Verordnung der Vorstandsvorsitzenden der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft über die Anpassung der Bezüge und Zulagen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG) der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten (Postbus – Bezügeverordnung 2016)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2016-10-01
Status Aufgehoben · 2016-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

ersetzt durch die V BGBl. II Nr. 259/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 17a Abs 3 Z 2 PTSG wird verordnet:

ersetzt durch die V BGBl. II Nr. 259/2016

§ 1. Die in Geldbeträgen ausgedrückten Bezugs- und Zulagenansätze sowie die Überleitungsbetragsansätze der Beamten, die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind, werden ab 1. Oktober 2016 wie folgt angepasst:

1.

Die Ansätze betreffend Gehalt, außerordentliche Vorrückung und Dienstalterszulage (§§ 103 Abs. 2 Z 2 und 104 Abs. 2 Z 2 Gehaltsgesetz 1956) werden um 1,6%, mindestens jedoch um EUR 40,-, erhöht.

2.

Die Ansätze betreffend Dienstzulage (§ 105 Abs. 1 Z 2 Gehaltsgesetz 1956) werden um 1,6% erhöht.

3.

Die Ansätze betreffend Verwendungszulage (§ 106 Abs. 1 und Abs. 1a GehG 1956) werden um 1,6 % erhöht.

4.

Der Postbus-Ansatz des besoldungsrechtlichen Referenzbetrages (vormals Postbus V/2-Ansatz) wird um 1,6% erhöht.

ersetzt durch die V BGBl. II Nr. 259/2016

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2016 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. II Nr. 318/2015 mit Ablauf 30. September 2016 außer Kraft.

ersetzt durch die V BGBl. II Nr. 259/2016

Anlage 1

Bundesbeamte der Österreichischen POSTBUS AG

Gehaltstabelle 2016 gültig ab 1.10.2016

(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)

ersetzt durch die V BGBl. II Nr. 259/2016

Anlage 2

Bundesbeamte der Österreichischen Postbus AG

gültig ab 1. Oktober 2016

(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)

ersetzt durch die V BGBl. II Nr. 259/2016

Anlage 3

Bundesbeamte der Österreichischen POSTBUS AG

Verwendungszulage (§106 Abs. 1a GehG 1956) bis zum Erreichen der Zielstufe (gültig ab 1.10.2016)

(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert.)

ersetzt durch die V BGBl. II Nr. 259/2016

Anlage 4

Bundesbeamte der Österreichischen POSTBUS AG

Verwendungszulage (§106 Abs. 1 GehG 1956) ab Erreichen der Zielstufe (gültig ab 1.10.2016)

(Anm.: Anlage 4 ist als PDF dokumentiert.)

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.