Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über verantwortliche Personen im Bergbau 2017 (VPB-V 2017)
Geodäsie und Geoinformation.
Grundausbildung gemäß Anlage 1 sowie eine Zusatzausbildung Markscheidewesen gemäß Anlage 7 ,
Ausbildung an der Berg- und Hüttenschule Leoben, Abteilung Bergbau,
Abschluss der Höheren Lehranstalt für Rohstofftechnik,
Abschluss der Höheren Lehranstalt für Wirtschaftsingenieure – Rohstoff- und Energietechnik.
(3) Fehlt die entsprechende Vorbildung, gilt § 38 sinngemäß.
Abkürzung
VPB-V 2017
Abschnitt
Verantwortliche Markscheider
Vorbildung und Nachweis der theoretischen Kenntnisse
§ 44. (1) Als entsprechende Vorbildung für verantwortliche Markscheider für die in § 2 Abs. 2 MinroG genannten Tätigkeiten gilt eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Diplom- oder Masterstudien:
Markscheidewesen,
Rohstoffgewinnung und Tunnelbau mit dem Schwerpunktfach Geomatics for Mineral Resources Management als Double Degree Studium.
(2) Beim Suchen und Erforschen von Vorkommen geothermischer Energie sowie Gewinnen dieser Energie (Erdwärme, Wärmenutzung der Gewässer), soweit hiezu ausschließlich obertage mehr als 300 Meter tiefe Bohrlöcher hergestellt oder benützt werden, gilt auch eine der folgenden erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungen als entsprechende Vorbildung für verantwortliche Markscheider:
Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
Bergwesen,
Mining and Tunnelling,
Rohstoffgewinnung und Tunnelbau,
Vermessungswesen,
Vermessung und Katasterwesen,
Geomatics Science,
Geodäsie und Geoinformation.
Grundausbildung gemäß Anlage 1 sowie eine Zusatzausbildung Markscheidewesen gemäß Anlage 7 ,
Ausbildung an der Berg- und Hüttenschule Leoben, Abteilung Bergbau,
Abschluss der Höheren Lehranstalt für Rohstofftechnik,
Abschluss der Höheren Lehranstalt für Wirtschaftsingenieure – Rohstoff- und Energietechnik.
(3) Fehlt die entsprechende Vorbildung, gilt § 38 sinngemäß.
Abkürzung
VPB-V 2017
Kenntnis über Rechtsvorschriften
§ 45. Für den Nachweis der hinreichenden Kenntnis der im § 174 Abs. 1 MinroG angeführten Rechtsvorschriften gilt § 40 sinngemäß.
Abkürzung
VPB-V 2017
Praktische Verwendung
§ 46. Die verantwortlichen Markscheider haben eine praktische Verwendung einschlägiger Art nachzuweisen. Für die Beurteilung der Einschlägigkeit gilt § 39 sinngemäß.
Abkürzung
VPB-V 2017
Hauptstück
Sachverständige
Allgemeine Kriterien für die Bestimmung von Sachverständigen
§ 47. (1) Eine Aufnahme in die Sachverständigenliste (§§ 127 Abs. 6 und 138 Abs. 5 MinroG) erfolgt für einen maximalen Zeitraum von fünf Jahren; Wiederaufnahmen sind zulässig.
(2) Der Sachverständige darf nicht in einem Arbeitsverhältnis oder sonstigen Naheverhältnis (§ 7 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der jeweils geltenden Fassung) zum Bergbauberechtigten, für den die zu prüfende Person zum Betriebsleiter, Betriebsaufseher oder verantwortlichen Markscheider bestellt werden soll, stehen.
Abkürzung
VPB-V 2017
Besondere Voraussetzungen
§ 48. (1) Die Qualifikation für Sachverständige gemäß § 127 Abs. 6 MinroG oder § 138 Abs. 5 MinroG ist gegeben, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Universitätsprofessor mit einschlägiger Lehrbefugnis oder
eine abgeschlossene einschlägige Hochschulausbildung in der entsprechenden Fachrichtung und eine praktische Verwendung einschlägiger Art im Ausmaß von zumindest fünf Jahren, wobei die letzte praktische Verwendung zum Zeitpunkt der Aufnahme oder Wiederaufnahme in die Sachverständigenliste nicht länger als drei Jahre zurückliegen darf.
(2) Ausnahmen von Abs. 1 sind möglich, wenn hervorragende Leistungen im entsprechenden Fachgebiet vorliegen.
Abkürzung
VPB-V 2017
Hauptstück
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 49. Verfahren zur Vormerkung von verantwortlichen Personen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, sind nach den Bestimmungen der Verordnung über verantwortliche Personen im Bergbau 2011, BGBl. II Nr. 304/2011, zu Ende zu führen.
Abkürzung
VPB-V 2017
Außerkrafttreten
§ 50. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über verantwortliche Personen im Bergbau 2011, BGBl. II Nr. 304/2011, außer Kraft.
Abkürzung
VPB-V 2017
Anlage 1zu § 19, § 25 Z 3, § 27 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 3,§ 28 Abs. 2 Z 3, § 29 Z 2, § 30 Z 2, 37 Abs. 2 Z 2,§ 41 Abs. 2 Z 3 und Abs. 5 Z 3 sowie § 44 Abs. 2 Z 2
Grundausbildung
Als Grundausbildung im Sinne dieser Verordnung gilt eine Ausbildung, die nachstehend angeführte und charakterisierte Ausbildungsfächer im angeführten Mindestausmaß umfasst und mit einer Prüfung abgeschlossen wird:
Kommunikation:
Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20;
Ziel: Kenntnis über die Abfassung einfacher Berichte über Arbeitsvorgänge aus dem Fachgebiet.
Erdwissenschaften:
Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 40;
Ziel: Kenntnis über die wichtigsten Mineralien und deren Eigenschaften, Aufbau der Erde, Kreislauf der Gesteine, Grundbegriffe der Tektonik und Gebirgsmechanik, verschiedene Formen der Lagerstätten und deren Inhalte.
Maschinenbau:
Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 30;
Ziel: Kenntnis über Grundgesetze der Mechanik und deren Anwendung, gebräuchliche Maschinenelemente und deren Wartung.
Elektrotechnik:
Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;
Ziel: Kenntnis über wichtige Grundgesetze der Elektrotechnik sowie Bauarten, Wirkungsweise und Betriebsverhalten von elektrischen Betriebsmitteln.
Gewinnungstechnik:
Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 60;
Ziel: Kenntnis über die Methoden der obertägigen Gewinnung mineralischer Rohstoffe, über für die Gewinnung und Förderung wichtige Maschinen, über Möglichkeiten der Halden- und Wasserwirtschaft, über Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und über Rekultivierung.
Aufbereitung:
Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 40;
Ziel: Kenntnis über Verfahren und Maschinen für die Aufbereitung mineralischer Rohstoffe.
Betriebsführung:
Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20;
Ziel: Kenntnis über Managementfunktion (Organisation, Planung, Kommunikation, Menschenführung) und die Lösung betrieblicher Aufgaben mit dem optimalen Einsatz der Produktionsfaktoren (Mensch, Rohstoffe, Energie, Betriebsmittel, Information, Umwelt).
Kostenrechnung:
Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;
Ziel: Kenntnis über Grundbegriffe der Kostenrechnung.
Abkürzung
VPB-V 2017
Anlage 2zu § 20, § 21, § 41 Abs. 1 Z 4, Abs. 3 Z 3 und Abs. 4 Z 3
Ausbildung Bohrlochbergbau
Als einschlägige Lehrveranstaltung – Bohrlochbergbau im Sinne dieser Verordnung gilt eine Ausbildung, die nachstehend angeführte und charakterisierte Ausbildungsfächer im angeführten Mindestausmaß umfasst und mit einer Prüfung abgeschlossen wird:
Erdwissenschaften:
Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 30.
Ziel: Kenntnis über Grundbegriffe der Geologie, Tektonik, Gebirgsmechanik, Hydrogeologie, Geochemie, Geophysik, von Lagerstättenstrukturen und Bohrlochmessungen sowie die Entstehung von Erdöl und Erdgas.
Lagerstättentechnik:
Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 60;
Ziel: Kenntnis über Lagerstätteninhalte und -parameter, Fluss in porösen Medien, Triebmechanismen, Phasenverhalten, Druckaufbaumessungen, Bohrlochtests, Lagerstättensimulation sowie sekundäre und tertiäre Förderverfahren.
Bohrtechnik:
Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 120.
Ziel: Kenntnis über Bohrplanung, Bohrplatzgestaltung, Komponenten von Bohranlagen, Bohrstrangkomponenten, Spülungstechnik, Verrohrung, Zementation, Bohrlochabschluss, Sicherheitseinrichtungen, Bohrlochkontrolle und Richtbohrtechnik.
Förder- und Speichertechnik:
Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 120;
Ziel: Kenntnis über Bohrlochkomplettierung, Förderverfahren, Optimierung der Förderung, Produktionsmessungen, Bohrlochtests, Behandlungsarbeiten, Gasspeichertechnik, Verfüllen von Bohrlöchern, Obertageeinrichtungen, Sicherheitseinrichtungen, Korrosionsschutz, Schwefelwasserstoff, Lagerstättenschutz.
Aufbereitung und Deponietechnik:
Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 60;
Ziel: Kenntnis über Verfahren und Anlagen für die Aufbereitung von Kohlenwasserstoffen, Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der Oberfläche sowie zur Sicherung der Oberflächennutzung.
Krisenmanagement und Medienkommunikation:
Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 30;
Ziel: Kenntnis über das Verhalten und die Kommunikation in Krisenszenarien.
Sicherheit im Bohrlochbergbau:
Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 30;
Ziel: Kenntnis über die im Bohrlochbergbau möglichen Gefahren und die für die Verhütung von Unfällen notwendigen Maßnahmen und deren Wirksamkeit.
Abkürzung
VPB-V 2017
Anlage 3zu § 24 und § 41 Abs. 7
Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildungvon Betriebsleitern und Betriebsaufsehern
Für Bergbaubetriebe mit überwiegend Tätigkeiten gemäß § 5 Z 2, § 6 Z 2 und § 8 Z 2 sind Kenntnisse in folgenden Fachgebieten soweit nachzuweisen, wie sie für den betreffenden Bergbau erforderlich sind:
Allgemeine Ingenieurwissenschaften (Maschinenbau, Elektrotechnik),
Geowissenschaften,
Rohstoffgewinnung ober und unter Tage,
Geotechnik und Tunnelbau,
Aufbereitung und Veredelung,
Vermessungs- und Markscheidewesen.
Für Bergbaubetriebe mit überwiegend Tätigkeiten gemäß § 5 Z 1, § 6 Z 1, § 7 und § 8 Z 1 sind Kenntnisse in folgenden Fachgebieten soweit nachzuweisen, wie sie für den betreffenden Bergbau erforderlich sind:
Allgemeine Ingenieurwissenschaften (Maschinenbau, Elektrotechnik),
Geowissenschaften,
Tiefbohrtechnik,
Erdöl- und Erdgasgewinnung,
Lagerstättenphysik und Lagerstättentechnik,
Erdölmaschinenkunde und Rohrleitungsbau,
Erdgastechnologie,
Erdgasspeichertechnik.
Für Bergbaubetriebe mit überwiegend Tätigkeiten gemäß § 9 sind Kenntnisse in folgenden Fachgebieten soweit nachzuweisen, wie sie für den betreffenden Bergbau erforderlich sind:
Konstruktiver Ingenieurbau und Baustatik,
Hochbau und Bauphysik,
Umwelt und Verkehr,
Konstruktiver Wasserbau,
Geotechnik,
Bauwirtschaft.
Für Bergbaubetriebe mit überwiegend Tätigkeiten gemäß § 10 sind Kenntnisse in folgenden Fachgebieten soweit nachzuweisen, wie sie für den betreffenden Bergbau erforderlich sind:
Montanmaschinenbau,
Allgemeiner Maschinenbau,
Wärmetechnik und Ofenbau.
Für Bergbaubetriebe mit überwiegend Tätigkeiten gemäß § 11 sind Kenntnisse in folgenden Fachgebieten soweit nachzuweisen, wie sie für den betreffenden Bergbau erforderlich sind:
Elektrotechnische Grundlagen,
Elektrotechnik und Informationstechnik,
Informatik,
Montanmaschinenwesen-Automatisierungstechnik,
Automatisierungstechnik und Mechatronik,
Energietechnik,
Informations- und Kommunikationstechnik,
Mikroelektronik und Schaltungstechnik.
Für Bergbaubetriebe mit überwiegend Tätigkeiten gemäß § 41 Abs. 5 sind Kenntnisse in folgenden Fachgebieten soweit nachzuweisen, wie sie für den betreffenden Betrieb erforderlich sind:
Allgemeine Ingenieurwissenschaften (Maschinenbau, Elektrotechnik),
Geotechnik,
Grubenausbau,
Bewetterung,
Wasserhaltung,
Sicherheit unter Tage,
Vermessungs- und Markscheidekunde (Bergbaukartenwerk).
Abkürzung
VPB-V 2017
Anlage 4zu § 27 Abs. 1 Z 2
Zusatzausbildung Spezielle Tagbautechnik einschließlich Sprengen
Als Zusatzausbildung Spezielle Tagbautechnik einschließlich Sprengen im Sinne dieser Verordnung gilt eine Ausbildung, die nachstehend angeführte und charakterisierte Ausbildungsfächer im angeführten Mindestausmaß umfasst und mit einer Prüfung abgeschlossen wird:
Gestaltungsmöglichkeiten von Tagebauen:
Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20;
Ziel: Kenntnis über die Gestaltungsmöglichkeiten von Tagebauen, die mit einem Tagbaubetrieb zusammenhängenden Begriffe und die Einflüsse auf die Führung eines Tagbaubetriebes.
Gewinnungs- und Transportmaschinen:
Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;
Ziel: Kenntnis über die wichtigsten Gewinnungs- und Transportmaschinen, deren Kombination und Einsatz im Hinblick auf eine wirtschaftliche und ökologische Betriebsführung, Instandhaltung und Wartung sowie Kostenfaktoren.
Bohrarbeit:
Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20;
Ziel: Kenntnis über die für die Herstellung von Sprenglöchern geeigneten Bohrverfahren sowie die dafür verwendeten Maschinen und Geräte, Bohrverfahren für Untersuchungsbohrungen, Sicherheits- und Schutzmaßnahmen bei der Bohrarbeit, Geräte und Verfahren für die Herstellung von Großbohrlöchern.
Sprengarbeit:
Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20;
Ziel: Kenntnis über die in Österreich gebräuchlichen Spreng- und Zündmittel und ihre Verwendungsarten, die Sprengarbeit im Abbau und bei Sonderanwendungen, die Gefahren bei der Handhabung von Spreng- und Zündmitteln sowie durch teilweise abgetane Sprengladungen, Transport, Lagerung und Verwendung von Spreng- und Zündmitteln.
Sprengen und Umwelt:
Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;
Ziel: Kenntnis über die Auswirkungen von Sprengungen auf die Umwelt, Maßnahmen zum Schutz der Umwelt.
Böschungssicherung:
Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 5;
Ziel: Kenntnis über die Notwendigkeit einer Böschungssicherung, Maßnahmen zur Sicherung der Böschung.
Haldenwirtschaft:
Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;
Ziel: Kenntnis über die Möglichkeiten für die Anlage einer Halde, die Gefahren, die durch die Anlage einer Halde entstehen können, die zur Sicherung einer Halde notwendigen Maßnahmen und die Ermittlung des Volumens von Halden.
Wasserwirtschaft:
Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;
Ziel: Kenntnis über den Einfluss und die Auswirkung von Wasser im Abbaubereich, Maßnahmen zur Vermeidung von Wasserschäden im Abbaubereich sowie Möglichkeiten zur Sicherung des Abbaubereiches und der Umgebung vor zusitzendem Wasser.
Rekultivierung/Renaturierung:
Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 5;
Ziel: Kenntnis über Möglichkeiten und Methoden der Rekultivierung.
Sicherheit im Tagebau:
Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;
Ziel: Kenntnis über in einem Tagebau mögliche Gefahren und zur Verhütung von Unfällen notwendige Maßnahmen und deren Wirksamkeit.
Abkürzung
VPB-V 2017
Anlage 5zu § 29 Z 2, § 41 Abs. 2 Z 3 und Abs. 5 Z 3
Zusatzausbildung Untertagebetrieb
Als Zusatzausbildung Untertagebetrieb im Sinne dieser Verordnung gilt eine Ausbildung, die nachstehend angeführte und charakterisierte Ausbildungsfächer im angeführten Mindestausmaß umfasst und mit einer Prüfung abgeschlossen wird:
Aus- und Vorrichtung:
Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20;
Ziel: Kenntnis über die mit dem Untertagebetrieb zusammenhängenden Begriffe und – ausgehend von der Art der Lagerstätte – über die Möglichkeiten der Unterteilung des Lagerstättenkörpers und über die Abbauvorbereitung.
Bohr- und Schießarbeit:
Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20;
Ziel: Kenntnis über Maschinen zur Herstellung von Sprengbohrungen, Spreng- und Zündmittel sowie deren Wirkung, Bohr- und Zündschemata, Gefahren, Lagerung, Transport und Anwendung von Spreng- und Zündmitteln und Gefahren des Bohrstaubes und deren Vermeidung.
Förderung:
Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20;
Ziel: Kenntnis über die wichtigsten ortsfesten gleisgebundenen und gleislosen Lade- und Fördermaschinen, deren Kombination und Einsatz im Hinblick auf eine wirtschaftliche Betriebsführung, Instandhaltung und Wartung sowie Kostenfaktoren.
Abbaumethoden:
Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20;
Ziel: Kenntnis über die in Abhängigkeit von den Lagerstättencharakteristika möglichen Abbauverfahren im Hinblick auf technische und sicherheitliche Möglichkeiten, Wirtschaftlichkeit und Umweltauswirkung.
Grubenbewetterung:
Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20;
Ziel: Kenntnis über die Bedeutung der Bewetterung für die Belegschaft und den Einsatz von Verbrennungsmotoren unter Tage, die physikalischen und chemischen Grundlagen des Verhaltens der Grubenwetter und deren Überwachung und organisatorische und maschinelle Möglichkeiten der künstlichen Bewetterung.
Wasserhaltung:
Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20;
Ziel: Kenntnis über die Wirkung des Wassers im Grubenbau und organisatorische und maschinelle Möglichkeiten zur Wasserlösung.
Sicherheit unter Tage:
Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20;
Ziel: Kenntnis über die möglichen Gefahren unter Tage und die für die Verhütung von Unfällen notwendigen Maßnahmen und deren Wirksamkeit.
Abkürzung
VPB-V 2017
Anlage 6zu § 30 Z 2
Zusatzausbildung Aufbereitung
Als Zusatzausbildung Aufbereitung im Sinne dieser Verordnung gilt eine Ausbildung, die nachstehend angeführte und charakterisierte Ausbildungsfächer im angeführten Mindestausmaß umfasst und mit einer Prüfung abgeschlossen wird:
Zerkleinerung:
Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20;
Ziel: Kenntnis über die Möglichkeiten der Zerkleinerung und Auswahl von Zerkleinerungsverfahren.
Klassierung:
Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20;
Ziel: Kenntnis über Klassiermöglichkeiten, Auswahl von Verfahren.
Sortierung:
Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 30;
Ziel: Kenntnis über Verfahren der stofflichen Trennung, Grundprinzipien, Anwendung.
Transport:
Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;
Ziel: Kenntnis über die Verbindung der einzelnen Verfahrensschritte als Transport.
Entstaubung/Entwässerung:
Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;
Ziel: Kenntnis über die Sinnhaftigkeit von Entstaubung und Entwässerung und deren Einbindung in das Gesamtverfahren.
Lagerung/Vergleichmäßigung:
Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;
Ziel: Kenntnis über Lagerung und Vergleichmäßigung, Umweltschutz bezüglich der Lagerung von Aufbereitungsabgängen.
Qualitätssicherung/Probenahme:
Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;
Ziel: Kenntnis über gängige Methoden der Rohstoffkennzeichnung, betriebliche Kontrolle, richtige Probenahme.
Mess- und Regeltechnik:
Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;
Ziel: Kenntnis über die Zusammenhänge von Einzel- und Kombinationsprozessen, die in der Aufbereitung üblichen Durchlauf-, Einzel- und Mehrfach-Kreislaufprozesse, die Erfassung der Prozessparameter, Verfahrensvorschriften.
Produktanforderungen:
Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;
Ziel: Kenntnis über Anforderungen, die der Markt an die Einsatzstoffe auf dem Gebiet der mineralischen Rohstoffe stellt, Aufbereitung im Hinblick auf die Produktanforderungen.
Abkürzung
VPB-V 2017
Anlage 7zu § 37 Abs. 2 Z 2, § 41 Abs. 2 Z 3 und Abs. 5 Z 3 sowie § 44 Abs. 2 Z 2
Zusatzausbildung Markscheidewesen
Als Zusatzausbildung Markscheidewesen im Sinne dieser Verordnung gilt eine Ausbildung, die nachstehend angeführte und charakterisierte Ausbildungsfächer im angeführten Mindestausmaß umfasst und mit einer Prüfung abgeschlossen wird:
Mathematische Grundlagen:
Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20;
Ziel: Kenntnis über das für die Berufspraxis des Fachgebietes erforderliche Rechnen mit Zahlen und Funktionswerten, Anwendung auf Aufgaben der Vermessung, für die Vermessung wichtige geometrische Grundlagen.
Vermessungsinstrumente:
Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;
Ziel: Kenntnis über die wichtigsten in der praktischen Vermessung verwendeten Messinstrumente und deren Handhabung.
Lageaufnahme ober Tage:
Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;
Ziel: Kenntnis über die für die vermessungstechnische Aufnahme obertägiger Objekte notwendigen Arbeiten.
Grundzüge der Vermessung unter Tage:
Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;
Ziel: Kenntnis über die Besonderheiten der untertägigen Vermessung im Hinblick auf die erschwerten Bedingungen in der Grube;
Kubaturberechnung:
Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;
Ziel: Kenntnis über die Methoden der Kubaturberechnung und notwendige Vorarbeiten.
Bergmännische Pläne und Risse:
Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20;
Ziel: Kenntnis über die wichtigsten Risse und Pläne bezüglich ihrer Darstellungsart und ihres Inhaltes.
Grundzüge der Bergschadenkunde:
Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20;
Ziel: Kenntnisse über die Grundzüge der Bergschadenkunde einschließlich der Sicherung der Tagesoberfläche und Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit wie Rekultivierung und Renaturierung (bergbauliche Nachsorgemaßnahmen).
Bergbauliche Raumordnung:
Mindestzahl der Ausbildungsstunde: 10;
Ziel: Kenntnis der Grundzüge der bergbaulichen Raumordnung (Bergbaugebiete).
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