Bundesgesetz über die Wertpapier- und allgemeinen Warenbörsen 2018 (Börsegesetz 2018 – BörseG 2018)
Hauptstück
Schlussbestimmungen
§ 177. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts Anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in anderen Rechtsvorschriften des Bundes einschließlich solcher der FMA auf die durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Vorschriften des Börsegesetzes 1989, BGBl. Nr. 555/1989, verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß dem BörseG 1989 aufrechte Berechtigungen gelten als Berechtigungen gemäß diesem Bundesgesetz fort. Kraft Gesetzes bestehende Berechtigungen gelten unabhängig von Konzessions- und Bewilligungserfordernissen nach diesem Bundesgesetz fort.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Richtlinien der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, sofern nichts Anderes angeordnet ist, in der nachfolgend genannten Fassung anzuwenden:
Richtlinie 80/390/EWG zur Koordinierung der Bedingungen für die Erstellung, die Kontrolle und die Verbreitung des Prospekts, der für die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zu veröffentlichen ist, ABl. Nr. L 100 vom 17.03.1980 S. 1;
Richtlinie 85/611/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), ABl. L 375 vom 31.12.1985 S. 3;
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 7 Z 12, BGBl. I Nr. 37/2018)
Richtlinie 2001/34/EG über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Börsennotierung und über die hinsichtlich dieser Wertpapiere zu veröffentlichenden Informationen, ABl. L 184 vom 28.05.2001 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG, ABl. Nr. L 79 vom 24.03.2005 S. 9;
Richtlinie 2003/41/EG über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, ABl. L 235 vom 03.06.2003 S. 10, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/14/EU, ABl. Nr. L 145 vom 31.05.2013 S. 1;
Richtlinie 2003/71/EG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG, ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003 S. 64, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU, ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 S. 1;
Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32, zuletzt geändert durch den Beschluss (EU) Nr. 2015/1814, ABl. Nr. L 264 vom 09.10.2015 S. 1;
Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG, ABl. Nr. L 390 vom 31.12.2004 S. 38, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/50/EU, ABl. Nr. L 294 vom 06.11.2013 S. 13;
Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 32, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/91/EU, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 186;
Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), ABl. L 335 vom 25.11.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Richlinie (EU) 2016/2341, ABl. Nr. L 354 vom 23.12.2016 S. 37;
Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010, ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 S. 1, zuletzt geändert durch die Berichtigung, ABl. L 348 vom 21.12.2016 S. 83, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/65/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349;
Richtlinie 2012/30/EU zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise des Europäischen Union im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Einhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmung gleichwertig zu gestalten, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 74, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/59/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 190, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 161 vom 18.06.2016 S. 41;
Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates, ABl. L 182 vom 26.06.2013 S. 19, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/102/EU, ABl. Nr. L 334 vom 21.11.2014 S. 86, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 369 vom 24.12.2014 S. 79;
Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/59/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 190, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 20 vom 15.01.2017 S. 1;
Richtlinie 2013/50/EU zur Änderung der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, der Richtlinie 2003/71/EG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, sowie der Richtlinie 2007/14/EG mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG, ABl. Nr. L 294 vom 06.11.2013 S. 13, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 14 vom 18.01.2014 S. 35;
Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/1034, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 8, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 278 vom 27.10.2017 S. 56;
Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1;
(5) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Verordnungen der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, sofern nichts Anderes angeordnet ist, in der nachfolgend genannten Fassung anzuwenden:
Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr, ABl. Nr. L 8 vom 12.01.2001 S. 1;
Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards, ABl. Nr. L 243 vom 19.07.2002 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 297/2008, ABl. Nr. L 97 vom 09.04.2008 S. 62;
Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG —Ausnahmeregelungen für Rückkaufprogramme und Kursstabilisierungsmaßnahmen, ABl. Nr. L 336 vom 22.12.2003 S. 33;
Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie, ABl. Nr. L 241 vom 02.09.2006 S. 1;
Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 302 vom 18.11.2010 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 176/2014, ABl. Nr. L 56 vom 26.02.2014 S. 11;
Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken, ABl. Nr. L 331 vom 24.11.2010 S. 1;
Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 84, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU, ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 S. 1;
Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts, ABl. Nr. L 326 vom 08.12.2011 S. 1;
Verordnung (EU) Nr. 236/2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps, ABl. Nr. L 86 vom 24.03.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 909/2014, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 1;
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2017/610, ABl. Nr. L 86 vom 31.03.2017 S. 3;
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2016/1014, ABl. Nr. L 171 vom 29.06.2016 S. 153, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 20 vom 25.01.2017 S. 3;
Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung), und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG und der Richtlinie 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2016/1033, ABl. Nr. L 175 vom 30.06.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 348 vom 21.12.2016 S. 83;
Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 173 vom 15.05.2014 S. 84, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/1033, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 1;
Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2016/1033, ABl. Nr. L 175 vom 30.06.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 349 vom 21.12.2016 S. 5;
Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, ABl. Nr. L 87 S. 1;
Delegierte Verordnung (EU) 2017/567 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen, ABl. Nr. L 87 S. 90, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 251 vom 29.09.2017 S. 30;
Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1.
(6) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
Abkürzung
BörseG 2018
Hauptstück
Aktionärsrechte
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 177. (1) Dieses Hauptstück legt in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/828 die Anforderungen an die Ausübung bestimmter, mit Stimmrechtsanteilen verbundener Rechte von Aktionären im Zusammenhang mit Hauptversammlungen von Gesellschaften fest, die ihren Sitz im Inland haben und deren Aktien zum Handel an einem in einem Mitgliedstaat gelegenen oder dort betriebenen geregelten Markt zugelassen sind. Es legt außerdem besondere Anforderungen fest, um die – insbesondere langfristige – Mitwirkung der Aktionäre zu fördern. Diese besonderen Anforderungen gelten für die Identifizierung der Aktionäre, die Informationsübermittlung, die Erleichterung der Ausübung der Aktionärsrechte und die Transparenz bei institutionellen Anlegern, Vermögensverwaltern und Stimmrechtsberatern.
(2) Dieses Hauptstück ist anwendbar auf Gesellschaften, die im Inland ihren Sitz haben.
(3) Für die Zwecke der Anwendung des 3. Abschnitts gilt als zuständiger Mitgliedstaat:
für institutionelle Anleger und Vermögensverwalter Österreich, sofern es der Herkunftsmitgliedstaat im Sinne eines anwendbaren sektorspezifischen Rechtsakts der Union ist;
für Stimmrechtsberater Österreich, sofern jene im Inland ihren Sitz haben, oder, wenn sie ihren Sitz nicht in einem Mitgliedstaat haben, sofern sie im Inland ihre Hauptverwaltung haben, oder, wenn der Stimmrechtsberater weder seinen Sitz noch seine Hauptverwaltung in einem Mitgliedstaat hat, Österreich, sofern er im Inland eine Niederlassung hat.
(4) Der 2. Abschnitt gilt für Intermediäre insofern, als sie Aktionären oder anderen Intermediären Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien von Gesellschaften erbringen, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben und deren Aktien zum Handel auf einem in einem Mitgliedstaat gelegenen oder dort betriebenen geregelten Markt zugelassen sind.
(5) Der 3. Abschnitt gilt für
institutionelle Anleger, soweit diese entweder direkt oder über einen Vermögensverwalter in Aktien investieren, die auf einem geregelten Markt gehandelt werden,
Vermögensverwalter, soweit diese im Namen von Anlegern in solche Aktien investieren, und
Stimmrechtsberater, soweit diese Aktionären Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien von Gesellschaften erbringen, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben und deren Aktien zum Handel auf einem in einem Mitgliedstaat gelegenen oder dort betriebenen geregelten Markt zugelassen sind.
(6) Die Bestimmungen dieses Hauptstücks gelten unbeschadet der Bestimmungen sektorspezifischer Rechtsakte zur Regulierung bestimmter Arten von Gesellschaften oder bestimmter Arten von Rechtssubjekten. Enthält dieses Bundesgesetz spezifischere Regelungen oder fügt es Anforderungen gegenüber den Bestimmungen, die in sektorspezifischen Vorschriften festgelegt sind, hinzu, werden die betreffenden Bestimmungen zusammen mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes angewandt.
(7) Die FMA hat die Einhaltung der Bestimmungen dieses Hauptstückes zu überwachen.
Abkürzung
BörseG 2018
Hauptstück
Schlussbestimmungen
§ 177. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts Anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in anderen Rechtsvorschriften des Bundes einschließlich solcher der FMA auf die durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Vorschriften des Börsegesetzes 1989, BGBl. Nr. 555/1989, verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß dem BörseG 1989 aufrechte Berechtigungen gelten als Berechtigungen gemäß diesem Bundesgesetz fort. Kraft Gesetzes bestehende Berechtigungen gelten unabhängig von Konzessions- und Bewilligungserfordernissen nach diesem Bundesgesetz fort.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Richtlinien der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, sofern nichts Anderes angeordnet ist, in der nachfolgend genannten Fassung anzuwenden:
Richtlinie 80/390/EWG zur Koordinierung der Bedingungen für die Erstellung, die Kontrolle und die Verbreitung des Prospekts, der für die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zu veröffentlichen ist, ABl. Nr. L 100 vom 17.03.1980 S. 1;
Richtlinie 85/611/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), ABl. L 375 vom 31.12.1985 S. 3;
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 7 Z 12, BGBl. I Nr. 37/2018)
Richtlinie 2001/34/EG über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Börsennotierung und über die hinsichtlich dieser Wertpapiere zu veröffentlichenden Informationen, ABl. L 184 vom 28.05.2001 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG, ABl. Nr. L 79 vom 24.03.2005 S. 9;
Richtlinie 2003/41/EG über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, ABl. L 235 vom 03.06.2003 S. 10, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/14/EU, ABl. Nr. L 145 vom 31.05.2013 S. 1;
Richtlinie 2003/71/EG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG, ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003 S. 64, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU, ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 S. 1;
Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32, zuletzt geändert durch den Beschluss (EU) Nr. 2015/1814, ABl. Nr. L 264 vom 09.10.2015 S. 1;
Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG, ABl. Nr. L 390 vom 31.12.2004 S. 38, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/50/EU, ABl. Nr. L 294 vom 06.11.2013 S. 13;
Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 32, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/91/EU, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 186;
Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), ABl. L 335 vom 25.11.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Richlinie (EU) 2016/2341, ABl. Nr. L 354 vom 23.12.2016 S. 37;
Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010, ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 S. 1, zuletzt geändert durch die Berichtigung, ABl. L 348 vom 21.12.2016 S. 83, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/65/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349;
Richtlinie 2012/30/EU zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise des Europäischen Union im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Einhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmung gleichwertig zu gestalten, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 74, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/59/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 190, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 161 vom 18.06.2016 S. 41;
Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates, ABl. L 182 vom 26.06.2013 S. 19, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/102/EU, ABl. Nr. L 334 vom 21.11.2014 S. 86, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 369 vom 24.12.2014 S. 79;
Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/59/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 190, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 20 vom 15.01.2017 S. 1;
Richtlinie 2013/50/EU zur Änderung der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, der Richtlinie 2003/71/EG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, sowie der Richtlinie 2007/14/EG mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG, ABl. Nr. L 294 vom 06.11.2013 S. 13, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 14 vom 18.01.2014 S. 35;
Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/1034, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 8, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 278 vom 27.10.2017 S. 56;
Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1;
(5) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Verordnungen der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, sofern nichts Anderes angeordnet ist, in der nachfolgend genannten Fassung anzuwenden:
Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr, ABl. Nr. L 8 vom 12.01.2001 S. 1;
Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards, ABl. Nr. L 243 vom 19.07.2002 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 297/2008, ABl. Nr. L 97 vom 09.04.2008 S. 62;
Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG —Ausnahmeregelungen für Rückkaufprogramme und Kursstabilisierungsmaßnahmen, ABl. Nr. L 336 vom 22.12.2003 S. 33;
Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie, ABl. Nr. L 241 vom 02.09.2006 S. 1;
Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 302 vom 18.11.2010 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 176/2014, ABl. Nr. L 56 vom 26.02.2014 S. 11;
Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken, ABl. Nr. L 331 vom 24.11.2010 S. 1;
Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 84, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU, ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 S. 1;
Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts, ABl. Nr. L 326 vom 08.12.2011 S. 1;
Verordnung (EU) Nr. 236/2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps, ABl. Nr. L 86 vom 24.03.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 909/2014, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 1;
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2017/610, ABl. Nr. L 86 vom 31.03.2017 S. 3;
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2016/1014, ABl. Nr. L 171 vom 29.06.2016 S. 153, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 20 vom 25.01.2017 S. 3;
Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung), und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG und der Richtlinie 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2016/1033, ABl. Nr. L 175 vom 30.06.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 348 vom 21.12.2016 S. 83;
Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 173 vom 15.05.2014 S. 84, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/1033, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 1;
Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2016/1033, ABl. Nr. L 175 vom 30.06.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 349 vom 21.12.2016 S. 5;
Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, ABl. Nr. L 87 S. 1;
Delegierte Verordnung (EU) 2017/567 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen, ABl. Nr. L 87 S. 90, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 251 vom 29.09.2017 S. 30;
Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1;
die Verordnung (EU) 2017/1129 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG, ABl. Nr. L 168 vom 30.06.2017 S. 12.
(6) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
Abkürzung
BörseG 2018
§ 178. Unbeschadet Art. XIII ff EGZPO treten, soweit in anderen Rechtsvorschriften auf das „Statut“ einer Börse Bezug genommen wird, an dessen Stelle die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ des betreffenden Börseunternehmens.
Abkürzung
BörseG 2018
Definitionen
§ 178. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten die Definitionen gemäß § 1 und gemäß dem Aktiengesetz. Im Sinne dieses Hauptstückes gelten folgende Definitionen:
„Intermediär“ bezeichnet eine Person, wie etwa eine Wertpapierfirma im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2014/65/EU, ein Kreditinstitut im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder einen Zentralverwahrer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die Dienstleistungen der Verwahrung oder Verwaltung von Wertpapieren oder der Führung von Depotkonten im Namen von Aktionären oder anderen Personen erbringt;
„institutioneller Anleger“ bezeichnet
ein Unternehmen, das Tätigkeiten der Lebensversicherung im Sinne von Art. 2 Abs. 3 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2009/138/EG und der Rückversicherung im Sinne von Art. 13 Nr. 7 der genannten Richtlinie ausübt, sofern diese Tätigkeiten sich auf Lebensversicherungsverpflichtungen beziehen, und das nicht nach der genannten Richtlinie ausgeschlossen ist;
eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, die gemäß Art. 2 der Richtlinie (EU) 2016/2341 in deren Anwendungsbereich fällt, es sei denn, ein Mitgliedstaat hat im Einklang mit Art. 5 der genannten Richtlinie beschlossen, die genannte Richtlinie auf die betreffende Einrichtung nicht oder nur teilweise anzuwenden;
„Vermögensverwalter“ bezeichnet eine Wertpapierfirma gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2014/65/EU, die Portfolioverwaltungsdienstleistungen für Anleger erbringt, einen AIFM (Verwalter alternativer Investmentfonds) im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU, der die Bedingungen für eine Ausnahme gemäß Art. 3 der genannten Richtlinie nicht erfüllt, oder eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG oder eine gemäß der Richtlinie 2009/65/EG zugelassene Investmentgesellschaft, sofern diese keine gemäß der genannten Richtlinie für ihre Verwaltung zugelassene Verwaltungsgesellschaft benannt hat;
„Stimmrechtsberater“ bezeichnet eine juristische Person, die gewerbsmäßig und entgeltlich Offenlegungen durch Gesellschaften und gegebenenfalls andere Informationen börsennotierter Gesellschaften analysiert, um Anleger für ihre Abstimmungsentscheidungen zu informieren, indem sie Recherchen, Beratungen oder Stimmempfehlungen in Bezug auf die Ausübung von Stimmrechten erteilt;
„Informationen über die Identität von Aktionären“ bezeichnet Informationen, die es ermöglichen, die Identität eines Aktionärs festzustellen, wozu zumindest Folgendes gehört:
Name und Kontaktdaten (einschließlich vollständiger Anschrift und gegebenenfalls E-Mail-Adresse) des Aktionärs und, wenn es sich um eine juristische Person handelt, ihre Registriernummer oder, wenn keine Registriernummer verfügbar ist, ihre eindeutige Kennung, wie etwa die Rechtsträgerkennung,
die Anzahl der gehaltenen Aktien und,
nur soweit dies von der Gesellschaft angefordert wird, eine oder mehrere der folgenden Angaben: die Kategorien oder Gattungen der gehaltenen Aktien oder das Datum, ab dem die Aktien gehalten werden.
Abkürzung
BörseG 2018
§ 179. Das Börseunternehmen hat auf Antrag eines Emittenten mit Bescheid die Umreihung von Wertpapieren vom Amtlichen Handel an jener Wertpapierbörse, an der nach seiner Satzung bestimmte Wertpapiere nicht (mehr) gehandelt werden dürfen, in den Amtlichen Handel einer anderen inländischen Wertpapierbörse, an der ein weiterer Handel nach der Satzung des die andere Börse leitenden und verwaltenden Börseunternehmens zulässig ist, auszusprechen. Der Umreihungsbescheid löst für sich allein keine Prospekt- oder sonstigen Publizitätspflichten des Emittenten aus.
Abkürzung
BörseG 2018
Abschnitt
Identifizierung der Aktionäre, Übermittlung von Informationen und Erleichterungen der Ausübung von Aktionärsrechten
Identifizierung der Aktionäre
§ 179. (1) Die Gesellschaften haben das Recht, ihre Aktionäre zu identifizieren, soferne diese 0,5 vH oder mehr an Aktien oder Stimmrechten halten.
(2) Die Intermediäre haben der Gesellschaft auf deren Antrag oder auf Antrag eines von der Gesellschaft benannten Dritten hin unverzüglich die Informationen über die Identität von Aktionären (samt dem tatsächlichen Anteil gemäß Abs. 1) zu übermitteln, deren Anteil die Schwelle gemäß Abs. 1 erreicht oder überschreitet. Sofern ein Aktionär die Schwelle gemäß Abs. 1 dadurch erreicht oder überschreitet, dass er seinen Anteil an der Gesellschaft über Depotkonten bei mehreren Intermediären hält, ist er verpflichtet, diesen Umstand allen diesen Intermediären bekannt zu geben. Die Intermediäre haben diesfalls die Informationen über die Anteile des Aktionärs zu übermitteln oder gemäß Abs. 3 weiterzuleiten, die beim jeweiligen Intermediär gehalten werden, auch wenn diese die Schwelle gemäß Abs. 1 nicht erreichen. Zusätzlich haben die Intermediäre neben den tatsächlich bei ihnen gehaltenen Anteilen auch den vom Aktionär gemeldeten Umstand zu übermitteln oder gemäß Abs. 3 weiterzuleiten, dass die Schwelle gemäß Abs. 1 durch das Halten von Anteilen bei mehreren Intermediären erreicht wird.
(3) In einer Kette von Intermediären haben diese den Antrag der Gesellschaft oder eines von der Gesellschaft benannten Dritten untereinander unverzüglich weiterzuleiten, sodass die Informationen über die Identität von Aktionären direkt der Gesellschaft oder einem von der Gesellschaft benannten Dritten von demjenigen Intermediär unverzüglich übermittelt wird, der über die angeforderten Informationen verfügt. Der Gesellschaft oder dem von der Gesellschaft benannten Dritten sind von jedem Intermediär in der Kette die Informationen über die Identität von Aktionären, über die er verfügt, zur Verfügung zu stellen.
(4) Die personenbezogenen Daten der Aktionäre haben gemäß dieser Bestimmung verarbeitet zu werden, um die Gesellschaft in die Lage zu versetzen, ihre derzeitigen Aktionäre zu identifizieren, um direkt mit diesen zu kommunizieren, damit die Ausübung von Aktionärsrechten und die Zusammenarbeit der Aktionäre mit der Gesellschaft erleichtert werden. Unbeschadet längerer Speicherfristen nach anderen Rechtsvorschriften dürfen die Gesellschaften und Intermediäre die personenbezogenen Daten der Aktionäre, die ihnen gemäß dieser Bestimmung für die in dieser Bestimmung angegebenen Zwecke übermittelt wurden, nicht länger als zwölf Monate, nachdem sie erfahren haben, dass die betreffende Person nicht mehr Aktionär ist, speichern.
(5) Juristische Personen haben ein Recht auf Berichtigung unvollständiger oder unrichtiger Angaben zu ihrer Identität als Aktionäre.
(6) Die Offenlegung von Informationen über die Identität von Aktionären gemäß dieser Bestimmung durch einen Intermediär gilt nicht als Verstoß gegen Verbote bezüglich der Offenlegung von Informationen, die sich aus einem Vertrag oder einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift ergeben.
(7) Die Offenlegung von Informationen über die Identität von Aktionären gemäß dieser Bestimmung durch einen Intermediär gilt nicht als Verletzung des Bankgeheimnisses gemäß § 38 BWG.
Abkürzung
BörseG 2018
Abschnitt
Identifizierung der Aktionäre, Übermittlung von Informationen und Erleichterungen der Ausübung von Aktionärsrechten
Identifizierung der Aktionäre
§ 179. (1) Die Gesellschaften haben das Recht, ihre Aktionäre zu identifizieren, soferne diese 0,5 vH oder mehr an Aktien oder Stimmrechten halten.
(2) Die Intermediäre haben der Gesellschaft auf deren Antrag oder auf Antrag eines von der Gesellschaft benannten Dritten hin unverzüglich die Informationen über die Identität von Aktionären (samt dem tatsächlichen Anteil gemäß Abs. 1) zu übermitteln, deren Anteil die Schwelle gemäß Abs. 1 erreicht oder überschreitet. Sofern ein Aktionär die Schwelle gemäß Abs. 1 dadurch erreicht oder überschreitet, dass er seinen Anteil an der Gesellschaft über Depotkonten bei mehreren Intermediären hält, ist er verpflichtet, diesen Umstand allen diesen Intermediären bekannt zu geben. Die Intermediäre haben diesfalls die Informationen über die Anteile des Aktionärs zu übermitteln oder gemäß Abs. 3 weiterzuleiten, die beim jeweiligen Intermediär gehalten werden, auch wenn diese die Schwelle gemäß Abs. 1 nicht erreichen. Zusätzlich haben die Intermediäre neben den tatsächlich bei ihnen gehaltenen Anteilen auch den vom Aktionär gemeldeten Umstand zu übermitteln oder gemäß Abs. 3 weiterzuleiten, dass die Schwelle gemäß Abs. 1 durch das Halten von Anteilen bei mehreren Intermediären erreicht wird.
(3) In einer Kette von Intermediären haben diese den Antrag der Gesellschaft oder eines von der Gesellschaft benannten Dritten untereinander unverzüglich weiterzuleiten, sodass die Informationen über die Identität von Aktionären direkt der Gesellschaft oder einem von der Gesellschaft benannten Dritten von demjenigen Intermediär unverzüglich übermittelt wird, der über die angeforderten Informationen verfügt. Der Gesellschaft oder dem von der Gesellschaft benannten Dritten sind von jedem Intermediär in der Kette die Informationen über die Identität von Aktionären, über die er verfügt, zur Verfügung zu stellen.
(4) Die personenbezogenen Daten der Aktionäre haben gemäß dieser Bestimmung verarbeitet zu werden, um die Gesellschaft in die Lage zu versetzen, ihre derzeitigen Aktionäre zu identifizieren, um direkt mit diesen zu kommunizieren, damit die Ausübung von Aktionärsrechten und die Zusammenarbeit der Aktionäre mit der Gesellschaft erleichtert werden. Unbeschadet längerer Speicherfristen nach anderen Rechtsvorschriften dürfen die Gesellschaften und Intermediäre die personenbezogenen Daten der Aktionäre, die ihnen gemäß dieser Bestimmung für die in dieser Bestimmung angegebenen Zwecke übermittelt wurden, nicht länger als zwölf Monate, nachdem sie erfahren haben, dass die betreffende Person nicht mehr Aktionär ist, speichern.
(5) Juristische Personen haben ein Recht auf Berichtigung unvollständiger oder unrichtiger Angaben zu ihrer Identität als Aktionäre.
(6) Die Offenlegung von Informationen über die Identität von Aktionären gemäß dieser Bestimmung durch einen Intermediär gilt nicht als Verstoß gegen Verbote bezüglich der Offenlegung von Informationen, die sich aus einem Vertrag oder einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift ergeben.
(7) Die Offenlegung von Informationen über die Identität von Aktionären durch einen Intermediär gilt nicht als Verletzung des Bankgeheimnisses gemäß § 38 BWG.
Abkürzung
BörseG 2018
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 180. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Abkürzung
BörseG 2018
Übermittlung von Informationen
§ 180. (1) Die Intermediäre haben unverzüglich die folgenden Informationen seitens der Gesellschaft an den Aktionär oder an einen vom Aktionär benannten Dritten zu übermitteln:
die Informationen, die die Gesellschaft dem Aktionär erteilen muss, damit der Aktionär aus seinen Aktien erwachsende Rechte ausüben kann, und die für alle Aktionäre bestimmt sind, die Aktien der betreffenden Gattung halten, oder
wenn die Informationen gemäß Z 1 den Aktionären auf der Website der Gesellschaft zur Verfügung stehen, eine Mitteilung, in der angegeben wird, wo diese Informationen auf der Website der Gesellschaft gefunden werden können.
(2) Die Gesellschaften haben den Intermediären die Informationen gemäß Abs. 1 Z 1 oder die Mitteilung gemäß Abs. 1 Z 2 rechtzeitig und in standardisierter Form zu liefern.
(3) Die Informationen gemäß Abs. 1 Z 1 oder die Mitteilung gemäß Abs. 1 Z 2 müssen nicht übermittelt oder weitergeleitet werden, wenn die Gesellschaften diese Informationen oder diese Mitteilung direkt allen ihren Aktionären oder einem vom Aktionär benannten Dritten übermitteln.
(4) Die Intermediäre haben den Gesellschaften unverzüglich die von den Aktionären erhaltenen Informationen im Zusammenhang mit der Ausübung der mit den Aktien verbundenen Rechte zu übermitteln, im Einklang mit den Anweisungen der Aktionäre.
(5) Gibt es in einer Kette von Intermediären mehr als einen Intermediär, haben diese die Informationen gemäß den Abs. 1 und 4 unverzüglich von einem Intermediär zum nächsten weiterzuleiten, es sei denn, die Informationen können vom Intermediär direkt der Gesellschaft oder dem Aktionär oder einem vom Aktionär benannten Dritten übermittelt werden.
Abkürzung
BörseG 2018
Inkrafttreten
§ 181. Dieses Bundesgesetz tritt am 3. Jänner 2018 in Kraft. § 94 ist auf Geschäftsjahre der FMA anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen.
Abkürzung
BörseG 2018
Inkrafttreten
§ 181. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 3. Jänner 2018 in Kraft. § 94 ist auf Geschäftsjahre der FMA anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen.
(2) § 47 Abs. 1 Z 1 tritt am 3. Jänner 2018 außer Kraft.
Abkürzung
BörseG 2018
Inkrafttreten
§ 181. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 3. Jänner 2018 in Kraft. § 94 ist auf Geschäftsjahre der FMA anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen.
(2) § 47 Abs. 1 Z 1 tritt am 3. Jänner 2018 außer Kraft.
(3) § 126 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2019 tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft.
Abkürzung
BörseG 2018
Inkrafttreten
§ 181. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 3. Jänner 2018 in Kraft. § 94 ist auf Geschäftsjahre der FMA anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen.
(2) § 47 Abs. 1 Z 1 tritt am 3. Jänner 2018 außer Kraft.
(3) § 126 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2019 tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft.
(Anm.: Abs. 4 und 5 nicht vergeben)
(6) § 39 Abs. 5 Z 3, § 40 Abs. 1 Z 8, § 42 Abs. 3 Z 7, § 46, § 82 Abs. 2 Z 3, § 129 Abs. 1 und § 177 Abs. 5 Z 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2019 treten mit 21. Juli 2017 (Anm.: offensichtliches Redaktionsversehen: gemeint 21.7.2019) in Kraft. § 47 und § 175 Z 1 treten mit Ablauf des 20. Juli 2019 außer Kraft.
Abkürzung
BörseG 2018
Erleichterung der Ausübung von Aktionärsrechten
§ 181. (1) Die Intermediäre haben die Ausübung der Rechte durch den Aktionär, einschließlich des Rechts auf Teilnahme an und Stimmabgabe in Hauptversammlungen, durch mindestens eine der folgenden Maßnahmen zu erleichtern:
Der Intermediär trifft die erforderlichen Vorkehrungen, damit der Aktionär oder ein vom Aktionär benannter Dritter die Rechte selbst ausüben kann;
der Intermediär übt die mit den Aktien verbundenen Rechte mit ausdrücklicher Genehmigung und gemäß den Anweisungen des Aktionärs zu dessen Gunsten aus.
(2) Erhält der Intermediär eine Bestätigung gemäß § 126 Abs. 2 oder § 128 Abs. 4 Aktiengesetz, BGBl. Nr. 98/1965 in der Fassung BGBl. Nr. 63/2019, hat er sie unverzüglich dem Aktionär oder einem vom Aktionär benannten Dritten zu übermitteln. Gibt es in einer Kette von Intermediären mehr als einen Intermediär, haben diese die erhaltene Bestätigung unverzüglich von einem Intermediär zum nächsten weiterzuleiten, es sei denn, die Bestätigung kann direkt dem Aktionär oder einem vom Aktionär benannten Dritten übermittelt werden.
Abkürzung
BörseG 2018
Erleichterung der Ausübung von Aktionärsrechten
§ 181. (1) Die Intermediäre haben die Ausübung der Rechte durch den Aktionär, einschließlich des Rechts auf Teilnahme an und Stimmabgabe in Hauptversammlungen, durch mindestens eine der folgenden Maßnahmen zu erleichtern:
Der Intermediär trifft die erforderlichen Vorkehrungen, damit der Aktionär oder ein vom Aktionär benannter Dritter die Rechte selbst ausüben kann;
der Intermediär übt die mit den Aktien verbundenen Rechte mit ausdrücklicher Genehmigung und gemäß den Anweisungen des Aktionärs zu dessen Gunsten aus.
(2) Erhält der Intermediär eine Bestätigung gemäß § 128 Abs. 4 AktG, hat er sie unverzüglich dem Aktionär oder einem vom Aktionär benannten Dritten zu übermitteln. Gibt es in einer Kette von Intermediären mehr als einen Intermediär, haben diese die erhaltene Bestätigung unverzüglich von einem Intermediär zum nächsten weiterzuleiten, es sei denn, die Bestätigung kann direkt dem Aktionär oder einem vom Aktionär benannten Dritten übermittelt werden.
Abkürzung
BörseG 2018
Außerkrafttreten
§ 182. Das Börsegesetz 1989 – BörseG 1989, BGBl. Nr. 555/1989, tritt mit Ablauf des 2. Jänner 2018 außer Kraft.
Abkürzung
BörseG 2018
Nichtdiskriminierung, Verhältnismäßigkeit und Transparenz der Kosten
§ 182. (1) Die Intermediäre haben jegliche für gemäß diesem Abschnitt erbrachte Dienstleistungen einschlägigen Entgelte für jede Dienstleistung einzeln offenzulegen.
(2) Jegliche Entgelte, die von einem Intermediär von den Aktionären, Gesellschaften oder von anderen Intermediären verlangt werden, haben diskriminierungsfrei und im Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten, die für die Erbringung der Dienstleistungen entstanden sind, angemessen zu sein. Unterschiede zwischen den Entgelten für die Ausübung von Rechten im Inland und in grenzüberschreitenden Fällen sind nur zulässig, wenn sie entsprechend gerechtfertigt sind und den Unterschieden bei den tatsächlichen Kosten, die für die Erbringung der Dienstleistungen entstanden sind, entsprechen.
Abkürzung
BörseG 2018
Intermediäre aus Drittländern
§ 183. Dieser Abschnitt gilt auch für Intermediäre, die weder ihren Sitz noch ihre Hauptverwaltung in der Europäischen Union haben, wenn sie Dienstleistungen gemäß § 177 Abs. 4 erbringen.
Abkürzung
BörseG 2018
Informationen über die Durchführung
§ 184. Die FMA hat die Europäische Kommission über wesentliche praktische Schwierigkeiten bei der Durchsetzung der Bestimmungen dieses Abschnitts oder Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Abschnitts durch Intermediäre aus der Europäischen Union oder aus Drittländern zu unterrichten.
Abkürzung
BörseG 2018
Abschnitt
Transparenz bei institutionellen Anlegern, bei Vermögensverwaltern und bei Stimmrechtsberatern
Mitwirkungspolitik
§ 185. (1) Institutionelle Anleger und Vermögensverwalter haben entweder die Anforderungen gemäß Z 1 und 2 zu erfüllen oder eine unmissverständliche und mit Gründen versehene Erklärung öffentlich bekannt zu geben, warum sie sich dafür entschieden haben, eine oder mehrere dieser Anforderungen nicht zu erfüllen:
Institutionelle Anleger und Vermögensverwalter haben eine Mitwirkungspolitik auszuarbeiten und sie öffentlich bekannt zu machen, in der beschrieben wird, wie sie die Mitwirkung der Aktionäre in ihre Anlagestrategie integrieren. In der Mitwirkungspolitik ist zu beschreiben,
wie sie die Gesellschaften, in die sie investiert haben, hinsichtlich wichtiger Angelegenheiten überwachen, auch in Bezug auf Strategie, finanzielle und nicht finanzielle Leistung und Risiko, Kapitalstruktur, soziale und ökologische Auswirkungen und Corporate Governance,
wie sie Dialoge mit Gesellschaften führen, in die sie investiert haben,
wie sie Stimmrechte und andere mit Aktien verbundene Rechte ausüben,
wie sie mit anderen Aktionären zusammenarbeiten,
wie sie mit einschlägigen Interessenträgern der Gesellschaften, in die sie investiert haben, kommunizieren und
wie sie mit tatsächlichen und potenziellen Interessenkonflikten im Zusammenhang mit ihrem Engagement umgehen.
Institutionelle Anleger und Vermögensverwalter haben jährlich öffentlich bekannt zu machen, wie ihre Mitwirkungspolitik umgesetzt wurde, einschließlich einer allgemeinen Beschreibung ihres Abstimmungsverhaltens, einer Erläuterung der wichtigsten Abstimmungen und ihres Rückgriffs auf die Dienste von Stimmrechtsberatern. Sie haben öffentlich bekannt zu machen, wie sie Stimmen in Hauptversammlungen von Gesellschaften abgegeben haben, an denen sie Aktien halten. Von einer solchen Bekanntmachung können Abstimmungen ausgenommen werden, die wegen des Gegenstands der Abstimmung oder wegen des Umfangs der Beteiligung an der Gesellschaft unbedeutend sind.
(2) Die in Abs. 1 genannten Informationen haben auf der Website des institutionellen Anlegers oder Vermögensverwalters kostenfrei verfügbar zu sein. Setzt ein Vermögensverwalter die Mitwirkungspolitik, einschließlich der Stimmabgabe, im Namen eines institutionellen Anlegers um, so hat der institutionelle Anleger darauf zu verweisen, wo die betreffenden Informationen über die Stimmabgabe vom Vermögensverwalter veröffentlicht wurden.
(3) Die für institutionelle Anleger und Vermögensverwalter geltenden Bestimmungen zu Interessenkonflikten, einschließlich Art. 14 der Richtlinie 2011/61/EU, Art. 12 Abs. 1 Buchstabe b und Art. 14 Abs. 1 Buchstabe d der Richtlinie 2009/65/EG und ihre jeweiligen Durchführungsbestimmungen sowie Art. 23 der Richtlinie 2014/65/EU finden auch auf Mitwirkungstätigkeiten Anwendung.
Abkürzung
BörseG 2018
Anlagestrategie institutioneller Anleger und Vereinbarungen mit Vermögensverwaltern
§ 186. (1) Institutionelle Anleger haben öffentlich bekannt zu machen, inwieweit die Hauptelemente ihrer Anlagestrategie dem Profil und der Laufzeit ihrer Verbindlichkeiten, insbesondere langfristiger Verbindlichkeiten, entsprechen und wie sie zur mittel- bis langfristigen Wertentwicklung ihrer Vermögenswerte beitragen.
(2) In dem Fall, dass ein Vermögensverwalter im Namen eines institutionellen Anlegers – sei es mit einem Ermessensspielraum im Rahmen eines Einzelkundenmandats oder im Rahmen eines Organismus für gemeinsame Anlagen – investiert, hat der institutionelle Anleger die folgenden Informationen über seine Vereinbarung mit dem Vermögensverwalter öffentlich bekannt zu machen:
wie durch die Vereinbarung mit dem Vermögensverwalter Anreize dafür geschaffen werden, dass der Vermögensverwalter seine Anlagestrategie und Anlageentscheidungen auf das Profil und die Laufzeit der Verbindlichkeiten, insbesondere langfristiger Verbindlichkeiten, des institutionellen Anlegers abstimmt;
wie durch die Vereinbarung Anreize dafür geschaffen werden, dass der Vermögensverwalter Anlageentscheidungen auf der Grundlage einer Bewertung der mittel- bis langfristigen Entwicklung der finanziellen und nicht finanziellen Leistung der Gesellschaft, in die investiert werden soll, trifft und sich in die Gesellschaft einbringt, in die investiert wurde, um deren Leistung mittel- bis langfristig zu verbessern;
wie die Methode und der maßgebliche Zeitraum für die Bewertung der Leistung des Vermögensverwalters und die Vergütung für Vermögensverwaltungsdienste dem Profil und der Laufzeit der Verbindlichkeiten, insbesondere langfristiger Verbindlichkeiten, des institutionellen Anlegers entsprechen und wie diese die langfristige Gesamtleistung berücksichtigen;
wie der institutionelle Anleger die dem Vermögensverwalter entstandenen Portfolioumsatzkosten überwacht und wie er einen angestrebten Portfolioumsatz oder eine angestrebte Portfolio-Umsatzbandbreite festlegt und überwacht;
die Laufzeit der Vereinbarung mit dem Vermögensverwalter.
Sind eine oder mehrere dieser Ziffern nicht in der Vereinbarung mit dem Vermögensverwalter enthalten, hat der institutionelle Anleger eine unmissverständliche und mit Gründen versehene öffentliche Erklärung abzugeben, warum dies der Fall ist.
(3) Die Informationen gemäß Abs. 1 und 2 haben auf der Website des institutionellen Anlegers kostenfrei zur Verfügung zu stehen und jährlich aktualisiert zu werden, es sei denn, es gibt keine wesentliche Änderung. Institutionellen Anlegern, die durch die Richtlinie 2009/138/EG reguliert werden, ist es gestattet, diese Informationen in ihren Bericht über Solvabilität und Finanzlage gemäß Art. 51 der genannten Richtlinie aufzunehmen.
Abkürzung
BörseG 2018
Transparenz bei Vermögensverwaltern
§ 187. (1) Die Vermögensverwalter haben institutionellen Anlegern gegenüber, mit denen sie eine Vereinbarung gemäß § 186 geschlossen haben, jährlich offenzulegen, wie ihre Anlagestrategie und deren Umsetzung mit dieser Vereinbarung im Einklang stehen und zur mittel- bis langfristigen Wertentwicklung der Vermögenswerte des institutionellen Anlegers oder des Fonds beitragen. Zu dieser Offenlegung gehört eine Berichterstattung
über die mittel- bis langfristigen wesentlichen Hauptrisiken, die mit den Investitionen verbunden sind,
über die Zusammensetzung des Portfolios, die Portfolioumsätze und die Portfolioumsatzkosten,
über den Einsatz von Stimmrechtsberatern für die Zwecke von Mitwirkungstätigkeiten sowie
über ihre Politik in Bezug auf die Wertpapierleihe und die Frage, wie sie gegebenenfalls angewendet wird, um ihre Mitwirkungstätigkeiten zu verwirklichen, insbesondere zur Zeit der Hauptversammlung der Gesellschaften, in die investiert wurde.
Zu dieser Offenlegung gehören auch Informationen darüber, ob und gegebenenfalls wie sie Anlageentscheidungen auf der Grundlage einer Beurteilung der mittel- bis langfristigen Entwicklung der Leistung, einschließlich der nicht finanziellen Leistung, der Gesellschaft treffen, in die investiert wurde, und ob und gegebenenfalls welche Interessenkonflikte es im Zusammenhang mit den Mitwirkungstätigkeiten gab und wie die Vermögensverwalter mit diesen umgegangen sind.
(2) Wenn die gemäß Abs. 1 offengelegten Informationen bereits öffentlich zugänglich sind, ist der Vermögensverwalter nicht verpflichtet, die Informationen institutionellen Anlegern direkt zur Verfügung zu stellen.
Abkürzung
BörseG 2018
Transparenz bei Stimmrechtsberatern
§ 188. (1) Stimmrechtsberater haben öffentlich auf einen Verhaltenskodex Bezug zu nehmen, den sie anwenden, und über die Anwendung dieses Verhaltenskodex Bericht zu erstatten. Wenn Stimmrechtsberater keinen Verhaltenskodex anwenden, haben sie eine unmissverständliche und mit Gründen versehene Erklärung zu geben, warum dies der Fall ist. Wenn Stimmrechtsberater einen Verhaltenskodex anwenden, aber von einer seiner Empfehlungen abweichen, haben sie darauf hinzuweisen, von welchen Teilen sie abweichen, die Gründe hiefür zu erläutern und gegebenenfalls darzulegen, welche Alternativmaßnahmen getroffen wurden. Die Informationen nach diesem Absatz haben auf den Websites der Stimmrechtsberater kostenfrei öffentlich zugänglich gemacht und jährlich aktualisiert zu werden.
(2) Stimmrechtsberater haben zur angemessenen Information ihrer Kunden über die Richtigkeit und Zuverlässigkeit ihrer Tätigkeiten jährlich zumindest alle folgenden Informationen im Zusammenhang mit der Vorbereitung ihrer Recherchen, Beratungen und Stimmempfehlungen öffentlich bekannt zu machen:
die wesentlichen Merkmale der von ihnen verwendeten Methoden und Modelle;
ihre Hauptinformationsquellen;
die eingerichteten Verfahren zur Sicherstellung der Qualität der Recherchen, Beratungen und Stimmempfehlungen sowie Qualifikationen der beteiligten Mitarbeiter;
ob und gegebenenfalls wie sie nationale Marktbedingungen sowie rechtliche, regulatorische und unternehmensspezifische Bedingungen berücksichtigen;
die wesentlichen Merkmale der verfolgten Stimmrechtspolitik für die einzelnen Märkte;
ob sie einen Dialog mit den Gesellschaften, die ihre Recherchen, Beratungen und Stimmempfehlungen betreffen, und mit den Interessenträgern der Gesellschaft unterhalten und gegebenenfalls welchen Ausmaßes und welcher Art dieser Dialog ist;
die Vorgehensweise im Hinblick auf die Vermeidung und Behandlung potenzieller Interessenkonflikte.
Die Informationen nach diesem Absatz haben auf den Websites der Stimmrechtsberater öffentlich zugänglich gemacht zu werden und dort für mindestens drei Jahre ab Veröffentlichung kostenfrei zugänglich zu bleiben. Die Informationen müssen nicht gesondert offengelegt werden, wenn die Informationen als Teil der Offenlegung gemäß Abs. 1 zur Verfügung stehen.
(3) Stimmrechtsberater haben tatsächliche oder potenzielle Interessenkonflikte oder Geschäftsbeziehungen, die die Vorbereitung ihrer Recherchen, Beratungen und Stimmempfehlungen beeinflussen könnten, zu identifizieren und ihre Kunden unverzüglich darüber sowie über die Schritte, die sie zur Ausräumung, Milderung oder Behandlung dieser tatsächlichen oder potenziellen Interessenkonflikte unternommen haben, zu informieren.
(4) Diese Bestimmung gilt auch für Stimmrechtsberater, die weder ihren Sitz noch ihre Hauptverwaltung im Inland haben und ihre Tätigkeiten über eine Niederlassung im Inland ausüben.
Abkürzung
BörseG 2018
Abschnitt
Strafbestimmungen
§ 189. Wer
(Anm.: Z 1 bis 4 treten mit 3.9.2020 in Kraft)
als Intermediär seine Offenlegungsverpflichtung gemäß § 182 Abs. 1 verletzt oder gegen das Verbot gemäß § 182 Abs. 2, diskriminierende oder unangemessene Entgelte zu verrechnen, verstößt oder
als institutioneller Anleger oder als Vermögensverwalter die Verpflichtung zur Ausarbeitung einer Mitwirkungspolitik oder deren Veröffentlichung gemäß § 185 Abs. 1 Z 1 verletzt oder seine Veröffentlichungspflichten gemäß § 185 Abs. 1 Z 2 oder seine Pflichten gemäß § 185 Abs. 2 oder 3 verletzt oder
als institutioneller Anleger seine Bekanntmachungs- oder Veröffentlichungsverpflichtung gemäß § 186 verletzt oder
als Vermögensverwalter seine Offenlegungsverpflichtung gemäß § 187 verletzt oder
als Stimmrechtsberater seinen Bezugnahme-Hinweis oder seine Veröffentlichungsverpflichtung gemäß § 188 Abs. 1 oder seine Bekanntmachungsverpflichtung oder Informationsverpflichtung gemäß § 188 Abs. 2 oder 3 verletzt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zu 25 000 Euro zu bestrafen. Eine Bestrafung gemäß der Z 6 hat zu entfallen, sofern von der in § 185 Abs. 1 vorgesehenen Möglichkeit der öffentlichen Erklärung, warum die Entscheidung gefallen ist, eine oder mehrere Anforderungen gemäß den Z 1 oder 2 nicht zu erfüllen, Gebrauch gemacht wurde.
Abkürzung
BörseG 2018
Abschnitt
Strafbestimmungen
§ 189. Wer
als Intermediär seine Informationsübermittlungspflichten gemäß § 179 Abs. 2 oder 3, unter Berücksichtigung der Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212, verletzt oder
als Intermediär oder als Gesellschaft seine Verpflichtung zur Aufhebung oder Berichtigung der Speicherung gemäß § 179 Abs. 4 oder 5 verletzt oder
als Intermediär seine Informationsübermittlungspflicht gemäß § 180 Abs. 1, 4 oder 5 oder als Gesellschaft ihre Informationsübermittlungspflicht gemäß § 180 Abs. 2, je unter Berücksichtigung der Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212, verletzt oder
als Intermediär seine Pflichten zur Erleichterung der Ausübung von Aktionärsrechten gemäß § 181 Abs. 1 oder als Empfänger einer Stimmabgabe oder einer Bestätigung einer Stimmabgabe seine Verpflichtung zur Übermittlung der Bestätigung an den Abgeber oder den zuständigen Intermediär oder den Aktionär oder den von diesem benannten Dritten gemäß § 181 Abs. 2, je unter Berücksichtigung der Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212, verletzt oder
als Intermediär seine Offenlegungsverpflichtung gemäß § 182 Abs. 1 verletzt oder gegen das Verbot gemäß § 182 Abs. 2, diskriminierende oder unangemessene Entgelte zu verrechnen, verstößt oder
als institutioneller Anleger oder als Vermögensverwalter die Verpflichtung zur Ausarbeitung einer Mitwirkungspolitik oder deren Veröffentlichung gemäß § 185 Abs. 1 Z 1 verletzt oder seine Veröffentlichungspflichten gemäß § 185 Abs. 1 Z 2 oder seine Pflichten gemäß § 185 Abs. 2 oder 3 verletzt oder
als institutioneller Anleger seine Bekanntmachungs- oder Veröffentlichungsverpflichtung gemäß § 186 verletzt oder
als Vermögensverwalter seine Offenlegungsverpflichtung gemäß § 187 verletzt oder
als Stimmrechtsberater seinen Bezugnahme-Hinweis oder seine Veröffentlichungsverpflichtung gemäß § 188 Abs. 1 oder seine Bekanntmachungsverpflichtung oder Informationsverpflichtung gemäß § 188 Abs. 2 oder 3 verletzt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zu 25 000 Euro zu bestrafen. Eine Bestrafung gemäß der Z 6 hat zu entfallen, sofern von der in § 185 Abs. 1 vorgesehenen Möglichkeit der öffentlichen Erklärung, warum die Entscheidung gefallen ist, eine oder mehrere Anforderungen gemäß den Z 1 oder 2 nicht zu erfüllen, Gebrauch gemacht wurde.
Abkürzung
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Hauptstück
Schlussbestimmungen
§ 190. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts Anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in anderen Rechtsvorschriften des Bundes einschließlich solcher der FMA auf die durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Vorschriften des Börsegesetzes 1989, BGBl. Nr. 555/1989, verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß dem BörseG 1989 aufrechte Berechtigungen gelten als Berechtigungen gemäß diesem Bundesgesetz fort. Kraft Gesetzes bestehende Berechtigungen gelten unabhängig von Konzessions- und Bewilligungserfordernissen nach diesem Bundesgesetz fort.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Richtlinien der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, sofern nichts Anderes angeordnet ist, in der nachfolgend genannten Fassung anzuwenden:
Richtlinie 80/390/EWG zur Koordinierung der Bedingungen für die Erstellung, die Kontrolle und die Verbreitung des Prospekts, der für die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zu veröffentlichen ist, ABl. Nr. L 100 vom 17.03.1980 S. 1;
Richtlinie 85/611/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), ABl. L 375 vom 31.12.1985 S. 3;
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 7 Z 12, BGBl. I Nr. 37/2018)
Richtlinie 2001/34/EG über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Börsennotierung und über die hinsichtlich dieser Wertpapiere zu veröffentlichenden Informationen, ABl. L 184 vom 28.05.2001 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG, ABl. Nr. L 79 vom 24.03.2005 S. 9;
Richtlinie (EU) 2016/2341 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, ABl. Nr. L 354 vom 23.12.2016 S. 37;
Richtlinie 2003/71/EG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG, ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003 S. 64, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU, ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 S. 1;
Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32, zuletzt geändert durch den Beschluss (EU) Nr. 2015/1814, ABl. Nr. L 264 vom 09.10.2015 S. 1;
Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG, ABl. Nr. L 390 vom 31.12.2004 S. 38, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/50/EU, ABl. Nr. L 294 vom 06.11.2013 S. 13;
Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 32, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/91/EU, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 186;
Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), ABl. L 335 vom 25.11.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Richlinie (EU) 2016/2341, ABl. Nr. L 354 vom 23.12.2016 S. 37;
Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010, ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 S. 1, zuletzt geändert durch die Berichtigung, ABl. L 348 vom 21.12.2016 S. 83, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/65/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349;
Richtlinie 2012/30/EU zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise des Europäischen Union im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Einhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmung gleichwertig zu gestalten, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 74, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/59/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 190, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 161 vom 18.06.2016 S. 41;
Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates, ABl. L 182 vom 26.06.2013 S. 19, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/102/EU, ABl. Nr. L 334 vom 21.11.2014 S. 86, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 369 vom 24.12.2014 S. 79;
Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/59/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 190, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 20 vom 15.01.2017 S. 1;
Richtlinie 2013/50/EU zur Änderung der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, der Richtlinie 2003/71/EG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, sowie der Richtlinie 2007/14/EG mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG, ABl. Nr. L 294 vom 06.11.2013 S. 13, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 14 vom 18.01.2014 S. 35;
Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/1034, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 8, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 278 vom 27.10.2017 S. 56;
Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1;
Richtlinie (EU) 2017/828 zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre, ABl. Nr. L 132 vom 20.05.2017 S. 1.
(5) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Verordnungen der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, sofern nichts Anderes angeordnet ist, in der nachfolgend genannten Fassung anzuwenden:
Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr, ABl. Nr. L 8 vom 12.01.2001 S. 1;
Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards, ABl. Nr. L 243 vom 19.07.2002 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 297/2008, ABl. Nr. L 97 vom 09.04.2008 S. 62;
Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG —Ausnahmeregelungen für Rückkaufprogramme und Kursstabilisierungsmaßnahmen, ABl. Nr. L 336 vom 22.12.2003 S. 33;
Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie, ABl. Nr. L 241 vom 02.09.2006 S. 1;
Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 302 vom 18.11.2010 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 176/2014, ABl. Nr. L 56 vom 26.02.2014 S. 11;
Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken, ABl. Nr. L 331 vom 24.11.2010 S. 1;
Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 84, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU, ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 S. 1;
Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts, ABl. Nr. L 326 vom 08.12.2011 S. 1;
Verordnung (EU) Nr. 236/2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps, ABl. Nr. L 86 vom 24.03.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 909/2014, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 1;
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2017/610, ABl. Nr. L 86 vom 31.03.2017 S. 3;
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2016/1014, ABl. Nr. L 171 vom 29.06.2016 S. 153, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 20 vom 25.01.2017 S. 3;
Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung), und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG und der Richtlinie 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2016/1033, ABl. Nr. L 175 vom 30.06.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 348 vom 21.12.2016 S. 83;
Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 173 vom 15.05.2014 S. 84, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/1033, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 1;
Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2016/1033, ABl. Nr. L 175 vom 30.06.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 349 vom 21.12.2016 S. 5;
Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, ABl. Nr. L 87 S. 1;
Delegierte Verordnung (EU) 2017/567 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen, ABl. Nr. L 87 S. 90, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 251 vom 29.09.2017 S. 30;
Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1;
Verordnung (EU) 2018/1212 zur Festlegung von Mindestanforderungen zur Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2007/36/EG in Bezug auf die Identifizierung der Aktionäre, die Informationsübermittlung und die Erleichterung der Ausübung der Aktionärsrechte, ABl. Nr. L 223 vom 04.09.2018 S. 1.
(6) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
Abkürzung
BörseG 2018
Hauptstück
Schlussbestimmungen
§ 190. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts Anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in anderen Rechtsvorschriften des Bundes einschließlich solcher der FMA auf die durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Vorschriften des Börsegesetzes 1989, BGBl. Nr. 555/1989, verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß dem BörseG 1989 aufrechte Berechtigungen gelten als Berechtigungen gemäß diesem Bundesgesetz fort. Kraft Gesetzes bestehende Berechtigungen gelten unabhängig von Konzessions- und Bewilligungserfordernissen nach diesem Bundesgesetz fort.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Richtlinien der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, sofern nichts Anderes angeordnet ist, in der nachfolgend genannten Fassung anzuwenden:
Richtlinie 80/390/EWG zur Koordinierung der Bedingungen für die Erstellung, die Kontrolle und die Verbreitung des Prospekts, der für die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zu veröffentlichen ist, ABl. Nr. L 100 vom 17.03.1980 S. 1;
Richtlinie 85/611/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), ABl. L 375 vom 31.12.1985 S. 3;
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 7 Z 12, BGBl. I Nr. 37/2018)
Richtlinie 2001/34/EG über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Börsennotierung und über die hinsichtlich dieser Wertpapiere zu veröffentlichenden Informationen, ABl. L 184 vom 28.05.2001 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG, ABl. Nr. L 79 vom 24.03.2005 S. 9;
Richtlinie (EU) 2016/2341 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, ABl. Nr. L 354 vom 23.12.2016 S. 37;
Richtlinie 2003/71/EG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG, ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003 S. 64, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU, ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 S. 1;
Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32, zuletzt geändert durch den Beschluss (EU) Nr. 2015/1814, ABl. Nr. L 264 vom 09.10.2015 S. 1;
Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG, ABl. Nr. L 390 vom 31.12.2004 S. 38, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/50/EU, ABl. Nr. L 294 vom 06.11.2013 S. 13;
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