Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018
ob die Beratung unabhängig im Sinne der §§ 50 und 53 erbracht wird oder nicht;
ob die Beratung sich auf eine umfangreiche oder eine eingeschränkte Analyse verschiedener Arten von Finanzinstrumenten stützt und insbesondere ob die Palette an Finanzinstrumenten auf solche Finanzinstrumente beschränkt ist, die von Einrichtungen emittiert oder angeboten wurden, die in enger Verbindung zu dem Rechtsträger stehen oder andere rechtliche oder wirtschaftliche Verbindungen, wie etwa Vertragsbeziehungen, zu dieser unterhalten, die so eng sind, dass die Beratung nicht unabhängig im Sinne der §§ 50 und 53 erfolgt;
ob der Rechtsträger dem Kunden eine regelmäßige Beurteilung der Eignung der Finanzinstrumente bietet, die diesem Kunden empfohlen wurden;
die Information zu Finanzinstrumenten und vorgeschlagenen Anlagestrategien hat geeignete Leitlinien und Warnhinweise zu den mit einer Anlage in diese Finanzinstrumente oder mit diesen Anlagestrategien verbundenen Risiken und zu der Frage zu umfassen, ob die Finanzinstrumente für Privatkunden oder professionelle Kunden bestimmt sind, wobei der bestimmte Zielmarkt im Einklang mit § 47 Abs. 2 zu berücksichtigen ist;
die Information zu sämtlichen Kosten und Nebenkosten hat Informationen sowohl in Bezug auf Wertpapierdienstleistungen als auch auf Nebendienstleistungen, einschließlich gegebenenfalls der Beratungskosten, der Kosten des dem Kunden empfohlenen oder an ihn vermarkteten Finanzinstruments und der diesbezüglichen Zahlungsmöglichkeiten des Kunden sowie etwaiger Zahlungen durch Dritte, zu umfassen.
Die Informationen über Kosten und Nebenkosten, einschließlich Kosten und Nebenkosten im Zusammenhang mit der Wertpapierdienstleistung und dem Finanzinstrument sind zusammenzufassen, um es den Kunden zu ermöglichen, die Gesamtkosten sowie die kumulative Wirkung auf die Rendite der Anlage zu verstehen; marktbedingte Preisschwankungen sind keine Kosten in diesem Sinne. Während der Laufzeit der Anlage sind solche Informationen dem Kunden regelmäßig, mindestens aber jährlich, zur Verfügung zu stellen.
(2) Als angemessene Information im Hinblick auf Informationen über die Finanzinstrumente und die vorgeschlagenen Anlagestrategien und bezüglich der Kosten und Nebenkosten, einschließlich Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge, gilt
bei Anteilen eines der Richtlinie 2009/65/EG unterliegenden OGAW ein Kundeninformationsdokument (KID) im Sinne des § 134 InvFG 2011 und im Sinne des Art. 78 der Richtlinie 2009/65/EG,
bei Anteilen eines der Richtlinie 2011/61/EU unterliegenden AIF ein Kundeninformationsdokument (KID) oder vereinfachter Prospekt im Sinne des § 48 Abs. 5 Z 7 AIFMG sowie bei professionellen Anlegern die Informationen gemäß § 21 Abs. 1 AIFMG.
Das KID oder der vereinfachte Prospekt ist den Anlegern kostenlos in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Informationen nach Abs. 1 können auch in standardisierter Form zur Verfügung gestellt werden. Wird ein Geschäft über ein Finanzinstrument unter Verwendung eines Fernkommunikationsmittels abgeschlossen und ist die vorherige Aushändigung der Kosteninformation somit nicht möglich, kann der Rechtsträger dem Kunden die Kosteninformation auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln, unmittelbar nachdem dieser sich vertraglich gebunden hat, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Der Kunde hat der Übermittlung der Kosteninformation unverzüglich nach Geschäftsabschluss zugestimmt und
der Rechtsträger hat den Kunden die Option eingeräumt, das Geschäft zu verschieben, um die Kosteninformation vorher zu erhalten.
(4) Steht eine Wertpapierdienstleistung im Zusammenhang mit einem Verbraucherkreditvertrag, so ist auf die Informationen über den Verbraucherkredit das Verbraucherkreditgesetz – VKrG, BGBl. I Nr. 28/2010, anzuwenden.
Abkürzung
WAG 2018
Angemessene Informationen für Kunden
§ 48. (1) Ein Rechtsträger hat seinen Kunden in verständlicher Form angemessene Informationen über den Rechtsträger und die von diesem angebotenen Dienstleistungen und Finanzinstrumente und die vorgeschlagenen Anlagestrategien, Ausführungsorte und sämtliche Kosten und verbundenen Gebühren rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Dadurch müssen seine Kunden nach vernünftigem Ermessen in die Lage versetzt werden, die genaue Art und die Risiken der Wertpapierdienstleistungen und des speziellen Typs von Finanzinstrument, der ihnen angeboten wird, zu verstehen, um so auf informierter Grundlage Anlageentscheidungen treffen zu können. Diese Informationen haben zumindest das Folgende zu enthalten:
wird eine Anlageberatung erbracht, so hat der Rechtsträger den Kunden rechtzeitig vor dieser Beratung darüber zu informieren,
ob die Beratung unabhängig im Sinne der §§ 50 und 53 erbracht wird oder nicht;
ob die Beratung sich auf eine umfangreiche oder eine eingeschränkte Analyse verschiedener Arten von Finanzinstrumenten stützt und insbesondere ob die Palette an Finanzinstrumenten auf solche Finanzinstrumente beschränkt ist, die von Einrichtungen emittiert oder angeboten wurden, die in enger Verbindung zu dem Rechtsträger stehen oder andere rechtliche oder wirtschaftliche Verbindungen, wie etwa Vertragsbeziehungen, zu dieser unterhalten, die so eng sind, dass die Beratung nicht unabhängig im Sinne der §§ 50 und 53 erfolgt;
ob der Rechtsträger dem Kunden eine regelmäßige Beurteilung der Eignung der Finanzinstrumente bietet, die diesem Kunden empfohlen wurden;
die Information zu Finanzinstrumenten und vorgeschlagenen Anlagestrategien hat geeignete Leitlinien und Warnhinweise zu den mit einer Anlage in diese Finanzinstrumente oder mit diesen Anlagestrategien verbundenen Risiken und zu der Frage zu umfassen, ob die Finanzinstrumente für Privatkunden oder professionelle Kunden bestimmt sind, wobei der bestimmte Zielmarkt im Einklang mit § 47 Abs. 2 zu berücksichtigen ist;
die Information zu sämtlichen Kosten und Nebenkosten hat Informationen sowohl in Bezug auf Wertpapierdienstleistungen als auch auf Nebendienstleistungen, einschließlich gegebenenfalls der Beratungskosten, der Kosten des dem Kunden empfohlenen oder an ihn vermarkteten Finanzinstruments und der diesbezüglichen Zahlungsmöglichkeiten des Kunden sowie etwaiger Zahlungen durch Dritte, zu umfassen.
Die Informationen über Kosten und Nebenkosten, einschließlich Kosten und Nebenkosten im Zusammenhang mit der Wertpapierdienstleistung und dem Finanzinstrument sind zusammenzufassen, um es den Kunden zu ermöglichen, die Gesamtkosten sowie die kumulative Wirkung auf die Rendite der Anlage zu verstehen; marktbedingte Preisschwankungen sind keine Kosten in diesem Sinne. Während der Laufzeit der Anlage sind solche Informationen dem Kunden regelmäßig, mindestens aber jährlich, zur Verfügung zu stellen.
(2) Als angemessene Information im Hinblick auf Informationen über die Finanzinstrumente und die vorgeschlagenen Anlagestrategien und bezüglich der Kosten und Nebenkosten, einschließlich Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge, gilt
bei Anteilen eines der Richtlinie 2009/65/EG unterliegenden OGAW ein Kundeninformationsdokument (KID) im Sinne des § 134 InvFG 2011 und im Sinne des Art. 78 der Richtlinie 2009/65/EG,
bei Anteilen eines der Richtlinie 2011/61/EU unterliegenden AIF ein Kundeninformationsdokument (KID) oder vereinfachter Prospekt im Sinne des § 48 Abs. 5 Z 7 AIFMG sowie bei professionellen Anlegern die Informationen gemäß § 21 Abs. 1 AIFMG.
Das KID oder der vereinfachte Prospekt ist den Anlegern kostenlos in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Informationen nach Abs. 1 können auch in standardisierter Form zur Verfügung gestellt werden. Wenn die Vereinbarung, ein Finanzinstrument zu kaufen oder zu verkaufen, unter Verwendung eines Fernkommunikationsmittels geschlossen wird, das eine vorherige Übermittlung der Informationen über Kosten und Gebühren verhindert, kann der Rechtsträger dem Kunden diese Information über Kosten und Nebenkosten unmittelbar nach Geschäftsabschluss entweder in elektronischer Form oder auf Papier, wenn ein Privatkunde darum ersucht, übermitteln, sofern
der Kunde eingewilligt hat, die Informationen unverzüglich nach dem Geschäftsabschluss zu erhalten, und
der Rechtsträger dem Kunden die Möglichkeit eingeräumt hat, den Geschäftsabschluss aufzuschieben, bis er die Informationen erhalten hat. Zusätzlich hat der Rechtsträger dem Kunden die Möglichkeit einzuräumen, vor Abschluss des Geschäfts über das Telefon Informationen über Kosten und Entgelte zu erhalten.
(4) Steht eine Wertpapierdienstleistung im Zusammenhang mit einem Verbraucherkreditvertrag, so ist auf die Informationen über den Verbraucherkredit das Verbraucherkreditgesetz – VKrG, BGBl. I Nr. 28/2010, anzuwenden.
(5) Rechtsträger haben ihren Kunden oder potenziellen Kunden alle gemäß diesem Bundesgesetz zur Verfügung zu stellenden Informationen in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Bei Privatkunden oder potenziellen Privatkunden hat der Rechtsträger die Informationen auf Anfrage des Privatkunden oder potenziellen Privatkunden in Papierform kostenlos zur Verfügung zu stellen. Über die Möglichkeit, Informationen in Papierform zu erhalten, hat der Rechtsträger den Privatkunden oder potenziellen Privatkunden in Kenntnis zu setzen.
(6) Rechtsträger haben bestehende Kunden, die gemäß diesem Bundesgesetz zur Verfügung zu stellende Informationen in Papierform erhalten, spätestens acht Wochen vor dem Versenden der Informationen in elektronischer Form darüber in Kenntnis zu setzen, dass
sie die Informationen in elektronischer Form erhalten werden;
sie die Wahl haben, die Informationen entweder weiterhin in Papierform oder künftig in elektronischer Form zu erhalten;
ein automatischer Wechsel zur elektronischen Form stattfinden wird, wenn die Kunden innerhalb der Frist von acht Wochen nicht mitteilen, dass sie die Informationen weiterhin in Papierform erhalten möchten.
Bestehende Kunden, die die gemäß diesem Bundesgesetz zur Verfügung zu stellenden Informationen bereits in elektronischer Form erhalten, müssen nicht gemäß Z 1 bis 3 informiert werden.
(7) Die Anforderungen nach Abs. 1 Z 3 für Dienstleistungen, die professionellen Kunden gemäß § 66 erbracht werden, gelten nur für Anlageberatung und Portfolioverwaltung.
Abkürzung
WAG 2018
Redliche, eindeutige und nicht irreführende Informationen
§ 49. Alle Informationen, einschließlich Marketingmitteilungen, die ein Rechtsträger an Kunden richtet, müssen redlich und eindeutig sein und dürfen nicht irreführend sein. Zu diesen Informationen zählen auch der Name und die Firma des Rechtsträgers. Marketingmitteilungen müssen eindeutig als solche erkennbar sein.
Abkürzung
WAG 2018
Redliche, eindeutige und nicht irreführende Informationen
§ 49. Alle Informationen, einschließlich Marketingmitteilungen, die ein Rechtsträger an Kunden richtet, müssen redlich und eindeutig sein und dürfen nicht irreführend sein. Zu diesen Informationen zählen auch der Name und die Firma des Rechtsträgers. Marketingmitteilungen müssen eindeutig als solche erkennbar sein und dürfen nicht im Widerspruch zu den gemäß der Verordnung (EU) 2019/2088 veröffentlichten Informationen stehen
Abkürzung
WAG 2018
Redliche, eindeutige und nicht irreführende Informationen
§ 49. (1) Alle Informationen, einschließlich Marketingmitteilungen, die ein Rechtsträger an Kunden richtet, müssen redlich und eindeutig sein und dürfen nicht irreführend sein. Zu diesen Informationen zählen auch der Name und die Firma des Rechtsträgers. Marketingmitteilungen müssen eindeutig als solche erkennbar sein und dürfen nicht im Widerspruch zu den gemäß der Verordnung (EU) 2019/2088 veröffentlichten Informationen stehen.
(2) Analysen, die von einem Rechtsträger oder einem Dritten erbracht und die von einem Rechtsträger, seinen Kunden oder potenziellen Kunden verwendet oder an einen Rechtsträger, seine Kunden oder potenzielle Kunden verbreitet werden, müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend sein. Die Analysen müssen klar als solche oder in ähnlicher Form erkennbar sein, sofern alle für die Analysen geltenden, in der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
(3) Rechtsträger, die Portfolioverwaltungs- oder andere Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen erbringen, haben sicherzustellen, dass die von ihnen an Kunden oder potenzielle Kunden verbreiteten Analysen, die ganz oder teilweise von einem Emittenten bezahlt wurden, nur dann als „emittentenfinanzierte Analysen“ bezeichnet werden, wenn sie im Einklang mit dem EU-Verhaltenskodex für emittentenfinanzierte Analysen gemäß Art. 24 Abs. 3c der Richtlinie 2014/65/EU erstellt werden.
(4) Rechtsträger, die emittentenfinanzierte Analysen erstellen oder verbreiten, haben organisatorische Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass diese Analysen im Einklang mit dem EU-Verhaltenskodex für emittentenfinanzierte Analysen gemäß Art. 24 Abs. 3c der Richtlinie 2014/65/EU erstellt werden und die Vorgaben der Abs. 2, 3 und 6 erfüllen.
(5) Jeder Emittent hat seine emittentenfinanzierten Analysen gemäß Abs. 3 an die FMA als zuständige Sammelstelle im Sinne des Art. 2 Nr. 2 Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln. Bei der Übermittlung dieser Analysen hat der Emittent sicherzustellen, dass ihnen Metadaten beigefügt werden, aus denen hervorgeht, dass die Informationen mit dem EU-Verhaltenskodex für emittentenfinanzierte Analysen im Einklang stehen. Diese Analysen sind weder als vorgeschriebene Informationen gemäß § 118 Abs. 1 Z 9 BörseG 2018 noch als Finanzanalysen gemäß § 54 zu betrachten und unterliegen daher nicht dem gleichen Grad an regulatorischer Kontrolle wie vorgeschriebene Informationen oder Finanzanalysen.
(6) Bei Analysen, die als „emittentenfinanzierte Analysen“ gekennzeichnet sind, ist auf der Titelseite klar und deutlich darauf hinzuweisen, dass sie im Einklang mit dem EU-Verhaltenskodex für emittentenfinanzierte Analysen gemäß Art. 24 Abs. 3c der Richtlinie 2014/65/EU erstellt wurden. Anderes Analysematerial, das ganz oder teilweise vom Emittenten bezahlt wird, aber nicht im Einklang mit diesem EU-Verhaltenskodex für emittentenfinanzierte Analysen erstellt wurde, ist als Marketingmitteilung zu kennzeichnen.
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WAG 2018
Plichten bei unabhängiger Anlageberatung
§ 50. Informiert ein Rechtsträger den Kunden darüber, dass die Anlageberatung unabhängig erbracht wird, so hat der Rechtsträger eine ausreichende Palette von auf dem Markt angebotenen Finanzinstrumenten, die hinsichtlich ihrer Art und Emittenten oder Produktanbieter hinreichend gestreut sein müssen, zu bewerten, um sicherzustellen, dass die Anlageziele des Kunden in geeigneter Form erreicht werden können, und sie dürfen nicht auf Finanzinstrumente beschränkt sein, die
von dem Rechtsträger selbst oder von Einrichtungen emittiert oder angeboten werden, die in enger Verbindung zum Rechtsträger stehen,
von anderen Einrichtungen emittiert oder angeboten werden, zu denen der Rechtsträger so enge rechtliche oder wirtschaftliche Beziehungen, wie etwa Vertragsbeziehungen, unterhält, dass das Risiko besteht, dass die Unabhängigkeit der Beratung beeinträchtigt wird.
Abkürzung
WAG 2018
Gewährung und Annahme von Vorteilen
§ 51. (1) Vorteile sind Gebühren, Provisionen oder andere Geldleistungen oder nicht in Geldform angebotene Zuwendungen.
(2) Ein Rechtsträger handelt nicht ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse seiner Kunden gemäß § 47 und erfüllt die Verpflichtung gemäß § 45 nicht, wenn er im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapier- oder Nebendienstleistungen einem Dritten einen Vorteil gewährt oder von einem Dritten annimmt, sofern es sich dabei nicht um den Kunden oder eine Person handelt, die im Auftrag des Kunden tätig wird.
(3) Die Gewährung oder Annahme von Vorteilen gemäß Abs. 2 ist jedoch zulässig, wenn diese
gemäß § 52 die Qualität der Dienstleistung für den Kunden verbessern,
die Erfüllung der Pflicht des Rechtsträgers, im bestmöglichen Interesse der Kunden zu handeln, nicht beeinträchtigt und
die Existenz, die Art und der Betrag des Vorteiles dem Kunden vor Erbringung der betreffenden Wertpapier- oder Nebendienstleistung in umfassender, zutreffender und verständlicher Weise unmissverständlich offen gelegt werden; ist die Höhe des Betrages nicht feststellbar, so ist die Art und Weise der Berechnung dem Kunden offen zu legen; oder
die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen ermöglichen oder dafür erforderlich sind, wie Verwahrungsgebühren, Abwicklungs- und Handelsplatzgebühren, Verwaltungsgebühren oder gesetzliche Gebühren und die ihrer Natur nach keine Konflikte mit der Verpflichtung des Rechtsträgers hervorrufen können, im besten Interesse seiner Kunden ehrlich, redlich und professionell zu handeln.
(4) Der Rechtsträger hat den Kunden über den Mechanismus für die Weitergabe der Vorteile an den Kunden zu unterrichten, die er im Zusammenhang mit der Erbringung der Wertpapier- oder Nebendienstleistung eingenommen hat.
(5) In Bezug auf Vorteile, die von Dritten entgegengenommen oder Dritten gewährt werden, hat der Rechtsträger gegenüber dem Kunden die folgenden Informationen offenzulegen:
Vor der Erbringung der betreffenden Wertpapier- oder Nebendienstleistung hat der Rechtsträger dem Kunden Informationen über den betreffenden Vorteil nach Maßgabe des Abs. 3 Z 3 offenzulegen. Eine generische Beschreibung geringfügiger nicht-monetärer Vorteile ist zulässig. Andere nicht-monetäre Vorteile, die der Rechtsträger im Zusammenhang mit der für einen Kunden erbrachten Wertpapierdienstleistung annimmt oder gewährt, werden bepreist und separat offengelegt.
Konnte ein Rechtsträger den Betrag eines angenommenen oder gewährten Vorteils nicht im Voraus feststellen und hat er dem Kunden stattdessen die Art und Weise der Berechnung dieses Betrags offengelegt, so hat er den Kunden nachträglich auch über den genauen Betrag des Vorteils zu unterrichten, den er angenommen oder gewährt hat.
Solange der Rechtsträger im Zusammenhang mit den für die betreffenden Kunden erbrachten Wertpapierdienstleistungen Vorteile annimmt, hat er seine Kunden mindestens einmal jährlich individuell über die tatsächliche Höhe der angenommenen oder gewährten Vorteile zu unterrichten. Eine generische Beschreibung geringfügiger nicht-monetärer Vorteile ist zulässig.
(6) Bei der Umsetzung der Anforderungen gemäß Abs. 5 hat der Rechtsträger den Vorschriften über Kosten und Gebühren in § 48 Abs. 1 Z 3 und in Art. 50 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 Rechnung zu tragen.
(7) Sind an einem Vertriebskanal mehrere Rechtsträger beteiligt, hat jeder, der eine Wertpapier- oder Nebendienstleistung erbringt, seine Offenlegungspflichten gegenüber seinen Kunden zu erfüllen.
Abkürzung
WAG 2018
Qualitätsverbesserung der Dienstleistung
§ 52. (1) Ein Vorteil verbessert die Qualität der jeweiligen Dienstleistung für den Kunden, wenn alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
Der Vorteil ist durch die Erbringung einer zusätzlichen oder höherwertigen Dienstleistung für den jeweiligen Kunden gerechtfertigt, die in angemessenem Verhältnis zum Umfang der angenommenen Vorteile steht, insbesondere
durch die Erbringung nicht-unabhängiger Anlageberatung und den Zugang zu einer breiten Palette geeigneter Finanzinstrumente einschließlich einer angemessenen Zahl von Finanzinstrumenten dritter Produktanbieter ohne enge Verbindungen zum betreffenden Rechtsträger oder
durch die Erbringung nicht-unabhängiger Anlageberatung entweder
aa) in Kombination mit einem Angebot an den Kunden, mindestens einmal jährlich zu bewerten, ob die Finanzinstrumente, in die der Kunde investiert hat, weiterhin geeignet sind, oder
bb) in Kombination mit einer anderen fortlaufenden Dienstleistung mit wahrscheinlichem Wert für den Kunden, beispielsweise Beratung über die vorgeschlagene optimale Portfoliostrukturierung des Kunden
die zu einem wettbewerbsfähigen Preis erfolgende Gewährung eines Zugangs zu einer breiten Palette von Finanzinstrumenten, die geeignet sind, den Bedürfnissen des Kunden zu entsprechen, darunter eine angemessene Zahl von Finanzinstrumenten dritter Produktanbieter ohne enge Verbindung zum betreffenden Rechtsträger, entweder
aa) in Kombination mit der Bereitstellung von Hilfsmitteln, die einen Mehrwert aufweisen, wie etwa objektiven Informationsinstrumenten, die dem betreffenden Kunden bei Anlageentscheidungen helfen oder ihm die Möglichkeit geben, die Palette der Finanzinstrumente, in die er investiert hat, zu beobachten, zu modellieren und anzupassen, oder
bb) in Kombination mit der Übermittlung periodischer Berichte über die Wertentwicklung sowie die Kosten und Gebühren der Finanzinstrumente
wenn der Zugang zur Anlageberatung durch die Vor-Ort-Verfügbarkeit von qualifizierten Beratern ermöglicht wird.
Der Vorteil kommt nicht unmittelbar dem empfangenden Rechtsträger, seinen Anteilseignern oder Beschäftigten zugute, ohne zugleich einen materiellen Vorteil für den betreffenden Kunden darzustellen.
Der Vorteil ist durch die fortlaufende Qualitätsverbesserung für den betreffenden Kunden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem laufenden Vorteil steht, gerechtfertigt.
Der Vorteil führt zu keiner Befangenheit oder Verzerrung des Rechtsträgers bei Erbringung der betreffenden Dienstleistung für den Kunden.
(2) Der Rechtsträger hat die Anforderungen gemäß Abs. 1 zu erfüllen, so lange er den Vorteil annimmt oder gewährt.
(3) Der Rechtsträger hat nachzuweisen, dass jeglicher von ihm angenommene oder gewährte Vorteil, die Qualität der jeweiligen Dienstleistung für den Kunden verbessert,
indem er eine interne Liste aller Vorteile führt, die er im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapier- und Nebendienstleistungen von einem Dritten annimmt, und
indem er aufzeichnet, wie der von ihm angenommene oder gewährte oder von ihm beabsichtigte Vorteil die Qualität der Dienstleistungen für die betreffenden Kunden verbessert und welche Schritte unternommen wurden, um die Erfüllung seiner Pflicht, ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse seiner Kunden zu handeln, nicht zu beeinträchtigen.
Abkürzung
WAG 2018
Gewährung und Annahme von Vorteilen bei unabhängiger Anlageberatung und Portfolioverwaltung
§ 53. (1) Informiert ein Rechtsträger den Kunden darüber, dass die Anlageberatung unabhängig erbracht wird, oder bietet der Rechtsträger Portfolioverwaltung an, so ist es dem Rechtsträger nicht gestattet, für die Erbringung der Dienstleistung an die Kunden Vorteile einer dritten Partei oder einer Person, die im Namen einer dritten Partei handelt, anzunehmen und zu behalten. Der Rechtsträger hat sämtliche Vorteile, die im Zusammenhang mit den Dienstleistungen, die für einen Kunden erbracht werden, von einem Dritten oder einer im Auftrag eines Dritten handelnden Person gewährt werden, nach Annahme unverzüglich an den Kunden weiterzugeben. Sämtliche Vorteile, die im Zusammenhang mit der Erbringung von unabhängiger Anlageberatung und Portfolioverwaltung von Dritten angenommen werden, hat er in vollem Umfang an den Kunden weiterzugeben.
(2) Der Rechtsträger hat Grundsätze einzuführen und umzusetzen, die sicherstellen, dass sämtliche Vorteile, die im Zusammenhang mit der unabhängigen Anlageberatung und Portfolioverwaltung von einem Dritten oder einer im Auftrag eines Dritten handelnden Person gewährt werden, jedem einzelnen Kunden zugewiesen und an diesen weitergegeben werden.
(3) Der Rechtsträger hat seine Kunden über die an ihn weitergegebenen Vorteile, insbesondere im Rahmen seiner regelmäßigen Berichte an den Kunden, zu unterrichten.
(4) Geringfügige nicht-monetäre Vorteile gemäß Abs. 5 sind jedoch zulässig, wenn diese
gemäß § 52 die Qualität der Dienstleistung für den Kunden verbessern können,
von ihrem Umfang und ihrer Art her nicht vermuten lassen, dass sie die Einhaltung der Pflicht des Rechtsträgers, im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden zu handeln, beeinträchtigen und
unmissverständlich offengelegt werden.
(5) Geringfügige nicht-monetäre Vorteile sind insbesondere:
Die Information oder die Dokumentation zu einem Finanzinstrument oder einer Wertpapierdienstleistung, die generisch angelegt oder individuell auf die Situation eines bestimmten Kunden abgestimmt ist;
das Schriftmaterial von einem Dritten, das von einem Emittenten oder potenziellen Emittenten aus dem Unternehmenssektor in Auftrag gegeben und vergütet wird, um eine Neuemission des betreffenden Unternehmens zu bewerben, oder bei dem der dritte Rechtsträger vom Emittenten vertraglich dazu verpflichtet und dafür vergütet wird, derartiges Material fortlaufend zu produzieren, sofern die Beziehung in dem betreffenden Material unmissverständlich offengelegt wird und das Material gleichzeitig allen Rechtsträgern, die daran interessiert sind, oder dem Publikum zur Verfügung gestellt wird;
die Teilnahme an Konferenzen, Seminaren und anderen Bildungsveranstaltungen zu den Vorteilen und Merkmalen eines bestimmten Finanzinstruments oder einer bestimmten Wertpapierdienstleistung einschließlich einer Gattung von Finanzinstrumenten oder Wertpapierdienstleistungen oder
die Bewirtung in vertretbarem Geringfügigkeitswert, wie Bewirtung während geschäftlicher Zusammenkünfte oder während der unter Z 3 genannten Konferenzen, Seminaren und anderen Bildungsveranstaltungen.
(6) Geringfügige nicht-monetäre Vorteile gemäß Abs. 5 müssen vertretbar und verhältnismäßig sein und sich in einer Größenordnung bewegen, die es unwahrscheinlich macht, dass sie das Verhalten des Rechtsträgers in einer Weise beeinflussen, die den Interessen des betreffenden Kunden abträglich ist.
(7) Geringfügige nicht-monetäre Vorteile gemäß Abs. 5 müssen offengelegt werden, bevor die betreffenden Wertpapier- und Nebendienstleistungen für die Kunden erbracht werden. Gemäß § 51 Abs. 5 Z 1 ist eine generische Beschreibung zulässig.
Abkürzung
WAG 2018
Gewährung und Annahme von Vorteilen in Zusammenhang mit Analysen
§ 54. (1) Die Bereitstellung von Analysen durch Dritte an Rechtsträger ist nicht als Vorteil anzusehen, wenn sie als Gegenleistung für Folgendes angenommen wird:
Direkte Zahlungen des Rechtsträgers aus seinen eigenen Mitteln;
Zahlungen von einem separaten, vom Rechtsträger kontrollierten Analysekonto, sofern in Bezug auf die Führung des Kontos folgende Bedingungen erfüllt sind:
Es ist durch eine vom Kunden entrichtete spezielle Analysegebühr zu finanzieren;
als Bestandteil der Einrichtung eines Analysekontos und der Vereinbarung der Analysegebühr mit seinen Kunden hat der Rechtsträger im Rahmen einer internen Verwaltungsmaßnahme ein Analysebudget festzulegen und dieses einer regelmäßigen Bewertung zu unterziehen;
der Rechtsträger hat für das Analysekonto zu haften;
der Rechtsträger hat die Qualität der erworbenen Analysen regelmäßig anhand belastbarer Qualitätskriterien und seiner Fähigkeit, zu besseren Anlageentscheidungen beizutragen, zu bewerten.
Der Rechtsträger hat, wenn er vom Analysekonto gemäß Z 2 Gebrauch macht, dem Kunden vor der Erbringung der Wertpapierdienstleistung für Kunden Informationen über die für Analysen veranschlagten Mittel und die Höhe der geschätzten Gebühren je Kunde sowie eine jährliche Information über die Gesamtkosten für Analysen Dritter je Kunde zu übermitteln.
(2) Ein Rechtsträger, der ein Analysekonto führt, ist verpflichtet, auf Verlangen seiner Kunden oder der FMA eine Zusammenstellung der von diesem Konto vergüteten Anbieter, des an diese in einem bestimmten Zeitraum gezahlten Gesamtbetrags, der vom Rechtsträger angenommenen Vorteile und Dienstleistungen sowie eine Gegenüberstellung des von diesem Konto gezahlten Gesamtbetrags mit dem vom Rechtsträger für diesen Zeitraum veranschlagten Analysebudget vorzulegen. Hierbei ist jede Rückerstattung oder jeder Übertrag, falls Mittel auf dem Konto verbleiben, auszuweisen. Für die Zwecke des Abs. 1 Z 2 lit. a hat die spezielle Analysegebühr folgende Bedingungen zu erfüllen:
Sie basiert ausschließlich auf einem Analysebudget, das vom Rechtsträger festgesetzt wird, um den Bedarf an Analysen Dritter für Wertpapierdienstleistungen, die für seine Kunden erbracht werden, zu ermitteln und
sie ist nicht an das Volumen oder den Wert der im Kundenauftrag ausgeführten Geschäfte gebunden.
(3) Jede operative Vereinbarung für die Erhebung der Analysegebühr bei Kunden hat, sofern diese Gebühr nicht getrennt, sondern zusammen mit einer Geschäftsprovision erhoben wird, die Analysegebühr eindeutig separat auszuweisen und uneingeschränkt die Bedingungen des Abs. 1 Z 2 und des Schlussteils des Abs. 1 zu erfüllen.
(4) Der Gesamtbetrag der eingenommenen Analysegebühren darf das Analysebudget nicht übersteigen.
(5) Der Rechtsträger hat mit den Kunden im Vermögensverwaltungsvertrag oder in den allgemeinen Geschäftsbedingungen die von ihm veranschlagte Analysegebühr und die zeitlichen Abstände zu vereinbaren, in denen die spezielle Analysegebühr während des Jahres von den Kundenmitteln einbehalten wird. Erhöhungen des Analysebudgets dürfen erst erfolgen, nachdem die Kunden unmissverständlich über derartige beabsichtigte Erhöhungen informiert wurden. Weist das Analysekonto am Ende des Zeitraums einen Überschuss auf, hat der Rechtsträger über ein Verfahren zu verfügen, um dem Kunden die betreffenden Mittel rückzuerstatten oder sie mit dem Analysebudget und der kalkulierten Gebühr für den Folgezeitraum zu verrechnen.
(6) Für die Zwecke des Abs. 1 Z 2 lit. b darf das Analysebudget nur vom Rechtsträger verwaltet und auf Basis einer angemessenen Bewertung des Bedarfs an Analysen Dritter festgesetzt werden. Die Zuweisung des Analysebudgets für den Erwerb von Analysen Dritter ist angemessenen Kontrollen und der Aufsicht durch die Geschäftsleitung zu unterwerfen, damit sichergestellt ist, dass das Analysebudget im besten Interesse der Kunden des Rechtsträgers verwaltet und verwendet wird. Diese Kontrollen haben einen eindeutigen Prüfpfad der an Analyseanbieter geleisteten Zahlungen und der Art und Weise, wie die gezahlten Beträge mit Bezug auf die unter Abs. 1 Z 2 lit. d genannten Qualitätskriterien festgelegt wurden, zu umfassen. Einem Rechtsträger ist es nicht gestattet, das Analysebudget und das Analysekonto zur Finanzierung interner Analysen zu verwenden.
(7) Für die Zwecke des Abs. 1 Z 2 lit. c kann der Rechtsträger die Verwaltung des Analysekontos einem Dritten übertragen, sofern die Vereinbarung es erleichtert, den Erwerb von Analysen Dritter und Zahlungen an Analyseanbieter im Namen des Rechtsträgers ohne ungebührliche Verzögerung gemäß der Anweisung des Rechtsträgers durchzuführen.
(8) Für die Zwecke des Abs. 1 Z 2 lit. d hat der Rechtsträger alle erforderlichen Elemente in einem schriftlichen Grundsatzdokument festzuhalten und dieses seinen Kunden zu übermitteln. Darin ist auch festzulegen, bis zu welchem Grad die über das Analysekonto erworbenen Analysen den Portfolios der Kunden zugute kommen können, auch indem den für die verschiedenen Arten von Portfolios geltenden Anlagestrategien Rechnung getragen wird. Weiters ist festzulegen, welchen Ansatz der Rechtsträger verfolgt, um derartige Kosten fair auf die verschiedenen Kundenportfolios zu verteilen.
(9) Ein Rechtsträger hat für jede Dienstleistung, durch die Aufträge von Kunden ausgeführt werden, separate Gebühren festzulegen, die nur den Kosten für die Ausführung des Geschäfts entsprechen. Die Gewährung jedes anderen Vorteils oder die Erbringung jeder anderen Dienstleistung durch denselben Rechtsträger für andere in der Europäischen Union niedergelassene Rechtsträger ist mit einer separat erkennbaren Gebühr auszuweisen. Die Bereitstellung dieser Vorteile oder Dienstleistungen und die dafür ausgewiesenen Gebühren dürfen nicht von der Höhe der Zahlungen für Dienstleistungen, durch die Aufträge von Kunden ausgeführt werden, beeinflusst oder abhängig gemacht werden.
Abkürzung
WAG 2018
Gewährung und Annahme von Vorteilen in Zusammenhang mit Analysen
§ 54. (1) Die Bereitstellung von Analysen durch Dritte an Rechtsträger ist nicht als Vorteil anzusehen, wenn sie als Gegenleistung für Folgendes angenommen wird:
Direkte Zahlungen des Rechtsträgers aus seinen eigenen Mitteln;
Zahlungen von einem separaten, vom Rechtsträger kontrollierten Analysekonto, sofern in Bezug auf die Führung des Kontos folgende Bedingungen erfüllt sind:
Es ist durch eine vom Kunden entrichtete spezielle Analysegebühr zu finanzieren;
als Bestandteil der Einrichtung eines Analysekontos und der Vereinbarung der Analysegebühr mit seinen Kunden hat der Rechtsträger im Rahmen einer internen Verwaltungsmaßnahme ein Analysebudget festzulegen und dieses einer regelmäßigen Bewertung zu unterziehen;
der Rechtsträger hat für das Analysekonto zu haften;
der Rechtsträger hat die Qualität der erworbenen Analysen regelmäßig anhand belastbarer Qualitätskriterien und seiner Fähigkeit, zu besseren Anlageentscheidungen beizutragen, zu bewerten.
Der Rechtsträger hat, wenn er vom Analysekonto gemäß Z 2 Gebrauch macht, dem Kunden vor der Erbringung der Wertpapierdienstleistung für Kunden Informationen über die für Analysen veranschlagten Mittel und die Höhe der geschätzten Gebühren je Kunde sowie eine jährliche Information über die Gesamtkosten für Analysen Dritter je Kunde zu übermitteln.
(2) Ein Rechtsträger, der ein Analysekonto führt, ist verpflichtet, auf Verlangen seiner Kunden oder der FMA eine Zusammenstellung der von diesem Konto vergüteten Anbieter, des an diese in einem bestimmten Zeitraum gezahlten Gesamtbetrags, der vom Rechtsträger angenommenen Vorteile und Dienstleistungen sowie eine Gegenüberstellung des von diesem Konto gezahlten Gesamtbetrags mit dem vom Rechtsträger für diesen Zeitraum veranschlagten Analysebudget vorzulegen. Hierbei ist jede Rückerstattung oder jeder Übertrag, falls Mittel auf dem Konto verbleiben, auszuweisen. Für die Zwecke des Abs. 1 Z 2 lit. a hat die spezielle Analysegebühr folgende Bedingungen zu erfüllen:
Sie basiert ausschließlich auf einem Analysebudget, das vom Rechtsträger festgesetzt wird, um den Bedarf an Analysen Dritter für Wertpapierdienstleistungen, die für seine Kunden erbracht werden, zu ermitteln und
sie ist nicht an das Volumen oder den Wert der im Kundenauftrag ausgeführten Geschäfte gebunden.
(3) Jede operative Vereinbarung für die Erhebung der Analysegebühr bei Kunden hat, sofern diese Gebühr nicht getrennt, sondern zusammen mit einer Geschäftsprovision erhoben wird, die Analysegebühr eindeutig separat auszuweisen und uneingeschränkt die Bedingungen des Abs. 1 Z 2 und des Schlussteils des Abs. 1 zu erfüllen.
(4) Der Gesamtbetrag der eingenommenen Analysegebühren darf das Analysebudget nicht übersteigen.
(5) Der Rechtsträger hat mit den Kunden im Vermögensverwaltungsvertrag oder in den allgemeinen Geschäftsbedingungen die von ihm veranschlagte Analysegebühr und die zeitlichen Abstände zu vereinbaren, in denen die spezielle Analysegebühr während des Jahres von den Kundenmitteln einbehalten wird. Erhöhungen des Analysebudgets dürfen erst erfolgen, nachdem die Kunden unmissverständlich über derartige beabsichtigte Erhöhungen informiert wurden. Weist das Analysekonto am Ende des Zeitraums einen Überschuss auf, hat der Rechtsträger über ein Verfahren zu verfügen, um dem Kunden die betreffenden Mittel rückzuerstatten oder sie mit dem Analysebudget und der kalkulierten Gebühr für den Folgezeitraum zu verrechnen.
(6) Für die Zwecke des Abs. 1 Z 2 lit. b darf das Analysebudget nur vom Rechtsträger verwaltet und auf Basis einer angemessenen Bewertung des Bedarfs an Analysen Dritter festgesetzt werden. Die Zuweisung des Analysebudgets für den Erwerb von Analysen Dritter ist angemessenen Kontrollen und der Aufsicht durch die Geschäftsleitung zu unterwerfen, damit sichergestellt ist, dass das Analysebudget im besten Interesse der Kunden des Rechtsträgers verwaltet und verwendet wird. Diese Kontrollen haben einen eindeutigen Prüfpfad der an Analyseanbieter geleisteten Zahlungen und der Art und Weise, wie die gezahlten Beträge mit Bezug auf die unter Abs. 1 Z 2 lit. d genannten Qualitätskriterien festgelegt wurden, zu umfassen. Einem Rechtsträger ist es nicht gestattet, das Analysebudget und das Analysekonto zur Finanzierung interner Analysen zu verwenden.
(7) Für die Zwecke des Abs. 1 Z 2 lit. c kann der Rechtsträger die Verwaltung des Analysekontos einem Dritten übertragen, sofern die Vereinbarung es erleichtert, den Erwerb von Analysen Dritter und Zahlungen an Analyseanbieter im Namen des Rechtsträgers ohne ungebührliche Verzögerung gemäß der Anweisung des Rechtsträgers durchzuführen.
(8) Für die Zwecke des Abs. 1 Z 2 lit. d hat der Rechtsträger alle erforderlichen Elemente in einem schriftlichen Grundsatzdokument festzuhalten und dieses seinen Kunden zu übermitteln. Darin ist auch festzulegen, bis zu welchem Grad die über das Analysekonto erworbenen Analysen den Portfolios der Kunden zugute kommen können, auch indem den für die verschiedenen Arten von Portfolios geltenden Anlagestrategien Rechnung getragen wird. Weiters ist festzulegen, welchen Ansatz der Rechtsträger verfolgt, um derartige Kosten fair auf die verschiedenen Kundenportfolios zu verteilen.
(9) Ein Rechtsträger hat für jede Dienstleistung, durch die Aufträge von Kunden ausgeführt werden, separate Gebühren festzulegen, die nur den Kosten für die Ausführung des Geschäfts entsprechen. Die Gewährung jedes anderen Vorteils oder die Erbringung jeder anderen Dienstleistung durch denselben Rechtsträger für andere in der Europäischen Union niedergelassene Rechtsträger ist mit einer separat erkennbaren Gebühr auszuweisen. Die Bereitstellung dieser Vorteile oder Dienstleistungen und die dafür ausgewiesenen Gebühren dürfen nicht von der Höhe der Zahlungen für Dienstleistungen, durch die Aufträge von Kunden ausgeführt werden, beeinflusst oder abhängig gemacht werden.
(10) Werden Analysen durch Dritte an Rechtsträger, die Portfolioverwaltungs- oder andere Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen für Kunden erbringen, bereitgestellt, so sind die Verpflichtungen gemäß § 47 Abs. 1 erfüllt, wenn
vor der Erbringung der Ausführungs- oder Analysedienstleistungen eine Vereinbarung zwischen dem Rechtsträger und dem Analyseanbieter getroffen wurde, in der festgelegt ist, welcher Teil der kombinierten Gebühren oder gemeinsamen Zahlungen für Ausführungsdienstleistungen und Analysen auf Analysen entfällt,
der Rechtsträger seine Kunden über die gemeinsamen Zahlungen für Ausführungsdienstleistungen und Analysen informiert, die an die Drittanbieter von Analysen geleistet werden, und
die Analysen, für die die kombinierten Gebühren oder die gemeinsame Zahlung geleistet werden, Emittenten betreffen, die in den 36 Monaten vor der Bereitstellung der Analysen eine Marktkapitalisierung von eine Milliarde Euro nicht überschritten haben, ausgedrückt durch die Notierungen am Jahresende für die Jahre, in denen sie notiert sind oder waren, oder durch das Eigenkapital für die Geschäftsjahre, in denen sie nicht notiert sind oder waren.
(11) Für die Zwecke des Abs. 10 gilt:
der Ausdruck „Analysen“ bezeichnet Analysematerial oder Analysedienste in Bezug auf eines oder mehrere Finanzinstrumente oder sonstige Vermögenswerte oder die Emittenten oder potenziellen Emittenten von Finanzinstrumenten oder Analysematerial oder Analysedienstleistungen, die in engem Zusammenhang zu einem bestimmten Wirtschaftszweig oder Markt stehen, sodass die Analysen die Grundlage für die Einschätzung von Finanzinstrumenten, Vermögenswerten oder Emittenten des Wirtschaftszweigs oder des Markts liefern;
zur Analyse gehören auch Material oder Dienstleistungen, mit denen explizit oder implizit eine Anlagestrategie empfohlen oder nahegelegt und eine fundierte Stellungnahme zum aktuellen oder künftigen Wert oder Preis solcher Instrumente oder Vermögenswerte abgegeben oder anderweitig eine Analyse und neuartige Erkenntnisse vermittelt werden und auf der Grundlage neuer oder bereits vorhandener Informationen Schlussfolgerungen gezogen werden könnten, um eine Anlagestrategie zu begründen, und die für die Entscheidungen, die der Rechtsträger für die die Analysegebühr entrichtenden Kunden trifft, relevant und von Mehrwert sein könnten.
Abkürzung
WAG 2018
Gewährung und Annahme von Vorteilen in Zusammenhang mit Analysen
§ 54. (1) Die Bereitstellung von Analysen durch Dritte an Rechtsträger ist nicht als Vorteil anzusehen, wenn sie als Gegenleistung für Folgendes angenommen wird:
Direkte Zahlungen des Rechtsträgers aus seinen eigenen Mitteln;
Zahlungen von einem separaten, vom Rechtsträger kontrollierten Analysekonto, sofern in Bezug auf die Führung des Kontos folgende Bedingungen erfüllt sind:
Es ist durch eine vom Kunden entrichtete spezielle Analysegebühr zu finanzieren;
als Bestandteil der Einrichtung eines Analysekontos und der Vereinbarung der Analysegebühr mit seinen Kunden hat der Rechtsträger im Rahmen einer internen Verwaltungsmaßnahme ein Analysebudget festzulegen und dieses einer regelmäßigen Bewertung zu unterziehen;
der Rechtsträger hat für das Analysekonto zu haften;
der Rechtsträger hat die Qualität der erworbenen Analysen regelmäßig anhand belastbarer Qualitätskriterien und seiner Fähigkeit, zu besseren Anlageentscheidungen beizutragen, zu bewerten.
Der Rechtsträger hat, wenn er vom Analysekonto gemäß Z 2 Gebrauch macht, dem Kunden vor der Erbringung der Wertpapierdienstleistung für Kunden Informationen über die für Analysen veranschlagten Mittel und die Höhe der geschätzten Gebühren je Kunde sowie eine jährliche Information über die Gesamtkosten für Analysen Dritter je Kunde zu übermitteln.
(2) Ein Rechtsträger, der ein Analysekonto führt, ist verpflichtet, auf Verlangen seiner Kunden oder der FMA eine Zusammenstellung der von diesem Konto vergüteten Anbieter, des an diese in einem bestimmten Zeitraum gezahlten Gesamtbetrags, der vom Rechtsträger angenommenen Vorteile und Dienstleistungen sowie eine Gegenüberstellung des von diesem Konto gezahlten Gesamtbetrags mit dem vom Rechtsträger für diesen Zeitraum veranschlagten Analysebudget vorzulegen. Hierbei ist jede Rückerstattung oder jeder Übertrag, falls Mittel auf dem Konto verbleiben, auszuweisen. Für die Zwecke des Abs. 1 Z 2 lit. a hat die spezielle Analysegebühr folgende Bedingungen zu erfüllen:
Sie basiert ausschließlich auf einem Analysebudget, das vom Rechtsträger festgesetzt wird, um den Bedarf an Analysen Dritter für Wertpapierdienstleistungen, die für seine Kunden erbracht werden, zu ermitteln und
sie ist nicht an das Volumen oder den Wert der im Kundenauftrag ausgeführten Geschäfte gebunden.
(3) Jede operative Vereinbarung für die Erhebung der Analysegebühr bei Kunden hat, sofern diese Gebühr nicht getrennt, sondern zusammen mit einer Geschäftsprovision erhoben wird, die Analysegebühr eindeutig separat auszuweisen und uneingeschränkt die Bedingungen des Abs. 1 Z 2 und des Schlussteils des Abs. 1 zu erfüllen.
(4) Der Gesamtbetrag der eingenommenen Analysegebühren darf das Analysebudget nicht übersteigen.
(5) Der Rechtsträger hat mit den Kunden im Vermögensverwaltungsvertrag oder in den allgemeinen Geschäftsbedingungen die von ihm veranschlagte Analysegebühr und die zeitlichen Abstände zu vereinbaren, in denen die spezielle Analysegebühr während des Jahres von den Kundenmitteln einbehalten wird. Erhöhungen des Analysebudgets dürfen erst erfolgen, nachdem die Kunden unmissverständlich über derartige beabsichtigte Erhöhungen informiert wurden. Weist das Analysekonto am Ende des Zeitraums einen Überschuss auf, hat der Rechtsträger über ein Verfahren zu verfügen, um dem Kunden die betreffenden Mittel rückzuerstatten oder sie mit dem Analysebudget und der kalkulierten Gebühr für den Folgezeitraum zu verrechnen.
(6) Für die Zwecke des Abs. 1 Z 2 lit. b darf das Analysebudget nur vom Rechtsträger verwaltet und auf Basis einer angemessenen Bewertung des Bedarfs an Analysen Dritter festgesetzt werden. Die Zuweisung des Analysebudgets für den Erwerb von Analysen Dritter ist angemessenen Kontrollen und der Aufsicht durch die Geschäftsleitung zu unterwerfen, damit sichergestellt ist, dass das Analysebudget im besten Interesse der Kunden des Rechtsträgers verwaltet und verwendet wird. Diese Kontrollen haben einen eindeutigen Prüfpfad der an Analyseanbieter geleisteten Zahlungen und der Art und Weise, wie die gezahlten Beträge mit Bezug auf die unter Abs. 1 Z 2 lit. d genannten Qualitätskriterien festgelegt wurden, zu umfassen. Einem Rechtsträger ist es nicht gestattet, das Analysebudget und das Analysekonto zur Finanzierung interner Analysen zu verwenden.
(7) Für die Zwecke des Abs. 1 Z 2 lit. c kann der Rechtsträger die Verwaltung des Analysekontos einem Dritten übertragen, sofern die Vereinbarung es erleichtert, den Erwerb von Analysen Dritter und Zahlungen an Analyseanbieter im Namen des Rechtsträgers ohne ungebührliche Verzögerung gemäß der Anweisung des Rechtsträgers durchzuführen.
(8) Für die Zwecke des Abs. 1 Z 2 lit. d hat der Rechtsträger alle erforderlichen Elemente in einem schriftlichen Grundsatzdokument festzuhalten und dieses seinen Kunden zu übermitteln. Darin ist auch festzulegen, bis zu welchem Grad die über das Analysekonto erworbenen Analysen den Portfolios der Kunden zugute kommen können, auch indem den für die verschiedenen Arten von Portfolios geltenden Anlagestrategien Rechnung getragen wird. Weiters ist festzulegen, welchen Ansatz der Rechtsträger verfolgt, um derartige Kosten fair auf die verschiedenen Kundenportfolios zu verteilen.
(9) Ein Rechtsträger hat für jede Dienstleistung, durch die Aufträge von Kunden ausgeführt werden, separate Gebühren festzulegen, die nur den Kosten für die Ausführung des Geschäfts entsprechen. Die Gewährung jedes anderen Vorteils oder die Erbringung jeder anderen Dienstleistung durch denselben Rechtsträger für andere in der Europäischen Union niedergelassene Rechtsträger ist mit einer separat erkennbaren Gebühr auszuweisen. Die Bereitstellung dieser Vorteile oder Dienstleistungen und die dafür ausgewiesenen Gebühren dürfen nicht von der Höhe der Zahlungen für Dienstleistungen, durch die Aufträge von Kunden ausgeführt werden, beeinflusst oder abhängig gemacht werden.
(10) Stellen Dritte Analysen an Rechtsträger bereit, die Portfolioverwaltungs- oder andere Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen für Kunden erbringen, so sind die Verpflichtungen gemäß § 47 Abs. 1 erfüllt, wenn
eine Vereinbarung zwischen dem Rechtsträger und dem Drittanbieter von Ausführungsdienstleistungen und Analysen getroffen wurde, in der eine Vergütungsmethode festgelegt ist, einschließlich der Art und Weise, wie bei der Festlegung der Gesamtgebühren für Wertpapierdienstleistungen die Gesamtkosten für Analysen generell berücksichtigt werden,
der Rechtsträger seine Kunden über seine Wahl informiert, Zahlungen für Ausführungsdienstleistungen und Analysen entweder gemeinsam oder separat zu leisten, und sie über seine Grundsätze in Bezug auf die Zahlung von Ausführungsdienstleistungen und Analysen in Kenntnis setzt, einschließlich über die Art der Informationen, die er zur Verfügung stellen kann, je nachdem, welche Zahlungsart der Rechtsträger wählt und wie der Rechtsträger gegebenenfalls Interessenkonflikte gemäß den §§ 45 und 46 verhütet oder bewältigt, wenn er eine gemeinsame Zahlungsart für Ausführungsdienstleistungen und Analysen anwendet,
der Rechtsträger jährlich die Qualität, die Nutzbarkeit und den Wert der verwendeten Analysen sowie die Fähigkeit der verwendeten Analysen, zu besseren Anlageentscheidungen beizutragen, bewertet,
in dem Fall, in dem der Rechtsträger die Wahl trifft, Zahlungen für Ausführungsdienstleistungen und Analysen Dritter separat zu leisten, die Bereitstellung von Analysen Dritter an den Rechtsträger auf eine der folgenden Weisen beglichen wird:
direkte Zahlungen des Rechtsträgers aus dessen eigenen Mitteln,
Zahlungen von einem separaten, von dem Rechtsträger kontrollierten Analysekonto.
(11) Für die Zwecke der §§ 47 bis 54 gilt:
der Ausdruck „Analysen“ bezeichnet Analysematerial oder Analysedienste in Bezug auf eines oder mehrere Finanzinstrumente oder sonstige Vermögenswerte oder die Emittenten oder potenziellen Emittenten von Finanzinstrumenten oder Analysematerial oder Analysedienstleistungen, die in engem Zusammenhang zu einem bestimmten Wirtschaftszweig oder Markt stehen, sodass die Analysen die Grundlage für die Einschätzung von Finanzinstrumenten, Vermögenswerten oder Emittenten des Wirtschaftszweigs oder des Markts liefern;
Handelskommentare und andere maßgeschneiderte Handelsberatungsdienstleistungen, die unmittelbar mit der Ausführung eines Geschäfts mit Finanzinstrumenten verbunden sind, gelten nicht als Analysen.
Zur Analyse gemäß Z 1 gehören auch Material oder Dienstleistungen, mit denen explizit oder implizit eine Anlagestrategie empfohlen oder nahegelegt und eine fundierte Stellungnahme zum aktuellen oder künftigen Wert oder Preis solcher Instrumente oder Vermögenswerte abgegeben oder anderweitig eine Analyse und neuartige Erkenntnisse vermittelt werden und auf der Grundlage neuer oder bereits vorhandener Informationen Schlussfolgerungen gezogen werden könnten, um eine Anlagestrategie zu begründen, und die für die Entscheidungen, die der Rechtsträger für die die Analysegebühr entrichtenden Kunden trifft, relevant und von Mehrwert sein könnten.
(12) Erhält ein Rechtsträger Analysen von einem Analyseanbieter, der keine Ausführungsdienstleistungen erbringt und nicht Teil einer Finanzdienstleistungsgruppe ist, zu der auch ein Rechtsträger gehört, der Ausführungs- oder Vermittlungsdienstleistungen anbietet, so gilt die Bereitstellung dieser Analysen an den Rechtsträger als Erfüllung der Verpflichtungen nach § 47 Abs. 1. In solchen Fällen muss der Rechtsträger die Anforderung gemäß Abs. 10 Z 3 erfüllen.
(13) Der Rechtsträger hat über die Gesamtkosten, die den ihm bereitgestellten Analysen Dritter zuzurechnen sind, Buch zu führen, sofern er Kenntnis von diesen Kosten hat. Diese Informationen sind den Kunden des Rechtsträgers auf Anfrage jährlich zur Verfügung zu stellen.
Abkürzung
WAG 2018
Abschnitt
Eignung und Angemessenheit von Wertpapierdienstleistungen
Allgemeine Bestimmung
§ 55. Rechtsträger haben dafür zu sorgen und der FMA auf Anfrage nachzuweisen, dass natürliche Personen, die gegenüber Kunden im Namen des Rechtsträgers eine Anlageberatung erbringen oder Kunden Informationen über Anlageprodukte, Wertpapier- oder Nebendienstleistungen erteilen, über die Kenntnisse und Kompetenzen verfügen, die für die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß den §§ 47 bis 61 notwendig sind. Die FMA hat die Kriterien, die für die Beurteilung der Kenntnisse und Kompetenzen angelegt werden, zu veröffentlichen. Die FMA kann die Kriterien mittels Verordnung unter Berücksichtigung der europäischen Gepflogenheiten festlegen.
Abkürzung
WAG 2018
Eignung von Anlageberatungs- und Portfolioverwaltungsdienstleistungen
§ 56. (1) Ein Rechtsträger, der Anlageberatungs- oder Portfolioverwaltungsdienstleistungen erbringt, hat Informationen über die Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden im Anlagebereich in Bezug auf den speziellen Typ der Produkte oder Dienstleistungen, seine finanziellen Verhältnisse, einschließlich seiner Fähigkeit zur Verlusttragung, und seine Anlageziele, einschließlich seiner Risikotoleranz, einzuholen, damit er dem Kunden Wertpapierdienstleistungen und Finanzinstrumente empfehlen kann, die für ihn geeignet sind und insbesondere seiner Risikotoleranz und seiner Fähigkeit, Verluste zu tragen, entsprechen.
(2) Erbringt ein Rechtsträger eine Anlageberatung, bei der ein Paket von Dienstleistungen oder Produkten empfohlen wird, die gemäß § 47 Abs. 5 gebündelt sind, so hat das gesamte gebündelte Paket für den Kunden geeignet zu sein.
Abkürzung
WAG 2018
Eignung von Anlageberatungs- und Portfolioverwaltungsdienstleistungen
§ 56. (1) Ein Rechtsträger, der Anlageberatungs- oder Portfolioverwaltungsdienstleistungen erbringt, hat Informationen über die Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden im Anlagebereich in Bezug auf den speziellen Typ der Produkte oder Dienstleistungen, seine finanziellen Verhältnisse, einschließlich seiner Fähigkeit zur Verlusttragung, und seine Anlageziele, einschließlich seiner Risikotoleranz, einzuholen, damit er dem Kunden Wertpapierdienstleistungen und Finanzinstrumente empfehlen kann, die für ihn geeignet sind und insbesondere seiner Risikotoleranz und seiner Fähigkeit, Verluste zu tragen, entsprechen.
(2) Erbringt ein Rechtsträger eine Anlageberatung, bei der ein Paket von Dienstleistungen oder Produkten empfohlen wird, die gemäß § 47 Abs. 5 gebündelt sind, so hat das gesamte gebündelte Paket für den Kunden geeignet zu sein.
(3) Erbringen Rechtsträger entweder Anlageberatung oder Portfolioverwaltung, die eine Umschichtung von Finanzinstrumenten umfassen, so holen sie die notwendigen Informationen über die Investition des Kunden ein und analysieren die Kosten und den Nutzen der Umschichtung von Finanzinstrumenten. Bei der Erbringung von Anlageberatungsdienstleistungen informieren Rechtsträger den Kunden darüber, ob die Vorteile einer Umschichtung von Finanzinstrumenten die im Rahmen der Umschichtung anfallenden Kosten überwiegen oder nicht.
(4) Die Anforderungen nach Abs. 3 gelten nicht für Dienstleistungen, die professionellen Kunden gemäß § 66 erbracht werden, es sei denn, diese Kunden erklären in elektronischer Form oder auf Papier, dass sie von dieser Ausnahmebestimmung nicht Gebrauch machen möchten. Der Rechtsträger ist verpflichtet, diese Erklärungen aufzuzeichnen.
Abkürzung
WAG 2018
Angemessenheit von sonstigen Wertpapierdienstleistungen
§ 57. (1) Die Rechtsträger haben bei der Erbringung von anderen als den in § 56 genannten Wertpapierdienstleistungen den Kunden um Angaben zu seinen Kenntnissen und Erfahrungen im Anlagebereich in Bezug auf den speziellen Typ der angebotenen oder vom Kunden gewünschten Produkte oder Dienstleistungen zu bitten, um beurteilen zu können, ob diese für den Kunden angemessen sind. Wird ein Bündel von Dienstleistungen oder Produkten gemäß § 47 Abs. 5 in Betracht gezogen, ist bei der Beurteilung zu berücksichtigen, ob das gesamte gebündelte Paket angemessen ist.
(2) Gelangt der Rechtsträger aufgrund der gemäß Abs. 1 erhaltenen Informationen zu der Auffassung, dass das betreffende Produkt oder die betreffende Dienstleistung für den Kunden nicht angemessen ist, so warnt er den Kunden. Dieser Hinweis kann in standardisierter Form erfolgen.
(3) Falls der Kunde die in Abs. 1 genannten Informationen über seine Kenntnisse und Erfahrungen nicht oder unzureichend macht, hat der Rechtsträger den Kunden zu warnen, dass er ohne diese Informationen nicht beurteilen kann, ob die angebotenen oder gewünschten Produkte oder Dienstleistungen für ihn angemessen sind. Dieser Hinweis kann in standardisierter Form erfolgen.
Abkürzung
WAG 2018
Geschäfte, die nur in der Ausführung oder Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen bestehen
§ 58. Ein Rechtsträger, dessen Wertpapierdienstleistungen lediglich in der Ausführung von Kundenaufträgen oder der Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen mit oder ohne Nebendienstleistungen bestehen, ausgenommen die Gewährung von Krediten oder Darlehen gemäß § 1 Z 4 lit. b, die keine bestehenden Kreditobergrenzen von Darlehen, Girokonten und Überziehungsmöglichkeiten von Kunden beinhalten, darf diese Wertpapierdienstleistungen für seine Kunden erbringen, ohne zuvor die Angaben gemäß § 57 Abs. 1 einholen oder bewerten zu müssen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Dienstleistungen beziehen sich auf nicht komplexe Finanzinstrumente gemäß § 1 Z 8;
die Dienstleistungen werden auf Veranlassung des Kunden erbracht;
der Kunde wurde eindeutig darüber informiert, dass der Rechtsträger bei der Erbringung dieser Dienstleistungen die Angemessenheit der Instrumente oder Dienstleistungen, die erbracht oder angeboten werden, nicht gemäß § 57 prüfen muss und der Kunde daher nicht in den Genuss des Schutzes dieser Wohlverhaltensregeln kommt; diese Warnung kann in standardisierter Form erfolgen;
der Rechtsträger kommt seinen Pflichten gemäß den §§ 45 und 46 nach.
Abkürzung
WAG 2018
Dokumentation der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
§ 59. (1) Ein Rechtsträger hat eine Aufzeichnung zu erstellen, die das Dokument oder die Dokumente mit den Vereinbarungen zwischen dem Rechtsträger und dem Kunden enthält, die die Rechte und Pflichten der Parteien sowie die sonstigen Bedingungen, zu denen der Rechtsträger Dienstleistungen für den Kunden erbringt, festlegen.
Abkürzung
WAG 2018
Abschnitt
Berichtspflichten gegenüber den Kunden
Berichtspflicht
§ 60. (1) Ein Rechtsträger hat seinem Kunden in geeigneter Form über die für ihn erbrachten Dienstleistungen mittels eines dauerhaften Datenträgers zu berichten. Diese Berichte haben regelmäßige Mitteilungen an den Kunden, in denen der Art und der Komplexität der jeweiligen Finanzinstrumente sowie der Art der für den Kunden erbrachten Dienstleistung Rechnung getragen wird, und gegebenenfalls die Kosten, die mit den im Namen des Kunden durchgeführten Geschäften und den erbrachten Dienstleistungen verbunden sind, zu enthalten.
(2) Ein Rechtsträger, der Anlageberatung gegenüber Privatkunden erbringt, hat dem Kunden vor Durchführung des Geschäfts eine Erklärung zur Geeignetheit auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln, in der er die erbrachte Beratung nennt und erläutert, wie die Beratung auf die Präferenzen, Ziele und sonstigen Merkmale des Privatkunden abgestimmt wurde.
(3) Wird die Vereinbarung, ein Finanzinstrument zu kaufen oder zu verkaufen, unter Verwendung eines Fernkommunikationsmittels geschlossen und ist die vorherige Aushändigung der Geeignetheitserklärung gemäß Abs. 2 somit nicht möglich, kann der Rechtsträger dem Kunden die schriftliche Erklärung zur Geeignetheit auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln, unmittelbar nachdem dieser sich vertraglich gebunden hat, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Der Kunde hat der Übermittlung der Geeignetheitserklärung unverzüglich nach Geschäftsabschluss zugestimmt und
der Rechtsträger hat den Kunden die Option eingeräumt, das Geschäft zu verschieben, um die Geeignetheitserklärung vorher zu erhalten.
(4) Ein Rechtsträger, der Portfolioverwaltungsdienstleistungen für einen Kunden erbringt oder dem Kunden mitgeteilt hat, dass er eine regelmäßige Beurteilung der Geeignetheit vornehmen werde, hat dem regelmäßigen Bericht eine aktualisierte Erklärung beizufügen, die zu enthalten hat, wie die Anlage auf die Präferenzen, Ziele und sonstigen Merkmale des Privatkunden abgestimmt wurde.
Abkürzung
WAG 2018
Abschnitt
Berichtspflichten gegenüber den Kunden
Berichtspflicht
§ 60. (1) Ein Rechtsträger hat seinem Kunden in geeigneter Form über die für ihn erbrachten Dienstleistungen mittels eines dauerhaften Datenträgers zu berichten. Diese Berichte haben regelmäßige Mitteilungen an den Kunden, in denen der Art und der Komplexität der jeweiligen Finanzinstrumente sowie der Art der für den Kunden erbrachten Dienstleistung Rechnung getragen wird, und gegebenenfalls die Kosten, die mit den im Namen des Kunden durchgeführten Geschäften und den erbrachten Dienstleistungen verbunden sind, zu enthalten.
(2) Ein Rechtsträger, der Anlageberatung gegenüber Privatkunden erbringt, hat dem Kunden vor Durchführung des Geschäfts eine Erklärung zur Geeignetheit auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln, in der er die erbrachte Beratung nennt und erläutert, wie die Beratung auf die Präferenzen, Ziele und sonstigen Merkmale des Privatkunden abgestimmt wurde.
(3) Wird die Vereinbarung, ein Finanzinstrument zu kaufen oder zu verkaufen, unter Verwendung eines Fernkommunikationsmittels geschlossen und ist die vorherige Aushändigung der Geeignetheitserklärung gemäß Abs. 2 somit nicht möglich, kann der Rechtsträger dem Kunden die schriftliche Erklärung zur Geeignetheit auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln, unmittelbar nachdem dieser sich vertraglich gebunden hat, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Der Kunde hat der Übermittlung der Geeignetheitserklärung unverzüglich nach Geschäftsabschluss zugestimmt und
der Rechtsträger hat den Kunden die Option eingeräumt, das Geschäft zu verschieben, um die Geeignetheitserklärung vorher zu erhalten.
(4) Ein Rechtsträger, der Portfolioverwaltungsdienstleistungen für einen Kunden erbringt oder dem Kunden mitgeteilt hat, dass er eine regelmäßige Beurteilung der Geeignetheit vornehmen werde, hat dem regelmäßigen Bericht eine aktualisierte Erklärung beizufügen, die zu enthalten hat, wie die Anlage auf die Präferenzen, Ziele und sonstigen Merkmale des Privatkunden abgestimmt wurde.
(5) Die Bestimmungen in Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Dienstleistungen, die professionellen Kunden gemäß § 66 erbracht werden, es sei denn diese Kunden erklären in elektronischer Form oder auf Papier, dass sie von dieser Ausnahmebestimmung nicht Gebrauch machen möchten. Der Rechtsträger ist verpflichtet, diese Erklärungen aufzuzeichnen.
Abkürzung
WAG 2018
Wohnimmobilienkreditverträge
§ 61. Ist ein Wohnimmobilienkreditvertrag, der den Bestimmungen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes – HIKrG, BGBl. I Nr. 135/2015, unterliegt, an die Vorbedingung geknüpft, dass demselben Verbraucher eine Wertpapierdienstleistung in Bezug auf speziell zur Besicherung der Finanzierung des Kredits begebene gedeckte Schuldverschreibungen mit denselben Konditionen wie der Wohnimmobilienkreditvertrag erbracht wird, damit der Kredit ausgezahlt, refinanziert oder abgelöst werden kann, unterliegt diese Dienstleistung nicht den in den §§ 55 bis 60 genannten Verpflichtungen.
Abkürzung
WAG 2018
Abschnitt
Bestmögliche Durchführung von Dienstleistungen
Bestmögliche Durchführung
§ 62. (1) Ein Rechtsträger hat bei der Ausführung von Aufträgen unter Berücksichtigung des Kurses, der Kosten, der Schnelligkeit, der Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abwicklung, des Umfangs, der Art und aller sonstigen, für die Auftragsausführung relevanten Aspekte alle hinreichenden Maßnahmen zu ergreifen, um das bestmögliche Ergebnis für seine Kunden zu erreichen. Liegt jedoch eine ausdrückliche Weisung des Kunden vor, hat der Rechtsträger den Auftrag gemäß dieser ausdrücklichen Weisung auszuführen.
(2) Die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen an inländischen Investmentfonds und Immobilien-Investmentfonds sowie von Anteilen an ausländischen Kapitalanlagefonds, deren Vertrieb in Österreich zulässig ist, über eine Depotbank ist keine Ausführung von Kundenaufträgen im Sinne des Abs. 1.
(3) Führt ein Rechtsträger einen Auftrag im Namen eines Privatkunden aus, so bestimmt sich das bestmögliche Ergebnis nach der Gesamtbewertung, die den Preis des Finanzinstruments und die Kosten im Zusammenhang mit der Ausführung darstellt und alle dem Kunden entstandenen Kosten umfasst, die in direktem Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags stehen, einschließlich der Gebühren des Ausführungsplatzes, Clearing- und Abwicklungsgebühren und sonstigen Gebühren, die Dritten gezahlt wurden, die an der Ausführung des Auftrags beteiligt sind.
(4) Ein Rechtsträger darf weder eine Vergütung, einen Rabatt, noch einen nicht-monetären Vorteil für die Weiterleitung von Kundenaufträgen zu einem bestimmten Handelsplatz oder Ausführungsplatz erhalten, da dies einen Verstoß gegen die Anforderungen zu Interessenkonflikten oder Vorteilen gemäß § 29 Abs. 2 und 3, den §§ 30, 31, 45 bis 54, § 62 Abs. 1 und 3 sowie § 63 Abs. 3 darstellen würde.
(5) Für Finanzinstrumente, die der Handelspflicht nach den Art. 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegen, hat jeder Handelsplatz gemäß § 1 Z 26 und jeder systematische Internalisierer gemäß § 1 Z 28 und für andere Finanzinstrumente jeder Ausführungsplatz gemäß § 63 Abs. 4 der Öffentlichkeit mindestens einmal jährlich gebührenfrei Informationen über die Qualität der Ausführung von Aufträgen auf diesem Handelsplatz zur Verfügung zu stellen. Ein Rechtsträger hat nach Ausführung eines Geschäfts dem Kunden mitzuteilen, wo der Auftrag ausgeführt wurde. Diese regelmäßigen Berichte haben ausführliche Angaben zu den Kursen, den Kosten sowie der Schnelligkeit und Wahrscheinlichkeit der Ausführung einzelner Finanzinstrumente zu enthalten.
Abkürzung
WAG 2018
Abschnitt
Bestmögliche Durchführung von Dienstleistungen
Bestmögliche Durchführung
§ 62. (1) Ein Rechtsträger hat bei der Ausführung von Aufträgen unter Berücksichtigung des Kurses, der Kosten, der Schnelligkeit, der Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abwicklung, des Umfangs, der Art und aller sonstigen, für die Auftragsausführung relevanten Aspekte alle hinreichenden Maßnahmen zu ergreifen, um das bestmögliche Ergebnis für seine Kunden zu erreichen. Liegt jedoch eine ausdrückliche Weisung des Kunden vor, hat der Rechtsträger den Auftrag gemäß dieser ausdrücklichen Weisung auszuführen.
(2) Die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen an inländischen Investmentfonds und Immobilien-Investmentfonds sowie von Anteilen an ausländischen Kapitalanlagefonds, deren Vertrieb in Österreich zulässig ist, über eine Depotbank ist keine Ausführung von Kundenaufträgen im Sinne des Abs. 1.
(3) Führt ein Rechtsträger einen Auftrag im Namen eines Privatkunden aus, so bestimmt sich das bestmögliche Ergebnis nach der Gesamtbewertung, die den Preis des Finanzinstruments und die Kosten im Zusammenhang mit der Ausführung darstellt und alle dem Kunden entstandenen Kosten umfasst, die in direktem Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags stehen, einschließlich der Gebühren des Ausführungsplatzes, Clearing- und Abwicklungsgebühren und sonstigen Gebühren, die Dritten gezahlt wurden, die an der Ausführung des Auftrags beteiligt sind.
(4) Ein Rechtsträger darf weder eine Vergütung, einen Rabatt, noch einen nicht-monetären Vorteil für die Weiterleitung von Kundenaufträgen zu einem bestimmten Handelsplatz oder Ausführungsplatz erhalten, die einen Verstoß gegen die Anforderungen zu Interessenkonflikten oder Vorteilen gemäß § 29 Abs. 2 und 3, den §§ 30, 31, 45 bis 54, § 62 Abs. 1 und 3 sowie § 63 Abs. 3 darstellen würden.
(5) Für Finanzinstrumente, die der Handelspflicht nach den Art. 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegen, hat jeder Handelsplatz gemäß § 1 Z 26 und jeder systematische Internalisierer gemäß § 1 Z 28 und für andere Finanzinstrumente jeder Ausführungsplatz gemäß § 63 Abs. 4 der Öffentlichkeit mindestens einmal jährlich gebührenfrei Informationen über die Qualität der Ausführung von Aufträgen auf diesem Handelsplatz zur Verfügung zu stellen. Ein Rechtsträger hat nach Ausführung eines Geschäfts dem Kunden mitzuteilen, wo der Auftrag ausgeführt wurde. Diese regelmäßigen Berichte haben ausführliche Angaben zu den Kursen, den Kosten sowie der Schnelligkeit und Wahrscheinlichkeit der Ausführung einzelner Finanzinstrumente zu enthalten.
Abkürzung
WAG 2018
Abschnitt
Bestmögliche Durchführung von Dienstleistungen
Bestmögliche Durchführung
§ 62. (1) Ein Rechtsträger hat bei der Ausführung von Aufträgen unter Berücksichtigung des Kurses, der Kosten, der Schnelligkeit, der Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abwicklung, des Umfangs, der Art und aller sonstigen, für die Auftragsausführung relevanten Aspekte alle hinreichenden Maßnahmen zu ergreifen, um das bestmögliche Ergebnis für seine Kunden zu erreichen. Liegt jedoch eine ausdrückliche Weisung des Kunden vor, hat der Rechtsträger den Auftrag gemäß dieser ausdrücklichen Weisung auszuführen.
(2) Die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen an inländischen Investmentfonds und Immobilien-Investmentfonds sowie von Anteilen an ausländischen Kapitalanlagefonds, deren Vertrieb in Österreich zulässig ist, über eine Depotbank ist keine Ausführung von Kundenaufträgen im Sinne des Abs. 1.
(3) Führt ein Rechtsträger einen Auftrag im Namen eines Privatkunden aus, so bestimmt sich das bestmögliche Ergebnis nach der Gesamtbewertung, die den Preis des Finanzinstruments und die Kosten im Zusammenhang mit der Ausführung darstellt und alle dem Kunden entstandenen Kosten umfasst, die in direktem Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags stehen, einschließlich der Gebühren des Ausführungsplatzes, Clearing- und Abwicklungsgebühren und sonstigen Gebühren, die Dritten gezahlt wurden, die an der Ausführung des Auftrags beteiligt sind.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 8, BGBl. I Nr. 48/2025)
(5) Für Finanzinstrumente, die den Handelspflichten nach den Art. 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegen, hat ein Rechtsträger nach der Ausführung eines Auftrags im Namen eines Kunden ebendiesen darüber zu unterrichten, auf welchem Handelsplatz der Auftrag ausgeführt wurde.
Abkürzung
WAG 2018
Ausführungspolitik
§ 63. (1) Um der Verpflichtung zur bestmöglichen Durchführung gemäß § 62 Abs. 1 zu entsprechen, hat ein Rechtsträger wirksame Vorkehrungen zu treffen und anzuwenden. Der Rechtsträger hat insbesondere eine Ausführungspolitik festzulegen und anzuwenden, die es dem Rechtsträger erlaubt, für die Kundenaufträge das bestmögliche Ergebnis gemäß § 62 Abs. 1 zu erreichen.
(2) Die Ausführungspolitik hat jedenfalls für jede Gattung von Finanzinstrumenten Angaben zu den verschiedenen Handelsplätzen, an denen der Rechtsträger Aufträge seiner Kunden ausführt, und die Faktoren, die für die Wahl des Ausführungsplatzes ausschlaggebend sind, zu enthalten. Es sind zumindest die Handelsplätze zu nennen, an denen der Rechtsträger gleich bleibend die bestmöglichen Ergebnisse bei der Ausführung von Kundenaufträgen erzielen kann.
(3) Kann ein Auftrag über ein Finanzinstrument an mehreren konkurrierenden Plätzen ausgeführt werden, so haben die Provisionen des Rechtsträgers und die Kosten der Ausführung an den einzelnen in Frage kommenden Plätzen im Interesse der Erzielung des bestmöglichen Ergebnisses gemäß § 62 Abs. 1 in diese Bewertung einzufließen, um die in der Ausführungspolitik des Rechtsträgers angeführten und zur Ausführung des Auftrags fähigen Ausführungsplätze für den Kunden miteinander zu vergleichen und zu bewerten.
(4) Für die Zwecke dieses Abschnittes ist unter „Ausführungsplatz“ ein geregelter Markt, ein MTF, ein OTF, ein systematischer Internalisierer, ein Market Maker, ein sonstiger Liquiditätsgeber oder eine Einrichtung zu verstehen, die in einem Drittland eine vergleichbare Funktion ausübt.
(5) Sofern in der Ausführungspolitik vorgesehen ist, dass Aufträge außerhalb eines Handelsplatzes gemäß § 1 Z 26 ausgeführt werden dürfen, hat der Rechtsträger seine Kunden auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Bevor ein Rechtsträger Kundenaufträge außerhalb eines Handelsplatzes gemäß § 1 Z 26 ausführt, hat er die vorherige ausdrückliche Zustimmung des Kunden einzuholen. Diese Zustimmung kann entweder in Form einer allgemeinen Vereinbarung oder zu jedem Geschäft einzeln eingeholt werden.
(6) Auf Anfrage eines Kunden hat der Rechtsträger nachzuweisen, dass er die Aufträge in Einklang mit seiner Ausführungspolitik durchgeführt hat. Auf Anfrage der FMA hat der Rechtsträger nachzuweisen, dass er die §§ 62 bis 64 eingehalten hat.
Abkürzung
WAG 2018
Organisatorische Vorschriften über die Ausführungspolitik
§ 64. (1) Ein Rechtsträger hat seine Kunden über seine Ausführungspolitik in geeigneter Form zu informieren. In diesen Informationen ist klar, ausführlich und auf eine für Kunden verständliche Weise zu erläutern, wie die Kundenaufträge von dem Rechtsträger ausgeführt werden. Der Rechtsträger hat die vorherige Zustimmung seiner Kunden zu seiner Ausführungspolitik einzuholen. Der Rechtsträger hat seinen Kunden, mit denen er eine laufende Geschäftsbeziehung unterhält, wesentliche Änderungen seiner Vorkehrungen und seiner Ausführungspolitik mitzuteilen.
(2) Ein Rechtsträger, der Kundenaufträge ausführt, hat einmal jährlich für jede Gattung von Finanzinstrumenten die fünf Handelsplätze, die ausgehend vom Handelsvolumen am wichtigsten sind, auf denen er Kundenaufträge im Vorjahr ausgeführt hat, und Informationen über die erreichte Ausführungsqualität zusammenzufassen und zu veröffentlichen.
(3) Ein Rechtsträger hat die Effizienz und Wirksamkeit seiner Vorkehrungen und seiner Ausführungspolitik zu überwachen, um Mängel festzustellen und gegebenenfalls zu beheben. Der Rechtsträger hat insbesondere regelmäßig zu prüfen, ob die in der Ausführungspolitik genannten Ausführungsplätze gleich bleibend das bestmögliche Ergebnis für die Kunden erbringen oder ob die Vorkehrungen oder die Ausführungspolitik geändert werden müssen. Dabei sind insbesondere die gemäß § 62 Abs. 5 und § 64 Abs. 2 veröffentlichten Informationen zu berücksichtigen.
Abkürzung
WAG 2018
Organisatorische Vorschriften über die Ausführungspolitik
§ 64. (1) Ein Rechtsträger hat seine Kunden über seine Ausführungspolitik in geeigneter Form zu informieren. In diesen Informationen ist klar, ausführlich und auf eine für Kunden verständliche Weise zu erläutern, wie die Kundenaufträge von dem Rechtsträger ausgeführt werden. Der Rechtsträger hat die vorherige Zustimmung seiner Kunden zu seiner Ausführungspolitik einzuholen. Der Rechtsträger hat seinen Kunden, mit denen er eine laufende Geschäftsbeziehung unterhält, wesentliche Änderungen seiner Vorkehrungen und seiner Ausführungspolitik mitzuteilen.
(2) Ein Rechtsträger, der Kundenaufträge ausführt, hat einmal jährlich für jede Gattung von Finanzinstrumenten die fünf Ausführungsplätze, die ausgehend vom Handelsvolumen am wichtigsten sind, auf denen er Kundenaufträge im Vorjahr ausgeführt hat, und Informationen über die erreichte Ausführungsqualität zusammenzufassen und zu veröffentlichen.
(3) Ein Rechtsträger hat die Effizienz und Wirksamkeit seiner Vorkehrungen und seiner Ausführungspolitik zu überwachen, um Mängel festzustellen und gegebenenfalls zu beheben. Der Rechtsträger hat insbesondere regelmäßig zu prüfen, ob die in der Ausführungspolitik genannten Ausführungsplätze gleich bleibend das bestmögliche Ergebnis für die Kunden erbringen oder ob die Vorkehrungen oder die Ausführungspolitik geändert werden müssen. Dabei sind insbesondere die gemäß § 62 Abs. 5 und § 64 Abs. 2 veröffentlichten Informationen zu berücksichtigen.
Abkürzung
WAG 2018
Organisatorische Vorschriften über die Ausführungspolitik
§ 64. (1) Ein Rechtsträger hat seine Kunden über seine Ausführungspolitik in geeigneter Form zu informieren. In diesen Informationen ist klar, ausführlich und auf eine für Kunden verständliche Weise zu erläutern, wie die Kundenaufträge von dem Rechtsträger ausgeführt werden. Der Rechtsträger hat die vorherige Zustimmung seiner Kunden zu seiner Ausführungspolitik einzuholen. Der Rechtsträger hat seinen Kunden, mit denen er eine laufende Geschäftsbeziehung unterhält, wesentliche Änderungen seiner Vorkehrungen zur Auftragsausführung oder seiner Grundsätze der Auftragsausführung mitzuteilen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 2 Z 11, BGBl. I Nr. 48/2025)
(3) Ein Rechtsträger hat die Wirksamkeit seiner Vorkehrungen zur Auftragsausführung und seine Grundsätze der Auftragsausführung zu überwachen, um etwaige Mängel festzustellen und diese gegebenenfalls zu beheben. Der Rechtsträger hat insbesondere regelmäßig zu bewerten, ob die in den Grundsätzen der Auftragsausführung genannten Ausführungsplätze gleich bleibend das bestmögliche Ergebnis für die Kunden erbringen oder ob die Vorkehrungen zur Auftragsausführung geändert werden müssen.
Abkürzung
WAG 2018
Abschnitt
Bearbeitung von Kundenaufträgen
Bearbeitung von Kundenaufträgen
§ 65. (1) Ein Rechtsträger hat bei der Bearbeitung von Kundenaufträgen Verfahren und Systeme einzurichten, welche die unverzügliche, redliche und rasche Ausführung von Kundenaufträgen im Verhältnis zu anderen Kundenaufträgen und den Handelsinteressen des Rechtsträgers gewährleisten. Diese Verfahren oder Systeme haben es zu ermöglichen, dass ansonsten vergleichbare Kundenaufträge gemäß dem Zeitpunkt ihres Eingangs bei dem Rechtsträger ausgeführt werden.
(2) Wenn der Kunde nicht ausdrücklich eine anders lautende Anweisung gibt, haben Rechtsträger bei Kundenlimitaufträgen in Bezug auf Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind oder an einem sonstigen Handelsplatz gehandelt werden, wenn die Aufträge zu den vorherrschenden Marktbedingungen nicht unverzüglich ausgeführt werden, Maßnahmen zu ergreifen, um die schnellstmögliche Ausführung dieser Aufträge dadurch zu erleichtern, dass sie diese unverzüglich und auf eine Art und Weise veröffentlichen, die für andere Marktteilnehmer leicht zugänglich ist. Ein Rechtsträger erfüllt diese Pflicht, wenn er die Kundenlimitaufträge an einen Handelsplatz weiterleitet. Die FMA kann mit Verordnung von dieser Verpflichtung zur Bekanntmachung eines Limitauftrags absehen, wenn dieser Limitauftrag gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang sehr groß ist.
Abkürzung
WAG 2018
Abschnitt
Professionelle Kunden und geeignete Gegenparteien
Professionelle Kunden
§ 66. (1) Ein professioneller Kunde ist ein Kunde, der über ausreichende Erfahrungen, Kenntnisse und Sachverstand verfügt, um seine Anlageentscheidungen selbst treffen und die damit verbundenen Risiken angemessen beurteilen zu können. Als professionelle Kunden gelten die in Abs. 2 genannten Rechtspersönlichkeiten sowie jene Kunden, die gemäß § 67 auf Antrag als professionelle Kunden behandelt werden.
(2) Professionelle Kunden in Bezug auf alle Wertpapierdienstleistungen und Finanzinstrumente sind jedenfalls:
die nachstehenden Rechtspersönlichkeiten, sofern sie im Inland, in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat eine Zulassung erhalten haben oder beaufsichtigt werden, um auf Finanzmärkten tätig werden zu können:
Kreditinstitute,
Wertpapierfirmen,
sonstige zugelassene oder beaufsichtigte Finanzinstitute,
Versicherungsunternehmen,
Organismen für Veranlagungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KMG, in- oder ausländische Kapitalanlagefonds, in- oder ausländische Immobilienfonds oder ähnliche Einrichtungen, die Vermögenswerte mit Risikostreuung zusammenfassen, sowie ihre jeweiligen Verwaltungsgesellschaften,
Pensionsfonds und ihre Verwaltungsgesellschaften,
Warenhändler und Warenderivate-Händler,
Lokale Firmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
sonstige institutionelle Anleger;
andere als in Z 1 genannte große Unternehmen, die auf Unternehmensebene mindestens zwei der nachfolgenden Eigenschaften aufweisen:
eine Bilanzsumme in der Höhe von mindestens 20 Millionen Euro,
einen Nettoumsatz in der Höhe von mindestens 40 Millionen Euro,
Eigenmittel in der Höhe von mindestens 2 Millionen Euro;
Zentralstaaten, Länder, Regionalregierungen der Mitgliedstaaten und Drittländer, sowie Stellen der staatlichen Schuldenverwaltung auf nationaler oder regionaler Ebene;
Zentralbanken gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 46 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie internationale und supranationale Einrichtungen, wie insbesondere die Weltbank, der Internationale Währungsfonds, die Europäische Investitionsbank und andere vergleichbare internationale Organisationen;
andere institutionelle Anleger, deren Haupttätigkeit in der Anlage in Finanzinstrumenten besteht, einschließlich Einrichtungen, die die wertpapiermäßige Verbriefung von Verbindlichkeiten und andere Finanzierungsgeschäfte betreiben.
(3) Der Rechtsträger hat vor Erbringung jeglicher Dienstleistungen gegenüber einem in Abs. 2 genannten Unternehmen darauf hinzuweisen, dass es aufgrund der vorliegenden Informationen als professioneller Kunde eingestuft und behandelt wird, sofern der Rechtsträger und das betreffende Unternehmen nichts Anderes vereinbaren. Weiters hat ein Rechtsträger professionelle Kunden über die Möglichkeit zur Änderung der Einstufung gemäß Art. 45 Abs. 2 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zu informieren.
Abkürzung
WAG 2018
Abschnitt
Professionelle Kunden und geeignete Gegenparteien
Professionelle Kunden
§ 66. (1) Ein professioneller Kunde ist ein Kunde, der über ausreichende Erfahrungen, Kenntnisse und Sachverstand verfügt, um seine Anlageentscheidungen selbst treffen und die damit verbundenen Risiken angemessen beurteilen zu können. Als professionelle Kunden gelten die in Abs. 2 genannten Rechtspersönlichkeiten sowie jene Kunden, die gemäß § 67 auf Antrag als professionelle Kunden behandelt werden.
(2) Professionelle Kunden in Bezug auf alle Wertpapierdienstleistungen und Finanzinstrumente sind jedenfalls:
die nachstehenden Rechtspersönlichkeiten, sofern sie im Inland, in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat eine Zulassung erhalten haben oder beaufsichtigt werden, um auf Finanzmärkten tätig werden zu können:
Kreditinstitute,
Wertpapierfirmen,
sonstige zugelassene oder beaufsichtigte Finanzinstitute,
Versicherungsunternehmen,
Organismen für Veranlagungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KMG 2019, in- oder ausländische Kapitalanlagefonds, in- oder ausländische Immobilienfonds oder ähnliche Einrichtungen, die Vermögenswerte mit Risikostreuung zusammenfassen, sowie ihre jeweiligen Verwaltungsgesellschaften,
Pensionsfonds und ihre Verwaltungsgesellschaften,
Warenhändler und Warenderivate-Händler,
Lokale Firmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
sonstige institutionelle Anleger;
andere als in Z 1 genannte große Unternehmen, die auf Unternehmensebene mindestens zwei der nachfolgenden Eigenschaften aufweisen:
eine Bilanzsumme in der Höhe von mindestens 20 Millionen Euro,
einen Nettoumsatz in der Höhe von mindestens 40 Millionen Euro,
Eigenmittel in der Höhe von mindestens 2 Millionen Euro;
Zentralstaaten, Länder, Regionalregierungen der Mitgliedstaaten und Drittländer, sowie Stellen der staatlichen Schuldenverwaltung auf nationaler oder regionaler Ebene;
Zentralbanken gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 46 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie internationale und supranationale Einrichtungen, wie insbesondere die Weltbank, der Internationale Währungsfonds, die Europäische Investitionsbank und andere vergleichbare internationale Organisationen;
andere institutionelle Anleger, deren Haupttätigkeit in der Anlage in Finanzinstrumenten besteht, einschließlich Einrichtungen, die die wertpapiermäßige Verbriefung von Verbindlichkeiten und andere Finanzierungsgeschäfte betreiben.
(3) Der Rechtsträger hat vor Erbringung jeglicher Dienstleistungen gegenüber einem in Abs. 2 genannten Unternehmen darauf hinzuweisen, dass es aufgrund der vorliegenden Informationen als professioneller Kunde eingestuft und behandelt wird, sofern der Rechtsträger und das betreffende Unternehmen nichts Anderes vereinbaren. Weiters hat ein Rechtsträger professionelle Kunden über die Möglichkeit zur Änderung der Einstufung gemäß Art. 45 Abs. 2 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zu informieren.
Abkürzung
WAG 2018
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