(Übersetzung)Viertes Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 1. Februar 2016 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Vierte Zusatzprotokoll tritt gemäß seinem Art. 9 Abs. 3 für Österreich mit 1. Juni 2016 in Kraft.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Österreich nachstehende Erklärungen abgegeben:
„Zu Art. 1:
Österreich erklärt gemäß Art. 10 Abs. 3, dass es sich das Recht vorbehält, Art. 10 Abs. 2 nicht anzuwenden, wenn dem Auslieferungsersuchen strafbare Handlungen zugrunde liegen, für die nach österreichischem Recht Gerichtsbarkeit besteht, sofern die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach seinen Rechtsvorschriften verjährt wäre.
Zu Art. 3:
Österreich erklärt gemäß Art. 14 Abs. 3, dass – abweichend von Abs. 1 – eine ersuchende Vertragspartei, die dieselbe Erklärung abgegeben hat, die persönliche Freiheit der ausgelieferten Person unter den in Abs. 3 lit. a und b angeführten Voraussetzungen beschränken kann, wenn sie ein Ersuchen um Zustimmung nach Abs. 1 lit. a gestellt hat.“
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Vierte Zusatzprotokoll ratifiziert:
Albanien, Lettland, Serbien, Slowenien, Vereinigtes Königreich.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Lettland:
Erklärung
Lettland erklärt gemäß Art. 3 des Vierten Zusatzprotokolls und Art. 14 Abs. 3 des durch das Vierte Zusatzprotokoll geänderten Übereinkommens, dass die ersuchende Vertragspartei, die dieselbe Erklärung abgegeben hat, die persönliche Freiheit der ausgelieferten Person für eine andere vor der Übergabe begangene Handlung als diejenige, die der Auslieferung zugrunde liegt, beschränken kann, wenn die ersuchende Vertragspartei ein Ersuchen um Zustimmung nach Art. 14 Abs. 1 lit. a des durch das Vierte Zusatzprotokoll geänderten Übereinkommens und gemäß der Bestimmungen des Art. 14 Abs. 3 lit. a und b des durch das Vierte Zusatzprotokoll geänderten Übereinkommens gestellt hat.
Vorbehalt
Lettland behält sich gemäß Art. 1 des Vierten Zusatzprotokolls und Art. 10 Abs. 3 des durch das Vierte Zusatzprotokoll geänderten Übereinkommens das Recht vor, Art. 10 Abs. 2 des Übereinkommens in den Fällen des Art. 10 Abs. 3 lit. b des durch Art. 1 des Vierten Zusatzprotokolls geänderten Übereinkommens nicht anzuwenden.
Slowenien:
Erklärung
Slowenien erklärt gemäß des durch Art. 3 des Vierten Zusatzprotokolls ersetzten Art. 14 Abs. 3 des Übereinkommens, Art. 14 Abs. 3 des ersetzten Übereinkommens in Beziehung zu anderen Vertragsstaaten, die dieselbe Erklärung abgegeben haben, anzuwenden.
Vereinigtes Königreich:
Vorbehalt
Die Regierung des Vereinigten Königreichs erklärt gemäß Art. 6 Abs. 3 des Vierten Zusatzprotokolls, dass sie sich für die Zwecke der Art. 12 und Art. 14 Abs. 1 lit. a des Übereinkommens das Recht vorbehält, das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Ersuchens und der Unterlagen anzufordern.
Erklärung
Die Regierung des Vereinigten Königreichs benennt gemäß des durch Art. 2 Abs. 1 des Vierten Zusatzprotokolls ersetzten Art. 12 Abs. 1 des Übereinkommens das Home Office (Innenministerium) als zuständige Behörde für die Übermittlung und Entgegennahme von Auslieferungsersuchen.
Erklärung
Die Regierung des Vereinigten Königreichs erklärt gemäß des durch Art. 3 des Vierten Zusatzprotokolls ersetzten Art. 14 Abs. 3 des Übereinkommens, dass die ersuchende Vertragspartei die persönliche Freiheit der ausgelieferten Person in den Fällen des ersetzten Art. 14 Abs. 3, beschränken kann.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Protokoll unterzeichnen, –
in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;
von dem Wunsch geleitet, ihre individuelle und gemeinsame Fähigkeit zu stärken, der Kriminalität entgegenzutreten;
gestützt auf das am 13. Dezember 1957 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegte Europäische Auslieferungsübereinkommen1 (SEV Nr. 24) (im Folgenden als „Übereinkommen“ bezeichnet) sowie die drei in Straßburg am 15. Oktober 1975, 17. März 19782 beziehungsweise 10. November 20103 beschlossenen Zusatzprotokolle (SEV Nr. 86, 98 beziehungsweise 209);
in der Erwägung, dass es angesichts der Entwicklung der internationalen Zusammenarbeit in Strafsachen seit Inkrafttreten des Übereinkommens und seiner Zusatzprotokolle zweckmäßig ist, einige Bestimmungen des Übereinkommens zu aktualisieren und dieses in bestimmten Punkten zu ergänzen –
sind wie folgt übereingekommen:
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 320/1969.
2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 297/1983.
3 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 70/2015.
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 320/1969
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 174/2016)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 1. Februar 2016 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Vierte Zusatzprotokoll tritt gemäß seinem Art. 9 Abs. 3 für Österreich mit 1. Juni 2016 in Kraft.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Österreich nachstehende Erklärungen abgegeben:
„Zu Art. 1:
Österreich erklärt gemäß Art. 10 Abs. 3, dass es sich das Recht vorbehält, Art. 10 Abs. 2 nicht anzuwenden, wenn dem Auslieferungsersuchen strafbare Handlungen zugrunde liegen, für die nach österreichischem Recht Gerichtsbarkeit besteht, sofern die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach seinen Rechtsvorschriften verjährt wäre.
Zu Art. 3:
Österreich erklärt gemäß Art. 14 Abs. 3, dass – abweichend von Abs. 1 – eine ersuchende Vertragspartei, die dieselbe Erklärung abgegeben hat, die persönliche Freiheit der ausgelieferten Person unter den in Abs. 3 lit. a und b angeführten Voraussetzungen beschränken kann, wenn sie ein Ersuchen um Zustimmung nach Abs. 1 lit. a gestellt hat.“
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Vierte Zusatzprotokoll ratifiziert:
Albanien, Lettland, Serbien, Slowenien, Vereinigtes Königreich.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Lettland:
Erklärung
Lettland erklärt gemäß Art. 3 des Vierten Zusatzprotokolls und Art. 14 Abs. 3 des durch das Vierte Zusatzprotokoll geänderten Übereinkommens, dass die ersuchende Vertragspartei, die dieselbe Erklärung abgegeben hat, die persönliche Freiheit der ausgelieferten Person für eine andere vor der Übergabe begangene Handlung als diejenige, die der Auslieferung zugrunde liegt, beschränken kann, wenn die ersuchende Vertragspartei ein Ersuchen um Zustimmung nach Art. 14 Abs. 1 lit. a des durch das Vierte Zusatzprotokoll geänderten Übereinkommens und gemäß der Bestimmungen des Art. 14 Abs. 3 lit. a und b des durch das Vierte Zusatzprotokoll geänderten Übereinkommens gestellt hat.
Vorbehalt
Lettland behält sich gemäß Art. 1 des Vierten Zusatzprotokolls und Art. 10 Abs. 3 des durch das Vierte Zusatzprotokoll geänderten Übereinkommens das Recht vor, Art. 10 Abs. 2 des Übereinkommens in den Fällen des Art. 10 Abs. 3 lit. b des durch Art. 1 des Vierten Zusatzprotokolls geänderten Übereinkommens nicht anzuwenden.
Schweiz:
Vorbehalt gemäß Art. 6 Abs. 3:
Die Schweiz behält sich das Recht vor, in Bezug auf Mitteilungen nach den Art. 12 und 14 Abs.1 lit. a des Übereinkommens das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Ersuchens und der Unterlagen anzufordern.
Erklärung gemäß Art. 3 Abs. 3:
In Abweichung von Art. 14 des Übereinkommens kann eine ersuchende Vertragspartei, welche dieselbe Erklärung abgegeben hat, die Freiheit einer ausgelieferten Person beschränken, wenn sie zeitgleich mit der Anordnung des Freiheitsentzugs gegen die ausgelieferte Person oder später ein Nachtragsersuchen nach Abs. 1 lit. a an die Schweiz stellt und die Schweiz dessen Eingang ausdrücklich bestätigt hat.
Slowenien:
Erklärung
Slowenien erklärt gemäß des durch Art. 3 des Vierten Zusatzprotokolls ersetzten Art. 14 Abs. 3 des Übereinkommens, Art. 14 Abs. 3 des ersetzten Übereinkommens in Beziehung zu anderen Vertragsstaaten, die dieselbe Erklärung abgegeben haben, anzuwenden.
Türkei:
In Bezug auf Art. 1 des Vierten Zusatzprotokolls wird die Türkei, wenn sie die ersuchte Vertragspartei für eine Auslieferung ist, keine Auslieferungsersuchen akzeptieren, die nach den türkischen Rechtsvorschriften wegen Verjährung ausgeschlossen sind.
Weiters hat die Türkei eine Erklärung1 abgegeben.
1 Die Erklärung ist in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 212].
Vereinigtes Königreich:
Vorbehalt
Die Regierung des Vereinigten Königreichs erklärt gemäß Art. 6 Abs. 3 des Vierten Zusatzprotokolls, dass sie sich für die Zwecke der Art. 12 und Art. 14 Abs. 1 lit. a des Übereinkommens das Recht vorbehält, das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Ersuchens und der Unterlagen anzufordern.
Erklärung
Die Regierung des Vereinigten Königreichs benennt gemäß des durch Art. 2 Abs. 1 des Vierten Zusatzprotokolls ersetzten Art. 12 Abs. 1 des Übereinkommens das Home Office (Innenministerium) als zuständige Behörde für die Übermittlung und Entgegennahme von Auslieferungsersuchen.
Erklärung
Die Regierung des Vereinigten Königreichs erklärt gemäß des durch Art. 3 des Vierten Zusatzprotokolls ersetzten Art. 14 Abs. 3 des Übereinkommens, dass die ersuchende Vertragspartei die persönliche Freiheit der ausgelieferten Person in den Fällen des ersetzten Art. 14 Abs. 3, beschränken kann.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Protokoll unterzeichnen, –
in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;
von dem Wunsch geleitet, ihre individuelle und gemeinsame Fähigkeit zu stärken, der Kriminalität entgegenzutreten;
gestützt auf das am 13. Dezember 1957 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegte Europäische Auslieferungsübereinkommen1 (SEV Nr. 24) (im Folgenden als „Übereinkommen“ bezeichnet) sowie die drei in Straßburg am 15. Oktober 1975, 17. März 19782 beziehungsweise 10. November 20103 beschlossenen Zusatzprotokolle (SEV Nr. 86, 98 beziehungsweise 209);
in der Erwägung, dass es angesichts der Entwicklung der internationalen Zusammenarbeit in Strafsachen seit Inkrafttreten des Übereinkommens und seiner Zusatzprotokolle zweckmäßig ist, einige Bestimmungen des Übereinkommens zu aktualisieren und dieses in bestimmten Punkten zu ergänzen –
sind wie folgt übereingekommen:
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 320/1969.
2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 297/1983.
3 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 70/2015.
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 320/1969
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 111/2017)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 1. Februar 2016 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Vierte Zusatzprotokoll tritt gemäß seinem Art. 9 Abs. 3 für Österreich mit 1. Juni 2016 in Kraft.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Österreich nachstehende Erklärungen abgegeben:
„Zu Art. 1:
Österreich erklärt gemäß Art. 10 Abs. 3, dass es sich das Recht vorbehält, Art. 10 Abs. 2 nicht anzuwenden, wenn dem Auslieferungsersuchen strafbare Handlungen zugrunde liegen, für die nach österreichischem Recht Gerichtsbarkeit besteht, sofern die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach seinen Rechtsvorschriften verjährt wäre.
Zu Art. 3:
Österreich erklärt gemäß Art. 14 Abs. 3, dass – abweichend von Abs. 1 – eine ersuchende Vertragspartei, die dieselbe Erklärung abgegeben hat, die persönliche Freiheit der ausgelieferten Person unter den in Abs. 3 lit. a und b angeführten Voraussetzungen beschränken kann, wenn sie ein Ersuchen um Zustimmung nach Abs. 1 lit. a gestellt hat.“
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Vierte Zusatzprotokoll ratifiziert:
Albanien, Lettland, Serbien, Slowenien, Vereinigtes Königreich.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Lettland:
Erklärung
Lettland erklärt gemäß Art. 3 des Vierten Zusatzprotokolls und Art. 14 Abs. 3 des durch das Vierte Zusatzprotokoll geänderten Übereinkommens, dass die ersuchende Vertragspartei, die dieselbe Erklärung abgegeben hat, die persönliche Freiheit der ausgelieferten Person für eine andere vor der Übergabe begangene Handlung als diejenige, die der Auslieferung zugrunde liegt, beschränken kann, wenn die ersuchende Vertragspartei ein Ersuchen um Zustimmung nach Art. 14 Abs. 1 lit. a des durch das Vierte Zusatzprotokoll geänderten Übereinkommens und gemäß der Bestimmungen des Art. 14 Abs. 3 lit. a und b des durch das Vierte Zusatzprotokoll geänderten Übereinkommens gestellt hat.
Vorbehalt
Lettland behält sich gemäß Art. 1 des Vierten Zusatzprotokolls und Art. 10 Abs. 3 des durch das Vierte Zusatzprotokoll geänderten Übereinkommens das Recht vor, Art. 10 Abs. 2 des Übereinkommens in den Fällen des Art. 10 Abs. 3 lit. b des durch Art. 1 des Vierten Zusatzprotokolls geänderten Übereinkommens nicht anzuwenden.
Russische Föderation:
Die Russische Föderation behält sich das Recht vor, die Bestimmungen des Art. 10 Abs. 2 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens, abgeändert durch Art. 1 des Protokolls, in jenen Fällen, die in Art. 10 Abs. 3 lit. a und b des Übereinkommens beschrieben sind, nicht anzuwenden.
Gemäß Art. 6 Abs. 3 des Protokolls, für die Zwecke des Art. 12 und Art. 14 Abs. 1 lit. a des Europäischen Auslieferungsübereinkommens, abgeändert durch Art. 2 und 3 des Protokolls, behält sich die Russische Föderation das Recht vor, das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Auslieferungsersuchens und der Unterlagen anzufordern.
Gemäß Art. 21 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens, abgeändert durch Art. 5 des Protokolls, behält sich die Russische Föderation das Recht vor, die Durchlieferung einer ausgelieferten Person unter einigen oder unter allen Bedingungen, die durch die Gesetzgebung der Russischen Föderation über die Auslieferung festgelegt sind, zu gestatten.
Schweiz:
Vorbehalt gemäß Art. 6 Abs. 3:
Die Schweiz behält sich das Recht vor, in Bezug auf Mitteilungen nach den Art. 12 und 14 Abs.1 lit. a des Übereinkommens das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Ersuchens und der Unterlagen anzufordern.
Erklärung gemäß Art. 3 Abs. 3:
In Abweichung von Art. 14 des Übereinkommens kann eine ersuchende Vertragspartei, welche dieselbe Erklärung abgegeben hat, die Freiheit einer ausgelieferten Person beschränken, wenn sie zeitgleich mit der Anordnung des Freiheitsentzugs gegen die ausgelieferte Person oder später ein Nachtragsersuchen nach Abs. 1 lit. a an die Schweiz stellt und die Schweiz dessen Eingang ausdrücklich bestätigt hat.
Slowenien:
Erklärung
Slowenien erklärt gemäß des durch Art. 3 des Vierten Zusatzprotokolls ersetzten Art. 14 Abs. 3 des Übereinkommens, Art. 14 Abs. 3 des ersetzten Übereinkommens in Beziehung zu anderen Vertragsstaaten, die dieselbe Erklärung abgegeben haben, anzuwenden.
Türkei:
In Bezug auf Art. 1 des Vierten Zusatzprotokolls wird die Türkei, wenn sie die ersuchte Vertragspartei für eine Auslieferung ist, keine Auslieferungsersuchen akzeptieren, die nach den türkischen Rechtsvorschriften wegen Verjährung ausgeschlossen sind.
Weiters hat die Türkei eine Erklärung1 abgegeben.
1 Die Erklärung ist in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 212].
Vereinigtes Königreich:
Vorbehalt
Die Regierung des Vereinigten Königreichs erklärt gemäß Art. 6 Abs. 3 des Vierten Zusatzprotokolls, dass sie sich für die Zwecke der Art. 12 und Art. 14 Abs. 1 lit. a des Übereinkommens das Recht vorbehält, das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Ersuchens und der Unterlagen anzufordern.
Erklärung
Die Regierung des Vereinigten Königreichs benennt gemäß des durch Art. 2 Abs. 1 des Vierten Zusatzprotokolls ersetzten Art. 12 Abs. 1 des Übereinkommens das Home Office (Innenministerium) als zuständige Behörde für die Übermittlung und Entgegennahme von Auslieferungsersuchen.
Erklärung
Die Regierung des Vereinigten Königreichs erklärt gemäß des durch Art. 3 des Vierten Zusatzprotokolls ersetzten Art. 14 Abs. 3 des Übereinkommens, dass die ersuchende Vertragspartei die persönliche Freiheit der ausgelieferten Person in den Fällen des ersetzten Art. 14 Abs. 3, beschränken kann.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Protokoll unterzeichnen, –
in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;
von dem Wunsch geleitet, ihre individuelle und gemeinsame Fähigkeit zu stärken, der Kriminalität entgegenzutreten;
gestützt auf das am 13. Dezember 1957 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegte Europäische Auslieferungsübereinkommen1 (SEV Nr. 24) (im Folgenden als „Übereinkommen“ bezeichnet) sowie die drei in Straßburg am 15. Oktober 1975, 17. März 19782 beziehungsweise 10. November 20103 beschlossenen Zusatzprotokolle (SEV Nr. 86, 98 beziehungsweise 209);
in der Erwägung, dass es angesichts der Entwicklung der internationalen Zusammenarbeit in Strafsachen seit Inkrafttreten des Übereinkommens und seiner Zusatzprotokolle zweckmäßig ist, einige Bestimmungen des Übereinkommens zu aktualisieren und dieses in bestimmten Punkten zu ergänzen –
sind wie folgt übereingekommen:
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 320/1969.
2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 297/1983.
3 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 70/2015.
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 320/1969
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 205/2018)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 1. Februar 2016 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Vierte Zusatzprotokoll tritt gemäß seinem Art. 9 Abs. 3 für Österreich mit 1. Juni 2016 in Kraft.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Österreich nachstehende Erklärungen abgegeben:
„Zu Art. 1:
Österreich erklärt gemäß Art. 10 Abs. 3, dass es sich das Recht vorbehält, Art. 10 Abs. 2 nicht anzuwenden, wenn dem Auslieferungsersuchen strafbare Handlungen zugrunde liegen, für die nach österreichischem Recht Gerichtsbarkeit besteht, sofern die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach seinen Rechtsvorschriften verjährt wäre.
Zu Art. 3:
Österreich erklärt gemäß Art. 14 Abs. 3, dass – abweichend von Abs. 1 – eine ersuchende Vertragspartei, die dieselbe Erklärung abgegeben hat, die persönliche Freiheit der ausgelieferten Person unter den in Abs. 3 lit. a und b angeführten Voraussetzungen beschränken kann, wenn sie ein Ersuchen um Zustimmung nach Abs. 1 lit. a gestellt hat.“
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Vierte Zusatzprotokoll ratifiziert:
Albanien, Lettland, Serbien, Slowenien, Vereinigtes Königreich.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Vorbehalte und Erklärungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 212]:
Österreich, Türkei
Lettland:
Erklärung
Lettland erklärt gemäß Art. 3 des Vierten Zusatzprotokolls und Art. 14 Abs. 3 des durch das Vierte Zusatzprotokoll geänderten Übereinkommens, dass die ersuchende Vertragspartei, die dieselbe Erklärung abgegeben hat, die persönliche Freiheit der ausgelieferten Person für eine andere vor der Übergabe begangene Handlung als diejenige, die der Auslieferung zugrunde liegt, beschränken kann, wenn die ersuchende Vertragspartei ein Ersuchen um Zustimmung nach Art. 14 Abs. 1 lit. a des durch das Vierte Zusatzprotokoll geänderten Übereinkommens und gemäß der Bestimmungen des Art. 14 Abs. 3 lit. a und b des durch das Vierte Zusatzprotokoll geänderten Übereinkommens gestellt hat.
Vorbehalt
Lettland behält sich gemäß Art. 1 des Vierten Zusatzprotokolls und Art. 10 Abs. 3 des durch das Vierte Zusatzprotokoll geänderten Übereinkommens das Recht vor, Art. 10 Abs. 2 des Übereinkommens in den Fällen des Art. 10 Abs. 3 lit. b des durch Art. 1 des Vierten Zusatzprotokolls geänderten Übereinkommens nicht anzuwenden.
Russische Föderation:
Die Russische Föderation behält sich das Recht vor, die Bestimmungen des Art. 10 Abs. 2 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens, abgeändert durch Art. 1 des Protokolls, in jenen Fällen, die in Art. 10 Abs. 3 lit. a und b des Übereinkommens beschrieben sind, nicht anzuwenden.
Gemäß Art. 6 Abs. 3 des Protokolls, für die Zwecke des Art. 12 und Art. 14 Abs. 1 lit. a des Europäischen Auslieferungsübereinkommens, abgeändert durch Art. 2 und 3 des Protokolls, behält sich die Russische Föderation das Recht vor, das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Auslieferungsersuchens und der Unterlagen anzufordern.
Gemäß Art. 21 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens, abgeändert durch Art. 5 des Protokolls, behält sich die Russische Föderation das Recht vor, die Durchlieferung einer ausgelieferten Person unter einigen oder unter allen Bedingungen, die durch die Gesetzgebung der Russischen Föderation über die Auslieferung festgelegt sind, zu gestatten.
Schweiz:
Vorbehalt gemäß Art. 6 Abs. 3:
Die Schweiz behält sich das Recht vor, in Bezug auf Mitteilungen nach den Art. 12 und 14 Abs.1 lit. a des Übereinkommens das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Ersuchens und der Unterlagen anzufordern.
Erklärung gemäß Art. 3 Abs. 3:
In Abweichung von Art. 14 des Übereinkommens kann eine ersuchende Vertragspartei, welche dieselbe Erklärung abgegeben hat, die Freiheit einer ausgelieferten Person beschränken, wenn sie zeitgleich mit der Anordnung des Freiheitsentzugs gegen die ausgelieferte Person oder später ein Nachtragsersuchen nach Abs. 1 lit. a an die Schweiz stellt und die Schweiz dessen Eingang ausdrücklich bestätigt hat.
Slowenien:
Erklärung
Slowenien erklärt gemäß des durch Art. 3 des Vierten Zusatzprotokolls ersetzten Art. 14 Abs. 3 des Übereinkommens, Art. 14 Abs. 3 des ersetzten Übereinkommens in Beziehung zu anderen Vertragsstaaten, die dieselbe Erklärung abgegeben haben, anzuwenden.
Türkei:
In Bezug auf Art. 1 des Vierten Zusatzprotokolls wird die Türkei, wenn sie die ersuchte Vertragspartei für eine Auslieferung ist, keine Auslieferungsersuchen akzeptieren, die nach den türkischen Rechtsvorschriften wegen Verjährung ausgeschlossen sind.
Ukraine:
„Gemäß Art. 21 Abs. 5 des Übereinkommens, wie durch Art. 5 des Vierten Zusatzprotokolls abgeändert, bewilligt die Ukraine die Durchlieferung von auszuliefernden Personen durch ihr Staatsgebiet unter denselben Bedingungen wie jenen, unter denen die Auslieferung bewilligt wird.
Gemäß Art. 6 Abs. 3 des Vierten Zusatzprotokolls erklärt die Ukraine, dass für die Zwecke von Art. 12 und Art. 14 Abs. 1 lit. a des Übereinkommens, wie durch das vorliegende Protokoll abgeändert, sich die Ukraine das Recht vorbehält, das ursprüngliche Ersuchen sowie beglaubigte Abschriften der begleitenden Unterlagen anzufordern.
Gemäß Art. 2 Abs. 1 des Vierten Zusatzprotokolls erklärt die Ukraine, dass die zuständigen Behörden, die gemäß Art. 12 Abs. 1 des Übereinkommens, wie durch das Protokoll abgeändert, zu bezeichnen sind, das Justizministerium der Ukraine (im Fall der Auslieferung einer Person während gerichtlicher Verfahren oder der Strafvollstreckung) und die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine (im Fall der Auslieferung einer Person während der Voruntersuchung) sind.“
Vereinigtes Königreich:
Vorbehalt
Die Regierung des Vereinigten Königreichs erklärt gemäß Art. 6 Abs. 3 des Vierten Zusatzprotokolls, dass sie sich für die Zwecke der Art. 12 und Art. 14 Abs. 1 lit. a des Übereinkommens das Recht vorbehält, das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Ersuchens und der Unterlagen anzufordern.
Erklärung
Die Regierung des Vereinigten Königreichs benennt gemäß des durch Art. 2 Abs. 1 des Vierten Zusatzprotokolls ersetzten Art. 12 Abs. 1 des Übereinkommens das Home Office (Innenministerium) als zuständige Behörde für die Übermittlung und Entgegennahme von Auslieferungsersuchen.
Erklärung
Die Regierung des Vereinigten Königreichs erklärt gemäß des durch Art. 3 des Vierten Zusatzprotokolls ersetzten Art. 14 Abs. 3 des Übereinkommens, dass die ersuchende Vertragspartei die persönliche Freiheit der ausgelieferten Person in den Fällen des ersetzten Art. 14 Abs. 3, beschränken kann.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Protokoll unterzeichnen, –
in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;
von dem Wunsch geleitet, ihre individuelle und gemeinsame Fähigkeit zu stärken, der Kriminalität entgegenzutreten;
gestützt auf das am 13. Dezember 1957 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegte Europäische Auslieferungsübereinkommen1 (SEV Nr. 24) (im Folgenden als „Übereinkommen“ bezeichnet) sowie die drei in Straßburg am 15. Oktober 1975, 17. März 19782 beziehungsweise 10. November 20103 beschlossenen Zusatzprotokolle (SEV Nr. 86, 98 beziehungsweise 209);
in der Erwägung, dass es angesichts der Entwicklung der internationalen Zusammenarbeit in Strafsachen seit Inkrafttreten des Übereinkommens und seiner Zusatzprotokolle zweckmäßig ist, einige Bestimmungen des Übereinkommens zu aktualisieren und dieses in bestimmten Punkten zu ergänzen –
sind wie folgt übereingekommen:
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 320/1969.
2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 297/1983.
3 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 70/2015.
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 320/1969
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 149/2019)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 1. Februar 2016 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Vierte Zusatzprotokoll tritt gemäß seinem Art. 9 Abs. 3 für Österreich mit 1. Juni 2016 in Kraft.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Österreich nachstehende Erklärungen abgegeben:
„Zu Art. 1:
Österreich erklärt gemäß Art. 10 Abs. 3, dass es sich das Recht vorbehält, Art. 10 Abs. 2 nicht anzuwenden, wenn dem Auslieferungsersuchen strafbare Handlungen zugrunde liegen, für die nach österreichischem Recht Gerichtsbarkeit besteht, sofern die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach seinen Rechtsvorschriften verjährt wäre.
Zu Art. 3:
Österreich erklärt gemäß Art. 14 Abs. 3, dass – abweichend von Abs. 1 – eine ersuchende Vertragspartei, die dieselbe Erklärung abgegeben hat, die persönliche Freiheit der ausgelieferten Person unter den in Abs. 3 lit. a und b angeführten Voraussetzungen beschränken kann, wenn sie ein Ersuchen um Zustimmung nach Abs. 1 lit. a gestellt hat.“
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Vierte Zusatzprotokoll ratifiziert:
Albanien, Lettland, Serbien, Slowenien, Vereinigtes Königreich.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Vorbehalte und Erklärungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 212]:
Österreich, Türkei
Italien:
Gemäß Art. 10 Abs. 3 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens in der Fassung des Art. 1 des Vierten Zusatzprotokolls behält sich die Italienische Republik das Recht vor, Art. 10 Abs. 2 nicht anzuwenden, wenn dem Auslieferungsersuchen strafbare Handlungen zugrunde liegen, für die Italien nach seinem eigenen Strafrecht Gerichtsbarkeit hat.
Gemäß Art. 21 Abs. 5 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens in der Fassung des Art. 5 des Protokolls behält sich die Italienische Republik das Recht vor, die Durchlieferung einer Person nur unter denselben Bedingungen zu bewilligen, unter denen es die Auslieferung bewilligt.
Lettland:
Erklärung
Lettland erklärt gemäß Art. 3 des Vierten Zusatzprotokolls und Art. 14 Abs. 3 des durch das Vierte Zusatzprotokoll geänderten Übereinkommens, dass die ersuchende Vertragspartei, die dieselbe Erklärung abgegeben hat, die persönliche Freiheit der ausgelieferten Person für eine andere vor der Übergabe begangene Handlung als diejenige, die der Auslieferung zugrunde liegt, beschränken kann, wenn die ersuchende Vertragspartei ein Ersuchen um Zustimmung nach Art. 14 Abs. 1 lit. a des durch das Vierte Zusatzprotokoll geänderten Übereinkommens und gemäß der Bestimmungen des Art. 14 Abs. 3 lit. a und b des durch das Vierte Zusatzprotokoll geänderten Übereinkommens gestellt hat.
Vorbehalt
Lettland behält sich gemäß Art. 1 des Vierten Zusatzprotokolls und Art. 10 Abs. 3 des durch das Vierte Zusatzprotokoll geänderten Übereinkommens das Recht vor, Art. 10 Abs. 2 des Übereinkommens in den Fällen des Art. 10 Abs. 3 lit. b des durch Art. 1 des Vierten Zusatzprotokolls geänderten Übereinkommens nicht anzuwenden.
Russische Föderation:
Die Russische Föderation behält sich das Recht vor, die Bestimmungen des Art. 10 Abs. 2 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens, abgeändert durch Art. 1 des Protokolls, in jenen Fällen, die in Art. 10 Abs. 3 lit. a und b des Übereinkommens beschrieben sind, nicht anzuwenden.
Gemäß Art. 6 Abs. 3 des Protokolls, für die Zwecke des Art. 12 und Art. 14 Abs. 1 lit. a des Europäischen Auslieferungsübereinkommens, abgeändert durch Art. 2 und 3 des Protokolls, behält sich die Russische Föderation das Recht vor, das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Auslieferungsersuchens und der Unterlagen anzufordern.
Gemäß Art. 21 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens, abgeändert durch Art. 5 des Protokolls, behält sich die Russische Föderation das Recht vor, die Durchlieferung einer ausgelieferten Person unter einigen oder unter allen Bedingungen, die durch die Gesetzgebung der Russischen Föderation über die Auslieferung festgelegt sind, zu gestatten.
Schweiz:
Vorbehalt gemäß Art. 6 Abs. 3:
Die Schweiz behält sich das Recht vor, in Bezug auf Mitteilungen nach den Art. 12 und 14 Abs.1 lit. a des Übereinkommens das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Ersuchens und der Unterlagen anzufordern.
Erklärung gemäß Art. 3 Abs. 3:
In Abweichung von Art. 14 des Übereinkommens kann eine ersuchende Vertragspartei, welche dieselbe Erklärung abgegeben hat, die Freiheit einer ausgelieferten Person beschränken, wenn sie zeitgleich mit der Anordnung des Freiheitsentzugs gegen die ausgelieferte Person oder später ein Nachtragsersuchen nach Abs. 1 lit. a an die Schweiz stellt und die Schweiz dessen Eingang ausdrücklich bestätigt hat.
Slowenien:
Erklärung
Slowenien erklärt gemäß des durch Art. 3 des Vierten Zusatzprotokolls ersetzten Art. 14 Abs. 3 des Übereinkommens, Art. 14 Abs. 3 des ersetzten Übereinkommens in Beziehung zu anderen Vertragsstaaten, die dieselbe Erklärung abgegeben haben, anzuwenden.
Türkei:
In Bezug auf Art. 1 des Vierten Zusatzprotokolls wird die Türkei, wenn sie die ersuchte Vertragspartei für eine Auslieferung ist, keine Auslieferungsersuchen akzeptieren, die nach den türkischen Rechtsvorschriften wegen Verjährung ausgeschlossen sind.
Ukraine:
„Gemäß Art. 21 Abs. 5 des Übereinkommens, wie durch Art. 5 des Vierten Zusatzprotokolls abgeändert, bewilligt die Ukraine die Durchlieferung von auszuliefernden Personen durch ihr Staatsgebiet unter denselben Bedingungen wie jenen, unter denen die Auslieferung bewilligt wird.
Gemäß Art. 6 Abs. 3 des Vierten Zusatzprotokolls erklärt die Ukraine, dass für die Zwecke von Art. 12 und Art. 14 Abs. 1 lit. a des Übereinkommens, wie durch das vorliegende Protokoll abgeändert, sich die Ukraine das Recht vorbehält, das ursprüngliche Ersuchen sowie beglaubigte Abschriften der begleitenden Unterlagen anzufordern.
Gemäß Art. 2 Abs. 1 des Vierten Zusatzprotokolls erklärt die Ukraine, dass die zuständigen Behörden, die gemäß Art. 12 Abs. 1 des Übereinkommens, wie durch das Protokoll abgeändert, zu bezeichnen sind, das Justizministerium der Ukraine (im Fall der Auslieferung einer Person während gerichtlicher Verfahren oder der Strafvollstreckung) und die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine (im Fall der Auslieferung einer Person während der Voruntersuchung) sind.“
Vereinigtes Königreich:
Vorbehalt
Die Regierung des Vereinigten Königreichs erklärt gemäß Art. 6 Abs. 3 des Vierten Zusatzprotokolls, dass sie sich für die Zwecke der Art. 12 und Art. 14 Abs. 1 lit. a des Übereinkommens das Recht vorbehält, das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Ersuchens und der Unterlagen anzufordern.
Erklärung
Die Regierung des Vereinigten Königreichs benennt gemäß des durch Art. 2 Abs. 1 des Vierten Zusatzprotokolls ersetzten Art. 12 Abs. 1 des Übereinkommens das Home Office (Innenministerium) als zuständige Behörde für die Übermittlung und Entgegennahme von Auslieferungsersuchen.
Erklärung
Die Regierung des Vereinigten Königreichs erklärt gemäß des durch Art. 3 des Vierten Zusatzprotokolls ersetzten Art. 14 Abs. 3 des Übereinkommens, dass die ersuchende Vertragspartei die persönliche Freiheit der ausgelieferten Person in den Fällen des ersetzten Art. 14 Abs. 3, beschränken kann.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Protokoll unterzeichnen, –
in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;
von dem Wunsch geleitet, ihre individuelle und gemeinsame Fähigkeit zu stärken, der Kriminalität entgegenzutreten;
gestützt auf das am 13. Dezember 1957 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegte Europäische Auslieferungsübereinkommen1 (SEV Nr. 24) (im Folgenden als „Übereinkommen“ bezeichnet) sowie die drei in Straßburg am 15. Oktober 1975, 17. März 19782 beziehungsweise 10. November 20103 beschlossenen Zusatzprotokolle (SEV Nr. 86, 98 beziehungsweise 209);
in der Erwägung, dass es angesichts der Entwicklung der internationalen Zusammenarbeit in Strafsachen seit Inkrafttreten des Übereinkommens und seiner Zusatzprotokolle zweckmäßig ist, einige Bestimmungen des Übereinkommens zu aktualisieren und dieses in bestimmten Punkten zu ergänzen –
sind wie folgt übereingekommen:
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 320/1969.
2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 297/1983.
3 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 70/2015.
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 320/1969
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 81/2022)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 1. Februar 2016 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Vierte Zusatzprotokoll tritt gemäß seinem Art. 9 Abs. 3 für Österreich mit 1. Juni 2016 in Kraft.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Österreich nachstehende Erklärungen abgegeben:
„Zu Art. 1:
Österreich erklärt gemäß Art. 10 Abs. 3, dass es sich das Recht vorbehält, Art. 10 Abs. 2 nicht anzuwenden, wenn dem Auslieferungsersuchen strafbare Handlungen zugrunde liegen, für die nach österreichischem Recht Gerichtsbarkeit besteht, sofern die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach seinen Rechtsvorschriften verjährt wäre.
Zu Art. 3:
Österreich erklärt gemäß Art. 14 Abs. 3, dass – abweichend von Abs. 1 – eine ersuchende Vertragspartei, die dieselbe Erklärung abgegeben hat, die persönliche Freiheit der ausgelieferten Person unter den in Abs. 3 lit. a und b angeführten Voraussetzungen beschränken kann, wenn sie ein Ersuchen um Zustimmung nach Abs. 1 lit. a gestellt hat.“
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Vierte Zusatzprotokoll ratifiziert:
Albanien, Lettland, Serbien, Slowenien, Vereinigtes Königreich.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Vorbehalte und Erklärungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 212]:
Österreich, Türkei
Italien:
Gemäß Art. 10 Abs. 3 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens in der Fassung des Art. 1 des Vierten Zusatzprotokolls behält sich die Italienische Republik das Recht vor, Art. 10 Abs. 2 nicht anzuwenden, wenn dem Auslieferungsersuchen strafbare Handlungen zugrunde liegen, für die Italien nach seinem eigenen Strafrecht Gerichtsbarkeit hat.
Gemäß Art. 21 Abs. 5 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens in der Fassung des Art. 5 des Protokolls behält sich die Italienische Republik das Recht vor, die Durchlieferung einer Person nur unter denselben Bedingungen zu bewilligen, unter denen es die Auslieferung bewilligt.
Lettland:
Erklärung
Lettland erklärt gemäß Art. 3 des Vierten Zusatzprotokolls und Art. 14 Abs. 3 des durch das Vierte Zusatzprotokoll geänderten Übereinkommens, dass die ersuchende Vertragspartei, die dieselbe Erklärung abgegeben hat, die persönliche Freiheit der ausgelieferten Person für eine andere vor der Übergabe begangene Handlung als diejenige, die der Auslieferung zugrunde liegt, beschränken kann, wenn die ersuchende Vertragspartei ein Ersuchen um Zustimmung nach Art. 14 Abs. 1 lit. a des durch das Vierte Zusatzprotokoll geänderten Übereinkommens und gemäß der Bestimmungen des Art. 14 Abs. 3 lit. a und b des durch das Vierte Zusatzprotokoll geänderten Übereinkommens gestellt hat.
Vorbehalt
Lettland behält sich gemäß Art. 1 des Vierten Zusatzprotokolls und Art. 10 Abs. 3 des durch das Vierte Zusatzprotokoll geänderten Übereinkommens das Recht vor, Art. 10 Abs. 2 des Übereinkommens in den Fällen des Art. 10 Abs. 3 lit. b des durch Art. 1 des Vierten Zusatzprotokolls geänderten Übereinkommens nicht anzuwenden.
Russische Föderation:
Die Russische Föderation behält sich das Recht vor, die Bestimmungen des Art. 10 Abs. 2 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens, abgeändert durch Art. 1 des Protokolls, in jenen Fällen, die in Art. 10 Abs. 3 lit. a und b des Übereinkommens beschrieben sind, nicht anzuwenden.
Gemäß Art. 6 Abs. 3 des Protokolls, für die Zwecke des Art. 12 und Art. 14 Abs. 1 lit. a des Europäischen Auslieferungsübereinkommens, abgeändert durch Art. 2 und 3 des Protokolls, behält sich die Russische Föderation das Recht vor, das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Auslieferungsersuchens und der Unterlagen anzufordern.
Gemäß Art. 21 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens, abgeändert durch Art. 5 des Protokolls, behält sich die Russische Föderation das Recht vor, die Durchlieferung einer ausgelieferten Person unter einigen oder unter allen Bedingungen, die durch die Gesetzgebung der Russischen Föderation über die Auslieferung festgelegt sind, zu gestatten.
Schweiz:
Vorbehalt gemäß Art. 6 Abs. 3:
Die Schweiz behält sich das Recht vor, in Bezug auf Mitteilungen nach den Art. 12 und 14 Abs.1 lit. a des Übereinkommens das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Ersuchens und der Unterlagen anzufordern.
Erklärung gemäß Art. 3 Abs. 3:
In Abweichung von Art. 14 des Übereinkommens kann eine ersuchende Vertragspartei, welche dieselbe Erklärung abgegeben hat, die Freiheit einer ausgelieferten Person beschränken, wenn sie zeitgleich mit der Anordnung des Freiheitsentzugs gegen die ausgelieferte Person oder später ein Nachtragsersuchen nach Abs. 1 lit. a an die Schweiz stellt und die Schweiz dessen Eingang ausdrücklich bestätigt hat.
Slowenien:
Erklärung
Slowenien erklärt gemäß des durch Art. 3 des Vierten Zusatzprotokolls ersetzten Art. 14 Abs. 3 des Übereinkommens, Art. 14 Abs. 3 des ersetzten Übereinkommens in Beziehung zu anderen Vertragsstaaten, die dieselbe Erklärung abgegeben haben, anzuwenden.
Türkei:
In Bezug auf Art. 1 des Vierten Zusatzprotokolls wird die Türkei, wenn sie die ersuchte Vertragspartei für eine Auslieferung ist, keine Auslieferungsersuchen akzeptieren, die nach den türkischen Rechtsvorschriften wegen Verjährung ausgeschlossen sind.
Ukraine:
„Gemäß Art. 21 Abs. 5 des Übereinkommens, wie durch Art. 5 des Vierten Zusatzprotokolls abgeändert, bewilligt die Ukraine die Durchlieferung von auszuliefernden Personen durch ihr Staatsgebiet unter denselben Bedingungen wie jenen, unter denen die Auslieferung bewilligt wird.
Gemäß Art. 6 Abs. 3 des Vierten Zusatzprotokolls erklärt die Ukraine, dass für die Zwecke von Art. 12 und Art. 14 Abs. 1 lit. a des Übereinkommens, wie durch das vorliegende Protokoll abgeändert, sich die Ukraine das Recht vorbehält, das ursprüngliche Ersuchen sowie beglaubigte Abschriften der begleitenden Unterlagen anzufordern.
Gemäß Art. 2 Abs. 1 des Vierten Zusatzprotokolls erklärt die Ukraine, dass die zuständigen Behörden, die gemäß Art. 12 Abs. 1 des Übereinkommens, wie durch das Protokoll abgeändert, zu bezeichnen sind, das Justizministerium der Ukraine (im Fall der Auslieferung einer Person während gerichtlicher Verfahren oder der Strafvollstreckung) und die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine (im Fall der Auslieferung einer Person während der Voruntersuchung) sind.“
Vereinigtes Königreich:
Vorbehalt
Die Regierung des Vereinigten Königreichs erklärt gemäß Art. 6 Abs. 3 des Vierten Zusatzprotokolls, dass sie sich für die Zwecke der Art. 12 und Art. 14 Abs. 1 lit. a des Übereinkommens das Recht vorbehält, das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Ersuchens und der Unterlagen anzufordern.
Erklärung
Die Regierung des Vereinigten Königreichs benennt gemäß des durch Art. 2 Abs. 1 des Vierten Zusatzprotokolls ersetzten Art. 12 Abs. 1 des Übereinkommens das Home Office (Innenministerium) als zuständige Behörde für die Übermittlung und Entgegennahme von Auslieferungsersuchen.
Erklärung
Die Regierung des Vereinigten Königreichs erklärt gemäß des durch Art. 3 des Vierten Zusatzprotokolls ersetzten Art. 14 Abs. 3 des Übereinkommens, dass die ersuchende Vertragspartei die persönliche Freiheit der ausgelieferten Person in den Fällen des ersetzten Art. 14 Abs. 3, beschränken kann.
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland dehnt den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens auf Gibraltar, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist, aus.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Protokoll unterzeichnen, –
in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;
von dem Wunsch geleitet, ihre individuelle und gemeinsame Fähigkeit zu stärken, der Kriminalität entgegenzutreten;
gestützt auf das am 13. Dezember 1957 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegte Europäische Auslieferungsübereinkommen1 (SEV Nr. 24) (im Folgenden als „Übereinkommen“ bezeichnet) sowie die drei in Straßburg am 15. Oktober 1975, 17. März 19782 beziehungsweise 10. November 20103 beschlossenen Zusatzprotokolle (SEV Nr. 86, 98 beziehungsweise 209);
in der Erwägung, dass es angesichts der Entwicklung der internationalen Zusammenarbeit in Strafsachen seit Inkrafttreten des Übereinkommens und seiner Zusatzprotokolle zweckmäßig ist, einige Bestimmungen des Übereinkommens zu aktualisieren und dieses in bestimmten Punkten zu ergänzen –
sind wie folgt übereingekommen:
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 320/1969.
2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 297/1983.
3 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 70/2015.
Unterzeichnungsdatum
Das Vierte Zusatzprotokoll wird ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025).
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 320/1969
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 124/2023)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 1. Februar 2016 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Vierte Zusatzprotokoll tritt gemäß seinem Art. 9 Abs. 3 für Österreich mit 1. Juni 2016 in Kraft.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Österreich nachstehende Erklärungen abgegeben:
„Zu Art. 1:
Österreich erklärt gemäß Art. 10 Abs. 3, dass es sich das Recht vorbehält, Art. 10 Abs. 2 nicht anzuwenden, wenn dem Auslieferungsersuchen strafbare Handlungen zugrunde liegen, für die nach österreichischem Recht Gerichtsbarkeit besteht, sofern die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach seinen Rechtsvorschriften verjährt wäre.
Zu Art. 3:
Österreich erklärt gemäß Art. 14 Abs. 3, dass – abweichend von Abs. 1 – eine ersuchende Vertragspartei, die dieselbe Erklärung abgegeben hat, die persönliche Freiheit der ausgelieferten Person unter den in Abs. 3 lit. a und b angeführten Voraussetzungen beschränken kann, wenn sie ein Ersuchen um Zustimmung nach Abs. 1 lit. a gestellt hat.“
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Vierte Zusatzprotokoll ratifiziert:
Albanien, Lettland, Serbien, Slowenien, Vereinigtes Königreich.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Vorbehalte und Erklärungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 212]:
Österreich, Türkei, Ukraine
Aserbaidschan:
Die Republik Aserbaidschan behält sich das Recht vor, die Bestimmungen des Art. 10 Abs. 2 des durch das Protokoll geänderten Europäischen Auslieferungsübereinkommens in den in Art. 10 Abs. 3 lit. a und b des Übereinkommens beschriebenen Fällen nicht anzuwenden.
Gemäß Art. 6 Abs. 3 des Vierten Zusatzprotokolls zum Auslieferungsübereinkommen behält sich die Republik Aserbaidschan das Recht vor, das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Ersuchens und der in Art. 12 und Art. 14 Abs. 1 lit. a genannten Unterlagen anzufordern.
Gemäß Art. 2 Abs. 1 des Vierten Zusatzprotokolls zum Auslieferungsübereinkommen erklärt die Republik Aserbaidschan, dass die zuständigen Behörden, die gemäß Art. 12 Abs. 1 des durch das Protokoll geänderten Übereinkommens zu benennen sind, das Justizministerium der Republik Aserbaidschan und die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Aserbaidschan sind.
Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass die Bestimmungen des Vierten Zusatzprotokolls zum Auslieferungsübereinkommen im Verhältnis zur Republik Armenien nicht angewendet werden bis die Folgen des Konflikts zur Gänze beseitigt wurden und sich die Beziehungen zwischen der Republik Armenien und der Republik Aserbaidschan normalisiert haben.
Frankreich:
Die Regierung der Französischen Republik erklärt gemäß Art. 1 Abs. 3 lit. a des Vierten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen, dass sie Art. 1 Abs. 2 nicht anwenden wird, wenn dem Auslieferungsersuchen strafbare Handlungen zugrunde liegen, für die nach französischem Recht französische Gerichte zuständig wären.
Die in der am 10. Februar 1986 hinterlegten Ratifikationsurkunde [des Europäischen Auslieferungsübereinkommens] enthaltene Erklärung ersetzend, erklärt die Regierung der Französischen Republik, dass, hinsichtlich Frankreichs, das Übereinkommen sowie dessen Zweites, Drittes und Viertes Zusatzprotokoll auf dem gesamten Gebiet der Republik zur Anwendung kommen.
Italien:
Gemäß Art. 10 Abs. 3 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens in der Fassung des Art. 1 des Vierten Zusatzprotokolls behält sich die Italienische Republik das Recht vor, Art. 10 Abs. 2 nicht anzuwenden, wenn dem Auslieferungsersuchen strafbare Handlungen zugrunde liegen, für die Italien nach seinem eigenen Strafrecht Gerichtsbarkeit hat.
Gemäß Art. 21 Abs. 5 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens in der Fassung des Art. 5 des Protokolls behält sich die Italienische Republik das Recht vor, die Durchlieferung einer Person nur unter denselben Bedingungen zu bewilligen, unter denen es die Auslieferung bewilligt.
Lettland:
Erklärung
Lettland erklärt gemäß Art. 3 des Vierten Zusatzprotokolls und Art. 14 Abs. 3 des durch das Vierte Zusatzprotokoll geänderten Übereinkommens, dass die ersuchende Vertragspartei, die dieselbe Erklärung abgegeben hat, die persönliche Freiheit der ausgelieferten Person für eine andere vor der Übergabe begangene Handlung als diejenige, die der Auslieferung zugrunde liegt, beschränken kann, wenn die ersuchende Vertragspartei ein Ersuchen um Zustimmung nach Art. 14 Abs. 1 lit. a des durch das Vierte Zusatzprotokoll geänderten Übereinkommens und gemäß der Bestimmungen des Art. 14 Abs. 3 lit. a und b des durch das Vierte Zusatzprotokoll geänderten Übereinkommens gestellt hat.
Vorbehalt
Lettland behält sich gemäß Art. 1 des Vierten Zusatzprotokolls und Art. 10 Abs. 3 des durch das Vierte Zusatzprotokoll geänderten Übereinkommens das Recht vor, Art. 10 Abs. 2 des Übereinkommens in den Fällen des Art. 10 Abs. 3 lit. b des durch Art. 1 des Vierten Zusatzprotokolls geänderten Übereinkommens nicht anzuwenden.
Russische Föderation:
Die Russische Föderation behält sich das Recht vor, die Bestimmungen des Art. 10 Abs. 2 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens, abgeändert durch Art. 1 des Protokolls, in jenen Fällen, die in Art. 10 Abs. 3 lit. a und b des Übereinkommens beschrieben sind, nicht anzuwenden.
Gemäß Art. 6 Abs. 3 des Protokolls, für die Zwecke des Art. 12 und Art. 14 Abs. 1 lit. a des Europäischen Auslieferungsübereinkommens, abgeändert durch Art. 2 und 3 des Protokolls, behält sich die Russische Föderation das Recht vor, das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Auslieferungsersuchens und der Unterlagen anzufordern.
Gemäß Art. 21 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens, abgeändert durch Art. 5 des Protokolls, behält sich die Russische Föderation das Recht vor, die Durchlieferung einer ausgelieferten Person unter einigen oder unter allen Bedingungen, die durch die Gesetzgebung der Russischen Föderation über die Auslieferung festgelegt sind, zu gestatten.
Schweiz:
Vorbehalt gemäß Art. 6 Abs. 3:
Die Schweiz behält sich das Recht vor, in Bezug auf Mitteilungen nach den Art. 12 und 14 Abs.1 lit. a des Übereinkommens das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Ersuchens und der Unterlagen anzufordern.
Erklärung gemäß Art. 3 Abs. 3:
In Abweichung von Art. 14 des Übereinkommens kann eine ersuchende Vertragspartei, welche dieselbe Erklärung abgegeben hat, die Freiheit einer ausgelieferten Person beschränken, wenn sie zeitgleich mit der Anordnung des Freiheitsentzugs gegen die ausgelieferte Person oder später ein Nachtragsersuchen nach Abs. 1 lit. a an die Schweiz stellt und die Schweiz dessen Eingang ausdrücklich bestätigt hat.
Slowenien:
Erklärung
Slowenien erklärt gemäß des durch Art. 3 des Vierten Zusatzprotokolls ersetzten Art. 14 Abs. 3 des Übereinkommens, Art. 14 Abs. 3 des ersetzten Übereinkommens in Beziehung zu anderen Vertragsstaaten, die dieselbe Erklärung abgegeben haben, anzuwenden.
Türkei:
In Bezug auf Art. 1 des Vierten Zusatzprotokolls wird die Türkei, wenn sie die ersuchte Vertragspartei für eine Auslieferung ist, keine Auslieferungsersuchen akzeptieren, die nach den türkischen Rechtsvorschriften wegen Verjährung ausgeschlossen sind.
Ukraine:
„Gemäß Art. 21 Abs. 5 des Übereinkommens, wie durch Art. 5 des Vierten Zusatzprotokolls abgeändert, bewilligt die Ukraine die Durchlieferung von auszuliefernden Personen durch ihr Staatsgebiet unter denselben Bedingungen wie jenen, unter denen die Auslieferung bewilligt wird.
Gemäß Art. 6 Abs. 3 des Vierten Zusatzprotokolls erklärt die Ukraine, dass für die Zwecke von Art. 12 und Art. 14 Abs. 1 lit. a des Übereinkommens, wie durch das vorliegende Protokoll abgeändert, sich die Ukraine das Recht vorbehält, das ursprüngliche Ersuchen sowie beglaubigte Abschriften der begleitenden Unterlagen anzufordern.
Gemäß Art. 2 Abs. 1 des Vierten Zusatzprotokolls erklärt die Ukraine, dass die zuständigen Behörden, die gemäß Art. 12 Abs. 1 des Übereinkommens, wie durch das Protokoll abgeändert, zu bezeichnen sind, das Justizministerium der Ukraine (im Fall der Auslieferung einer Person während gerichtlicher Verfahren oder der Strafvollstreckung) und die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine (im Fall der Auslieferung einer Person während der Voruntersuchung) sind.“
Die Ukraine hat am 19. April 2022 eine Erklärung hinsichtlich der Unmöglichkeit der vollen Erfüllung ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen aus diesem Zusatzprotokoll aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine abgegeben.
Vereinigtes Königreich:
Vorbehalt
Die Regierung des Vereinigten Königreichs erklärt gemäß Art. 6 Abs. 3 des Vierten Zusatzprotokolls, dass sie sich für die Zwecke der Art. 12 und Art. 14 Abs. 1 lit. a des Übereinkommens das Recht vorbehält, das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Ersuchens und der Unterlagen anzufordern.
Erklärung
Die Regierung des Vereinigten Königreichs benennt gemäß des durch Art. 2 Abs. 1 des Vierten Zusatzprotokolls ersetzten Art. 12 Abs. 1 des Übereinkommens das Home Office (Innenministerium) als zuständige Behörde für die Übermittlung und Entgegennahme von Auslieferungsersuchen.
Erklärung
Die Regierung des Vereinigten Königreichs erklärt gemäß des durch Art. 3 des Vierten Zusatzprotokolls ersetzten Art. 14 Abs. 3 des Übereinkommens, dass die ersuchende Vertragspartei die persönliche Freiheit der ausgelieferten Person in den Fällen des ersetzten Art. 14 Abs. 3, beschränken kann.
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland dehnt den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens auf Gibraltar, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist, aus.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Protokoll unterzeichnen, –
in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;
von dem Wunsch geleitet, ihre individuelle und gemeinsame Fähigkeit zu stärken, der Kriminalität entgegenzutreten;
gestützt auf das am 13. Dezember 1957 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegte Europäische Auslieferungsübereinkommen1 (SEV Nr. 24) (im Folgenden als „Übereinkommen“ bezeichnet) sowie die drei in Straßburg am 15. Oktober 1975, 17. März 19782 beziehungsweise 10. November 20103 beschlossenen Zusatzprotokolle (SEV Nr. 86, 98 beziehungsweise 209);
in der Erwägung, dass es angesichts der Entwicklung der internationalen Zusammenarbeit in Strafsachen seit Inkrafttreten des Übereinkommens und seiner Zusatzprotokolle zweckmäßig ist, einige Bestimmungen des Übereinkommens zu aktualisieren und dieses in bestimmten Punkten zu ergänzen –
sind wie folgt übereingekommen:
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 320/1969.
2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 297/1983.
3 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 70/2015.
Das Vierte Zusatzprotokoll wird ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025).
Artikel 1
Verjährung
(Anm.: Änderung des Artikels 10 des Europäischen Auslieferungsübereinkommen, BGBl. Nr. 320/1969.)
Das Vierte Zusatzprotokoll wird ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025).
Artikel 2
Ersuchen und Unterlagen
(Anm.: Abs. 1: Änderung des Artikels 12 des Europäischen Auslieferungsübereinkommen, BGBl. Nr. 320/1969.)
(2) Artikel 5 des Zweiten Zusatzprotokolls zu dem Übereinkommen findet zwischen den Vertragsparteien dieses Protokolls keine Anwendung.
Das Vierte Zusatzprotokoll wird ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025).
Artikel 3
Grundsatz der Spezialität
(Anm.: Änderung des Artikels 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommen, BGBl. Nr. 320/1969.)
Das Vierte Zusatzprotokoll wird ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025).
Artikel 4
Weiterlieferung an einen dritten Staat
(Anm.: Änderung des Artikels 15 des Europäischen Auslieferungsübereinkommen, BGBl. Nr. 320/1969.)
Das Vierte Zusatzprotokoll wird ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025).
Artikel 5
Durchlieferung
(Anm.: Änderung des Artikels 21 des Europäischen Auslieferungsübereinkommen, BGBl. Nr. 320/1969.)
Das Vierte Zusatzprotokoll wird ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025).
Artikel 6
Kommunikationswege und -mittel
(Anm.: Änderung des Europäischen Auslieferungsübereinkommen, BGBl. Nr. 320/1969.)
Das Vierte Zusatzprotokoll wird ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025).
Artikel 7
Verhältnis zum Übereinkommen und zu anderen internationalen Übereinkünften
(1) Die in diesem Protokoll verwendeten Wörter und Ausdrücke sind im Sinne des Übereinkommens auszulegen. Zwischen den Vertragsparteien dieses Protokolls findet das Übereinkommen sinngemäß Anwendung, soweit es mit den Bestimmungen dieses Protokolls vereinbar ist.
(2) Dieses Protokoll lässt die Anwendung des Artikels 28 Absätze 2 und 3 des Übereinkommens über das Verhältnis des Übereinkommens zu zwei- oder mehrseitigen Vereinbarungen unberührt.
Das Vierte Zusatzprotokoll wird ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025).
Artikel 8
Gütliche Einigung
(Anm.: Änderung des Europäischen Auslieferungsübereinkommen, BGBl. Nr. 320/1969.)
Das Vierte Zusatzprotokoll wird ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025).
Artikel 9
Unterzeichnung und Inkrafttreten
(1) Dieses Protokoll liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, die Vertragspartei des Übereinkommens sind oder das Übereinkommen unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Ein Unterzeichner kann das Protokoll nicht ratifizieren, annehmen oder genehmigen, ohne gleichzeitig oder zuvor das Übereinkommen ratifiziert, angenommen oder genehmigt zu haben. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
(2) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der dritten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.
(3) Für jeden Unterzeichnerstaat, der später seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt, tritt dieses Protokoll am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach der Hinterlegung folgt.
Das Vierte Zusatzprotokoll wird ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025).
Artikel 10
Beitritt
(1) Jeder Nichtmitgliedstaat, der dem Übereinkommen beigetreten ist, kann diesem Protokoll beitreten, nachdem es in Kraft getreten ist.
(2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats.
(3) Für jeden beitretenden Staat tritt das Protokoll am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgt.
Das Vierte Zusatzprotokoll wird ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025).
Artikel 11
Zeitlicher Geltungsbereich
Dieses Protokoll findet auf die Ersuchen Anwendung, die nach dem Inkrafttreten des Protokolls zwischen den betreffenden Vertragsparteien gestellt werden.
Das Vierte Zusatzprotokoll wird ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025).
Artikel 12
Räumlicher Geltungsbereich
(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Protokoll Anwendung findet.
(2) Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Protokolls auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Protokoll tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.
(3) Jede nach Absatz 1 oder 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Das Vierte Zusatzprotokoll wird ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025).
Artikel 13
Erklärungen und Vorbehalte
(1) Die Vorbehalte, die von einem Staat zu einer durch dieses Protokoll nicht geänderten Bestimmung des Übereinkommens und seiner Zusatzprotokolle angebracht worden sind, finden auch auf dieses Protokoll Anwendung, sofern dieser Staat bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde keine anderslautende Absicht zum Ausdruck bringt. Das Gleiche gilt für jede Erklärung, die zu oder aufgrund einer Bestimmung des Übereinkommens und seiner Protokolle abgegeben worden ist.
(2) Die Vorbehalte und Erklärungen, die von einem Staat zu einer durch dieses Protokoll geänderten Bestimmung des Übereinkommens angebracht beziehungsweise abgegeben worden sind, finden auf das Verhältnis zwischen den Vertragsparteien dieses Protokolls keine Anwendung.
(3) Vorbehalte zu diesem Protokoll sind mit Ausnahme derjenigen, die in Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 21 Absatz 5 des Übereinkommens in der durch dieses Protokoll geänderten Fassung und in Artikel 6 Absatz 3 dieses Protokolls vorgesehen sind, nicht zulässig. Auf jeden Vorbehalt kann die Gegenseitigkeit angewendet werden.
(4) Jeder Staat kann einen Vorbehalt, den er nach diesem Protokoll angebracht hat, oder eine Erklärung, die er nach diesem Protokoll abgegeben hat, durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation ganz oder teilweise zurücknehmen; die Notifikation wird mit ihrem Eingang wirksam.
Das Vierte Zusatzprotokoll wird ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025).
Artikel 14
Kündigung
(1) Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation für sich kündigen.
(2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär des Europarats folgt.
(3) Die Kündigung des Übereinkommens hat ohne weiteres auch die Kündigung dieses Protokolls zur Folge.
Das Vierte Zusatzprotokoll wird ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025).
Artikel 15
Notifikationen
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats und jedem Staat, der diesem Protokoll beigetreten ist,
jede Unterzeichnung;
jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach den Artikeln 9 und 10;
jeden nach Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 21 Absatz 5 des Übereinkommens in der durch dieses Protokoll geänderten Fassung sowie nach Artikel 6 Absatz 3 dieses Protokolls angebrachten Vorbehalt und jede Rücknahme eines solchen Vorbehalts;
jede nach Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 3 des Übereinkommens in der durch dieses Protokoll geänderten Fassung sowie nach Artikel 12 dieses Protokolls abgegebene Erklärung und jede Rücknahme einer solchen Erklärung;
jede nach Artikel 14 eingegangene Notifikation und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird;
jede andere Handlung, Erklärung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Protokoll.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Wien am 20. September 2012 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats und den Nichtmitgliedstaaten, die dem Übereinkommen beigetreten sind, beglaubigte Abschriften.
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