Verordnung des Vorstands der E-Control betreffend die Meldung von Daten zur Vorbereitung der Lenkungsmaßnahmen zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung und zur Durchführung eines Monitoring der Versorgungssicherheit im Elektrizitätsbereich (Elektrizitäts-Energielenkungsdaten-Verordnung 2017, E-EnLD-VO 2017)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2017-01-01
Letzte Aktualisierung 2023-09-29
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 38
Änderungshistorie JSON API
2.

von den Netzbetreibern die in Planung und in Bau befindlichen Leitungen der Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis Z 3 ElWOG 2010 bzw. der Hoch- und Höchstspannung unter Angabe des voraussichtlichen Inbetriebnahmetermins sowie der Spannungsebene, der thermischen Grenzleistungen und der Anzahl der Systeme, jeweils getrennt nach Leitungen (Projekten).

(2) Jeweils spätestens bis zum 15. März des dem Berichtsjahr folgenden Jahres sind von den Übertragungsnetzbetreibern und den Betreibern unterlagerter Netze für die Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis Z 3 ElWOG 2010 bzw. die Hoch- und Höchstspannung für den Zeitraum vom 1. Jänner 0 Uhr bis zum 31. Dezember 24 Uhr sowie als Vorschau zumindest für die dem Berichtsjahr folgenden zwei Jahre zu melden:

1.

eine Beschreibung der durchgeführten und geplanten Instandhaltungsmaßnahmen und Erweiterungsprogramme inklusive einer allgemeinen Beschreibung der Instandhaltungs- und Erweiterungsstrategien, jeweils untergliedert nach Spannungsebenen und Betriebsmitteln;

2.

eine Beschreibung der zur Bedienung von Nachfragespitzen und zur Bewältigung von Ausfällen eines oder mehrerer Versorger getroffenen Maßnahmen, insbesondere Informationen zu Erzeugungs- und Lastmanagement, Vertragsbedingungen sowie Netzwiederaufbaukonzepte inklusive geplanter Änderungen und Anpassungen.

(3) Zur Ermittlung der Verfügbarkeit von Elektrizitätserzeugungsanlagen sind zu melden:

1.

spätestens bis zum 15. Februar des dem Erhebungszeitraum bzw. dem Erhebungsstichtag folgenden Jahres von den öffentlichen Erzeugern für Kraftwerke, die direkt an den Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis Z 3 ElWOG 2010 angeschlossen sind oder die eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 25 MW haben, für Wärmekraftwerke jeweils getrennt nach Kraftwerksblöcken und für alle anderen Kraftwerkstypen jeweils getrennt nach Kraftwerken:

a)

für die Erhebungsperiode vom 1. Jänner 0 Uhr bis zum 31. Dezember 24 Uhr das Datum der Inbetriebnahme sowie des letzten Umbaus, die Betriebszeit, die geplanten und ungeplanten (ungewollten) Nichtverfügbarkeiten unter Angabe des Beginns und Endes jeden Ereignisses, der jeweiligen Leistungsminderung sowie der jeweiligen Ursache (geplant oder ungeplant);

b)

für Laufkraftwerke sowie für Tages- und Wochenspeicherkraftwerke darüber hinaus die gesicherte Leistung zum 31. Dezember 24 Uhr;

2.

spätestens bis zum 20. Kalendertag des dem Erhebungszeitpunkt folgenden Monats von den Netzbetreibern für den jeweiligen 15. Kalendertag eines Monats 24 Uhr die maximal mögliche Einspeiseleistung der in ihrem Netz angeschlossenen Windkraftwerke und Photovoltaikanlagen jeweils getrennt nach Kraftwerkstypen. Netzbetreiber mit einer Abgabe an Endverbraucher im vergangenen Kalenderjahr von weniger als 50 000 000 kWh können die Daten spätestens bis zum 20. Juli bzw. 20. Jänner für den jeweils vorangegangenen Monat übermitteln.

(4) Spätestens bis zum 15. Februar des dem Erhebungszeitraum folgenden Jahres sind von den Netzbetreibern zur Ermittlung der Verfügbarkeit von Netzen für die Erhebungsperiode vom 1. Jänner 0 Uhr bis zum 31. Dezember 24 Uhr jede Versorgungsunterbrechung von mehr als einer Sekunde Dauer jeweils unter Angabe der Ursache, der verursachenden und betroffenen Netz- und Spannungsebene(n), des Beginns und der Dauer der Versorgungsunterbrechung, der Anzahl und Leistung (MVA) der betroffenen Umspanner (Anlagen), der Anzahl der betroffenen Netzbenutzer und der jeweils betroffenen Leistung und Energie, jeweils getrennt nach Spannungsebenen, nach der regionalen Klassifikation von Versorgungsgebieten sowie nach Verbraucherkategorien zu melden. Wenn nicht ermittelbar, ist die Menge der durch den Ausfall betroffenen elektrischen Energie durch geeignete Verfahren zu schätzen.

Abkürzung

E-EnLD-VO 2017

4.

Teil

Vorkehrungen für den Krisenfall

Erhebungen zum Monitoring der Versorgungssicherheit

§ 10. (1) Jeweils spätestens bis zum 30. April sind für den Erhebungsstichtag 15. April zu melden:

1.

von den öffentlichen Erzeugern und den Eigenerzeugern die in Planung und in Bau befindlichen Kraftwerke sowie geplante Außerbetriebnahmen, Stilllegungen oder Konservierungen unter Angabe des voraussichtlichen Inbetriebnahme- bzw. Außerbetriebnahmetermins sowie kraftwerksbezogener technischer Kennzahlen gemäß § 5 Abs. 5, bei Konservierungen von Wärmekraftwerksblöcken darüber hinaus auch die Vorlaufzeit zum Erreichen der neuerlichen Betriebsbereitschaft (sowohl technisch als auch organisatorisch) sowie den geplanten Termin für eine neuerliche Betriebsbereitschaft jeweils getrennt nach Kraftwerken (Projekten). Für Laufkraftwerke sowie für Tages- und Wochenspeicherkraftwerke darüber hinaus die gesicherte Leistung und für Wärmekraftwerke darüber hinaus der Hauptenergieträger;

2.

von den Netzbetreibern die in Planung und in Bau befindlichen Leitungen der Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis Z 3 ElWOG 2010 bzw. der Hoch- und Höchstspannung unter Angabe des voraussichtlichen Inbetriebnahmetermins sowie der Spannungsebene, der thermischen Grenzleistungen und der Anzahl der Systeme, jeweils getrennt nach Leitungen (Projekten).

(2) Jeweils spätestens bis zum 15. März des dem Berichtsjahr folgenden Jahres sind von den Übertragungsnetzbetreibern und den Betreibern unterlagerter Netze für die Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis Z 3 ElWOG 2010 bzw. die Hoch- und Höchstspannung für den Zeitraum vom 1. Jänner 0 Uhr bis zum 31. Dezember 24 Uhr sowie als Vorschau zumindest für die dem Berichtsjahr folgenden zwei Jahre zu melden:

1.

eine Beschreibung der durchgeführten und geplanten Instandhaltungsmaßnahmen und Erweiterungsprogramme inklusive einer allgemeinen Beschreibung der Instandhaltungs- und Erweiterungsstrategien, jeweils untergliedert nach Spannungsebenen und Betriebsmitteln;

2.

eine Beschreibung der zur Bedienung von Nachfragespitzen und zur Bewältigung von Ausfällen eines oder mehrerer Versorger getroffenen Maßnahmen, insbesondere Informationen zu Erzeugungs- und Lastmanagement, Vertragsbedingungen sowie Netzwiederaufbaukonzepte inklusive geplanter Änderungen und Anpassungen.

(3) Zur Ermittlung der Verfügbarkeit von Elektrizitätserzeugungsanlagen sind zu melden:

1.

spätestens bis zum 15. Februar des dem Erhebungszeitraum bzw. dem Erhebungsstichtag folgenden Jahres von den öffentlichen Erzeugern für Kraftwerke, die direkt an den Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis Z 3 ElWOG 2010 angeschlossen sind oder die eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 10 MW haben, für Wärmekraftwerke jeweils getrennt nach Kraftwerksblöcken und für alle anderen Kraftwerkstypen jeweils getrennt nach Kraftwerken:

a)

für die Erhebungsperiode vom 1. Jänner 0 Uhr bis zum 31. Dezember 24 Uhr das Datum der Inbetriebnahme sowie des letzten Umbaus, die Betriebszeit, die geplanten und ungeplanten (ungewollten) Nichtverfügbarkeiten unter Angabe des Beginns und Endes jeden Ereignisses, der jeweiligen Leistungsminderung sowie der jeweiligen Ursache (geplant oder ungeplant);

b)

für Laufkraftwerke sowie für Tages- und Wochenspeicherkraftwerke darüber hinaus die gesicherte Leistung zum 31. Dezember 24 Uhr;

2.

spätestens bis zum 20. Kalendertag des dem Erhebungszeitpunkt folgenden Monats von den Netzbetreibern für den jeweiligen 15. Kalendertag eines Monats 24 Uhr die maximal mögliche Einspeiseleistung der in ihrem Netz angeschlossenen Windkraftwerke und Photovoltaikanlagen jeweils getrennt nach Kraftwerkstypen. Netzbetreiber mit einer Abgabe an Endverbraucher im vergangenen Kalenderjahr von weniger als 50 000 000 kWh können die Daten spätestens bis zum 20. Juli bzw. 20. Jänner für den jeweils vorangegangenen Monat übermitteln.

(4) Spätestens bis zum 15. Februar des dem Erhebungszeitraum folgenden Jahres sind von den Netzbetreibern zur Ermittlung der Verfügbarkeit von Netzen für die Erhebungsperiode vom 1. Jänner 0 Uhr bis zum 31. Dezember 24 Uhr jede Versorgungsunterbrechung von mehr als einer Sekunde Dauer jeweils unter Angabe der Ursache, der verursachenden und betroffenen Netz- und Spannungsebene(n), des Beginns und der Dauer der Versorgungsunterbrechung, der Anzahl und Leistung (MVA) der betroffenen Umspanner (Anlagen), der Anzahl der betroffenen Netzbenutzer und der jeweils betroffenen Leistung und Energie, jeweils getrennt nach Spannungsebenen, nach der regionalen Klassifikation von Versorgungsgebieten sowie nach Verbraucherkategorien zu melden. Wenn nicht ermittelbar, ist die Menge der durch den Ausfall betroffenen elektrischen Energie durch geeignete Verfahren zu schätzen.

Abkürzung

E-EnLD-VO 2017

4.

Teil

Vorkehrungen für den Krisenfall

Erhebungen zum Monitoring der Versorgungssicherheit

§ 10. (1) Jeweils spätestens bis zum 30. April sind für den Erhebungsstichtag 15. April zu melden:

1.

von den öffentlichen Erzeugern und den Eigenerzeugern die in Planung und in Bau befindlichen Kraftwerke sowie geplante Außerbetriebnahmen, Stilllegungen oder Konservierungen unter Angabe des voraussichtlichen Inbetriebnahme- bzw. Außerbetriebnahmetermins sowie kraftwerksbezogener technischer Kennzahlen gemäß § 5 Abs. 5, bei Konservierungen von Wärmekraftwerksblöcken darüber hinaus auch die Vorlaufzeit zum Erreichen der neuerlichen Betriebsbereitschaft (sowohl technisch als auch organisatorisch) sowie den geplanten Termin für eine neuerliche Betriebsbereitschaft jeweils getrennt nach Kraftwerken (Projekten). Für Laufkraftwerke sowie für Tages- und Wochenspeicherkraftwerke darüber hinaus die gesicherte Leistung und für Wärmekraftwerke darüber hinaus der Hauptenergieträger;

2.

von den Netzbetreibern die in Planung und in Bau befindlichen Leitungen der Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis Z 3 ElWOG 2010 bzw. der Hoch- und Höchstspannung unter Angabe des voraussichtlichen Inbetriebnahmetermins sowie der Spannungsebene, der thermischen Grenzleistungen und der Anzahl der Systeme, jeweils getrennt nach Leitungen (Projekten);

3.

von den Betreibern der unterlagerten Netze: die Abschaltzonen, Dauer und Intervall der Abschaltung laut aktuellem Abschaltplan sowie die Jahressumme der Abgabe an Endverbraucher und die Jahressumme der Erzeugung in diesen Abschaltzonen.

(2) Jeweils spätestens bis zum 15. März des dem Berichtsjahr folgenden Jahres sind von den Übertragungsnetzbetreibern und den Betreibern unterlagerter Netze für die Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis Z 3 ElWOG 2010 bzw. die Hoch- und Höchstspannung für den Zeitraum vom 1. Jänner 0 Uhr bis zum 31. Dezember 24 Uhr sowie als Vorschau zumindest für die dem Berichtsjahr folgenden zwei Jahre zu melden:

1.

eine Beschreibung der durchgeführten und geplanten Instandhaltungsmaßnahmen und Erweiterungsprogramme inklusive einer allgemeinen Beschreibung der Instandhaltungs- und Erweiterungsstrategien, jeweils untergliedert nach Spannungsebenen und Betriebsmitteln;

2.

eine Beschreibung der zur Bedienung von Nachfragespitzen und zur Bewältigung von Ausfällen eines oder mehrerer Versorger getroffenen Maßnahmen, insbesondere Informationen zu Erzeugungs- und Lastmanagement, Vertragsbedingungen sowie Netzwiederaufbaukonzepte inklusive geplanter Änderungen und Anpassungen.

(3) Zur Ermittlung der Verfügbarkeit von Elektrizitätserzeugungsanlagen sind zu melden:

1.

spätestens bis zum 15. Februar des dem Erhebungszeitraum bzw. dem Erhebungsstichtag folgenden Jahres von den öffentlichen Erzeugern für Kraftwerke, die direkt an den Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis Z 3 ElWOG 2010 angeschlossen sind oder die eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 10 MW haben, für Wärmekraftwerke jeweils getrennt nach Kraftwerksblöcken und für alle anderen Kraftwerkstypen jeweils getrennt nach Kraftwerken:

a)

für die Erhebungsperiode vom 1. Jänner 0 Uhr bis zum 31. Dezember 24 Uhr das Datum der Inbetriebnahme sowie des letzten Umbaus, die Betriebszeit, die geplanten und ungeplanten (ungewollten) Nichtverfügbarkeiten unter Angabe des Beginns und Endes jeden Ereignisses, der jeweiligen Leistungsminderung sowie der jeweiligen Ursache (geplant oder ungeplant);

b)

für Laufkraftwerke sowie für Tages- und Wochenspeicherkraftwerke darüber hinaus die gesicherte Leistung zum 31. Dezember 24 Uhr;

2.

spätestens bis zum 20. Kalendertag des dem Erhebungszeitpunkt folgenden Monats von den Netzbetreibern für den jeweiligen 15. Kalendertag eines Monats 24 Uhr die maximal mögliche Einspeiseleistung der in ihrem Netz angeschlossenen Windkraftwerke und Photovoltaikanlagen jeweils getrennt nach Kraftwerkstypen. Netzbetreiber mit einer Abgabe an Endverbraucher im vergangenen Kalenderjahr von weniger als 50 000 000 kWh können die Daten spätestens bis zum 20. Juli bzw. 20. Jänner für den jeweils vorangegangenen Monat übermitteln.

(4) Spätestens bis zum 15. Februar des dem Erhebungszeitraum folgenden Jahres sind von den Netzbetreibern zur Ermittlung der Verfügbarkeit von Netzen für die Erhebungsperiode vom 1. Jänner 0 Uhr bis zum 31. Dezember 24 Uhr jede Versorgungsunterbrechung von mehr als einer Sekunde Dauer jeweils unter Angabe der Ursache, der verursachenden und betroffenen Netz- und Spannungsebene(n), des Beginns und der Dauer der Versorgungsunterbrechung, der Anzahl und Leistung (MVA) der betroffenen Umspanner (Anlagen), der Anzahl der betroffenen Netzbenutzer und der jeweils betroffenen Leistung und Energie, jeweils getrennt nach Spannungsebenen, nach der regionalen Klassifikation von Versorgungsgebieten sowie nach Verbraucherkategorien zu melden. Wenn nicht ermittelbar, ist die Menge der durch den Ausfall betroffenen elektrischen Energie durch geeignete Verfahren zu schätzen.

Abkürzung

E-EnLD-VO 2017

Ansprechpersonen und Krisenverantwortliche

§ 11. (1) Meldepflichtige Unternehmen haben jeweils spätestens bis zum 15. Oktober die für die Datenerfassung und -übermittlung verantwortlichen Personen der E-Control anzuzeigen und deren Kontaktdaten zu melden. Scheiden die angezeigten Personen aus dem Unternehmen aus oder wird die Anzeige widerrufen, sind die nunmehr verantwortlichen Personen und deren Kontaktdaten unverzüglich anzuzeigen.

(2) Regelzonenführer, Netzbetreiber und Erzeuger, die zumindest ein Kraftwerk betreiben, das direkt an den Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis Z 3 ElWOG 2010 angeschlossen ist oder das eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 25 MW hat, sowie Bilanzgruppenkoordinatoren und Bilanzgruppenverantwortliche haben jeweils spätestens bis zum 15. Oktober jene Personen, die innerbetrieblich für die Umsetzung von Lenkungsmaßnahmen zuständig sind, der E-Control anzuzeigen und deren Kontaktdaten zu melden. Diesen Personen muss die entsprechende Anordnungsbefugnis zur Umsetzung von Lenkungsmaßnahmen zukommen und es muss im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 EnLG 2012 deren Erreichbarkeit oder deren Vertretung innerhalb eines angemessenen Zeitraums gewährleistet sein. Scheiden die angezeigten Personen aus dem Unternehmen aus oder wird die Anzeige widerrufen, sind die nunmehr verantwortlichen Personen und deren Kontaktdaten unverzüglich anzuzeigen.

(3) Regelzonenführer, Netzbetreiber und Erzeuger, die zumindest ein Kraftwerk betreiben, das direkt an den Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis Z 3 ElWOG 2010 angeschlossen ist oder das eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 25 MW hat, sowie Bilanzgruppenkoordinatoren und Bilanzgruppenverantwortliche haben jeweils spätestens bis zum 15. Oktober Telefonnummer(n) und Kontaktdaten einer im Krisenfall jederzeit erreichbaren Stelle, welche den Personenkreis gemäß Abs. 2 kontaktieren kann, zu melden. Änderungen bezüglich dieser jederzeit erreichbaren Stelle sind unverzüglich bekannt zu geben.

(4) Großverbraucher haben jeweils spätestens bis zum 15. Oktober Krisenverantwortliche gemäß Abs. 2 der E-Control anzuzeigen und deren Kontaktdaten zu melden.

Abkürzung

E-EnLD-VO 2017

Ansprechpersonen und Krisenverantwortliche

§ 11. (1) Meldepflichtige Unternehmen haben jeweils spätestens bis zum 15. Oktober die für die Datenerfassung und -übermittlung verantwortlichen Personen der E-Control anzuzeigen und deren Kontaktdaten zu melden. Scheiden die angezeigten Personen aus dem Unternehmen aus oder wird die Anzeige widerrufen, sind die nunmehr verantwortlichen Personen und deren Kontaktdaten unverzüglich anzuzeigen.

(2) Regelzonenführer, Netzbetreiber und Erzeuger, die zumindest ein Kraftwerk betreiben, das direkt an den Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis Z 3 ElWOG 2010 angeschlossen ist oder das eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 10 MW hat, sowie Bilanzgruppenkoordinatoren und Bilanzgruppenverantwortliche haben jeweils spätestens bis zum 15. Oktober jene Personen, die innerbetrieblich für die Umsetzung von Lenkungsmaßnahmen zuständig sind, der E-Control anzuzeigen und deren Kontaktdaten zu melden. Diesen Personen muss die entsprechende Anordnungsbefugnis zur Umsetzung von Lenkungsmaßnahmen zukommen und es muss im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 EnLG 2012 deren Erreichbarkeit oder deren Vertretung innerhalb eines angemessenen Zeitraums gewährleistet sein. Scheiden die angezeigten Personen aus dem Unternehmen aus oder wird die Anzeige widerrufen, sind die nunmehr verantwortlichen Personen und deren Kontaktdaten unverzüglich anzuzeigen.

(3) Regelzonenführer, Netzbetreiber und Erzeuger, die zumindest ein Kraftwerk betreiben, das direkt an den Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis Z 3 ElWOG 2010 angeschlossen ist oder das eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 10 MW hat, sowie Bilanzgruppenkoordinatoren und Bilanzgruppenverantwortliche haben jeweils spätestens bis zum 15. Oktober Telefonnummer(n) und Kontaktdaten einer im Krisenfall jederzeit erreichbaren Stelle, welche den Personenkreis gemäß Abs. 2 kontaktieren kann, zu melden. Änderungen bezüglich dieser jederzeit erreichbaren Stelle sind unverzüglich bekannt zu geben.

(4) Großverbraucher haben jeweils spätestens bis zum 15. Oktober Krisenverantwortliche gemäß Abs. 2 der E-Control anzuzeigen und deren Kontaktdaten zu melden.

Abkürzung

E-EnLD-VO 2017

Erhebungen zum 15. Oktober

§ 12. (1) Die Netzbetreiber haben spätestens bis zum 15. Oktober jeden Jahres für Endverbraucher mit gleicher Rechnungsadresse, die in Summe über alle Zählpunkte zumindest 6 000 000 kWh im Zeitraum vom 1. September des vorangegangenen Jahres bis 31. August des aktuellen Jahres aus dem Netz bezogen haben Firma und Adresse (Rechnungsadresse) des Unternehmens, die Zählpunktsbezeichnung(en), die Anlagenadresse sowie den jeweiligen Bezug zu melden.

(2) Die Großverbraucher haben spätestens bis zum 15. Oktober jeden Jahres zum Erhebungszeitpunkt 31. August 24 Uhr jeweils getrennt je Standort zu melden:

1.

Name und Adresse der Anlage sowie die zugehörige(n) Zählpunktsbezeichnung(en);

2.

die Wirtschaftstätigkeit(en) gemäß den Klassen der ÖNACE;

3.

Angaben zu vorhandenen technischen Einrichtungen zur automatischen oder manuellen Reduzierung des Verbrauchs bzw. Bezugs elektrischer Energie.

(3) Die öffentlichen Erzeuger haben spätestens bis zum 15. Oktober jeden Jahres für den Stichtag 31. Oktober jene Kraftwerke zu melden, die entsprechend § 14 letzter Satz EnLG 2012 zur Erbringung von Reserven für andere Regelzonen mit definierter Leistung langfristig vertraglich gebunden sind, getrennt nach Kraftwerken und unter Angabe der jeweils betroffenen Leistung sowie des jeweiligen Gültigkeitszeitraums (Beginn und Ende).

Abkürzung

E-EnLD-VO 2017

Erhebungen zu Großverbrauchern

§ 12. (1) Die Netzbetreiber haben spätestens bis zum 15. Oktober jeden Jahres für Endverbraucher mit gleicher Rechnungsadresse, die in Summe über alle Zählpunkte mehr als 6 000 000 kWh im Zeitraum vom 1. September des vorangegangenen Jahres bis 31. August des aktuellen Jahres aus dem Netz bezogen haben, Firma und Adresse (Rechnungsadresse) des Unternehmens, die Stammzahl gemäß § 6 Abs. 3 des EGovernment-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, die Zählpunktbezeichnung(en), die Anlagenadresse sowie den jeweiligen Bezug zu melden.

(1a) Die Netzbetreiber haben spätestens bis zum 15. Oktober jeden Jahres für saisonale Großverbraucher im Zeitraum vom 1. September des vorangegangenen Jahres bis 31. August des aktuellen Jahres Firma und Adresse (Rechnungsadresse) des Unternehmens, die Stammzahl gemäß § 6 Abs. 3 E-GovG, die Zählpunktbezeichnung(en), die Anlagenadresse sowie die jeweiligen Monatsbezüge zu melden.

(2) Die Großverbraucher haben spätestens bis zum 15. Oktober jeden Jahres zum Erhebungszeitpunkt 31. August 24 Uhr jeweils getrennt je Standort zu melden:

1.

Name und Adresse der Anlage sowie die zugehörige(n) Zählpunktsbezeichnung(en);

2.

die Wirtschaftstätigkeit(en) gemäß den Klassen der ÖNACE;

3.

Angaben zu vorhandenen technischen Einrichtungen zur automatischen oder manuellen Reduzierung des Verbrauchs bzw. Bezugs elektrischer Energie.

(3) Die öffentlichen Erzeuger haben spätestens bis zum 15. Oktober jeden Jahres für den Stichtag 31. Oktober jene Kraftwerke zu melden, die entsprechend § 14 letzter Satz EnLG 2012 zur Erbringung von Reserven für andere Regelzonen mit definierter Leistung langfristig vertraglich gebunden sind, getrennt nach Kraftwerken und unter Angabe der jeweils betroffenen Leistung sowie des jeweiligen Gültigkeitszeitraums (Beginn und Ende).

5.

Teil

Informationspflicht bei Eintritt kritischer Ereignisse

§ 13. (1) Die Regelzonenführer haben im Falle eines kritischen Ereignisses im Übertragungsnetz zu melden:

1.

unmittelbar technische Informationen über das eingetretene Ereignis unter Angabe insbesondere der absehbaren Auswirkungen für das Übertragungsnetz und der zu erwartenden Dauer;

2.

für die Dauer des Bestehens des kritischen Ereignisses täglich bis 18 Uhr bzw. auf Aufforderung durch die E-Control unmittelbar eine Einschätzung der Situation unter Angabe insbesondere der absehbaren Auswirkungen und der zu erwartenden Dauer.

(2) Die Regelzonenführer‎ haben im Falle eines kritischen Ereignisses im europäischen Übertragungsnetz, welches erhebliche Auswirkungen auf die österreichische Versorgungssicherheit hat, insbesondere Informationen aus der regionalen Netzsicherheitskooperation und dem ENTSO-E Awareness System unverzüglich zu melden.

(3) Die unterlagerten Netzbetreiber haben im Falle eines kritischen Ereignisses im Verteilernetz, das erhebliche Auswirkungen auf das Übertragungsnetz haben könnte, unmittelbar dem Regelzonenführen Angaben entsprechend Abs. 1 Z 1 zu melden.

(4) Die Bilanzgruppenverantwortlichen haben den Regelzonenführern Beeinträchtigen in der Abwicklung von Handelsgeschäften, die zu einem maßgeblichen Bedarf an Ausgleichsenergie führen könnten, unmittelbar zu melden.

(5) Die Regelzonenführer haben die E-Control unverzüglich über Meldungen gemäß Abs. 2 und Abs. 3 zu informieren.

Abkürzung

E-EnLD-VO 2017

6.

Teil

Erweiterte Datenmeldungen

Erweiterte Datenmeldung bei einem Engpassfall im Erdgasbereich

§ 14. (1) Beträgt die Einschränkung von vertraglichen Lieferungen von Erdgas gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 Erdgas-Energielenkungsdaten-Verordnung 2017 – GEnLD-VO 2017 mehr als 30 %, sind auf Anordnung der E-Control von den Regelzonenführern folgende Daten zu melden:

1.

täglich bis spätestens 16 Uhr eine eigenständige Situationsbeschreibung und -bewertung;

2.

ehestmöglich, spätestens innerhalb von zwei Stunden nach Aufforderung, eine Situationsbewertung auf Basis von durch die E-Control vorgegebenen Szenarien.

(2) Beträgt die Einschränkung von vertraglichen Lieferungen von Erdgas gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 G-EnLD-VO 2017 mehr als 30 %, sind auf Anordnung der E-Control Änderungen der Angaben gemäß § 6 unverzüglich bekannt zu geben und die Angaben gemäß § 7 täglich für die folgenden sieben Kalendertage zu melden und die Angaben gemäß § 9 zu aktualisieren.

Abkürzung

E-EnLD-VO 2017

6.

Teil

Erweiterte Datenmeldungen

Erweiterte Datenmeldung bei einem Engpassfall im Erdgasbereich

§ 14. (1) Im Fall einer Einschränkung von vertraglichen Lieferungen von Erdgas gemäß § 14 Erdgas-Energielenkungsdaten-Verordnung 2017 (GEnLD-VO 2017), BGBl. II Nr. 416/2016, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 274/2022, um mehr als 30 % oder zur Vorbereitung eines Krisenfalls sind auf Anordnung der E-Control von den Regelzonenführern folgende Daten zu melden:

1.

täglich bis spätestens 16 Uhr eine eigenständige Situationsbeschreibung und -bewertung;

2.

ehestmöglich, spätestens innerhalb von zwei Stunden nach Aufforderung, eine Situationsbewertung auf Basis von durch die E-Control vorgegebenen Szenarien.

(2) Im Fall des Abs. 1 sind auf Anordnung der E-Control Änderungen der Angaben gemäß § 6 unverzüglich bekannt zu geben und die Angaben gemäß § 7 täglich für die folgenden sieben Kalendertage zu melden und die Angaben gemäß § 9 zu aktualisieren.

Abkürzung

E-EnLD-VO 2017

Erweiterungen bei einem Engpassfall im Erdgasbereich bzw. im Krisenfall

§ 15. Beträgt die Einschränkung von vertraglichen Lieferungen von Erdgas gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 G-EnLD-VO 2017 mehr als 30 % (Engpassfall), oder liegen die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 EnLG 2012 vor (Krisenfall), kann die E-Control insbesondere:

1.

die Meldung der Daten gemäß § 2 Abs. 1 bis Abs. 4 jeweils innerhalb der nächsten Viertelstunde anordnen;

2.

die Meldung der Daten gemäß § 2 Abs. 7 jeweils an jedem Donnerstag bis 12 Uhr bzw. jeweils täglich bis 12 Uhr für den jeweiligen Vortag anordnen;

3.

die Meldung der Daten gemäß § 3 jeweils täglich bis 12 Uhr anordnen;

4.

die Meldung der Daten gemäß § 6 und § 7 jeweils in kürzeren Intervallen sowie gemäß § 7 für einen längeren Vorschauhorizont anordnen;

5.

die Meldung der Daten gemäß § 5 Abs. 3, § 9, § 10 Abs. 1, § 11 sowie § 12 Abs. 2 und Abs. 3 jeweils aktuell anordnen.

Abkürzung

E-EnLD-VO 2017

Erweiterungen bei einem Engpassfall im Erdgasbereich bzw. im Krisenfall

§ 15. Im Fall einer Einschränkung von vertraglichen Lieferungen von Erdgas gemäß § 14 G-EnLD-VO 2017 um mehr als 30 % (Engpassfall), im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 EnLG 2012 (Krisenfall) oder zur Vorbereitung eines Krisenfalls kann die E-Control insbesondere:

1.

die Meldung der Daten gemäß § 2 Abs. 1 bis Abs. 4 jeweils innerhalb der nächsten Viertelstunde anordnen;

2.

die Meldung der Daten gemäß § 2 Abs. 7 jeweils an jedem Donnerstag bis 12 Uhr bzw. jeweils täglich bis 12 Uhr für den jeweiligen Vortag anordnen;

3.

die Meldung der Daten gemäß § 3 jeweils täglich bis 12 Uhr anordnen;

4.

die Meldung der Daten gemäß § 6 und § 7 jeweils in kürzeren Intervallen sowie gemäß § 7 für einen längeren Vorschauhorizont anordnen;

5.

die Meldung der Daten gemäß § 5 Abs. 3, § 9, § 10 Abs. 1, § 11 sowie § 12 Abs. 2 und Abs. 3 jeweils aktuell anordnen.

7.

Teil

Übungen

§ 16. (1) Von der E-Control können alle zwei Jahre Übungen unter der Annahme von Krisenszenarien angeordnet werden. Dazu können für den Zeitraum einer Kalenderwoche die Meldungen gemäß § 13 bzw. die erweiterten Datenmeldungen gemäß § 14 und § 15 sowie eine auf die Übungsteilnehmer eingeschränkte Aktualisierung der Meldungen gemäß § 11 und § 12 Abs. 2 und Abs. 3 angeordnet werden.

(2) Meldungen gemäß § 13 sind unabhängig vom Eintritt eines kritischen Ereignisses jährlich für den 15. Oktober zu erstatten.

(3) Daten gemäß § 14 Abs. 1 sind unabhängig vom Eintritt einer Einschränkung von vertraglichen Lieferungen von Erdgas gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 G-EnLD-VO 2017 jährlich für den 15. Oktober zu melden.

8.

Teil

Datenmeldungen

Durchführung der Erhebungen

§ 17. (1) Die Erhebungen im Rahmen dieser Verordnung erfolgen durch

1.

Heranziehung von Verwaltungsdaten der E-Control;

2.

Heranziehung von Verwaltungsdaten der Bilanzgruppenkoordinatoren bzw. Verrechnungsstellen (Clearingstellen) und der Regelzonenführer;

3.

periodische Meldungen der meldepflichtigen Unternehmen.

(2) Aus Gründen der Einfachheit und Zweckmäßigkeit ist die Meldung von Daten, die den Bilanzgruppenkoordinatoren im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung stehen, direkt von diesen unter Einhaltung insbesondere der Qualität, der Meldetermine sowie der Datenformate an die E- Control durchzuführen. In diesem Fall sind die jeweils Meldepflichtigen von ihrer Meldepflicht entbunden.

(3) Aus Gründen der Einfachheit und Zweckmäßigkeit ist die Meldung jener Daten gemäß § 2, § 3, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Z 1, § 7 Abs. 1 Z 2, § 9 und § 12 Abs. 2 Z 3, die den Regelzonenführern zur Verfügung stehen, direkt von den Regelzonenführern unter Einhaltung insbesondere der Qualität, der Meldetermine sowie der Datenformate an die E-Control durchzuführen. In diesem Fall sind die jeweils Meldepflichtigen von ihrer Meldepflicht an die E-Control entbunden.

(4) Aus Gründen der Einfachheit und Zweckmäßigkeit kann die E-Control Daten, die insbesondere die Bilanzgruppenkoordinatoren oder die Regelzonenführer im Rahmen der Erfüllung ihrer Veröffentlichungsverpflichtungen in ausreichender Qualität und Verfügbarkeit veröffentlichen, für Zwecke dieser Verordnung heranziehen.

Meldepflichten

§ 18. (1) Meldepflichtig ist der Inhaber oder das nach außen vertretungsbefugte Organ eines meldepflichtigen Unternehmens.

(2) Meldepflichtige Unternehmen im Sinne dieser Verordnung sind:

1.

die Bilanzgruppenkoordinatoren und Bilanzgruppenmitglieder;

2.

die Bilanzgruppenverantwortlichen;

3.

die Eigenerzeuger;

4.

die Großverbraucher;

5.

die Netzbetreiber;

6.

die öffentlichen Erzeuger;

7.

die Regelzonenführer.

(3) Die Erhebungsinhalte gemäß § 2 bis § 12 sind auf Netzbereiche, die nicht von einem Übertragungsnetz der in § 23 Abs. 1 ElWOG 2010 genannten Unternehmen abgedeckt werden, sinngemäß anzuwenden. In Ermangelung einer für diese Regelbereiche konzessionierten Verrechnungsstelle treffen die Meldepflichten die örtlichen Verteilernetzbetreiber.

Datenformate

§ 19. Die den Gegenstand der Meldepflicht bildenden Daten sind in elektronischer Form unter Verwendung der von der E-Control vorgegebenen Formate auf elektronischem Wege (E-Mail oder andere von der E-Control definierte Schnittstellen) der E-Control zu übermitteln.

Abkürzung

E-EnLD-VO 2017

Weitergabe und Verwendung von Daten

§ 20. (1) Daten, die auf Basis dieser Verordnung erhoben werden, dürfen ausschließlich für die im EnLG 2012 vorgesehenen Zwecke verwendet werden.

(2) Entsprechend § 15 Abs. 9 EnLG 2012 sind:

1.

den Landeshauptmännern für die Vollziehung des § 21 EnLG 2012 (Landesverbrauchskontingente) auf deren Verlangen folgende Verbrauchsdaten für die in ihrem jeweiligen Landesgebiet in den Netzbereichen mit einer Nennfrequenz von 50 Hz angesiedelten Endverbraucher mittels einheitlicher, von der E-Control vorgegebener Formulare in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen:

a)

tägliche Ganglinien bzw. aggregierte Tages-, Wochen- oder Monatssummen gemäß § 2 Abs. 5 Z 1,

b)

Jahressummen gemäß § 5 Abs. 2 und Abs. 3 gegebenenfalls nach Verbraucherkategorien und nach Größenklassen.

2.

den Regelzonenführern für die Vorbereitung und operative Durchführung von Lenkungsmaßnahmen auf deren Verlangen die Daten gemäß § 5 Abs. 4 und Abs. 5, § 10 Abs. 1 und Abs. 3 Z 2, § 11 Abs. 2 und Abs. 3 und § 12 Abs. 3 jeweils mittels einheitlicher, von der E-Control vorgegebener Formate in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden.

(3) Die E-Control kann eine Abgrenzung der Daten gemäß Abs. 2 Z 1 auf Bundesländer nur im Ausmaß der vorhandenen Informationen durchführen.

Abkürzung

E-EnLD-VO 2017

Weitergabe und Verwendung von Daten

§ 20. (1) Daten, die auf Basis dieser Verordnung erhoben werden, dürfen ausschließlich für die im EnLG 2012 vorgesehenen Zwecke verwendet werden.

(2) Entsprechend § 15 Abs. 9 EnLG 2012 sind:

1.

den Landeshauptmännern für die Vollziehung des § 21 EnLG 2012 (Landesverbrauchskontingente) auf deren Verlangen folgende Verbrauchsdaten für die in ihrem jeweiligen Landesgebiet in den Netzbereichen mit einer Nennfrequenz von 50 Hz angesiedelten Endverbraucher mittels einheitlicher, von der E-Control vorgegebener Formulare in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen:

a)

tägliche Ganglinien bzw. aggregierte Tages-, Wochen- oder Monatssummen gemäß § 2 Abs. 5 Z 1,

b)

Jahressummen gemäß § 5 Abs. 2 und Abs. 3 gegebenenfalls nach Verbraucherkategorien und nach Größenklassen.

2.

den Regelzonenführern für die Vorbereitung und operative Durchführung von Lenkungsmaßnahmen auf deren Verlangen die Daten gemäß § 2 Abs. 3, § 5 Abs. 4 und Abs. 5, § 10 Abs. 1 und Abs. 3 Z 2, § 11 Abs. 2 und Abs. 3 und § 12 Abs. 2 und 3 jeweils mittels einheitlicher, von der E-Control vorgegebener Formate in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.

(3) Die E-Control kann eine Abgrenzung der Daten gemäß Abs. 2 Z 1 auf Bundesländer nur im Ausmaß der vorhandenen Informationen durchführen.

Abkürzung

E-EnLD-VO 2017

9.

Teil

Inkrafttreten

§ 21. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(2) Die gemäß § 20 Abs. 4 von den Regelzonenführern durchzuführende Übermittlung der Daten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und § 7 Abs. 1 Z 2 hat spätestens ab dem 30. Juni 2017 zu erfolgen. Bis dahin sind diese Daten von den Bilanzgruppenverantwortlichen an die E-Control zu übermitteln.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Elektrizitäts-Energielenkungsdaten-Verordnung 2014, E-EnLD-VO 2014, BGBl. II Nr. 152/2014, außer Kraft. Sie ist jedoch auf anhängige Meldepflichten für den Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. Dezember 2016 weiterhin anzuwenden.

Abkürzung

E-EnLD-VO 2017

9.

Teil

Inkrafttreten

§ 21. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(2) Die gemäß § 20 Abs. 4 von den Regelzonenführern durchzuführende Übermittlung der Daten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und § 7 Abs. 1 Z 2 hat spätestens ab dem 30. Juni 2017 zu erfolgen. Bis dahin sind diese Daten von den Bilanzgruppenverantwortlichen an die E-Control zu übermitteln.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Elektrizitäts-Energielenkungsdaten-Verordnung 2014, E-EnLD-VO 2014, BGBl. II Nr. 152/2014, außer Kraft. Sie ist jedoch auf anhängige Meldepflichten für den Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. Dezember 2016 weiterhin anzuwenden.

(4) Die Bestimmungen der E-EnLD-VO 2017 – Novelle 2022 treten am 1. August 2022 in Kraft. Die durch die E-EnLD-VO 2017 – Novelle 2022 erweiterten Meldepflichten bestehen auch für jene Berichtszeiträume, die vor Inkrafttreten der E-EnLD-VO 2017 – Novelle 2022 liegen.

Abkürzung

E-EnLD-VO 2017

9.

Teil

Inkrafttreten

§ 21. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(2) Die gemäß § 20 Abs. 4 von den Regelzonenführern durchzuführende Übermittlung der Daten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und § 7 Abs. 1 Z 2 hat spätestens ab dem 30. Juni 2017 zu erfolgen. Bis dahin sind diese Daten von den Bilanzgruppenverantwortlichen an die E-Control zu übermitteln.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Elektrizitäts-Energielenkungsdaten-Verordnung 2014, E-EnLD-VO 2014, BGBl. II Nr. 152/2014, außer Kraft. Sie ist jedoch auf anhängige Meldepflichten für den Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. Dezember 2016 weiterhin anzuwenden.

(4) Die Bestimmungen der E-EnLD-VO 2017 – Novelle 2022 treten am 1. August 2022 in Kraft. Die durch die E-EnLD-VO 2017 – Novelle 2022 erweiterten Meldepflichten bestehen auch für jene Berichtszeiträume, die vor Inkrafttreten der E-EnLD-VO 2017 – Novelle 2022 liegen.

(5) Die Bestimmungen der E-EnLD-VO 2017 – Novelle 2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die durch die E-EnLD-VO 2017 – Novelle 2023 erweiterten Meldepflichten bestehen auch für jene Berichtszeiträume, die vor Inkrafttreten der E-EnLD-VO 2017 – Novelle 2023 liegen.

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