Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über das Sperrgebiet Treffling
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a und des § 2 Abs. 3 des Sperrgebietsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 38/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 181/2013, wird verordnet:
§ 1. (1) Bestimmte Gebiete im Bereich des Truppenübungsplatzes Treffling werden zum Sperrgebiet erklärt. Diese Gebiete liegen in den Gemeinden Engerwitzdorf, Linz und Steyregg.
(2) Die Grenzen dieses Sperrgebietes sind in einer Katasterdarstellung im Maßstab 1 : 5 000 durch eine rote Linie gekennzeichnet.
§ 2. Die Planunterlage nach § 1 ist zur Einsicht aufzulegen
beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport/Militärisches Immobilienmanagement,
beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung und
bei den Gemeinden Engerwitzdorf, Linz und Steyregg.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über das Sperrgebiet Treffling, BGBl. II Nr. 421/2001, außer Kraft.
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