Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die abschließenden Prüfungen in den Kollegs sowie in den als Sonderform für Berufstätige geführten berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS)
(9) Das Prüfungsgebiet „Seminar (mit Bezeichnung des Seminars)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. k umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten ein im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden, beim Fremdsprachenseminar jedoch ein im Ausmaß von mindestens sechs Wochenstunden unterrichtetes Seminar.
(10) Das Prüfungsgebiet „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. l umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden, im Freigegenstand „Lebende Fremdsprache“ jedoch einen im Ausmaß von mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Freigegenstand.
Ist abweichend vom Inkrafttreten 1.9.2016 auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden, vgl. § 65 Abs. 1 Z 2
zum Bezugszeitraum vgl. § 65 Abs. 4 Z 2
Mündliche Prüfung
§ 42. (1) Die mündliche Prüfung umfasst
wenn gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus …“ (mit Bezeichnung des Ausbildungsschwerpunktes, des gewählten Seminars, der gewählten Seminare, der Verbindlichen Übung, der Verbindlichen Übungen oder, falls weder ein Ausbildungsschwerpunkt noch ein Seminar noch eine Verbindliche Übung als Ergänzung oder Vertiefung der Pflichtgegenstände des Clusters „Entrepreneurship – Wirtschaft und Management“ gewählt wurde, mit der Bezeichnung „Allgemeiner Betriebswirtschaft“) und
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
„Religion“ oder
„Kultur“ oder
„Geschichte und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ oder
„Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ (ausgenommen Aufbaulehrgang für Berufstätige) oder
„Naturwissenschaften“ oder
„Recht“ oder
„Volkswirtschaft“ oder
„Berufsbezogene Kommunikation in der Lebenden Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ oder
„Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder
„Wirtschaftsinformatik“ oder
„Seminar (mit Bezeichnung des Seminars)“ oder
„Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus …“ (mit Bezeichnung des Ausbildungsschwerpunktes, des gewählten Seminars, der gewählten Seminare, der Verbindlichen Übung, der Verbindlichen Übungen oder, falls weder ein Ausbildungsschwerpunkt noch ein Seminar noch eine Verbindliche Übung als Ergänzung oder Vertiefung der Pflichtgegenstände des Clusters „Entrepreneurship – Wirtschaft und Management“ gewählt wurde, mit der Bezeichnung „Allgemeiner Betriebswirtschaft“) gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst
den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“ und
den gewählten Ausbildungsschwerpunkt oder, falls schulautonom kein Ausbildungsschwerpunkt gewählt wurde, das Seminar bzw. die Seminare oder die Verbindliche Übung bzw. die Verbindlichen Übungen, das bzw. die als Ergänzung oder Vertiefung der Pflichtgegenstände des Clusters „Entrepreneurship – Wirtschaft und Management“ gewählt wurde bzw. wurden. Umfasst der Erweiterungsbereich weder einen Ausbildungsschwerpunkt noch das Seminar bzw. die Seminare oder die Verbindliche Übung bzw. die Verbindlichen Übungen, das bzw. die als Ergänzung oder Vertiefung der Pflichtgegenstände des Clusters „Entrepreneurship – Wirtschaft und Management“ gewählt wurde bzw. wurden, umfasst das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus …“ den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“.
(3) Das Prüfungsgebiet „Kultur“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst den Teilbereich „Reflexion über gesellschaftliche Realität“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.
(4) Das Prüfungsgebiet „Geschichte und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfasst die Pflichtgegenstände „Politische Bildung und Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.
(5) Das Prüfungsgebiet „Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d umfasst die Pflichtgegenstände „Geografie (Wirtschaftsgeografie)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.
(6) Das Prüfungsgebiet „Naturwissenschaften“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. e umfasst die Pflichtgegenstände „Naturwissenschaften“ und „Technologie, Ökologie und Warenlehre“.
(7) Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Lebenden Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. h umfasst den nicht gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstand
„Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ oder
„Lebende Fremdsprache“.
(8) Das Prüfungsgebiet „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. i umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ und „Lebende Fremdsprache“.
(9) Das Prüfungsgebiet „Seminar (mit Bezeichnung des Seminars)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. k umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten ein im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden, beim Fremdsprachenseminar jedoch ein im Ausmaß von mindestens sechs Wochenstunden unterrichtetes Seminar.
(10) Das Prüfungsgebiet „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. l umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden, im Freigegenstand „Lebende Fremdsprache“ jedoch einen im Ausmaß von mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Freigegenstand.
Ist abweichend vom Inkrafttreten 1.9.2016 auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden, vgl. § 65 Abs. 1 Z 2
zum Bezugszeitraum vgl. § 65 Abs. 4 Z 2
Mündliche Prüfung
§ 42. (1) Die mündliche Prüfung umfasst
wenn gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus …“ (mit Bezeichnung des Ausbildungsschwerpunktes, des gewählten Seminars, der gewählten Seminare, der Verbindlichen Übung, der Verbindlichen Übungen oder, falls weder ein Ausbildungsschwerpunkt noch ein Seminar noch eine Verbindliche Übung als Ergänzung oder Vertiefung der Pflichtgegenstände des Clusters „Entrepreneurship – Wirtschaft und Management“ gewählt wurde, mit der Bezeichnung „Allgemeiner Betriebswirtschaft“) und
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
„Religion“ oder „Ethik“ oder
„Kultur“ oder
„Geschichte und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ oder
„Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ (ausgenommen Aufbaulehrgang für Berufstätige) oder
„Naturwissenschaften“ oder
„Recht“ oder
„Volkswirtschaft“ oder
„Berufsbezogene Kommunikation in der Lebenden Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ oder
„Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder
„Wirtschaftsinformatik“ oder
„Seminar (mit Bezeichnung des Seminars)“ oder
„Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus …“ (mit Bezeichnung des Ausbildungsschwerpunktes, des gewählten Seminars, der gewählten Seminare, der Verbindlichen Übung, der Verbindlichen Übungen oder, falls weder ein Ausbildungsschwerpunkt noch ein Seminar noch eine Verbindliche Übung als Ergänzung oder Vertiefung der Pflichtgegenstände des Clusters „Entrepreneurship – Wirtschaft und Management“ gewählt wurde, mit der Bezeichnung „Allgemeiner Betriebswirtschaft“) gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst
den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“ und
den gewählten Ausbildungsschwerpunkt oder, falls schulautonom kein Ausbildungsschwerpunkt gewählt wurde, das Seminar bzw. die Seminare oder die Verbindliche Übung bzw. die Verbindlichen Übungen, das bzw. die als Ergänzung oder Vertiefung der Pflichtgegenstände des Clusters „Entrepreneurship – Wirtschaft und Management“ gewählt wurde bzw. wurden. Umfasst der Erweiterungsbereich weder einen Ausbildungsschwerpunkt noch das Seminar bzw. die Seminare oder die Verbindliche Übung bzw. die Verbindlichen Übungen, das bzw. die als Ergänzung oder Vertiefung der Pflichtgegenstände des Clusters „Entrepreneurship – Wirtschaft und Management“ gewählt wurde bzw. wurden, umfasst das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus …“ den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“.
(3) Das Prüfungsgebiet „Kultur“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst den Teilbereich „Reflexion über gesellschaftliche Realität“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.
(4) Das Prüfungsgebiet „Geschichte und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfasst die Pflichtgegenstände „Politische Bildung und Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.
(5) Das Prüfungsgebiet „Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d umfasst die Pflichtgegenstände „Geografie (Wirtschaftsgeografie)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.
(6) Das Prüfungsgebiet „Naturwissenschaften“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. e umfasst die Pflichtgegenstände „Naturwissenschaften“ und „Technologie, Ökologie und Warenlehre“.
(7) Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Lebenden Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. h umfasst den nicht gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstand
„Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ oder
„Lebende Fremdsprache“.
(8) Das Prüfungsgebiet „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. i umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ und „Lebende Fremdsprache“.
(9) Das Prüfungsgebiet „Seminar (mit Bezeichnung des Seminars)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. k umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten ein im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden, beim Fremdsprachenseminar jedoch ein im Ausmaß von mindestens sechs Wochenstunden unterrichtetes Seminar.
(10) Das Prüfungsgebiet „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. l umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden, im Freigegenstand „Lebende Fremdsprache“ jedoch einen im Ausmaß von mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Freigegenstand.
zum Bezugszeitraum vgl. § 65 Abs. 4 Z 3
7a. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie für Berufstätige – Kommunikation und Medieninformatik
Diplomarbeit
§ 42a. (1) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst einen oder mehrere Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches „Kommunikation und Medieninformatik“.
(2) Nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten kann das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ zusätzlich zu Abs. 1 einen Pflichtgegenstand des Stammbereiches (ausgenommen den Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“) umfassen.
zum Bezugszeitraum vgl. § 65 Abs. 4 Z 3
Klausurprüfung
§ 42b. (1) Die Klausurprüfung umfasst
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 und
nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine oder zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 oder
„Angewandte Mathematik“ gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 und
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ (360 Minuten, schriftlich).
(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“.
(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b umfasst den Pflichtgegenstand „Mathematik und angewandte Mathematik“.
(4) Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst
den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“ und
den Pflichtgegenstand „Unternehmensrechnung“ und
die Teilbereiche „Übungsfirma“ und „Case Studies“ des Pflichtgegenstandes „Business Training, Projektmanagement, Übungsfirma und Case Studies“.
zum Bezugszeitraum vgl. § 65 Abs. 4 Z 3
Mündliche Prüfung
§ 42c. (1) Die mündliche Prüfung umfasst
wenn gemäß § 42b Abs. 1 Z 2 nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 42b Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus …“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches „Kommunikation und Medieninformatik“) und
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
„Religion“ oder
„Kultur“ oder
„Geschichte und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ oder
„Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ oder
„Naturwissenschaften“ oder
„Recht“ oder
„Volkswirtschaft“ oder
jene Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches „Kommunikation und Medieninformatik“, die nicht Teil des Prüfungsgebietes „Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus …“ sind, oder
„Wirtschaftsinformatik“ oder
„Seminar (mit Bezeichnung des Seminars)“ oder
„Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus …“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches „Kommunikation und Medieninformatik“) gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst
bis zu zwei Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches „Kommunikation und Medieninformatik“ nach Wahl der Schule: „Medieninformatik“, „Internet, Social Media, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit“ und
den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“.
(3) Das Prüfungsgebiet „Kultur“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst den Teilbereich „Reflexion über gesellschaftliche Realität“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.
(4) Das Prüfungsgebiet „Geschichte und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfasst die Pflichtgegenstände „Politische Bildung und Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.
(5) Das Prüfungsgebiet „Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d umfasst die Pflichtgegenstände „Geografie (Wirtschaftsgeografie)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.
(6) Das Prüfungsgebiet „Naturwissenschaften“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. e umfasst die Pflichtgegenstände „Naturwissenschaften“ und „Technologie, Ökologie und Warenlehre“.
(7) Das Prüfungsgebiet „Seminar (mit Bezeichnung des Seminares)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. j umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten ein mindestens vier Wochenstunden unterrichtetes Seminar.
(8) Das Prüfungsgebiet „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. k umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden, im Freigegenstand „Lebende Fremdsprache“ jedoch einen mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Freigegenstand.
zum Bezugszeitraum vgl. § 65 Abs. 4 Z 3
Mündliche Prüfung
§ 42c. (1) Die mündliche Prüfung umfasst
wenn gemäß § 42b Abs. 1 Z 2 nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 42b Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus …“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches „Kommunikation und Medieninformatik“) und
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
„Religion“ oder „Ethik“ oder
„Kultur“ oder
„Geschichte und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ oder
„Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ oder
„Naturwissenschaften“ oder
„Recht“ oder
„Volkswirtschaft“ oder
jene Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches „Kommunikation und Medieninformatik“, die nicht Teil des Prüfungsgebietes „Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus …“ sind, oder
„Wirtschaftsinformatik“ oder
„Seminar (mit Bezeichnung des Seminars)“ oder
„Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus …“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches „Kommunikation und Medieninformatik“) gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst
bis zu zwei Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches „Kommunikation und Medieninformatik“ nach Wahl der Schule: „Medieninformatik“, „Internet, Social Media, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit“ und
den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“.
(3) Das Prüfungsgebiet „Kultur“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst den Teilbereich „Reflexion über gesellschaftliche Realität“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.
(4) Das Prüfungsgebiet „Geschichte und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfasst die Pflichtgegenstände „Politische Bildung und Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.
(5) Das Prüfungsgebiet „Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d umfasst die Pflichtgegenstände „Geografie (Wirtschaftsgeografie)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.
(6) Das Prüfungsgebiet „Naturwissenschaften“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. e umfasst die Pflichtgegenstände „Naturwissenschaften“ und „Technologie, Ökologie und Warenlehre“.
(7) Das Prüfungsgebiet „Seminar (mit Bezeichnung des Seminares)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. j umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten ein mindestens vier Wochenstunden unterrichtetes Seminar.
(8) Das Prüfungsgebiet „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. k umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden, im Freigegenstand „Lebende Fremdsprache“ jedoch einen mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Freigegenstand.
Ist abweichend vom Inkrafttreten 1.9.2016 auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden, vgl. § 65 Z 2.
Unterabschnitt
Diplomprüfung am Kolleg an Handelsakademien(einschließlich des Kollegs für Berufstätige)
Diplomarbeit
§ 43. (1) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
einen oder mehrere Pflichtgegenstände des Clusters „Entrepreneurship – Wirtschaft und Management“ oder
falls ein Ausbildungsschwerpunkt gewählt wurde, den gewählten Ausbildungsschwerpunkt.
Wurde schulautonom kein Ausbildungsschwerpunkt gewählt, umfasst die Diplomarbeit außerdem das Seminar bzw. die Seminare oder die Verbindliche Übung bzw. die Verbindlichen Übungen, das bzw. die als Ergänzung oder Vertiefung der Pflichtgegenstände des Clusters „Entrepreneurship – Wirtschaft und Management“ gewählt wurde bzw. wurden.
(2) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zusätzlich zu Abs. 1 einen Pflichtgegenstand des Stammbereiches.
Ist abweichend vom Inkrafttreten 1.9.2016 auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden, vgl. § 65 Z 2.
Klausurprüfung
§ 44. (1) Die Klausurprüfung umfasst eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ (360 Minuten, schriftlich).
(2) Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ umfasst
den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“ und
den Pflichtgegenstand „Unternehmensrechnung“ und
die Teilbereiche „Übungsfirma“ und „Case Studies“ des Pflichtgegenstandes „Business Training, Projektmanagement, Übungsfirma und Case Studies“.
Ist abweichend vom Inkrafttreten 1.9.2016 auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden, vgl. § 65 Z 2.
Mündliche Prüfung
§ 45. (1) Die mündliche Prüfung umfasst
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus …“ (mit Bezeichnung des Ausbildungsschwerpunktes, des gewählten Seminars, der gewählten Seminare, der Verbindlichen Übung, der Verbindlichen Übungen oder, falls weder ein Ausbildungsschwerpunkt noch ein Seminar noch eine Verbindliche Übung als Ergänzung oder Vertiefung der Pflichtgegenstände des Clusters „Entrepreneurship – Wirtschaft und Management“ gewählt wurde, mit der Bezeichnung „Allgemeiner Betriebswirtschaft“) und
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
„Recht“ oder
„Volkswirtschaft“ oder
„Berufsbezogene Kommunikation in der Lebenden Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ oder
„Wirtschaftsinformatik“ oder
„Seminar (mit Bezeichnung des Seminars)“ oder
„Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus …“ (mit Bezeichnung des Ausbildungsschwerpunktes, des gewählten Seminars, der gewählten Seminare, der Verbindlichen Übung, der Verbindlichen Übungen oder, falls weder ein Ausbildungsschwerpunkt noch ein Seminar noch eine Verbindliche Übung als Ergänzung oder Vertiefung der Pflichtgegenstände des Clusters „Entrepreneurship – Wirtschaft und Management“ gewählt wurde, mit der Bezeichnung „Allgemeiner Betriebswirtschaft“) gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst
den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“ und
den gewählten Ausbildungsschwerpunkt oder, falls schulautonom kein Ausbildungsschwerpunkt gewählt wurde, das Seminar bzw. die Seminare oder die Verbindliche Übung bzw. die Verbindlichen Übungen, das bzw. die als Ergänzung oder Vertiefung der Pflichtgegenstände des Clusters „Entrepreneurship – Wirtschaft und Management“ gewählt wurde bzw. wurden. Umfasst der Erweiterungsbereich weder einen Ausbildungsschwerpunkt noch das Seminar bzw. die Seminare oder die Verbindliche Übung bzw. die Verbindlichen Übungen, das bzw. die als Ergänzung oder Vertiefung der Pflichtgegenstände des Clusters „Entrepreneurship – Wirtschaft und Management“ gewählt wurde bzw. wurden, umfasst das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus …“ den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“.
(3) Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Lebenden Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten entweder den Pflichtgegenstand
„Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ oder
„Lebende Fremdsprache“.
(4) Das Prüfungsgebiet „Seminar (mit Bezeichnung des Seminars)“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. e umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten ein im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden, beim Fremdsprachenseminar jedoch ein im Ausmaß von mindestens sechs Wochenstunden unterrichtetes Seminar.
(5) Das Prüfungsgebiet „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. f umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden, im Freigegenstand „Lebende Fremdsprache“ jedoch einen im Ausmaß von mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Freigegenstand.
zum Bezugszeitraum vgl. § 65 Abs. 4 Z 1
8a. Unterabschnitt
Diplomprüfung am Kolleg der Handelsakademie – Digital Business (einschließlich des Kollegs für Berufstätige)
Diplomarbeit
§ 45a. (1) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst einen oder mehrere Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches „Digital Business“.
(2) Nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten kann das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ zusätzlich zu Abs. 1 einen Pflichtgegenstand des Stammbereiches umfassen.
zum Bezugszeitraum vgl. § 65 Abs. 4 Z 1
Klausurprüfung
§ 45b. (1) Die Klausurprüfung umfasst eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ (360 Minuten, schriftlich).
(2) Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ umfasst
den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“ und
den Pflichtgegenstand „Unternehmensrechnung“ und
die Teilbereiche „E-Business-Center (Übungsfirma)“ und „Case Studies“ des Pflichtgegenstandes „E-Business und E-Business-Center (Übungsfirma), Case Studies“.
zum Bezugszeitraum vgl. § 65 Abs. 4 Z 1
Mündliche Prüfung
§ 45c. (1) Die mündliche Prüfung umfasst
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Informationstechnologisches Kolloquium vertiefend aus …“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches „Digital Business“, ausgenommen die Pflichtgegenstände „E-Business und E-Business-Center (Übungsfirma), Case Studies“ sowie „Officemanagement und Angewandte Informatik“) und
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
„Wirtschaftsrecht und E-Business“ oder
„Volkswirtschaft“ oder
„Berufsbezogene Kommunikation in der Lebenden Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ oder
„Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ oder
„Seminar (mit Bezeichnung des Seminars)“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Informationstechnologisches Kolloquium vertiefend aus …“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches „Digital Business“, ausgenommen die Pflichtgegenstände „E-Business und E-Business-Center (Übungsfirma), Case Studies“ sowie „Officemanagement und Angewandte Informatik“) gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst
bis zu zwei Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches „Digital Business“ nach Wahl der Schule: „Wirtschaftsinformatik und Datenbanksysteme“, „Betriebssysteme und Netzwerkmanagement“, „Internet, Multimedia und Contentmanagement“, „Angewandte Programmierung“, „Softwareentwicklung und Projektmanagement“ und
den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“.
(3) Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Lebenden Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ bzw. „Fachsprache Englisch“.
(4) Das Prüfungsgebiet „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. d umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden, im Freigegenstand „Lebende Fremdsprache“ jedoch einen mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Freigegenstand.
(5) Das Prüfungsgebiet „Seminar (mit Bezeichnung des Seminars)“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. e umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden, beim „Fremdsprachenseminar“ jedoch ein mindestens sechs Wochenstunden unterrichtetes Seminar.
zum Bezugszeitraum vgl. § 65 Abs. 4 Z 1
8b. Unterabschnitt
Diplomprüfung am Kolleg der Handelsakademie – Kommunikation und Medieninformatik(einschließlich des Kollegs für Berufstätige)
Diplomarbeit
§ 45d. (1) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst einen oder mehrere Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches „Kommunikation und Medieninformatik“.
(2) Nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten kann das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ zusätzlich zu Abs. 1 einen Pflichtgegenstand des Stammbereiches umfassen.
zum Bezugszeitraum vgl. § 65 Abs. 4 Z 1
Klausurprüfung
§ 45e. (1) Die Klausurprüfung umfasst eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ (360 Minuten, schriftlich).
(2) Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ umfasst
den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“ und
den Pflichtgegenstand „Unternehmensrechnung“ und
die Teilbereiche „Übungsfirma“ und „Case Studies“ des Pflichtgegenstandes „Business Training, Projektmanagement, Übungsfirma und Case Studies“.
zum Bezugszeitraum vgl. § 65 Abs. 4 Z 1
Mündliche Prüfung
§ 45f. (1) Die mündliche Prüfung umfasst
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus …“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches „Kommunikation und Medieninformatik“) und
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
„Recht“ oder
„Volkswirtschaft“ oder
„Berufsbezogene Kommunikation in der Lebenden Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ oder
„Wirtschaftsinformatik“ oder
„Seminar ERP“ oder
„Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ oder
„Seminar (mit Bezeichnung des Seminars)“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus Kommunikation und Medieninformatik“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst
bis zu zwei Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches „Kommunikation und Medieninformatik“ nach Wahl der Schule: „Medieninformatik“, „Internet, Social Media, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit“ und
den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“.
(3) Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Lebenden Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“.
(4) Das Prüfungsgebiet „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. f umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden, im Freigegenstand „Lebende Fremdsprache“ jedoch einen mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Freigegenstand.
(5) Das Prüfungsgebiet „Seminar (mit Bezeichnung des Seminars)“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. g umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten ein mindestens vier Wochenstunden unterrichtetes Seminar.
8c. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an der Handelsschule für Berufstätige
Abschlussarbeit
§ 45g. Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst einen Pflichtgegenstand oder mehrere Pflichtgegenstände des Clusters „Entrepreneurship – Wirtschaft und Management“.
Klausurprüfung
§ 45h. (1) Die Klausurprüfung umfasst
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ (180 Minuten, schriftlich) und
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Übungsfirma“ (240 Minuten, schriftlich und praktisch).
(2) Das Prüfungsgebiet „Übungsfirma“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Teilbereich „Übungsfirma“ des Pflichtgegenstandes „Business Training, Projektmanagement, Übungsfirma“.
8c. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an der Handelsschule für Berufstätige
Klausurprüfung
§ 45h. (1) Die Klausurprüfung umfasst
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ (180 Minuten, schriftlich) und
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Übungsfirma“ (240 Minuten, schriftlich und praktisch).
(2) Das Prüfungsgebiet „Übungsfirma“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Teilbereich „Übungsfirma“ des Pflichtgegenstandes „Business Training, Projektmanagement, Übungsfirma“.
Mündliche Prüfung
§ 45i. (1) Die mündliche Prüfung umfasst
eine mündliche Teilprüfung, ausgehend von einer betriebswirtschaftlichen Problemstellung im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliches Kolloquium“, und
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliches Kolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“, den Pflichtgegenstand „Unternehmensrechnung“ und den Pflichtgegenstand „Business Training, Projektmanagement, Übungsfirma“, ausgenommen den Teilbereich „Übungsfirma“.
Ist abweichend vom Inkrafttreten 1.9.2016 auf Diplomprüfungen mit Haupttermin ab 2018 anzuwenden, vgl. § 65 Z 1.
Unterabschnitt
Diplomprüfung am Kolleg für wirtschaftliche Berufe(ausgenommen die Fachrichtung Kommunikations- und Mediendesign)
Diplomarbeit
§ 46. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft und Projektmanagement“ und einen weiteren Pflichtgegenstand, ausgenommen den Pflichtgegenstand „Küchen- und Restaurantmanagement“, oder
den Pflichtgegenstand „Globalwirtschaft, Wirtschaftsgeografie und Volkswirtschaft“ und einen weiteren Pflichtgegenstand, ausgenommen den Pflichtgegenstand „Küchen- und Restaurantmanagement“, oder
den Pflichtgegenstand „Ernährung und Lebensmitteltechnologie“ und einen weiteren Pflichtgegenstand, ausgenommen den Pflichtgegenstand „Küchen- und Restaurantmanagement“.
Ist abweichend vom Inkrafttreten 1.9.2016 auf Diplomprüfungen mit Haupttermin ab 2018 anzuwenden, vgl. § 65 Z 1.
Klausurprüfung
§ 47. (1) Die Klausurprüfung umfasst
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ (300 Minuten, schriftlich) und
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich) und
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Küchen- und Restaurantmanagement“ (600 Minuten, praktisch).
(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine der im Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprachen“ unterrichteten Fremdsprachen. Falls in diesem Pflichtgegenstand nur eine Fremdsprache unterrichtet wurde, umfasst das Prüfungsgebiet diese Fremdsprache.
(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst die Pflichtgegenstände „Rechnungswesen und Controlling“ und „Betriebswirtschaft und Projektmanagement“.
Ist abweichend vom Inkrafttreten 1.9.2016 auf Diplomprüfungen mit Haupttermin ab 2018 anzuwenden, vgl. § 65 Z 1.
Mündliche Prüfung
§ 48. (1) Die mündliche Prüfung umfasst
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ (mit einem auf die Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2 hinweisenden Zusatz) und
nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ oder
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand oder die Pflichtgegenstände gemäß Abs. 4 hinweisenden Zusatz).
(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft und Projektmanagement“ und einen weiteren, nicht bereits gemäß § 47 zur Klausurprüfung gewählten Pflichtgegenstand oder
den Pflichtgegenstand „Globalwirtschaft, Wirtschaftsgeografie und Volkswirtschaft“ und einen weiteren, nicht bereits gemäß § 47 zur Klausurprüfung gewählten Pflichtgegenstand oder
den Pflichtgegenstand „Ernährung und Lebensmitteltechnologie“ und einen weiteren, nicht bereits gemäß § 47 zur Klausurprüfung gewählten Pflichtgegenstand.
(3) Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst den Teilbereich „Berufsbezogene Kommunikation“ einer der im Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprachen“ unterrichteten Fremdsprachen nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, wobei die gemäß § 47 Abs. 1 Z 1 zur Klausurarbeit gewählte Fremdsprache ausgenommen ist. Falls nur eine Fremdsprache unterrichtet wurde, kann dieses Prüfungsgebiet nicht gewählt werden.
(4) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten und nicht bereits gemäß § 47 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählten Pflichtgegenstand, ausgenommen den Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“, oder
zwei insgesamt im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichtete und nicht bereits gemäß § 47 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählte Pflichtgegenstände, ausgenommen den Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“.
(5) Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 2 und Abs. 4 Z 2 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen nach Beginn jedes Halbjahres für die Prüfungen im folgenden Halbjahr alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.
Ist abweichend vom Inkrafttreten 1.9.2016 auf Diplomprüfungen mit Haupttermin ab 2018 anzuwenden, vgl. § 65 Z 1.
Unterabschnitt
Diplomprüfung am Kolleg für wirtschaftliche Berufe, Fachrichtung Kommunikations- und Mediendesign
Diplomarbeit
§ 49. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
den Pflichtgegenstand „Kommunikations- und Mediendesign“ oder
den Pflichtgegenstand „Angewandte Informatik“ oder
den Pflichtgegenstand „Kommunikations- und Mediendesign“ und einen weiteren Pflichtgegenstand oder
den Pflichtgegenstand „Angewandte Informatik“ und einen weiteren Pflichtgegenstand.
Ist abweichend vom Inkrafttreten 1.9.2016 auf Diplomprüfungen mit Haupttermin ab 2018 anzuwenden, vgl. § 65 Z 1.
Klausurprüfung
§ 50. (1) Die Klausurprüfung umfasst
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ (mit Bezeichnung der Fremdsprache) (300 Minuten, schriftlich) und
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Kommunikations- und Mediendesign“ (300 Minuten, schriftlich, grafisch) und
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen und Controlling“ (300 Minuten, schriftlich).
(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst die im Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache“ unterrichtete Fremdsprache.
Ist abweichend vom Inkrafttreten 1.9.2016 auf Diplomprüfungen mit Haupttermin ab 2018 anzuwenden, vgl. § 65 Z 1.
Mündliche Prüfung
§ 51. (1) Die mündliche Prüfung umfasst
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand oder die Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2 hinweisenden Zusatz) und
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand oder die Pflichtgegenstände gemäß Abs. 3 hinweisenden Zusatz).
(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen der folgenden, nicht bereits gemäß § 49 zur Diplomarbeit gewählten Pflichtgegenstände:
„Kommunikations- und Mediendesign“ oder
„Angewandte Informatik“ oder
„Kommunikations- und Mediendesign“ und einen weiteren Pflichtgegenstand oder
„Angewandte Informatik“ und einen weiteren Pflichtgegenstand.
(3) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten und nicht bereits gemäß § 50 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählten Pflichtgegenstand, ausgenommen den Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“ oder
zwei insgesamt im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichtete und nicht bereits gemäß § 50 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählte Pflichtgegenstände, ausgenommen den Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“.
(4) Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 3 Z 2 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen nach Beginn jedes Halbjahres für die Prüfungen im folgenden Halbjahr alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.
Ist abweichend vom Inkrafttreten 1.9.2016 auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden, vgl. § 65 Z 2.
Unterabschnitt
Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik – Kolleg für Elementarpädagogik(einschließlich des Kollegs für Berufstätige)
Diplomarbeit
§ 52. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen Pflichtgegenstand oder zwei Pflichtgegenstände.
Unterabschnitt
Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik – Kolleg für Elementarpädagogik(einschließlich des Kollegs für Berufstätige)
Diplomarbeit
§ 52. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen Pflichtgegenstand oder zwei Pflichtgegenstände oder den Freigegenstand „Volksgruppensprache“ oder eine verbindliche Übung.
Ist abweichend vom Inkrafttreten 1.9.2016 auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden, vgl. § 65 Z 2.
Klausurprüfung
§ 53. Die Klausurprüfung umfasst eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie)“ oder „Didaktik“ (300 Minuten, schriftlich).
Klausurprüfung
§ 53. Die Klausurprüfung umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
„Pädagogik (einschließlich Psychologie, Soziologie)“ (300 Minuten, schriftlich) oder
„Didaktik“ (300 Minuten, schriftlich).
Ist abweichend vom Inkrafttreten 1.9.2016 auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden, vgl. § 65 Z 2.
Mündliche Prüfung
§ 54. (1) Die mündliche Prüfung umfasst
nach Maßgabe von Abs. 2 eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
„Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie)“ oder
„Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie) und Heil- und Sonderpädagogik“ oder
„Didaktik“ oder
„Didaktik und Organisation, Management und Recht“ oder
„Didaktik und Deutsch als Zweitsprache“ und
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach“ (mit einem auf das gewählte Fach hinweisenden Zusatz) in
„Religion“ oder
„Heil- und Sonderpädagogik“ oder
„Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)“ oder
„Organisation, Management und Recht“ oder
„Gesundheits- und Ernährungslehre“ oder
nach Maßgabe von Abs. 3 in einem Prüfungsgebiet entsprechend einem gleichnamigen schulautonomen Unterrichtsgegenstand und
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Berufsspezifisches Prüfungsgebiet“
im musikalischen Prüfungsbereich im Fach bzw. in den Fächern
aa) „Musikerziehung“ oder
bb) „Musikerziehung“ und „Instrumentalmusik“ oder
cc) „Musikerziehung“ und „Heil- und Sonderpädagogik“ oder
dd) „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ oder
ee) „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ und „Instrumentalunterricht“ oder
im künstlerisch-kreativen Prüfungsbereich im Fach Seminar „Bildnerische Erziehung, Werkerziehung und Textiles Gestalten“ unter Berücksichtigung des gewählten Schwerpunkts („Bildnerische Erziehung“, „Werkerziehung“, „Textiles Gestalten“) oder
im bewegungserziehlichen Prüfungsbereich im Fach bzw. in den Fächern
aa) „Bewegungserziehung“ oder
bb) „Bewegungserziehung“ und „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ .
(2) Die in Abs. 1 Z 1 vorgesehene Wahl des Prüfungsgebietes durch die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidaten bezieht sich auf die Prüfungsgebiete innerhalb der Gruppe von Prüfungsgebieten gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a und b bzw. Abs. 1 Z 1 lit. c, d und e. Die mündliche Teilprüfung gemäß Abs. 1 Z 1 ist aus derjenigen Gruppe von Prüfungsgebieten abzulegen, hinsichtlich derer nicht bereits das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie)“ bzw. „Didaktik“ gemäß § 52 zur Diplomarbeit oder gemäß § 53 zur Klausurprüfung gewählt wurde.
(3) Das Prüfungsgebiet entsprechend einem gleichnamigen schulautonomen Unterrichtsgegenstand gemäß Abs. 1 Z 2 lit. f umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden besuchten schulautonomen Unterrichtsgegenstand.
Mündliche Prüfung
§ 54. (1) Die mündliche Prüfung umfasst
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2 oder Abs. 3) und
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 4).
(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst für Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten, die gemäß § 53 das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Soziologie)“ gewählt haben, nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
den Pflichtgegenstand „Didaktik“ oder
die Pflichtgegenstände „Didaktik“ und „Organisation, Management und Recht, wissenschaftliches Arbeiten“ oder
die Pflichtgegenstände „Didaktik“ und „Deutsch als Zweitsprache“.
(3) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst für Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten, die gemäß § 53 das Prüfungsgebiet „Didaktik“ gewählt haben, nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
den Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Soziologie)“ oder
die Pflichtgegenstände „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Soziologie)“ und „Inklusive Pädagogik“.
(4) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand oder den Freigegenstand „Volksgruppensprache“, ausgenommen die bereits gemäß § 53 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Praxis“ und „Instrumentalunterricht“, oder
zwei im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände einschließlich des Freigegenstandes „Volksgruppensprache“, ausgenommen die bereits gemäß § 53 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie der Pflichtgegenstand „Praxis“.
(5) Wird zum Wahlfach gemäß Abs. 4 der Pflichtgegenstand „Bewegungserziehung; Bewegung und Sport“ gewählt, so ist der Bereich „Bewegung und Sport“ dieses Pflichtgegenstandes vom Prüfungsgebiet nicht umfasst.
(6) Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 4 Z 2 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.
11a. Unterabschnitt
Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik – Kolleg für Elementarpädagogik (einschließlich der Zusatzqualifikation für Hortpädagogik) (einschließlich des Kollegs für Berufstätige)
Diplomarbeit
§ 54a. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen Pflichtgegenstand oder zwei Pflichtgegenstände oder den Freigegenstand „Volksgruppensprache“ oder eine verbindliche Übung.
Klausurprüfung
§ 54b. Die Klausurprüfung umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
„Pädagogik (einschließlich Psychologie, Soziologie)“ (300 Minuten, schriftlich) oder
„Didaktik“ (300 Minuten, schriftlich).
Mündliche Prüfung
§ 54c. (1) Die mündliche Prüfung umfasst
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2 oder Abs. 3) und
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 4) und
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Didaktik der Horterziehung und Lernhilfe“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst für Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten, die gemäß § 54b das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Soziologie)“ gewählt haben, nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
den Pflichtgegenstand „Didaktik“ oder
die Pflichtgegenstände „Didaktik“ und „Organisation, Management und Recht, wissenschaftliches Arbeiten“ oder
die Pflichtgegenstände „Didaktik“ und „Deutsch als Zweitsprache“.
(3) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst für Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten, die gemäß § 54b das Prüfungsgebiet „Didaktik“ gewählt haben, nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
den Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Soziologie)“ oder
die Pflichtgegenstände „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Soziologie)“ und „Inklusive Pädagogik“.
(4) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand oder den Freigegenstand „Volksgruppensprache“, ausgenommen die bereits gemäß § 54b zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 3 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Praxis“, „Instrumentalunterricht“ und „Hortpraxis“, oder
zwei im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände einschließlich des Freigegenstandes „Volksgruppensprache“, ausgenommen die bereits gemäß § 54b zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 3 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Praxis“ und „Hortpraxis“.
(5) Wird zum Wahlfach gemäß Abs. 4 der Pflichtgegenstand „Bewegungserziehung; Bewegung und Sport“ gewählt, so ist der Bereich „Bewegung und Sport“ dieses Pflichtgegenstandes vom Prüfungsgebiet nicht umfasst.
(6) Das Prüfungsgebiet „Didaktik der Horterziehung und Lernhilfe“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst den Pflichtgegenstand „Didaktik der Horterziehung“ und nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand
„Deutsch (Lernhilfe)“ oder
„Englisch (Lernhilfe)“ oder
„Mathematik (Lernhilfe)“.
(7) Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 4 Z 2 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.
Ist abweichend vom Inkrafttreten 1.9.2016 auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden, vgl. § 65 Z 2.
Unterabschnitt
Diplomprüfung für Inklusive Elementarpädagogik an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik
Diplomarbeit
§ 55. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand
„Pädagogik“ oder
„Psychologie“ oder
„Didaktik“.
Ist abweichend vom Inkrafttreten 1.9.2016 auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden, vgl. § 65 Z 2.
Klausurprüfung
§ 56. (1) Die Klausurprüfung umfasst eine 300 Minuten dauernde schriftliche Klausurarbeit nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten in einem nachstehend genannten und nicht gemäß § 55 zur Diplomarbeit gewählten Prüfungsgebiet:
„Pädagogik“ oder
„Psychologie“ oder
„Didaktik“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Didaktik“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand
„Integrative Didaktik“ oder
„Arbeitsweisen interdisziplinärer Frühförderung“ oder
„Methoden und didaktische Umsetzung“.
Ist abweichend vom Inkrafttreten 1.9.2016 auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden, vgl. § 65 Z 2.
Mündliche Prüfung
§ 57. (1) Die mündliche Prüfung umfasst eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Interdisziplinäre Fallbesprechung“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Interdisziplinäre Fallbesprechung“ gemäß Abs. 1 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
den Pflichtgegenstand
„Pädagogik“ oder
„Psychologie“ oder
„Medizinische Grundlagen und therapeutische Konzepte“ und
den Pflichtgegenstand
„Integrative Didaktik“ oder
„Arbeitsweisen interdisziplinärer Frühförderung“ oder
„Methoden und didaktische Umsetzung“.
12a. UnterabschnittDiplomprüfung für Früherziehung an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik
Diplomarbeit
§ 57a. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen oder zwei Pflichtgegenstände.
Klausurprüfung
§ 57b. (1) Die Klausurprüfung umfasst eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fachklausur“ (180 Minuten, schriftlich).
(2) Das Prüfungsgebiet „Fachklausur“ umfasst den Lehrstoff der Pflichtgegenstände „Pädagogik der Früherziehung“ und/oder „Didaktik der Früherziehung“ oder „Didaktik der Früherziehung und Physiologische Grundlagen“.
Mündliche Prüfung
§ 57c. (1) Die mündliche Prüfung umfasst eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2).
(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
die Pflichtgegenstände
„Pädagogik der Früherziehung“ und
„Didaktik der Früherziehung“ oder
die Pflichtgegenstände
„Pädagogik der Früherziehung“ und
„Didaktik der Früherziehung“ und
„Physiologische Grundlagen“.
12b. Unterabschnitt
Diplomprüfung für den Aufbaulehrgang an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik
Diplomarbeit
§ 57d. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen oder zwei Pflichtgegenstände oder den Freigegenstand „Volksgruppensprache“.
12b. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung für den Aufbaulehrgang an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik
Diplomarbeit
§ 57d. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen oder zwei Pflichtgegenstände oder den Freigegenstand „Volksgruppensprache“.
Klausurprüfung
§ 57e. (1) Die Klausurprüfung umfasst
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1,
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fachtheorie…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes gemäß Abs. 3) (300 Minuten, schriftlich) und
nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine oder zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 2 oder
„Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 3.
(2) Das Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst den Pflichtgegenstand „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“, ausgenommen Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur.
(3) Das Prüfungsgebiet „Fachtheorie…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Soziologie)“ oder „Didaktik“.
(4) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.
Mündliche Prüfung
§ 57f. (1) Die mündliche Prüfung umfasst
wenn gemäß § 57e Abs. 1 Z 3 nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 57e Abs. 1 Z 3 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde,
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2 oder 3) und
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Unterrichtsgegenstandes oder der Unterrichtsgegenstände gemäß Abs. 4).
(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die gemäß § 57e Abs. 3 den Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Soziologie)“ gewählt haben, nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
den Pflichtgegenstand „Didaktik“ oder
die Pflichtgegenstände „Didaktik“ und „Inklusive Pädagogik“ oder
die Pflichtgegenstände „Didaktik“ und „Organisation, Management und Recht, wissenschaftliches Arbeiten“.
(3) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die gemäß § 57e Abs. 3 den Pflichtgegenstand „Didaktik“ gewählt haben, nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
den Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Soziologie)“ oder
die Pflichtgegenstände „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Soziologie)“ und „Inklusive Pädagogik“.
(4) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
den Pflichtgegenstand „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“ oder
einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand oder den Freigegenstand „Minderheitensprache“, ausgenommen die bereits gemäß § 57e zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Praxis“ und „Instrumentalunterricht Gitarre“, oder
den Pflichtgegenstand „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“ in Kombination mit einem weiteren Pflichtgegenstand oder dem Freigegenstand „Minderheitensprache“, ausgenommen die bereits gemäß § 57e zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie der Pflichtgegenstand „Praxis“, oder
zwei im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände einschließlich des Freigegenstandes „Minderheitensprache“, ausgenommen die bereits gemäß § 57e zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Praxis“ und „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“.
(5) Wird zum Wahlfach gemäß Abs. 4 der Pflichtgegenstand „Bewegungserziehung; Bewegung und Sport“ gewählt, so ist der Bereich „Bewegung und Sport“ dieses Pflichtgegenstandes vom Prüfungsgebiet nicht umfasst.
(6) Für die Kombination von Unterrichtsgegenständen gemäß Abs. 4 Z 3 und Z 4 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.
12c. Unterabschnitt
Diplomprüfung für den Lehrgang der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik für Absolventinnen und Absolventen einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik
Diplomarbeit
§ 57g. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen oder zwei Pflichtgegenstände.
Klausurprüfung
§ 57h. (1) Die Klausurprüfung umfasst eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fachklausur“ (180 Minuten, schriftlich).
(2) Das Prüfungsgebiet „Fachklausur“ umfasst den Lehrstoff des Pflichtgegenstandes
„Pädagogik (einschließlich Psychologie, Soziologie), Didaktik, Inklusive Pädagogik“ oder der beiden Pflichtgegenstände
„Pädagogik (einschließlich Psychologie, Soziologie), Didaktik, Inklusive Pädagogik“ und „Frühe sprachliche Bildung und Förderung“.
Mündliche Prüfung
§ 57i. (1) Die mündliche Prüfung umfasst eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 2 oder eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach“ gemäß Abs. 3 (jeweils mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2).
(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 umfasst für Prüfungskandidatinnen oder des Prüfungskandidaten, die gemäß § 57h Abs. 2 den Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Soziologie), Didaktik, Inklusive Pädagogik“ gewählt haben eine Kombination der Pflichtgegenstände „Frühe sprachliche Bildung und Förderung“ und „Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)“ und „Deutsch als Zweitsprache“.
(3) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Abs. 1 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatinnen oder des Prüfungskandidaten im Ausmaß von insgesamt mindestens 4 Wochenstunden
die Pflichtgegenstände „Bildnerische Erziehung“ und „Werkerziehung“ und „Textiles Gestalten“ oder
den Pflichtgegenstand „Bewegungserziehung; Bewegung und Sport und Rhythmisch-musikalische Erziehung“.
12d. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an der Fachschule für pädagogische Assistenzberufe
Klausurprüfung
§ 57j. Die Klausurprüfung umfasst
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur, Bildungssprache)“ (180 Minuten, schriftlich) und
nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
„Englisch“ (180 Minuten, schriftlich) oder
„Mathematik und Grundlagen der Mathematik“ (180 Minuten, schriftlich) oder
„Pädagogik (einschl. Entwicklungspsychologie, Inklusive Pädagogik)“ (180 Minuten, schriftlich).
Mündliche Prüfung
§ 57k. (1) Die mündliche Prüfung umfasst
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet
„Englisch“ oder
„Mathematik und Grundlagen der Mathematik“ oder
„Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2), wenn die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch“ gemäß § 57j Z 2 lit. a oder das Prüfungsgebiet „Mathematik und Grundlagen der Mathematik“ gemäß § 57j Z 2 lit. b gewählt hat, und
eine mündliche Teilprüfung aus dem Prüfungsgebiet „Ausdruck, Gestaltung und Bewegung“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten die Pflichtgegenstände
„Didaktik“ und „Haushalts- und Sicherheitsmanagement“ oder
„Pädagogik (einschließlich Entwicklungspsychologie, Inklusive Pädagogik)“ und „Didaktik“.
(3) Das Prüfungsgebiet „Ausdruck, Gestaltung und Bewegung“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
einen mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand ausgenommen den Pflichtgegenstand „Instrumentalunterricht“ oder
zwei insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände.
(4) Für die Kombination der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 3 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu geben.
Ist abweichend vom Inkrafttreten 1.9.2016 auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden, vgl. § 65 Z 2.
Unterabschnitt
Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik – Kolleg für Sozialpädagogik (einschließlich des Kollegs für Berufstätige)
Diplomarbeit
§ 58. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen Pflichtgegenstand oder zwei Pflichtgegenstände.
Unterabschnitt
Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik – Kolleg für Sozialpädagogik(einschließlich des Kollegs für Berufstätige)
Diplomarbeit
§ 58. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen Pflichtgegenstand oder zwei Pflichtgegenstände oder eine verbindliche Übung.
Ist abweichend vom Inkrafttreten 1.9.2016 auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden, vgl. § 65 Z 2.
Klausurprüfung
§ 59. Die Klausurprüfung umfasst eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ oder „Didaktik“ (300 Minuten, schriftlich).
Klausurprüfung
§ 59. Die Klausurprüfung umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
„Pädagogik (einschließlich Sozialpädagogik, Entwicklungspsychologie, Soziologie)“ (300 Minuten, schriftlich) oder
„Didaktik (Handlungskonzepte und -felder der Sozialpädagogik)“ des Stammbereiches (300 Minuten, schriftlich).
Ist abweichend vom Inkrafttreten 1.9.2016 auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden, vgl. § 65 Z 2.
Mündliche Prüfung
§ 60. (1) Die mündliche Prüfung umfasst
nach Maßgabe von Abs. 2 eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
„Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ oder
„Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie) und Heil- und Sonderpädagogik“ oder
„Didaktik“ und
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach“ (mit einem auf das gewählte Fach hinweisenden Zusatz) in
„Religion“ oder
„Heil- und Sonderpädagogik“ oder
„Deutsch (Lernhilfe, Kinder- und Jugendliteratur)“ oder
„Lebende Fremdsprache (Lernhilfe)“ oder
„Rechtskunde und Politische Bildung“ oder
„Mathematik (Lernhilfe)“ oder
nach Maßgabe von Abs. 3 in einem Prüfungsgebiet entsprechend einem gleichnamigen schulautonomen Unterrichtsgegenstand und
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Berufsspezifisches Prüfungsgebiet“
im musikalischen Prüfungsbereich im Fach bzw. in den Fächern
aa) „Musikerziehung“ oder
bb) „Musikerziehung“ und „Instrumentalmusik“ oder
cc) „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ oder
im künstlerisch-kreativen Prüfungsbereich im Fach bzw. in den Fächern
aa) „Bildnerische Erziehung“ oder
bb) „Werkerziehung“ oder
im bewegungserziehlichen Prüfungsbereich im Fach „Leibeserziehung“.
(2) Die in Abs. 1 Z 2 vorgesehene Wahl des Prüfungsgebietes durch die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidaten bezieht sich auf die Prüfungsgebiete innerhalb der Gruppe von Prüfungsgebieten gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a und b bzw. Abs. 1 Z 1 lit. c. Die mündliche Teilprüfung gemäß Abs. 1 Z 1 ist aus derjenigen Gruppe von Prüfungsgebieten abzulegen, hinsichtlich derer nicht bereits das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ bzw. „Didaktik“ gemäß § 58 zur Diplomarbeit oder gemäß § 59 zur Klausurprüfung gewählt wurde.
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