Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Förderung von Handwerkerleistungen, BGBl. I Nr. 31/2014 i.d.F. BGBl. I Nr. 45/2016

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2016-07-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Förderung von Handwerkerleistungen, BGBl. I Nr. 31/2014 i.d.F. BGBl. I Nr. 45/2016 wird verordnet:

Festlegung der Abwicklungsstelle sowie der zur Annahme ermächtigten Stellen

§ 1. (1) Mit der Abwicklung der Förderungen gemäß dem Bundesgesetz über die Förderung von Handwerkerleistungen, BGBl. I Nr. 31/2014 i.d.F. BGBl. I Nr. 45/2016 wird die Kommunalkredit Public Consulting GmbH, Firmennummer FN 236804t, betraut.

(2) Die Bausparkassen „start:bausparkasse AG“, „Bausparkasse der österreichischen Sparkassen Aktiengesellschaft“, „Raiffeisen Bausparkasse Gesellschaft m.b.H. sowie „Bausparkasse Wüstenrot Aktiengesellschaft“ werden anstelle der Abwicklungsstelle zur Annahme von Ansuchen ermächtigt.

(3) Die zur Annahme von Anträgen ermächtigten Stellen haben während der Förderlaufzeit Förderansuchen, die die Voraussetzungen erfüllen, unter Anschluss der entsprechenden Unterlagen entgegenzunehmen und an die in § 1(1) genannte Abwicklungststelle zu übermitteln. Über die Details der Abwicklung ist ein gesonderter Vertrag abzuschließen.

Inkrafttreten

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.

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