Bundesgesetz über Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 – VerwGesG 2016)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2016-05-21
Letzte Aktualisierung 2023-11-16
Status Aufgehoben · 2021-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 100
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

VerwGesG 2016

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

VerwGesG 2016

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

VerwGesG 2016

1.

Abschnitt

Allgemeines

Gegenstand dieses Bundesgesetzes

§ 1. (1) Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2014/26/EU über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 84 vom 20.3.2014, S. 72, umgesetzt.

(2) Es regelt die Anforderungen an die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten.

(3) Die für Verwertungsgesellschaften geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten auch für Einrichtungen, die, wenn auch nur teilweise, im Eigentum einer Verwertungsgesellschaft stehen oder von einer Verwertungsgesellschaft beherrscht werden und Tätigkeiten ausüben, die, würden sie von einer Verwertungsgesellschaft ausgeführt, den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterlägen.

Abkürzung

VerwGesG 2016

1.

Abschnitt

Allgemeines

Gegenstand dieses Bundesgesetzes

§ 1. (1) Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2014/26/EU über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 84 vom 20.3.2014, S. 72, umgesetzt. Mit §§ 25a und 25b in der Fassung der Urheberrechts-Novelle 2021 BGBl. I Nr. 244/2021 wird die Richtlinie (EU) 2019/790 vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG ABl. Nr. L 130 vom 17.05.2019 S. 92, umgesetzt.

(2) Es regelt die Anforderungen an die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten.

(3) Die für Verwertungsgesellschaften geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten auch für Einrichtungen, die, wenn auch nur teilweise, im Eigentum einer Verwertungsgesellschaft stehen oder von einer Verwertungsgesellschaft beherrscht werden und Tätigkeiten ausüben, die, würden sie von einer Verwertungsgesellschaft ausgeführt, den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterlägen.

Definitionen

§ 2. Im Sinn dieses Bundesgesetzes bedeutet der Ausdruck

1.

„Verwertungsgesellschaft“ eine Organisation, die

a)

ausschließlich oder hauptsächlich darauf gerichtet ist, in gesammelter Form und im Interesse mehrerer Rechteinhaber Rechte an Werken oder verwandte Schutzrechte auf Grundlage einer gesetzlichen oder vertraglichen Berechtigung wahrzunehmen, und

b)

im Eigentum von Rechteinhabern oder Einrichtungen, die Rechteinhaber vertreten, steht oder von Rechteinhabern oder deren Einrichtungen beherrscht wird oder nicht auf Gewinn gerichtet ist;

2.

„Unabhängige Verwertungseinrichtung“ eine Organisation, die Rechte wie eine Verwertungsgesellschaft wahrnimmt, weder direkt noch indirekt, vollständig oder teilweise im Eigentum der Rechteinhaber steht, noch direkt oder indirekt, vollständig oder teilweise von den Rechteinhabern beherrscht wird und auf Gewinn gerichtet ist;

3.

„Rechteinhaber“ einen Inhaber von Ausschließungsrechten oder Vergütungs- oder Beteiligungsansprüchen unabhängig davon, ob er diese Rechte oder Ansprüche als ursprünglicher Berechtigter oder Inhaber abgeleiteter Rechte innehat; Verwertungsgesellschaften sind nicht Rechteinhaber im Sinn dieses Bundesgesetzes;

4.

„Bezugsberechtigter“ einen Rechteinhaber, der mit einer Verwertungsgesellschaft einen Wahrnehmungsvertrag geschlossen hat;

5.

„Mitglied“ einen Rechteinhaber, eine Einrichtung, die Rechteinhaber vertritt, einschließlich anderer Verwertungsgesellschaften und Vereinigungen von Rechteinhabern, der bzw. die die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der Verwertungsgesellschaft erfüllt und von dieser aufgenommen wurde;

6.

„Einnahmen aus den Rechten“ die von einer Verwertungsgesellschaft für die Rechteinhaber eingezogenen Beträge aus einem ausschließlichen Recht oder einem Vergütungs- oder Beteiligungsanspruch;

7.

„Wahrnehmung von Rechten“ die Wahrnehmung von ausschließlichen Rechten und von Vergütungs- oder Beteiligungsansprüchen ohne Rücksicht auf die Art der Betrauung der Verwertungsgesellschaft mit deren Wahrnehmung;

8.

„Verwaltungskosten“ den von einer Verwertungsgesellschaft zur Deckung ihrer Kosten für die Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten von den Einnahmen aus den Rechten oder den Erträgen aus der Anlage dieser Einnahmen erhobenen, abgezogenen oder verrechneten Betrag;

9.

„Repertoire“ die Gesamtheit der Werke oder sonstiger Schutzgegenstände, für welche eine Verwertungsgesellschaft Rechte verwaltet;

10.

„Mehrgebietslizenz“ eine Lizenz, die sich auf das Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums erstreckt;

11.

„Online-Rechte an Musikwerken“ die dem Urheber zustehenden Rechte an einem Werk der Tonkunst oder damit verbundenen Sprachwerk im Sinn der Artikel 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 167 vom 22.6.2001, S. 10, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 6 vom 10.1.2002, S.71, die für die Bereitstellung eines Online-Dienstes erforderlich sind;

12.

„Nutzer“ jede natürliche oder juristische Person, die Handlungen vornimmt, die der Erlaubnis eines Rechteinhabers bedürfen oder die die Zahlung einer Vergütung oder eines Ausgleichs an einen Rechteinhaber bedingen;

13.

„Nutzerorganisation“, eine gesamtvertragsfähige Organisation im Sinn des § 48.

2.

Abschnitt

Wahrnehmungsgenehmigung

Erfordernis und Voraussetzungen der Wahrnehmungsgenehmigung

§ 3. (1) Rechte nach dem Urheberrechtsgesetz dürfen nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in gesammelter Form im Interesse mehrerer Rechteinhaber wahrgenommen werden (Wahrnehmungsgenehmigung).

(2) Die Wahrnehmungsgenehmigung darf nur einer Verwertungsgesellschaft oder unabhängigen Verwertungseinrichtung mit Sitz im Inland erteilt werden, die die in den §§ 5 und 7 genannten Voraussetzungen erfüllt und volle Gewähr dafür bietet, dass sie die ihr nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben und Pflichten gehörig erfüllen wird. Einer Verwertungsgesellschaften darf sie darüber hinaus nur dann erteilt werden, wenn sie die in § 6 genannten Voraussetzungen erfüllt.

(3) Verwertungsgesellschaften oder unabhängige Verwertungseinrichtungen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, die nach dem Recht ihres Sitzstaates zur kollektiven Rechtewahrnehmung berechtigt sind, benötigen für die Erteilung von Bewilligungen im Sinn des § 54 keine Wahrnehmungsgenehmigung.

(4) Werden Rechte ohne Wahrnehmungsgenehmigung im Sinn des Abs. 1 oder ohne Berechtigung im Sinn des Abs. 3 wahrgenommen, so hat die Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen mit Bescheid die Unterlassung aufzutragen.

(5) Werden Rechte ohne Wahrnehmungsgenehmigung im Sinn des Abs. 1 oder ohne Berechtigung im Sinn des Abs. 3 wahrgenommen, so können die wahrgenommenen Rechte von dem betroffenen Unternehmen nicht geltend gemacht werden. Das Recht zur Privatanklage steht ihm nicht zu. Überschreiten Verwertungsgesellschaften ihre Wahrnehmungsgenehmigung, so ist die Übertragung von Rechten zum Zweck der gesammelten Wahrnehmung insoweit unwirksam.

Unabhängige Verwertungseinrichtungen

§ 4. Auf unabhängige Verwertungseinrichtungen sind die für Verwertungsgesellschaften geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der §§ 6, 12 bis 22, 76 und 92 Abs. 2 anzuwenden.

Hauptberufliche Geschäftsführung

§ 5. Eine Verwertungsgesellschaft muss eine hauptberufliche und fachlich qualifizierte Geschäftsführung haben; die Voraussetzung ist jedenfalls erfüllt, wenn ein mit Geschäftsführungsaufgaben betrauter Mitarbeiter der Verwertungsgesellschaft fachlich qualifiziert und hauptberuflich für die Verwertungsgesellschaft tätig ist.

Organisationsvorschriften

§ 6. (1) Verwertungsgesellschaften haben in ihren Organisationsvorschriften (Genossenschaftsverträge, Gesellschaftsverträge, Satzungen, Statuten) dafür zu sorgen, dass ihre Bezugsberechtigten in geeigneter Weise an der Willensbildung der Gesellschaft mitwirken können; bestehen in einer Verwertungsgesellschaft zwei oder mehrere Gruppen von Bezugsberechtigten mit unterschiedlichen Interessen, dann ist auch dafür zu sorgen, dass deren Interessen ausgewogen und verhältnismäßig berücksichtigt werden. Hierbei ist in angemessener Weise sicherzustellen, dass die Geschäftsführung der Gesellschaft ihre Aufgaben wirksam erfüllen kann und dass allenfalls notwendige Änderungen der erwähnten Organisationsvorschriften nicht unnötig erschwert werden.

(2) Zur angemessenen Wahrung der Interessen der Bezugsberechtigten, die nicht als Mitglieder der Verwertungsgesellschaft aufgenommen werden, als Mitglieder einer Einrichtung, die Rechteinhaber vertritt, in die Willensbildung der Verwertungsgesellschaft eingebunden sind oder in einer Bezugsberechtigtenversammlung nach § 17 einem Mitglied vergleichbare Rechte haben, ist eine gemeinsame Vertretung zu bilden. Die Satzung der Verwertungsgesellschaft muss Bestimmungen über die Wahl der Vertretung durch die Bezugsberechtigten sowie über die Befugnisse der Vertretung enthalten. Dabei sind der Vertretung mindestens folgende Rechte einzuräumen:

1.

das Recht, die Aufnahme von Gegenständen in die Tagesordnung der Mitgliederhauptversammlung zu verlangen,

2.

das Recht, zu den Gegenständen der Tagesordnung der Mitgliederhauptversammlung Stellung zu nehmen,

3.

das Recht, von der Geschäftsführung Auskunft über Angelegenheiten der Verwertungsgesellschaft zu verlangen,

4.

das Recht auf Mitbestimmung in allen die Bedingungen für den Wahrnehmungsvertrag (§ 14 Abs. 2 Z 1) und die Verwaltung der Einnahmen aus den Rechten betreffenden Angelegenheiten (§ 14 Abs. 2 Z 3 bis 7); dieses Mitbestimmungsrecht soll die wirtschaftliche Bedeutung der Rechte berücksichtigen, die die Verwertungsgesellschaft für diese Bezugsberechtigten wahrnimmt.

(3) Darüber hinaus haben die Organisationsvorschriften die Voraussetzungen und Kriterien für die Mitgliedschaft (§ 12) zu enthalten.

Monopolgrundsatz

§ 7. (1) Für die Wahrnehmung eines bestimmten Rechts darf jeweils nur einer einzigen Verwertungsgesellschaft eine Wahrnehmungsgenehmigung erteilt werden.

(2) Bewerben sich zwei oder mehr Antragsteller um die gleiche Wahrnehmungsgenehmigung, so ist sie demjenigen zu erteilen, von dem zu erwarten ist, dass er diese Aufgaben und Pflichten am besten erfüllen wird; hiebei ist im Zweifel davon auszugehen, dass bestehende Verwertungsgesellschaften diese besser erfüllen als solche, denen noch keine Wahrnehmungsgenehmigung erteilt worden ist. Wenn die Entscheidung nicht nach diesem Kriterium getroffen werden kann, ist die Wahrnehmungsgenehmigung dem Antragsteller zu erteilen, von dem zu erwarten ist, dass den Rechten, mit deren Wahrnehmung er betraut worden ist, die größere wirtschaftliche Bedeutung zukommen wird; wenn auch die wirtschaftliche Bedeutung gleich groß ist, entscheidet das Zuvorkommen.

(3) Im Übrigen soll nach Tunlichkeit nicht mehr Verwertungsgesellschaften eine Wahrnehmungsgenehmigung erteilt werden, als es für eine den Interessen der Rechteinhaber und der Nutzer Rechnung tragende zweckmäßige und sparsame Rechtewahrnehmung notwendig ist. Wenn sich eine neue Verwertungsgesellschaft um die Erteilung einer Wahrnehmungsgenehmigung bewirbt, hat die Aufsichtsbehörde diejenigen bestehenden Verwertungsgesellschaften, die die Voraussetzungen für die Erteilung der fraglichen Wahrnehmungsgenehmigung erfüllen, aufzufordern, sich ebenfalls um die Erteilung zu bewerben.

Verfahren

§ 8. Vor der Erteilung einer Wahrnehmungsgenehmigung sind zu hören:

1.

die gesamtvertragsfähigen Rechtsträger, soweit sie nach dem Tätigkeitsbereich der Verwertungsgesellschaft als Gesamtvertragspartner in Frage kommen, und

2.

die übrigen österreichischen Verwertungsgesellschaften.

Dauer und Kundmachung von Wahrnehmungsgenehmigungen

§ 9. (1) Die Wahrnehmungsgenehmigung ist ohne zeitliche Beschränkung zu erteilen. Sie endet durch Verzicht oder Widerruf durch die Aufsichtsbehörde.

(2) Ein Verzicht auf die Wahrnehmungsgenehmigung wird wirksam, wenn die Aufsichtsbehörde die bei ihr eingelangte Verzichtserklärung auf ihrer Website kundgemacht hat.

(3) Die Erteilung, der Inhalt und die Beendigung einer Wahrnehmungsgenehmigung sind von der Aufsichtsbehörde auf ihrer Website kundzumachen.

Abgrenzung von Wahrnehmungsgenehmigungen

§ 10. Ist der Umfang einer Wahrnehmungsgenehmigung unklar oder strittig, so hat die Aufsichtsbehörde auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen über deren Abgrenzung zu entscheiden und diese Entscheidung auf ihrer Website zu veröffentlichen.

Übertragung der Wahrnehmungsgenehmigung und Zusammenschluss von Verwertungsgesellschaften

§ 11. (1) Eine Verwertungsgesellschaft kann von einer ihr erteilten Wahrnehmungsgenehmigung auch dadurch Gebrauch machen, dass sie die Wahrnehmung des Rechts zur Gänze oder zum Teil einer anderen Verwertungsgesellschaft überträgt.

(2) Eine solche Übertragung ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. In der Anzeige ist die Erfüllung der Anforderungen nach Abs. 3 darzulegen. Die Aufsichtsbehörde kann die Übertragung binnen vier Wochen ab Einlangen der Anzeige oder der Behebung eines Mangels der Anzeige untersagen. Sie hat die Übertragung sowie deren Inhalt auf ihrer Website kundzumachen; die Übertragung wird mit dieser Kundmachung wirksam.

(3) Die angezeigte Übertragung kann untersagt werden, wenn die übernehmende Verwertungsgesellschaft nicht volle Gewähr dafür bietet, dass sie die der übertragenden Gesellschaft nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben und Pflichten für das zur Wahrnehmung übertragene Recht gehörig erfüllen wird.

(4) Mit der Übertragung einer Wahrnehmungsgenehmigung gehen die Gesamtverträge, die Wahrnehmungsverträge und die Verträge über die Erteilung von Nutzungsbewilligungen der übertragenden Verwertungsgesellschaft für das zur Wahrnehmung übertragene Recht auf die übernehmende Verwertungsgesellschaft über; die Wirkung der Satzungen für das übertragene Recht erstreckt sich auch auf die übernehmende Verwertungsgesellschaft.

(5) Zusammenschlüsse von Verwertungsgesellschaften unterliegen nicht der kartellgerichtlichen Zusammenschlusskontrolle.

(6) Die Aufsichtsbehörde kann zwei oder mehr Verwertungsgesellschaften auffordern, die Möglichkeit eines Zusammenschlusses zu prüfen, wenn zu erwarten ist, dass ein solcher Zusammenschluss eine zweckmäßigere und sparsamere Rechtewahrnehmung ermöglicht.

3.

Abschnitt

Mitgliedschaft und Unternehmensverfassung

Mitgliedschaft

§ 12. (1) Verwertungsgesellschaften müssen Rechteinhaber und Einrichtungen, die Rechteinhaber vertreten, einschließlich Verwertungsgesellschaften und Vereinigungen von Rechteinhabern, als Mitglieder aufnehmen, wenn diese die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft erfüllen. Diese Voraussetzungen müssen auf objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien beruhen.

(2) Lehnt eine Verwertungsgesellschaft einen Antrag auf Mitgliedschaft ab, so sind dem Betroffenen die Gründe für diese Entscheidung verständlich zu erläutern.

(3) Verwertungsgesellschaften haben ihren Mitgliedern und Bezugsberechtigten die Möglichkeit einzuräumen, unter Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel mit ihnen zu kommunizieren.

(4) Verwertungsgesellschaften haben Mitgliederverzeichnisse zu führen und diese regelmäßig zu aktualisieren.

Organe einer Verwertungsgesellschaft

§ 13. (1) Soweit das für die Verwertungsgesellschaft maßgebliche Gesellschaftsrecht solche Organe nicht ohnedies vorgibt, haben die Organisationsvorschriften einer Verwertungsgesellschaft Organe zur gemeinsamen Willensbildung der Mitglieder, zur Führung der Geschäfte der Verwertungsgesellschaft und zur Aufsicht über die Geschäftsführung vorzusehen.

(2) Wenn für eine Verwertungsgesellschaft nach dem für sie maßgeblichen Gesellschaftsrecht kein Organ für die gemeinsame Willensbildung von Mitgliedern eingerichtet werden kann, haben deren Organisationsvorschriften die Befugnisse der Mitgliederhauptversammlung dem Gremium, das die Aufsichtsfunktion wahrnimmt, einzuräumen. Die Bestimmungen über die Mitgliederhauptversammlung gelten für das Aufsichtsorgan einer solchen Verwertungsgesellschaft entsprechend.

Mitgliederhauptversammlung

§ 14. (1) Das Organ der Verwertungsgesellschaft, in dem die Mitglieder mitwirken und ihr Stimmrecht ausüben (Mitgliederhauptversammlung), ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.

(2) Die Mitgliederhauptversammlung beschließt über:

1.

Änderungen der Organisationsvorschriften und der Bedingungen für Wahrnehmungsverträge;

2.

die Ernennung, Entlassung und Überwachung der Mitglieder des Leitungs- und des Aufsichtsorgans, die Genehmigung ihrer Vergütung und sonstiger Leistungen, darunter Geld- und geldwerte Leistungen, Versorgungsansprüche, Ansprüche auf sonstige Zuwendungen und Abfindungen an sie; über die Ernennung oder Entlassung von Mitgliedern des Leitungsorgans oder über die Genehmigung ihrer Vergütung und sonstigen Leistungen entscheidet die Mitgliederhauptversammlung nicht, wenn die Befugnis zur Entscheidung darüber dem Aufsichtsorgan übertragen wurde;

3.

die allgemeinen Grundsätze für die Verteilung der den Rechteinhabern zustehenden Beträge, für die Verwendung der nicht verteilbaren Beträge und für die Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten und von den Erträgen aus der Anlage von Einnahmen aus den Rechten;

4.

die allgemeine Anlagepolitik in Bezug auf die Einnahmen aus den Rechten und etwaige Erträge aus der Anlage von Einnahmen aus den Rechten;

5.

die Grundsätze für das Risikomanagement;

6.

die Genehmigung des Erwerbs, des Verkaufs oder der Beleihung von unbeweglichen Sachen;

7.

die Genehmigung von Zusammenschlüssen und Bündnissen, die Gründung von Tochtergesellschaften und die Übernahme anderer Organisationen und den Erwerb von Anteilen oder Rechten an anderen Organisationen;

8.

die Genehmigung der Aufnahme und Vergabe von Darlehen sowie der Stellung von Darlehenssicherheiten oder –bürgschaften;

9.

die Bestellung und Entlassung des Abschlussprüfers und die Genehmigung des Transparenzberichts; für Verwertungsgesellschaften in der Rechtsform der Genossenschaft bleibt die Maßgabe nach § 22 Abs. 6 GenG unberührt.

(3) Die Mitgliederhauptversammlung kann die Befugnisse nach Abs. 2 Z 5 bis 8 dem Aufsichtsorgan übertragen.

Teilnahme- und Stimmrecht

§ 15. (1) Alle Mitglieder einer Verwertungsgesellschaft sind zur Teilnahme an der Mitgliederhauptversammlung berechtigt und stimmberechtigt.

(2) Die Organisationsvorschriften einer Verwertungsgesellschaft können Einschränkungen des Rechts der Mitglieder, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und dort ihr Stimmrecht auszuüben, aufgrund eines der folgenden Kriterien zulassen:

1.

Dauer der Mitgliedschaft,

2.

Beträge, die ein Mitglied erhalten hat oder die ihm zustehen,

(3) Jedes Mitglied einer Verwertungsgesellschaft hat das Recht, eine andere natürliche oder juristische Person zum Vertreter zu bestellen, die in seinem Namen an der Mitgliederhauptversammlung teilnimmt und das Stimmrecht ausübt, sofern die Vertretung nicht zu einem Interessenkonflikt führt. Die Organisationsvorschriften einer Verwertungsgesellschaft können die Bestellung von Vertretern etwa auf die Vertretung durch andere Mitglieder oder durch eine Höchstzahl vertretener Mitglieder beschränken, soweit dadurch die angemessene und wirksame Mitwirkung der Mitglieder an dem Entscheidungsfindungsprozess der Verwertungsgesellschaft nicht beeinträchtigt wird.

(4) Ein Vertreter wird jeweils nur für eine einzige Mitgliederhauptversammlung bestellt. Der Vertreter genießt bei der Mitgliederhauptversammlung dieselben Rechte wie das Mitglied, das ihn bestellt hat. Der Vertreter ist verpflichtet, entsprechend den Anweisungen des Mitglieds, das ihn bestellt hat, abzustimmen.

(5) Die Organisationsvorschriften einer Verwertungsgesellschaft haben die Voraussetzungen zu regeln, unter denen die Mitglieder an der Mitgliederhauptversammlung auch ohne Anwesenheit vor Ort und ohne einen Vertreter teilnehmen und ihr Stimmrecht im Weg elektronischer Kommunikation ausüben können. Sie können die elektronische Ausübung weiterer Mitgliedschaftsrechte zulassen.

Delegiertenversammlung

§ 16. (1) Die Organisationsvorschriften einer Verwertungsgesellschaft können vorsehen, dass die Befugnisse der Mitgliederhauptversammlung von einer Versammlung von Delegierten ausgeübt werden, die mindestens alle vier Jahre von den Mitgliedern der Verwertungsgesellschaft gewählt werden.

(2) Werden die Befugnisse der Mitgliederversammlung auf eine Delegiertenversammlung übertragen, so ist eine angemessene und wirksame Mitwirkung der Mitglieder an dem Entscheidungsfindungsprozess der Verwertungsgesellschaft ebenso zu gewährleisten wie eine faire und ausgewogene Vertretung verschiedener Kategorien von Mitgliedern in der Delegiertenversammlung.

(3) Die Bestimmungen über die Mitgliederhauptversammlung gelten für die Delegiertenversammlung entsprechend.

Bezugsberechtigtenversammlung

§ 17. (1) Die Organisationsvorschriften einer Verwertungsgesellschaft, zu deren Mitgliedern Einrichtungen zählen, die Bezugsberechtigte der Verwertungsgesellschaft vertreten, können vorsehen, dass alle oder einzelne Befugnisse der Mitgliederhauptversammlung von einer Bezugsberechtigtenversammlung ausgeübt werden.

(2) Die Bestimmungen über die Mitgliederhauptversammlung gelten für die Bezugsberechtigtenversammlung sinngemäß.

Kurienversammlungen

§ 18. Für Verwertungsgesellschaften in der Rechtsform der Genossenschaft kann der Genossenschaftsvertrag bestimmen, dass alle oder einzelne Aufgaben der Generalversammlung (Mitgliederhauptversammlung) in Versammlungen der Kurien wahrgenommen werden. Für die Kurienversammlungen gelten die Bestimmungen über die Generalversammlung (Mitgliederhauptversammlung) sinngemäß.

Aufsichtsrat

§ 19. (1) Verwertungsgesellschaften haben einen Aufsichtsrat zu bestellen. Die Organisationsvorschriften einer Verwertungsgesellschaft haben eine faire und ausgewogene Vertretung verschiedener Kategorien von Bezugsberechtigten im Aufsichtsrat sicherzustellen.

(2) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen und dabei insbesondere darauf zu achten, dass die Beschlüsse der Mitgliederhauptversammlung über die allgemeinen Grundsätze nach § 14 Abs. 2 Z 3 und 4 umgesetzt werden.

(3) Der Aufsichtsrat muss mindestens viermal im Geschäftsjahr eine Sitzung abhalten. Die Sitzungen sollen vierteljährlich stattzufinden.

(4) Der Aufsichtsrat hat der Mitgliederhauptversammlung mindestens einmal im Jahr über die Ausübung seiner Befugnisse zu berichten.

Geschäftsführung

§ 20. (1) Verwertungsgesellschaften haben alle notwendigen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die Personen, die die Geschäfte führen, ihre Aufgabe solide, umsichtig und angemessen unter Verwendung solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren und interner Kontrollmechanismen erfüllen.

(2) Die Mitglieder des Leitungsorgans sind der Verwertungsgesellschaft gegenüber verpflichtet, bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers anzuwenden.

(3) Die Mitglieder des Leitungsorgans haben dem Aufsichtsrat mindestens einmal jährlich über grundsätzliche Fragen der künftigen Geschäftspolitik der Verwertungsgesellschaft zu berichten sowie die künftige Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage anhand einer Vorschaurechnung darzustellen (Jahresbericht). Sie haben weiters dem Aufsichtsrat regelmäßig, mindestens vierteljährlich, über den Gang der Geschäfte und die Lage der Verwertungsgesellschaft im Vergleich zur Vorschaurechnung unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung zu berichten (Quartalsbericht). Bei wichtigem Anlass ist dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats unverzüglich zu berichten; ferner ist über Umstände, die für die Rentabilität oder Liquidität der Verwertungsgesellschaft von erheblicher Bedeutung sind, dem Aufsichtsrat unverzüglich zu berichten (Sonderbericht).

Rechnungslegung

§ 21. (1) Die Mitglieder des Leitungsorgans haben dafür zu sorgen, dass ein Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem geführt werden, die den Anforderungen der Verwertungsgesellschaft entsprechen. Sie haben weiters unabhängig von Größe und Rechtsform der Verwertungsgesellschaft in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr einen Jahresabschluss zu erstellen. Hierbei sind §§ 189a bis 216, § 222 Abs. 2 und 3 und §§ 223 bis 234 UGB sinngemäß anzuwenden. Weiter gehende gesetzliche Vorschriften über die Rechnungslegung bleiben unberührt.

(2) Die Mitglieder des Leitungsorgans haben die Einnahmen aus den Rechten und die Erträge aus der Anlage dieser Einnahmen einerseits sowie das eigene Vermögen der Verwertungsgesellschaft, die Erträge aus diesem Vermögen, Einnahmen zur Deckung der Verwaltungskosten und aus sonstiger Tätigkeit andererseits in der Buchführung getrennt auszuweisen.

Vermeidung und Offenlegung von Interessenkonflikten

§ 22. (1) Verwertungsgesellschaften haben alle notwendigen Vorkehrungen dagegen zu treffen, dass die Mitglieder ihrer Organe und ihre mit Geschäftsführungsaufgaben betrauten Mitarbeiter sich bei Ausübung ihrer Tätigkeit in Interessenkonflikte begeben, sowie dagegen, dass sich Interessenkonflikte nachteilig auf die Interessen ihrer Bezugsberechtigten auswirken. Für die Fälle, in denen Interessenkonflikte nicht vermieden werden können, haben sie notwendige Maßnahmen zu treffen, um solche Interessenkonflikte zu erkennen, auszuräumen, zu überwachen und offen zu legen.

(2) Die Mitglieder des Leitungsorgans und des Aufsichtsrats und die mit Geschäftsführungsaufgaben betrauten Mitarbeiter der Verwertungsgesellschaften haben jährlich eine Erklärung gegenüber der Mitgliederhauptversammlung abzugeben, in denen sie folgende Tatsachen offen legen:

1.

ihre Beteiligungen an der Verwertungsgesellschaft,

2.

die Vergütungen (einschließlich Versorgungszahlungen, Sachleistungen und sonstige Leistungen), die sie von der Verwertungsgesellschaft im abgelaufenen Geschäftsjahr bezogen haben,

3.

die Beträge, die sie in der Eigenschaft als Bezugsberechtigter im abgelaufenen Geschäftsjahr erhalten haben, sowie

4.

Angaben zu tatsächlichen oder möglichen Konflikten zwischen ihren persönlichen Interessen und den Interessen der Verwertungsgesellschaft oder zwischen ihren Pflichten gegenüber einer anderen Person und ihren Pflichten gegenüber der Verwertungsgesellschaft.

(3) Die Erklärungen nach Abs. 2 sind spätestens mit deren Abgabe an die Mitgliederhauptversammlung auch an die Aufsichtsbehörde zu übermitteln und auf Verlangen zu erläutern.

4.

Abschnitt

Rechte und Pflichten gegenüber Rechteinhabern und Bezugsberechtigten

Wahrnehmungspflicht

§ 23. (1) Verwertungsgesellschaften müssen mit den Rechteinhabern auf deren Verlangen zu angemessenen und einheitlichen Bedingungen Verträge über die Wahrnehmung der zu ihrem Tätigkeitsbereich gehörenden Rechte schließen (Wahrnehmungsverträge).

(2) Verwertungsgesellschaften haben in ihren Bedingungen für Wahrnehmungsverträge Rechte oder Rechtekategorien für bestimmte Nutzungsarten, Rechte an bestimmten Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen und Rechte für Gebiete festzulegen, die ein Rechteinhaber nach seiner Wahl der Verwertungsgesellschaft einräumen kann. Bei der Festlegung dieser Rechte oder Rechtekategorien ist das Gleichgewicht zu wahren zwischen der Freiheit der Rechteinhaber, über ihre Werke oder sonstige Schutzgegenstände zu verfügen, und der Fähigkeit der Verwertungsgesellschaft, die Rechte wirksam wahrzunehmen.

Wahrnehmungsvertrag

§ 24. (1) Die Rechte oder Rechtekategorien, die ein Bezugsberechtigter einer Verwertungsgesellschaft einräumt, sowie die Art der Werke oder Schutzgegenstände, für die er Rechte einräumt, sind im Wahrnehmungsvertrag ausdrücklich zu benennen. Die Rechteeinräumung ist zu dokumentieren.

(2) Änderungen der Bedingungen für Wahrnehmungsverträge werden auch für Bezugsberechtigte wirksam, die bereits einen Wahrnehmungsvertrag abgeschlossen haben, es sei denn, sie kündigen den Wahrnehmungsvertrag binnen vier Wochen, nachdem ihnen die Änderung in schriftlicher Form mitgeteilt wurde. Erweiterungen des Umfangs der von der Verwertungsgesellschaft wahrgenommenen Rechte und Ansprüche werden wirksam, wenn ein Bezugsberechtigter diesen nicht binnen derselben Frist in der für Kündigungen vorgesehenen Form widerspricht; Einschränkungen werden jedenfalls wirksam.

Wahrnehmungsvermutung

§ 25. Die Aufsichtsbehörde hat auf Antrag einer Verwertungsgesellschaft, eines gesamtvertragsfähigen Rechtsträgers oder eines Nutzers mit Bescheid festzustellen, dass eine Verwertungsgesellschaft, der die Aufsichtsbehörde eine Wahrnehmungsgenehmigung erteilt hat, für ihren ganzen Tätigkeitsbereich oder einen bestimmten Teil davon die Rechte am nahezu gesamten Bestand an Werken oder sonstigen Schutzgegenständen wahrnimmt. Die Feststellung begründet die Vermutung, dass die Verwertungsgesellschaft in dem vom Bescheid umschriebenen Bereich die Rechte am gesamten Bestand an Werken oder sonstigen Schutzgegenständen wahrnimmt, sofern nicht das Gegenteil bewiesen wird. Soweit die Voraussetzungen für die Feststellung in der Folge wegfallen, hat die Aufsichtsbehörde den Bescheid von Amts wegen oder auf Antrag aufzuheben; zum Antrag sind die oben genannten Personen berechtigt.

Abkürzung

VerwGesG 2016

Wahrnehmung von Rechten an nicht verfügbaren Werken

§ 25a. (1) Nimmt eine Verwertungsgesellschaft die Rechte der Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung, öffentlichen Wiedergabe nach § 18 Abs. 3 des Urheberrechtsgesetzes oder öffentlichen Zurverfügungstellung nach § 18a des Urheberrechtsgesetzes an einem beträchtlichen Teil des Bestands an im Inland genutzten Werken oder anderen Schutzgegenständen ihres Tätigkeitsbereichs wahr, so kann sie einer Einrichtung des Kulturerbes (§ 42 Abs. 7 des Urheberrechtsgesetzes) eine Bewilligung für die nicht-kommerzielle Nutzung auch für die Rechte von Rechteinhabern erteilen, die sie ihr nicht über einen Wahrnehmungsvertrag oder einen Vertrag mit einer anderen Verwertungsgesellschaft eingeräumt haben, wenn

1.

sich die betroffenen Werke oder Schutzgegenstände dauerhaft in der Sammlung der Einrichtung befinden,

2.

Informationen zum Zweck der Identifizierung der betroffenen Werke oder Schutzgegenstände und ein Hinweis auf das Widerspruchsrecht des Rechteinhabers über das vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum eingerichtete Portal nicht verfügbarer Werke seit sechs Monaten zugänglich sind und

3.

die Inhaber der Rechte an den für die Nutzung als nicht verfügbar in Aussicht genommenen Werken oder Schutzgegenstände nicht der Wahrnehmung ihrer Rechte durch die Verwertungsgesellschaft widersprechen.

(2) Die Nutzungsbewilligung nach Abs. 1 kann für Österreich, für jeden anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder für jeden anderen Vertragsstaat des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums erteilt werden. Mit Beziehung auf diese Bewilligung haben auch die Rechteinhaber, die mit der Verwertungsgesellschaft keinen Wahrnehmungsvertrag geschlossen haben und deren Rechte auch nicht auf Grund eines Vertrags mit einer anderen Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden, dieselben Rechte und Pflichten wie die Bezugsberechtigten der Verwertungsgesellschaft.

(3) § 56f Abs. 3 bis 7 und, soweit sie auf diese Bestimmung verweisen, § 71 Abs. 6, § 74 Abs. 7, § 76 Abs. 6, § 76a Abs. 5, § 76d Abs. 5 sowie § 76f Abs. 5 des Urheberrechtsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.

der Widerspruch auch gegenüber der die Nutzungsbewilligung erteilenden Verwertungsgesellschaft erklärt werden kann, die Einrichtung des Kulturerbes und die Verwertungsgesellschaft einander über den Empfang des Widerspruchs unverzüglich zu informieren haben, die Verwertungsgesellschaft erteilte Nutzungsbewilligungen unverzüglich zu widerrufen und für die Beendigung der Nutzung eine angemessene Frist zu setzen hat und der Anspruch des Rechteinhabers auf die Ausschüttung der für die Nutzung seiner Werke oder Schutzgegenstände eingezogenen Einnahmen davon unberührt bleibt,

2.

eine Reihe von Werken oder anderen Schutzgegenständen in den Fällen des § 56f Abs. 6 des Urheberrechtsgesetzes genutzt werden kann, wenn die die Nutzungsbewilligung erteilende Verwertungsgesellschaft die Rechte der Vervielfältigung, Verbreitung, öffentlichen Wiedergabe oder öffentlichen Zurverfügungstellung an einem beträchtlichen Teil des Bestands an Werken oder anderen Schutzgegenständen ihres Tätigkeitsbereichs auch für die Rechteinhaber des jeweiligen Drittstaats wahrnimmt und

3.

eine Einrichtung des Kulturerbes, die ein Werk als nicht verfügbar zu nutzen beabsichtigt, auch Informationen über die Parteien der Nutzungsbewilligung, die abgedeckten Gebiete und Nutzungen dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum zum Zweck der Aufnahme in das Online-Portal des Amtes zu übermitteln hat.

(4) Verwertungsgesellschaften, die Nutzungsbewilligungen für nicht verfügbare Werke oder Schutzgegenstände erteilen, haben dies auf ihrer Website bekannt zu geben und den Rechteinhabern eine einfache Möglichkeit zu geben, einer Nutzungsbewilligung zu widersprechen. Die Wahrnehmung der Rechte an nicht verfügbaren Werken oder Schutzgegenständen ist in der Rechnungslegung gegenüber den Rechteinhabern und im Transparenzbericht als eigene Kategorie gesondert auszuweisen.

(5) Die Aufsichtsbehörde fördert den Dialog zwischen den Interessenvertretungen der Nutzer und Rechteinhaber einschließlich der Verwertungsgesellschaften und anderen Interessenträgern, um die Erteilung von Nutzungsbewilligungen für nicht verfügbare Werke unter Wahrung der Rechte und Interessen der Rechteinhaber zu fördern.

Abkürzung

VerwGesG 2016

Erweiterte kollektive Rechtewahrnehmung

§ 25b. (1) Eine Verwertungsgesellschaft kann Nutzungsbewilligungen für Rechteinhaber, die ihr diese Rechte nicht über einen Wahrnehmungsvertrag oder einen Vertrag mit einer anderen Verwertungsgesellschaft eingeräumt haben, auch dann erteilen, wenn und soweit

1.

die Nutzungsbewilligungen in einen genau bestimmten Bereich fallen, für den ihr die Aufsichtsbehörde die Wahrnehmung der Rechte von Außenseitern genehmigt hat,

2.

drei Monate nach der Veröffentlichung der Informationen nach Abs. 4 auf der Website der Verwertungsgesellschaft vergangen sind und

3.

die Inhaber der Rechte an den betroffenen Werken oder Schutzgegenständen nicht der Wahrnehmung ihrer Rechte durch die Verwertungsgesellschaft widersprechen.

(2) Die Aufsichtsbehörde hat die Genehmigung nach Abs. 1 Z 1 zu erteilen, soweit

1.

die Nutzungsbewilligungen für genau bestimmte Bereiche der Nutzungen Anwendung finden sollen, in denen die Einholung der Erlaubnis der Rechteinhaber in jedem Einzelfall normalerweise beschwerlich und in einem Maße praxisfern ist, dass die erforderliche Erteilung der Erlaubnis aufgrund der Art der Nutzung oder des Typs der jeweiligen Werke oder sonstigen Schutzgegenstände unwahrscheinlich wird, und

2.

die Verwertungsgesellschaft die betroffenen Rechte für den maßgeblichen Bereich an einem beträchtlichen Teil des Bestands an Werken oder anderen Schutzgegenständen, die im Inland genutzt werden, wahrnimmt.

Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen wegfallen oder die Verwertungsgesellschaft auf die Genehmigung verzichtet.

(3) Die Aufsichtsbehörde hat die Genehmigung und deren Widerruf auf ihrer Website kundzumachen und die Europäische Kommission über den genehmigten Bereich der Nutzungen, die Zwecke und Arten der von der Genehmigung erfassten Nutzungsbewilligungen sowie darüber zu informieren, wie die Verwertungsgesellschaft ihrer Veröffentlichungspflicht nachkommt.

(4) Die Verwertungsgesellschaft hat die Genehmigung der Aufsichtsbehörde mit einem Hinweis auf ihrer Website zu veröffentlichen, dass sie Nutzungsbewilligungen für Außenseiter zu erteilen beabsichtigt, wenn und solange diese der Erteilung solcher Nutzungsbewilligungen nicht widersprechen. Dabei hat sie auf die Widerspruchsmöglichkeit und deren Folgen, die sonstigen Rechte und Pflichten der Außenseiter (Abs. 6), die Bedingungen für Wahrnehmungsverträge (§ 44 Z 3), die Gesamtverträge (§ 44 Z 4) und Satzungen (§ 44 Z 5), die Bedingungen für Verträge über Nutzungsbewilligungen (Standardlizenzverträge; § 44 Z 6) und die Tarife, wonach sie Entgelte und gesetzliche Vergütungen berechnet (§ 44 Z 7), hinzuweisen, soweit diese Tarife für die von der Genehmigung der Aufsichtsbehörde erfassten Nutzungen maßgeblich sind.

(5) Ein Rechteinhaber kann auch nach Erteilung einer Nutzungsbewilligung oder nach dem Beginn der Nutzung seiner Werke oder anderen Schutzgegenstände der erweiterten kollektiven Rechtewahrnehmung oder der Erteilung von einzelnen Nutzungsbewilligungen generell oder in bestimmten Fällen widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber der die Nutzungsbewilligung erteilenden Verwertungsgesellschaft oder dem Nutzer erklärt werden; der Nutzer und die Verwertungsgesellschaft haben einander über den Empfang des Widerspruchs unverzüglich zu informieren. Die Verwertungsgesellschaft hat erteilte Nutzungsbewilligungen unverzüglich zu widerrufen und für die Beendigung der Nutzung eine angemessene Frist zu setzen. Davon unberührt bleibt der Anspruch des Rechteinhabers auf die Ausschüttung der für die Nutzung seiner Werke oder Schutzgegenstände eingezogenen Einnahmen.

(6) Mit Beziehung auf die aufgrund dieser Bestimmung erteilten Nutzungsbewilligungen haben auch die Rechteinhaber, die mit der Verwertungsgesellschaft keinen Wahrnehmungsvertrag geschlossen haben und deren Rechte auch nicht auf Grund eines Vertrags mit einer anderen Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden, dieselben Rechte und Pflichten wie die Bezugsberechtigten der Verwertungsgesellschaft.

(7) Nutzungsbewilligungen nach Abs. 1 können nur für Nutzungen im Inland erteilt werden.

Bewilligungen für nicht-kommerzielle Nutzungen

§ 26. (1) Selbst nach Einräumung ausschließlicher Rechte an die Verwertungsgesellschaft bleibt der Rechteinhaber nach Maßgabe der von der Verwertungsgesellschaft hiefür vorgesehenen Bedingungen berechtigt, anderen zu gestatten, seine Werke oder Schutzgegenstände nicht-kommerziell zu nutzen.

(2) Die Mitgliederhauptversammlung einer Verwertungsgesellschaft hat die Bedingungen für die Ausübung dieses Rechts festzulegen. Sie sind in die Bedingungen für Wahrnehmungsverträge aufzunehmen.

Beendigung des Wahrnehmungsvertrags

§ 27. (1) Bezugsberechtigte können den Wahrnehmungsvertrag unter Einhaltung einer angemessenen Frist von höchstens sechs Monaten ganz oder teilweise beenden. In den Bedingungen für Wahrnehmungsverträge kann vorgesehen werden, dass eine solche Beendigung des Wahrnehmungsvertrags nur zum Ende des Geschäftsjahres ausgesprochen werden kann. Darüber hinaus kann dieses Recht nicht von weiteren Bedingungen wie etwa der Rechteeinräumung an eine andere Verwertungsgesellschaft abhängig gemacht werden.

(2) Verwertungsgesellschaften können in ihren Bedingungen für Wahrnehmungsverträge vorsehen, dass die Beendigung des Wahrnehmungsvertrags Nutzungsbewilligungen unberührt lässt, die vor Beendigung des Wahrnehmungsvertrags erteilt wurden.

(3) Bezugsberechtigte, die den Wahrnehmungsvertrag ganz oder teilweise beendet haben, behalten ihre Rechte nach diesem Bundesgesetz in Bezug auf Einnahmen, die auf Nutzungen vor der Beendigung des Wahrnehmungsvertrags oder davor erteilte Nutzungsbewilligungen entfallen.

Informationsverpflichtungen vor Abschluss eines Wahrnehmungsvertrags

§ 28. (1) Verwertungsgesellschaften haben die Rechteinhaber über ihre Rechte nach §§ 23, 24, 26 und 27 und die Bedingungen für die Ausübung des Rechts nach § 26 vor Abschluss des Wahrnehmungsvertrags zu informieren; hiefür reicht es aus, die Rechteinhaber auf die Bedingungen für Wahrnehmungsverträge hinzuweisen.

(2) Ferner haben sie Rechteinhaber vor Abschluss des Wahrnehmungsvertrags über Verwaltungskosten und andere Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten und über Abzüge von Erträgen aus den Anlagen der Einnahmen aus den Rechten aufzuklären.

Rechtewahrnehmung

§ 29. (1) Verwertungsgesellschaften haben Rechte, die ihnen von den Bezugsberechtigten durch Wahrnehmungsvertrag eingeräumt worden sind, in deren Interesse, aber im eigenen Namen wirksam zu wahren und nutzbar zu machen. Sie haben hierbei möglichst kostensparend vorzugehen und darauf zu achten, dass zwischen dem Aufwand für eine möglichst lückenlose Erfassung anspruchsbegründender Sachverhalte, der Durchsetzung dieser Ansprüche und einer möglichst hohen Verteilungsgenauigkeit einerseits und dem daraus erzielten Nutzen andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. Sie haben im besten Interesse ihrer Bezugsberechtigten zu handeln und dürfen diesen nur Pflichten auferlegen, die objektiv für den Schutz ihrer Rechte und Interessen oder für die wirksame Wahrnehmung dieser Rechte notwendig sind.

(2) Verwertungsgesellschaften haben ferner für die Wahrung und Nutzbarmachung der im Abs. 1 angeführten Rechte auch im Ausland durch die Schließung von Gegenseitigkeitsverträgen oder in anderer Weise in möglichst weitgehendem Maß vorzusorgen; auch hierbei sind die in Abs. 1 umschriebenen Grundsätze der Wirksamkeit, Sparsamkeit und Verhältnismäßigkeit der Mittel zu beachten.

zum Bezugszeitraum vgl. § 90

Einziehung und Verwaltung der Einnahmen

§ 30. (1) Bei der Einziehung und der Verwaltung der Einnahmen aus den Rechten haben Verwertungsgesellschaften mit der gebotenen Sorgfalt vorzugehen.

(2) Verwertungsgesellschaften haben die Einnahmen aus den Rechten und die Erträge aus den Anlagen dieser Einnahmen an die Rechteinhaber zu verteilen oder für die Zwecke zu verwenden, die die Mitgliederhauptversammlung beschlossen hat (§ 14 Abs. 2 Z 3).

(3) Legt eine Verwertungsgesellschaft die Einnahmen aus den Rechten oder die Erträge aus den Anlagen dieser Einnahmen an, so hat dies im besten Interesse der Rechteinhaber, deren Rechte sie wahrnimmt, und im Einklang mit ihrer allgemeinen Anlagepolitik und ihren Grundsätzen für das Risikomanagement zu geschehen. Dabei hat sie

1.

dafür zu sorgen, dass die Anlage einzig und allein im Interesse dieser Rechteinhaber erfolgt,

2.

die Vermögenswerte so anzulegen, dass die Sicherheit, Qualität, Liquidität und Rentabilität des Portfolios insgesamt gewährleistet ist, und

3.

die Anlagen in angemessener Weise so zu streuen, dass eine übermäßige Abhängigkeit von einem bestimmten Vermögenswert und eine Risikokonzentration im Portfolio vermieden werden.

zum Bezugszeitraum vgl. § 90

Nichtdiskriminierung von Bezugsberechtigten anderer Verwertungsgesellschaften

§ 31. Verwertungsgesellschaften dürfen Rechteinhaber, deren Rechte sie auf der Grundlage einer Vereinbarung mit anderen Verwertungsgesellschaften wahrnehmen, nicht diskriminieren. Dies gilt insbesondere für die anwendbaren Tarife, die Verwaltungskosten und die Bedingungen für die Einziehung und Verteilung.

zum Bezugszeitraum vgl. § 90

Abzüge

§ 32. (1) Abzüge müssen im Verhältnis zu den Leistungen, die die Verwertungsgesellschaft gegenüber den Rechteinhabern erbringt, angemessen sein und anhand von objektiven Kriterien festgelegt werden.

(2) Die Verwaltungskosten dürfen die sachlich gerechtfertigten und belegten Kosten, die der Verwertungsgesellschaft durch die Wahrnehmung der Rechte entstehen, nicht übersteigen.

(3) Von Einnahmen, die Verwertungsgesellschaften aus der Wahrnehmung von Rechten für andere Verwertungsgesellschaften zufließen, dürfen nur Verwaltungskosten und darüber hinaus solche Beträge abgezogen werden, für die die betroffene Verwertungsgesellschaft dem Abzug ausdrücklich zugestimmt hat.

Soziale und kulturelle Einrichtungen

§ 33. (1) Verwertungsgesellschaften können für ihre Bezugsberechtigten und deren Angehörige sozialen und kulturellen Zwecken dienende Einrichtungen schaffen.

(2) Verwertungsgesellschaften, die Ansprüche auf Speichermedienvergütung geltend machen, haben sozialen und kulturellen Zwecken dienende Einrichtungen zu schaffen und diesen 50% der Gesamteinnahmen aus dieser Vergütung abzüglich der darauf entfallenden Verwaltungskosten zuzuführen. Die Verpflichtung zur Schaffung sozialer Einrichtungen gilt jedoch nicht für Verwertungsgesellschaften, deren Bezugsberechtigte ausschließlich Rundfunkunternehmer sind.

(3) Verwertungsgesellschaften, die Ansprüche nach § 76 Abs. 8 Urheberrechtsgesetz geltend machen, haben sozialen und kulturellen Zwecken dienende Einrichtungen zu schaffen und diesen jenen Teil der Einnahmen, der keinem ausübenden Künstler individuell zugeordnet werden kann, zuzuführen.

(4) Verwertungsgesellschaften haben für Zuwendungen aus ihren sozialen und kulturellen Einrichtungen feste Regeln auf der Grundlage fairer Kriterien, insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu solchen Leistungen und deren Umfang, aufzustellen.

(5) Für die den sozialen und kulturellen Einrichtungen aus der Speichermedienvergütung zugeführten Mittel kann der Bundesminister für Justiz durch Verordnung bestimmen, auf welche Umstände die nach Abs. 4 aufzustellenden Regeln Bedacht nehmen müssen. Durch eine solche Verordnung ist insbesondere sicherzustellen, dass

1.

zwischen den Zuwendungen an die sozialen Einrichtungen einerseits und an die kulturellen Einrichtungen andererseits ein ausgewogenes Verhältnis besteht;

2.

im Bereich der sozialen Einrichtungen in erster Linie einzelnen Bezugsberechtigten und deren Angehörigen Unterstützung in Notlagen gewährt werden kann;

3.

durch die Zuwendungen im Bereich der kulturellen Einrichtungen die Interessen der Bezugsberechtigten gefördert werden.

(6) Die Aufsichtsbehörde veröffentlicht auf ihrer Website jährlich einen Bericht über das Ausmaß und die Verwendung der Einnahmen, die nach Abs. 2 im Vorjahr sozialen und kulturellen Zwecken dienenden Einrichtungen zugeführt wurden.

Abkürzung

VerwGesG 2016

zum Bezugszeitraum vgl. § 90

Verteilung

§ 34. (1) Verwertungsgesellschaften haben für die Verteilung auf der Grundlage der von ihren Mitgliederhauptversammlungen beschlossenen allgemeinen Grundsätze feste Regeln aufzustellen, die ein willkürliches Vorgehen ausschließen (Verteilungsregeln). In den Verteilungsregeln können kulturell hochwertige Werke oder Schutzgegenstände höher als andere und Originalwerke höher als Bearbeitungen bewertet werden. Verwertungsgesellschaften, denen Urheber und Inhaber abgeleiteter Rechte angehören, können bei der Verteilung Angehörige beider Gruppen unabhängig davon berücksichtigen, wer die Rechte in die Verwertungsgesellschaft eingebracht hat.

(2) Die Verteilung und die Ausschüttung an die Rechteinhaber und an andere Verwertungsgesellschaften sind regelmäßig, sorgfältig, korrekt und so schnell wie möglich durchzuführen. Sie sind möglichst genau und nachvollziehbar vorzunehmen, soweit dies mit vertretbarem Aufwand möglich ist.

(3) Die Verteilung und die Ausschüttung sind spätestens neun Monate nach Ablauf des Geschäftsjahrs vorzunehmen, in dem die Einnahmen aus den Rechten und Ansprüchen eingezogen wurden. Bei Beträgen, die von anderen Verwertungsgesellschaften eingezogen wurden, hat dies spätestens sechs Monate nach Erhalt zu erfolgen.

(4) Die Fristen nach Abs. 3 verlängern sich um die Zeit, die jeweils erforderlich ist, um der Verteilung und Ausschüttung entgegenstehende Hindernisse wie fehlende Nutzermeldungen oder mangelhafte Angaben über Werke und Rechteinhaber zu überwinden.

(5) Rechtfertigt die Höhe der im Einzelnen auszuschüttenden Beträge den mit der Ausschüttung verbundenen Aufwand nicht, so kann mit der Ausschüttung zugewartet werden, bis die auszuschüttenden Beträge eine vertretbare Höhe erreicht haben. Diese Beträge sind in der Buchführung der Verwertungsgesellschaft gesondert auszuweisen.

Abkürzung

VerwGesG 2016

zum Bezugszeitraum vgl. § 90

Verteilung

§ 34. (1) Verwertungsgesellschaften haben für die Verteilung auf der Grundlage der von ihren Mitgliederhauptversammlungen beschlossenen allgemeinen Grundsätze feste Regeln aufzustellen, die ein willkürliches Vorgehen ausschließen (Verteilungsregeln). In den Verteilungsregeln können kulturell hochwertige Werke oder Schutzgegenstände höher als andere und Originalwerke höher als Bearbeitungen bewertet werden. Verwertungsgesellschaften, denen Urheber und Inhaber abgeleiteter Rechte angehören, können bei der Verteilung Angehörige beider Gruppen unabhängig davon berücksichtigen, wer die Rechte in die Verwertungsgesellschaft eingebracht hat. Ferner können Verwertungsgesellschaften, die das Recht der Weitersendung nach § 59a Abs. 1 UrhG wahrnehmen, bei der Verteilung des daraus eingenommenen Entgelts auch die gleichzeitige, vollständige und unveränderte Übermittlung von Rundfunksendungen des Österreichischen Rundfunks mitberücksichtigen.

(2) Die Verteilung und die Ausschüttung an die Rechteinhaber und an andere Verwertungsgesellschaften sind regelmäßig, sorgfältig, korrekt und so schnell wie möglich durchzuführen. Sie sind möglichst genau und nachvollziehbar vorzunehmen, soweit dies mit vertretbarem Aufwand möglich ist.

(3) Die Verteilung und die Ausschüttung sind spätestens neun Monate nach Ablauf des Geschäftsjahrs vorzunehmen, in dem die Einnahmen aus den Rechten und Ansprüchen eingezogen wurden. Bei Beträgen, die von anderen Verwertungsgesellschaften eingezogen wurden, hat dies spätestens sechs Monate nach Erhalt zu erfolgen.

(4) Die Fristen nach Abs. 3 verlängern sich um die Zeit, die jeweils erforderlich ist, um der Verteilung und Ausschüttung entgegenstehende Hindernisse wie fehlende Nutzermeldungen oder mangelhafte Angaben über Werke und Rechteinhaber zu überwinden.

(5) Rechtfertigt die Höhe der im Einzelnen auszuschüttenden Beträge den mit der Ausschüttung verbundenen Aufwand nicht, so kann mit der Ausschüttung zugewartet werden, bis die auszuschüttenden Beträge eine vertretbare Höhe erreicht haben. Diese Beträge sind in der Buchführung der Verwertungsgesellschaft gesondert auszuweisen.

zum Bezugszeitraum vgl. § 90

Nicht verteilbare Beträge

§ 35. (1) Können Rechteinhaber innerhalb der Fristen nach § 34 Abs. 3 und 4 nicht ermittelt oder ausfindig gemacht werden, sind die diesen zustehenden Beträge in der Buchführung der Verwertungsgesellschaft gesondert auszuweisen.

(2) Verwertungsgesellschaften haben ihre Mitgliederverzeichnisse und andere leicht verfügbare Aufzeichnungen zu überprüfen sowie alle anderen notwendigen Schritte zu unternehmen, um diese Rechteinhaber zu ermitteln und ausfindig zu machen. Zu diesem Zweck haben sie spätestens drei Monate nach Ablauf der Fristen nach § 34 Abs. 3 und 4 Angaben über Werke und sonstige Schutzgegenstände der betroffenen Rechteinhaber folgenden Personen und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen:

1.

ihren Bezugsberechtigten und ihren Mitgliedern, die Bezugsberechtigte vertreten, und

2.

allen Verwertungsgesellschaften, mit denen sie Vereinbarungen über die Einräumung von Rechten zur kollektiven Wahrnehmung geschlossen haben.

(3) Die Angaben nach Abs. 2 umfassen, sofern verfügbar, Folgendes:

1.

den Titel des Werks oder anderen Schutzgegenstands,

2.

den Namen des Rechteinhabers,

3.

den Namen des betroffenen Verlegers oder Produzenten und

4.

alle sonstigen relevanten Informationen, die zur Ermittlung des Rechteinhabers hilfreich sein könnten.

(4) Bleiben diese Schritte ohne Erfolg, haben Verwertungsgesellschaften die Angaben nach Abs. 3 spätestens ein Jahr nach Ablauf der Frist nach Abs. 2 auf ihrer Website zu veröffentlichen.

(5) Können die den Rechteinhabern zustehenden Beträge nicht nach Ablauf von drei Jahren nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Einnahmen aus den Rechten eingezogen wurden, verteilt werden, obwohl alle notwendigen Maßnahmen ergriffen wurden, um die Rechteinhaber zu ermitteln und ausfindig zu machen, so gelten diese Beträge als nicht verteilbar.

5.

Abschnitt

Rechte und Pflichten gegenüber Nutzern

Erteilung von Nutzungsbewilligungen

§ 36. (1) Verwertungsgesellschaften haben den Nutzern der Werke und Leistungen ihres Repertoires die Erlangung der erforderlichen Nutzungsbewilligungen zu angemessenen Bedingungen, insbesondere gegen angemessenes Entgelt, tunlichst zu erleichtern.

(2) Verwertungsgesellschaften und Nutzer haben nach Treu und Glauben über die Erteilung von Nutzungsbewilligungen zu verhandeln und sich gegenseitig alle notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen. Kommt ein Vertrag über die Erteilung einer Nutzungsbewilligung nur deshalb nicht zustande, weil die Verwertungsgesellschaft die Verhandlungen darüber nicht nach Treu und Glauben aufgenommen oder einen Vertragsabschluss ohne triftigen Grund verweigert hat, dann hat der Nutzer einen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung zu angemessenen Bedingungen.

(3) Verweigert die Verwertungsgesellschaft die Nutzungsbewilligung nur deshalb, weil keine Einigung über die Bemessung des Entgelts erzielt werden kann, dann gilt die Bewilligung als erteilt, wenn der Nutzer den nicht strittigen Teil des Entgelts an die Verwertungsgesellschaft gezahlt und eine Sicherheit in der Höhe des strittigen Teils des Entgelts durch gerichtliche Hinterlegung oder Stellung einer Bankgarantie geleistet hat.

(4) Der Urheberrechtssenat kann die Höhe der Sicherheitsleistung auf Antrag des Nutzers angemessen herabsetzen. Über einen solchen Antrag ist unter sinngemäßer Anwendung des § 273 ZPO ohne förmliches Beweisverfahren möglichst rasch zu entscheiden.

Bedingungen und Tarife für Nutzungsbewilligungen und Vergütungsansprüche

§ 37. (1) Die Bedingungen und Tarife für Nutzungsbewilligungen und Vergütungsansprüche sind auf objektive und diskriminierungsfreie Kriterien zu stützen. Verwertungsgesellschaften sind jedoch nicht verpflichtet, Nutzungsbewilligungen als Präzedenzfall heranzuziehen, die sie für weniger als drei Jahre der Öffentlichkeit angebotene Online-Dienste erteilt haben.

(2) Unbeschadet des § 50 Abs. 4 ist in den Verträgen über Nutzungsbewilligungen dafür vorzusorgen, dass Verwertungsgesellschaften von den Nutzern im Rahmen des Zumutbaren regelmäßig alle Auskünfte erteilt werden, die zur Berechnung und Verteilung des Entgelts erforderlich sind.

(3) Verwertungsgesellschaften haben dafür zu sorgen, dass die von ihnen betreuten Rechteinhaber eine angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Rechte und Ansprüche erhalten. Tarife für ausschließliche Rechte und Vergütungsansprüche müssen in einem angemessenen Verhältnis unter anderem zum wirtschaftlichen Wert der Nutzung der Rechte unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs der Nutzung des Werks und sonstiger Schutzgegenstände sowie zum wirtschaftlichen Wert der von der Verwertungsgesellschaft erbrachten Leistungen stehen. Darüber hinaus sind ebenso die gesetzlich festgelegten Tarifkriterien zu berücksichtigen.

(4) Verwertungsgesellschaften haben die betroffenen Nutzer unverzüglich über die der Tarifaufstellung zugrunde liegenden Kriterien zu informieren.

Tarife für Geräte und Speichermedien

§ 38. (1) Vor der Geltendmachung von neuen Vergütungen für Geräte oder Speichermedien hat die Verwertungsgesellschaft durch empirische Untersuchungen die tatsächliche Nutzung der Geräte oder Speichermedien zu ermitteln und auf deren Grundlage mit der Nutzerorganisation über die angemessene Vergütungshöhe und den Abschluss eines Gesamtvertrages zu verhandeln. Vor der Aufstellung eines Tarifs ist überdies der Bundesarbeitskammer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Aufträge für und Ergebnisse von empirischen Untersuchungen sind zu veröffentlichen.

Beirat für die Geräte- und Speichermedienvergütung

§ 39. (1) Zur Beratung über die Geräte- und Speichermedienvergütung nach § 42b UrhG wird ein Beirat eingerichtet.

(2) Aufgabe des Beirates ist die Beobachtung und Evaluierung des Marktes für Vervielfältigungsgeräte und Speichermedien, um neue Geräte und Speichermedien oder ein geändertes Nutzungsverhalten zu erfassen und den Abschluss oder die Neuverhandlung von Gesamtverträgen zu erleichtern.

(3) Der Beirat setzt sich aus Vertretern der die Vergütungen einhebenden Verwertungsgesellschaften und der Nutzerorganisationen zusammen.

(4) Die Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften unterstützt als Geschäftsstelle den Beirat bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Sie veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Tätigkeit des Beirats auf ihrer Website.

(5) Nähere Bestimmungen kann der Bundesminister für Justiz mit Verordnung festlegen.

Reaktion auf Anfragen, elektronische Kommunikation

§ 40. (1) Verwertungsgesellschaften haben Anfragen von Nutzern unverzüglich zu beantworten und Nutzern mitzuteilen, welche Angaben sie für eine Nutzungsbewilligung benötigen. Nach Eingang aller erforderlichen Angaben haben sie den Nutzern entweder unverzüglich Angebote für Nutzungsbewilligungen zu unterbreiten oder eine begründete Erklärung abzugeben, warum sie die Bewilligung für eine bestimmte Nutzung ablehnen.

(2) Verwertungsgesellschaften haben Nutzern die Möglichkeit einzuräumen, unter Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel mit ihnen zu kommunizieren.

zum Bezugszeitraum vgl. § 90

6.

Abschnitt

Transparenz- und Berichtspflichten

Rechnungslegung gegenüber Rechteinhabern

§ 41. (1) Verwertungsgesellschaften haben Rechteinhabern, denen sie im Berichtszeitraum Einnahmen aus den Rechten zugewiesen oder ausgeschüttet haben, mindestens einmal jährlich Rechnung zu legen. Die Rechnungslegung soll den Rechteinhabern ausreichende Grundlagen dafür geben, die korrekte Zuweisung und Auszahlung ihnen zustehender Beträge zu prüfen.

(2) Die jährlichen Abrechnungen haben mindestens zu enthalten:

1.

die Kontaktdaten des Rechteinhabers,

2.

die dem Rechteinhaber zugewiesenen Einnahmen und die an ihn ausgeschütteten Beträge, die nach Rechtekategorien und Nutzungsarten aufzuschlüsseln sind,

3.

den Zeitraum der abrechnungsgegenständlichen Nutzungen, es sei denn die Verwertungsgesellschaft verfügt aus objektiven Gründen wie fehlender Nutzungsmeldungen über die dafür erforderlichen Daten nicht,

4.

die auf die Einnahmen entfallenden Abzüge aufgeschlüsselt nach Abzügen für Verwaltungskosten, Abzügen für die Bereitstellung von sozialen, kulturellen oder Bildungsleistungen und Abzügen für andere Zwecke, sowie

5.

dem Rechteinhaber zugewiesene, aber noch nicht ausgeschüttete Einnahmen.

(3) Verwertungsgesellschaften, deren Mitglieder Rechteinhaber vertreten, können ihren Verpflichtungen nach Abs. 1 über diese Mitglieder nachkommen.

zum Bezugszeitraum vgl. § 90

Rechnungslegung gegenüber anderen Verwertungsgesellschaften

§ 42. (1) Verwertungsgesellschaften haben anderen Verwertungsgesellschaften, für die sie Rechte wahrnehmen, mindestens einmal jährlich in elektronischer Form Rechnung zu legen.

(2) Die jährlichen Abrechnungen haben mindestens zu enthalten:

1.

die der anderen Verwertungsgesellschaft zugewiesenen Einnahmen und die an sie ausgeschütteten Beträge, die nach Rechtekategorien und Nutzungsarten aufzuschlüsseln sind,

2.

die der anderen Verwertungsgesellschaft zugewiesenen, aber noch nicht ausgeschütteten Einnahmen,

3.

die auf die Einnahmen entfallenden Abzüge aufgeschlüsselt nach Abzügen für Verwaltungskosten, Abzügen für die Bereitstellung von sozialen, kulturellen oder Bildungsleistungen und Abzügen für andere Zwecke,

4.

Informationen über Nutzungsbewilligungen, die für Werke und andere Schutzgegenstände aus dem Repertoire der anderen Verwertungsgesellschaft erteilt oder verweigert wurden,

5.

Informationen über Beschlüsse der Mitgliederhauptversammlung, sofern sie für die Wahrnehmung der unter die Vereinbarung mit der anderen Verwertungsgesellschaft fallenden Rechte maßgeblich sind.

Auskunft über das Repertoire

§ 43. (1) Verwertungsgesellschaften sind verpflichtet, unentgeltlich Auskunft darüber zu erteilen, ob sie im Inland das Recht für sich in Anspruch nehmen, ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand auf die vom Anfragenden beabsichtigte Art zu nutzen. Verwertungsgesellschaften können jedoch für die Beantwortung ein von ihnen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde festgesetztes Entgelt verlangen und die Erteilung einer Auskunft von dessen Zahlung im Voraus abhängig machen, wenn die Beantwortung der Anfrage einen besonderen Aufwand erfordert.

(2) Verwertungsgesellschaften sind ferner verpflichtet, anderen Verwertungsgesellschaften, für die sie Rechte wahrnehmen oder die sie mit der Wahrnehmung von Rechten betrauen, Rechteinhabern und Nutzern unverzüglich auf deren hinreichend begründete Anfrage in elektronischer Form Auskunft über ihr Repertoire zu erteilen.

(3) Die Auskunft nach Abs. 2 umfasst

1.

den Bestand an Werken und sonstigen Schutzgegenständen, die in ihr Repertoire fallen, oder, wenn sich dieser Bestand nicht bestimmen lässt, die Arten von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen,

2.

die Rechte, die sie für ihre Bezugsberechtigten oder andere Verwertungsgesellschaften wahrnehmen, und

3.

die Gebiete, für die sie Rechte wahrnehmen.

(4) Bei der Erteilung von Auskünften können Verwertungsgesellschaften erforderlichenfalls angemessene Maßnahmen zum Schutz der Unversehrtheit der Daten, zur Kontrolle ihrer Weiterverwendung und zum Schutz wirtschaftlich sensibler Informationen ergreifen.

Veröffentlichungspflichten

§ 44. Verwertungsgesellschaften haben die folgenden Dokumente in ihrer jeweils gültigen Fassung bzw. die folgenden Angaben in aktueller Form auf ihrer Website öffentlich zugänglich zu machen:

1.

die Wahrnehmungsgenehmigungen,

2.

die Organisationsvorschriften einschließlich der Mitgliedschaftsbedingungen,

3.

die Bedingungen für Wahrnehmungsverträge,

4.

die für sie geltenden Gesamtverträge,

5.

die für sie geltenden Satzungen,

6.

die Bedingungen für Verträge über Nutzungsbewilligungen (Standardlizenzverträge)

7.

die Tarife, wonach sie Entgelte und gesetzliche Vergütungen berechnen,

8.

eine Liste der Personen, die die Geschäfte der Verwertungsgesellschaft führen,

9.

die allgemeinen Grundsätze für die Verteilung der den Rechteinhabern zustehenden Beträge, die Verteilungsregeln und die Regeln für Zuwendungen aus den sozialen und kulturellen Einrichtungen,

10.

die allgemeinen Grundsätze für die Verwendung der nicht verteilbaren Beträge,

11.

die allgemeinen Grundsätze für Verwaltungskosten,

12.

die allgemeinen Grundsätze für andere Abzüge einschließlich der Abzüge für soziale und kulturelle Einrichtungen,

13.

ein Verzeichnis der Verträge mit ausländischen Verwertungsgesellschaften mit den Namen dieser Verwertungsgesellschaften,

14.

Verzeichnisse der Namen (Decknamen) ihrer Bezugsberechtigten und ihrer Mitglieder unter Angabe allfälliger inhaltlicher oder territorialer Beschränkungen der Rechtewahrnehmung und

15.

die Möglichkeiten für Beschwerden und alternative Streitbeilegung.

zum Bezugszeitraum vgl. § 90

Transparenzbericht

§ 45. (1) Verwertungsgesellschaften haben jährliche Transparenzberichte zu erstellen, die die Jahresabschlüsse (jedenfalls bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Kapitalflussrechnung), Berichte über die Tätigkeiten im abgelaufenen Geschäftsjahr, Berichte über die Abzüge für soziale und kulturelle Einrichtungen und Angaben über folgende Gegenstände enthalten:

1.

die Ablehnung von Nutzungsbewilligungen im vorangegangenen Geschäftsjahr,

2.

eine Beschreibung der Rechtsform und Organisationsstruktur der Verwertungsgesellschaft,

3.

die Einrichtungen, die direkt oder indirekt, vollständig oder teilweise, im Eigentum der Verwertungsgesellschaft stehen oder von dieser direkt oder indirekt, vollständig oder teilweise, beherrscht werden,

4.

den Gesamtbetrag der im vorangegangenen Geschäftsjahr an Mitglieder des Aufsichtsrats, des Leitungsorgans und der mit Geschäftsführungsaufgaben betrauten Mitarbeiter gezahlten Vergütungen und anderen Leistungen.

(2) Der Transparenzbericht hat folgende Angaben über die Einnahmen und Erträge zu enthalten:

1.

die Einnahmen aus den Rechten aufgeschlüsselt nach Kategorie der wahrgenommenen Rechte und Nutzungsart,

2.

die Erträge aus der Anlage der Einnahmen,

3.

die Verwendung dieser Erträge aufgeschlüsselt nach Verteilung an Rechteinhaber, Ausschüttung an andere Verwertungsgesellschaften oder anderweitige Verwendung.

(3) Der Transparenzbericht hat folgende Angaben über die Kosten der Rechtewahrnehmung und anderer Leistungen zu enthalten:

1.

Betriebskosten und finanzielle Aufwendungen aufgeschlüsselt nach Kategorie der wahrgenommenen Rechte und, wenn sich die Kosten nicht direkt einem oder mehreren Rechtekategorien zuordnen lassen, Erläuterung der Methode zur Berechnung dieser indirekten Kosten;

2.

Betriebskosten und finanzielle Aufwendungen aufgeschlüsselt nach Kategorie der wahrgenommenen Rechte und, wenn sich die Kosten nicht direkt einer oder mehreren Rechtekategorien zuordnen lassen, eine Erläuterung der Methode zur Berechnung dieser indirekten Kosten, nur für die Rechtewahrnehmung einschließlich der Kosten für die Beträge, die von den Einnahmen aus den Rechten als Verwaltungskosten abgezogen oder verrechnet wurden;

3.

Betriebskosten und finanzielle Aufwendungen für andere Leistungen als der Wahrnehmung von Rechten, darunter für soziale und kulturelle Einrichtungen;

4.

Mittel zur Deckung der Kosten;

5.

Abzüge von Einnahmen aus Rechten aufgeschlüsselt nach Kategorie der wahrgenommenen Rechte und Nutzungsart sowie dem Zweck des Abzugs wie etwa Aufwendungen für die Rechtewahrnehmung oder für soziale und kulturelle Einrichtungen;

6.

der prozentuelle Anteil der Aufwendungen für Rechtewahrnehmung und sonstige Leistungen, die die Verwertungsgesellschaft für ihre Rechteinhaber erbracht hat, an den Einnahmen aus den Rechten im einschlägigen Geschäftsjahr aufgeschlüsselt nach Kategorie der wahrgenommenen Rechte und, wenn sich die Kosten nicht direkt einer oder mehreren Rechtekategorien zuordnen lassen, eine Erläuterung der Methode zur Berechnung dieser indirekten Kosten.

(4) Der Transparenzbericht hat folgende Angaben über die Verteilung zu enthalten:

1.

die Gesamtsumme und die Medianwerte der den Rechteinhabern zugewiesenen Beträge aufgeschlüsselt nach Kategorie der wahrgenommenen Rechte und Nutzungsart;

2.

die Gesamtsumme und die Medianwerte der an die Rechteinhaber ausgeschütteten Beträge aufgeschlüsselt nach Kategorie der wahrgenommenen Rechte und Nutzungsart;

3.

die Termine und Anzahl der Zahlungen aufgeschlüsselt nach Kategorie der wahrgenommenen Rechte und Nutzungsart;

4.

die Gesamtsumme der eingezogenen, aber noch nicht den Rechteinhabern zugewiesenen Beträge aufgeschlüsselt nach Kategorie der wahrgenommenen Rechte und Nutzungsart mit Angabe des Geschäftsjahres, in dem die Beträge eingezogen wurden;

5.

die Gesamtsumme der den Rechteinhabern zugewiesenen, aber noch nicht an sie verteilten Beträge, aufgeschlüsselt nach Kategorie der wahrgenommenen Rechte und Nutzungsart mit Angabe des Geschäftsjahres, in dem die Beträge eingezogen wurden;

6.

die Hindernisse, die zu einer Verlängerung der Frist für die Verteilung und Ausschüttung geführt haben (§ 34 Abs. 4);

7.

die Gesamtsumme aller nicht verteilbaren Beträge mit Erläuterungen über ihre Verwendung.

(5) Der Transparenzbericht hat folgende Angaben über Zahlungen von und an andere Verwertungsgesellschaften zu enthalten:

1.

von oder an andere Verwertungsgesellschaften gezahlte Beträge, aufgeschlüsselt nach Kategorie der wahrgenommenen Rechte, Nutzungsart und Verwertungsgesellschaft;

2.

Verwaltungskosten und sonstige Abzüge, die von den auf andere Verwertungsgesellschaften entfallenden Einnahmen abgezogen wurden, aufgeschlüsselt nach Kategorie der wahrgenommenen Rechte, Nutzungsarten und Verwertungsgesellschaften;

3.

Verwaltungskosten und sonstige Abzüge, die von den von anderen Verwertungsgesellschaften gezahlten Beträgen abgezogen wurden, aufgeschlüsselt nach Kategorie der wahrgenommenen Rechte und Verwertungsgesellschaft;

4.

an Rechteinhaber direkt ausgeschüttete Beträge aus den Zahlungen anderer Verwertungsgesellschaften, aufgeschlüsselt nach Kategorie der wahrgenommenen Rechte und Verwertungsgesellschaft.

(6) Der Bericht über die Abzüge für soziale und kulturelle Einrichtungen hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

die im Geschäftsjahr für soziale und kulturelle Einrichtungen abgezogenen Beträge aufgeschlüsselt nach Verwendungszweck und für jeden einzelnen Verwendungszweck aufgeschlüsselt nach Kategorie der wahrgenommenen Rechte und Nutzungsarten;

2.

eine Erläuterung der Verwendung dieser Beträge aufgeschlüsselt nach dem Verwendungszweck, einschließlich der Kosten für die Verwaltung der Abzüge zugunsten sozialer und kultureller Einrichtungen und der gesonderten Beträge, die für soziale und kulturelle Einrichtungen verwendet wurden.

zum Bezugszeitraum vgl. § 90

Prüfung und Offenlegung des Transparenzberichts

§ 46. (1) Der im Transparenzbericht enthaltene Jahresabschluss und die Angaben nach § 45 Abs. 2 bis 6 sind durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Unbeschadet des § 22 Abs. 6 des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften können als Abschlussprüfer Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie die nach §§ 2 und 3 GenRevG 1997 bestellten Revisoren herangezogen werden. § 269 Abs. 1, §§ 270, 271 und §§ 272 bis 276 UGB gelten sinngemäß.

(2) Stellt der Abschlussprüfer bei seiner Prüfung Tatsachen fest, die erkennen lassen, dass die Verwertungsgesellschaft ihre Verpflichtungen nicht erfüllen kann, oder die erwarten lassen, dass die Verwertungsgesellschaft in Zukunft zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nicht in der Lage sein wird, so hat er dies der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

(3) Der Bestätigungsvermerk und etwaige Beanstandungen sind in den Transparenzbericht aufzunehmen.

(4) Verwertungsgesellschaften haben ihre Transparenzberichte spätestens acht Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr auf ihrer Website zu veröffentlichen und dort jeweils mindestens sieben Jahre lang öffentlich zugänglich zu halten.

7.

Abschnitt

Gesamtverträge

Gesamtverträge

§ 47. (1) Verwertungsgesellschaften, denen die Aufsichtsbehörde eine Wahrnehmungsgenehmigung erteilt hat, und Nutzerorganisationen haben nach Tunlichkeit Gesamtverträge über die folgenden Umstände zu schließen:

1.

über den Inhalt der Verträge, mit denen eine Verwertungsgesellschaft den Nutzern von Werken und anderen Schutzgegenständen die dazu erforderliche Bewilligung erteilt,

2.

über die Abgeltung gesetzlicher Vergütungs- und Beteiligungsansprüche.

(2) Auf Verlangen der Nutzerorganisation ist in einem Gesamtvertrag eine zentrale Stelle zu benennen. Die zentrale Stelle ist zuständig für die Durchführung des Gesamtvertrags und sämtlicher Verträge über die Nutzung, die Gegenstand des Gesamtvertrags ist, einschließlich der Abrechnung und der Einziehung der Vergütung. Benötigen die Mitglieder einer Nutzerorganisation für eine bestimmte Nutzung die Bewilligung mehrerer Verwertungsgesellschaften oder begründen bestimmte Handlungen der Mitglieder einer Nutzerorganisation Vergütungsansprüche mehrerer Verwertungsgesellschaften, dann haben diese Verwertungsgesellschaften auf Verlangen der Nutzerorganisationen gemeinsam Gesamtverträge abzuschließen, es sei denn die Ablehnung eines gemeinsamen Vertragsabschlusses ist sachlich begründet.

Gesamtvertragsfähigkeit

§ 48. (1) Gesamtverträge können nur von Verwertungsgesellschaften, denen die Aufsichtsbehörde eine Wahrnehmungsgenehmigung erteilt hat, und den folgenden gesamtvertragsfähigen Organisationen (Nutzerorganisationen) geschlossen werden:

1.

nach ihrem fachlichen Wirkungsbereich dazu berufene gesetzliche berufliche Interessenvertretungen, deren räumlicher Wirkungsbereich sich auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt;

2.

soweit eine solche Vereinigung nicht besteht, freie Vereinigungen von Nutzern, denen die Aufsichtsbehörde die Befähigung zur Schließung von Gesamtverträgen zuerkannt hat.

(2) Die Befähigung nach Abs. 1 Z 2 soll in der Regel nur einer Vereinigung zuerkannt werden, deren örtlicher Wirkungsbereich das gesamte Bundesgebiet erfasst und die mit Beziehung auf ihre Mitglieder für ihren Wirkungsbereich repräsentativ ist. Vor der Zuerkennung der Befähigung sind die betroffenen Verwertungsgesellschaften zu hören. Die Befähigung kann von der Aufsichtsbehörde jederzeit aus wichtigem Grund aberkannt werden; ein solcher Grund ist es insbesondere, wenn eine Vereinigung die ihr nach einem Gesamtvertrag oder nach einer Satzung obliegenden Pflichten gröblich verletzt.

(3) Die nach Abs. 1 Z 1 berufene Interessenvertretung kann ihre Befähigung zur Schließung von Gesamtverträgen vertraglich auf eine freie Vereinigung von Nutzern übertragen. Diese Übertragung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Abs. 2 gilt für die Genehmigung der Übertragung sinngemäß; die Genehmigung darf überdies nur dann erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Mitglieder der freien Vereinigung in geeigneter Weise an der Willensbildung der Vereinigung mitwirken können.

(4) Auf Antrag des Österreichischen Städtebundes oder des Österreichischen Gemeindebundes hat die Aufsichtsbehörde auch diesen die Gesamtvertragsfähigkeit im Sinn des Abs. 1 zuzuerkennen.

Normative Wirkung

§ 49. Die Bestimmungen eines Gesamtvertrags gelten vom Tag seines Inkrafttretens an innerhalb seines Geltungsbereichs als Bestandteil jedes von der Verwertungsgesellschaft mit einem Mitglied der Nutzerorganisation abgeschlossenen Einzelvertrags über die Nutzungsbewilligung oder die Abgeltung des gesetzlichen Vergütungsanspruchs. Vom Gesamtvertrag abweichende Vereinbarungen sind, soweit sie der Gesamtvertrag nicht ausschließt, nur dann gültig, wenn sie für den Nutzer günstiger sind und die Nutzerorganisation dieser Begünstigung zustimmt; über Gegenstände, die im Gesamtvertrag nicht geregelt sind, können Sondervereinbarungen getroffen werden. Gesamtverträge über die Abgeltung gesetzlicher Vergütungsansprüche binden die Mitglieder der Nutzerorganisation überdies auch ohne Schließung eines Einzelvertrags.

Form und Inhalt

§ 50. (1) Gesamtverträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

(2) Sie haben insbesondere Bestimmungen über die Höhe sowie über die Art der Berechnung und Entrichtung des Entgelts für die Nutzungsbewilligung oder des gesetzlichen Vergütungsanspruchs zu enthalten.

(3) Im Gesamtvertrag soll Vorsorge dafür getroffen werden, dass Streitigkeiten, die zwischen der Verwertungsgesellschaft und den Mitgliedern der Nutzerorganisation entstehen, tunlichst auf gütliche Art beigelegt werden. Der Gesamtvertrag kann in diesem Sinn bestimmen, dass vor Erhebung einer Klage eine gütliche Beilegung des Streites im Weg von Verhandlungen der Nutzerorganisation mit der Verwertungsgesellschaft oder auf eine andere geeignete Art zu versuchen ist; dies gilt insbesondere für Streitigkeiten, die bei Verhandlungen über den Abschluss oder die Abänderung von Einzelverträgen über Nutzungsbewilligungen hinsichtlich der Bemessung des Entgelts, namentlich hinsichtlich der Einreihung in Tarifklassen, entstehen.

(4) Auf Verlangen der Verwertungsgesellschaft ist im Gesamtvertrag dafür vorzusorgen, dass ihr von den Mitgliedern der Nutzerorganisation im Rahmen des Zumutbaren regelmäßig alle Auskünfte erteilt werden, die zur Berechnung und Verteilung des Entgelts oder der Vergütung erforderlich sind. Diese Auskünfte haben, soweit dies zumutbar ist und es sich nicht um die Benutzung von Rundfunksendungen zur öffentlichen Wiedergabe handelt, auch Verzeichnisse der genutzten Werke und anderen Schutzgegenstände zu umfassen. Soweit die besonderen Verhältnisse bei der öffentlichen Wiedergabe mit Hilfe von Bild- oder Schallträgern Ausnahmen erfordern, ist dies entsprechend zu berücksichtigen.

Veröffentlichung und Inkrafttreten

§ 51. (1) Der Abschluss eines Gesamtvertrags ist von der Verwertungsgesellschaft unverzüglich auf ihrer Website öffentlich zugänglich zu machen.

(2) Mangels entgegenstehender Vereinbarungen treten die Bestimmungen des Gesamtvertrags, die die Beziehung der Verwertungsgesellschaft zu den Mitgliedern der Nutzerorganisation regeln, eine Woche nach der Veröffentlichung des Gesamtvertrags auf der Website der Verwertungsgesellschaft in Kraft.

(3) Für Verträge, die einen Gesamtvertrag abändern oder außer Kraft setzen, gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.

Geltungsdauer

§ 52. (1) Ein Gesamtvertrag kann nur auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden. Abweichende Vereinbarungen sind ungültig.

(2) Die Parteien können einen Gesamtvertrag jederzeit durch Vereinbarung außer Kraft setzen, abändern oder durch einen neuen Gesamtvertrag ersetzen. Wird das Verlangen einer Partei, den Gesamtvertrag abzuändern oder durch einen neuen Gesamtvertrag zu ersetzen, abgelehnt, so kann sie die Erlassung einer Satzung beantragen. Doch ist ein solcher Antrag vor dem Ablauf von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesamtvertrags nur mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde zulässig.

(3) Hört die Nutzerorganisation, die einen Gesamtvertrag geschlossen hat, zu bestehen auf oder wird ihr die Befähigung zur Schließung von Gesamtverträgen aberkannt, so erlischt der Gesamtvertrag. Doch bleiben die Bestimmungen des Gesamtvertrags, die nach § 49 in vorher geschlossene Einzelverträge übergegangen sind, als Bestandteil dieser Einzelverträge bis zu deren Auflösung oder Änderung in Geltung, wenn sie nicht durch das Erlöschen der übrigen Bestimmungen des Gesamtvertrags undurchführbar werden. Die Verwertungsgesellschaft hat die in einem solchen Gesamtvertrag vereinbarten Bedingungen als Tarif im Sinn des § 44 Abs. 1 Z 7 weiter anzuwenden.

Verträge mit dem ORF, dem Bund und den Ländern

§ 53. (1) Die §§ 50, § 52 Abs. 2 und § 66 gelten entsprechend für Verträge von Verwertungsgesellschaften

1.

mit dem Österreichischen Rundfunk über die Erteilung der Bewilligung, Werke oder sonstige Schutzgegenstände durch Rundfunk zu senden und für eigene Sendezwecke auf Bild- oder Schallträgern aufzunehmen,

2.

mit dem Bund über die Erteilung von Nutzungsbewilligungen und über die Abgeltung gesetzlicher Vergütungsansprüche.

(2) Auf Antrag eines Landes hat die Aufsichtsbehörde diesem die Gesamtvertragsfähigkeit im Sinn des Abs. 1 Z 2 zuzuerkennen.

8.

Abschnitt

Sondervorschriften für Verwertungsgesellschaften, die Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken vergeben

Anforderungen an Verwertungsgesellschaften, die Nutzungsbewilligungen für Online-Dienste in mehreren Staaten erteilen

§ 54. (1) Verwertungsgesellschaften, die die in den Art. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG harmonisierten Verwertungsrechte an Werken der Musik und damit verbundenen Sprachwerken dadurch nutzbar machen, dass sie Bewilligungen für die gleichzeitige Bereitstellung von Online-Diensten in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums erteilen, müssen über vollständige und richtige Daten über die von ihnen wahrgenommenen Werke, Rechteinhaber und Rechte sowie ausreichende Kapazitäten zur Verarbeitung solcher Daten verfügen, um effizient und transparent Nutzungsbewilligungen für einzelne Werke, Rechteinhaber oder Rechte und einzelne Gebiete zu erteilen, Meldungen der Nutzer zu verarbeiten, die Nutzungen zu verrechnen und die eingezogenen Beträge rasch zu verteilen.

(2) Diese Verwertungsgesellschaften müssen weiters in der Lage sein, die von ihnen wahrgenommenen Rechte an jedem Werk oder Teil eines Werkes, deren Rechteinhaber und die Gebiete, für die die Rechte eingeräumt wurden, festzustellen.

(3) Zu diesem Zweck müssen sie eindeutige Kennungen verwenden, die es ihnen ermöglichen, Rechteinhaber und Werke zu bestimmen, wofür möglichst weitgehend freiwillige branchenübliche Standards und Praktiken zu berücksichtigen sind, die auf internationaler oder Unionsebene entwickelt wurden.

(4) Sie müssen ferner in der Lage sein, Fehler in den Daten anderer Verwertungsgesellschaften, die Bewilligungen im Sinn des Abs. 1 erteilen, rasch und wirksam zu erkennen und zu beheben.

Befassung der Aufsichtsbehörde

§ 55. (1) Beabsichtigt eine in Österreich ansässige Verwertungsgesellschaft, Bewilligungen im Sinn des § 54 zu erteilen, so hat sie dies vor Aufnahme dieser Tätigkeit der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. In der Anzeige ist die Erfüllung der Anforderungen nach § 54 darzulegen.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann binnen vier Wochen ab Einlangen der Anzeige oder der Behebung eines Mangels der Anzeige die beabsichtigte Aufnahme der Tätigkeit untersagen, wenn aufgrund der Anzeige zu erwarten ist, dass die Verwertungsgesellschaft die Voraussetzungen nach § 54 nicht erfüllt oder die Aufnahme der Tätigkeit die Erfüllung der Aufgaben der Verwertungsgesellschaft beeinträchtigt.

(3) Sie hat eine solche Tätigkeit auch dann zu untersagen, wenn sie ohne Anzeige aufgenommen wurde oder wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Verwertungsgesellschaft die Voraussetzungen nach § 54 nicht erfüllt oder dass die Aufnahme der Tätigkeit die Erfüllung der Aufgaben der Verwertungsgesellschaften beeinträchtigt.

(4) Die Aufsichtsbehörde hat die Nichtuntersagung oder eine nachträgliche Untersagung auf ihrer Website kundzumachen.

Auskunft über das Repertoire

§ 56. § 43 gilt für Auskünfte über das Repertoire, für das Bewilligungen für die gleichzeitige Bereitstellung von Online-Diensten in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums erteilt werden, mit der Maßgabe, dass über den Bestand an Werken, die in das Repertoire der Verwertungsgesellschaft fallen, ohne die Einschränkung nach § 43 Abs. 3 Z 1 Auskunft zu erteilen ist.

Sammlung und Sicherung des Datenbestandes

§ 57. (1) Verwertungsgesellschaften nach § 54 Abs. 1 haben die Daten über die von ihnen wahrgenommenen Rechte auf dem neuesten Stand zu halten. Sie haben es Rechteinhabern, anderen Verwertungsgesellschaften und Anbietern von Online-Diensten durch standardisierte Verfahren zu ermöglichen, eine fehlerhafte Erfassung der Rechte in den Fällen zu melden, in denen diese Grund zur Annahme haben, dass die den Nutzungsbewilligungen für die Bereitstellung von Online-Diensten zugrunde gelegten Daten nicht richtig sind.

(2) Solche Verwertungsgesellschaften haben es weiters ihren Bezugsberechtigten zu ermöglichen, ihnen elektronisch Daten über ihre Werke, ihre Rechte und die Gebiete, für die sie die Rechte einräumen, zu übermitteln. Dabei haben Verwertungsgesellschaften und Bezugsberechtigte möglichst weitgehend freiwillige branchenübliche Standards und Praktiken für den Datenaustausch zu berücksichtigen, die auf internationaler oder Unionsebene entwickelt wurden.

Überwachung, Nutzungsmeldung, Abrechnung

§ 58. (1) Verwertungsgesellschaften nach § 54 Abs. 1 haben die Online-Dienste, für die sie Werknutzungsbewilligungen erteilt haben, zu überwachen.

(2) Sie haben den Anbietern von Online-Diensten die Möglichkeit einzuräumen, die Nutzungen elektronisch zu melden und dafür eine Methode anzubieten, die auf freiwilligen, auf internationaler oder Unionsebene entwickelten, branchenüblichen Standards oder Praktiken für den elektronischen Datenaustausch beruht.

(3) Anbieter von Online-Diensten haben die Nutzung der Werke korrekt zu melden. Verwertungsgesellschaften können eine Meldung in einem von einem Anbieter gewählten Format ablehnen, wenn sie die Meldung nach einem branchenüblichen Standard für den elektronischen Datenaustausch zulassen.

(4) Verwertungsgesellschaften haben die gemeldeten Nutzungen unverzüglich elektronisch abzurechnen, es sei denn, dies ist aus Gründen nicht möglich, die der Anbieter des Online-Dienstes zu verantworten hat. Sie haben dafür ein Format anzubieten, das auf freiwilligen, auf internationaler oder Unionsebene entwickelten und branchenüblichen Standards oder Praktiken beruht. In der Rechnung sind die Rechte, die Gegenstand der Nutzungsbewilligung sind, und deren tatsächliche Nutzung unter Anführung der Rechteinhaber und deren Werke sowie der Gebiete, für die die Nutzungsbewilligungen erteilt wurden, auszuweisen. Die Anbieter von Online-Diensten können die Annahme einer Rechnung aufgrund ihres Formats nicht verweigern, wenn eine Verwertungsgesellschaft einen branchenüblichen Standard verwendet.

(5) Verwertungsgesellschaften nach § 54 Abs. 1 haben für Anbieter von Online-Diensten standardisierte Verfahren für Rechnungsbeanstandungen insbesondere für Fälle einzurichten, in denen ein Anbieter von einer oder mehreren Verwertungsgesellschaften Rechnungen für dieselben Nutzungen an einem Werk erhält.

Verteilung und Rechnungslegung

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