(Übersetzung)Übereinkommen von Paris

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2016-11-04
Letzte Aktualisierung 2024-07-31
Status Aufgehoben · 2017-01-09
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 29
Änderungshistorie JSON API
3.

Folglich ist die etwaige Mitwirkung der Behörden von Gibraltar bei der Anwendung des Übereinkommens so zu verstehen, dass sie ausschließlich im Rahmen der internen Zuständigkeiten Gibraltars stattfindet, und darf nicht so angesehen werden, als berühre sie die beiden vorangegangenen Absätze.

4.

Die Anwendung dieses Übereinkommens auf Gibraltar ist nicht als Anerkennung irgendwelcher anderer als der in Artikel 10 des Vertrages von Utrecht zwischen der Krone Spaniens und der Krone Großbritanniens vom 13. Juli 1713 angeführten Rechte oder Situationen auszulegen.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens –

als Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, im Folgenden als „Rahmenübereinkommen“ bezeichnet,

gestützt auf die durch Beschluss 1/CP.17 der Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens auf ihrer siebzehnten Tagung eingerichteten Durban-Plattform für verstärktes Handeln,

in Verfolgung des Zieles des Rahmenübereinkommens und geleitet von seinen Grundsätzen einschließlich des Grundsatzes der Gerechtigkeit und der gemeinsamen, aber unterschiedlichen Verantwortlichkeiten und jeweiligen Fähigkeiten angesichts der unterschiedlichen nationalen Gegebenheiten,

in Anerkennung der Notwendigkeit einer wirksamen und fortschreitenden Reaktion auf die akute Bedrohung durch Klimaänderungen auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse,

zudem in Anerkennung der speziellen Bedürfnisse und besonderen Gegebenheiten der Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, vor allem derjenigen, die besonders anfällig für die nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen sind, wie im Rahmenübereinkommen vorgesehen,

unter voller Berücksichtigung der speziellen Bedürfnisse und der besonderen Lage der am wenigsten entwickelten Länder hinsichtlich der Finanzierung und der Weitergabe von Technologie,

in Anerkennung dessen, dass die Vertragsparteien nicht nur von den Klimaänderungen, sondern auch von den Auswirkungen der zu ihrer Bewältigung ergriffenen Maßnahmen betroffen sein können,

unter Betonung dessen, dass zwischen dem Vorgehen gegen und der Bewältigung von Klimaänderungen und ihren Auswirkungen sowie dem gerechten Zugang zu nachhaltiger Entwicklung und der Beseitigung der Armut ein innerer Zusammenhang besteht,

in Anerkennung dessen, dass die Gewährleistung der Ernährungssicherheit und die Beendigung des Hungers grundsätzlich Vorrang haben und dass die Systeme der Nahrungsmittelerzeugung gegenüber den nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen besonders anfällig sind,

unter Berücksichtigung der zwingenden Notwendigkeit eines gerechten Strukturwandels für die arbeitende Bevölkerung und der Schaffung menschenwürdiger Arbeit und hochwertiger Arbeitsplätze im Einklang mit den national festgelegten Entwicklungsprioritäten,

in der Erkenntnis, dass die Klimaänderungen die ganze Menschheit mit Sorge erfüllen, sollen die Vertragsparteien beim Vorgehen gegen Klimaänderungen ihre jeweiligen Verpflichtungen im Hinblick auf die Menschenrechte, das Recht auf Gesundheit, die Rechte von indigenen Völkern, lokalen Gemeinschaften, Migranten, Kindern, Menschen mit Behinderungen und besonders schutzbedürftigen Menschen und das Recht auf Entwicklung sowie die Gleichstellung der Geschlechter, die Stärkung der Rolle der Frau und die Gerechtigkeit zwischen den Generationen achten, fördern und berücksichtigen,

in Anerkennung der Bedeutung der Erhaltung und gegebenenfalls Erweiterung von Senken und Speichern der im Rahmenübereinkommen genannten Treibhausgase,

in Anbetracht dessen, wie wichtig es ist, die Integrität aller Ökosysteme einschließlich der Meere und den Schutz der biologischen Vielfalt, in manchen Kulturen als Mutter Erde gewürdigt, zu gewährleisten, und in Anbetracht der großen Bedeutung, die der Begriff „Klimagerechtigkeit“ für manche im Zusammenhang mit dem Vorgehen gegen Klimaänderungen hat,

in Bekräftigung der Bedeutung von Bildung, Ausbildung und öffentlichem Bewusstsein, der Beteiligung der Öffentlichkeit, des öffentlichen Zugangs zu Informationen und der Zusammenarbeit auf allen Ebenen in den von diesem Übereinkommen erfassten Angelegenheiten,

in Anerkennung dessen, wie wichtig es ist, dass sich alle staatlichen Ebenen und verschiedene Akteure bei der Bewältigung der Klimaänderungen in Übereinstimmung mit den jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien einbringen,

zudem in der Erkenntnis, dass nachhaltige Lebensweisen und nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster, hinsichtlich derer die Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, die Führung übernehmen, eine wichtige Rolle bei der Bewältigung der Klimaänderungen spielen –

sind wie folgt übereingekommen:

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

Afghanistan III 37/2017 Ägypten III 131/2017 Albanien III 197/2016 Algerien III 197/2016 Andorra III 80/2017 Angola III 189/2020 Antigua/Barbuda III 197/2016 Äquatorialguinea III 192/2018 Argentinien III 197/2016 Armenien III 80/2017 Aserbaidschan III 37/2017 Äthiopien III 80/2017 Australien III 3/2017 Bahamas III 197/2016 Bahrain III 3/2017 Bangladesch III 197/2016 Barbados III 197/2016 Belarus III 197/2016 Belgien III 80/2017 Belize III 197/2016 Benin III 3/2017 Bhutan III 168/2017 Bolivien III 197/2016 Bosnien-Herzegowina III 80/2017 Botsuana III 3/2017 Brasilien III 197/2016 Brunei III 197/2016 Bulgarien III 3/2017 Burkina Faso III 3/2017 Burundi III 48/2018 Cabo Verde III 168/2017 Chile III 37/2017 China III 197/2016 Costa Rica III 197/2016 Côte d’Ivoire III 3/2017 Dänemark III 3/2017 Deutschland III 197/2016 Dominica III 197/2016 Dominikanische R III 168/2017 Dschibuti III 3/2017 Ecuador III 168/2017 El Salvador III 80/2017 Eritrea III 30/2023 Estland III 3/2017 Eswatini III 197/2016 EU III 197/2016 Fidschi III 197/2016 Finnland III 3/2017 Frankreich III 197/2016 Gabun III 3/2017 Gambia III 3/2017 Georgien III 80/2017 Ghana III 197/2016 Grenada III 197/2016 Griechenland III 197/2016 Guatemala III 37/2017 Guinea III 197/2016 Guinea-Bissau III 192/2018 Guyana III 197/2016 Haiti III 131/2017 Heiliger Stuhl III 151/2022 Honduras III 197/2016 Indien III 197/2016 Indonesien III 3/2017 Irak III 151/2022 Irland III 3/2017 Island III 197/2016 Israel III 3/2017 Italien III 3/2017 Jamaika III 80/2017 Japan III 3/2017 Jordanien III 3/2017 Kambodscha III 37/2017 Kamerun III 197/2016 Kanada III 197/2016 Kasachstan III 3/2017 Katar III 131/2017 Kenia III 37/2017 Kirgisistan III 25/2020 Kiribati III 197/2016 Kolumbien III 119/2018 Komoren III 3/2017 Kongo III 80/2017 Kongo/DR III 48/2018 Korea/DVR III 197/2016 Korea/R III 3/2017 Kroatien III 80/2017 Kuba III 3/2017 Kuwait III 119/2018 Laos III 197/2016 Lesotho III 37/2017 Lettland III 80/2017 Libanon III 25/2020 Liberia III 192/2018 Liechtenstein III 168/2017 Litauen III 37/2017 Luxemburg III 3/2017 Madagaskar III 197/2016 Malawi III 131/2017 Malaysia III 3/2017 Malediven III 197/2016 Mali III 197/2016 Malta III 197/2016 Marokko III 197/2016 Marshallinseln III 197/2016 Mauretanien III 37/2017 Mauritius III 197/2016 Mexiko III 197/2016 Mikronesien III 197/2016 Moldau III 131/2017 Monaco III 197/2016 Mongolei III 197/2016 Montenegro III 48/2018 Mosambik III 119/2018 Myanmar III 168/2017 Namibia III 197/2016 Nauru III 197/2016 Nepal III 197/2016 Neuseeland III 197/2016, III 3/2017, III 197/2017 Nicaragua III 197/2017 Niederlande III 131/2017 Niger III 197/2016 Nigeria III 80/2017 Nordmazedonien III 48/2018 Norwegen III 197/2016 Oman III 159/2019 Pakistan III 3/2017 Palästina III 197/2016 Palau III 197/2016 Panama III 197/2016 Papua-Neuguinea III 197/2016 Paraguay III 197/2016 Peru III 197/2016 Philippinen III 80/2017 Polen III 197/2016 Portugal III 197/2016 Ruanda III 197/2016 Rumänien III 131/2017 Russische F III 191/2019 Salomonen III 197/2016 Sambia III 3/2017 Samoa III 197/2016 San Marino III 192/2018 São Tomé/Príncipe III 3/2017 Saudi-Arabien III 3/2017 Schweden III 197/2016 Schweiz III 197/2017 Senegal III 197/2016 Serbien III 131/2017 Seychellen III 197/2016 Sierra Leone III 3/2017 Simbabwe III 168/2017 Singapur III 197/2016 Slowakei III 197/2016 Slowenien III 3/2017 Somalia III 197/2016 Spanien III 37/2017 Sri Lanka III 197/2016 St. Kitts/Nevis III 197/2016 St. Lucia III 197/2016 St. Vincent/Grenadinen III 197/2016 Südafrika III 3/2017 Sudan III 131/2017 Südsudan III 156/2021 Suriname III 58/2019 Syrien III 197/2017 Tadschikistan III 80/2017 Tansania III 119/2018 Thailand III 197/2016 Timor-Leste III 168/2017 Togo III 131/2017 Tonga III 197/2016 Trinidad/Tobago III 48/2018 Tschad III 37/2017 Tschechische R III 197/2017 Tunesien III 37/2017 Türkei III 156/2021 Turkmenistan III 197/2016 Tuvalu III 197/2016 Uganda III 197/2016 Ukraine III 197/2016 Ungarn III 197/2016 Uruguay III 197/2016 USA III 197/2016, III 191/2019 K, III 17/2021 Usbekistan III 58/2019 Vanuatu III 197/2016 Venezuela III 131/2017 Vereinigte Arabische Emirate III 197/2016 Vereinigtes Königreich III 3/2017, III 151/2022 Vietnam III 3/2017 Zentralafrikanische R III 197/2016 Zypern III 37/2017

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

2.

Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 151/2022)

Die von dem gemäß Art. 64 Abs. 1 des B-VG die Funktionen des Bundespräsidenten ausübende Präsidium des Nationalrates unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 5. Oktober 2016 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 21 Abs. 1 mit 4. November 2016 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs wurden folgende weitere Ratifikations-, Annahme- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen hinterlegt:

Albanien, Antigua und Barbuda, Argentinien, Bahamas, Bangladesch, Barbados, Belarus, Belize, Bolivien, Brasilien, Brunei Darussalam, China (einschließlich der Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macau), Cookinseln, Deutschland, Dominica, Europäische Union, Fidschi, Frankreich, Ghana, Grenada, Guinea, Guyana, Honduras, Indien, Island, Kamerun, Kanada, Kiribati, Demokratische Volksrepublik Korea, Demokratische Volksrepublik Laos, Madagaskar, Malediven, Mali, Malta, Marokko, Marshallinseln, Mauritius, Mexiko, Föderierte Staaten von Mikronesien, Mongolei, Namibia, Nauru, Nepal, Neuseeland (ohne Tokelau), Niger, Norwegen, Palästina, Palau, Panama, Papua-Neuguinea, Peru, Portugal, Salomonen, Samoa, Senegal, Seychellen, Singapur, Slowakei, Somalia, Sri Lanka, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Swasiland, Thailand, Tonga, Tuvalu, Uganda, Ukraine, Ungarn, Vanuatu, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten.

Ferner haben seit Inkrafttreten des Übereinkommens nachstehende Staaten ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt:

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde:
Algerien 20. Oktober 2016
Costa Rica 13. Oktober 2016
Griechenland 14. Oktober 2016
Monaco 24. Oktober 2016
Paraguay 14. Oktober 2016
Polen 7. Oktober 2016
Ruanda 6. Oktober 2016
Schweden 13. Oktober 2016
Turkmenistan 20. Oktober 2016
Uruguay 19. Oktober 2016
Zentralafrikanische Republik 11. Oktober 2016

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXVII.7.d]:

Bulgarien, Europäische Union, Heiliger Stuhl, Indien, Marshallinseln, Mexiko, Mikronesien, Nauru, Neuseeland (Cookinseln, Niue), Niederlande, Philippinen, Polen, Russische F, Salomonen, Türkei, Tuvalu, Vanuatu

Neuseeland

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Neuseeland am 13. November 2017 den territorialen Anwendungsbereich des Übereinkommens auf Tokelau erstreckt.

Spanien

Anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Spanien nachstehende Erklärung für den Fall abgegeben, dass das gegenständliche Übereinkommen vom Vereinigten Königreich ratifiziert und dessen Anwendung auf Gibraltar erstreckt wird:

1.

Gibraltar ist ein Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist und das sich in einem Prozess der Entkolonialisierung nach den einschlägigen Beschlüssen und Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen befindet.

2.

Die Behörden von Gibraltar sind lokaler Natur und üben ausschließlich interne Zuständigkeiten mit Ursprung in und beruhend auf der Verteilung und Zuweisung von Zuständigkeiten aus, die das Vereinigte Königreich im Einklang mit seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und in seiner Eigenschaft als souveräner Staat, von dem das genannte Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung abhängt, vornimmt.

3.

Folglich ist die etwaige Mitwirkung der Behörden von Gibraltar bei der Anwendung des Übereinkommens so zu verstehen, dass sie ausschließlich im Rahmen der internen Zuständigkeiten Gibraltars stattfindet, und darf nicht so angesehen werden, als berühre sie die beiden vorangegangenen Absätze.

4.

Die Anwendung dieses Übereinkommens auf Gibraltar ist nicht als Anerkennung irgendwelcher anderer als der in Artikel 10 des Vertrages von Utrecht zwischen der Krone Spaniens und der Krone Großbritanniens vom 13. Juli 1713 angeführten Rechte oder Situationen auszulegen.

Vereinigtes Königreich

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat das Vereinigte Königreich den Geltungsbereich des Übereinkommens mit Wirksamkeit vom 29. April 2022 auf Jersey und mit Wirksamkeit vom 23. September 2022 auf Gibraltar ausgedehnt.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens –

als Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, im Folgenden als „Rahmenübereinkommen“ bezeichnet,

gestützt auf die durch Beschluss 1/CP.17 der Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens auf ihrer siebzehnten Tagung eingerichteten Durban-Plattform für verstärktes Handeln,

in Verfolgung des Zieles des Rahmenübereinkommens und geleitet von seinen Grundsätzen einschließlich des Grundsatzes der Gerechtigkeit und der gemeinsamen, aber unterschiedlichen Verantwortlichkeiten und jeweiligen Fähigkeiten angesichts der unterschiedlichen nationalen Gegebenheiten,

in Anerkennung der Notwendigkeit einer wirksamen und fortschreitenden Reaktion auf die akute Bedrohung durch Klimaänderungen auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse,

zudem in Anerkennung der speziellen Bedürfnisse und besonderen Gegebenheiten der Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, vor allem derjenigen, die besonders anfällig für die nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen sind, wie im Rahmenübereinkommen vorgesehen,

unter voller Berücksichtigung der speziellen Bedürfnisse und der besonderen Lage der am wenigsten entwickelten Länder hinsichtlich der Finanzierung und der Weitergabe von Technologie,

in Anerkennung dessen, dass die Vertragsparteien nicht nur von den Klimaänderungen, sondern auch von den Auswirkungen der zu ihrer Bewältigung ergriffenen Maßnahmen betroffen sein können,

unter Betonung dessen, dass zwischen dem Vorgehen gegen und der Bewältigung von Klimaänderungen und ihren Auswirkungen sowie dem gerechten Zugang zu nachhaltiger Entwicklung und der Beseitigung der Armut ein innerer Zusammenhang besteht,

in Anerkennung dessen, dass die Gewährleistung der Ernährungssicherheit und die Beendigung des Hungers grundsätzlich Vorrang haben und dass die Systeme der Nahrungsmittelerzeugung gegenüber den nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen besonders anfällig sind,

unter Berücksichtigung der zwingenden Notwendigkeit eines gerechten Strukturwandels für die arbeitende Bevölkerung und der Schaffung menschenwürdiger Arbeit und hochwertiger Arbeitsplätze im Einklang mit den national festgelegten Entwicklungsprioritäten,

in der Erkenntnis, dass die Klimaänderungen die ganze Menschheit mit Sorge erfüllen, sollen die Vertragsparteien beim Vorgehen gegen Klimaänderungen ihre jeweiligen Verpflichtungen im Hinblick auf die Menschenrechte, das Recht auf Gesundheit, die Rechte von indigenen Völkern, lokalen Gemeinschaften, Migranten, Kindern, Menschen mit Behinderungen und besonders schutzbedürftigen Menschen und das Recht auf Entwicklung sowie die Gleichstellung der Geschlechter, die Stärkung der Rolle der Frau und die Gerechtigkeit zwischen den Generationen achten, fördern und berücksichtigen,

in Anerkennung der Bedeutung der Erhaltung und gegebenenfalls Erweiterung von Senken und Speichern der im Rahmenübereinkommen genannten Treibhausgase,

in Anbetracht dessen, wie wichtig es ist, die Integrität aller Ökosysteme einschließlich der Meere und den Schutz der biologischen Vielfalt, in manchen Kulturen als Mutter Erde gewürdigt, zu gewährleisten, und in Anbetracht der großen Bedeutung, die der Begriff „Klimagerechtigkeit“ für manche im Zusammenhang mit dem Vorgehen gegen Klimaänderungen hat,

in Bekräftigung der Bedeutung von Bildung, Ausbildung und öffentlichem Bewusstsein, der Beteiligung der Öffentlichkeit, des öffentlichen Zugangs zu Informationen und der Zusammenarbeit auf allen Ebenen in den von diesem Übereinkommen erfassten Angelegenheiten,

in Anerkennung dessen, wie wichtig es ist, dass sich alle staatlichen Ebenen und verschiedene Akteure bei der Bewältigung der Klimaänderungen in Übereinstimmung mit den jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien einbringen,

zudem in der Erkenntnis, dass nachhaltige Lebensweisen und nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster, hinsichtlich derer die Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, die Führung übernehmen, eine wichtige Rolle bei der Bewältigung der Klimaänderungen spielen –

sind wie folgt übereingekommen:

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

Afghanistan III 37/2017 Ägypten III 131/2017 Albanien III 197/2016 Algerien III 197/2016 Andorra III 80/2017 Angola III 189/2020 Antigua/Barbuda III 197/2016 Äquatorialguinea III 192/2018 Argentinien III 197/2016 Armenien III 80/2017 Aserbaidschan III 37/2017 Äthiopien III 80/2017 Australien III 3/2017 Bahamas III 197/2016 Bahrain III 3/2017 Bangladesch III 197/2016 Barbados III 197/2016 Belarus III 197/2016 Belgien III 80/2017 Belize III 197/2016 Benin III 3/2017 Bhutan III 168/2017 Bolivien III 197/2016 Bosnien-Herzegowina III 80/2017 Botsuana III 3/2017 Brasilien III 197/2016 Brunei III 197/2016 Bulgarien III 3/2017 Burkina Faso III 3/2017 Burundi III 48/2018 Cabo Verde III 168/2017 Chile III 37/2017 China III 197/2016 Costa Rica III 197/2016 Côte d’Ivoire III 3/2017 Dänemark III 3/2017 Deutschland III 197/2016 Dominica III 197/2016 Dominikanische R III 168/2017 Dschibuti III 3/2017 Ecuador III 168/2017 El Salvador III 80/2017 Eritrea III 30/2023 Estland III 3/2017 Eswatini III 197/2016 EU III 197/2016 Fidschi III 197/2016 Finnland III 3/2017 Frankreich III 197/2016 Gabun III 3/2017 Gambia III 3/2017 Georgien III 80/2017 Ghana III 197/2016 Grenada III 197/2016 Griechenland III 197/2016 Guatemala III 37/2017 Guinea III 197/2016 Guinea-Bissau III 192/2018 Guyana III 197/2016 Haiti III 131/2017 Heiliger Stuhl III 151/2022 Honduras III 197/2016 Indien III 197/2016 Indonesien III 3/2017 Irak III 151/2022 Irland III 3/2017 Island III 197/2016 Israel III 3/2017 Italien III 3/2017 Jamaika III 80/2017 Japan III 3/2017 Jordanien III 3/2017 Kambodscha III 37/2017 Kamerun III 197/2016 Kanada III 197/2016 Kasachstan III 3/2017 Katar III 131/2017 Kenia III 37/2017 Kirgisistan III 25/2020 Kiribati III 197/2016 Kolumbien III 119/2018 Komoren III 3/2017 Kongo III 80/2017 Kongo/DR III 48/2018 Korea/DVR III 197/2016 Korea/R III 3/2017 Kroatien III 80/2017 Kuba III 3/2017 Kuwait III 119/2018 Laos III 197/2016 Lesotho III 37/2017 Lettland III 80/2017 Libanon III 25/2020 Liberia III 192/2018 Liechtenstein III 168/2017 Litauen III 37/2017 Luxemburg III 3/2017 Madagaskar III 197/2016 Malawi III 131/2017 Malaysia III 3/2017 Malediven III 197/2016 Mali III 197/2016 Malta III 197/2016 Marokko III 197/2016 Marshallinseln III 197/2016 Mauretanien III 37/2017 Mauritius III 197/2016 Mexiko III 197/2016 Mikronesien III 197/2016 Moldau III 131/2017 Monaco III 197/2016 Mongolei III 197/2016 Montenegro III 48/2018 Mosambik III 119/2018 Myanmar III 168/2017 Namibia III 197/2016 Nauru III 197/2016 Nepal III 197/2016 Neuseeland III 197/2016, III 3/2017, III 197/2017 Nicaragua III 197/2017 Niederlande III 131/2017 Niger III 197/2016 Nigeria III 80/2017 Nordmazedonien III 48/2018 Norwegen III 197/2016 Oman III 159/2019 Pakistan III 3/2017 Palästina III 197/2016 Palau III 197/2016 Panama III 197/2016 Papua-Neuguinea III 197/2016 Paraguay III 197/2016 Peru III 197/2016 Philippinen III 80/2017 Polen III 197/2016 Portugal III 197/2016 Ruanda III 197/2016 Rumänien III 131/2017 Russische F III 191/2019 Salomonen III 197/2016 Sambia III 3/2017 Samoa III 197/2016 San Marino III 192/2018 São Tomé/Príncipe III 3/2017 Saudi-Arabien III 3/2017 Schweden III 197/2016 Schweiz III 197/2017 Senegal III 197/2016 Serbien III 131/2017 Seychellen III 197/2016 Sierra Leone III 3/2017 Simbabwe III 168/2017 Singapur III 197/2016 Slowakei III 197/2016 Slowenien III 3/2017 Somalia III 197/2016 Spanien III 37/2017 Sri Lanka III 197/2016 St. Kitts/Nevis III 197/2016 St. Lucia III 197/2016 St. Vincent/Grenadinen III 197/2016 Südafrika III 3/2017 Sudan III 131/2017 Südsudan III 156/2021 Suriname III 58/2019 Syrien III 197/2017 Tadschikistan III 80/2017 Tansania III 119/2018 Thailand III 197/2016 Timor-Leste III 168/2017 Togo III 131/2017 Tonga III 197/2016 Trinidad/Tobago III 48/2018 Tschad III 37/2017 Tschechische R III 197/2017 Tunesien III 37/2017 Türkei III 156/2021 Turkmenistan III 197/2016 Tuvalu III 197/2016 Uganda III 197/2016 Ukraine III 197/2016 Ungarn III 197/2016 Uruguay III 197/2016 USA III 197/2016, III 191/2019 K, III 17/2021 Usbekistan III 58/2019 Vanuatu III 197/2016 Venezuela III 131/2017 Vereinigte Arabische Emirate III 197/2016 Vereinigtes Königreich III 3/2017, III 151/2022, III 153/2023 Vietnam III 3/2017 Zentralafrikanische R III 197/2016 Zypern III 37/2017

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

2.

Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 153/2023)

Die von dem gemäß Art. 64 Abs. 1 des B-VG die Funktionen des Bundespräsidenten ausübende Präsidium des Nationalrates unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 5. Oktober 2016 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 21 Abs. 1 mit 4. November 2016 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs wurden folgende weitere Ratifikations-, Annahme- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen hinterlegt:

Albanien, Antigua und Barbuda, Argentinien, Bahamas, Bangladesch, Barbados, Belarus, Belize, Bolivien, Brasilien, Brunei Darussalam, China (einschließlich der Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macau), Cookinseln, Deutschland, Dominica, Europäische Union, Fidschi, Frankreich, Ghana, Grenada, Guinea, Guyana, Honduras, Indien, Island, Kamerun, Kanada, Kiribati, Demokratische Volksrepublik Korea, Demokratische Volksrepublik Laos, Madagaskar, Malediven, Mali, Malta, Marokko, Marshallinseln, Mauritius, Mexiko, Föderierte Staaten von Mikronesien, Mongolei, Namibia, Nauru, Nepal, Neuseeland (ohne Tokelau), Niger, Norwegen, Palästina, Palau, Panama, Papua-Neuguinea, Peru, Portugal, Salomonen, Samoa, Senegal, Seychellen, Singapur, Slowakei, Somalia, Sri Lanka, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Swasiland, Thailand, Tonga, Tuvalu, Uganda, Ukraine, Ungarn, Vanuatu, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten.

Ferner haben seit Inkrafttreten des Übereinkommens nachstehende Staaten ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt:

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde:
Algerien 20. Oktober 2016
Costa Rica 13. Oktober 2016
Griechenland 14. Oktober 2016
Monaco 24. Oktober 2016
Paraguay 14. Oktober 2016
Polen 7. Oktober 2016
Ruanda 6. Oktober 2016
Schweden 13. Oktober 2016
Turkmenistan 20. Oktober 2016
Uruguay 19. Oktober 2016
Zentralafrikanische Republik 11. Oktober 2016

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXVII.7.d]:

Bulgarien, Europäische Union, Heiliger Stuhl, Indien, Marshallinseln, Mexiko, Mikronesien, Nauru, Neuseeland (Cookinseln, Niue), Niederlande, Philippinen, Polen, Russische F, Salomonen, Türkei, Tuvalu, Vanuatu

Neuseeland

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Neuseeland am 13. November 2017 den territorialen Anwendungsbereich des Übereinkommens auf Tokelau erstreckt.

Spanien

Anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Spanien nachstehende Erklärung für den Fall abgegeben, dass das gegenständliche Übereinkommen vom Vereinigten Königreich ratifiziert und dessen Anwendung auf Gibraltar erstreckt wird:

1.

Gibraltar ist ein Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist und das sich in einem Prozess der Entkolonialisierung nach den einschlägigen Beschlüssen und Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen befindet.

2.

Die Behörden von Gibraltar sind lokaler Natur und üben ausschließlich interne Zuständigkeiten mit Ursprung in und beruhend auf der Verteilung und Zuweisung von Zuständigkeiten aus, die das Vereinigte Königreich im Einklang mit seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und in seiner Eigenschaft als souveräner Staat, von dem das genannte Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung abhängt, vornimmt.

3.

Folglich ist die etwaige Mitwirkung der Behörden von Gibraltar bei der Anwendung des Übereinkommens so zu verstehen, dass sie ausschließlich im Rahmen der internen Zuständigkeiten Gibraltars stattfindet, und darf nicht so angesehen werden, als berühre sie die beiden vorangegangenen Absätze.

4.

Die Anwendung dieses Übereinkommens auf Gibraltar ist nicht als Anerkennung irgendwelcher anderer als der in Artikel 10 des Vertrages von Utrecht zwischen der Krone Spaniens und der Krone Großbritanniens vom 13. Juli 1713 angeführten Rechte oder Situationen auszulegen.

Vereinigtes Königreich

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat das Vereinigte Königreich den Geltungsbereich des Übereinkommens mit Wirksamkeit vom 29. April 2022 auf Jersey und mit Wirksamkeit vom 23. September 2022 auf Gibraltar ausgedehnt.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat das Vereinigte Königreich den Geltungsbereich des Übereinkommens mit Wirksamkeit vom 23. März 2023 auf die Insel Man ausgedehnt.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens –

als Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, im Folgenden als „Rahmenübereinkommen“ bezeichnet,

gestützt auf die durch Beschluss 1/CP.17 der Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens auf ihrer siebzehnten Tagung eingerichteten Durban-Plattform für verstärktes Handeln,

in Verfolgung des Zieles des Rahmenübereinkommens und geleitet von seinen Grundsätzen einschließlich des Grundsatzes der Gerechtigkeit und der gemeinsamen, aber unterschiedlichen Verantwortlichkeiten und jeweiligen Fähigkeiten angesichts der unterschiedlichen nationalen Gegebenheiten,

in Anerkennung der Notwendigkeit einer wirksamen und fortschreitenden Reaktion auf die akute Bedrohung durch Klimaänderungen auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse,

zudem in Anerkennung der speziellen Bedürfnisse und besonderen Gegebenheiten der Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, vor allem derjenigen, die besonders anfällig für die nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen sind, wie im Rahmenübereinkommen vorgesehen,

unter voller Berücksichtigung der speziellen Bedürfnisse und der besonderen Lage der am wenigsten entwickelten Länder hinsichtlich der Finanzierung und der Weitergabe von Technologie,

in Anerkennung dessen, dass die Vertragsparteien nicht nur von den Klimaänderungen, sondern auch von den Auswirkungen der zu ihrer Bewältigung ergriffenen Maßnahmen betroffen sein können,

unter Betonung dessen, dass zwischen dem Vorgehen gegen und der Bewältigung von Klimaänderungen und ihren Auswirkungen sowie dem gerechten Zugang zu nachhaltiger Entwicklung und der Beseitigung der Armut ein innerer Zusammenhang besteht,

in Anerkennung dessen, dass die Gewährleistung der Ernährungssicherheit und die Beendigung des Hungers grundsätzlich Vorrang haben und dass die Systeme der Nahrungsmittelerzeugung gegenüber den nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen besonders anfällig sind,

unter Berücksichtigung der zwingenden Notwendigkeit eines gerechten Strukturwandels für die arbeitende Bevölkerung und der Schaffung menschenwürdiger Arbeit und hochwertiger Arbeitsplätze im Einklang mit den national festgelegten Entwicklungsprioritäten,

in der Erkenntnis, dass die Klimaänderungen die ganze Menschheit mit Sorge erfüllen, sollen die Vertragsparteien beim Vorgehen gegen Klimaänderungen ihre jeweiligen Verpflichtungen im Hinblick auf die Menschenrechte, das Recht auf Gesundheit, die Rechte von indigenen Völkern, lokalen Gemeinschaften, Migranten, Kindern, Menschen mit Behinderungen und besonders schutzbedürftigen Menschen und das Recht auf Entwicklung sowie die Gleichstellung der Geschlechter, die Stärkung der Rolle der Frau und die Gerechtigkeit zwischen den Generationen achten, fördern und berücksichtigen,

in Anerkennung der Bedeutung der Erhaltung und gegebenenfalls Erweiterung von Senken und Speichern der im Rahmenübereinkommen genannten Treibhausgase,

in Anbetracht dessen, wie wichtig es ist, die Integrität aller Ökosysteme einschließlich der Meere und den Schutz der biologischen Vielfalt, in manchen Kulturen als Mutter Erde gewürdigt, zu gewährleisten, und in Anbetracht der großen Bedeutung, die der Begriff „Klimagerechtigkeit“ für manche im Zusammenhang mit dem Vorgehen gegen Klimaänderungen hat,

in Bekräftigung der Bedeutung von Bildung, Ausbildung und öffentlichem Bewusstsein, der Beteiligung der Öffentlichkeit, des öffentlichen Zugangs zu Informationen und der Zusammenarbeit auf allen Ebenen in den von diesem Übereinkommen erfassten Angelegenheiten,

in Anerkennung dessen, wie wichtig es ist, dass sich alle staatlichen Ebenen und verschiedene Akteure bei der Bewältigung der Klimaänderungen in Übereinstimmung mit den jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien einbringen,

zudem in der Erkenntnis, dass nachhaltige Lebensweisen und nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster, hinsichtlich derer die Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, die Führung übernehmen, eine wichtige Rolle bei der Bewältigung der Klimaänderungen spielen –

sind wie folgt übereingekommen:

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

Afghanistan III 37/2017 Ägypten III 131/2017 Albanien III 197/2016 Algerien III 197/2016 Andorra III 80/2017 Angola III 189/2020 Antigua/Barbuda III 197/2016 Äquatorialguinea III 192/2018 Argentinien III 197/2016 Armenien III 80/2017 Aserbaidschan III 37/2017 Äthiopien III 80/2017 Australien III 3/2017 Bahamas III 197/2016 Bahrain III 3/2017 Bangladesch III 197/2016 Barbados III 197/2016 Belarus III 197/2016 Belgien III 80/2017 Belize III 197/2016 Benin III 3/2017 Bhutan III 168/2017 Bolivien III 197/2016 Bosnien-Herzegowina III 80/2017 Botsuana III 3/2017 Brasilien III 197/2016 Brunei III 197/2016 Bulgarien III 3/2017 Burkina Faso III 3/2017 Burundi III 48/2018 Cabo Verde III 168/2017 Chile III 37/2017 China III 197/2016 Costa Rica III 197/2016 Côte d’Ivoire III 3/2017 Dänemark III 3/2017 Deutschland III 197/2016 Dominica III 197/2016 Dominikanische R III 168/2017 Dschibuti III 3/2017 Ecuador III 168/2017 El Salvador III 80/2017 Eritrea III 30/2023 Estland III 3/2017 Eswatini III 197/2016 EU III 197/2016 Fidschi III 197/2016 Finnland III 3/2017 Frankreich III 197/2016 Gabun III 3/2017 Gambia III 3/2017 Georgien III 80/2017 Ghana III 197/2016 Grenada III 197/2016 Griechenland III 197/2016 Guatemala III 37/2017 Guinea III 197/2016 Guinea-Bissau III 192/2018 Guyana III 197/2016 Haiti III 131/2017 Heiliger Stuhl III 151/2022 Honduras III 197/2016 Indien III 197/2016 Indonesien III 3/2017 Irak III 151/2022 Irland III 3/2017 Island III 197/2016 Israel III 3/2017 Italien III 3/2017 Jamaika III 80/2017 Japan III 3/2017 Jordanien III 3/2017 Kambodscha III 37/2017 Kamerun III 197/2016 Kanada III 197/2016 Kasachstan III 3/2017 Katar III 131/2017 Kenia III 37/2017 Kirgisistan III 25/2020 Kiribati III 197/2016 Kolumbien III 119/2018 Komoren III 3/2017 Kongo III 80/2017 Kongo/DR III 48/2018 Korea/DVR III 197/2016 Korea/R III 3/2017 Kroatien III 80/2017 Kuba III 3/2017 Kuwait III 119/2018 Laos III 197/2016 Lesotho III 37/2017 Lettland III 80/2017 Libanon III 25/2020 Liberia III 192/2018 Liechtenstein III 168/2017 Litauen III 37/2017 Luxemburg III 3/2017 Madagaskar III 197/2016 Malawi III 131/2017 Malaysia III 3/2017 Malediven III 197/2016 Mali III 197/2016 Malta III 197/2016 Marokko III 197/2016 Marshallinseln III 197/2016 Mauretanien III 37/2017 Mauritius III 197/2016 Mexiko III 197/2016 Mikronesien III 197/2016 Moldau III 131/2017 Monaco III 197/2016 Mongolei III 197/2016 Montenegro III 48/2018 Mosambik III 119/2018 Myanmar III 168/2017 Namibia III 197/2016 Nauru III 197/2016 Nepal III 197/2016 Neuseeland III 197/2016, III 3/2017, III 197/2017 Nicaragua III 197/2017 Niederlande III 131/2017 Niger III 197/2016 Nigeria III 80/2017 Nordmazedonien III 48/2018 Norwegen III 197/2016 Oman III 159/2019 Pakistan III 3/2017 Palästina III 197/2016 Palau III 197/2016 Panama III 197/2016 Papua-Neuguinea III 197/2016 Paraguay III 197/2016 Peru III 197/2016 Philippinen III 80/2017 Polen III 197/2016 Portugal III 197/2016 Ruanda III 197/2016 Rumänien III 131/2017 Russische F III 191/2019 Salomonen III 197/2016 Sambia III 3/2017 Samoa III 197/2016 San Marino III 192/2018 São Tomé/Príncipe III 3/2017 Saudi-Arabien III 3/2017 Schweden III 197/2016 Schweiz III 197/2017 Senegal III 197/2016 Serbien III 131/2017 Seychellen III 197/2016 Sierra Leone III 3/2017 Simbabwe III 168/2017 Singapur III 197/2016 Slowakei III 197/2016 Slowenien III 3/2017 Somalia III 197/2016 Spanien III 37/2017 Sri Lanka III 197/2016 St. Kitts/Nevis III 197/2016 St. Lucia III 197/2016 St. Vincent/Grenadinen III 197/2016 Südafrika III 3/2017 Sudan III 131/2017 Südsudan III 156/2021 Suriname III 58/2019 Syrien III 197/2017 Tadschikistan III 80/2017 Tansania III 119/2018 Thailand III 197/2016 Timor-Leste III 168/2017 Togo III 131/2017 Tonga III 197/2016 Trinidad/Tobago III 48/2018 Tschad III 37/2017 Tschechische R III 197/2017 Tunesien III 37/2017 Türkei III 156/2021 Turkmenistan III 197/2016 Tuvalu III 197/2016 Uganda III 197/2016 Ukraine III 197/2016 Ungarn III 197/2016 Uruguay III 197/2016 USA III 197/2016, III 191/2019 K, III 17/2021 Usbekistan III 58/2019 Vanuatu III 197/2016 Venezuela III 131/2017 Vereinigte Arabische Emirate III 197/2016 Vereinigtes Königreich III 3/2017, III 151/2022, III 153/2023, III 4/2024 Vietnam III 3/2017 Zentralafrikanische R III 197/2016 Zypern III 37/2017

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

2.

Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 4/2024)

Die von dem gemäß Art. 64 Abs. 1 des B-VG die Funktionen des Bundespräsidenten ausübende Präsidium des Nationalrates unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 5. Oktober 2016 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 21 Abs. 1 mit 4. November 2016 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs wurden folgende weitere Ratifikations-, Annahme- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen hinterlegt:

Albanien, Antigua und Barbuda, Argentinien, Bahamas, Bangladesch, Barbados, Belarus, Belize, Bolivien, Brasilien, Brunei Darussalam, China (einschließlich der Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macau), Cookinseln, Deutschland, Dominica, Europäische Union, Fidschi, Frankreich, Ghana, Grenada, Guinea, Guyana, Honduras, Indien, Island, Kamerun, Kanada, Kiribati, Demokratische Volksrepublik Korea, Demokratische Volksrepublik Laos, Madagaskar, Malediven, Mali, Malta, Marokko, Marshallinseln, Mauritius, Mexiko, Föderierte Staaten von Mikronesien, Mongolei, Namibia, Nauru, Nepal, Neuseeland (ohne Tokelau), Niger, Norwegen, Palästina, Palau, Panama, Papua-Neuguinea, Peru, Portugal, Salomonen, Samoa, Senegal, Seychellen, Singapur, Slowakei, Somalia, Sri Lanka, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Swasiland, Thailand, Tonga, Tuvalu, Uganda, Ukraine, Ungarn, Vanuatu, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten.

Ferner haben seit Inkrafttreten des Übereinkommens nachstehende Staaten ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt:

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde:
Algerien 20. Oktober 2016
Costa Rica 13. Oktober 2016
Griechenland 14. Oktober 2016
Monaco 24. Oktober 2016
Paraguay 14. Oktober 2016
Polen 7. Oktober 2016
Ruanda 6. Oktober 2016
Schweden 13. Oktober 2016
Turkmenistan 20. Oktober 2016
Uruguay 19. Oktober 2016
Zentralafrikanische Republik 11. Oktober 2016

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXVII.7.d]: Bulgarien, Europäische Union, Heiliger Stuhl, Indien, Marshallinseln, Mexiko, Mikronesien, Nauru, Neuseeland (Cookinseln, Niue), Niederlande, Philippinen, Polen, Russische Föderation, Salomonen, Türkei, Tuvalu, Vanuatu

Neuseeland

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Neuseeland am 13. November 2017 den territorialen Anwendungsbereich des Übereinkommens auf Tokelau erstreckt.

Spanien

Anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Spanien nachstehende Erklärung für den Fall abgegeben, dass das gegenständliche Übereinkommen vom Vereinigten Königreich ratifiziert und dessen Anwendung auf Gibraltar erstreckt wird:

1.

Gibraltar ist ein Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist und das sich in einem Prozess der Entkolonialisierung nach den einschlägigen Beschlüssen und Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen befindet.

2.

Die Behörden von Gibraltar sind lokaler Natur und üben ausschließlich interne Zuständigkeiten mit Ursprung in und beruhend auf der Verteilung und Zuweisung von Zuständigkeiten aus, die das Vereinigte Königreich im Einklang mit seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und in seiner Eigenschaft als souveräner Staat, von dem das genannte Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung abhängt, vornimmt.

3.

Folglich ist die etwaige Mitwirkung der Behörden von Gibraltar bei der Anwendung des Übereinkommens so zu verstehen, dass sie ausschließlich im Rahmen der internen Zuständigkeiten Gibraltars stattfindet, und darf nicht so angesehen werden, als berühre sie die beiden vorangegangenen Absätze.

4.

Die Anwendung dieses Übereinkommens auf Gibraltar ist nicht als Anerkennung irgendwelcher anderer als der in Artikel 10 des Vertrages von Utrecht zwischen der Krone Spaniens und der Krone Großbritanniens vom 13. Juli 1713 angeführten Rechte oder Situationen auszulegen.

Vereinigtes Königreich

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat das Vereinigte Königreich den Geltungsbereich des Übereinkommens mit Wirksamkeit vom 29. April 2022 auf Jersey und mit Wirksamkeit vom 23. September 2022 auf Gibraltar ausgedehnt.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat das Vereinigte Königreich den Geltungsbereich des Übereinkommens mit Wirksamkeit vom 23. März 2023 auf die Insel Man ausgedehnt.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat das Vereinigte Königreich den Geltungsbereich des Übereinkommens mit Wirksamkeit vom 6. Dezember 2023 auf Guernsey ausgedehnt.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens –

als Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, im Folgenden als „Rahmenübereinkommen“ bezeichnet,

gestützt auf die durch Beschluss 1/CP.17 der Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens auf ihrer siebzehnten Tagung eingerichteten Durban-Plattform für verstärktes Handeln,

in Verfolgung des Zieles des Rahmenübereinkommens und geleitet von seinen Grundsätzen einschließlich des Grundsatzes der Gerechtigkeit und der gemeinsamen, aber unterschiedlichen Verantwortlichkeiten und jeweiligen Fähigkeiten angesichts der unterschiedlichen nationalen Gegebenheiten,

in Anerkennung der Notwendigkeit einer wirksamen und fortschreitenden Reaktion auf die akute Bedrohung durch Klimaänderungen auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse,

zudem in Anerkennung der speziellen Bedürfnisse und besonderen Gegebenheiten der Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, vor allem derjenigen, die besonders anfällig für die nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen sind, wie im Rahmenübereinkommen vorgesehen,

unter voller Berücksichtigung der speziellen Bedürfnisse und der besonderen Lage der am wenigsten entwickelten Länder hinsichtlich der Finanzierung und der Weitergabe von Technologie,

in Anerkennung dessen, dass die Vertragsparteien nicht nur von den Klimaänderungen, sondern auch von den Auswirkungen der zu ihrer Bewältigung ergriffenen Maßnahmen betroffen sein können,

unter Betonung dessen, dass zwischen dem Vorgehen gegen und der Bewältigung von Klimaänderungen und ihren Auswirkungen sowie dem gerechten Zugang zu nachhaltiger Entwicklung und der Beseitigung der Armut ein innerer Zusammenhang besteht,

in Anerkennung dessen, dass die Gewährleistung der Ernährungssicherheit und die Beendigung des Hungers grundsätzlich Vorrang haben und dass die Systeme der Nahrungsmittelerzeugung gegenüber den nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen besonders anfällig sind,

unter Berücksichtigung der zwingenden Notwendigkeit eines gerechten Strukturwandels für die arbeitende Bevölkerung und der Schaffung menschenwürdiger Arbeit und hochwertiger Arbeitsplätze im Einklang mit den national festgelegten Entwicklungsprioritäten,

in der Erkenntnis, dass die Klimaänderungen die ganze Menschheit mit Sorge erfüllen, sollen die Vertragsparteien beim Vorgehen gegen Klimaänderungen ihre jeweiligen Verpflichtungen im Hinblick auf die Menschenrechte, das Recht auf Gesundheit, die Rechte von indigenen Völkern, lokalen Gemeinschaften, Migranten, Kindern, Menschen mit Behinderungen und besonders schutzbedürftigen Menschen und das Recht auf Entwicklung sowie die Gleichstellung der Geschlechter, die Stärkung der Rolle der Frau und die Gerechtigkeit zwischen den Generationen achten, fördern und berücksichtigen,

in Anerkennung der Bedeutung der Erhaltung und gegebenenfalls Erweiterung von Senken und Speichern der im Rahmenübereinkommen genannten Treibhausgase,

in Anbetracht dessen, wie wichtig es ist, die Integrität aller Ökosysteme einschließlich der Meere und den Schutz der biologischen Vielfalt, in manchen Kulturen als Mutter Erde gewürdigt, zu gewährleisten, und in Anbetracht der großen Bedeutung, die der Begriff „Klimagerechtigkeit“ für manche im Zusammenhang mit dem Vorgehen gegen Klimaänderungen hat,

in Bekräftigung der Bedeutung von Bildung, Ausbildung und öffentlichem Bewusstsein, der Beteiligung der Öffentlichkeit, des öffentlichen Zugangs zu Informationen und der Zusammenarbeit auf allen Ebenen in den von diesem Übereinkommen erfassten Angelegenheiten,

in Anerkennung dessen, wie wichtig es ist, dass sich alle staatlichen Ebenen und verschiedene Akteure bei der Bewältigung der Klimaänderungen in Übereinstimmung mit den jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien einbringen,

zudem in der Erkenntnis, dass nachhaltige Lebensweisen und nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster, hinsichtlich derer die Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, die Führung übernehmen, eine wichtige Rolle bei der Bewältigung der Klimaänderungen spielen –

sind wie folgt übereingekommen:

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

Afghanistan III 37/2017 Ägypten III 131/2017 Albanien III 197/2016 Algerien III 197/2016 Andorra III 80/2017 Angola III 189/2020 Antigua/Barbuda III 197/2016 Äquatorialguinea III 192/2018 Argentinien III 197/2016 Armenien III 80/2017 Aserbaidschan III 37/2017 Äthiopien III 80/2017 Australien III 3/2017 Bahamas III 197/2016 Bahrain III 3/2017 Bangladesch III 197/2016 Barbados III 197/2016 Belarus III 197/2016 Belgien III 80/2017 Belize III 197/2016 Benin III 3/2017 Bhutan III 168/2017 Bolivien III 197/2016 Bosnien-Herzegowina III 80/2017 Botsuana III 3/2017 Brasilien III 197/2016 Brunei III 197/2016 Bulgarien III 3/2017 Burkina Faso III 3/2017 Burundi III 48/2018 Cabo Verde III 168/2017 Chile III 37/2017 China III 197/2016 Costa Rica III 197/2016 Côte d’Ivoire III 3/2017 Dänemark III 3/2017, III 124/2024 Deutschland III 197/2016 Dominica III 197/2016 Dominikanische R III 168/2017 Dschibuti III 3/2017 Ecuador III 168/2017 El Salvador III 80/2017 Eritrea III 30/2023 Estland III 3/2017 Eswatini III 197/2016 EU III 197/2016 Fidschi III 197/2016 Finnland III 3/2017 Frankreich III 197/2016 Gabun III 3/2017 Gambia III 3/2017 Georgien III 80/2017 Ghana III 197/2016 Grenada III 197/2016 Griechenland III 197/2016 Guatemala III 37/2017 Guinea III 197/2016 Guinea-Bissau III 192/2018 Guyana III 197/2016 Haiti III 131/2017 Heiliger Stuhl III 151/2022 Honduras III 197/2016 Indien III 197/2016 Indonesien III 3/2017 Irak III 151/2022 Irland III 3/2017 Island III 197/2016 Israel III 3/2017 Italien III 3/2017 Jamaika III 80/2017 Japan III 3/2017 Jordanien III 3/2017 Kambodscha III 37/2017 Kamerun III 197/2016 Kanada III 197/2016 Kasachstan III 3/2017 Katar III 131/2017 Kenia III 37/2017 Kirgisistan III 25/2020 Kiribati III 197/2016 Kolumbien III 119/2018 Komoren III 3/2017 Kongo III 80/2017 Kongo/DR III 48/2018 Korea/DVR III 197/2016 Korea/R III 3/2017 Kroatien III 80/2017 Kuba III 3/2017 Kuwait III 119/2018 Laos III 197/2016 Lesotho III 37/2017 Lettland III 80/2017 Libanon III 25/2020 Liberia III 192/2018 Liechtenstein III 168/2017 Litauen III 37/2017 Luxemburg III 3/2017 Madagaskar III 197/2016 Malawi III 131/2017 Malaysia III 3/2017 Malediven III 197/2016 Mali III 197/2016 Malta III 197/2016 Marokko III 197/2016 Marshallinseln III 197/2016 Mauretanien III 37/2017 Mauritius III 197/2016 Mexiko III 197/2016 Mikronesien III 197/2016 Moldau III 131/2017 Monaco III 197/2016 Mongolei III 197/2016 Montenegro III 48/2018 Mosambik III 119/2018 Myanmar III 168/2017 Namibia III 197/2016 Nauru III 197/2016 Nepal III 197/2016 Neuseeland III 197/2016, III 3/2017, III 197/2017 Nicaragua III 197/2017 Niederlande III 131/2017 Niger III 197/2016 Nigeria III 80/2017 Nordmazedonien III 48/2018 Norwegen III 197/2016 Oman III 159/2019 Pakistan III 3/2017 Palästina III 197/2016 Palau III 197/2016 Panama III 197/2016 Papua-Neuguinea III 197/2016 Paraguay III 197/2016 Peru III 197/2016 Philippinen III 80/2017 Polen III 197/2016 Portugal III 197/2016 Ruanda III 197/2016 Rumänien III 131/2017 Russische F III 191/2019 Salomonen III 197/2016 Sambia III 3/2017 Samoa III 197/2016 San Marino III 192/2018 São Tomé/Príncipe III 3/2017 Saudi-Arabien III 3/2017 Schweden III 197/2016 Schweiz III 197/2017 Senegal III 197/2016 Serbien III 131/2017 Seychellen III 197/2016 Sierra Leone III 3/2017 Simbabwe III 168/2017 Singapur III 197/2016 Slowakei III 197/2016 Slowenien III 3/2017 Somalia III 197/2016 Spanien III 37/2017 Sri Lanka III 197/2016 St. Kitts/Nevis III 197/2016 St. Lucia III 197/2016 St. Vincent/Grenadinen III 197/2016 Südafrika III 3/2017 Sudan III 131/2017 Südsudan III 156/2021 Suriname III 58/2019 Syrien III 197/2017 Tadschikistan III 80/2017 Tansania III 119/2018 Thailand III 197/2016 Timor-Leste III 168/2017 Togo III 131/2017 Tonga III 197/2016 Trinidad/Tobago III 48/2018 Tschad III 37/2017 Tschechische R III 197/2017 Tunesien III 37/2017 Türkei III 156/2021 Turkmenistan III 197/2016 Tuvalu III 197/2016 Uganda III 197/2016 Ukraine III 197/2016 Ungarn III 197/2016 Uruguay III 197/2016 USA III 197/2016, III 191/2019 K, III 17/2021, III 36/2025 K Usbekistan III 58/2019 Vanuatu III 197/2016 Venezuela III 131/2017 Vereinigte Arabische Emirate III 197/2016 Vereinigtes Königreich III 3/2017, III 151/2022, III 153/2023, III 4/2024 Vietnam III 3/2017 Zentralafrikanische R III 197/2016 Zypern III 37/2017

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

2.

Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 124/2024)

Die von dem gemäß Art. 64 Abs. 1 des B-VG die Funktionen des Bundespräsidenten ausübende Präsidium des Nationalrates unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 5. Oktober 2016 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 21 Abs. 1 mit 4. November 2016 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs wurden folgende weitere Ratifikations-, Annahme- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen hinterlegt:

Albanien, Antigua und Barbuda, Argentinien, Bahamas, Bangladesch, Barbados, Belarus, Belize, Bolivien, Brasilien, Brunei Darussalam, China (einschließlich der Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macau), Cookinseln, Deutschland, Dominica, Europäische Union, Fidschi, Frankreich, Ghana, Grenada, Guinea, Guyana, Honduras, Indien, Island, Kamerun, Kanada, Kiribati, Demokratische Volksrepublik Korea, Demokratische Volksrepublik Laos, Madagaskar, Malediven, Mali, Malta, Marokko, Marshallinseln, Mauritius, Mexiko, Föderierte Staaten von Mikronesien, Mongolei, Namibia, Nauru, Nepal, Neuseeland (ohne Tokelau), Niger, Norwegen, Palästina, Palau, Panama, Papua-Neuguinea, Peru, Portugal, Salomonen, Samoa, Senegal, Seychellen, Singapur, Slowakei, Somalia, Sri Lanka, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Swasiland, Thailand, Tonga, Tuvalu, Uganda, Ukraine, Ungarn, Vanuatu, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten.

Ferner haben seit Inkrafttreten des Übereinkommens nachstehende Staaten ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt:

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde:
Algerien 20. Oktober 2016
Costa Rica 13. Oktober 2016
Griechenland 14. Oktober 2016
Monaco 24. Oktober 2016
Paraguay 14. Oktober 2016
Polen 7. Oktober 2016
Ruanda 6. Oktober 2016
Schweden 13. Oktober 2016
Turkmenistan 20. Oktober 2016
Uruguay 19. Oktober 2016
Zentralafrikanische Republik 11. Oktober 2016

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXVII.7.d]: Bulgarien, Europäische Union, Heiliger Stuhl, Indien, Marshallinseln, Mexiko, Mikronesien, Nauru, Neuseeland (Cookinseln, Niue), Niederlande, Philippinen, Polen, Russische Föderation, Salomonen, Türkei, Tuvalu, Vanuatu

Dänemark

Dänemark hat seine bei Hinterlegung der Genehmigungsurkunde am 1. November 2016 abgegebene Erklärung betreffend den Ausschluss der territorialen Anwendung auf Grönland am 2. Juli 2024 zurückgenommen.

Neuseeland

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Neuseeland am 13. November 2017 den territorialen Anwendungsbereich des Übereinkommens auf Tokelau erstreckt.

Spanien

Anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Spanien nachstehende Erklärung für den Fall abgegeben, dass das gegenständliche Übereinkommen vom Vereinigten Königreich ratifiziert und dessen Anwendung auf Gibraltar erstreckt wird:

1.

Gibraltar ist ein Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist und das sich in einem Prozess der Entkolonialisierung nach den einschlägigen Beschlüssen und Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen befindet.

2.

Die Behörden von Gibraltar sind lokaler Natur und üben ausschließlich interne Zuständigkeiten mit Ursprung in und beruhend auf der Verteilung und Zuweisung von Zuständigkeiten aus, die das Vereinigte Königreich im Einklang mit seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und in seiner Eigenschaft als souveräner Staat, von dem das genannte Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung abhängt, vornimmt.

3.

Folglich ist die etwaige Mitwirkung der Behörden von Gibraltar bei der Anwendung des Übereinkommens so zu verstehen, dass sie ausschließlich im Rahmen der internen Zuständigkeiten Gibraltars stattfindet, und darf nicht so angesehen werden, als berühre sie die beiden vorangegangenen Absätze.

4.

Die Anwendung dieses Übereinkommens auf Gibraltar ist nicht als Anerkennung irgendwelcher anderer als der in Artikel 10 des Vertrages von Utrecht zwischen der Krone Spaniens und der Krone Großbritanniens vom 13. Juli 1713 angeführten Rechte oder Situationen auszulegen.

Vereinigtes Königreich

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat das Vereinigte Königreich den Geltungsbereich des Übereinkommens mit Wirksamkeit vom 29. April 2022 auf Jersey und mit Wirksamkeit vom 23. September 2022 auf Gibraltar ausgedehnt.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat das Vereinigte Königreich den Geltungsbereich des Übereinkommens mit Wirksamkeit vom 23. März 2023 auf die Insel Man ausgedehnt.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat das Vereinigte Königreich den Geltungsbereich des Übereinkommens mit Wirksamkeit vom 6. Dezember 2023 auf Guernsey ausgedehnt.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens –

als Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, im Folgenden als „Rahmenübereinkommen“ bezeichnet,

gestützt auf die durch Beschluss 1/CP.17 der Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens auf ihrer siebzehnten Tagung eingerichteten Durban-Plattform für verstärktes Handeln,

in Verfolgung des Zieles des Rahmenübereinkommens und geleitet von seinen Grundsätzen einschließlich des Grundsatzes der Gerechtigkeit und der gemeinsamen, aber unterschiedlichen Verantwortlichkeiten und jeweiligen Fähigkeiten angesichts der unterschiedlichen nationalen Gegebenheiten,

in Anerkennung der Notwendigkeit einer wirksamen und fortschreitenden Reaktion auf die akute Bedrohung durch Klimaänderungen auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse,

zudem in Anerkennung der speziellen Bedürfnisse und besonderen Gegebenheiten der Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, vor allem derjenigen, die besonders anfällig für die nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen sind, wie im Rahmenübereinkommen vorgesehen,

unter voller Berücksichtigung der speziellen Bedürfnisse und der besonderen Lage der am wenigsten entwickelten Länder hinsichtlich der Finanzierung und der Weitergabe von Technologie,

in Anerkennung dessen, dass die Vertragsparteien nicht nur von den Klimaänderungen, sondern auch von den Auswirkungen der zu ihrer Bewältigung ergriffenen Maßnahmen betroffen sein können,

unter Betonung dessen, dass zwischen dem Vorgehen gegen und der Bewältigung von Klimaänderungen und ihren Auswirkungen sowie dem gerechten Zugang zu nachhaltiger Entwicklung und der Beseitigung der Armut ein innerer Zusammenhang besteht,

in Anerkennung dessen, dass die Gewährleistung der Ernährungssicherheit und die Beendigung des Hungers grundsätzlich Vorrang haben und dass die Systeme der Nahrungsmittelerzeugung gegenüber den nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen besonders anfällig sind,

unter Berücksichtigung der zwingenden Notwendigkeit eines gerechten Strukturwandels für die arbeitende Bevölkerung und der Schaffung menschenwürdiger Arbeit und hochwertiger Arbeitsplätze im Einklang mit den national festgelegten Entwicklungsprioritäten,

in der Erkenntnis, dass die Klimaänderungen die ganze Menschheit mit Sorge erfüllen, sollen die Vertragsparteien beim Vorgehen gegen Klimaänderungen ihre jeweiligen Verpflichtungen im Hinblick auf die Menschenrechte, das Recht auf Gesundheit, die Rechte von indigenen Völkern, lokalen Gemeinschaften, Migranten, Kindern, Menschen mit Behinderungen und besonders schutzbedürftigen Menschen und das Recht auf Entwicklung sowie die Gleichstellung der Geschlechter, die Stärkung der Rolle der Frau und die Gerechtigkeit zwischen den Generationen achten, fördern und berücksichtigen,

in Anerkennung der Bedeutung der Erhaltung und gegebenenfalls Erweiterung von Senken und Speichern der im Rahmenübereinkommen genannten Treibhausgase,

in Anbetracht dessen, wie wichtig es ist, die Integrität aller Ökosysteme einschließlich der Meere und den Schutz der biologischen Vielfalt, in manchen Kulturen als Mutter Erde gewürdigt, zu gewährleisten, und in Anbetracht der großen Bedeutung, die der Begriff „Klimagerechtigkeit“ für manche im Zusammenhang mit dem Vorgehen gegen Klimaänderungen hat,

in Bekräftigung der Bedeutung von Bildung, Ausbildung und öffentlichem Bewusstsein, der Beteiligung der Öffentlichkeit, des öffentlichen Zugangs zu Informationen und der Zusammenarbeit auf allen Ebenen in den von diesem Übereinkommen erfassten Angelegenheiten,

in Anerkennung dessen, wie wichtig es ist, dass sich alle staatlichen Ebenen und verschiedene Akteure bei der Bewältigung der Klimaänderungen in Übereinstimmung mit den jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien einbringen,

zudem in der Erkenntnis, dass nachhaltige Lebensweisen und nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster, hinsichtlich derer die Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, die Führung übernehmen, eine wichtige Rolle bei der Bewältigung der Klimaänderungen spielen –

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Für die Zwecke dieses Übereinkommens finden die in Artikel 1 des Rahmenübereinkommens enthaltenen Begriffsbestimmungen Anwendung. Darüber hinaus

a)

bedeutet „Rahmenübereinkommen“ das am 9. Mai 1992 in New York angenommene Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen;

b)

bedeutet „Konferenz der Vertragsparteien“ die Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens;

c)

bedeutet „Vertragspartei“ eine Vertragspartei dieses Übereinkommens.

Artikel 2

(1) Dieses Übereinkommen zielt darauf ab, durch Verbesserung der Durchführung des Rahmenübereinkommens einschließlich seines Zieles die weltweite Reaktion auf die Bedrohung durch Klimaänderungen im Zusammenhang mit nachhaltiger Entwicklung und den Bemühungen zur Beseitigung der Armut zu verstärken, indem unter anderem

a)

der Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau gehalten wird und Anstrengungen unternommen werden, um den Temperaturanstieg auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen, da erkannt wurde, dass dies die Risiken und Auswirkungen der Klimaänderungen erheblich verringern würde;

b)

die Fähigkeit zur Anpassung an die nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen erhöht und die Widerstandsfähigkeit gegenüber Klimaänderungen sowie eine hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarme Entwicklung so gefördert wird, dass die Nahrungsmittelerzeugung nicht bedroht wird;

c)

die Finanzmittelflüsse in Einklang gebracht werden mit einem Weg hin zu einer hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarmen und gegenüber Klimaänderungen widerstandsfähigen Entwicklung.

(2) Dieses Übereinkommen wird als Ausdruck der Gerechtigkeit und des Grundsatzes der gemeinsamen, aber unterschiedlichen Verantwortlichkeiten und jeweiligen Fähigkeiten angesichts der unterschiedlichen nationalen Gegebenheiten durchgeführt.

Artikel 3

Zur Verwirklichung des in Artikel 2 genannten Zieles dieses Übereinkommens sind von allen Vertragsparteien als national festgelegte Beiträge zu der weltweiten Reaktion auf Klimaänderungen ehrgeizige Anstrengungen im Sinne der Artikel 4, 7, 9, 10, 11 und 13 zu unternehmen und zu übermitteln. Die Anstrengungen aller Vertragsparteien werden im Laufe der Zeit eine Steigerung darstellen, wobei die Notwendigkeit anerkannt wird, die Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, bei der wirksamen Durchführung dieses Übereinkommens zu unterstützen.

Artikel 4

(1) Zum Erreichen des in Artikel 2 genannten langfristigen Temperaturziels sind die Vertragsparteien bestrebt, so bald wie möglich den weltweiten Scheitelpunkt der Emissionen von Treibhausgasen zu erreichen, wobei anerkannt wird, dass der zeitliche Rahmen für das Erreichen des Scheitelpunkts bei den Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, größer sein wird, und danach rasche Reduktionen im Einklang mit den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen herbeizuführen, um in der zweiten Hälfte dieses Jahrhunderts ein Gleichgewicht zwischen den anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und dem Abbau solcher Gase durch Senken auf der Grundlage der Gerechtigkeit und im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung und der Bemühungen zur Beseitigung der Armut herzustellen.

(2) Jede Vertragspartei erarbeitet, übermittelt und behält aufeinanderfolgende national festgelegte Beiträge bei, die sie zu erreichen beabsichtigt. Die Vertragsparteien ergreifen innerstaatliche Minderungsmaßnahmen, um die Ziele dieser Beiträge zu verwirklichen.

(3) Jeder nachfolgende national festgelegte Beitrag einer Vertragspartei wird eine Steigerung gegenüber ihrem zum fraglichen Zeitpunkt geltenden national festgelegten Beitrag darstellen und ihre größtmögliche Ambition unter Berücksichtigung ihrer gemeinsamen, aber unterschiedlichen Verantwortlichkeiten und ihrer jeweiligen Fähigkeiten angesichts der unterschiedlichen nationalen Gegebenheiten ausdrücken.

(4) Die Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, sollen weiterhin die Führung übernehmen, indem sie sich zu absoluten gesamtwirtschaftlichen Emissionsreduktionszielen verpflichten. Die Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, sollen ihre Minderungsanstrengungen weiter verstärken; sie werden ermutigt, mit der Zeit angesichts der unterschiedlichen nationalen Gegebenheiten auf gesamtwirtschaftliche Emissionsreduktions- oder -begrenzungsziele überzugehen.

(5) Den Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, wird Unterstützung bei der Durchführung dieses Artikels in Übereinstimmung mit den Artikeln 9, 10 und 11 gewährt, wobei anerkannt wird, dass eine verstärkte Unterstützung ihnen die Möglichkeit eröffnen wird, sich für ihre Maßnahmen höhere Ambitionen zu setzen.

(6) Die am wenigsten entwickelten Länder und die kleinen Inselstaaten unter den Entwicklungsländern können Strategien, Pläne und Maßnahmen für eine hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarme Entwicklung erarbeiten und übermitteln, die ihre besonderen Gegebenheiten widerspiegeln.

(7) Der Zusatznutzen für die Minderung, der sich aus den Anpassungsmaßnahmen und/oder Plänen zur wirtschaftlichen Diversifizierung der Vertragsparteien ergibt, kann zu den Minderungsergebnissen aufgrund dieses Artikels beitragen.

(8) Bei der Übermittlung ihrer national festgelegten Beiträge stellen alle Vertragsparteien die erforderlichen Informationen zur Gewährleistung der Eindeutigkeit, Transparenz und Verständlichkeit in Übereinstimmung mit Beschluss 1/CP.21 und allen einschlägigen Beschlüssen der als Tagung der Vertragsparteien dieses Übereinkommens dienenden Konferenz der Vertragsparteien zur Verfügung.

(9) Jede Vertragspartei übermittelt alle fünf Jahre einen national festgelegten Beitrag in Übereinstimmung mit Beschluss 1/CP.21 und allen einschlägigen Beschlüssen der als Tagung der Vertragsparteien dieses Übereinkommens dienenden Konferenz der Vertragsparteien; sie wird von den Ergebnissen der in Artikel 14 genannten weltweiten Bestandsaufnahme unterrichtet.

(10) Die als Tagung der Vertragsparteien dieses Übereinkommens dienende Konferenz der Vertragsparteien prüft auf ihrer ersten Tagung gemeinsame Zeitrahmen für die national festgelegten Beiträge.

(11) Eine Vertragspartei kann ihren bestehenden national festgelegten Beitrag jederzeit in Übereinstimmung mit den Leitlinien, die von der als Tagung der Vertragsparteien dieses Übereinkommens dienenden Konferenz der Vertragsparteien beschlossen werden, anpassen, um ihr Ambitionsniveau anzuheben.

(12) Die von den Vertragsparteien übermittelten national festgelegten Beiträge werden in ein vom Sekretariat geführtes öffentliches Register eingetragen.

(13) Die Vertragsparteien rechnen über ihre national festgelegten Beiträge ab. Bei der Abrechnung über die anthropogenen Emissionen und den Abbau entsprechend ihren national festgelegten Beiträgen fördern die Vertragsparteien die Umweltintegrität, Transparenz, Genauigkeit, Vollständigkeit, Vergleichbarkeit sowie Konsistenz und gewährleisten die Vermeidung von Doppelzählungen im Einklang mit den Leitlinien, die von der als Tagung der Vertragsparteien dieses Übereinkommens dienenden Konferenz der Vertragsparteien beschlossen werden.

(14) Im Zusammenhang mit ihren national festgelegten Beiträgen sollen die Vertragsparteien bei der Anerkennung und Umsetzung von Minderungsmaßnahmen im Hinblick auf die anthropogenen Emissionen und den Abbau, soweit angemessen, die aufgrund des Rahmenübereinkommens bestehenden Methoden und Leitlinien im Lichte des Absatzes 13 berücksichtigen.

(15) Bei der Durchführung dieses Übereinkommens berücksichtigen die Vertragsparteien die Sorgen derjenigen Vertragsparteien, deren Wirtschaft von den Auswirkungen der Gegenmaßnahmen am stärksten betroffen ist, insbesondere der Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind.

(16) Die Vertragsparteien einschließlich der Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration und ihrer Mitgliedstaaten, die eine Vereinbarung getroffen haben, bei der Anwendung des Absatzes 2 gemeinsam zu handeln, notifizieren dem Sekretariat zum Zeitpunkt der Übermittlung ihrer national festgelegten Beiträge die Bedingungen dieser Vereinbarung einschließlich des jeder Vertragspartei innerhalb der betreffenden Zeitraums zugeteilten Emissionsniveaus. Das Sekretariat unterrichtet seinerseits die Vertragsparteien und die Unterzeichner des Rahmenübereinkommens über die Bedingungen der Vereinbarung.

(17) Jede Partei einer solchen Vereinbarung ist in Übereinstimmung mit den Absätzen 13 und 14 dieses Artikels und mit den Artikeln 13 und 15 für ihr Emissionsniveau, das in der in Absatz 16 dieses Artikels bezeichneten Vereinbarung angegeben ist, verantwortlich.

(18) Wenn gemeinsam handelnde Vertragsparteien im Rahmen und zusammen mit einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration handeln, die selbst Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, ist jeder Mitgliedstaat dieser Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration einzeln sowie zusammen mit der Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration in Übereinstimmung mit den Absätzen 13 und 14 dieses Artikels und mit den Artikeln 13 und 15 für sein Emissionsniveau, das in der nach Absatz 16 dieses Artikels notifizierten Vereinbarung angegeben ist, verantwortlich.

(19) Eingedenk des Artikels 2 und unter Berücksichtigung ihrer gemeinsamen, aber unterschiedlichen Verantwortlichkeiten und jeweiligen Fähigkeiten angesichts der unterschiedlichen nationalen Gegebenheiten sollen sich alle Vertragsparteien um die Ausarbeitung und Übermittlung langfristiger Strategien für eine hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarme Entwicklung bemühen.

Artikel 5

(1) Die Vertragsparteien sollen Maßnahmen zur Erhaltung und gegebenenfalls Verbesserung von Senken und Speichern von Treibhausgasen, darunter Wälder, nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d des Rahmenübereinkommens ergreifen.

(2) Die Vertragsparteien werden ermutigt, unter anderem durch ergebnisbasierte Zahlungen Maßnahmen zur Umsetzung und Unterstützung des vorhandenen Rahmens zu ergreifen, der durch die aufgrund des Rahmenübereinkommens bereits vereinbarten diesbezüglichen Leitlinien und Beschlüsse geschaffen wurde, und zwar im Hinblick auf Politikansätze und positive Anreize für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Reduktion der Emissionen aufgrund der Entwaldung und der Verschlechterung des Zustands der Wälder und die Rolle der Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder und die Erhöhung der in ihnen gespeicherten Kohlenstoffvorräte in den Entwicklungsländern sowie im Hinblick auf alternative Politikansätze wie etwa gemeinsame Minderungs- und Anpassungsansätze für die integrierte und nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder, wobei erneut bekräftigt wird, wie wichtig gegebenenfalls die Förderung des mit diesen Ansätzen verbundenen Nutzens des Waldes über seine Funktion als Kohlenstoffspeicher hinaus durch bestimmte Anreize ist.

Artikel 6

(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass sich manche von ihnen für eine freiwillige Zusammenarbeit bei der Umsetzung ihrer national festgelegten Beiträge entscheiden, um sich für ihre Minderungs- und Anpassungsmaßnahmen höhere Ambitionen setzen zu können und um die nachhaltige Entwicklung und die Umweltintegrität zu fördern.

(2) Beteiligen sich Vertragsparteien auf freiwilliger Grundlage an kooperativen Ansätzen, die die Verwendung international übertragener Minderungsergebnisse zum Erreichen der national festgelegten Beiträge beinhalten, so fördern sie die nachhaltige Entwicklung und gewährleisten die Umweltintegrität und die Transparenz, auch beim Verwaltungshandeln; sie wenden im Einklang mit den Leitlinien, die von der als Tagung der Vertragsparteien dieses Übereinkommens dienenden Konferenz der Vertragsparteien beschlossen wurden, ein verlässliches Abrechnungsverfahren an, um unter anderem die Vermeidung von Doppelzählungen zu gewährleisten.

(3) Die Verwendung international übertragener Minderungsergebnisse zum Erreichen der national festgelegten Beiträge nach diesem Übereinkommen ist freiwillig und bedarf der Genehmigung durch die teilnehmenden Vertragsparteien.

(4) Hiermit wird ein Mechanismus zur Minderung der Emissionen von Treibhausgasen und zur Unterstützung der nachhaltigen Entwicklung unter der Weisungsbefugnis und Leitung der als Tagung der Vertragsparteien dieses Übereinkommens dienenden Konferenz der Vertragsparteien eingesetzt, der von den Vertragsparteien auf freiwilliger Grundlage genutzt werden kann. Er wird von einem Gremium beaufsichtigt, das von der als Tagung der Vertragsparteien dieses Übereinkommens dienenden Konferenz der Vertragsparteien bestimmt wird, und ist darauf gerichtet,

a)

die Minderung der Emissionen von Treibhausgasen zu fördern und gleichzeitig die nachhaltige Entwicklung zu unterstützen;

b)

die Beteiligung der durch eine Vertragspartei ermächtigten öffentlichen und privaten Rechtsträger an der Minderung der Emissionen von Treibhausgasen durch bestimmte Anreize zu fördern und zu erleichtern;

c)

zur Absenkung des Emissionsniveaus bei der als Gastland dienenden Vertragspartei beizutragen, die Nutzen aus den Minderungstätigkeiten ziehen wird, aus denen sich Emissionsreduktionen ergeben, die auch von einer anderen Vertragspartei zur Erfüllung ihres national festgelegten Beitrags verwendet werden können;

d)

eine allgemeine Minderung der weltweiten Emissionen zu erreichen.

(5) Die Emissionsreduktionen, die sich aus dem in Absatz 4 genannten Mechanismus ergeben, dürfen nicht zum Nachweis des Erreichens des national festgelegten Beitrags der als Gastland dienenden Vertragspartei verwendet werden, wenn sie von einer anderen Vertragspartei zum Nachweis des Erreichens ihres national festgelegten Beitrags verwendet werden.

(6) Die als Tagung der Vertragsparteien dieses Übereinkommens dienende Konferenz der Vertragsparteien stellt sicher, dass ein Teil der Erlöse aus Tätigkeiten im Rahmen des in Absatz 4 genannten Mechanismus dazu verwendet wird, die Verwaltungskosten zu decken sowie die für die nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen besonders anfälligen Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, dabei zu unterstützen, die Anpassungskosten zu tragen.

(7) Die als Tagung der Vertragsparteien dieses Übereinkommens dienende Konferenz der Vertragsparteien beschließt auf ihrer ersten Tagung Regeln, Modalitäten und Verfahren für den in Absatz 4 genannten Mechanismus.

(8) Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig es ist, dass ihnen integrierte, ganzheitliche und ausgewogene nicht marktbasierte Ansätze zur Verfügung stehen, die sie bei der Umsetzung ihrer national festgelegten Beiträge im Zusammenhang mit nachhaltiger Entwicklung und der Beseitigung der Armut in abgestimmter und wirksamer Weise, unter anderem durch Minderung, Anpassung, Finanzierung, Weitergabe von Technologie und Aufbau von Kapazitäten, soweit angemessen, unterstützen. Diese Ansätze sind darauf gerichtet,

a)

die Ambition auf dem Gebiet der Minderung und Anpassung zu fördern;

b)

die Beteiligung des öffentlichen und des privaten Sektors an der Umsetzung der national festgelegten Beiträge zu verbessern;

c)

Gelegenheiten für eine Koordinierung zwischen den Instrumenten und den einschlägigen institutionellen Regelungen zu ermöglichen.

(9) Hiermit wird ein Rahmen für nicht marktbasierte Ansätze für eine nachhaltige Entwicklung festgelegt, um die in Absatz 8 genannten nicht marktbasierten Ansätze zu fördern.

Artikel 7

(1) Hiermit legen die Vertragsparteien das globale Ziel für die Anpassung durch die Verbesserung der Anpassungsfähigkeit, die Stärkung der Widerstandsfähigkeit und die Verringerung der Anfälligkeit gegenüber Klimaänderungen fest, um einen Beitrag zu einer nachhaltigen Entwicklung zu leisten und eine angemessene Reaktion auf dem Gebiet der Anpassung im Zusammenhang mit dem in Artikel 2 genannten Temperaturziel zu gewährleisten.

(2) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Anpassung für alle eine weltweite Herausforderung mit lokalen, subnationalen, nationalen, regionalen und internationalen Dimensionen ist und dass sie als Schlüsselfaktor einen Beitrag zu der langfristigen weltweiten Reaktion auf die Klimaänderungen zum Schutz der Menschen, der Existenzgrundlagen und der Ökosysteme leistet, wobei die vordringlichen und unmittelbaren Bedürfnisse der für die nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen besonders anfälligen Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, berücksichtigt werden.

(3) Die Anpassungsbemühungen der Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, werden im Einklang mit den Modalitäten anerkannt, die von der als Tagung der Vertragsparteien dieses Übereinkommens dienenden Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung zu beschließen sind.

(4) Die Vertragsparteien erkennen an, dass der derzeitige Anpassungsbedarf erheblich ist, dass sich durch ein höheres Minderungsniveau die Notwendigkeit zusätzlicher Anpassungsbemühungen verringern kann und dass ein höherer Anpassungsbedarf höhere Anpassungskosten mit sich bringen kann.

(5) Die Vertragsparteien bestätigen, dass mit den Anpassungsmaßnahmen ein von den Ländern ausgehender, geschlechtergerechter, partizipatorischer und vollständig transparenter Ansatz unter Berücksichtigung von besonders schutzbedürftigen Gruppen, Gemeinschaften und Ökosystemen verfolgt werden soll und dass die Anpassungsmaßnahmen auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und gegebenenfalls traditionelles Wissen, das Wissen indigener Völker und lokale Wissenssysteme gegründet und ausgerichtet sein sollen, um zu erreichen, dass die Anpassung, soweit angemessen, in die einschlägigen sozioökonomischen und umweltrelevanten Politiken und Maßnahmen einbezogen wird.

(6) Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig Unterstützung und internationale Zusammenarbeit bei Anpassungsbemühungen sind, und wie wichtig es ist, die Bedürfnisse der Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, vor allem derjenigen, die besonders anfällig für die nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen sind, zu berücksichtigen.

(7) Die Vertragsparteien sollen ihre Zusammenarbeit bei der Verstärkung der Anpassungsbemühungen unter Berücksichtigung des Anpassungsrahmens von Cancún intensivieren, auch im Hinblick auf

a)

den Austausch von Informationen, bewährten Verfahren, Erfahrungen und Erkenntnissen, gegebenenfalls auch solcher, die sich auf die Wissenschaft, die Planung, die Politik und die Umsetzung im Zusammenhang mit Anpassungsmaßnahmen beziehen;

b)

die Stärkung der institutionellen Regelungen einschließlich derjenigen aufgrund des Rahmenübereinkommens, die diesem Übereinkommen dienen, um die Zusammenführung der einschlägigen Informationen und Kenntnisse und die Gewährung technischer Unterstützung und Beratung an die Vertragsparteien zu erleichtern;

c)

die Verbesserung der klimawissenschaftlichen Erkenntnisse unter Einbeziehung der Forschung, der systematischen Beobachtung des Klimasystems und der Frühwarnsysteme in einer den Klimadiensten als Grundlage dienenden und die Entscheidungsfindung unterstützenden Weise;

d)

die Unterstützung der Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, bei der Bestimmung wirksamer Anpassungsverfahren, des Anpassungsbedarfs, der Prioritäten, der gewährten und erhaltenen Unterstützung für Anpassungsmaßnahmen und –bemühungen sowie der Probleme und Lücken in einer mit der Förderung bewährter Verfahren im Einklang stehenden Weise;

e)

die Verbesserung der Wirksamkeit und Dauerhaftigkeit der Anpassungsmaßnahmen.

(8) Die Sonderorganisationen und die anderen Organisationen der Vereinten Nationen werden ermutigt, die Bemühungen der Vertragsparteien zur Durchführung der in Absatz 7 genannten Maßnahmen unter Berücksichtigung des Absatzes 5 zu unterstützen.

(9) Jede Vertragspartei befasst sich gegebenenfalls mit Prozessen zur Planung der Anpassung und der Durchführung von Maßnahmen einschließlich der Ausarbeitung oder Verbesserung einschlägiger Pläne, Politiken und/oder Beiträge, wozu Folgendes gehören kann:

a)

die Durchführung von Anpassungsmaßnahmen, -projekten und/oder -bemühungen;

b)

der Prozess der Erstellung und Umsetzung nationaler Anpassungspläne;

c)

die Abschätzung der Auswirkungen der Klimaänderungen und der Anfälligkeit gegenüber den Klimaänderungen, um die national festgelegten Vorrangmaßnahmen unter Berücksichtigung der besonders gefährdeten Menschen, Orte und Ökosysteme festzulegen;

d)

die Überwachung und Bewertung der Anpassungspläne, -politiken, -programme und -maßnahmen und der damit verbundene Erkenntnisgewinn;

e)

die Stärkung der Widerstandsfähigkeit der sozioökonomischen und ökologischen Systeme, unter anderem durch wirtschaftliche Diversifizierung und nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen.

(10) Jede Vertragspartei soll gegebenenfalls regelmäßig eine Anpassungsmitteilung, die ihre Prioritäten, ihren Durchführungs- und Unterstützungsbedarf, ihre Pläne und Maßnahmen enthalten kann, vorlegen und auf den neuesten Stand bringen, wobei für die Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, keine zusätzliche Belastung entstehen soll.

(11) Die in Absatz 10 genannte Anpassungsmitteilung wird gegebenenfalls als Bestandteil von oder in Verbindung mit anderen Mitteilungen oder Dokumenten, darunter auch einem nationalen Anpassungsplan, einem national festgelegten Beitrag im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 und/oder einer nationalen Mitteilung, vorgelegt und regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht.

(12) Die in Absatz 10 genannten Anpassungsmitteilungen werden in ein vom Sekretariat geführtes öffentliches Register eingetragen.

(13) Den Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, wird in Übereinstimmung mit den Artikeln 9, 10 und 11 fortlaufende und verstärkte internationale Unterstützung für die Durchführung der Absätze 7, 9, 10 und 11 gewährt.

(14) Durch die in Artikel 14 genannte weltweite Bestandsaufnahme werden unter anderem

a)

die Anpassungsbemühungen der Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, anerkannt;

b)

die Durchführung der Anpassungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der in Absatz 10 genannten Anpassungsmitteilungen verbessert;

c)

die Angemessenheit und Wirksamkeit der Anpassung und der dafür gewährten Unterstützung überprüft;

d)

die insgesamt erzielten Fortschritte beim Erreichen des in Absatz 1 genannten globalen Anpassungsziels überprüft.

Artikel 8

(1) Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig es ist, Verluste und Schäden, die mit den nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen einschließlich extremer Wetterereignisse und sich langsam anbahnender Ereignisse verbunden sind, zu vermeiden, auf ein Mindestmaß zu verringern und zu bewältigen, und welche Rolle die nachhaltige Entwicklung bei der Verringerung der Gefahr von Verlusten und Schäden spielt.

(2) Der Internationale Mechanismus von Warschau für Verluste und Schäden, die mit Klimaänderungen verbunden sind, unterliegt der Weisungsbefugnis und Leitung der als Tagung der Vertragsparteien dieses Übereinkommens dienenden Konferenz der Vertragsparteien und kann nach Maßgabe der als Tagung der Vertragsparteien dieses Übereinkommens dienenden Konferenz der Vertragsparteien verbessert und verstärkt werden.

(3) Die Vertragsparteien sollen das Verständnis, die Maßnahmen und die Unterstützung, gegebenenfalls auch im Rahmen des Internationalen Mechanismus von Warschau, in kooperativer und vermittelnder Weise im Hinblick auf die mit den nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen verbundenen Verluste und Schäden verbessern.

(4) Folglich können zu den Bereichen der Kooperation und Vermittlung mit dem Ziel der Stärkung des Verständnisses, der Maßnahmen und der Unterstützung folgende gehören:

a)

Frühwarnsysteme;

b)

Notfallvorsorge;

c)

sich langsam anbahnende Ereignisse;

d)

möglicherweise zu unumkehrbaren und dauerhaften Verlusten und Schäden führende Ereignisse;

e)

umfassende Risikobewertung und umfassendes Risikomanagement;

f)

Risikoversicherungsfazilitäten, Bündelung von Klimarisiken und andere Versicherungslösungen;

g)

nichtwirtschaftliche Verluste;

h)

Widerstandsfähigkeit von Gemeinschaften, Existenzgrundlagen und Ökosystemen.

(5) Der Internationale Mechanismus von Warschau arbeitet mit den aufgrund des Übereinkommens bestehenden Gremien und Sachverständigengruppen sowie mit einschlägigen Organisationen und Sachverständigengremien außerhalb des Übereinkommens zusammen.

Artikel 9

(1) Die Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, stellen finanzielle Mittel bereit, um in Fortführung ihrer bestehenden Verpflichtungen aus dem Rahmenübereinkommen die Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, sowohl bei der Minderung als auch bei der Anpassung zu unterstützen.

(2) Die anderen Vertragsparteien werden ermutigt, diese Unterstützung auf freiwilliger Grundlage zu gewähren oder fortzusetzen.

(3) Im Rahmen eines weltweiten Bemühens sollen die Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, weiterhin die Führung dabei übernehmen, Mittel der Klimafinanzierung aus ganz verschiedenen Quellen, mittels ganz verschiedener Instrumente und über ganz verschiedene Wege unter Beachtung der bedeutenden Rolle öffentlicher Mittel durch verschiedene Maßnahmen einschließlich der Unterstützung der von den Ländern ausgehenden Strategien zu mobilisieren, wobei sie die Bedürfnisse und Prioritäten der Vertragsparteien berücksichtigen, die Entwicklungsländer sind. Diese Mobilisierung von Mitteln der Klimafinanzierung soll eine Steigerung gegenüber den bisherigen Bemühungen darstellen.

(4) Durch die Bereitstellung zusätzlicher finanzieller Mittel soll ein Gleichgewicht zwischen Anpassung und Minderung angestrebt werden, und zwar unter Berücksichtigung der von den Ländern ausgehenden Strategien sowie der Prioritäten und Bedürfnisse der Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, vor allem derjenigen, die besonders anfällig für die nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen sind und erhebliche Kapazitätsengpässe haben, wie etwa die am wenigsten entwickelten Länder und die kleinen Inselstaaten unter den Entwicklungsländern, sowie unter Berücksichtigung der Notwendigkeit öffentlicher Mittel und aus Zuschüssen bestehender Mittel für die Anpassung.

(5) Die Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, übermitteln alle zwei Jahre als Anhaltspunkt dienende quantitative und qualitative Informationen im Zusammenhang mit den Absätzen 1 und 3, soweit zutreffend, einschließlich, soweit verfügbar, Informationen über die voraussichtliche Höhe der öffentlichen Finanzmittel, die den Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, zur Verfügung gestellt werden sollen. Die anderen Vertragsparteien, die Mittel zur Verfügung stellen, werden ermutigt, diese Informationen alle zwei Jahre auf freiwilliger Grundlage zu übermitteln.

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