Bundesgesetz zur Errichtung einer Innovationsstiftung für Bildung (Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz – ISBG)
Abkürzung
ISBG
zum Außerkrafttreten vgl. § 21 Abs. 2
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
ISBG
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
§ 1. (1) Zur Förderung von Innovation im Bildungsbereich wird eine Stiftung mit dem Namen „Innovationsstiftung für Bildung“ (nachfolgend: Stiftung) mit Sitz in Wien und einem Vermögen von 50 Millionen Euro errichtet.
(2) Die Stiftung hat eigene Rechtspersönlichkeit und entsteht mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Sie ist insbesondere berechtigt, ihrem Namen oder der Abkürzung ihres Namens (einschließlich Logo) das Bundeswappen beizusetzen.
(3) Sofern in der Folge nicht anderes bestimmt wird, sind auf die Stiftung § 2 Abs. 1 zweiter Satz, § 5 Abs. 2 bis 5, § 17 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und 3, § 19 Abs. 5 und 6, § 20, § 21 Abs. 9 Z 1 bis 3, 5, 6, 9, 10 und 13 sowie § 27 Abs. 7 des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes 2015 (BStFG 2015), BGBl. I Nr. 160/2015, mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:
Hinsichtlich des § 2 Abs. 1 zweiter Satz, des § 5 Abs. 2 bis 4, des § 17 Abs. 2 zweiter Satz, des § 20 Abs. 2 und 3 sowie des § 21 Abs. 9 Z 2 BStFG 2015 treten an die Stelle der Gründungs- bzw. Stiftungserklärung bzw. Satzung der Stiftung die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Das Aufsichtsorgan hat eine Wertgrenze für Geschäfte untergeordneter Bedeutung im Sinne des § 5 Abs. 5 BStFG 2015 festzulegen.
Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ist als Stiftungs- und Fondsbehörde im Sinne der § 20 BStFG 2015 anzusehen.
Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat vor Bestellung des ersten Stiftungsrates dem Stiftungs- und Fondsregister die Angaben gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 bis 4 BStFG 2015 zur Eintragung in das Stiftungs- und Fondsregister zu übermitteln.
Nach Bestellung des ersten Stiftungsrates hat der Stiftungsvorstand
die Funktion,
den Namen,
bei natürlichen Personen das Geburtsdatum, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, die Stammzahl (§ 6 des E Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004),
bei natürlichen Personen den Geburtsort, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, den Sitz sowie
die für Zustellungen maßgebliche Anschrift
für jedes Mitglied eines Organs der Stiftung dem Stiftungs- und Fondsregister zur Eintragung in das Stiftungs- und Fondsregister mitzuteilen und diese Mitteilungen im Falle von Änderungen zu aktualisieren.
Abkürzung
ISBG
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
§ 1. (1) Zur Förderung von Innovation im Bildungsbereich wird eine Stiftung mit dem Namen „Innovationsstiftung für Bildung“ (nachfolgend: Stiftung) mit Sitz in Wien errichtet. Das seitens des Bundes bereitgestellte Vermögen der Stiftung beträgt maximal 50 Millionen Euro.
(2) Die Stiftung hat eigene Rechtspersönlichkeit und entsteht mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Sie ist insbesondere berechtigt, ihrem Namen oder der Abkürzung ihres Namens (einschließlich Logo) das Bundeswappen beizusetzen.
(3) Sofern in der Folge nicht anderes bestimmt wird, sind auf die Stiftung § 2 Abs. 1 zweiter Satz, § 5 Abs. 2 bis 5, § 17 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und 3, § 19 Abs. 5 und 6, § 20, § 21 Abs. 9 Z 1 bis 3, 5, 6, 9, 10 und 13 sowie § 27 Abs. 7 des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes 2015 (BStFG 2015), BGBl. I Nr. 160/2015, mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:
Hinsichtlich des § 2 Abs. 1 zweiter Satz, des § 5 Abs. 2 bis 4, des § 17 Abs. 2 zweiter Satz, des § 20 Abs. 2 und 3 sowie des § 21 Abs. 9 Z 2 BStFG 2015 treten an die Stelle der Gründungs- bzw. Stiftungserklärung bzw. Satzung der Stiftung die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Das Aufsichtsorgan hat eine Wertgrenze für Geschäfte untergeordneter Bedeutung im Sinne des § 5 Abs. 5 BStFG 2015 festzulegen.
Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ist als Stiftungs- und Fondsbehörde im Sinne der § 20 BStFG 2015 anzusehen.
Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat vor Bestellung des ersten Stiftungsrates dem Stiftungs- und Fondsregister die Angaben gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 bis 4 BStFG 2015 zur Eintragung in das Stiftungs- und Fondsregister zu übermitteln.
Nach Bestellung des ersten Stiftungsrates hat der Stiftungsvorstand
die Funktion,
den Namen,
bei natürlichen Personen das Geburtsdatum, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, die Stammzahl (§ 6 des E Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004),
bei natürlichen Personen den Geburtsort, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, den Sitz sowie
die für Zustellungen maßgebliche Anschrift
für jedes Mitglied eines Organs der Stiftung dem Stiftungs- und Fondsregister zur Eintragung in das Stiftungs- und Fondsregister mitzuteilen und diese Mitteilungen im Falle von Änderungen zu aktualisieren.
Abkürzung
ISBG
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
§ 1. (1) Zur Förderung von Innovation im Bildungsbereich wird eine Stiftung mit dem Namen „Innovationsstiftung für Bildung“ (nachfolgend: Stiftung) mit Sitz in Wien errichtet. Das seitens des Bundes bereitgestellte Vermögen der Stiftung beträgt maximal 50 Millionen Euro.
(2) Die Stiftung hat eigene Rechtspersönlichkeit und entsteht mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Sie ist insbesondere berechtigt, ihrem Namen oder der Abkürzung ihres Namens (einschließlich Logo) das Bundeswappen beizusetzen.
(3) Sofern in der Folge nicht anderes bestimmt wird, sind auf die Stiftung § 2 Abs. 1 zweiter Satz, § 5 Abs. 2 bis 5, § 17 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und 3, § 19 Abs. 5 und 6, § 20, § 21 Abs. 9 Z 1 bis 3, 5, 6, 9, 10 und 13 sowie § 27 Abs. 7 des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes 2015 (BStFG 2015), BGBl. I Nr. 160/2015, mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:
Hinsichtlich des § 2 Abs. 1 zweiter Satz, des § 5 Abs. 2 bis 4, des § 17 Abs. 2 zweiter Satz, des § 20 Abs. 2 und 3 sowie des § 21 Abs. 9 Z 2 BStFG 2015 treten an die Stelle der Gründungs- bzw. Stiftungserklärung bzw. Satzung der Stiftung die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Das Aufsichtsorgan hat eine Wertgrenze für Geschäfte untergeordneter Bedeutung im Sinne des § 5 Abs. 5 BStFG 2015 festzulegen.
Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist als Stiftungs- und Fondsbehörde im Sinne der § 20 BStFG 2015 anzusehen.
Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat vor Bestellung des ersten Stiftungsrates dem Stiftungs- und Fondsregister die Angaben gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 bis 4 BStFG 2015 zur Eintragung in das Stiftungs- und Fondsregister zu übermitteln.
Nach Bestellung des ersten Stiftungsrates hat der Stiftungsvorstand
die Funktion,
den Namen,
bei natürlichen Personen das Geburtsdatum, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, die Stammzahl (§ 6 des E Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004),
bei natürlichen Personen den Geburtsort, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, den Sitz sowie
die für Zustellungen maßgebliche Anschrift
für jedes Mitglied eines Organs der Stiftung dem Stiftungs- und Fondsregister zur Eintragung in das Stiftungs- und Fondsregister mitzuteilen und diese Mitteilungen im Falle von Änderungen zu aktualisieren.
Abkürzung
ISBG
zum Außerkrafttreten vgl. § 21 Abs. 2
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
§ 1. (1) Zur Förderung von Innovation im Bildungsbereich wird eine Stiftung mit dem Namen „Innovationsstiftung für Bildung“ (nachfolgend: Stiftung) mit Sitz in Wien errichtet. Das seitens des Bundes bereitgestellte Vermögen der Stiftung beträgt maximal 50 Millionen Euro.
(2) Die Stiftung hat eigene Rechtspersönlichkeit und entsteht mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Sie ist insbesondere berechtigt, ihrem Namen oder der Abkürzung ihres Namens (einschließlich Logo) das Bundeswappen beizusetzen.
(3) Sofern in der Folge nicht anderes bestimmt wird, sind auf die Stiftung § 2 Abs. 1 zweiter Satz, § 5 Abs. 2 bis 5, § 17 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und 3, § 19 Abs. 5 und 6, § 20, § 21 Abs. 9 Z 1 bis 3, 5, 6, 9, 10 und 13 sowie § 27 Abs. 7 des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes 2015 (BStFG 2015), BGBl. I Nr. 160/2015, mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:
Hinsichtlich des § 2 Abs. 1 zweiter Satz, des § 5 Abs. 2 bis 4, des § 17 Abs. 2 zweiter Satz, des § 20 Abs. 2 und 3 sowie des § 21 Abs. 9 Z 2 BStFG 2015 treten an die Stelle der Gründungs- bzw. Stiftungserklärung bzw. Satzung der Stiftung die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Das Aufsichtsorgan hat eine Wertgrenze für Geschäfte untergeordneter Bedeutung im Sinne des § 5 Abs. 5 BStFG 2015 festzulegen.
Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist als Stiftungs- und Fondsbehörde im Sinne der § 20 BStFG 2015 anzusehen.
Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat vor Bestellung des ersten Stiftungsrates dem Stiftungs- und Fondsregister die Angaben gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 bis 4 BStFG 2015 zur Eintragung in das Stiftungs- und Fondsregister zu übermitteln.
Nach Bestellung des ersten Stiftungsrates hat der Stiftungsvorstand
die Funktion,
den Namen,
bei natürlichen Personen das Geburtsdatum, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, die Stammzahl (§ 6 des E Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004),
bei natürlichen Personen den Geburtsort, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, den Sitz sowie
die für Zustellungen maßgebliche Anschrift
für jedes Mitglied eines Organs der Stiftung dem Stiftungs- und Fondsregister zur Eintragung in das Stiftungs- und Fondsregister mitzuteilen und diese Mitteilungen im Falle von Änderungen zu aktualisieren.
(4) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
Abkürzung
ISBG
Zweck und Aufgaben der Stiftung
§ 2. Die Stiftung ist gemeinnützig im Sinne der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961. Die Stiftung soll einen Beitrag zur Anhebung des Bildungsniveaus und der Innovationskompetenz aller Altersgruppen in Österreich durch kompetitive Förderung von innovativen Projekten im Bildungs- und Forschungsbereich leisten. Dabei ist den Aspekten
der institutionellen Veränderung,
der Entwicklungsfähigkeit,
der Nachhaltigkeit und Zukunftsorientierung,
des lebensbegleitenden Lernens sowie
der Chancengerechtigkeit, unter besonderer Berücksichtigung der Chancengerechtigkeit für unterrepräsentierte Gruppen sowie Gruppen mit spezifischen Anforderungen
ein besonderer Stellenwert einzuräumen.
Abkürzung
ISBG
zum Außerkrafttreten vgl. § 21 Abs. 2
Zweck und Aufgaben der Stiftung
§ 2. Die Stiftung ist gemeinnützig im Sinne der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961. Die Stiftung soll einen Beitrag zur Anhebung des Bildungsniveaus und der Innovationskompetenz aller Altersgruppen in Österreich insbesondere durch kompetitive oder qualitätsgesicherte Förderung von innovativen Projekten im Bildungs- und Forschungsbereich leisten. Dabei ist den Aspekten
der institutionellen Veränderung,
der Entwicklungsfähigkeit,
der Nachhaltigkeit und Zukunftsorientierung,
des lebensbegleitenden Lernens sowie
der Chancengerechtigkeit, unter besonderer Berücksichtigung der Chancengerechtigkeit für unterrepräsentierte Gruppen sowie Gruppen mit spezifischen Anforderungen
ein besonderer Stellenwert einzuräumen.
Abkürzung
ISBG
Zielerreichung
§ 3. (1) Zur Erreichung des Stiftungszweckes hat die Stiftung insbesondere
Förderungen zu vergeben,
jährlich eine Landkarte der Bildungsinnovationen (§ 15) zu erstellen,
Gütesiegel für Bildungsinnovationen (§ 16) zu vergeben sowie
strategische Studien zur Verbesserung der Effektivität, Effizienz und Wirkungsorientierung durchzuführen.
(2) Das Bildungsniveau und die Innovationskompetenz aller Altersgruppen (§ 2) sollen durch Förderungen in den folgenden Kategorien („Aktionslinien“) angehoben werden:
Strategische Forschung zur Weiterentwicklung und Erneuerung des Bildungssystems,
Transformation des Bildungssystems insbesondere mit den Schwerpunkten
Bildung und Forschung,
Wirtschaft und Bildung,
Erschließung des Bildungsmarktes sowie
Integrierende Entwicklungsprojekte im Bereich „Forschung – Bildung – Innovation“ sowie
Bewusstseinsbildung.
(3) Förderungen dürfen ausschließlich beantragt werden von
Forschungseinrichtungen,
öffentlichen Schulen oder privaten Schulen mit Öffentlichkeitsrecht, elementarpädagogischen Einrichtungen, jeweils im Einvernehmen mit ihrem Erhalter, außerschulischen Bildungseinrichtungen und gemeinnützigen Institutionen der Erwachsenenbildung,
Unternehmen sowie
gemeinnützigen Einrichtungen,
wobei Anträge nur zulässig sind, wenn Schulen, elementarpädagogische Einrichtungen, außerschulische Bildungseinrichtungen oder gemeinnützige Institutionen der Erwachsenenbildung (Z 2) beteiligt sind und im Falle der Beteiligung von außerschulischen Bildungseinrichtungen sichergestellt ist, dass diese im Rahmen des beantragten Projektes auch in der Lehre tätig werden.
(4) Die Aktionslinien sind durch Dreijahresprogramme und darauf basierende Ausschreibungen zu operationalisieren. Ausschreibungen haben insbesondere zur Einhaltung der Kriterien gemäß Abs. 5 und der wettbewerbsrechtlichen Regeln der Europäischen Union die näheren Bestimmungen, unter denen Förderungen gewährt werden können, wie insbesondere
den Gegenstand der Förderungen,
die förderbaren Kosten,
die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für das Erlangen der Förderungen,
Art und Ausmaß der Förderungen,
das Verfahren,
den Inhalt der Förderverträge,
Bestimmungen zur Kontrolle, Auszahlung und Evaluierung sowie
den zeitlichen Geltungsbereich der Ausschreibungen
zu enthalten und sind im Internet zu veröffentlichen.
(5) Bei der Vergabe von Förderungen sind folgende Kriterien zur Bewertung heranzuziehen:
Qualität und Relevanz,
Risikoorientierung,
Praxis- und Innovationsorientierung,
Diversitäts-, Inklusions- und Transformationsorientierung,
Offenheit,
Impact- und Systemorientierung,
Antizipation und Adaptivität,
Nachhaltigkeitsorientierung,
Chancengerechtigkeit und soziale Durchlässigkeit sowie
Ausmaß der Vernetzung.
(6) Doppelförderungen sind zu vermeiden, wobei die Förderung von Projekten, die inhaltlich auf bestehenden Projekten aufbauen oder diese ergänzen, jedenfalls zulässig ist.
Abkürzung
ISBG
Zielerreichung
§ 3. (1) Zur Erreichung des Stiftungszweckes hat die Stiftung insbesondere
Förderungen zu vergeben,
jährlich eine Landkarte der Bildungsinnovationen (§ 15) zu erstellen,
Gütesiegel für Bildungsinnovationen (§ 16) zu vergeben sowie
strategische Studien zur Verbesserung der Effektivität, Effizienz und Wirkungsorientierung durchzuführen.
(2) Das Bildungsniveau und die Innovationskompetenz aller Altersgruppen (§ 2) sollen durch Förderungen in den folgenden Kategorien („Aktionslinien“) angehoben werden:
Strategische Forschung zur Weiterentwicklung und Erneuerung des Bildungssystems,
Transformation des Bildungssystems insbesondere mit den Schwerpunkten
Bildung und Forschung,
Wirtschaft und Bildung,
Erschließung des Bildungsmarktes sowie
Integrierende Entwicklungsprojekte im Bereich „Forschung – Bildung – Innovation“,
Bewusstseinsbildung,
Pilotprojekte zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen gemäß Abs. 3 sowie
Vergabe von Stipendien zur Anhebung des Bildungsniveaus und der Innovationskompetenz in Österreich.
(3) Förderungen dürfen ausschließlich beantragt werden von
Forschungseinrichtungen,
öffentlichen Schulen oder privaten Schulen mit Öffentlichkeitsrecht, elementarpädagogischen Einrichtungen, jeweils im Einvernehmen mit ihrem Erhalter, außerschulischen Bildungseinrichtungen und gemeinnützigen Institutionen der Erwachsenenbildung,
Unternehmen sowie
gemeinnützigen Einrichtungen,
wobei Anträge nur zulässig sind, wenn Schulen, elementarpädagogische Einrichtungen, außerschulische Bildungseinrichtungen oder gemeinnützige Institutionen der Erwachsenenbildung (Z 2) beteiligt sind und im Falle der Beteiligung von außerschulischen Bildungseinrichtungen sichergestellt ist, dass diese im Rahmen des beantragten Projektes auch in der Lehre tätig werden.
(4) Die Aktionslinien gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 sind gegebenenfalls durch Dreijahresprogramme und darauf basierende Ausschreibungen zu operationalisieren. Ausschreibungen haben insbesondere zur Einhaltung der Kriterien gemäß Abs. 5 und der wettbewerbsrechtlichen Regeln der Europäischen Union die näheren Bestimmungen, unter denen Förderungen gewährt werden können, wie insbesondere
den Gegenstand der Förderungen,
die förderbaren Kosten,
die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für das Erlangen der Förderungen,
Art und Ausmaß der Förderungen,
das Verfahren,
den Inhalt der Förderverträge,
Bestimmungen zur Kontrolle, Auszahlung und Evaluierung sowie
den zeitlichen Geltungsbereich der Ausschreibungen
zu enthalten und sind im Internet zu veröffentlichen.
(5) Bei der Vergabe von Förderungen sind folgende Kriterien zur Bewertung heranzuziehen:
Qualität und Relevanz,
Risikoorientierung,
Praxis- und Innovationsorientierung,
Diversitäts-, Inklusions- und Transformationsorientierung,
Offenheit,
Impact- und Systemorientierung,
Antizipation und Adaptivität,
Nachhaltigkeitsorientierung,
Chancengerechtigkeit und soziale Durchlässigkeit sowie
Ausmaß der Vernetzung.
(6) Doppelförderungen sind zu vermeiden, wobei die Förderung von Projekten, die inhaltlich auf bestehenden Projekten aufbauen, diese abändern, ergänzen oder erweitern, jedenfalls zulässig ist.
Abkürzung
ISBG
zum Außerkrafttreten vgl. § 21 Abs. 2
Zielerreichung
§ 3. (1) Zur Erreichung des Stiftungszweckes kann die Stiftung insbesondere
Förderungen vergeben,
jährlich eine Landkarte der Bildungsinnovationen (§ 15) erstellen,
Gütesiegel für Bildungsinnovationen (§ 16) vergeben,
strategische Studien zur Verbesserung der Effektivität, Effizienz und Wirkungsorientierung durchführen sowie
5. Innovationspartnerschaften eingehen, in deren Rahmen zweckgewidmete Zuwendungen an die Stiftung für qualitätsgesicherte Förderungen vorgenommen werden.
(1a) Mittel, die für Zwecke gemäß Abs. 1 Z 5 bereitgestellt werden, unterliegen nicht der Obergrenze gemäß § 1 Abs. 1.
(2) Das Bildungsniveau und die Innovationskompetenz aller Altersgruppen (§ 2) sollen durch Förderungen in den folgenden Kategorien („Aktionslinien“) angehoben werden:
Strategische Forschung zur Weiterentwicklung und Erneuerung des Bildungssystems,
Transformation des Bildungssystems insbesondere mit den Schwerpunkten
Bildung und Forschung,
Wirtschaft und Bildung,
Erschließung des Bildungsmarktes sowie
Integrierende Entwicklungsprojekte im Bereich „Forschung – Bildung – Innovation“,
Bewusstseinsbildung,
Pilotprojekte zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen gemäß Abs. 3 sowie
Vergabe von Stipendien zur Anhebung des Bildungsniveaus und der Innovationskompetenz in Österreich.
(3) Förderungen dürfen ausschließlich beantragt werden von
Forschungseinrichtungen,
öffentlichen Schulen oder privaten Schulen mit Öffentlichkeitsrecht, elementarpädagogischen Einrichtungen, jeweils im Einvernehmen mit ihrem Erhalter, außerschulischen Bildungseinrichtungen und gemeinnützigen Institutionen der Erwachsenenbildung,
Unternehmen sowie
gemeinnützigen Einrichtungen,
wobei Anträge nur zulässig sind, wenn Schulen, elementarpädagogische Einrichtungen, außerschulische Bildungseinrichtungen oder gemeinnützige Institutionen der Erwachsenenbildung (Z 2) beteiligt sind und im Falle der Beteiligung von außerschulischen Bildungseinrichtungen sichergestellt ist, dass diese im Rahmen des beantragten Projektes auch in der Lehre tätig werden.
(4) Die Aktionslinien gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 sind gegebenenfalls durch Dreijahresprogramme und darauf basierende Ausschreibungen zu operationalisieren. Ausschreibungen haben insbesondere zur Einhaltung der Kriterien gemäß Abs. 5 und der wettbewerbsrechtlichen Regeln der Europäischen Union die näheren Bestimmungen, unter denen Förderungen gewährt werden können, wie insbesondere
den Gegenstand der Förderungen,
die förderbaren Kosten,
die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für das Erlangen der Förderungen,
Art und Ausmaß der Förderungen,
das Verfahren,
den Inhalt der Förderverträge,
Bestimmungen zur Kontrolle, Auszahlung und Evaluierung sowie
den zeitlichen Geltungsbereich der Ausschreibungen
zu enthalten und sind im Internet zu veröffentlichen.
(5) Bei der Vergabe von Förderungen sind folgende Kriterien zur Bewertung heranzuziehen:
Qualität und Relevanz,
Risikoorientierung,
Praxis- und Innovationsorientierung,
Diversitäts-, Inklusions- und Transformationsorientierung,
Offenheit,
Impact- und Systemorientierung,
Antizipation und Adaptivität,
Nachhaltigkeitsorientierung,
Chancengerechtigkeit und soziale Durchlässigkeit sowie
Ausmaß der Vernetzung.
(6) Doppelförderungen sind zu vermeiden, wobei die Förderung von Projekten, die inhaltlich auf bestehenden Projekten aufbauen, diese abändern, ergänzen oder erweitern, jedenfalls zulässig ist.
Abkürzung
ISBG
Stiftungsvermögen und Fördermittelaufbringung
§ 4. (1) Das Vermögen gemäß § 1 Abs. 1 ist aus den von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen zur Verfügung gestellten Mitteln zu bilden.
(2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 vorgesehenen Mitteln kann die Stiftung mit
Zuwendungen Privater oder
Zuwendungen öffentlicher Stellen
dotiert werden.
(3) Die Vermögensanlage hat in einer dem § 446 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, entsprechenden Art und Weise stattzufinden.
(4) Als Fördermittel können
die Erträgnisse aus dem Vermögen der Stiftung,
die Dotierungen gemäß Abs. 2 sowie
das Vermögen der Stiftung bis zur Grenze gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Satz BStFG 2015
ausgeschüttet werden.
(5) Zur Erreichung des Stiftungszweckes darf die Stiftung gemeinsam mit Dritten Substiftungen nach den Bestimmungen des BStFG 2015 gründen und mit Vermögen ausstatten, wenn sichergestellt ist, dass das Vermögen jeder einzelnen Substiftung zu mindestens 70 Prozent von den Dritten bereitgestellt wird.
(6) Auf die Substiftungen gemäß Abs. 5 sind die §§ 2 und 3, § 4 Abs. 2 bis 7, die §§ 5 und 6 sowie § 14 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 sowie Abs. 2 mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:
Substiftungen sind berechtigt, ihrem Namen oder der Abkürzung ihres Namens (einschließlich Logo) das Bundeswappen beizusetzen.
Substiftungen haben die im Zeitpunkt ihrer Gründung bestehenden Aktionslinien gemäß § 3 Abs. 2 anzuwenden. Entscheidungen des Stiftungsrates über die Annahme neuer sowie die Aufhebung oder Abänderung bestehender Aktionslinien gemäß § 10 Abs. 10 Z 4, die nach ihrer Gründung getroffen werden, dürfen übernommen werden.
Substiftungen haben die im Zeitpunkt ihrer Gründung bestehenden Kriterien gemäß § 3 Abs. 5 anzuwenden. Entscheidungen des Stiftungsrates über die Annahme neuer sowie die Aufhebung oder Abänderung bestehender Kriterien gemäß § 10 Abs. 10 Z 7, die nach ihrer Gründung getroffen werden, dürfen übernommen werden.
Die Anforderungen des Abs. 3 gelten nur für die von der Stiftung bereitgestellten Mittel.
Die Verschwiegenheitsverpflichtung des § 6 ist von den Organen der Substiftungen sowie allen sonst für die Substiftungen tätigen Personen einzuhalten.
Die Substiftungen sind berechtigt, die Agenturen gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d gegen angemessenes Entgelt mit der Entgegennahme und Abwicklung von Anträgen sowie der Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 zu beauftragen.
Substiftungen haben im Sinne der Transparenz gemäß § 14 Abs. 1 Z 5 die Stiftung bei der Erstellung einer Landkarte der Bildungsinnovationen (§ 15) durch Übermittlung der erforderlichen Informationen zu unterstützen.
Die in § 14 Abs. 2 vorgesehenen Aufgaben kommen Substiftungen nur zu, soweit diese die Abwicklung von Anträgen der Plattform „Bildungsförderung“ übertragen haben (§ 14 Abs. 1 Z 1 lit. e).
(7) Auf die Substiftungen gemäß Abs. 5 sind die Bestimmungen des BStFG 2015 mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:
Änderungen der Gründungserklärung können nur einvernehmlich zwischen den Gründern der Substiftungen vorgenommen werden.
Die Tätigkeit der Substiftungen unterliegt – hinsichtlich der von der Stiftung bereitgestellten Mittel – der Kontrolle durch den Rechnungshof.
In den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 15 BStFG 2015 hat eine Übertragung des verbleibenden Vermögens der betreffenden Substiftungen auf die Stiftung zu erfolgen. Den Fällen gemäß § 7 Abs. 1 Z 15 BStFG 2015 ist gleichzuhalten, wenn für alle Gründer der Substiftungen, mit Ausnahme der Stiftung, die Gesamtrechtsnachfolge anzutreten wäre, allerdings kein einziger Gesamtrechtsnachfolger zur Verfügung steht.
Abkürzung
ISBG
zum Außerkrafttreten vgl. § 21 Abs. 2
Stiftungsvermögen und Fördermittelaufbringung
§ 4. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat der Stiftung jährlich einen Betrag von mindestens 2 Millionen Euro zur Verfügung zu stellen.
(2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 vorgesehenen Mitteln darf die Stiftung mit Zuwendungen Dritter dotiert werden.
(3) Die Vermögensanlage hat in einer dem § 446 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, entsprechenden Art und Weise stattzufinden.
(4) Als Fördermittel können
die Erträgnisse aus dem Vermögen der Stiftung,
die Dotierungen gemäß Abs. 2 sowie
das Vermögen der Stiftung bis zur Grenze gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Satz BStFG 2015
ausgeschüttet werden.
(5) Zur Erreichung des Stiftungszweckes darf die Stiftung gemeinsam mit Dritten Substiftungen nach den Bestimmungen des BStFG 2015 gründen und mit Vermögen ausstatten, wenn sichergestellt ist, dass das Vermögen jeder einzelnen Substiftung zu mindestens 70 Prozent von den Dritten bereitgestellt wird.
(6) Auf die Substiftungen gemäß Abs. 5 sind die §§ 2 und 3, § 4 Abs. 2 bis 7, die §§ 5 und 6 sowie § 14 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 sowie Abs. 2 mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:
Substiftungen sind berechtigt, ihrem Namen oder der Abkürzung ihres Namens (einschließlich Logo) das Bundeswappen beizusetzen.
1a. Substiftungen erfüllen den Zweck gemäß § 2 auch durch Förderung einer bestimmten Altersgruppe.
Substiftungen haben die im Zeitpunkt ihrer Gründung bestehenden Aktionslinien gemäß § 3 Abs. 2 anzuwenden. Entscheidungen des Stiftungsrates über die Annahme neuer sowie die Aufhebung oder Abänderung bestehender Aktionslinien gemäß § 10 Abs. 10 Z 4, die nach ihrer Gründung getroffen werden, dürfen übernommen werden.
2a. Dem über die Vergabe von Stipendien entscheidenden Organ von Substiftungen, die Stipendien gemäß § 3 Abs. 2 Z 5 vergeben, hat ein Mitglied eines Organs der Stiftung anzugehören.
Substiftungen haben die im Zeitpunkt ihrer Gründung bestehenden Kriterien gemäß § 3 Abs. 5 anzuwenden. Entscheidungen des Stiftungsrates über die Annahme neuer sowie die Aufhebung oder Abänderung bestehender Kriterien gemäß § 10 Abs. 10 Z 7, die nach ihrer Gründung getroffen werden, dürfen übernommen werden.
Die Anforderungen des Abs. 3 gelten nur für die von der Stiftung bereitgestellten Mittel.
Die Verschwiegenheitsverpflichtung des § 6 ist von den Organen der Substiftungen sowie allen sonst für die Substiftungen tätigen Personen einzuhalten.
Die Substiftungen sind berechtigt, die Agenturen gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d gegen angemessenes Entgelt mit der Entgegennahme und Abwicklung von Anträgen sowie der Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 zu beauftragen.
Substiftungen haben im Sinne der Transparenz gemäß § 14 Abs. 1 Z 5 die Stiftung bei der Erstellung einer Landkarte der Bildungsinnovationen (§ 15) durch Übermittlung der erforderlichen Informationen zu unterstützen.
Die in § 14 Abs. 2 vorgesehenen Aufgaben kommen Substiftungen nur zu, soweit diese die Abwicklung von Anträgen der Plattform „Bildungsförderung“ übertragen haben (§ 14 Abs. 1 Z 1 lit. e).
(7) Auf die Substiftungen gemäß Abs. 5 sind die Bestimmungen des BStFG 2015 mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:
Änderungen der Gründungserklärung können nur einvernehmlich zwischen den Gründern der Substiftungen vorgenommen werden.
Die Tätigkeit der Substiftungen unterliegt – hinsichtlich der von der Stiftung bereitgestellten Mittel – der Kontrolle durch den Rechnungshof.
In den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 15 BStFG 2015 hat eine Übertragung des verbleibenden Vermögens der betreffenden Substiftungen auf die Stiftung zu erfolgen. Den Fällen gemäß § 7 Abs. 1 Z 15 BStFG 2015 ist gleichzuhalten, wenn für alle Gründer der Substiftungen, mit Ausnahme der Stiftung, die Gesamtrechtsnachfolge anzutreten wäre, allerdings kein einziger Gesamtrechtsnachfolger zur Verfügung steht.
Abkürzung
ISBG
zum Außerkrafttreten vgl. § 21 Abs. 2
Rückabwicklung von Förderungen
§ 5. (1) Anlässlich der Gewährung von Förderungen hat sich die Stiftung vorzubehalten, dass Förderungen zu ersetzen und vom Tage der Auszahlung an mit drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen sind, wenn
die Stiftung über wesentliche Umstände getäuscht oder unvollständig unterrichtet worden ist oder
die geförderten Projekte durch Verschulden der Förderungsempfängerinnen oder Förderungsempfänger nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt worden sind oder
Förderungen widmungswidrig verwendet werden oder
den Erfolg der geförderten Projekte sichernde Auflagen oder Bedingungen aus Verschulden der Förderungsempfängerinnen oder Förderungsempfänger nicht eingehalten werden oder
von den Förderungsempfängerinnen oder Förderungsempfängern, nach zumindest dreimaliger Aufforderung, vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise nicht beigebracht werden.
(2) Die widmungsgemäße Verwendung der Förderungen ist regelmäßig sowie nach Abschluss der geförderten Projekte von den Agenturen und Substiftungen gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 zu überprüfen.
Abkürzung
ISBG
zum Außerkrafttreten vgl. § 21 Abs. 2
Verschwiegenheitsverpflichtung
§ 6. Die Mitglieder der Organe gemäß § 8 Abs. 1 und 2 sowie alle sonst für die Stiftung tätigen Personen sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit oder Funktion bekannt gewordenen vertraulichen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht auf Grund von Auskunftspflichten im Rahmen eines Bundesgesetzes über diese Tatsachen Auskunft zu erteilen ist. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus Organfunktionen sowie nach Beendigung der sonstigen Tätigkeit für die Stiftung weiter.
Abkürzung
ISBG
Rechnungslegung
§ 7. § 20 BStFG 2015 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die Aufgaben der Stiftungs- und Fondsbehörde wahrnimmt.
Abkürzung
ISBG
zum Außerkrafttreten vgl. § 21 Abs. 2
Rechnungslegung
§ 7. § 20 BStFG 2015 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Aufgaben der Stiftungs- und Fondsbehörde wahrnimmt.
Abkürzung
ISBG
zum Außerkrafttreten vgl. § 21 Abs. 2
Abschnitt
Innovationsstiftung für Bildung
Organe
§ 8. (1) Die Organe der Stiftung sind:
der Stiftungsvorstand (§ 9),
der Stiftungsrat (§ 10),
die Stiftungsprüferin oder der Stiftungsprüfer (§ 12) sowie
das Aufsichtsorgan (§ 13).
(2) Sofern die laufende wissenschaftliche und fachliche Begleitung zur strategischen Positionierung und Optimierung der systemischen Wirkungen der Stiftung erforderlich erscheint, kann zusätzlich zu den in Abs. 1 vorgesehenen Organen ein wissenschaftlicher Beirat gemäß § 11 eingerichtet werden. Für Zeiten in denen kein wissenschaftlicher Beirat gemäß § 11 eingerichtet ist, sind die Aufgaben des wissenschaftlichen Beirates durch Zuziehung externer Expertinnen und Experten zu erfüllen.
(3) Bei der Besetzung von Organen ist soweit als möglich auf die geschlechterparitätische Besetzung und auf eine ausgewogene Altersstruktur zu achten.
(4) Soweit in der Folge nicht anders bestimmt, entscheiden die Organe der Stiftung mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Die Mitglieder der in Abs. 1 und 2 angeführten Organe haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Auslagen und Fahrtkosten. Mit Ausnahme der Tätigkeit des Stiftungsvorstandes (§ 9) sowie der Stiftungsprüferin oder des Stiftungsprüfers (§ 12) ist die Tätigkeit der Organe der Stiftung ehrenamtlich.
(6) Die Mitglieder der in Abs. 1 und 2 angeführten Organe haben
ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen,
sich bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes im Sinne des § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, jeglicher Tätigkeit zu enthalten und insbesondere an den Abstimmungen der betreffenden Organe nicht teilzunehmen sowie
die ihnen obliegenden Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu erfüllen und haften dabei insbesondere nach den Bestimmungen der §§ 1299 f des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, JGS Nr. 946/1811.
(7) Die OeAD (Österreichische Austauschdienst)-Gesellschaft mit beschränkter Haftung (nachfolgend: OeAD-GmbH) hat als Geschäftsstelle der Stiftung zu dienen und dabei insbesondere die in den §§ 10 Abs. 11 und 14 Abs. 1 vorgesehenen Aufgaben wahrzunehmen.
(8) Die Stiftung hat
der OeAD-GmbH für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 7 sowie
den in § 14 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d genannten Agenturen für die Entgegennahme und Abwicklung von Anträgen sowie die Prüfung gemäß § 5 Abs. 2
eine angemessene Entschädigung zu leisten.
Abkürzung
ISBG
Stiftungsvorstand
§ 9. (1) Der Stiftungsvorstand besteht aus der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer der OeAD-GmbH. Der Stiftungsvorstand unterliegt nur den Weisungen des Stiftungsrates.
(2) Der Stiftungsvorstand ist bei Pflichtverletzungen, die so grob sind, dass sie auch die Voraussetzungen für eine Abberufung gemäß § 7 Abs. 1 des OeAD-Gesetzes, BGBl. I Nr. 99/2008, erfüllen, von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mittels Bescheid abzuberufen. Die Nachbesetzung für die restliche Funktionsdauer hat gemäß § 7 des OeAD-Gesetzes zu erfolgen, wobei auf
eine innovationsfreudige Haltung der Bewerberinnen und Bewerber sowie
ausgeprägte Managementkompetenzen der Bewerberinnen und Bewerber im Bildungs- und Forschungsbereich
besonderer Wert zu legen ist.
(3) Die Aufgaben des Stiftungsvorstandes sind
die Aufgaben des Stiftungsvorstandes nach dem BStFG 2015,
die Entgegennahme von Absichtserklärungen zur Gründung von Substiftungen gemäß § 4 Abs. 5 sowie Betreuung der Angelegenheiten von Substiftungen gemäß § 4 Abs. 5 entsprechend den Beschlüssen des Stiftungsrates gemäß § 10 Abs. 10 Z 8,
die Einberufung des Innovationsdialoges für Bildung gemäß § 14 Abs. 1 Z 3,
die Veröffentlichung
der Aktionslinien gemäß § 3 Abs. 2 und § 10 Abs. 10 Z 4 sowie der darauf basierenden Dreijahresprogramme und Ausschreibungen,
der Förderkriterien gemäß § 3 Abs. 5 und § 10 Abs. 10 Z 7,
der Landkarte der Bildungsinnovationen gemäß § 15,
der Liste von Einrichtungen und Unternehmen, die mit Gütesiegeln für Bildungsinnovationen gemäß § 16 ausgezeichnet wurden und der Veröffentlichung nicht widersprochen haben,
des Berichtes gemäß Z 8,
des Corporate-Governance-Berichtes gemäß Z 9, wobei im Rahmen des Corporate-Governance-Berichtes Daten betreffend die Aufwandsentschädigung des Stiftungsvorstandes nur nach dessen Zustimmung (§ 4 Z 14 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999) veröffentlicht werden dürfen, die folgenden Daten hingegen jedenfalls zu veröffentlichen sind:
aa) Name und Geburtsjahr des Stiftungsvorstandes,
bb) Beginn der ersten und Ende der laufenden Funktionsperiode des Stiftungsvorstandes sowie
cc) Mitgliedschaft des Stiftungsvorstandes in Aufsichtsorganen anderer Unternehmen,
von strategischen Studien im Sinne der Z 10 oder des § 3 Abs. 1 Z 4 sowie
der Geschäftsordnung,
die laufende Aktualisierung der Veröffentlichungen gemäß Z 4,
die Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrollings im Sinne der gemäß § 67 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, erlassenen Verordnung,
die zumindest vierteljährliche Information des Aufsichtsorganes über
alle relevanten Fragen der Planung, der Risikolage und des Risikomanagements,
die Überwachung der Einhaltung der für die Stiftung geltenden Regelungen,
für die Stiftung bedeutende Veränderungen des wirtschaftlichen Umfeldes sowie
alle Abweichungen von den aufgestellten Plänen und Zielen unter Angabe der Gründe,
die Erstellung eines schriftlichen Berichts an den Stiftungsrat (§ 10) einmal pro Jahr bis zum 30. Juni des Folgejahres über die dem Stiftungszweck entsprechende Mittelverwendung im abgelaufenen Geschäftsjahr, der auch Substiftungen zu umfassen hat, die seitens der Stiftung gemäß § 4 Abs. 5 mit Vermögen ausgestattet wurden,
die Erstellung eines Corporate-Governance-Berichtes an das Aufsichtsorgan (§ 13) sowie
die Feststellung der mittel- und langfristigen Wirkungen der Fördertätigkeit der Stiftung bis zum 30. Juni 2022 und danach alle fünf Jahre.
(4) Dem Stiftungsvorstand gebührt eine angemessene Aufwandsentschädigung, deren Höhe unter Berücksichtigung des regelmäßig zu erwartenden Arbeitsanfalls vom Aufsichtsorgan gemäß § 13 Abs. 4 Z 3 lit. e im Ausmaß von bis zu acht 630stel des Jahresbezuges pro Kalendermonat festzusetzen ist.
Abkürzung
ISBG
Stiftungsvorstand
§ 9. (1) Der Stiftungsvorstand besteht aus der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer der OeAD-GmbH. Der Stiftungsvorstand unterliegt nur den Weisungen des Stiftungsrates.
(2) Der Stiftungsvorstand ist bei Pflichtverletzungen, die so grob sind, dass sie auch die Voraussetzungen für eine Abberufung gemäß § 7 Abs. 1 des OeAD-Gesetzes, BGBl. I Nr. 99/2008, erfüllen, von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mittels Bescheid abzuberufen. Die Nachbesetzung für die restliche Funktionsdauer hat gemäß § 7 des OeAD-Gesetzes zu erfolgen, wobei auf
eine innovationsfreudige Haltung der Bewerberinnen und Bewerber sowie
ausgeprägte Managementkompetenzen der Bewerberinnen und Bewerber im Bildungs- und Forschungsbereich
besonderer Wert zu legen ist.
(3) Die Aufgaben des Stiftungsvorstandes sind
die Aufgaben des Stiftungsvorstandes nach dem BStFG 2015,
1a. die Unterbreitung von Vorschlägen ob bzw. in welchem Umfang Aktionslinien gemäß § 3 Abs. 4 zu operationalisieren sind,
die Entgegennahme von Absichtserklärungen zur Gründung von Substiftungen gemäß § 4 Abs. 5 sowie Betreuung der Angelegenheiten von Substiftungen gemäß § 4 Abs. 5 entsprechend den Beschlüssen des Stiftungsrates gemäß § 10 Abs. 10 Z 8,
die Einberufung des Innovationsdialoges für Bildung gemäß § 14 Abs. 1 Z 3,
die Veröffentlichung
der Aktionslinien gemäß § 3 Abs. 2 und § 10 Abs. 10 Z 4 sowie von darauf basierenden Dreijahresprogrammen und Ausschreibungen,
der Förderkriterien gemäß § 3 Abs. 5 und § 10 Abs. 10 Z 7,
der Landkarte der Bildungsinnovationen gemäß § 15,
der Liste von Einrichtungen und Unternehmen, die mit Gütesiegeln für Bildungsinnovationen gemäß § 16 ausgezeichnet wurden und der Veröffentlichung nicht widersprochen haben,
des Berichtes gemäß Z 8,
des Corporate-Governance-Berichtes gemäß Z 9, wobei im Rahmen des Corporate-Governance-Berichtes Daten betreffend die Aufwandsentschädigung des Stiftungsvorstandes nur nach dessen Zustimmung (§ 4 Z 14 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999) veröffentlicht werden dürfen, die folgenden Daten hingegen jedenfalls zu veröffentlichen sind:
aa) Name und Geburtsjahr des Stiftungsvorstandes,
bb) Beginn der ersten und Ende der laufenden Funktionsperiode des Stiftungsvorstandes sowie
cc) Mitgliedschaft des Stiftungsvorstandes in Aufsichtsorganen anderer Unternehmen,
von strategischen Studien im Sinne der Z 10 oder des § 3 Abs. 1 Z 4 sowie
der Geschäftsordnung,
die laufende Aktualisierung der Veröffentlichungen gemäß Z 4,
die Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrollings im Sinne der gemäß § 67 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, erlassenen Verordnung,
die zumindest vierteljährliche Information des Aufsichtsorganes über
alle relevanten Fragen der Planung, der Risikolage und des Risikomanagements,
die Überwachung der Einhaltung der für die Stiftung geltenden Regelungen,
für die Stiftung bedeutende Veränderungen des wirtschaftlichen Umfeldes sowie
alle Abweichungen von den aufgestellten Plänen und Zielen unter Angabe der Gründe,
die Erstellung eines schriftlichen Berichts an den Stiftungsrat (§ 10) einmal pro Jahr bis zum 30. Juni des Folgejahres über die dem Stiftungszweck entsprechende Mittelverwendung im abgelaufenen Geschäftsjahr, der auch Substiftungen zu umfassen hat, die seitens der Stiftung gemäß § 4 Abs. 5 mit Vermögen ausgestattet wurden,
die Erstellung eines Corporate-Governance-Berichtes an das Aufsichtsorgan (§ 13) sowie
die Feststellung der mittel- und langfristigen Wirkungen der Fördertätigkeit der Stiftung bis zum 30. Juni 2022 und danach alle fünf Jahre.
(4) Dem Stiftungsvorstand gebührt eine angemessene Aufwandsentschädigung, deren Höhe unter Berücksichtigung des regelmäßig zu erwartenden Arbeitsanfalls vom Aufsichtsorgan gemäß § 13 Abs. 4 Z 3 lit. e im Ausmaß von bis zu acht 630stel des Jahresbezuges pro Kalendermonat festzusetzen ist.
Abkürzung
ISBG
Stiftungsvorstand
§ 9. (1) Der Stiftungsvorstand besteht aus der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer der OeAD-GmbH. Der Stiftungsvorstand unterliegt nur den Weisungen des Stiftungsrates.
(2) Der Stiftungsvorstand ist bei Pflichtverletzungen, die so grob sind, dass sie auch die Voraussetzungen für eine Abberufung gemäß § 7 Abs. 1 des OeAD-Gesetzes, BGBl. I Nr. 99/2008, erfüllen, von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung mittels Bescheid abzuberufen. Die Nachbesetzung für die restliche Funktionsdauer hat gemäß § 7 des OeAD-Gesetzes zu erfolgen, wobei auf
eine innovationsfreudige Haltung der Bewerberinnen und Bewerber sowie
ausgeprägte Managementkompetenzen der Bewerberinnen und Bewerber im Bildungs- und Forschungsbereich
besonderer Wert zu legen ist.
(3) Die Aufgaben des Stiftungsvorstandes sind
die Aufgaben des Stiftungsvorstandes nach dem BStFG 2015,
1a. die Unterbreitung von Vorschlägen ob bzw. in welchem Umfang Aktionslinien gemäß § 3 Abs. 4 zu operationalisieren sind,
die Entgegennahme von Absichtserklärungen zur Gründung von Substiftungen gemäß § 4 Abs. 5 sowie Betreuung der Angelegenheiten von Substiftungen gemäß § 4 Abs. 5 entsprechend den Beschlüssen des Stiftungsrates gemäß § 10 Abs. 10 Z 8,
die Einberufung des Innovationsdialoges für Bildung gemäß § 14 Abs. 1 Z 3,
die Veröffentlichung
der Aktionslinien gemäß § 3 Abs. 2 und § 10 Abs. 10 Z 4 sowie von darauf basierenden Dreijahresprogrammen und Ausschreibungen,
der Förderkriterien gemäß § 3 Abs. 5 und § 10 Abs. 10 Z 7,
der Landkarte der Bildungsinnovationen gemäß § 15,
der Liste von Einrichtungen und Unternehmen, die mit Gütesiegeln für Bildungsinnovationen gemäß § 16 ausgezeichnet wurden und der Veröffentlichung nicht widersprochen haben,
des Berichtes gemäß Z 8,
des Corporate-Governance-Berichtes gemäß Z 9, wobei im Rahmen des Corporate-Governance-Berichtes Daten betreffend die Aufwandsentschädigung des Stiftungsvorstandes nur nach dessen Zustimmung (§ 4 Z 14 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999) veröffentlicht werden dürfen, die folgenden Daten hingegen jedenfalls zu veröffentlichen sind:
aa) Name und Geburtsjahr des Stiftungsvorstandes,
bb) Beginn der ersten und Ende der laufenden Funktionsperiode des Stiftungsvorstandes sowie
cc) Mitgliedschaft des Stiftungsvorstandes in Aufsichtsorganen anderer Unternehmen,
von strategischen Studien im Sinne der Z 10 oder des § 3 Abs. 1 Z 4 sowie
der Geschäftsordnung,
die laufende Aktualisierung der Veröffentlichungen gemäß Z 4,
die Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrollings im Sinne der gemäß § 67 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, erlassenen Verordnung,
die zumindest vierteljährliche Information des Aufsichtsorganes über
alle relevanten Fragen der Planung, der Risikolage und des Risikomanagements,
die Überwachung der Einhaltung der für die Stiftung geltenden Regelungen,
für die Stiftung bedeutende Veränderungen des wirtschaftlichen Umfeldes sowie
alle Abweichungen von den aufgestellten Plänen und Zielen unter Angabe der Gründe,
die Erstellung eines schriftlichen Berichts an den Stiftungsrat (§ 10) einmal pro Jahr bis zum 30. Juni des Folgejahres über die dem Stiftungszweck entsprechende Mittelverwendung im abgelaufenen Geschäftsjahr, der auch Substiftungen zu umfassen hat, die seitens der Stiftung gemäß § 4 Abs. 5 mit Vermögen ausgestattet wurden,
die Erstellung eines Corporate-Governance-Berichtes an das Aufsichtsorgan (§ 13) sowie
die Feststellung der mittel- und langfristigen Wirkungen der Fördertätigkeit der Stiftung bis zum 30. Juni 2022 und danach alle fünf Jahre.
(4) Dem Stiftungsvorstand gebührt eine angemessene Aufwandsentschädigung, deren Höhe unter Berücksichtigung des regelmäßig zu erwartenden Arbeitsanfalls vom Aufsichtsorgan gemäß § 13 Abs. 4 Z 3 lit. e im Ausmaß von bis zu acht 630stel des Jahresbezuges pro Kalendermonat festzusetzen ist.
Abkürzung
ISBG
zum Außerkrafttreten vgl. § 21 Abs. 2
Stiftungsvorstand
§ 9. (1) Der Stiftungsvorstand besteht aus der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer der OeAD-GmbH. Der Stiftungsvorstand unterliegt nur den Weisungen des Stiftungsrates.
(2) Der Stiftungsvorstand ist bei Pflichtverletzungen, die so grob sind, dass sie auch die Voraussetzungen für eine Abberufung gemäß § 7 Abs. 1 des OeAD-Gesetzes, BGBl. I Nr. 99/2008, erfüllen, von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung mittels Bescheid abzuberufen. Die Nachbesetzung für die restliche Funktionsdauer hat gemäß § 7 des OeAD-Gesetzes zu erfolgen, wobei auf
eine innovationsfreudige Haltung der Bewerberinnen und Bewerber sowie
ausgeprägte Managementkompetenzen der Bewerberinnen und Bewerber im Bildungs- und Forschungsbereich
besonderer Wert zu legen ist.
(3) Die Aufgaben des Stiftungsvorstandes sind
die Aufgaben des Stiftungsvorstandes nach dem BStFG 2015,
1a. die Unterbreitung von Vorschlägen ob bzw. in welchem Umfang Aktionslinien gemäß § 3 Abs. 4 zu operationalisieren sind,
die Entgegennahme von Absichtserklärungen zur Gründung von Substiftungen gemäß § 4 Abs. 5 sowie Betreuung der Angelegenheiten von Substiftungen gemäß § 4 Abs. 5 entsprechend den Beschlüssen des Stiftungsrates gemäß § 10 Abs. 10 Z 8,
die Einberufung des Innovationsdialoges für Bildung gemäß § 14 Abs. 1 Z 3,
die Veröffentlichung
der Aktionslinien gemäß § 3 Abs. 2 und § 10 Abs. 10 Z 4 sowie von darauf basierenden Dreijahresprogrammen und Ausschreibungen,
der Förderkriterien gemäß § 3 Abs. 5 und § 10 Abs. 10 Z 7,
der Landkarte der Bildungsinnovationen gemäß § 15,
der Liste von Einrichtungen und Unternehmen, die mit Gütesiegeln für Bildungsinnovationen gemäß § 16 ausgezeichnet wurden und der Veröffentlichung nicht widersprochen haben,
des Berichtes gemäß Z 8,
des Corporate-Governance-Berichtes gemäß Z 9, wobei im Rahmen des Corporate-Governance-Berichtes Daten betreffend die Aufwandsentschädigung des Stiftungsvorstandes nur nach dessen Einwilligung (Art. 4 Nr. 11 der Verordnung [EU] 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung], ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, [im Folgenden: DSGVO]) veröffentlicht werden dürfen, die folgenden Daten hingegen jedenfalls zu veröffentlichen sind:
aa) Name und Geburtsjahr des Stiftungsvorstandes,
bb) Beginn der ersten und Ende der laufenden Funktionsperiode des Stiftungsvorstandes sowie
cc) Mitgliedschaft des Stiftungsvorstandes in Aufsichtsorganen anderer Unternehmen,
von strategischen Studien im Sinne der Z 10 oder des § 3 Abs. 1 Z 4 sowie
der Geschäftsordnung,
die laufende Aktualisierung der Veröffentlichungen gemäß Z 4,
die Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrollings im Sinne der gemäß § 67 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, erlassenen Verordnung,
die zumindest vierteljährliche Information des Aufsichtsorganes über
alle relevanten Fragen der Planung, der Risikolage und des Risikomanagements,
die Überwachung der Einhaltung der für die Stiftung geltenden Regelungen,
für die Stiftung bedeutende Veränderungen des wirtschaftlichen Umfeldes sowie
alle Abweichungen von den aufgestellten Plänen und Zielen unter Angabe der Gründe,
die Erstellung eines schriftlichen Berichts an den Stiftungsrat (§ 10) einmal pro Jahr bis zum 30. Juni des Folgejahres über die dem Stiftungszweck entsprechende Mittelverwendung im abgelaufenen Geschäftsjahr, der auch Substiftungen zu umfassen hat, die seitens der Stiftung gemäß § 4 Abs. 5 mit Vermögen ausgestattet wurden,
die Erstellung eines Corporate-Governance-Berichtes an das Aufsichtsorgan (§ 13) sowie
die Feststellung der mittel- und langfristigen Wirkungen der Fördertätigkeit der Stiftung bis zum 30. Juni 2022 und danach alle fünf Jahre.
(4) Dem Stiftungsvorstand gebührt eine angemessene Aufwandsentschädigung, deren Höhe unter Berücksichtigung des regelmäßig zu erwartenden Arbeitsanfalls vom Aufsichtsorgan gemäß § 13 Abs. 4 Z 3 lit. e im Ausmaß von bis zu acht 630stel des Jahresbezuges pro Kalendermonat festzusetzen ist.
Abkürzung
ISBG
Stiftungsrat
§ 10. (1) Der Stiftungsrat besteht aus sechs Mitgliedern, wobei
drei Mitglieder von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie
drei Mitglieder von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung
jeweils für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sind. Eine Wiederbestellung für die unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur ein Mal zulässig.
(2) Zu Mitgliedern des Stiftungsrates dürfen nur geeignete und zuverlässige Personen bestellt werden. Mitglieder der Geschäftsführung von Einrichtungen gemäß § 3 Abs. 3, die aus Mitteln der Stiftung begünstigt werden, dürfen nicht Mitglieder des Stiftungsrates sein.
(3) Die Funktion eines Mitglieds des Stiftungsrates endet:
mit Ablauf der Funktionsperiode,
durch Zurücklegung der Funktion oder
durch Abberufung gemäß Abs. 5.
Im Fall der Z 2 und 3 ist von der zur Bestellung berechtigten Bundesministerin oder dem zur Bestellung berechtigten Bundesminister unverzüglich ein neues Mitglied für die Dauer der restlichen Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds zu bestellen.
(4) Folgende Personen dürfen dem Stiftungsrat nicht angehören:
die Mitglieder
von anderen Organen der Stiftung,
von Organen des Rates für Forschung und Technologieentwicklung,
des Wissenschaftsrates,
von Organen der Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung,
der Bundesregierung oder einer Landesregierung, des Nationalrates, des Bundesrates, oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers,
Funktionäre einer politischen Partei,
Personen, die eine der in Z 1 lit. e oder Z 2 genannten Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben,
Personen, die rechtskräftig wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden sind, die ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt, sowie
Personen, die bereits sechs oder mehr Mandate in Aufsichtsorganen wahrnehmen.
(5) Die gemäß Abs. 1 zur Bestellung berechtigten Bundesministerinnen und Bundesminister haben von ihnen bestellte Mitglieder des Stiftungsrates mit Bescheid abzuberufen, wenn
eine Voraussetzung für die Bestellung wegfällt,
nachträglich hervorkommt, dass eine Bestellungsvoraussetzung nicht gegeben war,
dauernde Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion eintritt oder
grobe Pflichtverletzung vorliegt.
(6) Den Vorsitz im Stiftungsrat führen jährlich wechselnd
ein von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gemäß Abs. 1 Z 1 bestelltes Mitglied und
ein von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung gemäß Abs. 1 Z 2 bestelltes Mitglied,
wobei die erste Vorsitzführung einem Mitglied gemäß Z 1 zukommt.
(7) Die Stellvertretung der oder des Vorsitzenden obliegt
einem von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung gemäß Abs. 1 Z 2 bestellten Mitglied, wenn ein von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gemäß Abs. 1 Z 1 bestelltes Mitglied den Vorsitz führt (Abs. 6 Z 1), und
einem von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gemäß Abs. 1 Z 1 bestellten Mitglied, wenn ein von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung gemäß Abs. 1 Z 2 bestelltes Mitglied den Vorsitz führt (Abs. 6 Z 2).
(8) Die oder der Vorsitzende des Stiftungsrates bzw. im Verhinderungsfall die Stellvertreterin oder der Stellvertreter hat unter Angabe der Tagesordnung mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr sowie bei wichtigem Anlass unverzüglich eine Sitzung des Stiftungsrates einzuberufen. Die Sitzung muss binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden.
(9) Jedes Mitglied des Stiftungsrates sowie der Stiftungsvorstand können aus wichtigem Anlass die unverzügliche Einberufung einer Sitzung des Stiftungsrates verlangen.
(10) Die Aufgaben des Stiftungsrates sind
die Entscheidung über die Förderung von Anträgen gemäß § 3 Abs. 3,
die Beschlussfassung über die Landkarte der Bildungsinnovationen gemäß § 15 auf Vorschlag des wissenschaftlichen Beirates,
die Entscheidung über die Verleihung von Gütesiegeln für Bildungsinnovationen gemäß § 16 auf Vorschlag des wissenschaftlichen Beirates,
die Entscheidung über die Annahme neuer sowie die Aufhebung oder Abänderung bestehender Aktionslinien der Stiftung gemäß § 3 Abs. 2 nach Anhörung des wissenschaftlichen Beirates,
die Entscheidung über die vom wissenschaftlichen Beirat ausgearbeiteten Dreijahresprogramme zur Operationalisierung der Aktionslinien gemäß § 3 Abs. 4,
die Entscheidung über die Ausschreibungen im Rahmen der Aktionslinien und Dreijahresprogramme gemäß § 3 Abs. 4 sowie der jeweils zuständigen Agenturen gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d nach Kenntnisnahme der Empfehlungen des wissenschaftlichen Beirates,
die Entscheidung über die Aufnahme neuer sowie die Aufhebung oder Abänderung bestehender Kriterien gemäß § 3 Abs. 5 nach Anhörung des wissenschaftlichen Beirates,
die Entscheidung in Angelegenheiten von Substiftungen gemäß § 4 Abs. 5 nach Anhörung des wissenschaftlichen Beirates und Zustimmung des Aufsichtsorganes sowie
die Beschlussfassung über den Bericht des Stiftungsvorstandes gemäß § 9 Abs. 3 Z 8.
(11) Die oder der Vorsitzende hat die Entscheidungen des Stiftungsrates gemäß Abs. 10 vorzubereiten und kann sich hierzu der OeAD-GmbH bedienen. Die erste Sitzung des Stiftungsrates ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft einzuberufen.
(12) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder (Abs. 1), darunter die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter, anwesend sind. Ein Mitglied des Stiftungsrates kann sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.
(13) Umlaufbeschlüsse sind nur in begründeten Ausnahmefällen und wenn kein Mitglied des Stiftungsrates widerspricht, zulässig. Abs. 12 gilt sinngemäß. Umlaufbeschlüsse sind von der oder dem Vorsitzenden bzw. der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter schriftlich festzuhalten. Über das Ergebnis der Beschlussfassung ist in der nächstfolgenden Sitzung des Stiftungsrates Bericht zu erstatten.
(14) Über die Sitzungen des Stiftungsrates ist ein Protokoll zu führen, das den Mitgliedern des Stiftungsrates zu übermitteln ist. Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzführenden zu unterzeichnen.
Abkürzung
ISBG
Stiftungsrat
§ 10. (1) Der Stiftungsrat besteht aus sechs Mitgliedern, wobei
drei Mitglieder von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie
drei Mitglieder von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung
jeweils für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sind. Eine Wiederbestellung für die unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur ein Mal zulässig.
(2) Zu Mitgliedern des Stiftungsrates dürfen nur geeignete und zuverlässige Personen bestellt werden. Mitglieder der Geschäftsführung von Einrichtungen gemäß § 3 Abs. 3, die aus Mitteln der Stiftung begünstigt werden, dürfen nicht Mitglieder des Stiftungsrates sein.
(3) Die Funktion eines Mitglieds des Stiftungsrates endet:
mit Ablauf der Funktionsperiode,
durch Zurücklegung der Funktion oder
durch Abberufung gemäß Abs. 5.
Im Fall der Z 2 und 3 ist von der zur Bestellung berechtigten Bundesministerin oder dem zur Bestellung berechtigten Bundesminister unverzüglich ein neues Mitglied für die Dauer der restlichen Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds zu bestellen.
(4) Folgende Personen dürfen dem Stiftungsrat nicht angehören:
die Mitglieder
von anderen Organen der Stiftung,
von Organen des Rates für Forschung und Technologieentwicklung,
des Wissenschaftsrates,
von Organen der Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung,
der Bundesregierung oder einer Landesregierung, des Nationalrates, des Bundesrates, oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers,
Funktionäre einer politischen Partei,
Personen, die eine der in Z 1 lit. e oder Z 2 genannten Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben,
Personen, die rechtskräftig wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden sind, die ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt, sowie
Personen, die bereits sechs oder mehr Mandate in Aufsichtsorganen wahrnehmen.
(5) Die gemäß Abs. 1 zur Bestellung berechtigten Bundesministerinnen und Bundesminister haben von ihnen bestellte Mitglieder des Stiftungsrates mit Bescheid abzuberufen, wenn
eine Voraussetzung für die Bestellung wegfällt,
nachträglich hervorkommt, dass eine Bestellungsvoraussetzung nicht gegeben war,
dauernde Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion eintritt oder
grobe Pflichtverletzung vorliegt.
(6) Den Vorsitz im Stiftungsrat führen jährlich wechselnd
ein von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gemäß Abs. 1 Z 1 bestelltes Mitglied und
ein von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung gemäß Abs. 1 Z 2 bestelltes Mitglied,
wobei die erste Vorsitzführung einem Mitglied gemäß Z 1 zukommt.
(7) Die Stellvertretung der oder des Vorsitzenden obliegt
einem von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung gemäß Abs. 1 Z 2 bestellten Mitglied, wenn ein von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gemäß Abs. 1 Z 1 bestelltes Mitglied den Vorsitz führt (Abs. 6 Z 1), und
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.