Kundmachung des Bundeskanzlers über die Rechtspersönlichkeit einer Einrichtung der Evangelischen Kirche
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 182, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, wird kundgemacht:
Die Österreichische Kommende des Johanniterordens mit Sitz in 3340 Waidhofen an der Ybbs wird mit Wirkung vom 28. Oktober 2016 als Einrichtung der Evangelischen Kirche A. und H.B. in Österreich errichtet. Gemäß § 4 Abs. 1 leg.cit. genießt sie die Stellung einer Körperschaft öffentlichen Rechts.
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