Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Übertragung der Durchführung von Zertifizierungsverfahren an die Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft (IngG-Zertifizierungsstellenverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Ingenieurgesetzes 2017 (IngG 2017), BGBl. I Nr. 23/2017, wird verordnet:
§ 1. Gemäß § 4 Abs. 1 und 2 Ingenieurgesetz 2017 werden folgende Selbstverwaltungskörper (Art. 120a B-VG) zur Besorgung im übertragenen Wirkungsbereich (Art. 120b Abs. 2 B-VG) mit der Durchführung der Zertifizierungsverfahren betraut:
Wirtschaftskammer Burgenland
Wirtschaftskammer Kärnten
Wirtschaftskammer Niederösterreich
Wirtschaftskammer Oberösterreich
Wirtschaftskammer Salzburg
Wirtschaftskammer Steiermark
Wirtschaftskammer Tirol
Wirtschaftskammer Vorarlberg
Wirtschaftskammer Wien
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2017 in Kraft.
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