Verordnung der Vorstandsvorsitzenden der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft über die Anpassung der Bezüge und Zulagen für die gemäß § 17 Abs 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG) der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten (Postbus – Bezügeverordnung 2016)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2016-10-01
Status Aufgehoben · 2017-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 17a Abs 3 Z 2 PTSG wird verordnet:

§ 1. Die in Geldbeträgen ausgedrückten Bezugs- und Zulagenansätze sowie die Überleitungsbetragsansätze der Beamten, die gemäß § 17 Abs 1a PTSG der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind, werden ab 1. Oktober 2016 wie folgt angepasst:

1.

Die Ansätze betreffend Gehalt, außerordentliche Vorrückung und Dienstalterszulage (§§ 103 Abs. 2 Z 2 und 104 Abs. 2 Z 2 Gehaltsgesetz 1956) werden um 1,6% erhöht.

2.

Die Ansätze betreffend Dienstzulage (§ 105 Abs. 1 Z 2 Gehaltsgesetz 1956) werden um 1,6% erhöht.

3.

Die Ansätze betreffend Verwendungszulage (§ 106 Abs. 1 und Abs. 1a GehG 1956) werden um 1,6 % erhöht.

4.

Der Postbus-Ansatz des besoldungsrechtlichen Referenzbetrages (vormals Postbus V/2-Ansatz) wird um 1,6% erhöht.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2016 in Kraft und ersetzt die Verordnung BGBl. II Nr. 258/2016. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. II Nr. 318/2015 mit Ablauf 30. September 2016 außer Kraft.

Anlage 1

Bundesbeamte der Österreichischen POSTBUS AG

Gehaltstabelle 2016 gültig ab 1.10.2016

(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 2

Bundesbeamte der Österreichischen Postbus AG

gültig ab 1. Oktober 2016

(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 3

Bundesbeamte der Österreichischen POSTBUS AG

Verwendungszulage (§106 Abs. 1 GehG 1956) ab Erreichen der Zielstufe (gültig ab 1.10.2016)

(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 4

Bundesbeamte der Österreichischen POSTBUS AG

Verwendungszulage (§106 Abs. 1a GehG 1956) bis zum Erreichen der Zielstufe (gültig ab 1.10.2016)

(Anm.: Anlage 4 ist als PDF dokumentiert.)

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