Kundmachung der Bundesministerin für Inneres über die Anpassungen der in den §§ 8 Abs. 4 und 19 Abs. 2 des Volksbegehrengesetzes 1973 festgesetzten Geldbeträge
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 188/2017).
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 188/2017).
Gemäß § 20 des Volksbegehrengesetzes 1973, BGBl. Nr. 344, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2010, wird kundgemacht:
Der in § 8 Abs. 4 des Volksbegehrengesetzes 1973 festgesetzte Geldbetrag wird auf den Betrag von 2 739,20 Euro angehoben. Dadurch beträgt der Geldbetrag gemäß § 19 Abs. 2 des Volksbegehrengesetzes 1973 nunmehr 13 696 Euro.
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