Bundesgesetz über die Vergleichbarkeit von Entgelten für Verbraucherzahlungskonten, den Wechsel von Verbraucherzahlungskonten und den Zugang zu Verbraucherzahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (Verbraucherzahlungskontogesetz – VZKG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2016-09-18
Letzte Aktualisierung 2025-02-11
Status Aufgehoben · 2018-01-12
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 54
Änderungshistorie JSON API

§ 28. (1) Das Kreditinstitut hat einem Verbraucher auf Anfrage jederzeit unentgeltlich Informationen zu den Merkmalen, Entgelten und Nutzungsbedingungen der von ihm angebotenen Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.

(2) In den Informationen ist deutlich zu machen, dass der Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen nicht an den verpflichtenden Erwerb zusätzlicher Dienste gebunden ist.

(3) Das Kreditinstitut hat die Informationen gemäß Abs. 1 außerdem unentgeltlich

1.

in allen seinen für Verbraucher zugänglichen Geschäftsräumen bereitzustellen,

2.

in elektronischer Form auf seiner Website, sofern verfügbar, leicht zugänglich zu machen, und

3.

einem Verbraucher in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger mitzuteilen, dessen Antrag auf Eröffnung eines anderen Zahlungskontos als eines solchen mit grundlegenden Funktionen es ablehnt.

(4) Das Kreditinstitut hat insbesondere Verbraucher, die nach der vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß § 26 Abs. 2 erlassenen Verordnung besonders schutzbedürftig sind, und Verbraucher aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union jederzeit unentgeltlich zu unterstützen, soweit eine Hilfestellung im Einzelfall erforderlich ist, damit der Verbraucher sein Recht auf Eröffnung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen ausüben und die mit einem solchen Konto verbundenen Dienste zweckmäßig nutzen kann.

(5) Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat angemessene Maßnahmen zu treffen, um die Öffentlichkeit für die Existenz von Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen, ihre allgemeinen Preisstrukturen, das Recht auf Zugang zu einem solchen Zahlungskonto und die Möglichkeit zu sensibilisieren, im Fall einer Verweigerung des Zugangs gemäß § 29 Abs. 3 bei der FMA Beschwerde einzulegen oder seine Rechte bei der außergerichtlichen FIN-NET Schlichtungsstelle geltend zu machen. Diese Maßnahmen müssen ausreichend und gezielt darauf ausgerichtet sein, insbesondere kontolose, schutzbedürftige und mobile Verbraucher ohne festen Wohnsitz zu erreichen.

5.

Hauptstück

Zuständige Behörde

Aufgaben der FMA

§ 29. (1) Die FMA hat als gemäß Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2014/92/EU zuständige Behörde die in den Abs. 2 bis 8 vorgesehenen Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen.

(2) Die FMA ist für die Verhängung der in § 32 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Verwaltungsstrafen zuständig.

(3) Die FMA hat Beschwerden von Verbrauchern entgegenzunehmen, zu behandeln und zu beantworten,

1.

deren Antrag auf ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen vom Kreditinstitut abgelehnt wurde; oder

2.

deren Rahmenvertrag über ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen vom Kreditinstitut einseitig gekündigt wurde.

(4) Die FMA hat innerhalb von längstens drei Monaten nach dem Inkrafttreten der von der Europäischen Kommission gemäß Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2014/92/EU erlassenen technischen Regulierungsstandards mit Verordnung und unter Berücksichtigung der Vorgaben des Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2014/92/EU eine Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste festzulegen.

(5) Die FMA hat

1.

die Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste alle vier Jahre ab ihrer Veröffentlichung zu bewerten und gegebenenfalls zu aktualisieren, sofern die Liste nicht mehr repräsentativ ist; und

2.

der Europäischen Kommission und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) das Ergebnis ihrer Bewertung und gegebenenfalls die aktualisierte Liste zu übermitteln.

(6) Die FMA hat bei der Bewertung und Überprüfung gemäß Abs. 5 Z 1 unter Anwendung der von der EBA nach Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 herausgegebenen Leitlinien zu berücksichtigen, welche Dienste

1.

von Verbrauchern im Zusammenhang mit ihrem Zahlungskonto am häufigsten genutzt werden und

2.

den Verbrauchern die höchsten Kosten sowohl insgesamt als auch pro Einheit verursachen.

(7) Die FMA hat der Europäischen Kommission erstmals bis zum 18. September 2018 und danach alle zwei Jahre Informationen zu folgenden Aspekten zu übermitteln:

1.

Einhaltung der Bestimmungen der §§ 6, 8 und 9 durch die Zahlungsdienstleister;

2.

Einhaltung der Anforderungen zur Sicherstellung des Bestehens von Vergleichswebsites gemäß Art. 7 der Richtlinie 2014/92/EU;

3.

Anzahl der vorgenommenen Zahlungskontowechsel und Anteil der abgelehnten Anträge auf einen Wechsel;

4.

Anzahl der Kreditinstitute, die Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen anbieten, Anzahl der eröffneten derartigen Konten und Anteil der abgelehnten Anträge auf ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen.

(8) Soweit das im Interesse der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 5 und 7 Z 3 und 4 erforderlich ist, hat die FMA durch Verordnung,

1.

Daten festzulegen, die ihr Kreditinstitute zu den von ihnen für Verbraucher geführten oder Verbrauchern angebotenen Zahlungskonten melden müssen, und

2.

festzulegen, für welche Zeiträume, innerhalb welcher Frist, in welcher Form und in welcher Gliederung ihr diese Meldungen zu übermitteln sind.

Verpflichtung zur Zusammenarbeit

§ 30. (1) Die FMA hat mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammenzuarbeiten und diesen Behörden Amtshilfe zu leisten, wann immer das zur Wahrnehmung der in der Richtlinie 2014/92/EU festgelegten Aufgaben der FMA und der anderen zuständigen Behörden erforderlich ist. Insbesondere hat die FMA mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten Informationen auszutauschen und bei Ermittlungen oder der Überwachung zusammenzuarbeiten. Die FMA hat dabei von ihren Befugnissen Gebrauch zu machen, die ihr nach diesem Bundesgesetz oder anderen gesetzlichen Bestimmungen eingeräumt werden.

(2) Wenn die FMA Informationen mit anderen zuständigen Behörden austauscht, kann sie bei der Übermittlung der Informationen darauf hinweisen, dass diese nur mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung veröffentlicht werden dürfen. In diesem Fall dürfen die Informationen nur für die Zwecke, für die die Zustimmung erteilt wurde, ausgetauscht werden.

(3) Die FMA darf die empfangenen Informationen an die anderen zuständigen Behörden weiterleiten. Die FMA darf diese Informationen jedoch nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die sie übermittelt haben, und nur für die Zwecke, für die diese Behörden ihre Zustimmung gegeben haben, an andere Stellen oder natürliche oder juristische Personen weitergeben. Davon ausgenommen sind gebührend begründete Fälle, in denen die FMA unverzüglich die zuständige Behörde, die die Information übermittelt hatte, zu unterrichten hat.

(4) Die FMA kann ein Ersuchen auf Zusammenarbeit bei der Durchführung einer Ermittlung oder einer Überwachung oder auf Austausch von Informationen gemäß den Abs. 1 und 2 nur ablehnen, wenn

1.

die Ermittlung, die Überprüfung vor Ort, die Überwachung oder der Austausch der Informationen die Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung Österreichs beeinträchtigen könnte;

2.

aufgrund derselben Handlungen und gegen dieselben Personen bereits ein Verfahren vor einem österreichischen Gericht anhängig ist;

3.

in Österreich gegen die betreffenden Personen aufgrund derselben Handlungen bereits ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist.

(5) Im Falle einer Ablehnung gemäß Abs. 4 teilt die FMA dies der ersuchenden zuständigen Behörde mit und übermittelt ihr möglichst genaue Informationen.

Berufsgeheimnis

§ 31. Von der FMA beauftragte Sachverständige unterliegen der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 14 Abs. 2 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001.

Abkürzung

VZKG

6.

Hauptstück

Straf- und Schlussbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 32. (1) Wer als gemäß § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 194/1999, Verantwortlicher eines Zahlungsdienstleisters oder einer in Österreich gemäß § 12 ZaDiG errichteten Zweigstelle eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Zahlungsdienstleisters

1.

dem Verbraucher die nach den §§ 6, 7 und 15 vorgeschriebenen Informationen nicht oder nicht vollständig erteilt oder in diese Informationen falsche Angaben aufnimmt;

2.

dem Verbraucher die nach § 8 vorgeschriebene Entgeltaufstellung nicht oder nicht vollständig zur Verfügung stellt oder in diese Entgeltaufstellung falsche Angaben aufnimmt;

3.

in seinen Vertrags-, Geschäfts- und Marketinginformationen für Verbraucher oder in der Entgeltinformation gemäß § 6 oder in der Entgeltaufstellung gemäß § 8 für seine Dienste oder Produkte firmeneigene Bezeichnungen verwendet, ohne dabei die Vorgaben des § 9 einzuhalten;

4.

entgegen § 14 einem Verbraucher keinen Kontowechsel-Service gemäß den §§ 16 bis 18 zur Verfügung stellt;

5.

entgegen § 16 Abs. 1 einen Kontowechsel einleitet, ohne zuvor vom Verbraucher eine den Vorgaben in § 16 Abs. 2 bis 4 entsprechende Ermächtigung eingeholt zu haben;

6.

entgegen § 19 Abs. 1 und 2 nach Erhalt einer Aufforderung durch den Verbraucher die zur Erleichterung der grenzüberschreitenden Kontoeröffnung vorgeschriebenen Schritte nicht oder nicht rechtzeitig vollzieht; oder

7.

einem Verbraucher Entgelte verrechnet, die nach den §§ 5 und 20 unzulässig sind,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA in den Fällen nach den Z 1 bis 3 mit einer Geldstrafe von bis zu 5 000 Euro und in den Fällen nach den Z 4 bis 7 mit einer Geldstrafe von bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer als gemäß § 9 VStG Verantwortlicher eines Kreditinstituts oder einer in Österreich gemäß § 9 BWG errichteten Zweigstelle eines in einem anderen Mitgliedstaats zugelassenen Kreditinstituts

1.

einen Verbraucher entgegen § 22 beim Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen aus einem der in § 22 aufgezählten Gründen diskriminiert;

2.

einem Verbraucher entgegen § 23 Abs. 1, 2, 4 und 5 die Eröffnung oder Nutzung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen ohne Vorliegen eines in § 24 Abs. 1 angeführten Grundes verweigert oder den Zugang zu einem solchen Konto entgegen § 23 Abs. 3 vom Erwerb zusätzlicher Dienste oder von Geschäftsanteilen am Kreditinstitut abhängig macht;

3.

einem Verbraucher im Zusammenhang mit einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen höhere Entgelte verrechnet, als sie nach § 26 Abs. 1 und den vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß § 26 Abs. 2 und 3 Z 2 erlassenen Verordnungen zulässig sind;

4.

einen Rahmenvertrag über den Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen kündigt, ohne dass einer der in § 27 Abs. 2 genannten Gründe vorliegt;

5.

dem Verbraucher nach der Ablehnung eines Antrags auf ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen nicht die nach § 24 Abs. 3 vorgesehenen Informationen oder nach der Kündigung eines Rahmenvertrags mit grundlegenden Funktionen nicht die nach den § 27 Abs. 4 vorgesehenen Informationen erteilt;

6.

Verbrauchern nicht die nach § 28 Abs. 1 bis 3 vorgeschriebenen Informationen über Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen zur Verfügung stellt, oder

7.

die durch Verordnung gemäß § 29 Abs. 8 festgelegten Daten nicht meldet oder bei der Meldung dieser Daten die in der Verordnung festgelegten Vorschriften zu Meldezeiträumen, Fristen, Form oder Gliederung nicht einhält,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA in den Fällen nach den Z 1, 2 und 4 mit einer Geldstrafe von bis zu 30 000 Euro, im Fall der Z 3 mit einer Geldstrafe von bis zu 10 000 Euro und in den Fällen nach den Z 5 bis 7 mit einer Geldstrafe von bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.

(3) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 bis 2 gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.

Abkürzung

VZKG

6.

Hauptstück

Straf- und Schlussbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 32. (1) Wer als gemäß § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 194/1999, Verantwortlicher eines Zahlungsdienstleisters oder einer in Österreich gemäß § 27 ZaDiG 2018 errichteten Zweigstelle eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Zahlungsdienstleisters

1.

dem Verbraucher die nach den §§ 6, 7 und 15 vorgeschriebenen Informationen nicht oder nicht vollständig erteilt oder in diese Informationen falsche Angaben aufnimmt;

2.

dem Verbraucher die nach § 8 vorgeschriebene Entgeltaufstellung nicht oder nicht vollständig zur Verfügung stellt oder in diese Entgeltaufstellung falsche Angaben aufnimmt;

3.

in seinen Vertrags-, Geschäfts- und Marketinginformationen für Verbraucher oder in der Entgeltinformation gemäß § 6 oder in der Entgeltaufstellung gemäß § 8 für seine Dienste oder Produkte firmeneigene Bezeichnungen verwendet, ohne dabei die Vorgaben des § 9 einzuhalten;

4.

entgegen § 14 einem Verbraucher keinen Kontowechsel-Service gemäß den §§ 16 bis 18 zur Verfügung stellt;

5.

entgegen § 16 Abs. 1 einen Kontowechsel einleitet, ohne zuvor vom Verbraucher eine den Vorgaben in § 16 Abs. 2 bis 4 entsprechende Ermächtigung eingeholt zu haben;

6.

entgegen § 19 Abs. 1 und 2 nach Erhalt einer Aufforderung durch den Verbraucher die zur Erleichterung der grenzüberschreitenden Kontoeröffnung vorgeschriebenen Schritte nicht oder nicht rechtzeitig vollzieht; oder

7.

einem Verbraucher Entgelte verrechnet, die nach den §§ 5 und 20 unzulässig sind,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA in den Fällen nach den Z 1 bis 3 mit einer Geldstrafe von bis zu 5 000 Euro und in den Fällen nach den Z 4 bis 7 mit einer Geldstrafe von bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer als gemäß § 9 VStG Verantwortlicher eines Kreditinstituts oder einer in Österreich gemäß § 9 BWG errichteten Zweigstelle eines in einem anderen Mitgliedstaats zugelassenen Kreditinstituts

1.

einen Verbraucher entgegen § 22 beim Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen aus einem der in § 22 aufgezählten Gründen diskriminiert;

2.

einem Verbraucher entgegen § 23 Abs. 1, 2, 4 und 5 die Eröffnung oder Nutzung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen ohne Vorliegen eines in § 24 Abs. 1 angeführten Grundes verweigert oder den Zugang zu einem solchen Konto entgegen § 23 Abs. 3 vom Erwerb zusätzlicher Dienste oder von Geschäftsanteilen am Kreditinstitut abhängig macht;

3.

einem Verbraucher im Zusammenhang mit einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen höhere Entgelte verrechnet, als sie nach § 26 Abs. 1 und den vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß § 26 Abs. 2 und 3 Z 2 erlassenen Verordnungen zulässig sind;

4.

einen Rahmenvertrag über den Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen kündigt, ohne dass einer der in § 27 Abs. 2 genannten Gründe vorliegt;

5.

dem Verbraucher nach der Ablehnung eines Antrags auf ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen nicht die nach § 24 Abs. 3 vorgesehenen Informationen oder nach der Kündigung eines Rahmenvertrags mit grundlegenden Funktionen nicht die nach den § 27 Abs. 4 vorgesehenen Informationen erteilt;

6.

Verbrauchern nicht die nach § 28 Abs. 1 bis 3 vorgeschriebenen Informationen über Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen zur Verfügung stellt, oder

7.

die durch Verordnung gemäß § 29 Abs. 8 festgelegten Daten nicht meldet oder bei der Meldung dieser Daten die in der Verordnung festgelegten Vorschriften zu Meldezeiträumen, Fristen, Form oder Gliederung nicht einhält,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA in den Fällen nach den Z 1, 2 und 4 mit einer Geldstrafe von bis zu 30 000 Euro, im Fall der Z 3 mit einer Geldstrafe von bis zu 10 000 Euro und in den Fällen nach den Z 5 bis 7 mit einer Geldstrafe von bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.

(3) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 bis 2 gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.

Verweisungen und Verordnungen

§ 33. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Wenn in diesem Bundesgesetz auf folgende Rechtsakte der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese in der folgenden Fassung anzuwenden:

1.

Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1556, ABl. Nr. L 244 vom 19.09.2015 S. 9;

2.

Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009, ABl. Nr. L 94 vom 30.03.2012 S. 22, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 248/2014, ABl. Nr. L 84 vom 20.03.2014 S. 1;

3.

Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 12, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 806/2014, ABl. Nr. L 225 vom 30.07.2014 S. 1.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 34. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Vollziehung

§ 35. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich

1.

der §§ 4, 21 und 26 Abs. 4 der Bundesminister für Justiz,

2.

der §§ 23 Abs. 6, 29, 30 und 31 der Bundesminister für Finanzen,

3.

der §§ 6, 7, 8, 9, 15 und 28 Abs. 1 bis 3 der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

4.

der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Inkrafttreten

§ 36. (1) Die §§ 6 und 8 bis 13 treten neun Monate nach dem Inkrafttreten des delegierten Rechtsaktes in Kraft, den die Europäische Kommission gemäß Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2014/92/EU zu erlassen hat.

(2) Im Übrigen tritt dieses Bundesgesetz mit 18. September 2016 in Kraft.

Abkürzung

VZKG

Inkrafttreten

§ 36. (1) Die §§ 6 und 8 bis 13 treten neun Monate nach dem Inkrafttreten des delegierten Rechtsaktes in Kraft, den die Europäische Kommission gemäß Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2014/92/EU zu erlassen hat.

(2) Im Übrigen tritt dieses Bundesgesetz mit 18. September 2016 in Kraft.

(3) § 23 Abs. 6 und 7 sowie § 24 Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

Abkürzung

VZKG

Inkrafttreten

§ 36. (1) Die §§ 6 und 8 bis 13 treten neun Monate nach dem Inkrafttreten des delegierten Rechtsaktes in Kraft, den die Europäische Kommission gemäß Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2014/92/EU zu erlassen hat.

(2) Im Übrigen tritt dieses Bundesgesetz mit 18. September 2016 in Kraft.

(3) § 23 Abs. 6 und 7 sowie § 24 Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(4) Die §§ 4 Abs. 2 und 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2017 und die Änderung im Inhaltsverzeichnis treten mit 13. Jänner 2018 in Kraft.

Abkürzung

VZKG

Inkrafttreten

§ 36. (1) Die §§ 6 und 8 bis 13 treten neun Monate nach dem Inkrafttreten des delegierten Rechtsaktes in Kraft, den die Europäische Kommission gemäß Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2014/92/EU zu erlassen hat.

(2) Im Übrigen tritt dieses Bundesgesetz mit 18. September 2016 in Kraft.

(3) § 23 Abs. 6 und 7 sowie § 24 Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(4) Die §§ 4 Abs. 2 und 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2017 und die Änderung im Inhaltsverzeichnis treten mit 13. Jänner 2018 in Kraft.

(5) § 2 Z 4, 6 und 7, § 17 Abs. 1 Z 3 (Anm.: richtig: Abs. 1 Z 5) und Abs. 3, § 19 Abs. 3, § 20 Abs. 3 Z 2 und 3, § 20 Abs. 4 Z 1, § 27 Abs. 1 und § 32 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2018 treten mit 1. Juni 2018 in Kraft.

Abkürzung

VZKG

Inkrafttreten

§ 36. (1) Die §§ 6 und 8 bis 13 treten neun Monate nach dem Inkrafttreten des delegierten Rechtsaktes in Kraft, den die Europäische Kommission gemäß Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2014/92/EU zu erlassen hat.

(2) Im Übrigen tritt dieses Bundesgesetz mit 18. September 2016 in Kraft.

(3) § 23 Abs. 6 und 7 sowie § 24 Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(4) Die §§ 4 Abs. 2 und 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2017 und die Änderung im Inhaltsverzeichnis treten mit 13. Jänner 2018 in Kraft.

(5) § 2 Z 4, 6 und 7, § 17 Abs. 1 Z 3 (Anm.: richtig: Abs. 1 Z 5) und Abs. 3, § 19 Abs. 3, § 20 Abs. 3 Z 2 und 3, § 20 Abs. 4 Z 1, § 27 Abs. 1 und § 32 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2018 treten mit 1. Juni 2018 in Kraft.

(6) § 23 Abs. 7 Z 3 in der Fassung des Art. 6 des FATFPrüfungsanpassungsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 5/2025, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Umsetzung von Unionsrecht

§ 37. Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2014/92/EU über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 214, umgesetzt.

Artikel 1

Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 118/2016, zu den §§ 23 und 24, BGBl. I Nr. 35/2016)

Durch dieses Bundesgesetz werden

1.

die Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73, umgesetzt und

2.

die erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung der Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 1, geschaffen.

Abkürzung

VZKG

Artikel 1

Umsetzungshinweis

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 17/2018, zu den §§ 2, 17, 19 20, 27 und 32, BGBl. I Nr. 35/2016)

Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2015/2366 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG, ABl. Nr. L 337 vom 23.12.2015 S. 35, umgesetzt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.