Bundesgesetz über die Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften (Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz – APAG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2016-08-12
Letzte Aktualisierung 2026-02-19
Status Aufgehoben · 2025-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 180
Änderungshistorie JSON API

(7) Der Vorstand hat den Mitgliedern des Aufsichtsrates aussagekräftige Informationen über die wesentlichen Positionen des Planbudgets und des Investitions- und Stellenplans ehestmöglich, in der Regel zwei Wochen vor der betreffenden Sitzung des Aufsichtsrates, zu übermitteln. Der Vorstand hat hierbei erforderlichenfalls jene Informationen zu bezeichnen, über die die Amtsverschwiegenheit zu wahren ist.

Abkürzung

APAG

Budget

§ 18. (1) Die gesamte Gebarung der APAB und alle Ausgaben haben nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu erfolgen.

(2) Der Vorstand der APAB hat jährlich ein Budget zu erstellen. Das Budget hat eine für die Wahrnehmung der Aufgaben der APAB angemessene personelle und finanzielle Ressourcenausstattung sicherzustellen. Das Budget umfasst eine Plan-Gewinn-/Verlustrechnung, eine Planbilanz, eine Planfinanzrechnung sowie Investitionsplanungen und Personalplanungen für das Geschäftsjahr. Das Budget für das nächste Geschäftsfahr ist dem Aufsichtsrat bis zum 31. August des laufenden Geschäftsjahres zur Genehmigung vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat über das Budget bis zum 31. Oktober dieses Geschäftsjahres zu befinden.

(3) Im Planbudget sind sämtliche im folgenden Geschäftsjahr zu erwartenden Erträge und Aufwendungen der APAB unsaldiert aufzunehmen. Die Budgetbeträge sind zu errechnen, wenn dies nicht möglich ist, zu schätzen.

(4) Durch den Stellenplan des jährlichen Planbudgets ist die Anzahl der Bediensteten der APAB festzulegen. Hierbei dürfen Planstellen nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur Bewältigung der Aufgaben der APAB erforderlich sind. Die erforderliche Anzahl an Inspektoren ist anhand der Anzahl der Unternehmen von öffentlichem Interesse, der Anzahl der einer Inspektion gemäß § 43 unterliegenden Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften und der darauf basierend geschätzten Anzahl der erforderlichen Leistungsstunden für Inspektionen festzulegen. Die Anzahl der Inspektoren hat in einem angemessenen Verhältnis zu dem für die Durchführung der Inspektionen erforderlichen Zeitaufwand zu stehen.

(5) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat zumindest halbjährlich über die Einhaltung des Planbudgets einschließlich des Investitions- und Stellenplanes zu berichten. Ergeben sich voraussichtlich Überschreitungen der Planwerte im Ausmaß von mehr als 5 vH, so dürfen die entsprechenden Maßnahmen nur nach Genehmigung des Aufsichtsrates getroffen werden.

(6) Durch eine im Planbudget, Investitions- oder Stellenplan angeführte bindende Grundlage werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.

(7) Der Vorstand hat den Mitgliedern des Aufsichtsrates aussagekräftige Informationen über die wesentlichen Positionen des Planbudgets und des Investitions- und Stellenplans ehestmöglich, in der Regel zwei Wochen vor der betreffenden Sitzung des Aufsichtsrates, zu übermitteln. Der Vorstand hat hierbei erforderlichenfalls jene Informationen zu bezeichnen, die der Geheimhaltung gemäß § 6 Abs. 1 IFG unterliegen.

Abkürzung

APAG

Budget

§ 18. (1) Die gesamte Gebarung der APAB und alle Ausgaben haben nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu erfolgen.

(2) Der Vorstand der APAB hat jährlich ein Budget zu erstellen. Das Budget umfasst eine Plan-Gewinn-/Verlustrechnung, eine Planbilanz, eine Planfinanzrechnung sowie einen Investitions- und Stellenplan für das folgende Geschäftsjahr und hat eine für die Wahrnehmung der Aufgaben der APAB angemessene personelle und finanzielle Ressourcenausstattung sicherzustellen. Die Budgetbeträge sind zu errechnen, wenn dies nicht möglich ist, zu schätzen.

(3) In die Plan-Gewinn-/Verlustrechnung sind sämtliche im folgenden Geschäftsjahr zu erwartende Erträge und Aufwendungen der APAB unsaldiert aufzunehmen. Durch den Stellenplan ist die Anzahl der Bediensteten der APAB festzulegen. Hierbei dürfen Planstellen nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur Bewältigung der Aufgaben der APAB erforderlich sind. Die erforderliche Anzahl an Inspektoren hat in einem angemessenen Verhältnis zu der Anzahl der Unternehmen von öffentlichem Interesse, der Anzahl der einer Inspektion gemäß § 43 unterliegenden Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften und der darauf basierend geschätzten Anzahl der erforderlichen Leistungsstunden für Inspektionen zu stehen.

(4) Das Budget für das nächste Geschäftsfahr sowie aussagekräftige Informationen über die wesentlichen Positionen sind dem Aufsichtsrat bis zum 31. August des laufenden Geschäftsjahres zur Genehmigung vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat dieses Budget bis zum 31. Oktober des laufenden Geschäftsjahres zu genehmigen.

(5) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat vierteljährlich über die Einhaltung des Budgets zu berichten. Ergeben sich voraussichtlich Überschreitungen der gesamten Aufwendungen oder Investitionen im Ausmaß von mehr als 5 vH, so dürfen entsprechende Maßnahmen nur nach Genehmigung des Aufsichtsrates getroffen werden.

(6) Durch eine im Budget bindende Grundlage werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.

Abkürzung

APAG

Jahresabschluss

§ 19. (1) Das Geschäftsjahr der APAB ist das Kalenderjahr. Die APAB hat für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss in Form der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen. Im Übrigen sind die Bestimmungen des dritten Buches des UGB auf den Jahresabschluss anzuwenden, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Jahresabschluss ist von einem Abschlussprüfer oder einer Prüfungsgesellschaft zu prüfen.

(3) Der geprüfte Jahresabschluss ist vom Vorstand dem Aufsichtsrat innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahres zur Genehmigung vorzulegen. Die Beschlussfassung des Aufsichtsrates über die Genehmigung des Jahresabschlusses hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vorstand den Jahresabschluss dem Bundesminister für Finanzen innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahres übermitteln kann.

(4) Der Aufsichtsrat hat nach Ablauf jedes Geschäftsjahrs über die Entlastung des Vorstandes zu befinden.

(5) Der Vorstand hat den geprüften und vom Aufsichtsrat genehmigten Jahresabschluss auf der Website der APAB zu veröffentlichen und in den Jahresbericht der APAB aufzunehmen. Der Jahresabschluss ist jeweils bis zur Veröffentlichung des nächstfolgenden Jahresabschlusses zur Einsicht im Internet bereit zu halten.

Abkürzung

APAG

Jahresabschluss

§ 19. (1) Das Geschäftsjahr der APAB ist das Kalenderjahr. Die APAB hat für das vorangegangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss in Form der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen. Im Übrigen sind die Bestimmungen des dritten Buches des UGB auf den Jahresabschluss anzuwenden, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Jahresabschluss ist von einem Abschlussprüfer oder einer Prüfungsgesellschaft zu prüfen.

(3) Der geprüfte Jahresabschluss ist vom Vorstand dem Aufsichtsrat innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahres zur Genehmigung vorzulegen. Die Beschlussfassung des Aufsichtsrates über die Genehmigung des Jahresabschlusses hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vorstand den Jahresabschluss dem Bundesminister für Finanzen innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahres übermitteln kann.

(4) Der Aufsichtsrat hat nach Ablauf jedes Geschäftsjahrs über die Entlastung des Vorstandes zu befinden.

(5) Der Vorstand hat den geprüften und vom Aufsichtsrat genehmigten Jahresabschluss auf der Website der APAB zu veröffentlichen und in den Jahresbericht gemäß § 14 Abs. 4 der APAB aufzunehmen. Der Jahresabschluss ist mindestens bis zur Veröffentlichung des nächstfolgenden Jahresabschlusses zur Einsicht auf der Website der APAB bereit zu halten.

Abkürzung

APAG

Kosten der Aufsicht

§ 20. (1) Die APAB hat für jeden der folgenden Aufsichtsbereiche eine eigene Kostenstelle zu bilden. Sie hat bei der internen Organisation für die weitest mögliche direkte Zuordnung der Aufsichtskosten (Personal- und Sachaufwand, Abschreibungen und sonstige Aufwendungen) zu diesen Kostenstellen Vorsorge zu treffen. Jene Kosten, die einer bestimmten Kostenstelle nicht direkt zugeordnet werden können, sind der Kostenstelle „Sonstige Kosten der Aufsicht“ zuzuordnen. Diese Kostenstellen sind:

1.

Kostenstelle: Kosten für Inspektionen;

2.

Kostenstelle: Kosten für Qualitätssicherungsprüfungen;

3.

Kostenstelle: Kosten der Aufsicht gemäß § 1 Abs. 4;

4.

Kostenstelle: Kosten für Untersuchungen und Sanktionen/Maßnahmen;

5.

Kostenstelle: Kosten für europäische und internationale Zusammenarbeit;

6.

Kostenstelle: Sonstige Kosten der Aufsicht.

(2) Mit dem Jahresabschluss ist auch eine kostenstellenbezogene Aufstellung zu erstellen und dem Aufsichtsrat vorzulegen.

(3) Für das Planbudget ist eine kostenstellenbezogene Kostenschätzung zu erstellen.

Abkürzung

APAG

Kosten der Aufsicht

§ 20. (1) Die APAB hat für jeden der folgenden Aufsichtsbereiche eine eigene Kostenstelle zu bilden. Sie hat bei der internen Organisation für die weitestmögliche direkte Zuordnung sämtlicher Aufwendungen zu diesen Kostenstellen Vorsorge zu treffen. Jene Kosten, die einer bestimmten Kostenstelle nicht direkt zugeordnet werden können, sind verursachungsgemäß auf die einzelnen Kostenstellen aufzuteilen. Diese Kostenstellen sind:

1.

Kostenstelle: Kosten der Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die eine Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen;

2.

Kostenstelle: Kosten der Aufsicht über alle weiteren Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften;

3.

Kostenstelle: Kosten der Aufsicht gemäß § 1 Abs. 4.

(2) Mit dem Budget ist eine kostenstellenbezogene Kostenschätzung und mit dem Jahresabschluss eine kostenstellenbezogene Aufstellung zu erstellen und dem Aufsichtsrat vorzulegen.

Abkürzung

APAG

Finanzierung und Verwaltungsbeiträge

§ 21. (1) Die Finanzierung der APAB setzt sich aus folgenden Beiträgen zusammen:

1.

einem Finanzierungsbeitrag für Inspektionen,

2.

einem Finanzierungsbeitrag für Qualitätssicherungsprüfungen,

3.

einem Finanzierungsbeitrag für Aufgaben im allgemeinen öffentlichen Interesse und

4.

einem Umlagefinanzierungsbeitrag für allfällige weitere Kosten der APAB.

(2) Für die Finanzierung der Kosten im Zusammenhang mit Inspektionen ist von der APAB ein Finanzierungsbeitrag von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften einzuheben, der sich bemisst nach:

1.

der Anzahl der im vorangegangenen Kalenderjahr übernommenen Einzel- und Konzernabschlussprüfungsaufträge bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und

2.

der Honorarsumme, die im vorangegangenen Kalenderjahr für Einzel- und Konzernabschlussprüfungsaufträge bei Unternehmen von öffentlichem Interesse in Rechnung gestellt wurde.

(3) Für die Finanzierung der administrativen Kosten im Zusammenhang mit Qualitätssicherungsprüfungen gemäß Abs. 1 Z 2 leisten die Kammer der Wirtschaftstreuhänder, die Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände und der Sparkassen-Prüfungsverband einen Beitrag von mindestens 500 000 Euro. Dieser Beitrag ist in zwei gleichen Teilbeträgen jeweils zum ersten Werktag im Jänner und Juli jedes Kalenderjahres an die APAB zu überweisen. Erhöhungen dieses Beitrags können vom Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der genannten Institutionen durch Verordnung festgelegt werden. Jedenfalls ist der Beitrag entsprechend der Erhöhung des verlautbarten Verbraucherpreisindex 2010 der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ jährlich anzupassen. Die Aufteilung des Finanzierungsbeitrags der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, der Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände und des Sparkassen-Prüfungsverbands ist von diesen selbst festzulegen.

(4) Der Bund leistet der APAB für die von ihr im allgemeinen öffentlichen Interesse zu erfüllenden Aufgaben pro Geschäftsjahr einen Beitrag von 500 000 Euro. Der Beitrag ist in gleich hohen Teilbeträgen jeweils bis zum 15. des ersten Monats des jeweiligen Kalenderquartals an die APAB zu überweisen.

(5) Zur Finanzierung weiterer Kosten hat die APAB, im Wege einer Umlage von den ihrer Aufsicht unterworfenen Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften einen Finanzierungsbeitrag einzuheben. Der Beitrag ist in zwei gleichen Teilbeträgen jeweils zum 1. Jänner und 1. Juli jedes Kalenderjahres mit Bescheid vorzuschreiben. Die Gesamthöhe dieses Finanzierungsbeitrages bemisst sich nach dem vom Aufsichtsrat genehmigten Budget abzüglich der Finanzierungsbeiträge gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3. Überschüsse oder Fehlbeträge gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 aus Vorjahren sind im Budget zu berücksichtigen.

(6) Der Anteil eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft an der Gesamthöhe des Finanzierungsbeitrags gemäß Abs. 5 bemisst sich nach dem Verhältnis zwischen dem Gesamthonorar für alle Abschlussprüfungen die im vorangegangen Kalenderjahr in Rechnung gestellt wurden, und dem Gesamthonorar, das vom jeweiligen Abschlussprüfer oder der jeweiligen Prüfungsgesellschaft im vorangegangenen Kalenderjahr in Rechnung gestellt wurden. Der Finanzierungsbeitrag ist von der APAB mit Bescheid vorzuschreiben.

(7) Eine Verringerung der Teilbeträge gemäß Abs. 6 kann vorgenommen werden, wenn geringere Aufwendungen als im Budget zu erwarten sind. Eine Erhöhung der Teilbeträge kann nur nach Genehmigung eines neuen Budgets durch den Aufsichtsrat erfolgen.

(8) Die APAB hat durch Verordnung mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen nähere Vorgaben für die Berechnung der Beiträge gemäß Abs. 2 festzulegen. Die Beiträge sind den Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften mit Bescheid von der APAB vorzuschreiben. Einem dagegen eingebrachten Rechtsmittel kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

(9) Zusätzlich zu dem Beitrag, den der Bund gemäß Abs. 4 für die APAB leistet, kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck vorgesehenen Mittel einen weiteren Kostenbeitrag leisten, wenn dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der APAB zur Abdeckung notwendiger Aufsichtskosten erforderlich ist.

(10) Die Kosten einer Untersuchung gemäß § 61 sind von dem der Untersuchung unterzogenen Abschlussprüfer oder der der Untersuchung unterzogenen Prüfungsgesellschaft auf der Basis von Stundensätzen zu tragen. Die APAB hat durch Verordnung mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen den Kostenersatz festzulegen. Diese hat insbesondere zu regeln:

1.

die Höhe der Stundensätze für Mitarbeiter der APAB und für Sachverständige,

2.

die Nebenkosten und

3.

die Zahlungsmodalitäten.

(11) Für Zwecke der Abs. 2 und 5 haben die Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften bis zum 31. Jänner jeden Kalenderjahres die Anzahl der übernommenen Abschlussprüfungsaufträge bei Unternehmen von öffentlichem Interesse im vorangegangen Kalenderjahr und die Honorarsumme für die abgerechneten Abschlussprüfungsaufträge im vorangegangen Kalenderjahr aufgegliedert nach der Honorarsumme für Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und Abschlussprüfungen für andere Abschlussprüfungsaufträge zu melden.

(12) Die APAB hat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung Verwaltungskostenbeiträge festzulegen für:

1.

die Anerkennung als Qualitätssicherungsprüfer gemäß § 26,

2.

die Versagung der Anerkennung als Qualitätssicherungsprüfer gemäß § 26 Abs. 6,

3.

das Erteilen einer Bescheinigung gemäß den §§ 35 bis 37,

4.

das Versagen einer Bescheinigung gemäß § 39,

5.

den Widerruf einer Bescheinigung gemäß § 40,

6.

den Entzug einer Bescheinigung,

7.

Eintragungen und Änderungen im öffentlichen Register gemäß den §§ 52 bis 54 für inländische Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften,

8.

Eintragungen und Änderungen im öffentlichen Register gemäß den §§ 52 bis 54 für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten der EU oder anderen EWR-Vertragsstaaten,

9.

Eintragungen und Änderungen im öffentlichen Register gemäß den §§ 52 bis 54 für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften aus Drittstaaten,

10.

die Beantragung auf Zulassung als Abschlussprüfer für Abschlussprüfer aus anderen Mitgliedstaaten der EU oder anderen EWR-Vertragsstaaten,

11.

die Beantragung auf Anerkennung als Prüfungsgesellschaft für Prüfungsgesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten der EU oder anderen EWR-Vertragsstaaten,

12.

die Beantragung auf Zulassung als Abschlussprüfer für Abschlussprüfer aus Drittstaaten und

13.

die Beantragung auf Registrierung als Prüfungsgesellschaft von Prüfungsgesellschaften aus Drittstaaten.

(13) Die aufgrund von Abs. 12 zu entrichtenden Verwaltungskostenbeiträge fließen der APAB zu.

Abkürzung

APAG

Finanzierung

§ 21. (1) Die Finanzierung der APAB setzt sich aus den folgenden Beiträgen zusammen:

1.

einem Finanzierungsbeitrag für Inspektionen gemäß Abs. 2,

2.

einem Finanzierungsbeitrag für Qualitätssicherungsprüfungen gemäß Abs. 3,

3.

einem Finanzierungsbeitrag für Aufgaben im allgemeinen öffentlichen Interesse gemäß Abs. 4,

4.

einem Finanzierungsbeitrag für allfällige weitere Kosten der APAB gemäß Abs. 5 und

5.

Verwaltungskostenbeiträgen gemäß Abs. 7.

(2) Für die Finanzierung von Kosten im Zusammenhang mit Inspektionen ist von der APAB pro Geschäftsjahr ein Finanzierungsbeitrag von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften von Unternehmen von öffentlichem Interesse einzuheben. Der Beitrag ist jeweils bis zum 31. März mit Bescheid vorzuschreiben. Einem dagegen eingebrachten Rechtsmittel kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die APAB hat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung die Bemessung der Gesamthöhe dieses Finanzierungsbeitrags sowie die Berechnung des Anteils eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft von einem Unternehmen von öffentlichem Interesse an der Gesamthöhe des Finanzierungsbeitrags festzulegen, die sich nach

1.

der Anzahl der im vorangegangenen Kalenderjahr übernommenen Jahresabschluss- und Konzernabschlussprüfungsaufträge bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und

2.

der Honorarsumme, die im vorangegangenen Kalenderjahr für Jahresabschluss- und Konzernabschlussprüfungsaufträge bei Unternehmen von öffentlichem Interesse in Rechnung gestellt wurde

zu bemessen hat.

(3) Für die Finanzierung von administrativen Kosten im Zusammenhang mit Qualitätssicherungsprüfungen leisten die Kammer der Wirtschaftstreuhänder, die Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände und der Sparkassen-Prüfungsverband pro Geschäftsjahr einen Finanzierungsbeitrag von mindestens 700 000 Euro. Dieser Beitrag ist jährlich, jeweils entsprechend der Veränderung des von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder eines an seine Stelle tretenden Index zum 30.06. des Vorjahres, anzupassen und in zwei gleichen Teilbeträgen, jeweils bis zum 15. Jänner und 15. Juli, an die APAB zu überweisen. Die Aufteilung des Finanzierungsbeitrags der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, der Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände und des Sparkassen-Prüfungsverbands ist von diesen selbst festzulegen und vor Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres der APAB mitzuteilen. Erhöhungen dieses Beitrags können vom Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der genannten Institutionen durch Verordnung festgelegt werden.

(4) Der Bund leistet der APAB für die von ihr im allgemeinen öffentlichen Interesse zu erfüllenden Aufgaben pro Geschäftsjahr einen Finanzierungsbeitrag von 700 000 Euro. Dieser Beitrag ist in zwei gleichen Teilbeträgen, jeweils bis zum 15. Jänner und 15. Juli, an die APAB zu überweisen.

(5) Zur Finanzierung allfälliger weiterer Kosten hat die APAB pro Geschäftsjahr, im Wege einer Umlage, von den ihrer Aufsicht unterworfenen Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften einen Finanzierungsbeitrag einzuheben. Der Beitrag ist jeweils bis zum 31. März mit Bescheid vorzuschreiben. Einem dagegen eingebrachten Rechtsmittel kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Gesamthöhe dieses Finanzierungsbeitrages bemisst sich nach den gemäß § 18 Abs. 4 genehmigten Gesamtkosten abzüglich der Finanzierungsbeiträge gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3. Überschüsse oder Fehlbeträge aus Vorjahren sind bei dieser Bemessung zu berücksichtigen. Die Berechnung des Anteils eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft an der Gesamthöhe des Finanzierungsbeitrags bemisst sich nach dem Verhältnis zwischen dem Gesamthonorar für alle Abschlussprüfungen und Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung, die im vorangegangenen Kalenderjahr in Rechnung gestellt wurden, und dem Gesamthonorar, das vom jeweiligen Abschlussprüfer oder der jeweiligen Prüfungsgesellschaft im vorangegangenen Kalenderjahr in Rechnung gestellt wurden.

(6) Zusätzlich zu dem Beitrag, den der Bund gemäß Abs. 4 für die APAB leistet, kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck vorgesehenen Mittel einen weiteren Finanzierungsbeitrag leisten, wenn dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der APAB zur Abdeckung notwendiger Aufsichtskosten erforderlich ist.

(7) Die APAB hat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung Verwaltungskostenbeiträge für:

1.

die Anerkennung als Qualitätssicherungsprüfer gemäß § 26 oder § 27,

2.

die Versagung oder den Widerruf der Anerkennung als Qualitätssicherungsprüfer gemäß § 26 oder § 27,

3.

das Erteilen einer Bescheinigung gemäß den §§ 35 bis 37,

4.

das Versagen einer Bescheinigung gemäß § 39,

5.

den Widerruf einer Bescheinigung gemäß § 40,

6.

den Entzug einer Bescheinigung gemäß § 41,

7.

Eintragungen und Änderungen im öffentlichen Register gemäß den §§ 52 bis 54,

8.

die Beantragung auf Zulassung als EU Abschlussprüfer gemäß § 69 oder Anerkennung als EU Prüfungsgesellschaft gemäß § 70,

9.

die Beantragung auf Zulassung als Drittstaaten-Abschlussprüfer gemäß § 74 oder Registrierung als Drittstaaten-Abschlussprüfer gemäß § 75 oder Registrierung als Drittstaaten-Prüfungsgesellschaft gemäß § 76 und

10.

die Beantragung auf Ausnahme von den Anforderungen des Art. 4 Abs. 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 gemäß § 271a Abs. 7 UGB,

festzulegen. Die zu entrichtenden Verwaltungskostenbeiträge fließen der APAB zu.

Abkürzung

APAG

Rücklage für unvorhergesehene Belastungen

§ 22. (1) Die APAB hat im Budget für die Bedeckung unvorhergesehener Belastungen eine Rücklage zu bilden, die nur für unvorhergesehene Belastungen verwendet werden darf.

(2) Die Dotierung der Rücklage darf je Geschäftsjahr im Ausmaß von höchstens 1 vH der Gesamtkosten der APAB auf Basis des zuletzt festgestellten Jahresabschlusses so lange und insoweit erfolgen, als die Rücklage insgesamt ein Ausmaß von 5 vH der jeweils im letzten Jahresabschluss festgestellten Gesamtkosten nicht erreicht hat.

(3) Die Rücklage ist im Jahresabschluss auszuweisen.

Abkürzung

APAG

Rücklage für unvorhergesehene Belastungen

§ 22. (1) Die APAB hat für die Bedeckung unvorhergesehener Belastungen eine Rücklage zu bilden.

(2) Die Dotierung der Rücklage darf pro Geschäftsjahr im Ausmaß von höchstens 1 vH der Gesamtkosten der APAB gemäß § 20 auf Basis des zuletzt festgestellten Jahresabschlusses so lange und insoweit erfolgen, als die Rücklage insgesamt ein Ausmaß von 5 vH nicht erreicht hat.

(3) Die Rücklage ist im Budget darzustellen und im Jahresabschluss offen auszuweisen.

Abkürzung

APAG

3.

Teil

Aufgaben und Befugnisse

1.

Hauptstück

Öffentliche Aufsicht

1.

Abschnitt

Regelungen zur Qualitätssicherung

§ 23. (1) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind verpflichtet, Regelungen festzulegen, die eine hohe Qualität der von ihnen durchzuführenden Prüfungen gewährleisten.

(2) Die Regelungen haben auf der Grundlage allgemein anerkannter nationaler und internationaler Prüfungsstandards und Berufsgrundsätze jedenfalls zu umfassen:

1.

Regelungen zur allgemeinen Organisation des Prüfungsbetriebs (internes Qualitätssicherungssystem):

a)

Einhaltung der allgemeinen Berufsgrundsätze,

b)

Annahme, Fortführung und vorzeitige Beendigung von Aufträgen,

c)

Mitarbeiterentwicklung,

d)

Gesamtplanung aller Aufträge,

e)

ausreichender Versicherungsschutz,

f)

Umgang mit Beschwerden und Vorwürfen und

g)

Einhaltung der kontinuierlichen Fortbildungsverpflichtung.

2.

Regelungen zur Auftragsabwicklung:

a)

Organisation der Auftragsabwicklung,

b)

Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der fachlichen Regelungen für die Auftragsabwicklung,

c)

Anleitung des Auftragsteams,

d)

Einholung von fachlichem Rat (Konsultation),

e)

laufende Überwachung der Auftragsabwicklung,

f)

abschließende Durchsicht der Auftragsergebnisse,

g)

auftragsbegleitende Qualitätssicherung,

h)

Lösung von Meinungsverschiedenheiten und

i)

Ausgestaltung, Abschluss und Archivierung der Arbeitspapiere.

3.

Regelungen zur Überwachung der Angemessenheit und Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems.

(3) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften unterliegen hinsichtlich ihrer Regelungen zur Qualitätssicherung Qualitätssicherungsprüfungen gemäß den §§ 24 bis 41 und, wenn sie Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen, zusätzlich Inspektionen gemäß den §§ 43 bis 50.

(4) Anstelle des Abschlussprüfers unterliegt der Prüfungsbetrieb des Revisionsverbandes Qualitätssicherungsprüfungen und, wenn dieser Unternehmen von öffentlichem Interesse prüft, zusätzlich Inspektionen gemäß den §§ 43 bis 50, wenn der Abschlussprüfer für den Revisionsverband tätig wird und ihm der Revisionsverband die Methode der Qualitätssicherung vorgibt.

(5) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes gelten auch für freiwillige Qualitätssicherungsprüfungen.

Abkürzung

APAG

3.

Teil

Aufgaben und Befugnisse

1.

Hauptstück

Öffentliche Aufsicht

1.

Abschnitt

Qualitätssicherung

Regelungen für die interne Qualitätssicherung

§ 23. (1) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind verpflichtet, Regelungen festzulegen, die eine hohe Qualität der von ihnen durchzuführenden Prüfungen gewährleisten. Die Regelungen für die interne Qualitätssicherung haben auf der Grundlage allgemein anerkannter nationaler und internationaler Standards und Berufsgrundsätze jedenfalls die Bestimmungen der Art. 24a und 24b der Richtlinie 2006/43/EG zu umfassen.

(2) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften unterliegen hinsichtlich ihrer Regelungen für die interne Qualitätssicherung Qualitätssicherungsprüfungen gemäß den §§ 24 bis 42 und, wenn sie eine Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen, zusätzlich Inspektionen gemäß den §§ 43 bis 50.

(3) Wenn ein zugelassener Revisor oder öffentlich bestellter Wirtschaftsprüfer für einen anerkannten Revisionsverband, der über eine aufrechte Bescheinigung gemäß § 35 oder § 36 verfügt, eine Abschlussprüfung oder eine Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführt und ihm der Revisionsverband die Regelungen für die interne Qualitätssicherung vorgibt, dann unterliegt anstelle des Abschlussprüfer oder der Prüfungsgesellschaft, bei der dieser zugelassene Revisor oder öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer angestellt oder in ähnlicher Form tätig ist, der Prüfungsbetrieb dieses Revisionsverbands Qualitätssicherungsprüfungen gemäß den §§ 24 bis 42 und, wenn dieser zugelassene Revisor oder öffentlich bestellter Wirtschaftsprüfer eine Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführt, zusätzlich Inspektionen gemäß den §§ 43 bis 50.

(4) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß auch für freiwillige Qualitätssicherungsprüfungen.

Abkürzung

APAG

2.

Abschnitt

Qualitätssicherungsprüfungen

Gegenstand von Qualitätssicherungsprüfungen

§ 24. (1) Im Rahmen der Qualitätssicherungsprüfung sind alle gesetzten Regelungen zur Qualitätssicherung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft, welche im Zusammenhang mit Abschlussprüfungen stehen, zu prüfen.

(2) Die Prüfung der Qualitätssicherung des Prüfungsbetriebes hat insbesondere die in § 23 Abs. 2 aufgezählten Regelungen zu umfassen, soweit diese für die Tätigkeit des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft relevant sind.

(3) Die Qualitätssicherungsprüfungen haben auf der Grundlage einer Risikoanalyse durch Einschau durch Qualitätssicherungsprüfer zu erfolgen. Als Risikoindikator gilt insbesondere die Zahl der festgestellten Mängel in der letzten Qualitätssicherungsprüfung. Die Entscheidung über eine Änderung des Zeitpunkts der nächsten Qualitätssicherungsprüfung und deren Anordnung gegenüber den zu Prüfenden trifft die APAB.

(4) Die Qualitätssicherungsprüfungen müssen im Hinblick auf den Umfang und die Komplexität der Tätigkeit des überprüften Abschlussprüfers bzw. der überprüften Prüfungsgesellschaft geeignet und angemessen sein.

(5) Für die Zwecke des Abs. 4 ist bei der Durchführung von Qualitätssicherungsprüfungen der Abschlussprüfung von Jahres- oder konsolidierten Abschlüssen von mittelgroßen und kleinen Unternehmen die Tatsache zu berücksichtigen, dass die internationalen Prüfungsstandards gemäß § 269a UGB in einer Weise angewandt werden sollen, die dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit des geprüften Unternehmens angemessen ist.

(6) Unterliegt ein Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft Inspektionen, ist im Rahmen von Qualitätssicherungsprüfungen nur die Durchführung von Abschlussprüfungen bei Unternehmen, die nicht von öffentlichem Interesse sind, zu prüfen. Informationen zum internen Qualitätssicherungssystem werden diesfalls aus den Inspektionen zur Verfügung gestellt.

Abkürzung

APAG

2.

Abschnitt

Qualitätssicherungsprüfungen

Gegenstand von Qualitätssicherungsprüfungen

§ 24. (1) Im Rahmen einer Qualitätssicherungsprüfung sind alle gesetzten Regelungen für die interne Qualitätssicherung eines Prüfungsbetriebs, welche im Zusammenhang mit Abschlussprüfungen und gegebenenfalls im Zusammenhang mit Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung stehen, auf ihre Angemessenheit und Wirksamkeit zu prüfen.

(2) Die Qualitätssicherungsprüfung hat zudem auf der Grundlage von ausgewählten Prüfungsunterlagen, für die Abschlussprüfung sowie gegebenenfalls für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung, eine Beurteilung der

1.

Einhaltung einschlägiger Standards und Berufsgrundsätze,

2.

Quantität und der Qualität von eingesetzten Ressourcen,

3.

verrechneten Prüfungshonorare und

4.

Angemessenheit und Wirksamkeit der Regelungen für die interne Qualitätssicherung

zu umfassen, soweit diese für die Tätigkeit des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft relevant sind.

(3) Die Qualitätssicherungsprüfungen müssen im Hinblick auf den Umfang und die Komplexität der Tätigkeit des überprüften Abschlussprüfers oder der überprüften Prüfungsgesellschaft geeignet und angemessen sein. Bei der Durchführung von Qualitätssicherungsprüfungen in Bezug auf die Abschlussprüfung von Jahres- oder Konzernabschlüssen von Unternehmen, die die Merkmale gemäß § 221 Abs. 2 UGB nicht überschreiten, ist die Tatsache zu berücksichtigen, dass die Prüfungsstandards in einer Weise angewandt werden sollen, die dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit des geprüften Unternehmens angemessen sind.

(4) Unterliegt ein Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft Inspektionen, ist im Rahmen von Qualitätssicherungsprüfungen nur die Durchführung von Abschlussprüfungen bei Unternehmen, die nicht von öffentlichem Interesse sind, und gegebenenfalls die Durchführung von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu prüfen. Informationen zur Angemessenheit und Wirksamkeit der Regelungen für die interne Qualitätssicherung werden diesfalls von der APAB zur Verfügung gestellt.

Abkürzung

APAG

Intervalle der Qualitätssicherungsprüfungen

§ 25. Prüfungsbetriebe von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften sind mindestens alle sechs Jahre einer Qualitätssicherungsprüfung zu unterziehen.

Abkürzung

APAG

Intervalle der Qualitätssicherungsprüfungen

§ 25. (1) Die Qualitätssicherungsprüfungen haben auf der Grundlage einer Risikoanalyse durch Einschau durch Qualitätssicherungsprüfer zu erfolgen. Als Risikoindikator gilt insbesondere die Anzahl und Art der festgestellten Mängel in der letzten Qualitätssicherungsprüfung. Die Entscheidung über eine Änderung des Zeitpunkts der nächsten Qualitätssicherungsprüfung und deren Anordnung gegenüber den zu Prüfenden trifft die APAB.

(2) Prüfungsbetriebe von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften sind mindestens alle sechs Jahre einer Qualitätssicherungsprüfung zu unterziehen.

Abkürzung

APAG

Qualitätssicherungsprüfer

§ 26. (1) Qualitätssicherungsprüfungen dürfen nur von anerkannten Qualitätssicherungsprüfern durchgeführt werden.

(2) Voraussetzungen für die Anerkennung einer natürlichen Person als Qualitätssicherungsprüfer sind:

1.

eine mindestens fünfjährige, mindestens fünf Abschlussprüfungen pro Jahr umfassende Praxis als Wirtschaftsprüfer, eingetragener Revisor oder Prüfer des Sparkassen-Prüfungsverbandes,

2.

spezielle Schulungen oder einschlägige Erfahrungen auf dem Gebiet der Qualitätssicherung,

3.

das Nichtvorliegen von rechtskräftig verhängten Disziplinarstrafen, deren zugrunde liegendes Berufsvergehen gemäß § 120 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG), BGBl Nr. 58/1999, die Eignung als Qualitätssicherungsprüfer ausschließt,

4.

kein Widerruf als Qualitätssicherungsprüfer gemäß Abs. 8 in den letzten fünf Jahren und

5.

die Entrichtung eines Verwaltungskostenbeitrags für die Anerkennung.

(3) Voraussetzungen für die Anerkennung von Prüfungsgesellschaften als Qualitätssicherungsprüfer sind:

1.

die Anerkennung mindestens eines Vorstandsmitgliedes oder eines Geschäftsführers oder eines Personengesellschafters oder eines angestellten Revisors als Qualitätssicherungsprüfer und

2.

das Vorliegen der Bescheinigung für diese Prüfungsgesellschaft.

(4) Die APAB hat eine natürliche Person oder eine Prüfungsgesellschaft als Qualitätssicherungsprüfer mit Bescheid anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 vorliegen. Die APAB hat über die Anerkennung eine Urkunde auszustellen.

(5) Die APAB hat eine Liste der Qualitätssicherungsprüfer zu führen. Anerkannte Qualitätssicherungsprüfer sind von Amts wegen in diese Liste einzutragen.

(6) Über die Versagung der Anerkennung hat die APAB einen Bescheid zu erlassen.

(7) Qualitätssicherungsprüfer sind verpflichtet, der APAB alle drei Jahre nach ihrer Anerkennung Nachweise über ihre praktische Tätigkeit als Abschlussprüfer im Ausmaß von mindestens fünf Abschlussprüfungen pro Jahr und über ihre laufende Fortbildung auf dem Gebiet der Qualitätssicherung zu übermitteln.

(8) Die APAB hat die Anerkennung eines Qualitätssicherungsprüfers mit Bescheid zu widerrufen, wenn

1.

über einen Qualitätssicherungsprüfer eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde, deren zugrunde liegendes Berufsvergehen die Eignung als Qualitätssicherungsprüfer ausschließt oder

2.

ein Qualitätssicherungsprüfer länger als drei Jahre keine die Durchführung von Abschlussprüfungen umfassende Tätigkeiten ausgeübt hat oder

3.

ein Qualitätssicherungsprüfer einer Verpflichtung gemäß Abs. 7 nicht nachkommt oder

4.

ein Qualitätssicherungsprüfer in einer Qualitätssicherungsprüfung schwerwiegend gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstoßen hat oder

5.

eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht vorlag oder

6.

eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegt oder

7.

die Tätigkeit des Qualitätssicherungsprüfers wiederholt negativ evaluiert wurde.

(9) Aufgrund des rechtskräftigen Widerrufs der Anerkennung als Qualitätssicherungsprüfer hat die Streichung aus der Liste der Qualitätssicherungsprüfer zu erfolgen. Die Gültigkeit der vor dem Widerruf durchgeführten Qualitätssicherungsprüfungen bleibt unberührt.

Abkürzung

APAG

Qualitätssicherungsprüfer

§ 26. (1) Qualitätssicherungsprüfungen dürfen nur von anerkannten Qualitätssicherungsprüfern durchgeführt werden. Die Anerkennung als Qualitätssicherungsprüfer erfolgt auf Antrag als

1.

Qualitätssicherungsprüfer für Abschlussprüfungen oder

2.

Qualitätssicherungsprüfer für Abschlussprüfungen und Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung.

(2) Voraussetzungen für die Anerkennung einer natürlichen Person als Qualitätssicherungsprüfer sind:

1.

eine mindestens fünfjährige praktische Tätigkeit, die mindestens fünf Abschlussprüfungen pro Kalenderjahr als verantwortlicher Prüfer umfasst,

2.

eine spezielle Ausbildung auf dem Gebiet der Qualitätssicherungsprüfung und

3.

kein Widerruf der Anerkennung als Qualitätssicherungsprüfer gemäß Abs. 8 Z 1 bis 5 in den letzten fünf Jahren.

(3) Voraussetzungen für die Anerkennung einer natürlichen Person als Qualitätssicherungsprüfer gemäß Abs. 1 Z 2 sind, zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäß Abs. 2, eine angemessene fachliche Ausbildung und einschlägige Erfahrungen auf dem Gebiet der Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung oder mit anderen nachhaltigkeitsbezogenen Leistungen und keine Einschränkung der Anerkennung als Qualitätssicherungsprüfer gemäß Abs. 9 in Verbindung mit Abs. 8 Z 1 bis 5 in den letzten fünf Jahren.

(4) Die APAB hat eine natürliche Person als Qualitätssicherungsprüfer gemäß Abs. 1 Z 1 mit Bescheid anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 vorliegen. Die APAB hat eine natürliche Person als Qualitätssicherungsprüfer gemäß Abs. 1 Z 2 mit Bescheid anzuerkennen, wenn zusätzlich die Voraussetzung gemäß Abs. 3 vorliegen.

(5) Die APAB hat die anerkannten Qualitätssicherungsprüfer mit Angabe des Namens, der Adresse und des Umfangs der Anerkennung gemäß Abs. 1 von Amts wegen auf der Website der APAB zu veröffentlichen.

(6) Über die Versagung der Anerkennung hat die APAB einen Bescheid zu erlassen. Liegen ausschließlich die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 nicht vor, hat die APAB eine natürliche Person als Qualitätssicherungsprüfer gemäß Abs. 1 Z 1 mit Bescheid anzuerkennen.

(7) Natürliche Personen als Qualitätssicherungsprüfer sind verpflichtet, der APAB alle drei Jahre nach ihrer Anerkennung Nachweise über ihre praktische Tätigkeit im Ausmaß von mindestens fünf Abschlussprüfungen als verantwortlicher Prüfer pro Kalenderjahr und zusätzlich über ihre kontinuierliche Fortbildung auf dem Gebiet der Qualitätssicherungsprüfung oder auf dem Gebiet der Prüfungsstandards im Ausmaß von mindestens 24 Stunden innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von drei Jahren zu übermitteln. Bei Qualitätssicherungsprüfern gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst der Nachweis über ihre praktische Tätigkeit zusätzlich auch die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Ausmaß von mindestens drei Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung als verantwortlicher Prüfer innerhalb der vorangegangenen drei Jahre.

(8) Die APAB hat die Anerkennung eines Qualitätssicherungsprüfers mit Bescheid zu widerrufen, wenn

1.

eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht vorlag oder

2.

ein Qualitätssicherungsprüfer der Verpflichtung zur Übermittlung der Nachweise gemäß Abs. 7 nach Aufforderung der APAB nicht nachkommt oder

3.

ein Qualitätssicherungsprüfer die Anforderungen gemäß Abs. 7 nicht erfüllt oder

4.

ein Qualitätssicherungsprüfer in einer Qualitätssicherungsprüfung schwerwiegend gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstoßen hat oder

5.

die Tätigkeit des Qualitätssicherungsprüfers wiederholt negativ von der APAB evaluiert wurde oder

6.

ein Qualitätssicherungsprüfer innerhalb der vorangegangenen fünf Jahre in keinen Vorschlag gemäß § 29 Abs. 1 aufgenommen wurde.

(9) Abweichend von Abs. 8 hat die APAB die Anerkennung als Qualitätssicherungsprüfer gemäß Abs. 1 Z 2 mit Bescheid auf die Anerkennung als Qualitätssicherungsprüfer gemäß Abs. 1 Z 1 einzuschränken, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 8 nur in Bezug auf Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht erfüllt sind.

(10) Die Gültigkeit der vor dem Widerruf gemäß Abs. 8 oder der Einschränkung gemäß Abs. 9 durchgeführten Qualitätssicherungsprüfungen bleibt unberührt.

Abkürzung

APAG

Qualitätssicherungsprüfungen durch Prüfungsgesellschaften

§ 27. (1) Wird eine Prüfungsgesellschaft mit der Durchführung einer Qualitätssicherungsprüfung beauftragt, so muss der für die Qualitätssicherungsprüfung Verantwortliche als Qualitätssicherungsprüfer eingetragen und Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer oder vertretungsbefugter Personengesellschafter oder angestellter Revisor der Prüfungsgesellschaft sein.

(2) Der für die Qualitätssicherungsprüfung Verantwortliche ist im Auftrag zur Durchführung der Qualitätssicherungsprüfung zu benennen.

Abkürzung

APAG

Prüfungsgesellschaften als Qualitätssicherungsprüfer

§ 27. (1) Voraussetzungen für die Anerkennung von Prüfungsgesellschaften als Qualitätssicherungsprüfer sind:

1.

ein Antrag gemäß § 26 Abs. 1,

2.

das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 26 Abs. 2 und gegebenenfalls § 26 Abs. 3 durch mindestens ein Mitglied des Leitungsorgans der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbands oder einen angestellten Revisor des anerkannten Revisionsverbands und

3.

das Vorliegen der Bescheinigung gemäß § 35 für diese Prüfungsgesellschaft.

(2) Die APAB hat eine Prüfungsgesellschaft als Qualitätssicherungsprüfer mit Bescheid anzuerkennen und mit Angabe der Firma, der Adresse, der Namen der verantwortlichen natürlichen Personen gemäß Abs. 1 Z 2 und des jeweiligen Umfangs der Anerkennung gemäß Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 von Amts wegen auf der Website der APAB zu veröffentlichen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen. Bei Versagung der Anerkennung hat die APAB die Bestimmungen des § 26 Abs. 6 sinngemäß anzuwenden.

(3) Verantwortliche natürliche Personen gemäß Abs. 1 Z 2 haben die Bestimmungen des § 26 Abs. 7 anzuwenden. Zudem hat die APAB die Bestimmungen des § 26 Abs. 8 bis 10 sinngemäß anzuwenden. Die Anerkennung der Prüfungsgesellschaft als Qualitätssicherungsprüfer erlischt gleichzeitig mit dem Wegfall der Voraussetzung gemäß Abs. 1 Z 2 oder Z 3.

(4) Die für die Qualitätssicherungsprüfung verantwortliche natürliche Person ist im Auftrag zur Durchführung der Qualitätssicherungsprüfung zu benennen.

Qualifizierte Assistenten

§ 28. Qualitätssicherungsprüfer sind berechtigt, unter ihrer Verantwortung entsprechend qualifizierte Assistenten zur Durchführung der Qualitätssicherungsprüfung heranzuziehen.

Abkürzung

APAG

Bestellung des Qualitätssicherungsprüfers

§ 29. (1) Der zu überprüfende Abschlussprüfer oder die zu überprüfende Prüfungsgesellschaft hat bei der APAB die Durchführung einer Qualitätssicherungsprüfung zu beantragen. Hierzu sind unter Einhaltung der für die Berufsausübung geltenden Unvereinbarkeitsregeln drei Qualitätssicherungsprüfer für die Durchführung einer Qualitätssicherungsprüfung vorzuschlagen. Erstreckt sich ein Prüfungsbetrieb auf mehrere Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften, können diese gemeinsam einen solchen Vorschlag einbringen.

(2) Die APAB hat den Vorschlag dahin zu prüfen, ob alle vorgeschlagenen Qualitätssicherungsprüfer eine ordnungsgemäße Qualitätssicherungsprüfung unter Berücksichtigung der Angemessenheit des Honorars gemäß § 31 Abs. 3 gewährleisten. Andernfalls hat die APAB aus der Liste der Qualitätssicherungsprüfer einen geeigneten Qualitätssicherungsprüfer zu bestellen und dessen Honorar nach Maßgabe des § 31 Abs. 3 festzulegen. Gegen diese Verfahrensanordnung ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

(3) Die APAB hat unverzüglich einen der vorgeschlagenen Qualitätssicherungsprüfer zu bestellen, wenn die Bestellungsvoraussetzungen erfüllt sind. Fällt eine Bestellungsvoraussetzung später weg, so hat die APAB die Bestellung binnen zwei Wochen ab Kenntnis widerrufen, wenn dies zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Qualitätssicherungsprüfung unumgänglich ist. In diesem Fall gilt § 32 Abs. 3 sinngemäß.

(4) Die APAB hat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen eine Verordnung hinsichtlich der von dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft bereitzustellenden Informationen für die Angebotserstellung durch die potentiellen Qualitätssicherungsprüfer zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere die bereitzustellenden Informationen zu regeln hinsichtlich:

1.

Angaben zur Mandantenstruktur,

2.

Angaben zu den durchgeführten Abschlussprüfungen,

3.

Anzahl der Leistungsstunden für Abschlussprüfungen getrennt nach Stunden für Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und anderen Abschlussprüfungen,

4.

Mitarbeiterstruktur im Prüfungsbetrieb und

5.

Anzahl der im Prüfungsbetrieb tätigen Wirtschaftsprüfer und Revisoren mit Auftragsverantwortung.

(5) Die APAB hat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen eine Verordnung zu den von dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft bereitzustellenden Informationen zur Beurteilung des gemäß Abs. 1 eingebrachten Vorschlages zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere die bereitzustellenden Informationen zu regeln hinsichtlich:

1.

Informationen gemäß Abs. 5,

2.

Namen und Anschrift des verantwortlichen Qualitätssicherungsprüfers,

3.

Honorar für die Qualitätssicherungsprüfung,

4.

Stundensätze für den Qualitätssicherungsprüfer und die qualifizierten Assistenten und

5.

Regelungen zu Werkverträgen.

Abkürzung

APAG

Bestellung des Qualitätssicherungsprüfers

§ 29. (1) Der zu überprüfende Abschlussprüfer oder die zu überprüfende Prüfungsgesellschaft hat bei der APAB die Durchführung einer Qualitätssicherungsprüfung bezogen auf

1.

Abschlussprüfungen oder

2.

Abschlussprüfungen und Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung

zu beantragen. Hierzu sind unter Einhaltung der für die Berufsausübung geltenden Unvereinbarkeitsregeln drei gemäß § 26 oder § 27 anerkannte Qualitätssicherungsprüfer für die Durchführung einer Qualitätssicherungsprüfung vorzuschlagen. Bei Anträgen gemäß Z 2 müssen die vorgeschlagenen Qualitätssicherungsprüfer auch für Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung anerkannt sein. Erstreckt sich ein Prüfungsbetrieb auf mehrere Abschlussprüfer bzw. Prüfungsgesellschaften, können diese gemeinsam einen solchen Vorschlag einbringen.

(2) Die APAB hat den Vorschlag dahin zu prüfen, ob die vorgeschlagenen Qualitätssicherungsprüfer eine ordnungsgemäße Qualitätssicherungsprüfung unter Berücksichtigung der Angemessenheit des Honorars gemäß § 31 Abs. 3 gewährleisten. Andernfalls hat die APAB aus der Liste der Qualitätssicherungsprüfer einen geeigneten Qualitätssicherungsprüfer zu bestellen und dessen Honorar nach Maßgabe des § 31 Abs. 3 festzulegen. Gegen diese Verfahrensanordnung ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

(3) Die APAB hat unverzüglich einen der vorgeschlagenen Qualitätssicherungsprüfer zu bestellen, wenn die Bestellungsvoraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllt sind. Fällt eine Bestellungsvoraussetzung später weg, so hat die APAB die Bestellung binnen zwei Wochen ab Kenntnis zu widerrufen, wenn dies zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Qualitätssicherungsprüfung unumgänglich ist. In diesem Fall gilt § 32 Abs. 3 sinngemäß.

(4) Die APAB hat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen eine Verordnung zu den von dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft bereitzustellenden Informationen für die Angebotserstellung durch die potenziellen Qualitätssicherungsprüfer zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere die bereitzustellenden Informationen zu regeln hinsichtlich:

1.

Angaben zur Mandantenstruktur,

2.

Angaben zu den durchgeführten Abschlussprüfungen und Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung,

3.

Anzahl der Leistungsstunden jeweils für Abschlussprüfungen und Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung getrennt jeweils nach Stunden für Abschlussprüfungen und Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und anderen Abschlussprüfungen und Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung,

4.

Mitarbeiterstruktur im Prüfungsbetrieb und

5.

Anzahl der im Prüfungsbetrieb tätigen verantwortlichen Prüfer.

(5) Die APAB hat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen eine Verordnung hinsichtlich Art und Umfang der Antragstellung gemäß Abs. 1 zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere die Anforderungen zu regeln hinsichtlich:

1.

Art der Einbringung,

2.

Angaben zu den vorgeschlagenen Qualitätssicherungsprüfern,

3.

Angaben zu den Angeboten der vorgeschlagenen Qualitätssicherungsprüfer und

4.

Umfang der bereitzustellenden Informationen gemäß Abs. 4.

Abkürzung

APAG

Unabhängigkeit des Qualitätssicherungsprüfers

§ 30. (1) Ein Qualitätssicherungsprüfer darf eine Qualitätssicherungsprüfung nicht durchführen, wenn dies den für die berufliche Ausübung geltenden Unvereinbarkeitsregeln zuwiderläuft. Wechselseitige Qualitätssicherungsprüfungen sind unzulässig.

(2) Personen, die Gesellschafter oder Mitarbeiter eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft oder in sonstig vergleichbarer Weise mit diesem Abschlussprüfer bzw. dieser Prüfungsgesellschaft verbunden waren, dürfen frühestens drei Jahre nach Beendigung dieser Tätigkeit oder Verbindung als Qualitätssicherungsprüfer eine Qualitätssicherungsprüfung dieses Abschlussprüfers bzw. dieser Prüfungsgesellschaft vornehmen.

(3) Die Qualitätssicherungsprüfer haben gegenüber der APAB zu erklären, dass zwischen ihnen und dem zu überprüfenden Abschlussprüfer bzw. der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft keine Interessenkonflikte bestehen.

Abkürzung

APAG

Unabhängigkeit des Qualitätssicherungsprüfers

§ 30. (1) Ein Qualitätssicherungsprüfer darf eine Qualitätssicherungsprüfung nicht durchführen, wenn dies den für die berufliche Ausübung geltenden Unvereinbarkeitsregeln zuwiderläuft. Wechselseitige Qualitätssicherungsprüfungen sind unzulässig.

(2) Personen, die Gesellschafter oder Mitarbeiter eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft oder in sonstig vergleichbarer Weise mit diesem Abschlussprüfer bzw. dieser Prüfungsgesellschaft verbunden waren, dürfen frühestens drei Jahre nach Beendigung dieser Tätigkeit oder Verbindung als Qualitätssicherungsprüfer eine Qualitätssicherungsprüfung dieses Abschlussprüfers bzw. dieser Prüfungsgesellschaft vornehmen.

(3) Die Qualitätssicherungsprüfer haben gegenüber der APAB zu erklären, dass zwischen ihnen und dem jeweils zu überprüfenden Abschlussprüfer oder der jeweils zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft keine Interessenkonflikte bestehen.

Abkürzung

APAG

Honorierung der Qualitätssicherungsprüfung

§ 31. (1) Die Kosten der Qualitätssicherungsprüfung hat der zu überprüfende Abschlussprüfer oder die zu überprüfende Prüfungsgesellschaft zu tragen.

(2) Der Prüfungsauftrag und die Honorarberechnung sind vor Erstellung des Vorschlages gemäß § 29 Abs. 1 zwischen den jeweiligen vorgeschlagenen Qualitätssicherungsprüfern und dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft unter der aufschiebenden Bedingung der Bestellung schriftlich in Form eines Fixhonorars zu vereinbaren und der APAB im Rahmen des Vorschlages gemäß § 29 Abs. 1 zu übermitteln.

(3) Die Honorierung des Qualitätssicherungsprüfers hat sich insbesondere zu orientieren an

1.

den berufsüblichen Grundsätzen,

2.

der Größe des zu überprüfenden Prüfungsbetriebes und

3.

der dafür aufzuwendenden Zeit.

(4) Die Ausbezahlung des Honorars des Qualitätssicherungsprüfers hat über die APAB zu erfolgen. Hierzu ist bei der APAB ein eigenes Verrechnungskonto zu führen.

(5) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften haben für den bestellten Qualitätssicherungsprüfer einen Kostenvorschuss in Höhe des berechneten Honorars gemäß Abs. 3 innerhalb einer Frist von längstens zwei Wochen nach erfolgter Bestellung auf das Verrechnungskonto der Zahlstelle zu überweisen. Von der erfolgten Überweisung ist der bestellte Qualitätssicherungsprüfer unverzüglich und nachweislich durch die APAB zu informieren. Der bestellte Qualitätssicherungsprüfer ist erst nach Überweisung seines Honorars auf das Verrechnungskonto verpflichtet, die Qualitätssicherungsprüfung durchzuführen.

(6) Die APAB hat innerhalb einer Frist von längstens zwei Wochen nach Auswertung des schriftlichen Prüfberichtes das Honorar an den Qualitätsprüfer zu überweisen.

Abkürzung

APAG

Honorierung der Qualitätssicherungsprüfung

§ 31. (1) Die Kosten der Qualitätssicherungsprüfung hat der zu überprüfende Abschlussprüfer oder die zu überprüfende Prüfungsgesellschaft zu tragen.

(2) Der Prüfungsauftrag und die Honorarberechnung sind vor Erstellung des Vorschlages gemäß § 29 Abs. 1 zwischen den jeweiligen vorgeschlagenen Qualitätssicherungsprüfern und dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft unter der aufschiebenden Bedingung der Bestellung schriftlich in Form eines Fixhonorars zu vereinbaren und der APAB im Rahmen des Vorschlages gemäß § 29 Abs. 1 zu übermitteln.

(3) Die Honorierung des Qualitätssicherungsprüfers hat sich insbesondere zu orientieren an

1.

den berufsüblichen Grundsätzen,

2.

der Größe des zu überprüfenden Prüfungsbetriebes und

3.

der dafür aufzuwendenden Zeit.

(4) Die Auszahlung des Honorars des Qualitätssicherungsprüfers hat über die APAB zu erfolgen. Hierzu ist bei der APAB ein eigenes Verrechnungskonto zu führen.

(5) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften haben für den bestellten Qualitätssicherungsprüfer einen Kostenvorschuss in Höhe des berechneten Honorars gemäß Abs. 3 innerhalb einer Frist von längstens zwei Wochen nach erfolgter Bestellung auf das Verrechnungskonto der APAB zu überweisen. Von der erfolgten Überweisung ist der bestellte Qualitätssicherungsprüfer unverzüglich durch die APAB zu informieren. Der bestellte Qualitätssicherungsprüfer ist erst nach Überweisung seines Honorars auf das Verrechnungskonto verpflichtet, die Qualitätssicherungsprüfung durchzuführen.

(6) Die APAB hat innerhalb einer Frist von längstens zwei Wochen nach Entscheidung über die Erteilung oder Versagung einer Bescheinigung gemäß § 35 und Erhalt einer Kopie der Honorarnote das Honorar an den Qualitätssicherungsprüfer zu überweisen.

Abkürzung

APAG

Vorzeitige Beendigung der Qualitätssicherungsprüfung

§ 32. (1) Die Durchführung der Qualitätssicherungsprüfung kann vom Qualitätssicherungsprüfer oder von dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder von der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft nur aus wichtigem Grund vorzeitig beendet werden. Wichtige Gründe sind insbesondere

1.

die sich nachträglich ergebende Unerfüllbarkeit der Qualitätssicherungsprüfung oder

2.

die Verhinderung durch eine Krankheit oder

3.

das nachträgliche Hervorkommen des Umstandes, dass der zu überprüfende Abschlussprüfer oder die zu überprüfende Prüfungsgesellschaft bewusst unrichtige oder unvollständige Unterlagen zur Verfügung gestellt hat.

(2) Meinungsverschiedenheiten über den Inhalt des schriftlichen Prüfberichtes berechtigen nicht zur vorzeitigen Beendigung der Qualitätssicherungsprüfung.

(3) Wurde die Qualitätssicherungsprüfung vorzeitig beendet, so hat der Qualitätssicherungsprüfer einen Bericht über das Ergebnis seiner bisherigen Prüfung zu verfassen und den Grund für die vorzeitige Beendigung bekannt zu geben. Der Bericht ist vom Qualitätssicherungsprüfer dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft und der APAB vorzulegen und von dieser dem nachfolgend bestellten Qualitätssicherungsprüfer zur Verfügung zu stellen.

Abkürzung

APAG

Vorzeitige Beendigung der Qualitätssicherungsprüfung

§ 32. (1) Die Durchführung der Qualitätssicherungsprüfung kann vom Qualitätssicherungsprüfer oder von dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder von der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft nur aus wichtigem Grund vorzeitig beendet werden. Wichtige Gründe sind insbesondere

1.

die Unerfüllbarkeit der Qualitätssicherungsprüfung oder

2.

die Verhinderung durch eine Krankheit des Qualitätssicherungsprüfers oder

3.

das nachträgliche Hervorkommen des Umstandes, dass der zu überprüfende Abschlussprüfer oder die zu überprüfende Prüfungsgesellschaft bewusst falsche oder unvollständige Unterlagen zur Verfügung gestellt hat.

(2) Meinungsverschiedenheiten über den Inhalt des schriftlichen Prüfberichtes berechtigen nicht zur vorzeitigen Beendigung der Qualitätssicherungsprüfung.

(3) Wurde die Qualitätssicherungsprüfung vorzeitig beendet, so hat der Qualitätssicherungsprüfer einen Bericht über das Ergebnis seiner bisherigen Prüfung zu verfassen und den Grund für die vorzeitige Beendigung der APAB bekannt zu geben. Der Bericht ist vom Qualitätssicherungsprüfer zu unterzeichnen und dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft sowie der APAB zu übermitteln.

(4) Die APAB hat diesfalls den Kostenvorschuss gemäß § 31 Abs. 5 zurückzuüberweisen, einen anderen Qualitätssicherungsprüfer zu bestellen, für diesen ein nach Maßgabe des § 31 Abs. 3 angemessenes von dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft zu bezahlendes Honorar festzusetzen und diesem den Bericht gemäß Abs. 3 zur Verfügung zu stellen.

Abkürzung

APAG

Mitwirkungspflichten

§ 33. (1) Der zu überprüfende Abschlussprüfer oder die zu überprüfende Prüfungsgesellschaft und jene Personen, die den Beruf gemeinsam mit diesen ausüben, sind verpflichtet,

1.

dem Qualitätssicherungsprüfer und seinen Assistenten gemäß § 28 Zutritt zu den Betriebsräumlichkeiten zu gewähren,

2.

eine vollständige Liste der verantwortlich übernommenen Prüfungsmandate vorzulegen und

3.

alle Aufklärungen zu geben und die verlangten Unterlagen vorzulegen, soweit diese für eine sorgfältige Qualitätssicherungsprüfung erforderlich sind.

(2) Der zu überprüfende Abschlussprüfer oder die zu überprüfende Prüfungsgesellschaft und jene Personen, die den Beruf gemeinsam mit diesen ausüben, unterliegen im Verhältnis zum Qualitätssicherungsprüfer und seinen Assistenten gemäß § 28 nicht der berufsmäßigen Verschwiegenheitspflicht.

Abkürzung

APAG

Mitwirkungspflichten

§ 33. (1) Der zu überprüfende Abschlussprüfer oder die zu überprüfende Prüfungsgesellschaft und jene Personen, die den Beruf zusammen mit diesen ausüben, sind verpflichtet,

1.

dem Qualitätssicherungsprüfer und seinen qualifizierten Assistenten Zutritt zu den Betriebsräumlichkeiten zu gewähren,

2.

eine vollständige Liste der verantwortlich übernommenen Prüfungsmandate, getrennt für Abschlussprüfungen und Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung, vorzulegen und

3.

alle Auskünfte zu geben, die verlangten Unterlagen vorzulegen und Auszüge davon herzustellen, soweit diese für eine sorgfältige Qualitätssicherungsprüfung erforderlich sind.

(2) Der zu überprüfende Abschlussprüfer oder die zu überprüfende Prüfungsgesellschaft und jene Personen, die den Beruf zusammen mit diesen ausüben, unterliegen im Verhältnis zum Qualitätssicherungsprüfer und seinen qualifizierten Assistenten nicht der berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht.

Abkürzung

APAG

Prüfbericht

§ 34. (1) Der Qualitätssicherungsprüfer hat über die erfolgte Qualitätssicherungsprüfung einen schriftlichen Prüfbericht zu verfassen. Die APAB hat durch Verordnung den Aufbau und die inhaltliche Gestaltung des schriftlichen Prüfberichts des Qualitätssicherungsprüfers zu regeln. Diese Verordnung hat insbesondere die Angaben im Prüfbericht zu regeln hinsichtlich:

1.

Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung,

2.

Feststellungen betreffend die Qualitätssicherungsprüfung und

3.

einer gesonderten Anmerkung für den Fall, dass der Qualitätssicherungsprüfer bei der Durchführung der Qualitätssicherungsprüfung Kenntnis über die mögliche Verwirklichung eines Tatbestandes gemäß § 41 Abs. 1 durch einen Wirtschaftsprüfer oder eingetragenen Revisor erlangt hat.

(2) Prüfhemmnisse, die während einer Qualitätssicherungsprüfung aufgetreten sind, sind im schriftlichen Prüfbericht zu nennen und hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Qualitätssicherungsprüfung zu erläutern.

(3) Der schriftliche Prüfbericht ist unter Angabe von Ort und Tag vom verantwortlichen Qualitätssicherungsprüfer zu unterzeichnen. Der schriftliche Prüfbericht ist vom Qualitätssicherungsprüfer an die APAB und an den der Qualitätssicherungsprüfung unterzogenen Abschlussprüfer oder an die der Qualitätssicherungsprüfung unterzogene Prüfungsgesellschaft zu übermitteln.

(4) Die APAB ist berechtigt, dem Qualitätssicherungsprüfer Ergänzungen des schriftlichen Prüfberichts aufzutragen.

Abkürzung

APAG

Prüfbericht

§ 34. (1) Der Qualitätssicherungsprüfer hat über die erfolgte Qualitätssicherungsprüfung einen schriftlichen Prüfbericht zu verfassen. Die APAB hat eine Verordnung zu dem Aufbau und der inhaltlichen Ausgestaltung des schriftlichen Prüfberichts zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere die Angaben im Prüfbericht zu regeln hinsichtlich:

1.

Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung,

2.

Feststellungen und Mängel betreffend die Qualitätssicherungsprüfung und

3.

einer gesonderten Anmerkung für den Fall, dass der Qualitätssicherungsprüfer bei der Durchführung der Qualitätssicherungsprüfung Kenntnis über die mögliche Verwirklichung eines Tatbestandes gemäß § 41 Abs. 1 durch einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer oder einen zugelassenen Revisor oder einen Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbands erlangt hat.

(2) Prüfhemmnisse, die während einer Qualitätssicherungsprüfung aufgetreten sind, sind im schriftlichen Prüfbericht zu nennen und hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Qualitätssicherungsprüfung zu erläutern.

(3) Der schriftliche Prüfbericht ist unter Angabe von Ort und Tag vom verantwortlichen Qualitätssicherungsprüfer zu unterzeichnen. Der schriftliche Prüfbericht ist vom Qualitätssicherungsprüfer an die APAB und an den der Qualitätssicherungsprüfung unterzogenen Abschlussprüfer oder an die der Qualitätssicherungsprüfung unterzogene Prüfungsgesellschaft zu übermitteln.

(4) Die APAB ist berechtigt, dem Qualitätssicherungsprüfer Ergänzungen des schriftlichen Prüfberichts aufzutragen.

Abkürzung

APAG

Bescheinigung

§ 35. (1) Die APAB hat die bei ihr eingelangten schriftlichen Prüfberichte innerhalb einer Frist von acht Wochen nach Einlangen auszuwerten und unter Berücksichtigung des Vorschlags der Qualitätsprüfungskommission gemäß § 13 mit Bescheid über die Erteilung oder Versagung einer Bescheinigung zu entscheiden. Bezieht sich ein Prüfbericht auf mehrere Antragsteller, ist über die Erteilung oder Versagung einer Bescheinigung für jeden Antragsteller gesondert zu entscheiden. Die APAB hat die erfolgreiche Teilnahme an der Qualitätssicherungsprüfung zu bescheinigen, wenn

1.

keine wesentlichen Prüfungshemmnisse vorgelegen sind,

2.

keine wesentlichen Mängel in der Qualitätssicherung des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft festgestellt worden sind, die die Qualitätssicherung als unangemessen oder unwirksam erscheinen lassen und

3.

bei der Durchführung der Qualitätssicherungsprüfung nicht schwerwiegend gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstoßen wurde.

(2) Wird ein Tatbestand gemäß § 41 Abs. 1 durch einen Wirtschaftsprüfer oder einen eingetragenen Revisor oder einen Sparkassenprüfer, der bei der Prüfungsgesellschaft entweder angestellt ist oder mit dieser in ähnlicher Form verbunden ist, verwirklicht, so ist eine Bescheinigung für die Prüfungsgesellschaft auszustellen, aus der hervorgeht, dass der Wirtschaftsprüfer oder der eingetragene Revisor oder der Sparkassenprüfer, der diesen Tatbestand verwirklicht hat, nicht von dieser Bescheinigung erfasst ist.

(3) Die Bescheinigung ist bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Qualitätssicherungsprüfung durchzuführen ist, zu befristen. Werden in der Qualitätssicherungsprüfung Mängel festgestellt, kann die APAB eine Verkürzung der Frist für die nächste Qualitätssicherungsprüfung anordnen. Die Frist muss mindestens 18 Monate betragen. Wurde die Qualitätssicherungsprüfung nicht früher als drei Monate vor Fristablauf der letzten Bescheinigung abgeschlossen, ist als neuer Fristbeginn der Tag nach dem Fristablauf der letzten Bescheinigung anzusetzen. In der Bescheinigung ist auch der Zeitpunkt, bis zu dem die nächste Qualitätssicherungsprüfung abgeschlossen sein muss, anzugeben. Die Bescheinigung ist unverzüglich dem überprüften Abschlussprüfer oder der überprüften Prüfungsgesellschaft zu übermitteln und unbeschadet der Verantwortlichkeit gemäß § 52 Abs. 6 von Amts wegen in das öffentliche Register einzutragen. Wurde nach Fristablauf einer Bescheinigung keine neue Bescheinigung erlangt, dürfen bei noch nicht abgeschlossenen Abschlussprüfungsaufträgen ab dem Erlöschen der Bescheinigung keine weiteren Abschlussprüfungshandlungen gesetzt werden.

(4) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind berechtigt, auf eine gemäß Abs. 1 erteilte Bescheinigung jederzeit durch schriftliche Meldung an die APAB zu verzichten. Ein solcher Verzicht ist unwiderruflich. Die Bescheinigung ist unverzüglich zurückzustellen und die Eintragung im öffentlichen Register von Amts wegen zu löschen.

(5) Eine Bescheinigung kann nicht übertragen werden oder übergehen. Im Falle einer Änderung der Firma gemäß den §§ 17 bis 37 UGB ist auf Antrag unter Vorlage eines aktuellen Firmenbuchauszuges eine neue Bescheinigung auszustellen.

Abkürzung

APAG

Bescheinigung

§ 35. (1) Die APAB hat die bei ihr eingelangten, schriftlichen, Prüfberichte auszuwerten und unter Berücksichtigung der Anhörung der Qualitätsprüfungskommission gemäß § 13 innerhalb einer Frist von drei Monaten mit Bescheid über die Erteilung oder Versagung einer Bescheinigung zur

1.

Durchführung von Abschlussprüfungen oder

2.

Durchführung von Abschlussprüfungen und von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung

zu entscheiden. Unterliegt der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft zusätzlich Inspektionen gemäß den §§ 43 bis 50, hat die APAB bei ihrer Entscheidung auch die Erkenntnisse und Schlussfolgerungen aus der letzten Inspektion zu berücksichtigen. Bezieht sich ein Prüfbericht auf mehrere Abschlussprüfer bzw. Prüfungsgesellschaften, ist über die Erteilung oder Versagung einer Bescheinigung für jeden Abschlussprüfer und für jede Prüfungsgesellschaft gesondert zu entscheiden.

(2) Die APAB hat die Bescheinigung zu erteilen, wenn

1.

keine wesentlichen Prüfungshemmnisse vorlagen,

2.

keine wesentlichen Mängel in der internen Qualitätssicherung des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft festgestellt wurden, welche die interne Qualitätssicherung als unangemessen oder unwirksam erscheinen lassen und

3.

bei der Durchführung der Qualitätssicherungsprüfung nicht schwerwiegend gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstoßen wurde.

(3) Ist ein Tatbestand gemäß § 41 Abs. 1 (Entzug der Bescheinigung) durch einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer oder einen zugelassenen Revisor oder einen Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbands, der bei der Prüfungsgesellschaft entweder angestellt oder in ähnlicher Form tätig ist, verwirklicht, so ist eine Bescheinigung für die Prüfungsgesellschaft auszustellen, aus der hervorgeht, dass dieser öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer oder dieser zugelassene Revisor oder dieser Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbands nicht von dieser Bescheinigung erfasst ist.

(4) Die Bescheinigung ist bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Qualitätssicherungsprüfung abzuschließen ist, zu befristen. Die Frist muss mindestens 18 Monate betragen. Wurde die Qualitätssicherungsprüfung nicht früher als drei Monate vor Fristablauf der letzten Bescheinigung abgeschlossen, ist als neuer Fristbeginn der Tag nach dem Fristablauf der letzten Bescheinigung anzusetzen. Die Bescheinigung ist unverzüglich dem überprüften Abschlussprüfer oder der überprüften Prüfungsgesellschaft zu übermitteln und unbeschadet der Verantwortlichkeit gemäß § 52 Abs. 6 von Amts wegen in das öffentliche Register einzutragen.

(5) Wurde nach Fristablauf einer Bescheinigung keine neue Bescheinigung erlangt, dürfen bis zur Erteilung der Bescheinigung bei noch nicht abgeschlossenen Abschlussprüfungsaufträgen und gegebenenfalls Aufträgen zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung ab dem Fristablauf der Bescheinigung keine weiteren Abschlussprüfungshandlungen und gegebenenfalls Handlungen zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung gesetzt werden.

(6) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind berechtigt, auf eine gemäß Abs. 1 erteilte Bescheinigung jederzeit durch schriftliche Meldung an die APAB zu verzichten. Ein solcher Verzicht ist unwiderruflich. Die Bescheinigung ist unverzüglich zurückzustellen und die Eintragung im öffentlichen Register von Amts wegen zu löschen. Sofern sich ein Verzicht ausschließlich auf eine Bescheinigung gemäß Abs. 1 Z 2 bezieht, hat die APAB mit Bescheid eine Bescheinigung gemäß Abs. 1 Z 1 auf die verbleibende Befristung gemäß Abs. 4 auszustellen. Diesfalls ist die ursprüngliche Bescheinigung unverzüglich zurückzustellen und die Eintragung im öffentlichen Register von Amts wegen zu berichtigen.

(7) Eine Bescheinigung kann nicht übertragen werden oder übergehen. Im Fall einer Änderung der Firma gemäß § 17 UGB ist auf Antrag und unter Vorlage eines aktuellen Firmenbuchauszuges eine neue Bescheinigung von der APAB auszustellen.

Abkürzung

APAG

Vorläufige Bescheinigung bei Neuaufnahme eines Prüfungsbetriebes

§ 36. (1) Wer erstmalig beabsichtigt, einen Auftrag zur Durchführung einer Abschlussprüfung anzunehmen, hat dies der APAB unverzüglich anzuzeigen und die Erteilung einer vorläufigen Bescheinigung zu beantragen. Dieser Anzeige sind der Nachweis über eine aufrechte Berufsbefugnis als Wirtschaftsprüfer oder die Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder die Eintragung als Revisor oder die Anerkennung als Revisionsverband sowie ein Nachweis der getroffenen Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß § 23 Abs. 2 Z 1 anzuschließen.

(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen gemäß den §§ 52 bis 54 hat die APAB dem Antragsteller eine vorläufige Bescheinigung zu erteilen und den Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft in das öffentliche Register einzutragen. Diese vorläufige Bescheinigung ist auf 18 Monate befristet.

(3) Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften, denen eine Bescheinigung gemäß Abs. 2 erteilt worden ist, müssen sich bis spätestens zum Ablauf der Befristung der Bescheinigung gemäß Abs. 2 einer Qualitätssicherungsprüfung unterzogen haben, andernfalls ist die Eintragung im öffentlichen Register von Amts wegen zu löschen.

Abkürzung

APAG

Vorläufige Bescheinigung

§ 36. (1) Wer erstmalig beabsichtigt, einen Auftrag zur

1.

Durchführung einer Abschlussprüfung oder

2.

Durchführung einer Abschlussprüfung und Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung

anzunehmen, hat dies der APAB unverzüglich anzuzeigen und die Erteilung einer vorläufigen Bescheinigung zu beantragen. Dieser Anzeige sind der Nachweis über eine aufrechte Berufsausübungsberechtigung als Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gemäß WTBG 2017 oder die Zulassung als Revisor oder die Anerkennung als Revisionsverband gemäß GenRevG 1997 und ein Nachweis der getroffenen Regelungen für die interne Qualitätssicherung gemäß § 23 anzuschließen. Bei einem Antrag gemäß Z 2 ist zusätzlich der Nachweis über die Absolvierung der praktischen Ausbildung gemäß § 45a WTBG 2017 (Praxiszeiten Nachhaltigkeitsberichterstattung) für den öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer oder mindestens ein Mitglied des Leitungsorgans der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder der Nachweis über die Absolvierung der praktischen Ausbildung gemäß § 17d GenRevG 1997 (Praxiszeiten Nachhaltigkeitsberichterstattung) für den zugelassenen Revisor oder mindestens einen angestellten Revisor des anerkannten Revisionsverbands anzuschließen.

(2) Ein Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft, der oder die erstmalig beabsichtigt, einen Auftrag zur Durchführung einer Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung anzunehmen, hat dies der APAB unverzüglich anzuzeigen und die Erteilung einer vorläufigen Bescheinigung zur Durchführung von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu beantragen. Dieser Anzeige ist der Nachweis der getroffenen Regelungen für die interne Qualitätssicherung im Zusammenhang mit Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung und über die Absolvierung der praktischen Ausbildung gemäß § 45a WTBG 2017 oder § 17d GenRevG 1997 (Praxiszeiten Nachhaltigkeitsberichterstattung) für den Abschlussprüfer oder mindestens ein Mitglied des Leitungsorgans der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbands oder mindestens einen angestellten Revisor des anerkannten Revisionsverbands anzuschließen.

(3) Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2, bei Erfüllung der gemäß Art. 3, 4 und 6 bis 10 der Richtlinie 2006/43/EG vorgesehenen Voraussetzungen im Rahmen der öffentlichen Bestellung als Wirtschaftsprüfer oder Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Zulassung als Revisor oder Anerkennung als Revisionsverband und nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen gemäß den §§ 52 bis 54 hat die APAB dem Antragsteller eine vorläufige Bescheinigung zu erteilen und den Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft in das öffentliche Register einzutragen. Diese vorläufige Bescheinigung ist auf 18 Monate befristet. Im Fall einer vorläufigen Bescheinigung gemäß Abs. 2 kann der entsprechende Abschlussprüfer oder die entsprechende Prüfungsgesellschaft eine Qualitätssicherungsprüfung bezogen auf die Durchführung von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Sinne des § 29 beantragen. Hiefür hat die APAB im Sinne der §§ 29 bis 35 einen Qualitätssicherungsprüfer zu bestellen und den eingelangten schriftlichen Prüfbericht auszuwerten und unter Berücksichtigung der Anhörung der Qualitätsprüfungskommission gemäß § 13 innerhalb einer Frist von drei Monaten mit Bescheid über die Erteilung der Verlängerung der vorläufigen Bescheinigung zu entscheiden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 35 Abs. 2 hat die APAB die Befristung der vorläufigen Bescheinigung auf die Befristung gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 auszuweiten und die Eintragung im öffentlichen Register zu berichtigen.

(4) Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften, denen eine vorläufige Bescheinigung gemäß Abs. 3 erteilt worden ist, müssen spätestens bis zum Ablauf der Befristung eine Qualitätssicherungsprüfung gemäß § 35 Abs. 1 abgeschlossen haben, andernfalls ist die Eintragung im öffentlichen Register von Amts wegen zu löschen.

Abkürzung

APAG

Erteilung einer Bescheinigung bei Wiederaufnahme eines Prüfungsbetriebes

§ 37. Wird nach Ablauf von zwölf Monaten nach

1.

Erlöschen der Gültigkeit der Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 3 oder

2.

Erlöschen der Bescheinigung gemäß § 42 oder

3.

Widerruf der Bescheinigung gemäß § 40 oder

4.

Entzug der Bescheinigung gemäß § 41 oder

5.

amtswegiger Löschung einer Eintragung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft aus dem öffentlichen Teil des öffentlichen Registers, weil die Rechte aus einer gemäß § 35 erteilten Bescheinigung vom Abschlussprüfer oder von der Prüfungsgesellschaft nicht mehr ausgeübt wurden oder nicht mehr ausgeübt werden konnten oder

6.

Verzicht auf eine gemäß § 35 erteilte Bescheinigung,

neuerlich eine Bescheinigung erteilt, ist diese auf einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten zu befristen.

Abkürzung

APAG

Bescheinigung bei Wiederaufnahme

§ 37. Wird von der APAB nach

1.

Ablauf von zwölf Monaten nach Fristablauf der Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 4 oder

2.

Verzicht auf die Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 6 oder

3.

Versagung der Bescheinigung gemäß § 39 oder

4.

Widerruf der Bescheinigung gemäß § 40 oder

5.

Entzug der Bescheinigung gemäß § 41 oder

6.

Erlöschen der Bescheinigung gemäß § 42

neuerlich eine Bescheinigung erteilt, so ist diese auf einen Zeitraum von 18 Monaten zu befristen.

Abkürzung

APAG

Anordnung von Maßnahmen

§ 38. (1) Die APAB kann aufgrund der Erkenntnisse aus der Qualitätssicherungsprüfung mit Bescheid Maßnahmen anordnen, wenn

1.

Mängel bei dem überprüften Prüfungsbetrieb vorliegen oder

2.

bei der Durchführung der Qualitätssicherungsprüfung gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstoßen wurde.

(2) Die APAB kann folgende Maßnahmen anordnen:

1.

die nachweisliche Beseitigung der Mängel und

2.

eine Sonderprüfung.

(3) Der betroffene Abschlussprüfer bzw. die betroffene Prüfungsgesellschaft hat die getroffenen Maßnahmen gemäß Abs. 2 Z 1 innerhalb einer von der APAB festzusetzenden angemessenen Frist, längstens jedoch binnen neun Monaten, umzusetzen. Der APAB ist eine Darstellung der getroffenen Maßnahmen schriftlich zu übermitteln.

(4) Wird eine Sonderprüfung angeordnet, so hat die APAB hiefür einen Qualitätssicherungsprüfer zu bestellen und für diesen ein angemessenes von dem zu prüfenden Abschlussprüfer oder der zu prüfenden Prüfungsgesellschaft zu bezahlendes Honorar festzusetzen.

(5) Alle Maßnahmen gemäß Abs. 2 sind an den überprüften Abschlussprüfer oder an die überprüfte Prüfungsgesellschaft gerichtet. Dies gilt auch dann, wenn der Qualitätssicherungsprüfer gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstoßen hat. Es obliegt dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft, für eine ordnungsgemäße Qualitätssicherungsprüfung Sorge zu tragen, erforderlichenfalls durch einen Antrag auf Bestellung eines weiteren Qualitätssicherungsprüfers.

(6) Der überprüfte Abschlussprüfer oder die überprüfte Prüfungsgesellschaft ist vor der Anordnung einer Maßnahme gemäß Abs. 2 anzuhören.

(7) Die Anordnung von Maßnahmen hat zu unterbleiben, wenn der überprüfte Abschlussprüfer oder die überprüfte Prüfungsgesellschaft auf die Erteilung einer Bescheinigung verzichtet.

Abkürzung

APAG

Anordnung von Maßnahmen

§ 38. (1) Die APAB kann aufgrund der Erkenntnisse aus der Qualitätssicherungsprüfung mit Bescheid Maßnahmen anordnen, wenn

1.

Mängel bei dem überprüften Prüfungsbetrieb vorliegen oder

2.

bei der Durchführung der Qualitätssicherungsprüfung gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstoßen wurde.

(2) Die APAB kann folgende Maßnahmen anordnen:

1.

die nachweisliche Beseitigung der Mängel und

2.

eine Sonderprüfung.

Der überprüfte Abschlussprüfer oder die überprüfte Prüfungsgesellschaft ist vor der Anordnung einer Maßnahme anzuhören. Die Anordnung von Maßnahmen hat zu unterbleiben, wenn der überprüfte Abschlussprüfer oder die überprüfte Prüfungsgesellschaft auf die Erteilung einer Bescheinigung verzichtet.

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