Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Leistungsangebote 2016 nach dem Transparenzdatenbankgesetz 2012 (Transparenzdatenbank-Leistungsangebotsverordnung 2016)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 39 Abs. 4 des Bundesgesetzes über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr.163/2015, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
§ 1. Die Darstellung der Leistungsangebote im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 hat unter transparenzportal.gv.at zu erfolgen. Die Abfrage ist öffentlich und an keine spezielle Berechtigung gebunden.
§ 2. (1) Die bestehenden Leistungsangebote und die gemäß § 39 Abs. 4 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 dazu erforderlichen Angaben sind in der Anlage 1 aufgelistet. Darüber hinaus sind im Transparenzportal zu jedem Leistungsangebot nähere Angaben zulässig, die der einheitlichen und übersichtlichen Information über die aufgelisteten Leistungsangebote dienen.
(2) Die Anlage 2 bezeichnet die in Anlage 1 verwendeten einheitlichen Kategorien.
§ 3. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Transparenzdatenbank-Leistungsangebotsverordnung 2015, BGBl II Nr. 32/2015, außer Kraft.
Anlage 1
(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert)
Anlage 2
(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert)
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.