Bundesgesetz über die Registrierung von Gesundheitsberufen (Gesundheitsberuferegister-Gesetz – GBRG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2017-01-01
Letzte Aktualisierung 2025-09-01
Status Aufgehoben · 2016-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 75
Änderungshistorie JSON API
3.

es sich um einen Qualifikationsnachweis handelt, der im Bildungsstandregister gemäß Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002, enthalten ist und der über die technische Infrastruktur des/der Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen im Wege der elektronischen Einsicht überprüft werden kann. Entsprechende Auskünfte sind bei mit Zustimmung des/der Antragstellers/-in durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ mittels Webservice zu erteilen.

(7) Die Vorlage des Nachweises des Hauptwohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts kann durch eine Abfrage des Zentralen Melderegisters durch die Registrierungsbehörde ersetzt werden. Der/Die Bundesminister/in für Inneres ist ermächtigt, den Registrierungsbehörden, ausschließlich zum Zweck der Registrierung über die technische Infrastruktur des/der Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen auf deren Verlangen eine Abfrage gemäß § 16a Abs. 4 Meldegesetz, BGBl. Nr. 9/1992, auf das Zentrale Melderegister zu eröffnen.

(8) Die Vorlage der Nachweise gemäß Abs. 1a Z 2 und 5 kann entfallen, sofern dies durch eine Abfrage auf innerstaatliche Register möglich ist. Weiters können Träger von Ausbildungseinrichtungen für Gesundheitsberufe gemäß § 1 Abs. 2 mit Zustimmung der Absolventen/-innen Nachweise über abgeschlossene Ausbildungen, die Voraussetzung zur Erlangung der jeweiligen Berufsberechtigung sind, auf elektronischem Weg der Gesundheit Österreich GmbH übermitteln. Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen kann nähere Vorschriften über die technischen Anforderungen an die Übermittlung festlegen. Die Vorlage des Nachweises gemäß Abs. 1a Z 4 entfällt in diesem Fall.

(9) Die Registrierungsbehörde hat unverzüglich den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen, und den Antrag ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von drei Monaten nach vollständiger Vorlage der Unterlagen, zu erledigen.

(10) Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß Abs. 1 bis 2, ist sie von der Registrierungsbehörde in das Gesundheitsberuferegister einzutragen. Die berufliche Tätigkeit darf bereits mit Antragstellung und Vorlage der vollständigen Unterlagen gemäß Abs. 1a aufgenommen werden. Personen, die ihre Berufstätigkeit unmittelbar nach dem erfolgreichen Abschluss ihrer Ausbildung aufnehmen wollen, können ihren Qualifikationsnachweis binnen einer Woche nachreichen.

Abkürzung

GBRG

4.

Abschnitt

Eintragung in das Gesundheitsberuferegister

Eintragung

§ 15. (1) Personen, die einen Gesundheitsberuf gemäß § 1 Abs. 2 in Österreich auszuüben beabsichtigen und die in den jeweiligen berufsrechtlichen Bestimmungen normierten Voraussetzungen für die Berufsausübung erfüllen, haben vor Aufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit bei der gemäß § 4 zuständigen Registrierungsbehörde die Aufnahme in das Gesundheitsberuferegister mittels eines von den Registrierungsbehörden zur Verfügung zu stellenden Formulars zu beantragen.

(2) Der Antrag gemäß Abs. 1 ist eigenhändig oder mittels elektronischer Signatur zu unterschreiben. Folgende Personal- und Ausbildungsnachweise sind vorzulegen:

1.

Nachweis der Identität,

2.

Nachweis der Staatsangehörigkeit,

3.

Nachweis des Hauptwohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts,

4.

Qualifikationsnachweis entsprechend den berufsrechtlichen Vorschriften,

5.

Nachweis der Vertrauenswürdigkeit (Abs. 3),

6.

Nachweis der gesundheitlichen Eignung (Abs. 4) und

7.

erforderlichenfalls Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache (Abs. 5).

(3) Zum Nachweis der Vertrauenswürdigkeit sind

1.

eine Strafregisterbescheinigung oder ein vergleichbarer Nachweis und

2.

eine Disziplinarstrafregisterbescheinigung oder ein vergleichbarer Nachweis, sofern dies die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Heimat- oder Herkunftsstaats vorsehen,

(4) Zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, das zum Zeitpunkt des Antrags nicht älter als drei Monate sein darf.

(5) Sofern sich die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht aus den vorgelegten Personal- und Ausbildungsnachweisen oder dem Lebens- und Berufsweg ergeben, sind die Sprachkenntnisse, insbesondere durch Bestätigungen bzw. Zeugnisse über die Absolvierung von Sprachkursen, nachzuweisen.

(6) Die Nachweise gemäß Abs. 2 bis 5 sind

1.

im Original oder in beglaubigter Abschrift und

2.

sofern sie nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, auch in Übersetzung durch eine/n gerichtlich beeidete/n Übersetzer/in

(7) Die Vorlage des Nachweises des Hauptwohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts kann durch eine Abfrage des Zentralen Melderegisters durch die Registrierungsbehörde ersetzt werden.

(8) Die Vorlage der Nachweise gemäß Abs. 2 Z 2, 4 und 5 kann entfallen, sofern dies durch eine Abfrage auf innerstaatliche öffentliche Register möglich ist. Weiters können Träger von Ausbildungseinrichtungen für Gesundheitsberufe gemäß § 1 Abs. 2 mit Zustimmung der Absolventen/-innen Nachweise über abgeschlossene Ausbildungen, die Voraussetzung zur Erlangung der jeweiligen Berufsberechtigung sind, auf elektronischem Weg der Gesundheit Österreich GmbH zur Verfügung stellen. Voraussetzung hiefür ist, dass der/die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen nähere Vorschriften über die technischen Anforderungen an die Übermittlung festlegt. Die Vorlage des Nachweises gemäß Abs. 2 Z 4 entfällt in diesem Fall.

(9) Die Registrierungsbehörde hat unverzüglich den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen, und den Antrag ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von drei Monaten nach vollständiger Vorlage der Unterlagen, zu erledigen.

(10) Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß Abs. 1 und 2, ist sie von der Registrierungsbehörde in das Gesundheitsberuferegister einzutragen. Die berufliche Tätigkeit darf bereits mit Antragstellung und Vorlage der vollständigen Unterlagen gemäß Abs. 2 aufgenommen werden. Personen, die ihre Berufstätigkeit unmittelbar nach dem erfolgreichen Abschluss ihrer Ausbildung aufnehmen wollen, können ihren Qualifikationsnachweis binnen einer Woche nachreichen.

Abkürzung

GBRG

4.

Abschnitt

Eintragung in das Gesundheitsberuferegister

Eintragung

§ 15. (1) Personen, die einen Gesundheitsberuf gemäß § 1 Abs. 2 in Österreich auszuüben beabsichtigen und die in den jeweiligen berufsrechtlichen Bestimmungen normierten Voraussetzungen für die Berufsausübung erfüllen, haben vor Aufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit bei der gemäß § 4 zuständigen Registrierungsbehörde die Aufnahme in das Gesundheitsberuferegister mittels eines von den Registrierungsbehörden zur Verfügung zu stellenden Formulars zu beantragen. Für Angehörige der Pflegeassistenz und der Pflegefachassistenz ist der Antrag jedenfalls bei der Bundesarbeitskammer einzubringen und von dieser zu bearbeiten.

(1a) Folgende Personal- und Ausbildungsnachweise sind vorzulegen:

1.

Nachweis der Identität,

2.

Nachweis der Staatsangehörigkeit,

3.

Nachweis des Hauptwohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts,

4.

Qualifikationsnachweis entsprechend den berufsrechtlichen Vorschriften,

5.

Nachweis der Vertrauenswürdigkeit (Abs. 3),

6.

Nachweis der gesundheitlichen Eignung (Abs. 4) und

7.

erforderlichenfalls Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache (Abs. 5).

Sofern die Nachweise nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, sind diese auch in Übersetzung durch eine/n gerichtlich beeidete/n Übersetzer/in vorzulegen. Die Registrierungsbehörden haben die vorgelegten Nachweise zu dokumentieren.

(2) Der Antrag gemäß Abs. 1 kann eigenhändig unterschrieben persönlich oder im Rahmen eines Onlineverfahrens mittels elektronischer Signatur eingebracht werden.

(3) Zum Nachweis der Vertrauenswürdigkeit sind

1.

eine Strafregisterbescheinigung oder ein vergleichbarer Nachweis und

2.

eine Disziplinarstrafregisterbescheinigung oder ein vergleichbarer Nachweis, sofern dies die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Heimat- oder Herkunftsstaats vorsehen,

jenes oder jener Staaten, in dem bzw. in denen sich der Berufsangehörige in den letzten fünf Jahren jeweils mehr als sechs Monate aufgehalten hat, vorzulegen. Die Nachweise dürfen zum Zeitpunkt des Antrags nicht älter als drei Monate sein.

(4) Zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, das zum Zeitpunkt des Antrags nicht älter als drei Monate sein darf.

(5) Sofern sich die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht aus den vorgelegten Personal- und Ausbildungsnachweisen oder dem Lebens- und Berufsweg ergeben, sind die Sprachkenntnisse, insbesondere durch Bestätigungen bzw. Zeugnisse über die Absolvierung von Sprachkursen, nachzuweisen.

(6) Die Nachweise gemäß Abs. 1a Z 4 bis 7 sind bei persönlicher Einbringung des Antrages im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen. Im Rahmen des Onlineverfahrens sind diese Nachweise nur dann im Original oder in beglaubigter Kopie nach Aufforderung der Registrierungsbehörde vorzulegen, wenn Zweifel an der Echtheit der Urkunden bestehen. Darüber hinaus ist die Vorlage des Qualifikationsnachweises im Original oder in beglaubigter Kopie nicht erforderlich, sofern

1.

der Qualifikationsnachweis gemäß § 15 Abs. 8 zweiter Satz der Gesundheit Österreich GmbH übermittelt wurde, oder

2.

der Qualifikationsnachweis im Rahmen eines EWR-Anerkennungsverfahrens oder Berufszulassungsverfahrens durch den/die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen geprüft worden ist, oder

3.

es sich um einen Qualifikationsnachweis handelt, der im Bildungsstandregister gemäß Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002, enthalten ist und der über die technische Infrastruktur des/der Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen im Wege der elektronischen Einsicht überprüft werden kann. Entsprechende Auskünfte sind bei mit Zustimmung des/der Antragstellers/-in durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ mittels Webservice zu erteilen.

(7) Die Vorlage des Nachweises des Hauptwohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts kann durch eine Abfrage des Zentralen Melderegisters durch die Registrierungsbehörde ersetzt werden. Der/Die Bundesminister/in für Inneres ist ermächtigt, den Registrierungsbehörden, ausschließlich zum Zweck der Registrierung über die technische Infrastruktur des/der Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen auf deren Verlangen eine Abfrage gemäß § 16a Abs. 4 Meldegesetz, BGBl. Nr. 9/1992, auf das Zentrale Melderegister zu eröffnen.

(8) Die Vorlage der Nachweise gemäß Abs. 1a Z 2 und 5 kann entfallen, sofern dies durch eine Abfrage auf innerstaatliche Register möglich ist. Weiters können Träger von Ausbildungseinrichtungen für Gesundheitsberufe gemäß § 1 Abs. 2 mit Zustimmung der Absolventen/-innen Nachweise über abgeschlossene Ausbildungen, die Voraussetzung zur Erlangung der jeweiligen Berufsberechtigung sind, auf elektronischem Weg der Gesundheit Österreich GmbH übermitteln. Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen kann nähere Vorschriften über die technischen Anforderungen an die Übermittlung festlegen. Die Vorlage des Nachweises gemäß Abs. 1a Z 4 entfällt in diesem Fall.

(9) Die Registrierungsbehörde hat unverzüglich den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen, und den Antrag ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von drei Monaten nach vollständiger Vorlage der Unterlagen, zu erledigen.

(10) Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß Abs. 1 bis 2, ist sie von der Registrierungsbehörde in das Gesundheitsberuferegister einzutragen. Die berufliche Tätigkeit darf bereits mit Antragstellung und Vorlage der vollständigen Unterlagen gemäß Abs. 1a aufgenommen werden. Personen, die ihre Berufstätigkeit unmittelbar nach dem erfolgreichen Abschluss ihrer Ausbildung aufnehmen wollen, können ihren Qualifikationsnachweis binnen einer Woche nachreichen.

Abkürzung

GBRG

4.

Abschnitt

Eintragung in das Gesundheitsberuferegister

Eintragung

§ 15. (1) Personen, die einen Gesundheitsberuf gemäß § 1 Abs. 2 in Österreich auszuüben beabsichtigen und die in den jeweiligen berufsrechtlichen Bestimmungen normierten Voraussetzungen für die Berufsausübung erfüllen, haben vor Aufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit bei der gemäß § 4 zuständigen Registrierungsbehörde die Aufnahme in das Gesundheitsberuferegister mittels eines von den Registrierungsbehörden zur Verfügung zu stellenden Formulars zu beantragen. Für Angehörige der Pflegeassistenz und der Pflegefachassistenz sowie Absolventen/-innen einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege ist der Antrag jedenfalls bei der Bundesarbeitskammer einzubringen und von dieser zu bearbeiten.

(1a) Folgende Personal- und Ausbildungsnachweise sind vorzulegen:

1.

Nachweis der Identität,

2.

Nachweis der Staatsangehörigkeit,

3.

Nachweis des Hauptwohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts,

4.

Qualifikationsnachweis entsprechend den berufsrechtlichen Vorschriften,

5.

Nachweis der Vertrauenswürdigkeit (Abs. 3),

6.

Nachweis der gesundheitlichen Eignung (Abs. 4) und

7.

erforderlichenfalls Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache (Abs. 5).

Sofern die Nachweise nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, sind diese auch in Übersetzung durch eine/n gerichtlich beeidete/n Übersetzer/in vorzulegen. Die Registrierungsbehörden haben die vorgelegten Nachweise zu dokumentieren.

(2) Der Antrag gemäß Abs. 1 kann eigenhändig unterschrieben persönlich oder im Rahmen eines Onlineverfahrens mittels elektronischer Signatur eingebracht werden.

(3) Zum Nachweis der Vertrauenswürdigkeit sind

1.

eine Strafregisterbescheinigung oder ein vergleichbarer Nachweis und

2.

eine Disziplinarstrafregisterbescheinigung oder ein vergleichbarer Nachweis, sofern dies die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Heimat- oder Herkunftsstaats vorsehen,

jenes oder jener Staaten, in dem bzw. in denen sich der Berufsangehörige in den letzten fünf Jahren jeweils mehr als sechs Monate aufgehalten hat, vorzulegen. Die Nachweise dürfen zum Zeitpunkt des Antrags nicht älter als drei Monate sein.

(4) Zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, das zum Zeitpunkt des Antrags nicht älter als drei Monate sein darf.

(5) Sofern sich die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht aus den vorgelegten Personal- und Ausbildungsnachweisen oder dem Lebens- und Berufsweg ergeben, sind die Sprachkenntnisse, insbesondere durch Bestätigungen bzw. Zeugnisse über die Absolvierung von Sprachkursen, nachzuweisen.

(6) Die Nachweise gemäß Abs. 1a Z 4 bis 7 sind bei persönlicher Einbringung des Antrages im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen. Im Rahmen des Onlineverfahrens sind diese Nachweise nur dann im Original oder in beglaubigter Kopie nach Aufforderung der Registrierungsbehörde vorzulegen, wenn Zweifel an der Echtheit der Urkunden bestehen. Darüber hinaus ist die Vorlage des Qualifikationsnachweises im Original oder in beglaubigter Kopie nicht erforderlich, sofern

1.

der Qualifikationsnachweis gemäß § 15 Abs. 8 zweiter Satz der Gesundheit Österreich GmbH übermittelt wurde, oder

2.

der Qualifikationsnachweis im Rahmen eines EWR-Anerkennungsverfahrens oder Berufszulassungsverfahrens durch den/die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen geprüft worden ist, oder

3.

es sich um einen Qualifikationsnachweis handelt, der im Bildungsstandregister gemäß Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002, enthalten ist und der über die technische Infrastruktur des/der Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen im Wege der elektronischen Einsicht überprüft werden kann. Entsprechende Auskünfte sind bei mit Zustimmung des/der Antragstellers/-in durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ mittels Webservice zu erteilen.

(7) Die Vorlage des Nachweises des Hauptwohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts kann durch eine Abfrage des Zentralen Melderegisters durch die Registrierungsbehörde ersetzt werden. Der/Die Bundesminister/in für Inneres ist ermächtigt, den Registrierungsbehörden, ausschließlich zum Zweck der Registrierung über die technische Infrastruktur des/der Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen auf deren Verlangen eine Abfrage gemäß § 16a Abs. 4 Meldegesetz, BGBl. Nr. 9/1992, auf das Zentrale Melderegister zu eröffnen.

(8) Die Vorlage der Nachweise gemäß Abs. 1a Z 2 und 5 kann entfallen, sofern dies durch eine Abfrage auf innerstaatliche Register möglich ist. Weiters können Träger von Ausbildungseinrichtungen für Gesundheitsberufe gemäß § 1 Abs. 2 mit Einwilligung der Absolventen/-innen Nachweise über abgeschlossene Ausbildungen, die Voraussetzung zur Erlangung der jeweiligen Berufsberechtigung sind, auf elektronischem Weg der Gesundheit Österreich GmbH übermitteln. Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen kann nähere Vorschriften über die technischen Anforderungen an die Übermittlung festlegen. Die Vorlage des Nachweises gemäß Abs. 1a Z 4 entfällt in diesem Fall.

(9) Die Registrierungsbehörde hat unverzüglich den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen, und den Antrag ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von drei Monaten nach vollständiger Vorlage der Unterlagen, zu erledigen.

(10) Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß Abs. 1 bis 2, ist sie von der Registrierungsbehörde in das Gesundheitsberuferegister einzutragen. Die berufliche Tätigkeit darf bereits mit Antragstellung und Vorlage der vollständigen Unterlagen gemäß Abs. 1a aufgenommen werden. Personen, die ihre Berufstätigkeit unmittelbar nach dem erfolgreichen Abschluss ihrer Ausbildung aufnehmen wollen, können ihren Qualifikationsnachweis binnen einer Woche nachreichen.

Abkürzung

GBRG

4.

Abschnitt

Eintragung in das Gesundheitsberuferegister

Eintragung

§ 15. (1) Personen, die einen Gesundheitsberuf gemäß § 1 Abs. 2 in Österreich auszuüben beabsichtigen und die in den jeweiligen berufsrechtlichen Bestimmungen normierten Voraussetzungen für die Berufsausübung erfüllen, haben vor Aufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit bei der gemäß § 4 zuständigen Registrierungsbehörde die Aufnahme in das Gesundheitsberuferegister mittels eines von den Registrierungsbehörden zur Verfügung zu stellenden Formulars zu beantragen. Für Angehörige der Pflegeassistenz und der Pflegefachassistenz sowie Absolventen/-innen einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege ist der Antrag jedenfalls bei der Bundesarbeitskammer einzubringen und von dieser zu bearbeiten.

(1a) Folgende Personal- und Ausbildungsnachweise sind vorzulegen:

1.

Nachweis der Identität,

2.

Nachweis der Staatsangehörigkeit,

3.

Nachweis des Hauptwohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts,

4.

Qualifikationsnachweis entsprechend den berufsrechtlichen Vorschriften,

5.

Nachweis der Vertrauenswürdigkeit (Abs. 3),

6.

Nachweis der gesundheitlichen Eignung (Abs. 4) und

7.

erforderlichenfalls Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache (Abs. 5).

Sofern die Nachweise nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, sind diese auch in Übersetzung durch eine/n gerichtlich beeidete/n Übersetzer/in vorzulegen. Die Registrierungsbehörden haben die vorgelegten Nachweise zu dokumentieren.

(2) Der Antrag gemäß Abs. 1 kann eigenhändig unterschrieben persönlich oder im Rahmen eines Onlineverfahrens mittels elektronischer Signatur eingebracht werden.

(3) Zum Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist eine Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 Abs. 1 Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968, oder ein vergleichbarer Nachweis jenes oder jener Staaten, in dem bzw. in denen sich der/die Berufsangehörige in den letzten fünf Jahren jeweils mehr als sechs Monate aufgehalten hat, vorzulegen. Die Nachweise dürfen zum Zeitpunkt des Antrags nicht älter als drei Monate sein.

(4) Zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, das zum Zeitpunkt des Antrags nicht älter als drei Monate sein darf.

(5) Sofern sich die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht aus den vorgelegten Personal- und Ausbildungsnachweisen oder dem Lebens- und Berufsweg ergeben, sind die Sprachkenntnisse, insbesondere durch Bestätigungen bzw. Zeugnisse über die Absolvierung von Sprachkursen, nachzuweisen.

(6) Die Nachweise gemäß Abs. 1a Z 4 bis 7 sind bei persönlicher Einbringung des Antrages im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen. Im Rahmen des Onlineverfahrens sind diese Nachweise nur dann im Original oder in beglaubigter Kopie nach Aufforderung der Registrierungsbehörde vorzulegen, wenn Zweifel an der Echtheit der Urkunden bestehen. Darüber hinaus ist die Vorlage des Qualifikationsnachweises im Original oder in beglaubigter Kopie nicht erforderlich, sofern

1.

der Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 8a übermittelt wurde oder

2.

der Qualifikationsnachweis im Rahmen eines EWR-Anerkennungsverfahrens oder Berufszulassungsverfahrens durch den/die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen geprüft worden ist, oder

3.

es sich um einen Qualifikationsnachweis handelt, der im Bildungsstandregister gemäß Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002, enthalten ist und der über die technische Infrastruktur des/der Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen im Wege der elektronischen Einsicht überprüft werden kann. Entsprechende Auskünfte sind bei mit Zustimmung des/der Antragstellers/-in durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ mittels Webservice zu erteilen.

(7) Die Vorlage des Nachweises des Hauptwohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts kann durch eine Abfrage des Zentralen Melderegisters durch die Registrierungsbehörde ersetzt werden. Der/Die Bundesminister/in für Inneres ist ermächtigt, den Registrierungsbehörden, ausschließlich zum Zweck der Registrierung über die technische Infrastruktur des/der Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen auf deren Verlangen eine Abfrage gemäß § 16a Abs. 4 Meldegesetz, BGBl. Nr. 9/1992, auf das Zentrale Melderegister zu eröffnen.

(8) Die Vorlage der Nachweise gemäß Abs. 1a Z 2 und 5 kann entfallen, sofern dies durch eine Abfrage auf innerstaatliche Register möglich ist.

(8a) Mit Einwilligung der Absolventen/-innen können

1.

Träger von Fachhochschulstudiengängen für Gesundheitsberufe gemäß § 1 Abs. 2 an die Gesundheit Österreich GmbH sowie

2.

Gesundheits- und Krankenpflegeschulen und Lehrgänge für Pflegeassistenz an die Bundesarbeitskammer bzw. die zuständige Arbeiterkammer

von ihnen ausgestellte Qualifikationsnachweise auf elektronischem Weg übermitteln. In diesem Fall kann die Vorlage der Nachweise gemäß Abs. 1a Z 4 entfallen.

(9) Die Registrierungsbehörde hat unverzüglich den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen, und den Antrag ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von drei Monaten nach vollständiger Vorlage der Unterlagen, zu erledigen.

(10) Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß Abs. 1 bis 2, ist sie von der Registrierungsbehörde in das Gesundheitsberuferegister einzutragen. Die berufliche Tätigkeit darf bereits mit Antragstellung und Vorlage der vollständigen Unterlagen gemäß Abs. 1a aufgenommen werden. Personen, die ihre Berufstätigkeit unmittelbar nach dem erfolgreichen Abschluss ihrer österreichischen Ausbildung aufnehmen wollen, können ihren Qualifikationsnachweis längstens binnen eines Monats nachreichen.

Abkürzung

GBRG

4.

Abschnitt

Eintragung in das Gesundheitsberuferegister

Eintragung

§ 15. (1) Personen, die einen Gesundheitsberuf gemäß § 1 Abs. 2 in Österreich auszuüben beabsichtigen und die in den jeweiligen berufsrechtlichen Bestimmungen normierten Voraussetzungen für die Berufsausübung erfüllen, haben vor Aufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit bei der gemäß § 4 zuständigen Registrierungsbehörde die Aufnahme in das Gesundheitsberuferegister mittels eines von den Registrierungsbehörden zur Verfügung zu stellenden Formulars zu beantragen. Für Angehörige der Pflegeassistenz, der Pflegefachassistenz und der Operationstechnischen Assistenz sowie Absolventen/-innen einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege ist der Antrag jedenfalls bei der Bundesarbeitskammer einzubringen und von dieser zu bearbeiten.

(1a) Folgende Personal- und Ausbildungsnachweise sind vorzulegen:

1.

Nachweis der Identität,

2.

Nachweis der Staatsangehörigkeit,

3.

Nachweis des Hauptwohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts,

4.

Qualifikationsnachweis entsprechend den berufsrechtlichen Vorschriften,

5.

Nachweis der Vertrauenswürdigkeit (Abs. 3),

6.

Nachweis der gesundheitlichen Eignung (Abs. 4) und

7.

erforderlichenfalls Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache (Abs. 5).

Sofern die Nachweise nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, sind diese auch in Übersetzung durch eine/n gerichtlich beeidete/n Übersetzer/in vorzulegen. Die Registrierungsbehörden haben die vorgelegten Nachweise zu dokumentieren.

(2) Der Antrag gemäß Abs. 1 kann eigenhändig unterschrieben persönlich oder im Rahmen eines Onlineverfahrens mittels elektronischer Signatur eingebracht werden.

(3) Zum Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist eine Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 Abs. 1 Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968, oder ein vergleichbarer Nachweis jenes oder jener Staaten, in dem bzw. in denen sich der/die Berufsangehörige in den letzten fünf Jahren jeweils mehr als sechs Monate aufgehalten hat, vorzulegen. Die Nachweise dürfen zum Zeitpunkt des Antrags nicht älter als drei Monate sein.

(4) Zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, das zum Zeitpunkt des Antrags nicht älter als drei Monate sein darf.

(5) Sofern sich die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht aus den vorgelegten Personal- und Ausbildungsnachweisen oder dem Lebens- und Berufsweg ergeben, sind die Sprachkenntnisse, insbesondere durch Bestätigungen bzw. Zeugnisse über die Absolvierung von Sprachkursen, nachzuweisen.

(6) Die Nachweise gemäß Abs. 1a Z 4 bis 7 sind bei persönlicher Einbringung des Antrages im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen. Im Rahmen des Onlineverfahrens sind diese Nachweise nur dann im Original oder in beglaubigter Kopie nach Aufforderung der Registrierungsbehörde vorzulegen, wenn Zweifel an der Echtheit der Urkunden bestehen. Darüber hinaus ist die Vorlage des Qualifikationsnachweises im Original oder in beglaubigter Kopie nicht erforderlich, sofern

1.

der Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 8a übermittelt wurde oder

2.

der Qualifikationsnachweis im Rahmen eines EWR-Anerkennungsverfahrens oder Berufszulassungsverfahrens durch den/die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen geprüft worden ist, oder

3.

es sich um einen Qualifikationsnachweis handelt, der im Bildungsstandregister gemäß Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002, enthalten ist und der über die technische Infrastruktur des/der Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen im Wege der elektronischen Einsicht überprüft werden kann. Entsprechende Auskünfte sind bei mit Zustimmung des/der Antragstellers/-in durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ mittels Webservice zu erteilen.

(7) Die Vorlage des Nachweises des Hauptwohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts kann durch eine Abfrage des Zentralen Melderegisters durch die Registrierungsbehörde ersetzt werden. Der/Die Bundesminister/in für Inneres ist ermächtigt, den Registrierungsbehörden, ausschließlich zum Zweck der Registrierung über die technische Infrastruktur des/der Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen auf deren Verlangen eine Abfrage gemäß § 16a Abs. 4 Meldegesetz, BGBl. Nr. 9/1992, auf das Zentrale Melderegister zu eröffnen.

(8) Die Vorlage der Nachweise gemäß Abs. 1a Z 2 und 5 kann entfallen, sofern dies durch eine Abfrage auf innerstaatliche Register möglich ist.

(8a) Mit Einwilligung der Absolventen/-innen können

1.

Träger von Fachhochschulstudiengängen für Gesundheitsberufe gemäß § 1 Abs. 2 an die Gesundheit Österreich GmbH sowie

2.

Gesundheits- und Krankenpflegeschulen, Lehrgänge für Pflegeassistenz, Schulen für medizinische Assistenzberufe und Sonderausbildungen in der Pflege im Operationsbereich an die Bundesarbeitskammer bzw. die zuständige Arbeiterkammer

von ihnen ausgestellte Qualifikationsnachweise auf elektronischem Weg übermitteln. In diesem Fall kann die Vorlage der Nachweise gemäß Abs. 1a Z 4 entfallen.

(9) Die Registrierungsbehörde hat unverzüglich den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen, und den Antrag ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von drei Monaten nach vollständiger Vorlage der Unterlagen, zu erledigen.

(10) Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß Abs. 1 bis 2, ist sie von der Registrierungsbehörde in das Gesundheitsberuferegister einzutragen. Die berufliche Tätigkeit darf bereits mit Antragstellung und Vorlage der vollständigen Unterlagen gemäß Abs. 1a aufgenommen werden. Personen, die ihre Berufstätigkeit unmittelbar nach dem erfolgreichen Abschluss ihrer österreichischen Ausbildung aufnehmen wollen, können ihren Qualifikationsnachweis längstens binnen eines Monats nachreichen.

Abkürzung

GBRG

Versagung der Eintragung

§ 16. Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß § 15 Abs. 1 und 2 nicht, so hat die zuständige Registrierungsbehörde die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister mit Bescheid zu versagen.

Abkürzung

GBRG

Versagung der Eintragung

§ 16. Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß § 15 Abs. 1 bis 2 nicht, so hat die zuständige Registrierungsbehörde die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister mit Bescheid zu versagen.

Abkürzung

GBRG

Änderungsmeldungen

§ 17. (1) Angehörige eines Gesundheitsberufs gemäß § 1 Abs. 2, die in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind, haben folgende Änderungen binnen eines Monats zu melden:

1.

Namensänderung;

2.

Änderung der Staatsangehörigkeit;

3.

Wechsel des Hauptwohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts;

4.

Eröffnung, Verlegung und Auflassung eines Berufssitzes;

5.

Art der Berufsausübung (freiberuflich, im Dienstverhältnis);

6.

Änderung des Dienstgebers bzw. Dienstortes.

(2) Die Meldung kann

1.

durch Eingabe in das Gesundheitsberuferegister oder

2.

schriftlich an die Registrierungsbehörde, die die Eingabe im Gesundheitsberuferegister vornimmt,

(3) Die Änderung im Gesundheitsberuferegister ist dem Berufsangehörigen von der Registrierungsbehörde mitzuteilen.

Abkürzung

GBRG

Gültigkeit der Registrierung

§ 18. (1) Die Registrierung ist fünf Jahre gültig. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Datum der erstmaligen Eintragung in das Gesundheitsberuferegister (Stichtag). Der/Die Berufsangehörige hat binnen jeweils fünf Jahren seine/ihre Registrierung zu verlängern. Die Verlängerung kann drei Monate vor dem Stichtag bis zum Ablauf des dritten darauffolgenden Monats ohne Auswirkung auf den Stichtag und die Berufsberechtigung beantragt werden (Toleranzfrist).

(2) Erfolgt keine Verlängerung der Registrierung innerhalb der Toleranzfrist, ruht die Berufsberechtigung. Die Berufsberechtigung lebt bei Verlängerung zu einem späteren Zeitpunkt wieder auf. Als neuer Stichtag gilt der Tag der Ausstellung des neuen Berufsausweises (§ 19).

(3) Die Registrierungsbehörde hat den/die Berufsangehörige/n sowie den/die Dienstgeber vor Beginn der Toleranzfrist über das Auslaufen der Gültigkeit der Registrierung zu informieren.

Abkürzung

GBRG

Gültigkeit der Registrierung

§ 18. (1) Die Registrierung ist fünf Jahre gültig. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Datum der erstmaligen Eintragung in das Gesundheitsberuferegister (Stichtag). Der/Die Berufsangehörige hat binnen jeweils fünf Jahren seine/ihre Registrierung zu verlängern. Die Verlängerung kann drei Monate vor dem Stichtag bis zum Ablauf des dritten darauffolgenden Monats ohne Auswirkung auf den Stichtag und die Berufsberechtigung beantragt werden (Toleranzfrist).

(2) Erfolgt keine Verlängerung der Registrierung innerhalb der Toleranzfrist, ruht die Berufsberechtigung; der/die Berufsangehörige ist darüber zu informieren Die Berufsberechtigung lebt bei Verlängerung zu einem späteren Zeitpunkt wieder auf. Als neuer Stichtag gilt der Tag des Wiederauflebens der Registrierung

(3) Die Registrierungsbehörde hat den/die Berufsangehörige/n sowie den/die Dienstgeber vor Beginn der Toleranzfrist über das Auslaufen der Gültigkeit der Registrierung zu informieren.

Berufsausweis

§ 19. (1) Die Gesundheit Österreich GmbH hat Angehörigen eines Gesundheitsberufs gemäß § 1 Abs. 2, die in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind, ausgenommen Personen gemäß § 7, einen mit ihrem Lichtbild versehenen Berufsausweis auszustellen.

(2) Der Berufsausweis hat

1.

den bzw. die akademischen Grad bzw. Grade,

2.

den bzw. die Vor- und Familien- bzw. Nachnamen,

3.

die Berufsbezeichnung,

4.

das Geschlecht,

5.

das Geburtsdatum,

6.

das Bild,

7.

die Unterschrift,

8.

die Eintragungsnummer,

9.

die Gültigkeitsdauer,

10.

das Datum der Ausstellung,

11.

die Registrierungsbehörden sowie

12.

das Bundeswappen

(3) Angehörigen eines Gesundheitsberufs gemäß § 1 Abs. 2 ist bei Verlängerung der Registrierung ein neuer Berufsausweis unter Anführung der neuen Gültigkeitsdauer (Datum des Ablaufs der Toleranzfrist) auszustellen.

(4) Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen hat nähere Bestimmungen über die Form des Berufsausweises durch Verordnung festzulegen.

Abkürzung

GBRG

Berufsausweis

§ 19. (1) Die Gesundheit Österreich GmbH hat Angehörigen eines Gesundheitsberufs gemäß § 1 Abs. 2, die in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind, ausgenommen Personen gemäß § 7, einen mit ihrem Lichtbild versehenen Berufsausweis auszustellen.

(2) Der Berufsausweis hat

1.

den bzw. die akademischen Grad bzw. Grade,

2.

den bzw. die Vor- und Familiennamen,

3.

die Berufsbezeichnung,

4.

das Geschlecht,

5.

das Geburtsdatum,

6.

das Bild,

7.

die Unterschrift,

8.

die Eintragungsnummer,

9.

die Gültigkeitsdauer,

10.

das Datum der Ausstellung,

11.

die Registrierungsbehörden sowie

12.

das Bundeswappen

(3) Angehörigen eines Gesundheitsberufs gemäß § 1 Abs. 2 ist bei Verlängerung der Registrierung ein neuer Berufsausweis unter Anführung der neuen Gültigkeitsdauer (Datum des Ablaufs der Toleranzfrist) auszustellen.

(4) Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen hat nähere Bestimmungen über die Form des Berufsausweises durch Verordnung festzulegen.

Abkürzung

GBRG

Berufsausweis

§ 19. (1) Die Gesundheit Österreich GmbH hat Angehörigen eines Gesundheitsberufs gemäß § 1 Abs. 2, die in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind, ausgenommen Personen gemäß § 7, einen mit ihrem Lichtbild versehenen Berufsausweis auszustellen.

(2) Der Berufsausweis hat

1.

den bzw. die akademischen Grad bzw. Grade,

2.

den bzw. die Vor- und Familiennamen,

3.

die Berufsbezeichnung,

4.

das Geschlecht,

5.

das Geburtsdatum,

6.

das Bild,

7.

die Unterschrift,

8.

die Eintragungsnummer,

9.

die Gültigkeitsdauer,

10.

das Datum der Ausstellung,

11.

die Registrierungsbehörden sowie

12.

das Bundeswappen

zu enthalten.

(3) Angehörigen eines Gesundheitsberufs gemäß § 1 Abs. 2 ist bei Verlängerung der Registrierung ein neuer Berufsausweis unter Anführung der neuen Gültigkeitsdauer auszustellen.

(4) Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen hat nähere Bestimmungen über die Form des Berufsausweises durch Verordnung festzulegen.

Abkürzung

GBRG

Berufsausweis

§ 19. (1) Die Gesundheit Österreich GmbH hat Angehörigen eines Gesundheitsberufs gemäß § 1 Abs. 2, die in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind, ausgenommen Personen gemäß § 7, einen mit ihrem Lichtbild versehenen Berufsausweis auszustellen.

(2) Der Berufsausweis hat

1.

den bzw. die akademischen Grad bzw. Grade,

2.

den bzw. die Vor- und Familiennamen,

3.

die Berufsbezeichnung,

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 49/2021)

5.

das Geburtsdatum,

6.

das Bild,

7.

die Unterschrift,

8.

die Eintragungsnummer,

9.

die Gültigkeitsdauer,

10.

das Datum der Ausstellung,

11.

die Registrierungsbehörden sowie

12.

das Bundeswappen

zu enthalten.

(3) Angehörigen eines Gesundheitsberufs gemäß § 1 Abs. 2 ist bei Verlängerung der Registrierung ein neuer Berufsausweis unter Anführung der neuen Gültigkeitsdauer auszustellen.

(4) Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen hat nähere Bestimmungen über die Form des Berufsausweises durch Verordnung festzulegen.

Abkürzung

GBRG

Bescheinigungen

§ 20. (1) Die Registrierungsbehörde hat Personen, die in Österreich einen Gesundheitsberuf gemäß § 1 Abs. 2 rechtmäßig ausüben, auf Antrag zum Zweck der vorübergehenden Dienstleistungserbringung in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass

1.

der/die Betreffende den jeweiligen Gesundheitsberuf in Österreich rechtmäßig ausübt,

2.

ihm/ihr die Berechtigung zur Berufsausübung zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung nicht entzogen ist und

3.

die Berechtigung zur Berufsausübung zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung nicht ruht.

(2) Die Registrierungsbehörde hat Personen, die in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind oder waren, auf Antrag zum Zweck der Berufsausübung in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass ihm/ihr die Berechtigung zur Berufsausübung in Österreich nicht entzogen worden ist.

Abkürzung

GBRG

Europäischer Berufsausweis

§ 21. Die Registrierungsbehörde hat für Angehörige eines Gesundheitsberufs gemäß § 1 Abs. 2, die nach Maßgabe der berufsrechtlichen Regelungen eine Anerkennung bzw. die vorübergehende Dienstleistungserbringung in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Wege des Europäischen Berufsausweises elektronisch beantragen, die für den Herkunftstaat nach den Bestimmungen der Artikel 4a ff. der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zugewiesenen Aufgaben durchzuführen.

Abkürzung

GBRG

5.

Abschnitt

Streichung aus dem Gesundheitsberuferegister

Streichung bei Berufseinstellung

§ 22. (1) Berufsangehörige, die ihre Berufsausübung in Österreich beenden (Berufseinstellung), haben dies der Registrierungsbehörde unter Angabe des Datums der Berufseinstellung schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen.

(2) Bei einer Berufseinstellung gemäß Abs. 1 hat die Registrierungsbehörde die Eintragung aus dem Gesundheitsberuferegister zu streichen und den Berufsausweis einzuziehen.

Abkürzung

GBRG

5.

Abschnitt

Streichung aus dem Gesundheitsberuferegister

Streichung bei Berufseinstellung

§ 22. (1) Berufsangehörige, die ihre Berufsausübung in Österreich beenden (Berufseinstellung), haben dies der Registrierungsbehörde unter Angabe des Datums der Berufseinstellung schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen.

(1a) Eine Berufseinstellung liegt auch dann vor, wenn

1.

die Gültigkeit der Registrierung drei Jahre nach Ablauf der Toleranzfrist nicht verlängert wurde (§ 18) und

2.

trotz Aufforderung durch die Registrierungsbehörde keine Mitteilung über eine Berufseinstellung gemäß Abs. 1 erfolgt ist.

(2) Bei einer Berufseinstellung gemäß Abs. 1 oder 1a hat die Registrierungsbehörde die Eintragung aus dem Gesundheitsberuferegister zu streichen und den Berufsausweis einzuziehen.

Abkürzung

GBRG

Berufsunterbrechung

§ 23. (1) Angehörige eines Gesundheitsberufs gemäß § 1 Abs. 2, die ihren Beruf über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten nicht in Österreich ausüben (Berufsunterbrechung), haben dies der Registrierungsbehörde unter Angabe des Zeitraums der Berufsunterbrechung schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen.

(2) Eine Berufsunterbrechung gemäß Abs. 1 hat die Registrierungsbehörde im Gesundheitsberuferegister zu vermerken.

(3) Eine Berufsunterbrechung von mehr als drei Jahren gilt als Berufseinstellung. In eine Berufsunterbrechung werden

1.

Beschäftigungsverbote gemäß Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221/1979, oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften,

2.

Karenzzeiten gemäß Mutterschutzgesetz 1979 oder Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften,

3.

der Präsenz- oder Ausbildungsdienst gemäß Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 246/2001,

4.

der Zivildienst gemäß Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679/1986,

5.

eine Bildungskarenz oder Pflegekarenz gemäß Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993, oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften,

6.

Familienhospizkarenzen oder -freistellungen nach den jeweiligen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen,

7.

Freistellungen von Betriebsratsmitgliedern gemäß Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften,

Abkürzung

GBRG

Höherqualifizierung

§ 23. (1) Berufsangehörige, die

1.

als Pflegeassistenten/-innen oder Pflegefachassistenten/-innen in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind und

2.

in der Folge einen Qualifikationsnachweis in der Pflegefachassistenz bzw. im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege erwerben,

sind gleichzeitig mit der Eintragung des in Z 2 genannten Gesundheits- und Krankenpflegeberufs hinsichtlich des in Z 1 genannten Gesundheits- und Krankenpflegeberufs von der Registrierungsbehörde aus dem Gesundheitsberuferegister zu streichen.

(2) Anlässlich der Streichung gemäß Abs. 1 ist der bisherige Berufsausweis durch die Registrierungsbehörde einzuziehen.

Abkürzung

GBRG

Ruhen der Registrierung

§ 24. (1) Die Berufsberechtigung von Berufsangehörigen ruht, solange durch den/die Berufsangehörige keine Verlängerung der Registrierung im Rahmen der Toleranzfrist erfolgt.

(2) Das Ruhen der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 ist im Gesundheitsberuferegister zu vermerken.

Abkürzung

GBRG

Streichung bei Entziehung der Berufsberechtigung

§ 25. (1) Die Gesundheit Österreich GmbH hat Berufsangehörige, denen die Berechtigung zur Berufsausübung entsprechend den berufsrechtlichen Vorschriften entzogen wurde, aus dem Gesundheitsberuferegister zu streichen und die Registrierungsbehörde darüber zu informieren.

(2) Anlässlich der Streichung aus dem Gesundheitsberuferegister ist der Berufsausweis durch die Registrierungsbehörde einzuziehen.

(3) Eine Person, der die Berechtigung zur Berufsausübung entzogen wurde, kann neuerlich die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister beantragen, sofern nach den berufsrechtlichen Vorschriften die Berufsberechtigung wieder erteilt wurde.

Abkürzung

GBRG

Streichung bei Entziehung der Berufsberechtigung

§ 25. (1) Die Gesundheit Österreich GmbH hat Berufsangehörige, denen die Berechtigung zur Berufsausübung entsprechend den berufsrechtlichen Vorschriften entzogen wurde, aus dem Gesundheitsberuferegister zu streichen und die Registrierungsbehörde sowie den/die Dienstgeber darüber zu informieren.

(2) Anlässlich der Streichung aus dem Gesundheitsberuferegister ist der Berufsausweis durch die Registrierungsbehörde einzuziehen.

(3) Eine Person, der die Berechtigung zur Berufsausübung entzogen wurde, kann neuerlich die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister beantragen, sofern nach den berufsrechtlichen Vorschriften die Berufsberechtigung wieder erteilt wurde.

Abkürzung

GBRG

6.

Abschnitt

Übergangs-, Straf- und Schlussbestimmungen

Bestandsregistrierung

§ 26. (1) Personen, die am 1. Jänner 2018 zur Ausübung eines Gesundheitsberuf gemäß § 1 Abs. 2 berechtigt sind und diesen ausüben, haben sich bis 31. Dezember 2018 bei der zuständigen Registrierungsbehörde registrieren zu lassen.

(2) Bei Personen gemäß Abs. 1, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, kann von der Vorlage der Nachweise gemäß § 15 Abs. 2 Z 5 bis 7 abgesehen werden.

(3) Die Gesundheit Österreich GmbH kann im Rahmen der Bestandsregistrierung gegen Kostenersatz und mit Zustimmung der betroffenen Berufsangehörigen Datensätze aus bestehenden Datenbanken übernehmen.

Abkürzung

GBRG

6.

Abschnitt

Übergangs-, Straf- und Schlussbestimmungen

Bestandsregistrierung

§ 26. (1) Personen, die am 1. Juli 2018 zur Ausübung eines Gesundheitsberufs gemäß § 1 Abs. 2 berechtigt sind und diesen ausüben, haben sich bis 30. Juni 2019 bei der zuständigen Registrierungsbehörde registrieren zu lassen.

(2) Bei Personen gemäß Abs. 1 kann von der Vorlage der Nachweise gemäß § 15 Abs. 1a Z 5 bis 7 abgesehen werden.

(3) Die Gesundheit Österreich GmbH kann im Rahmen der Bestandsregistrierung gegen Kostenersatz und mit Zustimmung der betroffenen Berufsangehörigen Datensätze aus bestehenden Datenbanken übernehmen.

(4) Im Rahmen der Bestandsregistrierung ist § 15 Abs. 6 sinngemäß anzuwenden. Die Vorlage des Qualifikationsnachweises im Original oder in beglaubigter Kopie kann weiters entfallen, sofern

1.

der/die Antragsteller/in in einem Beschäftigungsverhältnis zu einem Arbeitgeber steht, der einer inländischen behördlichen Aufsicht unterliegt oder Genehmigung bedarf, oder

2.

der Qualifikationsnachweis im Rahmen der Meldung der Freiberuflichkeit bei der Bezirksverwaltungsbehörde geprüft worden ist und die freiberufliche Berufsausübung nicht untersagt wurde.

Abkürzung

GBRG

6.

Abschnitt

Übergangs-, Straf- und Schlussbestimmungen

Bestandsregistrierung

§ 26. (1) Personen, die am 1. Juli 2018 zur Ausübung eines Gesundheitsberufs gemäß § 1 Abs. 2 berechtigt sind und diesen ausüben, haben sich bis 30. Juni 2019 bei der zuständigen Registrierungsbehörde registrieren zu lassen.

(2) Bei Personen gemäß Abs. 1 kann von der Vorlage der Nachweise gemäß § 15 Abs. 1a Z 5 bis 7 abgesehen werden.

(3) Die Gesundheit Österreich GmbH kann im Rahmen der Bestandsregistrierung gegen Kostenersatz und mit Einwilligung der betroffenen Berufsangehörigen Datensätze aus bestehenden Datenbanken übernehmen.

(4) Im Rahmen der Bestandsregistrierung ist § 15 Abs. 6 sinngemäß anzuwenden. Die Vorlage des Qualifikationsnachweises im Original oder in beglaubigter Kopie kann weiters entfallen, sofern

1.

der/die Antragsteller/in in einem Beschäftigungsverhältnis zu einem Arbeitgeber steht, der einer inländischen behördlichen Aufsicht unterliegt oder Genehmigung bedarf, oder

2.

der Qualifikationsnachweis im Rahmen der Meldung der Freiberuflichkeit bei der Bezirksverwaltungsbehörde geprüft worden ist und die freiberufliche Berufsausübung nicht untersagt wurde.

Abkürzung

GBRG

Entscheidungsfrist

§ 26a. Anträge auf Eintragung in das Gesundheitsberuferegister (§ 15), die bis 30. Juni 2019 bei den Registrierungsbehörden eingebracht werden, sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach vollständiger Vorlage der Unterlagen, zu erledigen.

Abkürzung

GBRG

Bestandsmeldung

§ 27. Die Dienstgeber/innen können die im § 12 genannten Daten zum 1. Jänner 2018 mittels elektronischer Datenfernübertragung in vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger festgelegten einheitlichen Datensätzen melden.

Abkürzung

GBRG

Bestandsmeldung

§ 27. Die Dienstgeber/innen können die im § 12 genannten Daten für die in § 26 Abs. 1 genannten Personen mittels elektronischer Datenfernübertragung in vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger festgelegten einheitlichen Datensätzen melden.

Abkürzung

GBRG

Strafbestimmungen

§ 28. (1) Wer der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 8 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 000 Euro zu bestrafen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Abkürzung

GBRG

Strafbestimmungen

§ 28. (1) Wer der Geheimhaltungspflicht gemäß § 8 Abs. 1 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 000 Euro zu bestrafen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Abkürzung

GBRG

Gebühren und Verwaltungsabgaben

§ 28a. Alle im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Schriften sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

Abkürzung

GBRG

Inkrafttreten

§ 29. (1) Der 1. bis 3. und 6. Abschnitt treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(2) Der 4. und 5. Abschnitt treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

Abkürzung

GBRG

Inkrafttreten

§ 29. (1) Das Inhaltsverzeichnis, der 1. Abschnitt, die §§ 4 bis 9 und 11 sowie der 3. und 6. Abschnitt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2017 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(2) § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2016 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2017 außer Kraft und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2017 mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(3) § 10 sowie der 4. und 5. Abschnitt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2017, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.

(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten frühestens mit 1. Juli 2018 in Kraft.

Abkürzung

GBRG

Inkrafttreten

§ 29. (1) Das Inhaltsverzeichnis, der 1. Abschnitt, die §§ 4 bis 9 und 11 sowie der 3. und 6. Abschnitt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2017 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(2) § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2016 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2017 außer Kraft und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2017 mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(3) § 10 sowie der 4. und 5. Abschnitt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2017, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.

(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten frühestens mit 1. Juli 2018 in Kraft.

(5) § 15 Abs. 1 2. Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018, tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.

Abkürzung

GBRG

Inkrafttreten

§ 29. (1) Das Inhaltsverzeichnis, der 1. Abschnitt, die §§ 4 bis 9 und 11 sowie der 3. und 6. Abschnitt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2017 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(2) § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2016 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2017 außer Kraft und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.   Nr. 54/2017 mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(3) § 10 sowie der 4. und 5. Abschnitt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2017, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.

(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten frühestens mit 1. Juli 2018 in Kraft.

(5) § 15 Abs. 1 2. Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018, tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.

(5) Das Inhaltsverzeichnis, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 2 und 3, die Überschrift zu § 9, § 9 Abs. 1, 1a, 4 und 5 sowie § 26 Abs. 3 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(6) § 10 Abs. 6, § 15 Abs. 8 und § 25 Abs. 1 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.

Abkürzung

GBRG

Inkrafttreten

§ 29. (1) Das Inhaltsverzeichnis, der 1. Abschnitt, die §§ 4 bis 9 und 11 sowie der 3. und 6. Abschnitt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2017 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(2) § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2016 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2017 außer Kraft und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2017 mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(3) § 10 sowie der 4. und 5. Abschnitt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2017, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.

(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten frühestens mit 1. Juli 2018 in Kraft.

(5) § 15 Abs. 1 2. Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018, tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.

(6) Das Inhaltsverzeichnis, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 2 und 3, die Überschrift zu § 9, § 9 Abs. 1, 1a, 4 und 5 sowie § 26 Abs. 3 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(7) § 10 Abs. 6, § 15 Abs. 8 und § 25 Abs. 1 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.

(8) Das Inhaltsverzeichnis, § 4 Abs. 3 bis 5, § 6 Abs. 4, § 15 Abs. 3, Abs. 6 Z 1, Abs. 8, 8a und 10, § 23 samt Überschrift und § 29 Abs. 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(9) Mit 1. Juli 2021 tritt § 19 Abs. 2 Z 4 außer Kraft. Vor dem 1. Juli 2021 gemäß § 19 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 49/2021 ausgestellte Berufsausweise behalten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer ihre Gültigkeit.

Abkürzung

GBRG

Inkrafttreten

§ 29. (1) Das Inhaltsverzeichnis, der 1. Abschnitt, die §§ 4 bis 9 und 11 sowie der 3. und 6. Abschnitt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2017 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(2) § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2016 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2017 außer Kraft und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2017 mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(3) § 10 sowie der 4. und 5. Abschnitt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2017, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.

(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten frühestens mit 1. Juli 2018 in Kraft.

(5) § 15 Abs. 1 2. Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018, tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.

(6) Das Inhaltsverzeichnis, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 2 und 3, die Überschrift zu § 9, § 9 Abs. 1, 1a, 4 und 5 sowie § 26 Abs. 3 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(7) § 10 Abs. 6, § 15 Abs. 8 und § 25 Abs. 1 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.

(8) Das Inhaltsverzeichnis, § 4 Abs. 3 bis 5, § 6 Abs. 4, § 15 Abs. 3, Abs. 6 Z 1, Abs. 8, 8a und 10, § 23 samt Überschrift und § 29 Abs. 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(9) Mit 1. Juli 2021 tritt § 19 Abs. 2 Z 4 außer Kraft. Vor dem 1. Juli 2021 gemäß § 19 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 49/2021 ausgestellte Berufsausweise behalten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer ihre Gültigkeit.

(10) Mit 1. Juli 2022 treten § 1 Abs. 2 Z 3 und § 15 Abs. 1 und Abs. 8a Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2022 in Kraft.

(11) Für Personen, die vor dem 1. Juli 2022 auf Grund der partiellen Anerkennung in der Spezialisierung Pflege im Operationsbereich gemäß § 30a GuKG in das Gesundheitsberuferegister eingetragen wurden, bleibt die Registrierung gemäß § 18 Abs. 1 erster Satz sowie der Berufsausweis gemäß § 19 bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer gültig. Eine Verlängerung gemäß § 18 Abs. 1 zweiter Satz hat für diese Personen in der Operationstechnischen Assistenz zu erfolgen.

Abkürzung

GBRG

Inkrafttreten

§ 29. (1) Das Inhaltsverzeichnis, der 1. Abschnitt, die §§ 4 bis 9 und 11 sowie der 3. und 6. Abschnitt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2017 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(2) § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2016 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2017 außer Kraft und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2017 mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(3) § 10 sowie der 4. und 5. Abschnitt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2017, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.

(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten frühestens mit 1. Juli 2018 in Kraft.

(5) § 15 Abs. 1 2. Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018, tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.

(6) Das Inhaltsverzeichnis, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 2 und 3, die Überschrift zu § 9, § 9 Abs. 1, 1a, 4 und 5 sowie § 26 Abs. 3 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(7) § 10 Abs. 6, § 15 Abs. 8 und § 25 Abs. 1 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.

(8) Das Inhaltsverzeichnis, § 4 Abs. 3 bis 5, § 6 Abs. 4, § 15 Abs. 3, Abs. 6 Z 1, Abs. 8, 8a und 10, § 23 samt Überschrift und § 29 Abs. 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(9) Mit 1. Juli 2021 tritt § 19 Abs. 2 Z 4 außer Kraft. Vor dem 1. Juli 2021 gemäß § 19 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 49/2021 ausgestellte Berufsausweise behalten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer ihre Gültigkeit.

(10) Mit 1. Juli 2022 treten § 1 Abs. 2 Z 3 und § 15 Abs. 1 und Abs. 8a Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2022 in Kraft.

(11) Für Personen, die vor dem 1. Juli 2022 auf Grund der partiellen Anerkennung in der Spezialisierung Pflege im Operationsbereich gemäß § 30a GuKG in das Gesundheitsberuferegister eingetragen wurden, bleibt die Registrierung gemäß § 18 Abs. 1 erster Satz sowie der Berufsausweis gemäß § 19 bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer gültig. Eine Verlängerung gemäß § 18 Abs. 1 zweiter Satz hat für diese Personen in der Operationstechnischen Assistenz zu erfolgen.

(12) Das Inhaltsverzeichnis, § 8 samt Überschrift und § 28 Abs. 1 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.

Abkürzung

GBRG

Vollziehung

§ 30. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der/die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen betraut.

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