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die erstmalige Vertrauenswürdigkeitsprüfung innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2020 durchzuführen ist. § 2a Abs. 8 zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß.
(6) Die Ausschreibung der Funktionen des Direktors der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst sowie seiner Stellvertreter ist bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2021 zulässig, wobei im Ausschreibungsverfahren ergänzend die Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2021 anzuwenden sind.
(7) Bedienstete der Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2021 eine Nebenbeschäftigung bei der Dienstbehörde gemeldet haben, haben die in § 2 Abs. 6 vorgesehene Genehmigung für Nebenbeschäftigungen unverzüglich, längstens binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2021, bei der Dienstbehörde zu beantragen. Bis zur Entscheidung der Dienstbehörde darf der Bedienstete die Nebenbeschäftigung vorläufig ausüben. Im Übrigen kann die in § 2 Abs. 6 vorgesehene Genehmigung für Nebenbeschäftigungen bereits vor Beginn der Tätigkeit in einer Organisationseinheit gemäß § 1 Abs. 3 bei der Dienstbehörde beantragt werden.
(8) Personenbezogene Daten, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2021 von den Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 für die Befugnisse gemäß § 49d und 49e SPG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2021 rechtmäßig verarbeitet wurden, dürfen nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2021 in der Datenverarbeitung gemäß § 12 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2021 verarbeitet werden. Abweichend von § 12 Abs. 3 zweiter Satz letzter Fall in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2021 sind diese Daten längstens nach drei Jahren zu löschen.
(9) Vertrauenswürdigkeitsprüfungen gemäß § 2a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2021 können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2021 vorgenommen werden.
(10) Vertrauenswürdigkeitsprüfungen gemäß § 15c Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2025 können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes vorgenommen werden.
Abkürzung
SNG
Vollziehung
§ 22. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres betraut.
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