Bundesgesetz über die Marktüberwachung von Funkanlagen (Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz – FMaG 2016)
§ 15. (1) Die CE-Kennzeichnung ist nach den Vorgaben von Anlage 1 gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf der Funkanlage oder ihrer Datenplakette anzubringen, es sei denn, dies ist aufgrund der Art der Funkanlage nicht möglich oder nicht gerechtfertigt. Die CE-Kennzeichnung ist außerdem sichtbar und lesbar an der Verpackung anzubringen.
(2) Die CE-Kennzeichnung ist anzubringen, bevor die Funkanlage in Verkehr gebracht wird.
(3) Auf das CE-Kennzeichen hat die Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle zu folgen, wenn das Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anlage 4 angewandt wird. Die Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle muss dieselbe Höhe haben wie die CE-Kennzeichnung.
(4) Die Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle ist entweder von der Konformitätsbewertungsstelle selbst oder nach ihren Anweisungen durch den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten anzubringen.
(5) Eine Funkanlage darf unabhängig davon, ob sie die einschlägigen grundlegenden Anforderungen erfüllt, nicht mit anderen Kennzeichen versehen werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes des in Anlage 1 abgebildeten CE-Kennzeichens irregeführt werden können. Andere Kennzeichnungen dürfen nur angebracht werden, soweit weder Sichtbarkeit, Lesbarkeit noch Bedeutung des CE-Kennzeichens beeinträchtigt werden.
(6) Die CE-Kennzeichnung darf ausschließlich von den in Abs. 4 Genannten angebracht werden.
Abkürzung
FMaG 2016
Bereitstellung von Informationen über die Konformität von Kombinationen aus Funkanlagen und Software
§ 16. (1) Die Hersteller von Funkanlagen und von Software, die die bestimmungsgemäße Nutzung von Funkanlagen ermöglicht, müssen für die beabsichtigte Kombination von Funkanlage und Software eine Konformitätsbewertung gemäß § 11 Abs. 1 durchführen. In Abhängigkeit von der jeweiligen spezifischen Kombination aus Funkanlage und Software muss aus einem der Konformitätserklärung beigefügten Hinweis eindeutig hervorgehen, welche Funkanlage und Software bewertet wurden. Diese Informationen sind auf dem aktuellen Stand zu halten.
(2) Die Hersteller haben nach Maßgabe einer gemäß Abs. 3 erlassenen Verordnung dem Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen sowie der Europäischen Kommission Informationen über das Ergebnis eines gemäß Abs. 1 durchgeführten Konformitätsbewertungsverfahrens zu übermitteln.
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung
die praktischen Regelungen festlegen, wie die Informationen über die Konformität der in Abs. 1 genannten Kombinationen aus Funkanlagen und Software verfügbar zu machen sind und
Kategorien oder Klassen von Funkanlagen festlegen, welche von den Anforderungen gemäß Abs. 1 betroffen sind.
Abkürzung
FMaG 2016
Bereitstellung von Informationen über die Konformität von Kombinationen aus Funkanlagen und Software
§ 16. (1) Die Hersteller von Funkanlagen und von Software, die die bestimmungsgemäße Nutzung von Funkanlagen ermöglicht, müssen für die beabsichtigte Kombination von Funkanlage und Software eine Konformitätsbewertung gemäß § 11 Abs. 1 durchführen. In Abhängigkeit von der jeweiligen spezifischen Kombination aus Funkanlage und Software muss aus einem der Konformitätserklärung beigefügten Hinweis eindeutig hervorgehen, welche Funkanlage und Software bewertet wurden. Diese Informationen sind auf dem aktuellen Stand zu halten.
(2) Die Hersteller haben nach Maßgabe einer gemäß Abs. 3 erlassenen Verordnung dem Fernmeldebüro sowie der Europäischen Kommission Informationen über das Ergebnis eines gemäß Abs. 1 durchgeführten Konformitätsbewertungsverfahrens zu übermitteln.
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung
die praktischen Regelungen festlegen, wie die Informationen über die Konformität der in Abs. 1 genannten Kombinationen aus Funkanlagen und Software verfügbar zu machen sind und
Kategorien oder Klassen von Funkanlagen festlegen, welche von den Anforderungen gemäß Abs. 1 betroffen sind.
Er hat dabei auf den Stand der Technik sowie auf die verpflichtenden internationalen Vorschriften Bedacht zu nehmen.
Abkürzung
FMaG 2016
Technische Unterlagen
§ 17. (1) Die technischen Unterlagen haben alle einschlägigen Daten oder Angaben darüber zu enthalten, wie der Hersteller sicherstellt, dass die Funkanlage die grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 erfüllt. Sie haben zumindest die in Anlage 5 dargelegten Elemente zu enthalten.
(2) Die technischen Unterlagen sind vor dem Inverkehrbringen der Funkanlage vom Hersteller zu erstellen und stets auf dem aktuellen Stand zu halten.
(3) Die technischen Unterlagen und die Korrespondenz im Zusammenhang mit EU-Baumusterprüfverfahren sind in der Amtssprache des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem die Konformitätsbewertungsstelle ansässig ist, oder in einer von dieser Stelle zugelassenen Sprache abzufassen.
(4) Erfüllen die technischen Unterlagen die Anforderungen der Abs. 1, 2 und 3 nicht, sodass die vorgelegten einschlägigen Daten oder die Mittel zur Sicherstellung der Konformität von Funkanlagen mit den grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 nicht ausreichend sind, hat das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen den Hersteller oder den Einführer aufzufordern, innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 durch eine vom Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen zugelassenen Stelle auf eigene Kosten überprüfen zu lassen.
Abkürzung
FMaG 2016
Technische Unterlagen
§ 17. (1) Die technischen Unterlagen haben alle einschlägigen Daten oder Angaben darüber zu enthalten, wie der Hersteller sicherstellt, dass die Funkanlage die grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 erfüllt. Sie haben zumindest die in Anlage 5 dargelegten Elemente zu enthalten.
(2) Die technischen Unterlagen sind vor dem Inverkehrbringen der Funkanlage vom Hersteller zu erstellen und stets auf dem aktuellen Stand zu halten.
(3) Die technischen Unterlagen und die Korrespondenz im Zusammenhang mit EU-Baumusterprüfverfahren sind in der Amtssprache des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem die Konformitätsbewertungsstelle ansässig ist, oder in einer von dieser Stelle zugelassenen Sprache abzufassen.
(4) Erfüllen die technischen Unterlagen die Anforderungen der Abs. 1, 2 und 3 nicht, sodass die vorgelegten einschlägigen Daten oder die Mittel zur Sicherstellung der Konformität von Funkanlagen mit den grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 nicht ausreichend sind, hat das Fernmeldebüro den Hersteller oder den Einführer aufzufordern, innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 durch eine vom Fernmeldebüro zugelassenen Stelle auf eigene Kosten überprüfen zu lassen.
Abkürzung
FMaG 2016
Vierter Abschnitt
Konformitätsbewertungsstellen
Notifizierende Behörde
§ 18. Behörde zur Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen für die Richtlinie 2014/53/EU ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
(2) Die Aufgaben einer Konformitätsbewertungsstelle darf nur eine durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie notifizierte Stelle ausüben.
Abkürzung
FMaG 2016
Notifizierungsverfahren
§ 19. (1) Ein Antrag auf Notifizierung einer Konformitätsbewertungsstelle ist beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie einzubringen.
(2) Die antragstellende Konformitätsbewertungsstelle hat für den beantragten Notifizierungsumfang eine Akkreditierung durch eine Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 vorzulegen.
(3) Verfügt die antragstellende Konformitätsbewertungsstelle über keinen für den beantragten Notifizierungsumfang ausreichenden gültigen Akkreditierungsbescheid, so ist der Antrag abzuweisen.
(4) Liegen die Voraussetzungen für eine Notifizierung der beantragenden Konformitätsbewertungsstelle vor, hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie diese Konformitätsbewertungsstelle mit Hilfe des europäischen elektronischen Notifizierungsinstruments „NANDO“ (New Approach Notified and Designated Organisations) der Europäischen Kommission zu notifizieren. Die Ausübung der Konformitätsbewertung durch die Konformitätsbewertungsstelle darf erst zwei Wochen nach der Veröffentlichung auf NANDO wahrgenommen werden, sofern weder die Europäische Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union innerhalb dieser Frist Einwände erhoben haben.
(5) Falls eine notifizierte Konformitätsbewertungsstelle ihren Verpflichtungen nicht mehr nachkommt, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Notifizierung einschränken, sie aussetzen oder sie widerrufen. Er berücksichtigt dabei das Ausmaß, in welchem diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen wurde. Dies gilt auch für Änderungen im Umfang der Akkreditierung.
(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Notifizierungsverfahren sowie über das Verfahren gemäß § 22 festlegen, insbesondere Inhalt und Form der zu verwendenden Formulare, sofern dies eine zeit- und kostensparende Beurteilung der Anträge ermöglicht oder der Erleichterung der Prüfung der Einhaltung der Pflichten notifizierter Stellen dient. Er hat dabei auf die verbindlichen internationalen Vorschriften Bedacht zu nehmen.
Abkürzung
FMaG 2016
Pflichten der Konformitätsbewertungsstelle in Bezug auf ihre Tätigkeit
§ 20. (1) Die Konformitätsbewertungsstelle muss die Konformitätsbewertung im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren, für die sie notifiziert wurde, gemäß diesem Bundesgesetz, insbesondere dessen Anlagen 3 und 4, und im Einklang mit den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, durchführen.
(2) Konformitätsbewertungen sind unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen, wobei unnötige Belastungen der Wirtschaftsakteure zu vermeiden sind. Die Konformitätsbewertungsstellen haben ihre Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur sowie des Grads der Komplexität der betroffenen Gerätetechnologie und des Massenfertigungs- oder Seriencharakters des Fertigungsprozesses auszuführen. Hierbei haben sie so streng vorzugehen und ein solches Schutzniveau einzuhalten, wie es für die Konformität der Funkanlage mit diesem Bundesgesetz und mit den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen erforderlich ist.
(3) Stellt eine Konformitätsbewertungsstelle fest, dass ein Hersteller die grundsätzlichen Anforderungen gemäß § 3 nicht erfüllt hat, hat sie den Hersteller aufzufordern, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und darf keine Bescheinigung ausstellen.
(4) Hat eine Konformitätsbewertungsstelle bereits eine Bescheinigung ausgestellt und stellt im Rahmen der Überwachung der Konformität fest, dass die Funkanlage die grundsätzlichen Anforderungen gemäß § 3 oder entsprechende harmonisierte Normen oder technische Spezifikationen nicht mehr erfüllt, muss sie den Hersteller auffordern, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und hat die Bescheinigung falls nötig auszusetzen oder zurückzuziehen.
(5) Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder zeigen sie nicht die nötige Wirkung, hat die Konformitätsbewertungsstelle gegebenenfalls alle Bescheinigungen zu beschränken, sie auszusetzen oder zurückzuziehen.
(6) Vergibt die Konformitätsbewertungsstelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese einem Zweigunternehmen, so hat sie sicherzustellen, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die gleichen Anforderungen wie die Konformitätsbewertungsstelle selbst erfüllt, und den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu unterrichten.
(7) Die Konformitätsbewertungsstelle trägt die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese niedergelassen sind.
(8) Arbeiten dürfen nur dann an einen Unterauftragnehmer vergeben oder einem Zweigunternehmen übertragen werden, wenn der Auftraggeber der Konformitätsbewertungsstelle dem zustimmt.
(9) Die Konformitätsbewertungsstelle hat die einschlägigen Unterlagen über die Begutachtung der Qualifikation der Unterauftragnehmer oder der Zweigunternehmen sowie über die von ihnen gemäß den Anlagen 3 und 4 ausgeführten Arbeiten für den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bereitzuhalten.
Abkürzung
FMaG 2016
Meldepflichten der Konformitätsbewertungsstelle
§ 21. (1) Die Konformitätsbewertungsstelle hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer EU-Baumusterprüfbescheinigung oder Zulassung eines Qualitätssicherungssystems,
alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich oder die Bedingungen der Notifizierung haben,
jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten haben,
auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstätigkeiten sie im Geltungsbereich ihrer Notifizierung nachgegangen sind und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt haben,
(2) Die Konformitätsbewertungsstelle hat den übrigen Konformitätsbewertungsstellen, die auf Grundlage der Richtlinie 2014/53/EU notifiziert wurden, und die ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten nachgehen, welche dieselben Funkanlagen betreffen, einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen zu übermitteln.
Abkürzung
FMaG 2016
Beschwerden gegen eine Entscheidung der Konformitätsbewertungsstelle
§ 22. (1) Beschwerden gegen Entscheidungen der Konformitätsbewertungsstelle sind beim Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen einzubringen.
(2) Das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen hat gemäß Abs. 1 eingebrachte Beschwerden zu prüfen und hierüber einen Feststellungsbescheid zu erlassen.
(3) Rechtskräftige Entscheidungen gemäß Abs. 2 sind vom Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Kenntnis zu bringen.
Abkürzung
FMaG 2016
Beschwerden gegen eine Entscheidung der Konformitätsbewertungsstelle
§ 22. (1) Beschwerden gegen Entscheidungen der Konformitätsbewertungsstelle sind beim Fernmeldebüro einzubringen.
(2) Das Fernmeldebüro hat gemäß Abs. 1 eingebrachte Beschwerden zu prüfen und hierüber einen Feststellungsbescheid zu erlassen.
(3) Rechtskräftige Entscheidungen gemäß Abs. 2 sind vom Fernmeldebüro dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Kenntnis zu bringen.
Abkürzung
FMaG 2016
Fünfter Abschnitt
Inverkehrbringen, Bereitstellung, Inbetriebnahme, Einfuhr, Nutzung und freier Verkehr von Funkanlagen
Inverkehrbringen und Bereitstellung
§ 23. (1) Funkanlagen dürfen nur dann in Verkehr gebracht und auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie diesem Bundesgesetz und den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen.
(2) Funkanlagen müssen folgende Unterlagen beigelegt sein:
Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache. Die Gebrauchsanleitung muss zumindest diejenigen Informationen enthalten, die für die bestimmungsgemäße Verwendung der Funkanlage erforderlich sind. Dies umfasst gegebenenfalls eine Beschreibung des Zubehörs und der Bestandteile einschließlich Software, die den bestimmungsgemäßen Betrieb der Funkanlage ermöglichen. Die Angaben gemäß § 4 Abs. 9 sind vollständig in die Gebrauchsanleitung aufzunehmen. Diese Gebrauchsanleitung muss klar, verständlich und deutlich sein. Darüber hinaus müssen, falls die Funkanlage bestimmungsgemäß Funkwellen ausstrahlt, folgende Informationen enthalten sein:
das Frequenzband oder die Frequenzbänder, in dem oder denen die Funkanlage betrieben wird,
die in dem Frequenzband oder den Frequenzbändern, in dem oder denen die Funkanlage betrieben wird, abgegebene oder abgestrahlte maximale Sendeleistung,
Verwendungsbeschränkungen, unter der die Funkanlage in Betrieb genommen werden darf;
Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache. Diese Sicherheitsinformation muss klar, verständlich und deutlich sein;
Konformitätserklärung gemäß § 12 Abs. 2 oder 3;
Sofern die Kontaktinformationen nicht an der Funkanlage oder auf der Verpackung angebracht sind, sind sie auf der Verpackung anzubringen. Die Kontaktinformationen sind die Postanschrift, der Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers und Einführers, unter der sie erreichbar sind. Die Kontaktinformationen sind in deutscher oder englischer Sprache anzugeben.
Abkürzung
FMaG 2016
Fünfter Abschnitt
Inverkehrbringen, Bereitstellung, Inbetriebnahme, Einfuhr, Nutzung und freier Verkehr von Funkanlagen
Inverkehrbringen und Bereitstellung
§ 23. (1) Funkanlagen dürfen nur dann in Verkehr gebracht und auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie diesem Bundesgesetz und den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen.
(2) Funkanlagen müssen folgende Unterlagen beigelegt sein:
Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache. Die Gebrauchsanleitung muss zumindest diejenigen Informationen enthalten, die für die bestimmungsgemäße Verwendung der Funkanlage erforderlich sind. Dies umfasst gegebenenfalls eine Beschreibung des Zubehörs und der Bestandteile einschließlich Software, die den bestimmungsgemäßen Betrieb der Funkanlage ermöglichen. Die Angaben gemäß § 4 Abs. 9 sind vollständig in die Gebrauchsanleitung aufzunehmen. Diese Gebrauchsanleitung muss klar, verständlich und deutlich sein. Darüber hinaus müssen, falls die Funkanlage bestimmungsgemäß Funkwellen ausstrahlt, folgende Informationen enthalten sein:
das Frequenzband oder die Frequenzbänder, in dem oder denen die Funkanlage betrieben wird,
die in dem Frequenzband oder den Frequenzbändern, in dem oder denen die Funkanlage betrieben wird, abgegebene oder abgestrahlte maximale Sendeleistung,
Verwendungsbeschränkungen, unter der die Funkanlage in Betrieb genommen werden darf;
Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache. Diese Sicherheitsinformation muss klar, verständlich und deutlich sein;
Konformitätserklärung gemäß § 12 Abs. 2 oder 3;
Sofern die Kontaktinformationen nicht an der Funkanlage oder auf der Verpackung angebracht sind, sind sie in den der Funkanlage beigelegten Unterlagen anzugeben. Die Kontaktinformationen sind die Postanschrift, Name, der Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers und Einführers, unter der sie erreichbar sind. Die Kontaktinformationen sind in deutscher oder englischer Sprache anzugeben.
Abkürzung
FMaG 2016
Fünfter Abschnitt
Inverkehrbringen, Bereitstellung, Inbetriebnahme, Einfuhr, Nutzung und freier Verkehr von Funkanlagen
Inverkehrbringen und Bereitstellung
§ 23. (1) Funkanlagen dürfen nur dann in Verkehr gebracht und auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie diesem Bundesgesetz und den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen.
(2) Funkanlagen müssen folgende Unterlagen beigelegt sein:
Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache. Die Gebrauchsanleitung muss zumindest diejenigen Informationen enthalten, die für die bestimmungsgemäße Verwendung der Funkanlage erforderlich sind. Dies umfasst gegebenenfalls eine Beschreibung des Zubehörs und der Bestandteile einschließlich Software, die den bestimmungsgemäßen Betrieb der Funkanlage ermöglichen. Die Angaben gemäß § 4 Abs. 9 sind vollständig in die Gebrauchsanleitung aufzunehmen. Diese Gebrauchsanleitung muss klar, verständlich und deutlich sein. Darüber hinaus müssen, falls die Funkanlage bestimmungsgemäß Funkwellen ausstrahlt, folgende Informationen enthalten sein:
das Frequenzband oder die Frequenzbänder, in dem oder denen die Funkanlage betrieben wird,
die in dem Frequenzband oder den Frequenzbändern, in dem oder denen die Funkanlage betrieben wird, abgegebene oder abgestrahlte maximale Sendeleistung,
Verwendungsbeschränkungen, unter der die Funkanlage in Betrieb genommen werden darf;
1a. Bei Funkanlagen im Sinne von § 3 Abs. 2a die Gebrauchsanleitung zusätzlich mit den Angaben zur Ladefunktion der Funkanlagen und zu den kompatiblen Ladenetzteilen. Diese Angaben haben die Informationen gemäß Anhang Ia Teil II der Richtlinie 2014/53/EUzu enthalten. Ein Hersteller, der Verbrauchern und anderen Endnutzern solche Funkanlagen zur Verfügung stellt, hat sicherzustellen, dass diese Informationen nicht nur in der Gebrauchsanleitung, sondern auch auf einem Etikett gemäß Anhang Ia Teil IV der Richtlinie 2014/53/EU angegeben sind. Das Etikett ist in der Gebrauchsanleitung abzudrucken und auf die Verpackung zu drucken oder als Aufkleber auf der Verpackung anzubringen. Ist keine Verpackung vorhanden, so ist der Aufkleber mit dem Etikett auf der Funkanlage anzubringen. Wird die Funkanlage Verbrauchern und anderen Endnutzern zur Verfügung gestellt, so ist das Etikett gut sichtbar und leserlich anzubringen; im Falle des Fernabsatzes hat sich das Etikett in der Nähe der Preisangabe zu befinden. Ist dies aufgrund der Größe oder der Art der Funkanlage nicht möglich, so ist das Etikett als gesondertes Begleitdokument zu der Funkanlage auszudrucken;
Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache. Diese Sicherheitsinformation muss klar, verständlich und deutlich sein;
Konformitätserklärung gemäß § 12 Abs. 2 oder 3;
Sofern die Kontaktinformationen nicht an der Funkanlage oder auf der Verpackung angebracht sind, sind sie in den der Funkanlage beigelegten Unterlagen anzugeben. Die Kontaktinformationen sind die Postanschrift, Name, der Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers und Einführers, unter der sie erreichbar sind. Die Kontaktinformationen sind in deutscher oder englischer Sprache anzugeben.
Abkürzung
FMaG 2016
Inbetriebnahme, Einfuhr und Nutzung von Funkanlagen
§ 24. (1) Funkanlagen dürfen nur zu ihrem bestimmungsgemäßen Zweck und nur dann in Betrieb genommen werden, wenn sie die grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 erfüllen, mit dem CE-Kennzeichen versehen sind und den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei ordnungsgemäßer Montage, Wartung und bestimmungsgemäßer Verwendung entsprechen.
(2) Die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003, über die Inbetriebnahme und den Betrieb, insbesondere der Abschnitte 6, 9, 10 und 11, bleiben unberührt.
(3) Das Verbringen von Funkanlagen in das Bundesgebiet für nichtkommerzielle Zwecke ist nur erlaubt, wenn sie die grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 erfüllen und mit dem CE-Kennzeichen versehen sind.
(4) Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze dürfen den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen an die entsprechende Schnittstelle aus technischen Gründen nicht verweigern, wenn die Endeinrichtungen die grundlegenden Anforderungen dieses Bundesgesetzes erfüllen.
(5) Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen dürfen nur so betrieben werden, dass keine Störungen eines öffentlichen Kommunikationsnetzes erfolgen.
(6) Verursacht ein Gerät, dessen Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Gesetzes bescheinigt wurde, ernsthafte Schäden an einem Netz oder schädliche Störungen beim Netzbetrieb oder werden durch dieses Gerät schädliche Störungen bewirkt, kann das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen dem Netzbetreiber mit Bescheid gestatten, für diese Funkanlagen den Anschluss zu verweigern, die Verbindung aufzuheben oder den Dienst einzustellen. Das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen teilt dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie die von ihm getroffenen Maßnahmen mit.
(7) Der Netzbetreiber kann ein Gerät im Notfall ohne vorherige Erlaubnis nur dann vom Netz abtrennen, wenn der Schutz des Netzes die unverzügliche Abschaltung des Geräts erfordert und wenn dem Benutzer unverzüglich und für ihn kostenfrei eine alternative Lösung angeboten werden kann. Der Betreiber hat unverzüglich das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen über eine derartige Maßnahme schriftlich unter Bezugnahme auf diese Bestimmung und Anschluss einer Begründung zu unterrichten.
Abkürzung
FMaG 2016
Inbetriebnahme und Nutzung von Funkanlagen
§ 24. (1) Funkanlagen dürfen nur zu ihrem bestimmungsgemäßen Zweck und nur dann in Betrieb genommen werden, wenn sie die grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 erfüllen, mit dem CE-Kennzeichen versehen sind und den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei ordnungsgemäßer Montage, Wartung und bestimmungsgemäßer Verwendung entsprechen.
(2) Die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003, über die Inbetriebnahme und den Betrieb, insbesondere der Abschnitte 6, 9, 10 und 11, bleiben unberührt.
(3) Das Verbringen von Funkanlagen in das Bundesgebiet für nichtkommerzielle Zwecke ist nur erlaubt, wenn sie die grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 erfüllen und mit dem CE-Kennzeichen versehen sind.
(Anm.: Abs. 4 bis 7 aufgehoben durch Art. 2 Z 6, BGBl. I Nr. 78/2018)
Abkürzung
FMaG 2016
Inbetriebnahme und Nutzung von Funkanlagen
§ 24. (1) Funkanlagen dürfen nur zu ihrem bestimmungsgemäßen Zweck und nur dann in Betrieb genommen werden, wenn sie die grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 erfüllen, mit dem CE-Kennzeichen versehen sind und den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei ordnungsgemäßer Montage, Wartung und bestimmungsgemäßer Verwendung entsprechen.
(2) Die Vorschriften des TKG 2021, über die Inbetriebnahme und den Betrieb, insbesondere der Abschnitte 3, 4, 5 und 15, bleiben unberührt.
(3) Das Verbringen von Funkanlagen in das Bundesgebiet für nichtkommerzielle Zwecke ist nur erlaubt, wenn sie die grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 erfüllen und mit dem CE-Kennzeichen versehen sind.
(Anm.: Abs. 4 bis 7 aufgehoben durch Art. 2 Z 6, BGBl. I Nr. 78/2018)
Abkürzung
FMaG 2016
Freier Verkehr von Funkanlagen
§ 25. (1) Diesem Gesetz nicht entsprechende Funkanlagen dürfen auf Messen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen nur ausgestellt werden, wenn ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass sie nicht auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen oder verwendet werden dürfen, da sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht entsprechen.
(2) Unbeschadet des § 4 TKG 2003 kann das Fernmeldebüro auf Antrag das Vorführen von Funkanlagen, die den grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 nicht entsprechen, bewilligen, wenn dagegen aus technischer Sicht keine Bedenken bestehen, insbesondere wenn weder Störungen anderer Kommunikationseinrichtungen noch funktechnische oder elektromagnetische Störungen noch Gefahren für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder Haus- und Nutztieren oder Gütern zu erwarten sind. Vor Erteilung der Bewilligung ist die Stellungnahme des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen einzuholen. Eine solche Bewilligung ist entsprechend zu befristen.
(3) Für Frequenzzuteilungen, die im Rahmen einer Vorführbewilligung erfolgen, sowie zur Änderung und zum Widerruf dieser Frequenzzuteilungen ist das Fernmeldebüro zuständig. Vor Zuteilung von Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan (§ 52 Abs. 2 TKG 2003) auch für Rundfunk im Sinne des Bundesverfassungsgesetzes vom 10. Juli 1974 über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, vorgesehen sind, in einer Bewilligung gemäß Abs. 2 sowie vor Änderungen dieser Zuteilungen ist eine Stellungnahme der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria), § 1 KommAustria-Gesetz, BGBl. I Nr. 32/2001, einzuholen, vor Zuteilung von Frequenzen gemäß § 51 Abs. 3 TKG 2003 ist eine Stellungnahme der Telekom-Control-Kommission (TKK), § 116 TKG 2003, einzuholen.
Abkürzung
FMaG 2016
Freier Verkehr von Funkanlagen
§ 25. (1) Diesem Gesetz nicht entsprechende Funkanlagen dürfen auf Messen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen nur ausgestellt werden, wenn ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass sie nicht auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen oder verwendet werden dürfen, da sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht entsprechen.
(2) Unbeschadet des § 4 TKG 2003 kann das Fernmeldebüro auf Antrag das Vorführen von Funkanlagen, die den grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 nicht entsprechen, bewilligen, wenn dagegen aus technischer Sicht keine Bedenken bestehen, insbesondere wenn weder Störungen anderer Kommunikationseinrichtungen noch funktechnische oder elektromagnetische Störungen noch Gefahren für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder Haus- und Nutztieren oder Gütern zu erwarten sind. Eine solche Bewilligung ist entsprechend zu befristen.
(3) Für Frequenzzuteilungen, die im Rahmen einer Vorführbewilligung erfolgen, sowie zur Änderung und zum Widerruf dieser Frequenzzuteilungen ist das Fernmeldebüro zuständig. Vor Zuteilung von Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan (§ 52 Abs. 2 TKG 2003) auch für Rundfunk im Sinne des Bundesverfassungsgesetzes vom 10. Juli 1974 über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, vorgesehen sind, in einer Bewilligung gemäß Abs. 2 sowie vor Änderungen dieser Zuteilungen ist eine Stellungnahme der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria), § 1 KommAustria-Gesetz, BGBl. I Nr. 32/2001, einzuholen, vor Zuteilung von Frequenzen gemäß § 51 Abs. 3 TKG 2003 ist eine Stellungnahme der Telekom-Control-Kommission (TKK), § 116 TKG 2003, einzuholen.
Abkürzung
FMaG 2016
Freier Verkehr von Funkanlagen
§ 25. (1) Diesem Gesetz nicht entsprechende Funkanlagen dürfen auf Messen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen nur ausgestellt werden, wenn ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass sie nicht auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen oder verwendet werden dürfen, da sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht entsprechen.
(2) Unbeschadet des § 29 TKG 2021 kann das Fernmeldebüro auf Antrag das Vorführen von Funkanlagen, die den grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 nicht entsprechen, bewilligen, wenn dagegen aus technischer Sicht keine Bedenken bestehen, insbesondere wenn weder Störungen anderer Kommunikationseinrichtungen noch funktechnische oder elektromagnetische Störungen noch Gefahren für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder Haus- und Nutztieren oder Gütern zu erwarten sind. Eine solche Bewilligung ist entsprechend zu befristen.
(3) Für Frequenzzuteilungen, die im Rahmen einer Vorführbewilligung erfolgen, sowie zur Änderung und zum Widerruf dieser Frequenzzuteilungen ist das Fernmeldebüro zuständig. Vor Zuteilung von Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan (§ 11 Abs. 2 TKG 2021) auch für Rundfunk im Sinne des Bundesverfassungsgesetzes vom 10. Juli 1974 über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, vorgesehen sind, in einer Bewilligung gemäß Abs. 2 sowie vor Änderungen dieser Zuteilungen ist eine Stellungnahme der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria), § 1 KommAustria-Gesetz, BGBl. I Nr. 32/2001, einzuholen, vor Zuteilung von Frequenzen gemäß § 13 Abs. 7 Z 2 TKG 2021 ist eine Stellungnahme der Telekom-Control-Kommission (TKK), § 195 TKG 2021, einzuholen.
Abkürzung
FMaG 2016
Sechster Abschnitt
Behörden und Aufsichtsrechte
Behörden
§ 26. (1) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen zuständig.
(2) Die Zuständigkeit für die in diesem Bundesgesetz den Fernmeldebüros übertragenen Aufgaben richtet sich nach § 113 Abs. 2 und 3 TKG 2003.
(3) Gegen Bescheide des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, der Fernmeldebüros und des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
(4) Die Fernmeldebüros haben dem Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen über dessen Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Aufsichtsbefugnisse dieses Bundesgesetzes Hilfestellung zu leisten. Entsteht im Zug der Amtshandlung der Verdacht auf Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, hat das Fernmeldebüro die zur Feststellung des Sachverhalts erforderlichen Erhebungen selbständig durchzuführen und das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen zu verständigen.
Abkürzung
FMaG 2016
Sechster Abschnitt
Behörden und Aufsichtsrechte
Behörden
§ 26. (1) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, das Fernmeldebüro zuständig.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 2 Z 8, BGBl. I Nr. 78/2018)
(3) Gegen Bescheide des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und des Fernmeldebüros und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 10, BGBl. I Nr. 78/2018)
Abkürzung
FMaG 2016
Aufsicht
§ 27. (1) Das Bereitstellen von Funkanlagen auf dem Markt unterliegt hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nach Maßgabe der folgenden Absätze sowie der §§ 28 bis 33 der Aufsicht durch das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen. In anderen Rechtsvorschriften enthaltene Bestimmungen über die Aufsicht werden hiedurch nicht berührt.
(2) Unbeschadet des § 86 TKG 2003 ist den Organen des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, die sich gehörig ausweisen, von Wirtschaftsakteuren zum Zweck der Aufsicht das Betreten der Grundstücke oder Räume, in denen sich solche Funkanlagen befinden oder dies zu vermuten ist, zu gestatten. Wirtschaftsakteure sind verpflichtet jede erforderliche Unterstützung zu gewähren und alle erforderlichen Auskünfte, insbesondere auch über die Herkunft von Funkanlagen, zu erteilen sowie Unterlagen und Benutzerinformationen auf Verlangen vorzuweisen und das Ziehen von Proben zu dulden. Soweit es zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, kann das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen im Einzelfall von Wirtschaftsakteuren die Vorlage von Aufzeichnungen über die Konformitätsbewertungsverfahren in einer deutschen Übersetzung verlangen.
(3) Bei der Aufsicht über das Bereitstellen von Funkanlagen auf dem Markt ist jede Beeinträchtigung oder Behinderung des Geschäftsbetriebes oder Betriebsablaufes auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu beschränken.
Abkürzung
FMaG 2016
Aufsicht
§ 27. (1) Das Bereitstellen von Funkanlagen auf dem Markt unterliegt hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nach Maßgabe der folgenden Absätze sowie der §§ 28 bis 33 der Aufsicht durch das Fernmeldebüro. In anderen Rechtsvorschriften enthaltene Bestimmungen über die Aufsicht werden hiedurch nicht berührt.
(2) Den Organen des Fernmeldebüros, die sich gehörig ausweisen, ist von Wirtschaftsakteuren zum Zweck der Aufsicht das Betreten der Grundstücke oder Räume, in denen sich solche Funkanlagen befinden oder dies zu vermuten ist, zu gestatten. Wirtschaftsakteure sind verpflichtet, jede erforderliche Unterstützung zu gewähren und alle erforderlichen Auskünfte, insbesondere auch über die Herkunft von Funkanlagen, zu erteilen sowie Unterlagen und Benutzerinformationen auf Verlangen vorzuweisen und das Ziehen von Proben zu dulden. Soweit es zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, kann das Fernmeldebüro im Einzelfall von Wirtschaftsakteuren die Vorlage von Aufzeichnungen über die Konformitätsbewertungsverfahren in einer deutschen Übersetzung verlangen.
(3) Bei der Aufsicht über das Bereitstellen von Funkanlagen auf dem Markt ist jede Beeinträchtigung oder Behinderung des Geschäftsbetriebes oder Betriebsablaufes auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu beschränken.
Abkürzung
FMaG 2016
Aufsichtsmaßnahmen
§ 28. (1) Wird festgestellt, dass eine Funkanlage nicht entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen auf dem Markt bereitgestellt wurde, kann das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen alle Aufsichtsmaßnahmen anordnen, die erforderlich sind um den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Diese umfassen insbesondere:
Verbesserungsauftrag
Rücknahme
Rückruf
Mitteilung in Medien
(2) Ein Verbesserungsauftrag ist Wirtschaftsakteuren mit Bescheid aufzutragen, wenn die Beseitigung der festgestellten Mängel von jedem Wirtschaftsakteur in der Lieferkette vorgenommen und ihm dies zugemutet werden kann. Dabei hat das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der der gesetzmäßige Zustand herzustellen ist. Falls die gesetzte Frist verstrichen ist, ohne dass die Beseitigung der festgestellten Mängel der Behörde nachgewiesen wurde, ist die Rücknahme aufzutragen.
(3) Rücknahme und Rückruf sind Wirtschaftakteuren mit Bescheid aufzutragen. Sofern sich die Rücknahme oder der Rückruf an nicht individuell bestimmbare Personen richtet, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Rücknahme oder den Rückruf dieses Produktes mit Verordnung anordnen. Dabei sind die Art und die Type, auf die sich die Rücknahme bezieht, anzugeben.
(4) Das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen kann dem betroffenen Wirtschaftsakteur, soweit dies insbesondere im Hinblick auf den Verbreitungsgrad der Funkanlage in der Bevölkerung und der von der Funkanlage ausgehenden Gefahr erforderlich erscheint, auftragen, eine öffentliche Mitteilung mittels gleichzeitig zu bestimmender geeigneter Medien und Technologien einschließlich des Internet zu verbreiten oder verbreiten zu lassen.
(5) Bei der Anwendung der Aufsichtsmaßnahmen gemäß Abs. 1 ist jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Mittel zu verwenden. Die Entscheidung, ob von einer Funkanlage eine Gefahr ausgeht, und die Entscheidung über das Ausmaß einer allfälligen Gefahr wird auf Grundlage einer angemessenen Risikobewertung vom Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen unter Berücksichtigung der Art der Gefahr und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintrittes festgestellt. Dabei ist auf internationale Erfahrung und auf den Stand der Technik Bedacht zu nehmen.
(6) Mit Bescheid angeordnete Aufsichtsmaßnahmen sind auf Antrag des Bescheidadressaten aufzuheben, wenn dem Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen nachgewiesen wird, dass der gesetzmäßige Zustand hergestellt worden ist.
(7) Wird festgestellt, dass eine Funkanlage eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder für andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Aspekte darstellt, obwohl sie den Anforderungen dieses Bundesgesetzes und den Anforderungen der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen entspricht, hat das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen den betreffenden Wirtschaftsakteur mit Bescheid aufzufordern, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass die betreffende Funkanlage bei ihrem Inverkehrbringen diese Gefahr nicht mehr aufweist oder dass sie innerhalb einer der Art der Gefahr angemessenen, gleichzeitig vorzuschreibenden Frist, vom Markt genommen oder zurückgerufen wird.
(8) Der Wirtschaftsakteur ist aufzufordern, seine Korrekturmaßnahmen auf sämtliche betroffenen Funkanlagen zu erstrecken, die er in der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt hat.
Abkürzung
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Aufsichtsmaßnahmen
§ 28. (1) Wird festgestellt, dass eine Funkanlage nicht entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen auf dem Markt bereitgestellt wurde, kann das Fernmeldebüro alle Aufsichtsmaßnahmen anordnen, die erforderlich sind um den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Diese umfassen insbesondere:
Verbesserungsauftrag
Rücknahme
Rückruf
Mitteilung in Medien
(2) Ein Verbesserungsauftrag ist Wirtschaftsakteuren mit Bescheid aufzutragen, wenn die Beseitigung der festgestellten Mängel von jedem Wirtschaftsakteur in der Lieferkette vorgenommen und ihm dies zugemutet werden kann. Dabei hat das Fernmeldebüro eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der der gesetzmäßige Zustand herzustellen ist. Falls die gesetzte Frist verstrichen ist, ohne dass die Beseitigung der festgestellten Mängel der Behörde nachgewiesen wurde, ist die Rücknahme aufzutragen.
(3) Rücknahme und Rückruf sind Wirtschaftakteuren mit Bescheid aufzutragen. Sofern sich die Rücknahme oder der Rückruf an nicht individuell bestimmbare Personen richtet, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Rücknahme oder den Rückruf dieses Produktes mit Verordnung anordnen. Dabei sind die Art und die Type, auf die sich die Rücknahme bezieht, anzugeben.
(4) Das Fernmeldebüro kann dem betroffenen Wirtschaftsakteur, soweit dies insbesondere im Hinblick auf den Verbreitungsgrad der Funkanlage in der Bevölkerung und der von der Funkanlage ausgehenden Gefahr erforderlich erscheint, auftragen, eine öffentliche Mitteilung mittels gleichzeitig zu bestimmender geeigneter Medien und Technologien einschließlich des Internet zu verbreiten oder verbreiten zu lassen.
(5) Bei der Anwendung der Aufsichtsmaßnahmen gemäß Abs. 1 ist jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Mittel zu verwenden. Die Entscheidung, ob von einer Funkanlage eine Gefahr ausgeht, und die Entscheidung über das Ausmaß einer allfälligen Gefahr wird auf Grundlage einer angemessenen Risikobewertung vom Fernmeldebüro unter Berücksichtigung der Art der Gefahr und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintrittes festgestellt. Dabei ist auf internationale Erfahrung und auf den Stand der Technik Bedacht zu nehmen.
(6) Mit Bescheid angeordnete Aufsichtsmaßnahmen sind auf Antrag des Bescheidadressaten aufzuheben, wenn dem Fernmeldebüro nachgewiesen wird, dass der gesetzmäßige Zustand hergestellt worden ist.
(7) Wird festgestellt, dass eine Funkanlage eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder für andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Aspekte darstellt, obwohl sie den Anforderungen dieses Bundesgesetzes und den Anforderungen der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen entspricht, hat das Fernmeldebüro den betreffenden Wirtschaftsakteur mit Bescheid aufzufordern, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass die betreffende Funkanlage bei ihrem Inverkehrbringen diese Gefahr nicht mehr aufweist oder dass sie innerhalb einer der Art der Gefahr angemessenen, gleichzeitig vorzuschreibenden Frist, vom Markt genommen oder zurückgerufen wird.
(8) Der Wirtschaftsakteur ist aufzufordern, seine Korrekturmaßnahmen auf sämtliche betroffenen Funkanlagen zu erstrecken, die er in der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt hat.
Abkürzung
FMaG 2016
Vorläufige Aufsichtsmaßnahmen zur Gefahrenabwehr
§ 29. (1) Wenn es zur Abwendung einer drohenden unmittelbaren Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen oder im öffentlichen Interesse geboten ist, können die Behörde oder ihre Organe Maßnahmen gemäß § 28 Abs. 1 auch ohne vorausgegangenes Verfahren an Ort und Stelle treffen. Hierüber ist unverzüglich ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. Sofern dieser Bescheid nicht binnen einem Monat erlassen wird, gelten die behördlichen Maßnahmen als aufgehoben. Die Maßnahmen gelten jedoch dann nicht als aufgehoben, wenn der Bescheid gemäß § 19 des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist.
(2) Bescheide gemäß Abs. 1 sind auf Antrag vom Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen unverzüglich aufzuheben, wenn sichergestellt ist, dass die Funkanlage nicht mehr bereitgestellt wird oder so verbessert wurde, dass sie den Anforderungen gemäß § 23 Abs. 1 entspricht.
(3) Bescheide gemäß Abs. 1 und 2 sind sofort vollstreckbar.
Abkürzung
FMaG 2016
Vorläufige Aufsichtsmaßnahmen zur Gefahrenabwehr
§ 29. (1) Wenn es zur Abwendung einer drohenden unmittelbaren Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen oder im öffentlichen Interesse geboten ist, können die Behörde oder ihre Organe Maßnahmen gemäß § 28 Abs. 1 auch ohne vorausgegangenes Verfahren an Ort und Stelle treffen. Hierüber ist unverzüglich ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. Sofern dieser Bescheid nicht binnen einem Monat erlassen wird, gelten die behördlichen Maßnahmen als aufgehoben. Die Maßnahmen gelten jedoch dann nicht als aufgehoben, wenn der Bescheid gemäß § 19 des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist.
(2) Bescheide gemäß Abs. 1 sind auf Antrag vom Fernmeldebüro unverzüglich aufzuheben, wenn sichergestellt ist, dass die Funkanlage nicht mehr bereitgestellt wird oder so verbessert wurde, dass sie den Anforderungen gemäß § 23 Abs. 1 entspricht.
(3) Bescheide gemäß Abs. 1 und 2 sind sofort vollstreckbar.
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Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 30. Maßnahmen gemäß § 28 können auch auf Grund begründeter Mitteilungen durch hiezu gemäß internationalen Abkommen berechtigte ausländische Stellen, von denen die Vorschriftswidrigkeit festgestellt wurde, getroffen werden.
Abkürzung
FMaG 2016
Technische und administrative Prüfungen
§ 31. (1) Kann die Feststellung, ob eine Funkanlage diesem Bundesgesetz oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen entspricht, nicht ohne weiteres an Ort und Stelle getroffen werden, ist sie auf Verlangen der Behörde vom Wirtschaftsakteur auf seine Kosten an dem dafür bestimmten Ort und zu dem dafür bestimmten Zeitpunkt zur Prüfung bereitzustellen. Die Behörde kann die Funkanlage von einer hiezu befugten Prüfstelle prüfen lassen.
(2) Besteht der Verdacht, dass eine Funkanlage den grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 nicht entspricht, haben Wirtschaftsakteure auf Verlangen des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen Funkanlagen auf ihre Kosten zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen. Anfallende Transportkosten sind vom betroffenen Wirtschaftsakteur zu tragen.
(3) Ergeht auf Grund der Prüfung nach Abs. 1 oder 2 ein Bescheid gemäß § 28, so sind dem Bescheidadressaten zugleich die Prüfkosten vorzuschreiben. Ergeht kein solcher Bescheid, so ist die geprüfte Funkanlage in einwandfreiem Zustand zurückzustellen. Ist dies nicht möglich, so ist auf Antrag eine Entschädigung in der Höhe der nachgewiesenen Selbstkosten der Funkanlage zu leisten.
Abkürzung
FMaG 2016
Technische und administrative Prüfungen
§ 31. (1) Kann die Feststellung, ob eine Funkanlage diesem Bundesgesetz oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen entspricht, nicht ohne weiteres an Ort und Stelle getroffen werden, ist sie auf Verlangen der Behörde vom Wirtschaftsakteur auf seine Kosten an dem dafür bestimmten Ort und zu dem dafür bestimmten Zeitpunkt zur Prüfung bereitzustellen. Die Behörde kann die Funkanlage von einer hiezu befugten Prüfstelle prüfen lassen.
(2) Besteht der Verdacht, dass eine Funkanlage den grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 nicht entspricht, haben Wirtschaftsakteure auf Verlangen des Fernmeldebüros Funkanlagen auf ihre Kosten zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen. Anfallende Transportkosten sind vom betroffenen Wirtschaftsakteur zu tragen.
(3) Ergeht auf Grund der Prüfung nach Abs. 1 oder 2 ein Bescheid gemäß § 28, so sind dem Bescheidadressaten zugleich die Prüfkosten vorzuschreiben. Ergeht kein solcher Bescheid, so ist die geprüfte Funkanlage in einwandfreiem Zustand zurückzustellen. Ist dies nicht möglich, so ist auf Antrag eine Entschädigung in der Höhe der nachgewiesenen Selbstkosten der Funkanlage zu leisten.
Abkürzung
FMaG 2016
Ermächtigung zum internationalen Datenaustausch
§ 32. (1) Soweit es zur Erfüllung der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben der Marktüberwachung erforderlich ist, ist das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen berechtigt, der Europäischen Kommission und den mit der Vollziehung des gegenständlichen Rechtsbereiches betrauten Behörden in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie der Europäischen Freihandelsassoziation die Daten von Wirtschaftsakteuren sowie gerätespezifische Daten betreffenden Informationen zur Kenntnis zu bringen und Unterlagen zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Fragen von gemeinsamem Interesse benötigen. Dies umfasst auch die Übermittlung von Daten zur Verwendung in ausländischen oder internationalen Datenbanken, sofern diese durch eine dieser Behörden unterhalten werden oder unter Aufsicht einer dieser Behörden stehen.
(2) Das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen hat, sofern von einer Funkanlage eine Gefahr ausgeht, die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich über die gemäß § 28 ergriffenen nationalen Maßnahmen zu unterrichten und übermittelt diesen alle verfügbaren Angaben, insbesondere die Daten für die Identifizierung der betreffenden Funkanlage, ihre Herkunft, ihre Lieferkette, die Art der Gefahr sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen.
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie meldet der Europäischen Kommission unverzüglich gemäß § 28 getroffene Maßnahmen, sofern die Gründe zur Anordnung dieser Maßnahme über das Staatsgebiet hinausreichen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie meldet der Europäischen Kommission Änderungen und Aufhebung dieser Maßnahmen. Dies gilt insbesondere für das Produktsicherheitsnotfallsverfahren (RAPEX) gemäß Art. 12 der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit, ABl. Nr. L 11 vom 15.01.2002 S. 4, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009, ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 S. 14, und das Schutzklauselverfahren gemäß Art. 41 der Richtlinie 2014/53/EU.
(4) Daten zu Wirtschaftsakteuren, die gemäß Abs. 1, 2 und 3 übermittelt werden, können auch personenbezogen sein, sofern dies für die Identifizierung eines Produktes, seine Rückverfolgung in der Vertriebskette und die Risikobewertung erforderlich ist.
Abkürzung
FMaG 2016
Ermächtigung zum internationalen Datenaustausch
§ 32. (1) Soweit es zur Erfüllung der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben der Marktüberwachung erforderlich ist, ist das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen berechtigt, der Europäischen Kommission und den mit der Vollziehung des gegenständlichen Rechtsbereiches betrauten Behörden in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie der Europäischen Freihandelsassoziation die Daten von Wirtschaftsakteuren sowie gerätespezifische Daten betreffenden Informationen zur Kenntnis zu bringen und Unterlagen zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Fragen von gemeinsamem Interesse benötigen. Dies umfasst auch die Übermittlung von Daten zur Verarbeitung in ausländischen oder internationalen Datenbanken, sofern diese durch eine dieser Behörden unterhalten werden oder unter Aufsicht einer dieser Behörden stehen.
(2) Das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen hat, sofern von einer Funkanlage eine Gefahr ausgeht, die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich über die gemäß § 28 ergriffenen nationalen Maßnahmen zu unterrichten und übermittelt diesen alle verfügbaren Angaben, insbesondere die Daten für die Identifizierung der betreffenden Funkanlage, ihre Herkunft, ihre Lieferkette, die Art der Gefahr sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen.
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie meldet der Europäischen Kommission unverzüglich gemäß § 28 getroffene Maßnahmen, sofern die Gründe zur Anordnung dieser Maßnahme über das Staatsgebiet hinausreichen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie meldet der Europäischen Kommission Änderungen und Aufhebung dieser Maßnahmen. Dies gilt insbesondere für das Produktsicherheitsnotfallsverfahren (RAPEX) gemäß Art. 12 der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit, ABl. Nr. L 11 vom 15.01.2002 S. 4, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009, ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 S. 14, und das Schutzklauselverfahren gemäß Art. 41 der Richtlinie 2014/53/EU.
(4) Daten zu Wirtschaftsakteuren, die gemäß Abs. 1, 2 und 3 übermittelt werden, können auch personenbezogen sein, sofern dies für die Identifizierung eines Produktes, seine Rückverfolgung in der Vertriebskette und die Risikobewertung erforderlich ist.
Abkürzung
FMaG 2016
Ermächtigung zum internationalen Datenaustausch
§ 32. (1) Soweit es zur Erfüllung der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben der Marktüberwachung erforderlich ist, ist das Fernmeldebüro berechtigt, der Europäischen Kommission und den mit der Vollziehung des gegenständlichen Rechtsbereiches betrauten Behörden in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie der Europäischen Freihandelsassoziation die Daten von Wirtschaftsakteuren sowie gerätespezifische Daten betreffenden Informationen zur Kenntnis zu bringen und Unterlagen zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Fragen von gemeinsamem Interesse benötigen. Dies umfasst auch die Übermittlung von Daten zur Verarbeitung in ausländischen oder internationalen Datenbanken, sofern diese durch eine dieser Behörden unterhalten werden oder unter Aufsicht einer dieser Behörden stehen.
(2) Das Fernmeldebüro hat, sofern von einer Funkanlage eine Gefahr ausgeht, die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich über die gemäß § 28 ergriffenen nationalen Maßnahmen zu unterrichten und übermittelt diesen alle verfügbaren Angaben, insbesondere die Daten für die Identifizierung der betreffenden Funkanlage, ihre Herkunft, ihre Lieferkette, die Art der Gefahr sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen.
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie meldet der Europäischen Kommission unverzüglich gemäß § 28 getroffene Maßnahmen, sofern die Gründe zur Anordnung dieser Maßnahme über das Staatsgebiet hinausreichen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie meldet der Europäischen Kommission Änderungen und Aufhebung dieser Maßnahmen. Dies gilt insbesondere für das Produktsicherheitsnotfallsverfahren (RAPEX) gemäß Art. 12 der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit, ABl. Nr. L 11 vom 15.01.2002 S. 4, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009, ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 S. 14, und das Schutzklauselverfahren gemäß Art. 41 der Richtlinie 2014/53/EU.
(4) Daten zu Wirtschaftsakteuren, die gemäß Abs. 1, 2 und 3 übermittelt werden, können auch personenbezogen sein, sofern dies für die Identifizierung eines Produktes, seine Rückverfolgung in der Vertriebskette und die Risikobewertung erforderlich ist.
Abkürzung
FMaG 2016
Gebühren
§ 33. (1) Für Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz sind Gebühren zu entrichten.
(2) Die Gebühren für die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Verwaltungsverfahren sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Dabei ist auf den zur Erreichung der genannten Ziele verbundenen Personal- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.
Abkürzung
FMaG 2016
Schnittstellen der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze
§ 34. (1) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze haben
die technischen Spezifikationen der von ihnen bereitgestellten Schnittstellen,
alle aktualisierten Spezifikationen sowie
jede technische Änderung einer vorhandenen Schnittstelle
zu veröffentlichen.
(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf die verbindlichen internationalen Vorschriften durch Verordnung die näheren Bestimmungen über Form, Umfang, Inhalt und Zeitrahmen dieser Veröffentlichung in einer solchen Form festzusetzen, dass es Herstellern von Telekommunikationsendeinrichtungen ermöglicht wird, schnittstellenkonforme Telekommunikationsendeinrichtungen auf dem Markt bereitzustellen.
(3) Der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze darf Leistungen, die über die nach Abs. 1 veröffentlichten Schnittstellen bereitgestellt werden sollen, nicht anbieten, solange die Veröffentlichung nicht stattgefunden hat.
Abkürzung
FMaG 2016
Siebenter Abschnitt
Verwaltungsstrafbestimmungen
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 35. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 58 000 Euro zu bestrafen, wer
entgegen § 28 Abs. 1 Z 1 einem Verbesserungsauftrag nicht nachkommt;
entgegen § 28 Abs. 1 Z 2 eine Funkanlage nicht vom Markt nimmt;
entgegen § 28 Abs. 1 Z 3 eine Funkanlage nicht zurückruft;
entgegen § 28 Abs. 1 Z 4 keine öffentliche Mitteilung schaltet;
entgegen § 29 Abs. 1 einer vorläufigen Aufsichtsmaßnahme zuwiderhandelt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36 000 Euro zu bestrafen, wer
entgegen § 11 Abs. 1 nicht das entsprechende Konformitätsbewertungsverfahren durchführt;
entgegen § 12 keine Konformitätserklärung ausstellt oder diese nicht auf dem aktuellen Stand hält;
entgegen § 17 Abs. 2 die technischen Unterlagen nicht erstellt oder auf dem aktuellen Stand hält;
entgegen § 18 Abs. 2 Aufgaben einer Konformitätsbewertungsstelle vornimmt;
entgegen § 21 Abs. 1 eine Meldung nicht erstattet;
entgegen § 23 Abs. 1 eine Funkanlage auf dem Markt bereitstellt;
entgegen § 24 Abs. 4 den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen verweigert;
entgegen § 34 Abs. 3 eine Leistung anbietet.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 8 000 Euro zu bestrafen, wer
entgegen § 9 zur Identifizierung der Wirtschaftsakteure nicht beiträgt;
entgegen § 17 Abs. 4 der Aufforderung nicht nachkommt, die Funkanlage innerhalb der angegebenen Frist überprüfen zu lassen;
entgegen § 27 Abs. 2 nicht die erforderliche Unterstützung gewährt, die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, die verlangten Unterlagen und Benutzerinformationen nicht vorweist oder nicht das Ziehen von Proben duldet;
entgegen § 31 Abs. 1 Funkanlagen nicht an dem dafür bestimmten Ort oder zu dem bestimmten Zeitpunkt zur Prüfung bereitstellt;
entgegen § 31 Abs. 2 auf Verlangen keine Funkanlage zur Überprüfung zur Verfügung stellt;
einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid zuwiderhandelt.
(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer
entgegen § 10 Abs. 3 Funkanlagentypen nicht registriert;
entgegen § 10 Abs. 4 keine Registriernummer anbringt;
entgegen § 15 Abs. 1 oder 3 nicht eine diesen Bestimmungen entsprechende Kennzeichnung angebracht hat,
entgegen § 15 Abs. 5 eine Funkanlage mit einem Kennzeichen versehen hat;
entgegen § 15 Abs. 6 eine CE-Kennzeichnung angebracht hat;
entgegen § 24 Abs. 1 eine Funkanlage in Betrieb nimmt;
entgegen § 24 Abs. 3 eine Funkanlage einführt;
entgegen § 24 Abs. 5 Störungen eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes verursacht.
(5) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(6) Bei der Bemessung der Geldstrafen ist auf die von der Tat ausgehende Gefährdung sowie auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Tat gewerbsmäßig oder wiederholt begangen wurde. Wurde die Tat gewerbsmäßig begangen, so ist der dadurch erzielte unrechtmäßige Vorteil gemäß dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei der Bemessung zu berücksichtigen.
(7) Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden. Allfällige Kosten für die fachgerechte Entsorgung verfallener Geräte sind dem Adressaten des Straferkenntnisses von der Behörde mit Bescheid vorzuschreiben.
(8) Die nach diesem Bundesgesetz durch die Behörde verhängten Geldstrafen fallen dem Bund zu.
Abkürzung
FMaG 2016
Siebenter Abschnitt
Verwaltungsstrafbestimmungen
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 35. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 58 000 Euro zu bestrafen, wer
entgegen § 28 Abs. 1 Z 1 einem Verbesserungsauftrag nicht nachkommt;
entgegen § 28 Abs. 1 Z 2 eine Funkanlage nicht vom Markt nimmt;
entgegen § 28 Abs. 1 Z 3 eine Funkanlage nicht zurückruft;
entgegen § 28 Abs. 1 Z 4 keine öffentliche Mitteilung schaltet;
entgegen § 29 Abs. 1 einer vorläufigen Aufsichtsmaßnahme zuwiderhandelt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36 000 Euro zu bestrafen, wer
entgegen § 11 Abs. 1 nicht das entsprechende Konformitätsbewertungsverfahren durchführt;
entgegen § 12 keine Konformitätserklärung ausstellt oder diese nicht auf dem aktuellen Stand hält;
entgegen § 17 Abs. 2 die technischen Unterlagen nicht erstellt oder auf dem aktuellen Stand hält;
entgegen § 18 Abs. 2 Aufgaben einer Konformitätsbewertungsstelle vornimmt;
entgegen § 21 Abs. 1 eine Meldung nicht erstattet;
entgegen § 23 Abs. 1 eine Funkanlage auf dem Markt bereitstellt.
(Anm.: Z 7 und 8 aufgehoben durch Art. 2 Z 13, BGBl. I Nr. 78/2018)
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 8 000 Euro zu bestrafen, wer
entgegen § 9 zur Identifizierung der Wirtschaftsakteure nicht beiträgt;
entgegen § 17 Abs. 4 der Aufforderung nicht nachkommt, die Funkanlage innerhalb der angegebenen Frist überprüfen zu lassen;
entgegen § 27 Abs. 2 nicht die erforderliche Unterstützung gewährt, die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, die verlangten Unterlagen und Benutzerinformationen nicht vorweist oder nicht das Ziehen von Proben duldet;
entgegen § 31 Abs. 1 Funkanlagen nicht an dem dafür bestimmten Ort oder zu dem bestimmten Zeitpunkt zur Prüfung bereitstellt;
entgegen § 31 Abs. 2 auf Verlangen keine Funkanlage zur Überprüfung zur Verfügung stellt;
einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid zuwiderhandelt.
(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer
entgegen § 10 Abs. 3 Funkanlagentypen nicht registriert;
entgegen § 10 Abs. 4 keine Registriernummer anbringt;
entgegen § 15 Abs. 1 oder 3 nicht eine diesen Bestimmungen entsprechende Kennzeichnung angebracht hat,
entgegen § 15 Abs. 5 eine Funkanlage mit einem Kennzeichen versehen hat;
entgegen § 15 Abs. 6 eine CE-Kennzeichnung angebracht hat;
entgegen § 24 Abs. 1 eine Funkanlage in Betrieb nimmt;
entgegen § 24 Abs. 3 eine Funkanlage einführt.
(Anm.: Z 8 aufgehoben durch Art. 2 Z 14, BGBl. I Nr. 78/2018)
(5) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(6) Bei der Bemessung der Geldstrafen ist auf die von der Tat ausgehende Gefährdung sowie auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Tat gewerbsmäßig oder wiederholt begangen wurde. Wurde die Tat gewerbsmäßig begangen, so ist der dadurch erzielte unrechtmäßige Vorteil gemäß dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei der Bemessung zu berücksichtigen.
(7) Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden. Allfällige Kosten für die fachgerechte Entsorgung verfallener Geräte sind dem Adressaten des Straferkenntnisses von der Behörde mit Bescheid vorzuschreiben.
(8) Die nach diesem Bundesgesetz durch die Behörde verhängten Geldstrafen fallen dem Bund zu.
Abkürzung
FMaG 2016
Siebenter Abschnitt
Verwaltungsstrafbestimmungen
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 35. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 58 000 Euro zu bestrafen, wer
entgegen § 28 Abs. 1 Z 1 einem Verbesserungsauftrag nicht nachkommt;
entgegen § 28 Abs. 1 Z 2 eine Funkanlage nicht vom Markt nimmt;
entgegen § 28 Abs. 1 Z 3 eine Funkanlage nicht zurückruft;
entgegen § 28 Abs. 1 Z 4 keine öffentliche Mitteilung schaltet;
entgegen § 29 Abs. 1 einer vorläufigen Aufsichtsmaßnahme zuwiderhandelt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36 000 Euro zu bestrafen, wer
entgegen § 11 Abs. 1 nicht das entsprechende Konformitätsbewertungsverfahren durchführt;
entgegen § 12 keine Konformitätserklärung ausstellt oder diese nicht auf dem aktuellen Stand hält;
entgegen § 17 Abs. 2 die technischen Unterlagen nicht erstellt oder auf dem aktuellen Stand hält;
entgegen § 18 Abs. 2 Aufgaben einer Konformitätsbewertungsstelle vornimmt;
entgegen § 21 Abs. 1 eine Meldung nicht erstattet;
entgegen § 23 Abs. 1 eine Funkanlage auf dem Markt bereitstellt.
(Anm.: Z 7 und 8 aufgehoben durch Art. 2 Z 13, BGBl. I Nr. 78/2018)
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 8 000 Euro zu bestrafen, wer
entgegen § 9 zur Identifizierung der Wirtschaftsakteure nicht beiträgt;
entgegen § 17 Abs. 4 der Aufforderung nicht nachkommt, die Funkanlage innerhalb der angegebenen Frist überprüfen zu lassen;
entgegen § 27 Abs. 2 nicht die erforderliche Unterstützung gewährt, die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, die verlangten Unterlagen und Benutzerinformationen nicht vorweist oder nicht das Ziehen von Proben duldet;
entgegen § 31 Abs. 1 Funkanlagen nicht an dem dafür bestimmten Ort oder zu dem bestimmten Zeitpunkt zur Prüfung bereitstellt;
entgegen § 31 Abs. 2 auf Verlangen keine Funkanlage zur Überprüfung zur Verfügung stellt;
einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid zuwiderhandelt.
(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer
entgegen § 10 Abs. 3 Funkanlagentypen nicht registriert;
entgegen § 10 Abs. 4 keine Registriernummer anbringt;
entgegen § 15 Abs. 1 oder 3 nicht eine diesen Bestimmungen entsprechende Kennzeichnung angebracht hat,
entgegen § 15 Abs. 5 eine Funkanlage mit einem Kennzeichen versehen hat;
entgegen § 15 Abs. 6 eine CE-Kennzeichnung angebracht hat;
entgegen § 24 Abs. 1 eine Funkanlage in Betrieb nimmt;
entgegen § 24 Abs. 3 eine Funkanlage einführt.
entgegen § 23 Abs. 2 Z 1a Unterlagen nicht beilegt, die Angabe von Informationen nicht sicherstellt oder ein Etikett oder einen Aufkleber nicht abdruckt, nicht aufdruckt, nicht ausdruckt oder nicht anbringt.
(5) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(6) Bei der Bemessung der Geldstrafen ist auf die von der Tat ausgehende Gefährdung sowie auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Tat gewerbsmäßig oder wiederholt begangen wurde. Wurde die Tat gewerbsmäßig begangen, so ist der dadurch erzielte unrechtmäßige Vorteil gemäß dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei der Bemessung zu berücksichtigen.
(7) Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden. Allfällige Kosten für die fachgerechte Entsorgung verfallener Geräte sind dem Adressaten des Straferkenntnisses von der Behörde mit Bescheid vorzuschreiben.
(8) Die nach diesem Bundesgesetz durch die Behörde verhängten Geldstrafen fallen dem Bund zu.
Abkürzung
FMaG 2016
Achter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 36. (1) Die auf Grund der Richtlinie 2014/35/EU oder der Richtlinie 2014/30/EU festgelegten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, können als Grundlage für die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 verwendet werden.
(2) Funkanlagen, die unter dieses Bundesgesetz fallen und die mit dem Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG), BGBl. I Nr. 134/2001, sowie den dazu korrespondierenden einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union, die vor dem 13. Juni 2016 in Kraft getreten sind, im Einklang stehen und die vor dem 13. Juni 2017 in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiterhin auf dem Markt bereitgestellt werden.
Abkürzung
FMaG 2016
Achter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 36. (1) Die auf Grund der Richtlinie 2014/35/EU oder der Richtlinie 2014/30/EU festgelegten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, können als Grundlage für die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 verwendet werden.
(2) Funkanlagen, die unter dieses Bundesgesetz fallen und die mit dem Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG), BGBl. I Nr. 134/2001, sowie den dazu korrespondierenden einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union, die vor dem 13. Juni 2016 in Kraft getreten sind, im Einklang stehen und die vor dem 13. Juni 2017 in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiterhin auf dem Markt bereitgestellt werden.
(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der §§ 25 Abs. 2, 26 Abs. 2, 3 und 4 sowie § 27 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018 anhängige Verfahren sind vom Fernmeldebüro fortzuführen.
Abkürzung
FMaG 2016
Verweisungen
§ 37. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
Abkürzung
FMaG 2016
Verlautbarungen
§ 38. Verordnungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie können den Hinweis auf Unterlagen mit technischen Inhalten, insbesondere mit Mess- und Prüfmethoden, Pläne und graphische Darstellungen enthalten, welche bloß für einen beschränkten Kreis von Personen von Interesse sind und durch Auflage zur Einsicht während der Amtsstunden kundgemacht werden.
Abkürzung
FMaG 2016
Vollziehung
§ 39. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.
(2) Mit der Vollziehung des § 33 Abs. 2 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
Abkürzung
FMaG 2016
Inkrafttreten
§ 40. §10 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2017 tritt mit 12. Juni 2018 in Kraft.
Abkürzung
FMaG 2016
Inkrafttreten
§ 40. (1) §10 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2017 tritt mit 12. Juni 2018 in Kraft.
(2) § 32 Abs. 1 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
Abkürzung
FMaG 2016
Inkrafttreten
§ 40. (1) §10 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2017 tritt mit 12. Juni 2018 in Kraft.
(2) § 32 Abs. 1 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(3) Für das In- und Außerkrafttreten jener Bestimmungen, die Gegenstand des Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018 sind, gilt Folgendes:
Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu § 24, § 35 Abs. 2 und 4 sowie § 36 Abs. 3 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten § 24 Abs. 4 bis 7 sowie § 34 samt Überschrift außer Kraft.
§ 4 Abs. 12, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 3, 8 und 9, § 7 Abs. 3 und 6, § 9, § 13, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 4, § 22, § 25 Abs. 2, § 26 Abs. 1 und 3, § 27 Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 1, 2, 4, 5, 6 und 7, § 29 Abs. 2, § 31 Abs. 2 sowie § 32 Abs. 1 und 2 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 26 Abs. 2 und 4 außer Kraft.
Abkürzung
FMaG 2016
Inkrafttreten
§ 40. (1) §10 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2017 tritt mit 12. Juni 2018 in Kraft.
(2) § 32 Abs. 1 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(3) Für das In- und Außerkrafttreten jener Bestimmungen, die Gegenstand des Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018 sind, gilt Folgendes:
Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu § 24, § 35 Abs. 2 und 4 sowie § 36 Abs. 3 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten § 24 Abs. 4 bis 7 sowie § 34 samt Überschrift außer Kraft.
§ 4 Abs. 12, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 3, 8 und 9, § 7 Abs. 3 und 6, § 9, § 13, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 4, § 22, § 25 Abs. 2, § 26 Abs. 1 und 3, § 27 Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 1, 2, 4, 5, 6 und 7, § 29 Abs. 2, § 31 Abs. 2 sowie § 32 Abs. 1 und 2 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 26 Abs. 2 und 4 außer Kraft.
(4) § 1 Abs. 2 Z 1, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 2 und § 25 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2021 treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Abkürzung
FMaG 2016
Inkrafttreten
§ 40. (1) §10 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2017 tritt mit 12. Juni 2018 in Kraft.
(2) § 32 Abs. 1 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(3) Für das In- und Außerkrafttreten jener Bestimmungen, die Gegenstand des Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018 sind, gilt Folgendes:
Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu § 24, § 35 Abs. 2 und 4 sowie § 36 Abs. 3 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten § 24 Abs. 4 bis 7 sowie § 34 samt Überschrift außer Kraft.
§ 4 Abs. 12, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 3, 8 und 9, § 7 Abs. 3 und 6, § 9, § 13, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 4, § 22, § 25 Abs. 2, § 26 Abs. 1 und 3, § 27 Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 1, 2, 4, 5, 6 und 7, § 29 Abs. 2, § 31 Abs. 2 sowie § 32 Abs. 1 und 2 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 26 Abs. 2 und 4 außer Kraft.
(4) § 1 Abs. 2 Z 1, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 2 und § 25 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2021 treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(5) § 1 Abs. 1 Z 2, § 1 Abs. 2 Z 3, § 3 Abs. 2a, § 3a, § 6 Abs. 2a, § 7 Abs. 2a, § 13 Abs. 1 Z 11, 12, 13, 14, und 15, § 23 Abs. 2 Z 1a sowie § 35 Abs. 4 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2024 treten mit 28. Dezember 2024 in Kraft. Auf die in Anhang Ia Teil I Punkt 1 Z 1.13 der Richtlinie 2014/53/EU genannten Kategorien oder Klassen von Funkanlagen sind diese Bestimmungen jedoch erst ab dem 28. April 2026 anzuwenden.
Abkürzung
FMaG 2016
Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
§ 41. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen BGBl. I Nr. 134/2001, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2015, außer Kraft.
Abkürzung
FMaG 2016
Anlage 1
Kennzeichnung der Funkanlagen gemäß §§ 14 und 15
Das CE-Konformitätskennzeichen besteht aus den Buchstaben „CE“ mit folgendem Schriftbild:
Bei Verkleinerung oder Vergrößerung des CE-Kennzeichens sind die Proportionen einzuhalten, die sich aus dem obigen Raster ergeben.
Für das CE-Kennzeichen gilt eine Mindesthöhe von 5 mm, es sei denn, dies ist auf Grund der Abmessungen des Produktes gerätebedingt nicht möglich.
Das CE-Kennzeichen wird auf dem Produkt oder dem daran befestigten Schild angebracht. Zusätzlich wird es auf der Verpackung angebracht.
Das CE-Kennzeichen ist gut sichtbar, leserlich und dauerhaft anzubringen auch in dem Fall, dass gemäß Ziffer 2 die Größe unter 5 mm beträgt.
Abkürzung
FMaG 2016
Anlage 2
Konformitätsbewertungsmodul
A Interne Fertigungskontrolle
Bei der internen Fertigungskontrolle handelt es sich um das Konformitätsbewertungsverfahren, mit dem der Hersteller die in Z 2, 3 und 4 dieser Anlage genannten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffenden Funkanlagen die grundlegenden Anforderungen von § 3 erfüllen.
Technische Unterlagen
Der Hersteller erstellt die technischen Unterlagen nach § 17.
Herstellung
Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess und seine Überwachung die Übereinstimmung der hergestellten Funkanlagen mit den in Z 2 dieser Anlage genannten technischen Unterlagen und mit den einschlägigen, in § 3 aufgeführten grundlegenden Anforderungen gewährleisten.
CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung
4.1. Der Hersteller bringt die CE-Kennzeichnung im Einklang mit den §§ 14 und 15 an jeder einzelnen Funkanlage an, die den geltenden Anforderungen dieses Bundesgesetzes entspricht.
4.2. Der Hersteller stellt für jeden Funkanlagentyp eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und hält sie zusammen mit den technischen Unterlagen für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen der Funkanlage für die nationalen Behörden bereit. Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welche Funkanlage sie ausgestellt wurde.
Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.
Bevollmächtigter
Die unter Z 4 genannten Pflichten des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.
Abkürzung
FMaG 2016
Anlage 3
Konformitätsbewertungsmodule B und C
EU-Baumusterprüfung und Konformität mit dem Baumuster auf Grundlage der internen Fertigungskontrolle
Wenn auf diese Anlage verwiesen wird, folgt das Konformitätsbewertungsverfahren den Modulen B (EU-Baumusterprüfung) und C (Konformität mit dem Baumuster auf Grundlage der internen Fertigungskontrolle) dieser Anlage.
Modul B
EU-Baumusterprüfung
Bei der EU-Baumusterprüfung handelt es sich um den Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem eine Konformitätsbewertungsstelle den technischen Entwurf einer Funkanlage untersucht und prüft und bescheinigt, dass er die grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 erfüllt.
Die EU-Baumusterprüfung wird durch die Bewertung der Angemessenheit des technischen Entwurfs der Funkanlage durch Prüfung der technischen Unterlagen und der zusätzlichen Nachweise nach Z 3 ohne Prüfung eines Musters (Baumuster) durchgeführt.
Der Antrag auf EU-Baumusterprüfung ist vom Hersteller bei einer einzigen Konformitätsbewertungsstelle seiner Wahl einzureichen.
Der Antrag enthält Folgendes:
den Namen und die Anschrift des Herstellers sowie, wenn der Antrag vom Bevollmächtigten eingereicht wird, auch dessen Namen und Anschrift;
eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen Konformitätsbewertungsstelle eingereicht wurde;
die technischen Unterlagen. Anhand dieser Unterlagen muss es möglich sein, die Konformität der Funkanlage mit den geltenden Anforderungen dieses Bundesgesetzes zu bewerten; sie müssen eine angemessene Risikoanalyse und -bewertung enthalten; in den technischen Unterlagen sind die geltenden Anforderungen aufzuführen und der Entwurf, die Herstellung und der Betrieb der Funkanlage zu erfassen, soweit diese für die Bewertung von Belang sind; die technischen Unterlagen enthalten gegebenenfalls die in Anlage 5 aufgeführten Elemente;
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