Bundesgesetz zur Integration rechtmäßig in Österreich aufhältiger Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft (Integrationsgesetz – IntG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2017-06-09
Letzte Aktualisierung 2022-06-11
Status Aufgehoben · 2018-05-24
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 87
Änderungshistorie JSON API

(5) Mitarbeiter des Österreichischen Integrationsfonds sind berechtigt, an sämtlichen Deutschkursen zum Zweck der Evaluierung jederzeit und unangekündigt teilzunehmen. Hiefür haben die zertifizierten Kursträger dem Österreichischen Integrationsfonds mindestens drei Wochen im Voraus auf elektronischem Wege sämtliche Deutschkurstermine und –orte bekanntzugeben. Diesbezügliche Änderungen sind dem Österreichischen Integrationsfonds unverzüglich zu melden. Die zertifizierten Kursträger haben dem Österreichischen Integrationsfonds als Verantwortlichem im Sinne der DSGVO die folgenden personenbezogenen Daten über die Teilnehmer von Deutschkursen mitzuteilen, um eine verwaltungsökonomische Organisation der Durchführung von Prüfungen zu ermöglichen: Namen und Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Sozialversicherungsnummer und Wohnanschrift der Kursteilnehmer sowie bei Abschluss der Kurse die Teilnehmerlisten.

Abkürzung

IntG

3.

Hauptstück

Zertifizierung

Zertifizierung von Kursträgern

§ 16b. (1) Der Österreichische Integrationsfonds zertifiziert auf Antrag Einrichtungen zur Durchführung von Deutschkursen. Diese Kurse haben die Alphabetisierung in lateinischer Schrift oder Kenntnisse der deutschen Sprache auf den Sprachniveaus A1, A2 oder B1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen sowie jeweils von Themen des Alltags mit staatsbürgerschaftlichen Elementen und Themen zur Vermittlung der Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung zu enthalten und sollen zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich befähigen. Der Österreichische Integrationsfonds kann nach Rücksprache mit den zertifizierten Kursträgern in deren Räumlichkeiten Prüfungen zum Abschluss jedes Kursniveaus abhalten.

(2) Die Kursträger werden auf schriftlichen Antrag mit Bescheid zur Durchführung der Deutschkurse bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß der nach Abs. 3 erlassenen Verordnung mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu drei Jahren zertifiziert. Erforderlichenfalls kann der Österreichische Integrationsfonds geeignete Auflagen vorschreiben. Sofern dies für die Aufrechterhaltung der Qualität erforderlich erscheint, können auch nach erteilter Zertifizierung geeignete Auflagen vorgeschrieben werden. Die Zertifizierung kann auf schriftlichen Antrag um jeweils bis zu drei Jahre verlängert werden.

(3) Die Inhalte der Kurse in Bezug auf Lernziele, Lehrmethode, Qualifikation des Lehrpersonals, Form und Inhalt der Kursbestätigung, nähere Bestimmungen über die Durchführung der Deutschkurse, zu den Dokumentationspflichten und zur notwendigen Verlässlichkeit der Lehrkräfte oder Kursträger können durch Verordnung der Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, festgelegt werden.

(4) Der Österreichische Integrationsfonds kann die Zertifizierung während der Gültigkeit entziehen, wenn die Lernziele, die Lehrmethode oder die Qualifikationen des Lehrpersonals nicht der nach Abs. 3 erlassenen Verordnung entsprechen, wenn die Bestimmungen zu den Dokumentationspflichten der nach Abs. 3 erlassenen Verordnung gröblich missachtet werden oder wenn der Kursträger oder Lehrkräfte nicht mehr die notwendige Verlässlichkeit im Sinne der gemäß Abs. 3 erlassenen Verordnung aufweisen. Die Zertifizierung kann ebenso entzogen werden, wenn vom Kursträger länger als zwölf aufeinander folgende Monate kein Kurs durchgeführt wird. Nach einem Entzug der Zertifizierung ist eine neuerliche Antragstellung zur Zertifizierung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten zulässig.

(5) Mitarbeiter des Österreichischen Integrationsfonds sind berechtigt, an sämtlichen Deutschkursen zum Zweck der Evaluierung jederzeit und unangekündigt teilzunehmen. Hiefür haben die zertifizierten Kursträger dem Österreichischen Integrationsfonds mindestens drei Wochen im Voraus auf elektronischem Wege sämtliche Deutschkurstermine und –orte bekanntzugeben. Diesbezügliche Änderungen sind dem Österreichischen Integrationsfonds unverzüglich zu melden. Die zertifizierten Kursträger haben dem Österreichischen Integrationsfonds als Verantwortlichem im Sinne der DSGVO die folgenden personenbezogenen Daten über die Teilnehmer von Deutschkursen mitzuteilen, um eine verwaltungsökonomische Organisation der Durchführung von Prüfungen zu ermöglichen: Namen und Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Sozialversicherungsnummer und Wohnanschrift der Kursteilnehmer sowie bei Abschluss der Kurse die Teilnehmerlisten.

Abkürzung

IntG

4.

Hauptstück

Sprachnachweise und Integrationspflichten für Bezugsberechtigte gemäß dem Sozialhilfe-Grundsatzgesetz

Mitwirkungspflichten

§ 16c. (1) Asylberechtigte (§ 3 Z 1), subsidiär Schutzberechtigte (§ 3 Z 2) und Drittstaatsangehörige (§ 3 Z 3), die Leistungen der Sozialhilfe zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs in Anspruch nehmen (§ 2 Abs. 1 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz), haben sich im Rahmen einer verpflichtenden Integrationserklärung (§ 6 Abs. 1) zur Einhaltung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung zu verpflichten und unterliegen während des aufrechten Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe, die an die Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft geknüpft sind, der Pflicht zur Absolvierung einer B1-Integrationsprüfung des Österreichischen Integrationsfonds sowie zur vollständigen Teilnahme, zur gehörigen Mitwirkung und zum Abschluss eines Werte- und Orientierungskurses gemäß § 5 bzw. § 16a.

(2) Auf Personen gemäß Abs. 1 ist § 28 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden.

Abkürzung

IntG

Bereitstellung der Maßnahmen zur Erfüllung der Mitwirkungspflichten

§ 16d. Die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres hat B1-Prüfungen zur Erfüllung der Pflichten gemäß § 16c Abs. 1 bzw. zum Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse im Sinne des § 5 Abs. 7 Z 1 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes anzubieten. Die Abwicklung erfolgt durch den Österreichischen Integrationsfonds bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab. § 12 gilt sinngemäß.

Abkürzung

IntG

Bereitstellung der Maßnahmen zur Erfüllung der Mitwirkungspflichten

§ 16d. Die Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, hat B1-Prüfungen zur Erfüllung der Pflichten gemäß § 16c Abs. 1 bzw. zum Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse anzubieten. Die Abwicklung erfolgt durch den Österreichischen Integrationsfonds bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab. § 12 gilt sinngemäß.

Abkürzung

IntG

3.

TEIL

INSTITUTIONELLE MASSNAHMEN

1.

Hauptstück

Expertenrat für Integration und Integrationsbeirat

Expertenrat für Integration

§ 17. (1) Zur Unterstützung in integrationspolitischen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung ist im Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres ein Expertenrat für Integration als beratendes Gremium eingerichtet. Dieses Gremium setzt sich aus Personen mit nachweislich umfassender Expertise im Bereich der Integration zusammen. Dem Expertenrat haben mindestens 40 vH Frauen anzugehören. Solange die Zielvorgabe nicht erfüllt ist, sind neue Mitglieder so auszuwählen, dass die Aufnahme zur Erreichung der Zielvorgabe geeignet ist.

(2) Der Expertenrat kann in Abstimmung mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres themenspezifische Expertengruppen bilden. Zu diesen können auch Experten hinzugezogen werden, die nicht dem Expertenrat für Integration angehören.

(3) Der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres stellt dem Expertenrat für Integration die zur Bewältigung der administrativen Tätigkeit notwendigen Personal- und Sacherfordernisse in Form einer Geschäftsstelle zur Verfügung. Die Mitglieder des Expertenrats erhalten für ihre Expertenratstätigkeit eine Aufwandsentschädigung sowie Ersatz ihrer Reisekosten. Der Expertenrat für Integration gibt sich eine Geschäftsordnung.

Abkürzung

IntG

3.

TEIL

INSTITUTIONELLE MASSNAHMEN

1.

Hauptstück

Expertenrat für Integration und Integrationsbeirat

Expertenrat für Integration

§ 17. (1) Zur Unterstützung in integrationspolitischen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung ist im Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres ein Expertenrat für Integration als beratendes Gremium eingerichtet. Dieses Gremium setzt sich aus Personen mit nachweislich umfassender Expertise im Bereich der Integration zusammen. Dem Expertenrat haben mindestens 40 vH Frauen anzugehören. Solange die Zielvorgabe nicht erfüllt ist, sind neue Mitglieder so auszuwählen, dass die Aufnahme zur Erreichung der Zielvorgabe geeignet ist.

(2) Der Expertenrat kann in Abstimmung mit der Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres themenspezifische Expertengruppen bilden. Zu diesen können auch Experten hinzugezogen werden, die nicht dem Expertenrat für Integration angehören.

(3) Die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres stellt dem Expertenrat für Integration die zur Bewältigung der administrativen Tätigkeit notwendigen Personal- und Sacherfordernisse in Form einer Geschäftsstelle zur Verfügung. Die Mitglieder des Expertenrats erhalten für ihre Expertenratstätigkeit eine Aufwandsentschädigung sowie Ersatz ihrer Reisekosten. Der Expertenrat für Integration gibt sich eine Geschäftsordnung.

Abkürzung

IntG

3.

TEIL

INSTITUTIONELLE MASSNAHMEN

1.

Hauptstück

Expertenrat für Integration und Integrationsbeirat

Expertenrat für Integration

§ 17. (1) Zur Unterstützung in integrationspolitischen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung ist im Bundesministerium, das für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, ein Expertenrat für Integration als beratendes Gremium eingerichtet. Dieses Gremium setzt sich aus Personen mit nachweislich umfassender Expertise im Bereich der Integration zusammen. Dem Expertenrat haben mindestens 40 vH Frauen anzugehören. Solange die Zielvorgabe nicht erfüllt ist, sind neue Mitglieder so auszuwählen, dass die Aufnahme zur Erreichung der Zielvorgabe geeignet ist.

(2) Der Expertenrat kann in Abstimmung mit der Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, themenspezifische Expertengruppen bilden. Zu diesen können auch Experten hinzugezogen werden, die nicht dem Expertenrat für Integration angehören.

(3) Die Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, stellt dem Expertenrat für Integration die zur Bewältigung der administrativen Tätigkeit notwendigen Personal- und Sacherfordernisse in Form einer Geschäftsstelle zur Verfügung. Die Mitglieder des Expertenrats erhalten für ihre Expertenratstätigkeit eine Aufwandsentschädigung sowie Ersatz ihrer Reisekosten. Der Expertenrat für Integration gibt sich eine Geschäftsordnung.

Abkürzung

IntG

Aufgaben des Expertenrats für Integration

§ 18. (1) Der Expertenrat für Integration

1.

unterstützt die Umsetzung des Nationalen Aktionsplans für Integration und weiterer nationaler Integrationsstrategien. Er entwickelt zu diesem Zweck Maßnahmenvorschläge und kann eigene Integrationsstrategien vorschlagen;

2.

erstellt jährlich einen Integrationsbericht, der insbesondere die jährliche Entwicklung anhand des Integrationsmonitorings (§ 21) thematisiert und kontextualisiert, und schlägt Handlungsempfehlungen vor;

3.

veröffentlicht den jährlichen Integrationsbericht und legt ihn den Mitgliedern des Integrationsbeirats vor. Diese können innerhalb von zehn Wochen nach der Vorlage des Integrationsberichts Stellung dazu nehmen.

(2) Der Expertenrat ist in seiner Tätigkeit unabhängig und weisungsfrei und nur an den durch dieses Gesetz begründeten Auftrag gebunden.

Abkürzung

IntG

Integrationsbeirat

§ 19. (1) Der Integrationsbeirat soll den umfassenden Wissens-, Informations- und Meinungsaustausch zu Integrationsfragen von allgemeiner Bedeutung fördern und zur kompetenzübergreifenden Vernetzung beitragen.

(2) Die Mitglieder des Integrationsbeirats werden vom Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres für eine Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt. Dem Integrationsbeirat gehören an

1.

je ein Vertreter der Bundesministerien auf Vorschlag des jeweiligen Bundesministers;

2.

je ein Vertreter auf Vorschlag jedes Bundeslandes;

3.

je ein Vertreter auf Vorschlag des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes;

4.

je ein Vertreter auf Vorschlag der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, der Vereinigung der Österreichischen Industrie und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs;

5.

ein Vertreter des Österreichischen Integrationsfonds sowie je ein Vertreter von fünf vom Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres bestimmten, ausschließlich humanitären oder kirchlichen Einrichtungen, die sich insbesondere der Integration widmen;

6.

ein Vertreter des Flüchtlingshochkommissariats der Vereinten Nationen (UNHCR).

(3) Der Vertreter des Österreichischen Integrationsfonds führt im Integrationsbeirat den Vorsitz und beruft dessen Sitzungen ein.

(4) Der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres stellt dem Integrationsbeirat die zur Bewältigung der administrativen Tätigkeit notwendigen Personal- und Sacherfordernisse zur Verfügung. Der Integrationsbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

Abkürzung

IntG

Integrationsbeirat

§ 19. (1) Der Integrationsbeirat soll den umfassenden Wissens-, Informations- und Meinungsaustausch zu Integrationsfragen von allgemeiner Bedeutung fördern und zur kompetenzübergreifenden Vernetzung beitragen.

(2) Die Mitglieder des Integrationsbeirats werden von der Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres für eine Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt. Dem Integrationsbeirat gehören an

1.

je ein Vertreter der Bundesministerien auf Vorschlag des jeweiligen Bundesministers;

2.

je ein Vertreter auf Vorschlag jedes Bundeslandes;

3.

je ein Vertreter auf Vorschlag des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes;

4.

je ein Vertreter auf Vorschlag der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, der Vereinigung der Österreichischen Industrie und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs;

5.

ein Vertreter des Österreichischen Integrationsfonds sowie je ein Vertreter von fünf von der Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres bestimmten, ausschließlich humanitären oder kirchlichen Einrichtungen, die sich insbesondere der Integration widmen;

6.

ein Vertreter des Flüchtlingshochkommissariats der Vereinten Nationen (UNHCR).

(3) Der Vertreter des Österreichischen Integrationsfonds führt im Integrationsbeirat den Vorsitz und beruft dessen Sitzungen ein.

(4) Die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres stellt dem Integrationsbeirat die zur Bewältigung der administrativen Tätigkeit notwendigen Personal- und Sacherfordernisse zur Verfügung. Der Integrationsbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

Abkürzung

IntG

Integrationsbeirat

§ 19. (1) Der Integrationsbeirat soll den umfassenden Wissens-, Informations- und Meinungsaustausch zu Integrationsfragen von allgemeiner Bedeutung fördern und zur kompetenzübergreifenden Vernetzung beitragen.

(2) Die Mitglieder des Integrationsbeirats werden von der Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, für eine Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt. Dem Integrationsbeirat gehören an

1.

je ein Vertreter der Bundesministerien auf Vorschlag des jeweiligen Bundesministers;

2.

je ein Vertreter auf Vorschlag jedes Bundeslandes;

3.

je ein Vertreter auf Vorschlag des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes;

4.

je ein Vertreter auf Vorschlag der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, der Vereinigung der Österreichischen Industrie und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs;

5.

ein Vertreter des Österreichischen Integrationsfonds sowie je ein Vertreter von fünf von der Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, bestimmten, ausschließlich humanitären oder kirchlichen Einrichtungen, die sich insbesondere der Integration widmen;

6.

ein Vertreter des Flüchtlingshochkommissariats der Vereinten Nationen (UNHCR).

(3) Der Vertreter des Österreichischen Integrationsfonds führt im Integrationsbeirat den Vorsitz und beruft dessen Sitzungen ein.

(4) Die Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, stellt dem Integrationsbeirat die zur Bewältigung der administrativen Tätigkeit notwendigen Personal- und Sacherfordernisse zur Verfügung. Der Integrationsbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

Abkürzung

IntG

Aufgaben des Integrationsbeirats

§ 20. (1) Der Integrationsbeirat

1.

dient der wechselseitigen Berichterstattung der im Beirat vertretenen Mitglieder über den Umsetzungsstand des Nationalen Aktionsplans für Integration und weiterer nationaler Integrationsstrategien in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich;

2.

diskutiert die Empfehlungen des Expertenrats für Integration sowie deren Umsetzung;

3.

diskutiert das Ergebnis des Integrationsmonitorings (§ 21) und kann dazu Stellung nehmen.

(2) Die Mitglieder des Integrationsbeirats haben jährlich bis 15. März zum Zweck des Integrationsmonitorings die von § 21 Abs. 2 umfassten Daten des Vorjahres der Forschungskoordinationsstelle des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres anonymisiert zu übermitteln, sodass diese im Rahmen der ersten Sitzung des jeweiligen Kalenderjahres diskutiert werden können. Die Daten sind auf Anfrage in weiterer Folge den Mitgliedern des Integrationsbeirats vollständig zur Verfügung zu stellen.

(3) Der Integrationsbeirat ist nur an den durch dieses Gesetz begründeten Auftrag gebunden.

Abkürzung

IntG

Aufgaben des Integrationsbeirats

§ 20. (1) Der Integrationsbeirat

1.

dient der wechselseitigen Berichterstattung der im Beirat vertretenen Mitglieder über den Umsetzungsstand des Nationalen Aktionsplans für Integration und weiterer nationaler Integrationsstrategien in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich;

2.

diskutiert die Empfehlungen des Expertenrats für Integration sowie deren Umsetzung;

3.

diskutiert das Ergebnis des Integrationsmonitorings (§ 21) und kann dazu Stellung nehmen.

(2) Die Mitglieder des Integrationsbeirats haben jährlich bis 15. März zum Zweck des Integrationsmonitorings die von § 21 Abs. 2 umfassten Daten des Vorjahres der Forschungskoordinationsstelle des Bundesministeriums, das für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, anonymisiert zu übermitteln, sodass diese im Rahmen der ersten Sitzung des jeweiligen Kalenderjahres diskutiert werden können. Die Daten sind auf Anfrage in weiterer Folge den Mitgliedern des Integrationsbeirats vollständig zur Verfügung zu stellen.

(3) Der Integrationsbeirat ist nur an den durch dieses Gesetz begründeten Auftrag gebunden.

Abkürzung

IntG

2.

Hauptstück

Integrationsmonitoring und Integrationsforschung

Integrationsmonitoring

§ 21. (1) Zum Zwecke einer kompetenzübergreifenden Vernetzung und einer aufeinander abgestimmten Integrationsstrategie der verschiedenen Integrationsakteure wird ein Integrationsmonitoring beim Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres eingerichtet.

(2) Das Integrationsmonitoring hat unter der Voraussetzung, dass die Daten fristgerecht übermittelt werden (§ 20 Abs. 2), Daten aus den Bereichen Asyl und Aufenthalt, Schulbildung und Erwachsenenbildung, Sozialleistungen, Arbeitsmarkt, Deutschkurse, Werte- und Orientierungskurse und Wissenschaft zu enthalten:

1.

die Dauer von Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz ab Antragstellung, die Anzahl der Anträge auf internationalen Schutz und auf Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß AsylG 2005, der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl rechtskräftig zurück- bzw. abgewiesenen Anträge auf internationalen Schutz oder auf Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß AsylG 2005 sowie der rechtskräftig zuerkannten Status der Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, der erteilten Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß AsylG 2005 und der unbegleiteten minderjährigen Asylantragsteller im vergangenen Kalenderjahr; jeweils aufgeschlüsselt nach Staatsangehörigkeit und Herkunftsstaat, Alter und Geschlecht;

2.

die Verteilung von asyl- und subsidiär schutzberechtigten Personen in Österreich nach Hauptwohnsitz, aufgeschlüsselt nach Gemeinden;

3.

die Anzahl der erteilten Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sowie der nicht verlängerten Aufenthaltstitel aufgrund Nichterfüllung der Integrationsvereinbarung im vergangenen Kalenderjahr;

4.

die Anzahl der beim Arbeitsmarktservice arbeitssuchend vorgemerkten Personen (inklusive derjenigen, die sich in Schulungsmaßnahmen befinden), der Beschäftigungsaufnahmen sowie der Bezieher von Notstandshilfe im vergangenen Kalenderjahr; jeweils aufgeschlüsselt nach aufenthaltsrechtlichem Status und Ausbildungsniveau;

5.

die Anzahl der ordentlichen oder außerordentlichen Schüler, die eine Schule besuchen, aufgeschlüsselt nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Schultyp jeweils im vergangenen Schuljahr;

6.

die Anzahl der Personen, die eine Sprachstartgruppe oder einen Sprachförderkurs gemäß § 8e SchOG besuchen, aufgeschlüsselt nach Schultyp jeweils im vergangenen Schuljahr;

7.

die Anzahl der eingesetzten Planstellen im Rahmen des muttersprachlichen Unterrichts und die angebotenen Sprachen jeweils im vergangenen Schuljahr, aufgeschlüsselt nach regionaler Verteilung nach Bundesländern und Schultyp;

8.

die Anzahl der geförderten Kursplätze und der absolvierten Kurse für diese Kurse gemäß der Art. 15a B-VG-Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über die Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie von Bildungsmaßnahmen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses, BGBl. I Nr. 30/2015, jeweils im vergangenen Schuljahr aufgeschlüsselt nach Art der Bildungsmaßnahme, Geschlecht und Staatsangehörigkeit;

9.

die Anzahl der Lehrlinge und Lehrabbrüche jeweils im vergangenen Schuljahr;

10.

die Anzahl der Bezieher der bedarfsorientierten Mindestsicherung (BMS) sowie derjenigen Bezieher, die aufgrund mangelnder Mitwirkung an Integrationsmaßnahmen (insbesondere Deutsch- sowie Werte- und Orientierungskurse) mit Sanktionen im Rahmen der BMS belegt wurden, jeweils im vergangenen Kalenderjahr;

11.

die Anzahl der Werte- und Orientierungskursplätze, der absolvierten Kurse sowie der Personen auf Wartelisten für diese Kurse, jeweils im vergangenen Kalenderjahr;

12.

die Anzahl der in Auftrag gegebenen oder geförderten Studien bzw. Integrationsforschungsprojekte inklusive einer Kurzdarstellung der Ergebnisse jeweils im vergangenen Kalenderjahr.

(3) Als zuständiges Mitglied im Integrationsbeirat gemäß § 19 Abs. 2 hat der Vertreter bzw. haben die Vertreter

1.

des Bundesministeriums für Inneres die Daten gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3,

2.

des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die Daten gemäß Abs. 2 Z 4,

3.

des Bundesministeriums für Bildung die Daten gemäß Abs. 2 Z 5 bis 8,

4.

des Bundesministeriums für Wirtschaft, Forschung und Wissenschaft die Daten gemäß Abs. 2 Z 9,

5.

der Bundesländer die Daten gemäß Abs. 2 Z 10,

6.

des Österreichischen Integrationsfonds die Daten gemäß Abs. 2 Z 11,

7.

das jeweils zuständige Mitglied des Integrationsbeirats, das die Studien bzw. Integrationsforschungsprojekte in Auftrag gegeben hat, die Daten gemäß Abs. 2 Z 12

zu übermitteln.

(4) Die Daten, mit Ausnahme der Daten gemäß Abs. 2 Z 5 bis 8, sind von den Mitgliedern des Integrationsbeirats (§ 19 Abs. 2) als nicht personenbezogene Daten nach dem Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, aufgeschlüsselt nach Geschlecht, der Staatsangehörigkeit der Personen und jeweils danach, ob es sich um Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigte, Asylwerber oder sonstige Drittstaatsangehörige bzw. EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 NAG handelt, zu übermitteln.

(5) Das Integrationsmonitoring wird in der ersten Sitzung des Integrationsbeirats im Kalenderjahr den Mitgliedern des Integrationsbeirats vorgestellt und diskutiert.

Abkürzung

IntG

2.

Hauptstück

Integrationsmonitoring und Integrationsforschung

Integrationsmonitoring

§ 21. (1) Zum Zwecke einer kompetenzübergreifenden Vernetzung und einer aufeinander abgestimmten Integrationsstrategie der verschiedenen Integrationsakteure wird ein Integrationsmonitoring beim Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres eingerichtet.

(2) Das Integrationsmonitoring hat unter der Voraussetzung, dass die Daten fristgerecht übermittelt werden (§ 20 Abs. 2), Daten aus den Bereichen Asyl und Aufenthalt, Schulbildung und Erwachsenenbildung, Sozialleistungen, Arbeitsmarkt, Deutschkurse, Werte- und Orientierungskurse und Wissenschaft zu enthalten:

1.

die Dauer von Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz ab Antragstellung, die Anzahl der Anträge auf internationalen Schutz und auf Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß AsylG 2005, der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl rechtskräftig zurück- bzw. abgewiesenen Anträge auf internationalen Schutz oder auf Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß AsylG 2005 sowie der rechtskräftig zuerkannten Status der Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, der erteilten Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß AsylG 2005 und der unbegleiteten minderjährigen Asylantragsteller im vergangenen Kalenderjahr; jeweils aufgeschlüsselt nach Staatsangehörigkeit und Herkunftsstaat, Alter und Geschlecht;

2.

die Verteilung von asyl- und subsidiär schutzberechtigten Personen in Österreich nach Hauptwohnsitz, aufgeschlüsselt nach Gemeinden;

3.

die Anzahl der erteilten Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sowie der nicht verlängerten Aufenthaltstitel aufgrund Nichterfüllung der Integrationsvereinbarung im vergangenen Kalenderjahr;

4.

die Anzahl der beim Arbeitsmarktservice arbeitssuchend vorgemerkten Personen, der sich in Schulungsmaßnahmen befindenden Personen, der Beschäftigungsaufnahmen sowie der Bezieher von Notstandshilfe, im vergangenen Kalenderjahr; jeweils aufgeschlüsselt nach aufenthaltsrechtlichem Status und Ausbildungsniveau;

5.

die Anzahl der ordentlichen oder außerordentlichen Schüler, die eine Schule besuchen, aufgeschlüsselt nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Schultyp jeweils im vergangenen Schuljahr;

6.

die Anzahl der Personen, die eine Sprachstartgruppe oder einen Sprachförderkurs gemäß § 8e SchOG besuchen, aufgeschlüsselt nach Schultyp jeweils im vergangenen Schuljahr;

7.

die Anzahl der eingesetzten Planstellen im Rahmen des muttersprachlichen Unterrichts und die angebotenen Sprachen jeweils im vergangenen Schuljahr, aufgeschlüsselt nach regionaler Verteilung nach Bundesländern und Schultyp;

8.

die Anzahl der geförderten Kursplätze und der absolvierten Kurse für diese Kurse gemäß der Art. 15a B-VG-Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über die Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie von Bildungsmaßnahmen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses, BGBl. I Nr. 30/2015, jeweils im vergangenen Schuljahr aufgeschlüsselt nach Art der Bildungsmaßnahme, Geschlecht und Staatsangehörigkeit;

9.

die Anzahl der Lehrlinge und Lehrabbrüche jeweils im vergangenen Schuljahr;

10.

die Anzahl der Bezieher von Leistungen der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz) bzw. der bedarfsorientierten Mindestsicherung (BMS) sowie derjenigen Bezieher, die aufgrund mangelnder Mitwirkung an Integrationsmaßnahmen (insbesondere Deutsch- sowie Werte- und Orientierungskurse) mit Sanktionen im Rahmen der jeweiligen landesgesetzlichen Bestimmungen belegt wurden, jeweils im vergangenen Kalenderjahr;

11.

die Anzahl der Werte- und Orientierungskursplätze, der absolvierten Kurse sowie der Personen auf Wartelisten für diese Kurse, jeweils im vergangenen Kalenderjahr;

12.

die Anzahl der in Auftrag gegebenen oder geförderten Studien bzw. Integrationsforschungsprojekte inklusive einer Kurzdarstellung der Ergebnisse jeweils im vergangenen Kalenderjahr.

(3) Als zuständiges Mitglied im Integrationsbeirat gemäß § 19 Abs. 2 hat der Vertreter bzw. haben die Vertreter

1.

des Bundesministeriums für Inneres die Daten gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3,

2.

des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die Daten gemäß Abs. 2 Z 4,

3.

des Bundesministeriums für Bildung die Daten gemäß Abs. 2 Z 5 bis 8,

4.

des Bundesministeriums für Wirtschaft, Forschung und Wissenschaft die Daten gemäß Abs. 2 Z 9,

5.

der Bundesländer die Daten gemäß Abs. 2 Z 10,

6.

des Österreichischen Integrationsfonds die Daten gemäß Abs. 2 Z 11,

7.

das jeweils zuständige Mitglied des Integrationsbeirats, das die Studien bzw. Integrationsforschungsprojekte in Auftrag gegeben hat, die Daten gemäß Abs. 2 Z 12

zu übermitteln.

(4) Die Daten, mit Ausnahme der Daten gemäß Abs. 2 Z 5 bis 8, sind von den Mitgliedern des Integrationsbeirats (§ 19 Abs. 2) als nicht personenbezogene Daten nach dem Datenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 165/1999, und der DSGVO, aufgeschlüsselt nach Geschlecht, der Staatsangehörigkeit der Personen und jeweils danach, ob es sich um Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigte, Asylwerber oder sonstige Drittstaatsangehörige bzw. EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 NAG handelt, zu übermitteln.

(5) Das Integrationsmonitoring wird in der ersten Sitzung des Integrationsbeirats im Kalenderjahr den Mitgliedern des Integrationsbeirats vorgestellt und diskutiert.

Abkürzung

IntG

2.

Hauptstück

Integrationsmonitoring und Integrationsforschung

Integrationsmonitoring

§ 21. (1) Zum Zwecke einer kompetenzübergreifenden Vernetzung und einer aufeinander abgestimmten Integrationsstrategie der verschiedenen Integrationsakteure wird ein Integrationsmonitoring beim Bundesministerium, das für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, eingerichtet.

(2) Das Integrationsmonitoring hat unter der Voraussetzung, dass die Daten fristgerecht übermittelt werden (§ 20 Abs. 2), Daten aus den Bereichen Asyl und Aufenthalt, Schulbildung und Erwachsenenbildung, Sozialleistungen, Arbeitsmarkt, Deutschkurse, Werte- und Orientierungskurse und Wissenschaft zu enthalten:

1.

die Dauer von Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz ab Antragstellung, die Anzahl der Anträge auf internationalen Schutz und auf Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß AsylG 2005, der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl rechtskräftig zurück- bzw. abgewiesenen Anträge auf internationalen Schutz oder auf Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß AsylG 2005 sowie der rechtskräftig zuerkannten Status der Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, der erteilten Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß AsylG 2005 und der unbegleiteten minderjährigen Asylantragsteller im vergangenen Kalenderjahr; jeweils aufgeschlüsselt nach Staatsangehörigkeit und Herkunftsstaat, Alter und Geschlecht;

2.

die Verteilung von asyl- und subsidiär schutzberechtigten Personen in Österreich nach Hauptwohnsitz, aufgeschlüsselt nach Gemeinden;

3.

die Anzahl der erteilten Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sowie der nicht verlängerten Aufenthaltstitel aufgrund Nichterfüllung der Integrationsvereinbarung im vergangenen Kalenderjahr;

4.

die Anzahl der beim Arbeitsmarktservice arbeitssuchend vorgemerkten Personen, der sich in Schulungsmaßnahmen befindenden Personen, der Beschäftigungsaufnahmen sowie der Bezieher von Notstandshilfe, im vergangenen Kalenderjahr; jeweils aufgeschlüsselt nach aufenthaltsrechtlichem Status und Ausbildungsniveau;

5.

die Anzahl der ordentlichen oder außerordentlichen Schüler, die eine Schule besuchen, aufgeschlüsselt nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Schultyp jeweils im vergangenen Schuljahr;

6.

die Anzahl der Personen, die eine Sprachstartgruppe oder einen Sprachförderkurs gemäß § 8e SchOG besuchen, aufgeschlüsselt nach Schultyp jeweils im vergangenen Schuljahr;

7.

die Anzahl der eingesetzten Planstellen im Rahmen des muttersprachlichen Unterrichts und die angebotenen Sprachen jeweils im vergangenen Schuljahr, aufgeschlüsselt nach regionaler Verteilung nach Bundesländern und Schultyp;

8.

die Anzahl der geförderten Kursplätze und der absolvierten Kurse für diese Kurse gemäß der Art. 15a B-VG-Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über die Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie von Bildungsmaßnahmen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses, BGBl. I Nr. 30/2015, jeweils im vergangenen Schuljahr aufgeschlüsselt nach Art der Bildungsmaßnahme, Geschlecht und Staatsangehörigkeit;

9.

die Anzahl der Lehrlinge und Lehrabbrüche jeweils im vergangenen Schuljahr;

10.

die Anzahl der Bezieher von Leistungen der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz) bzw. der bedarfsorientierten Mindestsicherung (BMS) sowie derjenigen Bezieher, die aufgrund mangelnder Mitwirkung an Integrationsmaßnahmen (insbesondere Deutsch- sowie Werte- und Orientierungskurse) mit Sanktionen im Rahmen der jeweiligen landesgesetzlichen Bestimmungen belegt wurden, jeweils im vergangenen Kalenderjahr;

11.

die Anzahl der Werte- und Orientierungskursplätze, der absolvierten Kurse sowie der Personen auf Wartelisten für diese Kurse, jeweils im vergangenen Kalenderjahr;

12.

die Anzahl der in Auftrag gegebenen oder geförderten Studien bzw. Integrationsforschungsprojekte inklusive einer Kurzdarstellung der Ergebnisse jeweils im vergangenen Kalenderjahr.

(3) Als zuständiges Mitglied im Integrationsbeirat gemäß § 19 Abs. 2 hat der Vertreter bzw. haben die Vertreter

1.

des Bundesministeriums für Inneres die Daten gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3,

2.

des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die Daten gemäß Abs. 2 Z 4,

3.

des Bundesministeriums für Bildung die Daten gemäß Abs. 2 Z 5 bis 8,

4.

des Bundesministeriums für Wirtschaft, Forschung und Wissenschaft die Daten gemäß Abs. 2 Z 9,

5.

der Bundesländer die Daten gemäß Abs. 2 Z 10,

6.

des Österreichischen Integrationsfonds die Daten gemäß Abs. 2 Z 11,

7.

das jeweils zuständige Mitglied des Integrationsbeirats, das die Studien bzw. Integrationsforschungsprojekte in Auftrag gegeben hat, die Daten gemäß Abs. 2 Z 12

zu übermitteln.

(4) Die Daten, mit Ausnahme der Daten gemäß Abs. 2 Z 5 bis 8, sind von den Mitgliedern des Integrationsbeirats (§ 19 Abs. 2) als nicht personenbezogene Daten nach dem Datenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 165/1999, und der DSGVO, aufgeschlüsselt nach Geschlecht, der Staatsangehörigkeit der Personen und jeweils danach, ob es sich um Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigte, Asylwerber oder sonstige Drittstaatsangehörige bzw. EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 NAG handelt, zu übermitteln.

(5) Das Integrationsmonitoring wird in der ersten Sitzung des Integrationsbeirats im Kalenderjahr den Mitgliedern des Integrationsbeirats vorgestellt und diskutiert.

Abkürzung

IntG

Forschungskoordinationsstelle

§ 22. (1) Zum Zwecke eines umfassenden wissenschaftlichen Erkenntnisgewinns über die Integration von Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft wird eine Forschungskoordinationsstelle beim Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres eingerichtet.

(2) Die Forschungskoordinationsstelle des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres

1.

fördert den wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn in Integrationsangelegenheiten und kann zu diesem Zweck Forschungsprojekte durchführen oder in Auftrag geben;

2.

erfasst bestehendes Studienmaterial (§ 21 Abs. 2);

3.

nimmt eine Abstimmung der unterschiedlichen künftigen Forschungsmaßnahmen vor;

4.

kann bestehende Maßnahmen erheben und auf deren Grundlage neue Maßnahmen entwickeln;

5.

fördert insbesondere Maßnahmen zur Prävention von Radikalisierung und koordiniert die diesbezügliche Forschung regelmäßig mit anderen Bundesministerien.

(3) Ein wechselseitiger Informationsaustausch mit jenen Akteuren, die mit Integrationsangelegenheiten befasst sind, insbesondere mit dem Bundesministerium für Bildung, dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie mit den Mitgliedern des Integrationsbeirats, ist sicherzustellen.

Abkürzung

IntG

Forschungskoordinationsstelle

§ 22. (1) Zum Zwecke eines umfassenden wissenschaftlichen Erkenntnisgewinns über die Integration von Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft wird eine Forschungskoordinationsstelle beim Bundesministerium, das für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, eingerichtet.

(2) Die Forschungskoordinationsstelle des Bundesministeriums, das für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist,

1.

fördert den wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn in Integrationsangelegenheiten und kann zu diesem Zweck Forschungsprojekte durchführen oder in Auftrag geben;

2.

erfasst bestehendes Studienmaterial (§ 21 Abs. 2);

3.

nimmt eine Abstimmung der unterschiedlichen künftigen Forschungsmaßnahmen vor;

4.

kann bestehende Maßnahmen erheben und auf deren Grundlage neue Maßnahmen entwickeln;

5.

fördert insbesondere Maßnahmen zur Prävention von Radikalisierung und koordiniert die diesbezügliche Forschung regelmäßig mit anderen Bundesministerien.

(3) Ein wechselseitiger Informationsaustausch mit jenen Akteuren, die mit Integrationsangelegenheiten befasst sind, insbesondere mit dem Bundesministerium für Bildung, dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie mit den Mitgliedern des Integrationsbeirats, ist sicherzustellen.

Abkürzung

IntG

4.

TEIL

STRAF- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Verstöße gegen Pflichten aus der Integrationsvereinbarung

§ 23. (1) Wer zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet ist und den Nachweis zwei Jahre nach Erteilung des Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz bzw. im Falle, dass eine Verlängerung gemäß § 9 Abs. 2 gewährt wurde, nach Ablauf dieses Zeitraums, aus Gründen, die ausschließlich ihm zuzurechnen sind, nicht erbringt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.

(2) Wer

1.

eine andere Person in seinem Namen die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 ablegen lässt oder

2.

für eine andere Person in deren Namen die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 ablegt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 500 Euro bis 2 500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

(3) Wer bei der Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 nicht erlaubte Hilfsmittel verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.

(4) Wer Nachweise gemäß § 9 Abs. 4 Z 1 bzw. Z 2 oder § 10 Abs. 2 Z 1 bzw. Z 2 ausstellt, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass der Drittstaatsangehörige nicht über die erforderlichen Kenntnisse verfügt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen.

(5) Strafbehörde in den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.

Abkürzung

IntG

4.

TEIL

STRAF- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Strafbestimmungen

§ 23. (1) Wer zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet ist und den Nachweis zwei Jahre nach Erteilung des Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz bzw. im Falle, dass eine Verlängerung gemäß § 9 Abs. 2 gewährt wurde, nach Ablauf dieses Zeitraums, aus Gründen, die ausschließlich ihm zuzurechnen sind, nicht erbringt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.

(2) Wer

1.

eine andere Person in seinem Namen die Integrationsprüfung ablegen lässt oder

2.

für eine andere Person in deren Namen die Integrationsprüfung ablegt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 500 Euro bis 2 500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

(3) Wer bei der Integrationsprüfung nicht erlaubte Hilfsmittel verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.

(4) Wer Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung ausstellt, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass die im Nachweis genannte Person nicht über die erforderlichen Kenntnisse verfügt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen.

(5) Strafbehörde in den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.

Abkürzung

IntG

4.

TEIL

STRAF- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Strafbestimmungen

§ 23. (1) Wer zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet ist und den Nachweis zwei Jahre nach Erteilung des Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz bzw. im Falle, dass eine Verlängerung gemäß § 9 Abs. 2 oder Abs. 2a gewährt wurde, nach Ablauf dieses Zeitraums, aus Gründen, die ausschließlich ihm zuzurechnen sind, nicht erbringt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.

(2) Wer

1.

eine andere Person in seinem Namen die Integrationsprüfung ablegen lässt oder

2.

für eine andere Person in deren Namen die Integrationsprüfung ablegt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 500 Euro bis 2 500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

(3) Wer bei der Integrationsprüfung nicht erlaubte Hilfsmittel verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.

(4) Wer Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung ausstellt, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass die im Nachweis genannte Person nicht über die erforderlichen Kenntnisse verfügt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen.

(5) Strafbehörde in den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.

Abkürzung

IntG

Datenverwendung

§ 24. (1) Der Österreichische Integrationsfonds ist ermächtigt, die von ihm rechtmäßig erlangten personenbezogenen Daten zu verwenden, soweit dies für die Erfüllung der in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist; die Datenverwendung ist im Rahmen des § 8 Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005 – GVG-B 2005, BGBl. Nr. 405/1991, zulässig. Die in Frage kommenden Datenarten sind insbesondere: Namen, Geschlecht, Geburtsdatum und -ort, Wohnanschriften, Staatsangehörigkeit, Einreisedatum, Sozialversicherungsnummer, Aufenthaltsstatus, Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung bzw. des Aufenthaltstitels, Ausstellungsbehörden, Ausstellungsdaten und Nummern mitgeführter Dokumente, Kontaktdaten, Bankverbindung für die Durchführung der Kostenbeteiligung gemäß § 14, Sprachniveau und Muttersprache.

(2) Der Österreichische Integrationsfonds ist ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, die gemäß Abs. 1 verarbeiteten Daten an das Arbeitsmarktservice und die für die Erbringung der Leistungen der Sozialhilfe oder bedarfsorientierten Mindestsicherung zuständigen Stellen der Länder elektronisch zu übermitteln, soweit sie diese Daten für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes benötigen. An andere Einrichtungen des Bundes und der Länder hat er diese Daten zu übermitteln, soweit sie diese zur Durchführung der Integrationsförderung benötigen.

(3) Der Österreichische Integrationsfonds hat die gemäß Abs. 1 übermittelten Daten sechs Jahre nach Ende der Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz zu löschen, sofern sie nicht noch für andere gesetzlich übertragene Aufgaben oder in einem anhängigen Verfahren benötigt werden.

Abkürzung

IntG

Datenverarbeitung

§ 24. (1) Der Österreichische Integrationsfonds ist als Verantwortlicher im Sinne der DSGVO ermächtigt, die von ihm rechtmäßig erlangten personenbezogenen Daten zu verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Integration der Zielgruppen gemäß § 3 erforderlich ist.. Die in Frage kommenden Datenarten sind insbesondere: Namen, Geschlecht, Geburtsdatum und -ort, Wohnanschriften, Staatsangehörigkeit, Einreisedatum, Sozialversicherungsnummer, Aufenthaltsstatus, Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung bzw. des Aufenthaltstitels, Ausstellungsbehörden, Ausstellungsdaten und Nummern mitgeführter Dokumente, Kontaktdaten, Bankverbindung für die Durchführung der Kostenbeteiligung gemäß § 14, Sprachkenntnisse und Muttersprache, das bereichsspezifische Personenkennzeichen, Berufsausbildung, Arbeitsfähigkeit und Integrationsmaßnahmen.

(1a) Der Österreichische Integrationsfonds, die Behörden gemäß § 8 des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005 – GVG-B 2005, BGBl. Nr. 405/1991, und das Arbeitsmarktservice sind als gemeinsame Verantwortliche ermächtigt, die für die Erbringung von Leistungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Integrationsmaßnahmen erforderlichen personenbezogenen Daten, insbesondere jene gemäß Abs. 1 mit Ausnahme der Bankverbindung, im Rahmen der Datenverarbeitung des § 8 GVG-B 2005 gemeinsam zu verarbeiten. Sofern der Bundesminister für Inneres für die jeweiligen Daten nicht selbst Verantwortlicher im Sinne dieser Bestimmung ist, übt er die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Art. 28 DSGVO aus und hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.

(1b) Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber der betroffenen Person obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein ihr zustehendes Recht nach der DSGVO gegenüber einem Verantwortlichen wahr, der hierfür nicht zuständig ist, so hat dieser ein schriftliches Anbringen ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr der betroffenen Person an den zuständigen Verantwortlichen weiterzuleiten oder im Fall eines mündlichen Anbringens die betroffene Person an diesen zu verweisen. Die betroffene Person ist über die Weiterleitung zu informieren.

(2) Der Österreichische Integrationsfonds ist ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, die gemäß Abs. 1 oder 1a verarbeiteten personenbezogenen Daten an das Arbeitsmarktservice und die für die Erbringung der Leistungen der Sozialhilfe oder bedarfsorientierten Mindestsicherung zuständigen Stellen der Länder elektronisch zu übermitteln, soweit sie diese personenbezogenen Daten für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes benötigen. An andere Einrichtungen des Bundes und der Länder hat er diese Daten zu übermitteln, soweit sie diese zur Durchführung der Integrationsförderung benötigen.

(3) Personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 oder 1a sind unverzüglich zu löschen, wenn ein Verantwortlicher davon Kenntnis erlangt, dass die betroffene Person die österreichische Staatsbürgerschaft erworben hat. Darüber hinaus sind diese Daten sechs Jahre nach Ende der integrationsfördernden Maßnahmen zu löschen, sofern sie nicht noch für andere gesetzlich übertragene Aufgaben oder in einem anhängigen Verfahren benötigt werden.

Abkürzung

IntG

Datenverarbeitung

§ 24. (1) Der Österreichische Integrationsfonds ist als Verantwortlicher im Sinne der DSGVO ermächtigt, die von ihm rechtmäßig erlangten personenbezogenen Daten zu verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Integration der Zielgruppen gemäß § 3 oder zum Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse im Sinne des § 5 Abs. 7 Z 1 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes erforderlich ist. Die in Frage kommenden Datenarten sind insbesondere: Namen, Geschlecht, Geburtsdatum und -ort, Wohnanschriften, Staatsangehörigkeit, Einreisedatum, Sozialversicherungsnummer, Aufenthaltsstatus, Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung bzw. des Aufenthaltstitels, Ausstellungsbehörden, Ausstellungsdaten und Nummern mitgeführter Dokumente, Kontaktdaten, Bankverbindung für die Durchführung der Kostenbeteiligung gemäß § 14, Sprachkenntnisse und Muttersprache, das bereichsspezifische Personenkennzeichen, Berufsausbildung, Arbeitsfähigkeit und Integrationsmaßnahmen sowie bei Beziehern von Leistungen im Rahmen des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, ob die Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt im Sinne dieses Grundsatzgesetzes anzunehmen ist.

(1a) Der Österreichische Integrationsfonds, die Behörden gemäß § 8 des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005 – GVG-B 2005, BGBl. Nr. 405/1991, und das Arbeitsmarktservice sind als gemeinsame Verantwortliche ermächtigt, die für die Erbringung von Leistungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Integrationsmaßnahmen erforderlichen personenbezogenen Daten, insbesondere jene gemäß Abs. 1 mit Ausnahme der Bankverbindung, im Rahmen der Datenverarbeitung des § 8 GVG-B 2005 gemeinsam zu verarbeiten. Sofern der Bundesminister für Inneres für die jeweiligen Daten nicht selbst Verantwortlicher im Sinne dieser Bestimmung ist, übt er die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Art. 28 DSGVO aus und hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.

(1b) Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber der betroffenen Person obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein ihr zustehendes Recht nach der DSGVO gegenüber einem Verantwortlichen wahr, der hierfür nicht zuständig ist, so hat dieser ein schriftliches Anbringen ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr der betroffenen Person an den zuständigen Verantwortlichen weiterzuleiten oder im Fall eines mündlichen Anbringens die betroffene Person an diesen zu verweisen. Die betroffene Person ist über die Weiterleitung zu informieren.

(2) Der Österreichische Integrationsfonds ist ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, die gemäß Abs. 1 oder 1a verarbeiteten personenbezogenen Daten an das Arbeitsmarktservice und die für die Erbringung der Leistungen der Sozialhilfe oder bedarfsorientierten Mindestsicherung zuständigen Stellen der Länder elektronisch zu übermitteln, soweit sie diese personenbezogenen Daten für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes benötigen. An andere Einrichtungen des Bundes und der Länder hat er diese Daten zu übermitteln, soweit sie diese zur Durchführung der Integrationsförderung benötigen.

(3) Personenbezogene Daten gemäß den §§ 4, 5, 6 und 16a sind unverzüglich zu löschen, wenn ein Verantwortlicher davon Kenntnis erlangt, dass die betroffene Person die österreichische Staatsbürgerschaft erworben hat. Jene personenbezogenen Daten über die Absolvierung einer B1-Prüfung des Österreichischen Integrationsfonds sind 20 Jahre nach erfolgreicher Absolvierung zu löschen. Darüber hinaus sind personenbezogene Daten sechs Jahre nach Ende der integrationsfördernden Maßnahmen und personenbezogene Daten nach dem 3. Hauptstück zehn Jahre nach Ende der Zertifizierung zu löschen, sofern sie nicht noch für andere gesetzlich übertragene Aufgaben oder in einem anhängigen Verfahren benötigt werden.

Abkürzung

IntG

Datenverarbeitung

§ 24. (1) Der Österreichische Integrationsfonds ist als Verantwortlicher im Sinne der DSGVO ermächtigt, die von ihm rechtmäßig erlangten personenbezogenen Daten zu verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Integration der Zielgruppen gemäß § 3 oder zum Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse erforderlich ist. Die in Frage kommenden Datenarten sind insbesondere: Namen, Geschlecht, Geburtsdatum und -ort, Wohnanschriften, Staatsangehörigkeit, Einreisedatum, Sozialversicherungsnummer, Aufenthaltsstatus, Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung bzw. des Aufenthaltstitels, Ausstellungsbehörden, Ausstellungsdaten und Nummern mitgeführter Dokumente, Kontaktdaten, Bankverbindung für die Durchführung der Kostenbeteiligung gemäß § 14, Sprachkenntnisse und Muttersprache, das bereichsspezifische Personenkennzeichen, Berufsausbildung, Arbeitsfähigkeit und Integrationsmaßnahmen sowie bei Beziehern von Leistungen im Rahmen des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, ob die Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt im Sinne dieses Grundsatzgesetzes anzunehmen ist.

(1a) Der Österreichische Integrationsfonds, die Behörden gemäß § 8 des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005 – GVG-B 2005, BGBl. Nr. 405/1991, und das Arbeitsmarktservice sind als gemeinsame Verantwortliche ermächtigt, die für die Erbringung von Leistungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Integrationsmaßnahmen erforderlichen personenbezogenen Daten, insbesondere jene gemäß Abs. 1 mit Ausnahme der Bankverbindung, im Rahmen der Datenverarbeitung des § 8 GVG-B 2005 gemeinsam zu verarbeiten. Sofern der Bundesminister für Inneres für die jeweiligen Daten nicht selbst Verantwortlicher im Sinne dieser Bestimmung ist, übt er die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Art. 28 DSGVO aus und hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.

(1b) Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber der betroffenen Person obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein ihr zustehendes Recht nach der DSGVO gegenüber einem Verantwortlichen wahr, der hierfür nicht zuständig ist, so hat dieser ein schriftliches Anbringen ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr der betroffenen Person an den zuständigen Verantwortlichen weiterzuleiten oder im Fall eines mündlichen Anbringens die betroffene Person an diesen zu verweisen. Die betroffene Person ist über die Weiterleitung zu informieren.

(2) Der Österreichische Integrationsfonds ist ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, die gemäß Abs. 1 oder 1a verarbeiteten personenbezogenen Daten an das Arbeitsmarktservice und die für die Erbringung der Leistungen der Sozialhilfe oder bedarfsorientierten Mindestsicherung zuständigen Stellen der Länder elektronisch zu übermitteln, soweit sie diese personenbezogenen Daten für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes benötigen. An andere Einrichtungen des Bundes und der Länder hat er diese Daten zu übermitteln, soweit sie diese zur Durchführung der Integrationsförderung benötigen.

(3) Personenbezogene Daten gemäß den §§ 4, 5, 6 und 16a sind unverzüglich zu löschen, wenn ein Verantwortlicher davon Kenntnis erlangt, dass die betroffene Person die österreichische Staatsbürgerschaft erworben hat. Jene personenbezogenen Daten über die Absolvierung einer B1-Prüfung des Österreichischen Integrationsfonds sind 20 Jahre nach erfolgreicher Absolvierung zu löschen. Darüber hinaus sind personenbezogene Daten sechs Jahre nach Ende der integrationsfördernden Maßnahmen und personenbezogene Daten nach dem 3. Hauptstück zehn Jahre nach Ende der Zertifizierung zu löschen, sofern sie nicht noch für andere gesetzlich übertragene Aufgaben oder in einem anhängigen Verfahren benötigt werden.

Abkürzung

IntG

Vollziehung

§ 25. (1) Mit der Vollziehung

1.

des § 4 Abs. 2 lit. b und § 6 Abs. 3 ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,

2.

des § 14 Abs. 3 ist der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

3.

der übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres

betraut.

(2) Der Österreichische Integrationsfonds ist in Wahrnehmung der ihm gemäß diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben, mit Ausnahme des § 19 Abs. 3, dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres gegenüber weisungsgebunden.

Abkürzung

IntG

Vollziehung

§ 25. (1) Mit der Vollziehung

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Art. III Z 44, BGBl. I Nr. 41/2019)

2.

des § 14 Abs. 3 ist die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

3.

der übrigen Bestimmungen ist die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres

betraut.

(2) Der Österreichische Integrationsfonds ist in Wahrnehmung der ihm gemäß diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben, mit Ausnahme des § 19 Abs. 3, der Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres gegenüber weisungsgebunden.

Abkürzung

IntG

Vollziehung

§ 25. (1) Mit der Vollziehung

1.

des § 14 Abs. 3 ist die Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

2.

der übrigen Bestimmungen ist die Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist,

betraut.

(2) Der Österreichische Integrationsfonds ist in Wahrnehmung der ihm gemäß diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben, mit Ausnahme des § 19 Abs. 3, der Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, gegenüber weisungsgebunden.

Abkürzung

IntG

Verweisungen

§ 26. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Abkürzung

IntG

Inkrafttreten

§ 27. (1) Die §§ 1 bis 6 und 17 bis 28 dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft. Die §§ 7 bis 16 dieses Bundesgesetzes, mit Ausnahme von § 13 Abs. 2 treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft. § 13 Abs. 2 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

(3) Soweit die grundsatzgesetzliche Bestimmung in § 6 Abs. 2 in geltenden Landesgesetzen nicht umgesetzt ist, sind die Ausführungsgesetze der Bundesländer binnen sechs Monaten ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag zu erlassen.

Abkürzung

IntG

Inkrafttreten

§ 27. (1) Die §§ 1 bis 6 und 17 bis 28 dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft. Die §§ 7 bis 16 dieses Bundesgesetzes, mit Ausnahme von § 13 Abs. 2 treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft. § 13 Abs. 2 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

(3) Soweit die grundsatzgesetzliche Bestimmung in § 6 Abs. 2 in geltenden Landesgesetzen nicht umgesetzt ist, sind die Ausführungsgesetze der Bundesländer binnen sechs Monaten ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag zu erlassen.

(4) § 9 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2017 tritt mit 1. Oktober 2017 in Kraft.

Abkürzung

IntG

Inkrafttreten

§ 27. (1) Die §§ 1 bis 6 und 17 bis 28 dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft. Die §§ 7 bis 16 dieses Bundesgesetzes, mit Ausnahme von § 13 Abs. 2 treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft. § 13 Abs. 2 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

(3) Soweit die grundsatzgesetzliche Bestimmung in § 6 Abs. 2 in geltenden Landesgesetzen nicht umgesetzt ist, sind die Ausführungsgesetze der Bundesländer binnen sechs Monaten ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag zu erlassen.

(4) § 9 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2017 tritt mit 1. Oktober 2017 in Kraft.

(5) § 15 Abs. 1 sowie § 24 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

Abkürzung

IntG

Inkrafttreten

§ 27. (1) Die §§ 1 bis 6 und 17 bis 28 dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft. Die §§ 7 bis 16 dieses Bundesgesetzes, mit Ausnahme von § 13 Abs. 2 treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft. § 13 Abs. 2 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

(3) Soweit die grundsatzgesetzliche Bestimmung in § 6 Abs. 2 in geltenden Landesgesetzen nicht umgesetzt ist, sind die Ausführungsgesetze der Bundesländer binnen sechs Monaten ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag zu erlassen.

(4) § 9 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2017 tritt mit 1. Oktober 2017 in Kraft.

(5) § 15 Abs. 1 sowie § 24 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(6) § 28 in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019, BGBl. I Nr. 25/2019, tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt.

Abkürzung

IntG

Inkrafttreten

§ 27. (1) Die §§ 1 bis 6 und 17 bis 28 dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft. Die §§ 7 bis 16 dieses Bundesgesetzes, mit Ausnahme von § 13 Abs. 2 treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft. § 13 Abs. 2 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

(3) Soweit die grundsatzgesetzliche Bestimmung in § 6 Abs. 2 in geltenden Landesgesetzen nicht umgesetzt ist, sind die Ausführungsgesetze der Bundesländer binnen sechs Monaten ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag zu erlassen.

(4) § 9 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2017 tritt mit 1. Oktober 2017 in Kraft.

(5) § 15 Abs. 1 sowie § 24 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(6) § 28 in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019, BGBl. I Nr. 25/2019, tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt.

(7) § 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 41/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Die §§ 5 Abs. 1 und Abs. 1a, 6 Abs. 2 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, 7 Abs. 3, 8, 9 Abs. 6 und Abs. 7, 10 Abs. 4, 11 Abs. 1 und Abs. 3, 12 Abs. 1 und Abs. 3, 13 Abs. 1 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, 14 Abs. 3, 15, 16 Abs. 5, 16a bis 16d jeweils samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, 17 Abs. 2 und Abs. 3, 19 Abs. 2 und Abs. 4, 21 Abs. 2 Z 4 und Z 10, 21 Abs. 4, 23 Abs. 1 bis Abs. 4 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, 24 Abs. 1 und Abs. 3, 25, 27 Abs. 2, 28 Abs. 3 bis Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2019 treten mit 1. Juni 2019 in Kraft. Die §§ 4 Abs. 2 lit. b, 6 Abs. 2, 9 Abs. 4 Z 2, 10 Abs. 2 Z 2, 11 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 6, 12 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 6, 13 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 sowie § 27 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes jeweils in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 41/2019 treten mit Ablauf des 31. Mai 2019 außer Kraft.

Abkürzung

IntG

Inkrafttreten

§ 27. (1) Die §§ 1 bis 6 und 17 bis 28 dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft. Die §§ 7 bis 16 dieses Bundesgesetzes, mit Ausnahme von § 13 Abs. 2 treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft. § 13 Abs. 2 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund der entsprechenden Verordnungsermächtigung können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. III Z 48, BGBl. I Nr. 41/2019)

(4) § 9 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2017 tritt mit 1. Oktober 2017 in Kraft.

(5) § 15 Abs. 1 sowie § 24 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(6) § 28 in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019, BGBl. I Nr. 25/2019, tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt.

(7) § 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 41/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Die §§ 5 Abs. 1 und Abs. 1a, 6 Abs. 2 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, 7 Abs. 3, 8, 9 Abs. 6 und Abs. 7, 10 Abs. 4, 11 Abs. 1 und Abs. 3, 12 Abs. 1 und Abs. 3, 13 Abs. 1 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, 14 Abs. 3, 15, 16 Abs. 5, 16a bis 16d jeweils samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, 17 Abs. 2 und Abs. 3, 19 Abs. 2 und Abs. 4, 21 Abs. 2 Z 4 und Z 10, 21 Abs. 4, 23 Abs. 1 bis Abs. 4 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, 24 Abs. 1 und Abs. 3, 25, 27 Abs. 2, 28 Abs. 3 bis Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2019 treten mit 1. Juni 2019 in Kraft. Die §§ 4 Abs. 2 lit. b, 6 Abs. 2, 9 Abs. 4 Z 2, 10 Abs. 2 Z 2, 11 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 6, 12 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 6, 13 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 sowie § 27 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes jeweils in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 41/2019 treten mit Ablauf des 31. Mai 2019 außer Kraft.

Abkürzung

IntG

Übergangsbestimmungen

§ 28. Auf Personen, denen der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 oder subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 vor dem 1. Jänner 2015 zuerkannt wurde, sind die §§ 4, 5 und 6 dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden.

Abkürzung

IntG

Übergangsbestimmungen

§ 28. Auf Personen, denen der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 oder subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 vor dem 1. Jänner 2015 zuerkannt wurde, sind die §§ 4, 5 und 6 dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden.

(Anm.: Abs. 2 wurde nicht vergeben)

(3) Zertifizierungen von Einrichtungen gemäß den §§ 11 Abs. 4 oder 12 Abs. 4 in der Fassung dieses Bundesgesetzes vor BGBl. I Nr. 41/2019, die bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 41/2019 erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit für den im jeweiligen Bescheid vorgesehenen Zeitraum.

(4) Auf die gemäß den §§ 11 Abs. 4 oder 12 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor BGBl. I Nr. 41/2019 vom Österreichischen Integrationsfonds zertifizierten Einrichtungen sowie auf den Österreichischen Integrationsfonds sind die Bestimmungen der §§ 9 Abs. 4 Z 2, 9 Abs. 6 und Abs. 7, 10 Abs. 2 Z 2, 10 Abs. 4, 11 und 12 sowie 15 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor BGBl. I Nr. 41/2019 für den im Bescheid vorgesehenen Zeitraum weiterhin anzuwenden.

(5) Nachweise gemäß § 9 Abs. 4 Z 2 und § 10 Abs. 2 Z 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor BGBl. I Nr. 41/2019 zur Erfüllung des Moduls 1 oder des Moduls 2, die während des im Bescheid gemäß den §§ 11 Abs. 4 bzw. 12 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor BGBl. I Nr. 41/2019 vorgesehenen Zeitraums ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung gemäß den §§ 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2019. § 9 Abs. 7 gilt.

(6) Zertifizierungen von Kursträgern gemäß § 13 in der Fassung dieses Bundesgesetzes vor BGBl. I Nr. 41/2019, die bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes erteilt wurden, gelten für den im jeweiligen Bescheid vorgesehenen Zeitraum als Zertifizierungen gemäß § 16b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2019.

(7) § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2019 findet auf Personen, denen noch Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung oder Grundversorgung nach den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften zukommen, mit der Maßgabe Anwendung, dass Deutschkurse nur bis zum Erreichen eines Sprachniveaus A1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen zur Verfügung gestellt werden.

Abkürzung

IntG

Tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt (vgl. § 27 Abs. 6).

Der Austritt am 1.2.2020 erfolgte mit einem Abkommen, daher tritt diese Fassung nicht in Kraft.

Übergangsbestimmungen

§ 28. (1) Auf Personen, denen der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 oder subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 vor dem 1. Jänner 2015 zuerkannt wurde, sind die §§ 4, 5 und 6 dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden.

(2) Die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres ist ermächtigt, im Falle des Austritts eines Mitgliedstaats aus der Europäischen Union für Staatsangehörige dieses Landes sowie deren Familienangehörige durch Verordnung Ausnahmen von der Pflicht zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung gemäß den §§ 9 und 10 festzulegen.

(3) Zertifizierungen von Einrichtungen gemäß den §§ 11 Abs. 4 oder 12 Abs. 4 in der Fassung dieses Bundesgesetzes vor BGBl. I Nr. 41/2019, die bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 41/2019 erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit für den im jeweiligen Bescheid vorgesehenen Zeitraum.

(4) Auf die gemäß den §§ 11 Abs. 4 oder 12 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor BGBl. I Nr. 41/2019 vom Österreichischen Integrationsfonds zertifizierten Einrichtungen sowie auf den Österreichischen Integrationsfonds sind die Bestimmungen der §§ 9 Abs. 4 Z 2, 9 Abs. 6 und Abs. 7, 10 Abs. 2 Z 2, 10 Abs. 4, 11 und 12 sowie 15 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor BGBl. I Nr. 41/2019 für den im Bescheid vorgesehenen Zeitraum weiterhin anzuwenden.

(5) Nachweise gemäß § 9 Abs. 4 Z 2 und § 10 Abs. 2 Z 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor BGBl. I Nr. 41/2019 zur Erfüllung des Moduls 1 oder des Moduls 2, die während des im Bescheid gemäß den §§ 11 Abs. 4 bzw. 12 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor BGBl. I Nr. 41/2019 vorgesehenen Zeitraums ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung gemäß den §§ 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2019. § 9 Abs. 7 gilt.

(6) Zertifizierungen von Kursträgern gemäß § 13 in der Fassung dieses Bundesgesetzes vor BGBl. I Nr. 41/2019, die bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes erteilt wurden, gelten für den im jeweiligen Bescheid vorgesehenen Zeitraum als Zertifizierungen gemäß § 16b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2019.

(7) § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2019 findet auf Personen, denen noch Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung oder Grundversorgung nach den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften zukommen, mit der Maßgabe Anwendung, dass Deutschkurse nur bis zum Erreichen eines Sprachniveaus A1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen zur Verfügung gestellt werden.

Abkürzung

IntG

Artikel 16

Austrittszeitpunkt

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 25/2019, zu § 27, BGBl. I Nr. 68/2017)

Erfolgt der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV, so hat der Bundeskanzler den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

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