Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Deaktivierung von Schusswaffen (Deaktivierungsverordnung 2016 – DeaktV 2016)
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 42b Abs. 2 des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2015, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport verordnet:
Nachweis der erfolgten Deaktivierungsarbeiten
§ 1. Der deaktivierende Gewerbetreibende hat einen Nachweis (Bestätigung) über die erfolgten Deaktivierungsarbeiten auszustellen.
Überprüfung der Deaktivierung
§ 2. (1) Die ordnungsgemäß durchgeführte Deaktivierung nach § 42b Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, ist durch einen anderen gemäß § 42b Abs. 3 WaffG ermächtigten Gewerbetreibenden zu überprüfen.
(2) Anlässlich der Überprüfung hat der Besitzer der Schusswaffe den Nachweis nach § 1 im Original oder in Kopie an den überprüfenden Gewerbetreibenden zu übergeben.
(3) Der überprüfende Gewerbetreibende hat
den übergebenen Nachweis nach § 1 oder eine entsprechende Kopie sowie
eine Kopie der im Zuge der Überprüfung ausgestellten Deaktivierungsbescheinigung gemäß Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden, ABl. Nr. L 333 vom 19. 12. 2015 S. 62,
Deaktivierungskennzeichen
§ 3. (1) Der Ländercode gemäß Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 wird mit der Bezeichnung „AT“ festgelegt. Die Buchstaben- und Ziffernkombination gemäß Punkt drei des Anhangs II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403, die den ermächtigten Gewerbetreibenden (§ 42b Abs. 3 WaffG) eindeutig bezeichnet, vergibt der Bundesminister für Inneres. Der Zahlenstock hat die Buchstaben- und Ziffernkombination A0 bis R9.
(2) Die Deaktivierungskennzeichnung hat mittels Schlagstempel, Rollstempel oder Lasergravur mit entsprechender Einbrenntiefe zu erfolgen.
Deaktivierungsbescheinigung
§ 4. Die Bescheinigungsnummer der Deaktivierungsbescheinigung nach dem Muster des Anhangs III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 ergibt sich aus folgender Kombination: „fortlaufende Nummer/JJJJ“.
In- und Außerkrafttreten
§ 5. Diese Verordnung tritt mit 8. April 2016 in Kraft, gleichzeitig tritt die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Deaktivierung von Schusswaffen (Deaktivierungsverordnung – DeaktV), BGBl II Nr. 316/2012, einschließlich der Anlagen 1 und 2 außer Kraft.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.