Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Ausnahme von der Verpflichtung zur Aufzeichnung einer Risikoanalyse und der Anwendbarkeit vereinfachter Sorgfaltspflichten im Bereich des Betrieblichen Vorsorgekassengeschäfts (BVK-Risikoanalyse- und Sorgfaltspflichtenverordnung – BVK-RiSoV)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 und des § 8 Abs. 5 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes – FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, wird – hinsichtlich des § 8 Abs. 5 mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen – verordnet:
Ausnahme von der Pflicht zur Aufzeichnung einer Risikoanalyse
§ 1. Die Aufzeichnung einer Risikoanalyse gemäß § 4 Abs. 1 FM-GwG für Betriebliche Vorsorgekassen (BV-Kassen) gemäß § 18 Abs. 1 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016, ist nicht erforderlich.
Festlegung eines geringen Risikos der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Bereich des Betrieblichen Vorsorgekassengeschäfts
§ 2. (1) Im Bereich des Betrieblichen Vorsorgekassengeschäfts gemäß § 1 Abs. 1 Z 21 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. 532/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016, besteht ein geringes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung.
(2) Abweichend von § 6 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Z 1 FM-GwG können BV-Kassen in Bezug auf
die Feststellung und Überprüfung der Identität der Anwartschaftsberechtigten von BV-Kassen gemäß § 3 Z 2 BMSVG;
die Feststellung und Überprüfung der Identität der Anwartschaftsberechtigten von BV-Kassen gemäß § 51 Z 1 BMSVG;
die Feststellung und Überprüfung der Identität der Anwartschaftsberechtigten von BV-Kassen gemäß § 63 Z 1 BMSVG, oder
die Feststellung und Überprüfung der Identität von Arbeitgebern, die gemäß § 27a Abs. 5 BMSVG einer BV-Kasse zugewiesen werden,
Vereinfachte Sorgfaltspflichten im Hinblick auf die Feststellung und Überprüfung der Identität von Anwartschaftsberechtigten gemäß § 3 Z 2 BMSVG
§ 3. (1) Die Feststellung und Überprüfung der Identität eines Anwartschaftsberechtigten gemäß § 3 Z 2 BMSVG kann mittels der Stammdaten des Anwartschaftsberechtigten erfolgen, die der BV-Kasse im Wege des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger gemäß § 27 Abs. 4 BMSVG gemeldet werden.
(2) Abs. 1 ist in jenen Fällen nicht anzuwenden, in denen der Anwartschaftsberechtigte in eine direkte Geschäftsbeziehung mit der BV-Kasse tritt.
Vereinfachte Sorgfaltspflichten im Hinblick auf die Feststellung und Überprüfung der Identität von Anwartschaftsberechtigten gemäß § 51 Z 1 BMSVG
§ 4. Die Feststellung und Überprüfung der Identität eines Anwartschaftsberechtigten gemäß § 51 Z 1 BMSVG kann mittels der Daten des Anwartschaftsberechtigten erfolgen, die der BV-Kasse im Wege der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft gemäß § 50 Abs. 3 BMSVG gemeldet werden.
Vereinfachte Sorgfaltspflichten im Hinblick auf die Feststellung und Überprüfung der Identität von Anwartschaftsberechtigten gemäß § 63 Z 1 BMSVG
§ 5. Die Feststellung und Überprüfung der Identität jener Anwartschaftsberechtigten gemäß § 63 Z 1 BMSVG, bei denen die Beitragseinhebung durch einen Sozialversicherungsträger erfolgt, kann mittels der Daten des Anwartschaftsberechtigten erfolgen, die der BV-Kasse im Wege der Sozialversicherungsträger gemäß § 62 Abs. 2 in Verbindung mit § 50 Abs. 3 BMSVG gemeldet werden.
Vereinfachte Sorgfaltspflichten im Hinblick auf die Feststellung und Überprüfung der Identität von gemäß § 27a Abs. 5 BMSVG zugewiesenen Arbeitgebern
§ 6. Die Feststellung und Überprüfung der Identität eines Arbeitgebers, der einer BV-Kasse gemäß § 27a Abs. 5 BMSVG zugewiesen wird, kann mittels der Stammdaten erfolgen, die der BV-Kasse im Wege des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger gemäß § 27 Abs. 4 BMSVG gemeldet werden.
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