Bundesgesetz über die Wertpapier- und allgemeinen Warenbörsen 2018 (Börsegesetz 2018 – BörseG 2018)
(4) Inhaber einer Position in einem Warenderivat, einem Emissionszertifikat oder einem Derivat davon werden von der Wertpapierfirma oder dem Marktbetreiber, die oder der diesen Handelsplatz betreibt, je nach der Art ihrer Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der geltenden Zulassungen einer der folgenden Kategorien zugeordnet:
Wertpapierfirmen oder Kreditinstitute,
Investmentfonds: ein Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG oder ein Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne der Richtlinie 2011/61/EU,
sonstige Finanzinstitute einschließlich Versicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 2009/138/EG und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/2341,
Handelsunternehmen,
Betreiber gemäß § 1 Z 21, mit der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG, im Fall von Emissionszertifikaten oder Derivaten davon.
(5) Berichte gemäß Abs. 1 Z 1 haben die Anzahl der Kauf- und Verkaufspositionen nach Personenkategorien, diesbezügliche Änderungen seit dem letzten Bericht, den Prozentsatz der gesamten offenen Kontraktpositionen jeder Kategorie sowie die Anzahl der Personen in jeder Kategorie zu enthalten. Zudem unterscheiden die Berichte gemäß Abs. 1 und die in Abs. 2 genannten Aufschlüsselungen zwischen
Positionen, die als solche Positionen identifiziert wurden, die objektiv messbar die unmittelbar mit einer Geschäftstätigkeit im Zusammenhang stehenden Risiken verringern, und
anderen Positionen.
(6) Die FMA kann durch Verordnung die ihr gegenüber bestehendenen Meldepflichten gemäß Abs. 1 und 2 für Positionen in bestimmten Warenderivaten, Emissionszertifikaten oder Derivaten davon aussetzen, wenn aufgrund des Emissionsvolumens ausgeschlossen ist, dass das Positionslimit überschritten wird.
Abkürzung
BörseG 2018
Nach Positionsinhaberkategorien aufgeschlüsselte Positionsmeldungen
§ 20. (1) Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die Handelsplätze betreiben, an denen Warenderivate oder Derivate von Emissionszertifikaten gehandelt werden, haben vorbehaltlich einer Verordnung gemäß Abs. 6
Folgendes zu veröffentlichen:
im Fall von Handelsplätzen, an denen Optionen gehandelt werden, zwei wöchentliche Berichte, von denen einer Optionen ausklammert, mit den aggregierten Positionen, die von den unterschiedlichen Personenkategorien in den verschiedenen an ihrem Handelsplatz gehandelten Warenderivaten oder Derivaten von Emissionszertifikaten gehalten werden, und darin die Zahl der Kauf- und Verkaufspositionen nach diesen Kategorien, diesbezügliche Änderungen seit dem letzten Bericht, den Prozentsatz der gesamten offenen Kontraktpositionen für jede Kategorie sowie die Anzahl der Positionsinhaber in jeder Kategorie gemäß Abs. 4 oder
für Handelsplätze, an denen keine Optionen gehandelt werden, einen wöchentlichen Bericht zu den in lit. a genannten Elementen, und
mindestens einmal täglich eine vollständige Aufschlüsselung der Positionen aller Personen einschließlich der Börsemitglieder oder Börsebesucher und deren Kunden an diesem Handelsplatz
der zuständigen Behörde eines Handelsplatzes in einem anderen Mitgliedstaat, an dem die Warenderivate oder Derivate von Emissionszertifikaten gehandelt werden, oder
der FMA
zu übermitteln.
der zuständigen Behörde eines Handelsplatzes in einem anderen Mitgliedstaat, an dem die Warenderivate oder Emissionszertifikate oder Derivate davon gehandet werden, oder
der FMA mindestens einmal täglich eine vollständige Aufschlüsselung der Positionen aller Personen einschließlich der Börsemitglieder oder Börsebesucher und deren Kunden an diesem Handelsplatz zu übermitteln.
(1a) Die Positionsmeldepflichten in Abs. 1 gelten nicht für Wertpapiere im Sinne von § 1 Z 5 lit. c WAG 2018, die mit einer in § 1 Z 7 lit. j WAG 2018 genannten Ware oder einem dort aufgeführten Basiswert in Verbindung stehen.
(1b) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 Z 1 gilt nur, wenn sowohl die Zahl der Personen als auch ihre offenen Positionen Mindestschwellen überschreiten.
(1c) Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die einen Handelsplatz betreiben, an denen Warenderivate oder Derivate von Emissionszertifikaten gehandelt werden, haben die in Abs. 1 Z 1 genannten Berichte der FMA und ESMA zu übermitteln.
(2) Wertpapierfirmen, die außerhalb eines Handelsplatzes mit Warenderivaten oder Derivaten von Emissionszertifikaten handeln, haben vorbehaltlich einer Verordnung gemäß Abs. 6
der FMA als zuständiger Behörde für die an einem inländischen Handelsplatz gehandelten Warenderivate oder Derivate von Emissionszertifikaten oder
der zentralen zuständigen Behörde, wenn die Warenderivate oder Derivate von Emissionszertifikaten an mehreren Handelsplätzen in mehr als einem Mitgliedstaat in erheblichen Volumina gehandelt werden,
mindestens einmal täglich eine vollständige Aufschlüsselung ihrer Positionen in Warenderivaten oder Derivaten von Emissionszertifikaten, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, und in wirtschaftlich gleichwertigen OTC-Kontrakten sowie der Position ihrer Kunden und der Kunden dieser Kunden bis zum Endkunden gemäß Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 zu übermitteln.
(3) Börsemitglieder oder Börsebesucher von geregelten Märkten und MTF sowie Kunden von OTF haben der Wertpapierfirma oder dem Marktbetreiber, die oder der den Handelsplatz betreibt, mindestens einmal täglich die Einzelheiten ihrer eigenen Positionen, die in an diesem Handelsplatz gehandelten Kontrakten gehalten werden, und der Positionen ihrer Kunden und der Kunden dieser Kunden bis zum Endkunden zu melden. Kunden und deren Kunden bis zum Endkunden haben den Meldepflichtigen im Wege der dargestellten Handels- und Meldekette die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(4) Inhaber einer Position in einem Warenderivat oder einem Derivat von Emissionszertifikaten werden von der Wertpapierfirma oder dem Marktbetreiber, die oder der diesen Handelsplatz betreibt, je nach der Art ihrer Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der geltenden Zulassungen einer der folgenden Kategorien zugeordnet:
Wertpapierfirmen oder Kreditinstitute,
Investmentfonds: ein Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG oder ein Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne der Richtlinie 2011/61/EU,
sonstige Finanzinstitute einschließlich Versicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 2009/138/EG und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/2341,
Handelsunternehmen,
Betreiber gemäß § 1 Z 21, mit der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG, im Fall von Derivaten von Emissionszertifikaten.
(5) Berichte gemäß Abs. 1 Z 1 haben die Anzahl der Kauf- und Verkaufspositionen nach Personenkategorien, diesbezügliche Änderungen seit dem letzten Bericht, den Prozentsatz der gesamten offenen Kontraktpositionen jeder Kategorie sowie die Anzahl der Personen in jeder Kategorie zu enthalten. Zudem unterscheiden die Berichte gemäß Abs. 1 und die in Abs. 2 genannten Aufschlüsselungen zwischen
Positionen, die als solche Positionen identifiziert wurden, die objektiv messbar die unmittelbar mit einer Geschäftstätigkeit im Zusammenhang stehenden Risiken verringern, und
anderen Positionen.
(6) Die FMA kann durch Verordnung die ihr gegenüber bestehenden Meldepflichten gemäß Abs. 1 und 2 für Positionen in bestimmten Warenderivaten oder Derivaten von Emissionszertifikaten aussetzen, wenn aufgrund des Emissionsvolumens ausgeschlossen ist, dass das Positionslimit überschritten wird.
Abkürzung
BörseG 2018
Unterabschnitt
Organisatorische Anforderungen
Organisatorische Anforderungen für die Leitung und Verwaltung geregelter Märkte
§ 21. (1) Das Börseunternehmen hat
Vorkehrungen zu treffen, um nachteilige Auswirkungen von Interessenskonflikten zwischen dem Börseunternehmen, seinen Eigentümern und dem einwandfreien Funktionieren des geregelten Marktes auf den Betrieb des geregelten Marktes oder seine Börsemitglieder oder Börsebesucher klar erkennen und regeln zu können, insbesondere, wenn solche Interessenkonflikte die Erfüllung von Aufgaben, die dem Börseunternehmen auf Grund dieses Bundesgesetzes übertragen wurden, behindern könnten;
über angemessene Vorkehrungen und Systeme zur Ermittlung aller für seinen Betrieb wesentlichen Risiken zu verfügen und wirksame Maßnahmen zur Begrenzung dieser Risiken zu treffen;
Vorkehrungen für eine solide Verwaltung der technischen Abläufe des Systems, einschließlich wirksamer Notmaßnahmen bei einem Systemausfall zu treffen;
transparente und nichtdiskretionäre Regeln und Verfahren zu treffen, die einen fairen und ordnungsgemäßen Handel sowie eine effiziente Auftragsausführung nach objektiven Kriterien gewährleisten;
wirksame Vorkehrungen zu treffen, die einen reibungslosen und rechtzeitigen Abschluss der innerhalb seiner Systeme ausgeführten Geschäfte gewährleisten;
Maßnahmen zu treffen, um bei der Zulassung und fortlaufend über ausreichende Finanzmittel zu verfügen, um sein ordnungsgemäßes Funktionieren zu erleichtern, wobei der Art und dem Umfang dem an den geregelten Markt geschlossenen Geschäfte sowie dem Spektrum und der Höhe der Risiken, denen sie ausgesetzt sind, Rechnung zu tragen ist;
Maßnahmen festzulegen, die eine regelmäßige Überprüfung der Einhaltung der Zulassungsanforderungen gemäß den §§ 39 bis 41 für die von ihnen zum Handel zugelassenen Finanzinstrumente ermöglichen;
über eine interne Revision im Sinne des Art. 24 delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zu verfügen.
(2) Ein Marktbetreiber hat die Ausführung von Kundenaufträgen unter Einsatz des Eigenkapitals oder auf die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge zurückzugreifen zu unterlassen.
(3) Die Börseunternehmen haben der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, unverzüglich jede Änderung in der Person eines Geschäftsleiters sowie jede sonstige Änderung der für die Konzessionserteilung gemäß § 4 maßgeblichen Umstände schriftlich anzuzeigen.
Abkürzung
BörseG 2018
Unterabschnitt
Organisatorische Anforderungen
Organisatorische Anforderungen für die Leitung und Verwaltung geregelter Märkte
§ 21. (1) Das Börseunternehmen hat
Vorkehrungen zu treffen, um nachteilige Auswirkungen von Interessenskonflikten zwischen dem Börseunternehmen, seinen Eigentümern und dem einwandfreien Funktionieren des geregelten Marktes auf den Betrieb des geregelten Marktes oder seine Börsemitglieder oder Börsebesucher klar erkennen und regeln zu können, insbesondere, wenn solche Interessenkonflikte die Erfüllung von Aufgaben, die dem Börseunternehmen auf Grund dieses Bundesgesetzes übertragen wurden, behindern könnten;
über angemessene Vorkehrungen und Systeme zur Ermittlung aller für seinen Betrieb wesentlichen Risiken zu verfügen und wirksame Maßnahmen zur Begrenzung dieser Risiken zu treffen;
Vorkehrungen für eine solide Verwaltung der technischen Abläufe des Systems, einschließlich wirksamer Notmaßnahmen bei einem Systemausfall zu treffen;
transparente und nichtdiskretionäre Regeln und Verfahren zu treffen, die einen fairen und ordnungsgemäßen Handel sowie eine effiziente Auftragsausführung nach objektiven Kriterien gewährleisten;
wirksame Vorkehrungen zu treffen, die einen reibungslosen und rechtzeitigen Abschluss der innerhalb seiner Systeme ausgeführten Geschäfte gewährleisten;
Maßnahmen zu treffen, um bei der Zulassung und fortlaufend über ausreichende Finanzmittel zu verfügen, um sein ordnungsgemäßes Funktionieren zu erleichtern, wobei der Art und dem Umfang dem an den geregelten Markt geschlossenen Geschäfte sowie dem Spektrum und der Höhe der Risiken, denen sie ausgesetzt sind, Rechnung zu tragen ist;
Maßnahmen festzulegen, die eine regelmäßige Überprüfung der Einhaltung der Zulassungsanforderungen gemäß den §§ 39 bis 41 für die von ihnen zum Handel zugelassenen Finanzinstrumente ermöglichen;
über eine interne Revision im Sinne des Art. 24 delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zu verfügen.
(2) Ein Marktbetreiber hat die Ausführung von Kundenaufträgen unter Einsatz des Eigenkapitals oder auf die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge zurückzugreifen zu unterlassen.
(3) Die Börseunternehmen haben der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, unverzüglich jede Änderung in der Person eines Geschäftsleiters sowie jede sonstige Änderung der für die Konzessionserteilung gemäß § 4 maßgeblichen Umstände schriftlich anzuzeigen.
Abkürzung
BörseG 2018
Unterabschnitt
Organisatorische Anforderungen
Organisatorische Anforderungen für die Leitung und Verwaltung geregelter Märkte
§ 21. (1) Das Börseunternehmen hat
Vorkehrungen zu treffen, um nachteilige Auswirkungen von Interessenskonflikten zwischen dem Börseunternehmen, seinen Eigentümern und dem einwandfreien Funktionieren des geregelten Marktes auf den Betrieb des geregelten Marktes oder seine Börsemitglieder oder Börsebesucher klar erkennen und regeln zu können, insbesondere, wenn solche Interessenkonflikte die Erfüllung von Aufgaben, die dem Börseunternehmen auf Grund dieses Bundesgesetzes übertragen wurden, behindern könnten;
über angemessene Vorkehrungen und Systeme zur Ermittlung aller für seinen Betrieb wesentlichen Risiken, einschließlich der IKT-Risiken gemäß Kapitel II der Verordnung (EU) 2022/2554, zu verfügen und wirksame Maßnahmen zur Begrenzung dieser Risiken zu treffen;
(Anm: Z 3 aufgehoben durch Art. 4 Z 4, BGBl. I Nr. 112/2024)
transparente und nichtdiskretionäre Regeln und Verfahren zu treffen, die einen fairen und ordnungsgemäßen Handel sowie eine effiziente Auftragsausführung nach objektiven Kriterien gewährleisten;
wirksame Vorkehrungen zu treffen, die einen reibungslosen und rechtzeitigen Abschluss der innerhalb seiner Systeme ausgeführten Geschäfte gewährleisten;
Maßnahmen zu treffen, um bei der Zulassung und fortlaufend über ausreichende Finanzmittel zu verfügen, um sein ordnungsgemäßes Funktionieren zu erleichtern, wobei der Art und dem Umfang dem an den geregelten Markt geschlossenen Geschäfte sowie dem Spektrum und der Höhe der Risiken, denen sie ausgesetzt sind, Rechnung zu tragen ist;
Maßnahmen festzulegen, die eine regelmäßige Überprüfung der Einhaltung der Zulassungsanforderungen gemäß den §§ 39 bis 41 für die von ihnen zum Handel zugelassenen Finanzinstrumente ermöglichen;
über eine interne Revision im Sinne des Art. 24 delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zu verfügen.
(2) Ein Marktbetreiber hat die Ausführung von Kundenaufträgen unter Einsatz des Eigenkapitals oder auf die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge zurückzugreifen zu unterlassen.
(3) Die Börseunternehmen haben der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, unverzüglich jede Änderung in der Person eines Geschäftsleiters sowie jede sonstige Änderung der für die Konzessionserteilung gemäß § 4 maßgeblichen Umstände schriftlich anzuzeigen.
Abkürzung
BörseG 2018
Unterabschnitt
Organisatorische Anforderungen
Organisatorische Anforderungen für die Leitung und Verwaltung geregelter Märkte
§ 21. (1) Das Börseunternehmen hat
Vorkehrungen zu treffen, um nachteilige Auswirkungen von Interessenskonflikten zwischen dem Börseunternehmen, seinen Eigentümern und dem einwandfreien Funktionieren des geregelten Marktes auf den Betrieb des geregelten Marktes oder seine Börsemitglieder oder Börsebesucher klar erkennen und regeln zu können, insbesondere, wenn solche Interessenkonflikte die Erfüllung von Aufgaben, die dem Börseunternehmen auf Grund dieses Bundesgesetzes übertragen wurden, behindern könnten;
über angemessene Vorkehrungen und Systeme zur Ermittlung aller für seinen Betrieb wesentlichen Risiken, einschließlich der IKT-Risiken gemäß Kapitel II der Verordnung (EU) 2022/2554, zu verfügen und wirksame Maßnahmen zur Begrenzung dieser Risiken zu treffen;
(Anm: Z 3 aufgehoben durch Art. 4 Z 4, BGBl. I Nr. 112/2024)
transparente und nichtdiskretionäre Regeln und Verfahren zu treffen, die einen fairen und ordnungsgemäßen Handel sowie eine effiziente Auftragsausführung nach objektiven Kriterien gewährleisten;
wirksame Vorkehrungen zu treffen, die einen reibungslosen und rechtzeitigen Abschluss der innerhalb seiner Systeme ausgeführten Geschäfte gewährleisten;
Maßnahmen zu treffen, um bei der Zulassung und fortlaufend über ausreichende Finanzmittel zu verfügen, um sein ordnungsgemäßes Funktionieren zu erleichtern, wobei der Art und dem Umfang dem an den geregelten Markt geschlossenen Geschäfte sowie dem Spektrum und der Höhe der Risiken, denen sie ausgesetzt sind, Rechnung zu tragen ist;
Maßnahmen festzulegen, die eine regelmäßige Überprüfung der Einhaltung der Zulassungsanforderungen gemäß den §§ 39 bis 41 für die von ihnen zum Handel zugelassenen Finanzinstrumente ermöglichen;
über eine interne Revision im Sinne des Art. 24 delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zu verfügen;
Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass es die in Art. 22b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegten Standards für die Datenqualität erfüllt;
über mindestens drei aktive Mitglieder oder Nutzer zu verfügen, die die Möglichkeit haben, mit allen anderen zum Zwecke der Preisbildung in Verbindung zu treten.
(2) Ein Marktbetreiber hat die Ausführung von Kundenaufträgen unter Einsatz des Eigenkapitals oder auf die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge zurückzugreifen zu unterlassen.
(3) Die Börseunternehmen haben der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, unverzüglich jede Änderung in der Person eines Geschäftsleiters sowie jede sonstige Änderung der für die Konzessionserteilung gemäß § 4 maßgeblichen Umstände schriftlich anzuzeigen.
Abkürzung
BörseG 2018
Auslagerung von Aufgaben
§ 22. (1) Das Börseunternehmen darf nur dann die Wahrnehmung einer oder mehrerer Aufgaben an Dritte (Dienstleister) auslagern, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden;
Das Börseunternehmen hat der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, die beabsichtigte Auslagerung zuvor schriftlich anzuzeigen;
die Voraussetzungen für eine Konzession gemäß § 4 dieses Bundesgesetzes müssen weiterhin erfüllt werden;
die Auslagerung darf nicht zur Delegation von Aufgaben der Geschäftsleitung führen;
das Verhältnis und die Pflichten des Börseunternehmens gegenüber den Börsemitgliedern, den Börsebesuchern und den Emittenten müssen unverändert bleiben;
die Auslagerung darf die Wirksamkeit der Beaufsichtigung des Börseunternehmens und des Börsehandels in keiner Weise beeinträchtigen;
unter Berücksichtigung der Art der auszulagernden Aufgabe muss der Dritte über die entsprechende Qualifikation verfügen und in der Lage sein, die betreffende Aufgabe wahrzunehmen;
es muss sichergestellt sein, dass das Börseunternehmen den Dritten jederzeit wirksam überwachen kann, jederzeit weitere Anweisungen erteilen kann und die Auslagerung jederzeit mit sofortiger Wirkung beenden kann;
es müssen angemessene Vorkehrungen getroffen sein, um unnötige zusätzliche Geschäftsrisiken zu vermeiden.
Sofern das Börseunternehmen und der Dritte demselben Konzern angehören, kann berücksichtigt werden, in welchem Umfang das Börseunternehmen den Dritten kontrolliert oder sein Handeln beeinflussen kann.
(2) Die Übertragung von Aufgaben an Dritte im Sinne des Abs. 1 führt zu keiner Einschränkung der Verantwortlichkeit des Börseunternehmens gegenüber Behörden.
(3) Die Übertragung der Wahrnehmung folgender Aufgabenbereiche der Betreiber geregelter Märkte an Dritte ist nicht zulässig:
Handelsaufsicht über und Marktsteuerung des automatisierten Handelssystems;
Zulassung, Ausschluss und Ruhen von Börsemitgliedern und Börsebesuchern;
Wahrnehmung der Handelsaufsicht gemäß den §§ 7 bis 9;
Entgegennahme von Ad-hoc Mitteilungen;
Zulassung und Widerruf der Zulassung von Finanzinstrumenten gemäß den §§ 38 bis 40 und Entscheidungen im Zusammenhang mit Handelsaussetzungen.
(4) Bei Abschluss, Durchführung oder Kündigung einer Vereinbarung über die Auslagerung von Aufgaben ist mit der gebotenen Professionalität und Sorgfalt zu verfahren; insbesondere ist eine klare Aufteilung der Rechte und Pflichten zwischen dem Börseunternehmen und dem Dritten in Form einer schriftlichen Vereinbarung vorzunehmen.
(5) Auf Verlangen hat das Börseunternehmen der Aufsichtsbehörde alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um zu überprüfen, ob die Aufforderungen dieses Bundesgesetzes betreffend die Auslagerung von Aufgaben eingehalten werden.
Abkürzung
BörseG 2018
Auslagerung von Aufgaben
§ 22. (1) Das Börseunternehmen darf nur dann die Wahrnehmung einer oder mehrerer Aufgaben an Dritte (Dienstleister) auslagern, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden;
Das Börseunternehmen hat der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, die beabsichtigte Auslagerung zuvor schriftlich anzuzeigen;
die Voraussetzungen für eine Konzession gemäß § 4 dieses Bundesgesetzes müssen weiterhin erfüllt werden;
die Auslagerung darf nicht zur Delegation von Aufgaben der Geschäftsleitung führen;
das Verhältnis und die Pflichten des Börseunternehmens gegenüber den Börsemitgliedern, den Börsebesuchern und den Emittenten müssen unverändert bleiben;
die Auslagerung darf die Wirksamkeit der Beaufsichtigung des Börseunternehmens und des Börsehandels in keiner Weise beeinträchtigen;
unter Berücksichtigung der Art der auszulagernden Aufgabe muss der Dritte über die entsprechende Qualifikation verfügen und in der Lage sein, die betreffende Aufgabe wahrzunehmen;
es muss sichergestellt sein, dass das Börseunternehmen den Dritten jederzeit wirksam überwachen kann, jederzeit weitere Anweisungen erteilen kann und die Auslagerung jederzeit beenden kann und zwar gegebenenfalls mit sofortiger Wirkung, wenn dadurch die Kontinuität und Qualität des Börsebetriebs nicht beeinträchtigt wird;
es müssen angemessene Vorkehrungen getroffen sein, um unnötige zusätzliche Geschäftsrisiken zu vermeiden.
Sofern das Börseunternehmen und der Dritte demselben Konzern angehören, kann berücksichtigt werden, in welchem Umfang das Börseunternehmen den Dritten kontrolliert oder sein Handeln beeinflussen kann.
(2) Die Übertragung von Aufgaben an Dritte im Sinne des Abs. 1 führt zu keiner Einschränkung der Verantwortlichkeit des Börseunternehmens gegenüber Behörden.
(3) Die Übertragung der Wahrnehmung folgender Aufgabenbereiche der Betreiber geregelter Märkte an Dritte ist nicht zulässig:
Handelsaufsicht über und Marktsteuerung des automatisierten Handelssystems;
Zulassung, Ausschluss und Ruhen von Börsemitgliedern und Börsebesuchern;
Wahrnehmung der Handelsaufsicht gemäß den §§ 7 bis 9;
Entgegennahme von Ad-hoc Mitteilungen;
Zulassung und Widerruf der Zulassung von Finanzinstrumenten gemäß den §§ 38 bis 40 und Entscheidungen im Zusammenhang mit Handelsaussetzungen.
(4) Bei Abschluss, Durchführung oder Kündigung einer Vereinbarung über die Auslagerung von Aufgaben ist mit der gebotenen Professionalität und Sorgfalt zu verfahren; insbesondere ist eine klare Aufteilung der Rechte und Pflichten zwischen dem Börseunternehmen und dem Dritten in Form einer schriftlichen Vereinbarung vorzunehmen.
(5) Auf Verlangen hat das Börseunternehmen der Aufsichtsbehörde alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um zu überprüfen, ob die Aufforderungen dieses Bundesgesetzes betreffend die Auslagerung von Aufgaben eingehalten werden.
Abkürzung
BörseG 2018
Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 23. (1) Das Börseunternehmen hat Allgemeine Geschäftsbedingungen aufzustellen, die, wie auch jede Änderung derselben, von der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, zu bewilligen sind.
(2) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben insbesondere
Regeln über die Börsemitgliedschaft,
Regeln über die Börsezeit,
Regeln über den Börseort,
die Handelsregeln nach § 10,
die für den Handel an der allgemeinen Warenbörse geltenden Handelsbräuche,
das Veröffentlichungsorgan, in dem alle für den Börsehandel wichtigen Tatsachen zu verlautbaren sind,
zu enthalten.
(3) Die Börsemitgliedschaft setzt die Zulassung durch das Börseunternehmen voraus. Sie darf nicht auf Mitglieder mit Sitz im Inland beschränkt werden. Das Börseunternehmen hat diesbezüglich klare, nicht diskriminierende und auf objektiven Kriterien beruhende Regeln für die Zulassung zur Börse festzulegen. Das Börseunternehmen entscheidet auch über den Ausschluss von der Börsemitgliedschaft.
(4) Das Börseunternehmen kann Beginn und Ende der Börsezeit im Einzelfall abweichend von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmen oder Börseversammlungen überhaupt ansetzen oder überhaupt entfallen lassen, wenn es wichtige Umstände im öffentlichen Interesse oder zur Gewährleistung eines geordneten Börsehandels oder zum Schutz der am Börseverkehr interessierten Personen verlangen oder wenn durch sonstige Umstände ein geordneter Ablauf des Handels nicht gewährleistet ist.
(5) Die Bestimmung von Börsezeit und Börseort, soweit der Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln betroffen ist, darf erst nach vorheriger Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank erfolgen.
(6) Das Börseunternehmen hat eine Gebührenordnung aufzustellen, mit der unter Beachtung unternehmerischer Grundsätze und des volkswirtschaftlichen Interesses am funktionsfähigen Börsehandel Gebühren für
die Mitgliedschaft,
die Berechtigung für Börsebesucher,
die Benützung der Einrichtungen der Börse, insbesondere der Handels- und Abwicklungssysteme,
die Zulassung von Verkehrsgegenständen zum Börsehandel sowie die Dauer der Börsenotierung von Verkehrsgegenständen gemäß § 24 Abs. 1, 5 bis 7 und
die Inanspruchnahme sonstiger von der Börse erbrachter Leistungen
festzulegen sind.
Abkürzung
BörseG 2018
Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 23. (1) Das Börseunternehmen hat Allgemeine Geschäftsbedingungen aufzustellen, die, wie auch jede Änderung derselben, von der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, zu bewilligen sind.
(2) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben insbesondere
Regeln über die Börsemitgliedschaft,
Regeln über die Börsezeit,
Regeln über den Börseort,
die Handelsregeln nach § 10,
die für den Handel an der allgemeinen Warenbörse geltenden Handelsbräuche,
das Veröffentlichungsorgan, in dem alle für den Börsehandel wichtigen Tatsachen zu verlautbaren sind,
zu enthalten.
(3) Die Börsemitgliedschaft setzt die Zulassung durch das Börseunternehmen voraus. Sie darf nicht auf Mitglieder mit Sitz im Inland beschränkt werden. Das Börseunternehmen hat diesbezüglich klare, nicht diskriminierende und auf objektiven Kriterien beruhende Regeln für die Zulassung zur Börse festzulegen. Das Börseunternehmen entscheidet auch über den Ausschluss von der Börsemitgliedschaft.
(4) Das Börseunternehmen kann Beginn und Ende der Börsezeit im Einzelfall abweichend von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmen oder Börseversammlungen überhaupt ansetzen oder überhaupt entfallen lassen, wenn es wichtige Umstände im öffentlichen Interesse oder zur Gewährleistung eines geordneten Börsehandels oder zum Schutz der am Börseverkehr interessierten Personen verlangen oder wenn durch sonstige Umstände ein geordneter Ablauf des Handels nicht gewährleistet ist.
(5) Die Bestimmung von Börsezeit und Börseort, soweit der Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln betroffen ist, darf erst nach vorheriger Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank erfolgen.
(6) Das Börseunternehmen hat eine Gebührenordnung aufzustellen, mit der unter Beachtung unternehmerischer Grundsätze und des volkswirtschaftlichen Interesses am funktionsfähigen Börsehandel Gebühren für
die Mitgliedschaft,
die Berechtigung für Börsebesucher,
die Benützung der Einrichtungen der Börse, insbesondere der Handels- und Abwicklungssysteme,
die Zulassung von Verkehrsgegenständen zum Börsehandel sowie die Dauer der Börsenotierung von Verkehrsgegenständen gemäß § 24 Abs. 1, 5 bis 7 und
die Inanspruchnahme sonstiger von der Börse erbrachter Leistungen
festzulegen sind.
Abkürzung
BörseG 2018
Gebühren
§ 24. (1) Der Emittent hat eine Zulassungsgebühr und eine Gebühr für die Dauer der Börsenotierung von Verkehrsgegenständen an das Börseunternehmen zu entrichten. Diese Gebühren sind in einer vom Börseunternehmen aufzustellenden Gebührenordnung (§ 23 Abs. 6) unter Beachtung der Abs. 2 bis 4, der kaufmännischen Grundsätze sowie des volkswirtschaftlichen Interesses am Börsehandel festzusetzen. Die Gebührenordnung und ihre Änderungen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen; die Gebühren sind im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen; das Börseunternehmen kann die Zulassung auch vom Nachweis der Einzahlung der Gebühr abhängig machen. Die Gebührenordnung bedarf nicht der Bewilligung gemäß § 23 Abs. 1.
(2) Das Börseunternehmen hat sicherzustellen, dass seine Gebührenstrukturen, einschließlich Ausführungsgebühren, Nebengebühren und möglichen Rabatten, transparent, gerecht und diskriminierungsfrei sind und keine Anreize schaffen, Aufträge so zu platzieren, zu ändern oder zu stornieren oder Geschäfte so zu tätigen, dass dies zu marktstörenden Handelsbedingungen oder Marktmissbrauch beiträgt. Das Börseunternehmen hat insbesondere im Austausch für gewährte Rabatte Market-Making-Pflichten in Bezug auf einzelne Aktien oder Aktienportfolios aufzuerlegen.
(3) Das Börseunternehmen kann seine Gebühren für stornierte Aufträge an die Zeitspanne anpassen, in der der Auftrag aufrechterhalten wurde, und austarierte Gebühren für jedes Finanzinstrument festlegen, für das sie gelten.
(4) Das Börseunternehmen kann höhere Gebühren für die Erteilung von Aufträgen, die später storniert werden, oder Teilnehmern, bei denen der Anteil stornierter Aufträge hoch ist, oder solchen Teilnehmern berechnen, die eine Methode des algorithmischen Hochfrequenzhandels anwenden, um der zusätzlichen Belastung der Systemkapazität Rechnung zu tragen.
(5) Bei ausländischen Emittenten und bei Schuldverschreibungen, die nicht im Inland zur Zeichnung aufgelegt wurden, ist der geschätzte inländische Umlauf der Bemessung zugrunde zu legen.
(6) Bei Fehlen eines Nennwertes ist für die Gebührenfestsetzung der Verkaufspreis oder der voraussichtliche Kurswert heranzuziehen.
(7) Für Wertpapiere des Bundes ist keine Zulassungsgebühr zu entrichten.
Abkürzung
BörseG 2018
Anforderungen an das Leitungsorgan eines Marktbetreibers
§ 25. (1) Das Leitungsorgan gemäß § 1 Z 54 WAG 2018 eines Marktbetreibers hat
bei seiner Zusammensetzung insgesamt ein angemessen breites Spektrum an Erfahrung widerzuspiegeln;
kollektiv über die zum Verständnis der Tätigkeiten des Börseunternehmens samt seinen Hauptrisiken notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen zu verfügen;
die Umsetzung der Unternehmensführungsregelungen, die eine wirksame und umsichtige Führung einer Organisation sicherstellen, eine Aufgabentrennung in der Organisation und die Vorbeugung von Interessenkonflikten vorsehen, auf eine Weise festzulegen und zu überwachen, durch die die Integrität des Markts gewährleistet wird;
die Wirksamkeit der Unternehmensführungsregelungen des Marktbetreibers zu überwachen, regelmäßig zu bewerten und angemessene Schritte zur Behebung von Mängeln einzuleiten.
(2) Die Mitglieder des Leitungsorgans haben
jederzeit über ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen zu verfügen und aufrichtig, zuverlässig und unvoreingenommen zu handeln, um ihre Aufgaben wahrzunehmen und gemeinsam in der Lage zu sein, die Geschäftstätigkeiten des jeweiligen Marktbetreibers einschließlich damit verbundener Risiken soweit zu verstehen, dass sie die Entscheidungen der Geschäftsleitung überwachen und kontrollieren können;
der Wahrnehmung ihrer Funktionen für den Marktbetreiber ausreichend Zeit zu widmen, wobei sich die Zahl der Tätigkeiten in der Geschäftsleitung, die ein Mitglied des Leitungsorgans in einer rechtlichen Einheit gleichzeitig wahrnehmen kann, nach den einzelnen Umständen sowie nach Art, Umfang und Komplexität der Tätigkeiten des Marktbetreibers richtet;
einen angemessenen Zugang zu den Informationen und Dokumenten, die für die Beaufsichtigung und Überwachung der Entscheidungsfindung der Geschäftsleitung erforderlich sind, zu haben;
als Mitglieder des Leitungsorgans von Marktbetreibern, die aufgrund ihrer Größe, ihrer internen Organisation und der Art des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte von erheblicher Bedeutung sind, sofern sie nicht als Vertreter der Republik Österreich im Leitungsorgan tätig sind, insgesamt nur eine Tätigkeit in der Geschäftsleitung in Verbindung mit zwei Tätigkeiten als Mitglied eines Aufsichtsrates oder insgesamt vier Tätigkeiten als Mitglied eines Aufsichtsrates wahrzunehmen, wobei Tätigkeiten in der Geschäftsleitung oder als Mitglied eines Aufsichtsrates innerhalb derselben Gruppe oder innerhalb von Unternehmen, an denen der Marktbetreiber qualifiziert beteiligt ist, als eine einzige Funktion gelten. Tätigkeiten in der Geschäftsleitung oder als Mitglied eines Aufsichtsorgans bei Organisationen, die nicht überwiegend gewerbliche Ziele verfolgen, sind bei der Berechnung nicht miteinzubeziehen. Die FMA kann auf Antrag eine Überschreitung dieser Begrenzung um eine Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichtsrates genehmigen. Die FMA hat die ESMA über derartige Genehmigungen regelmäßig zu informieren.
(3) Erfüllen die Mitglieder die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 nicht oder liegen objektive und nachweisbare Gründe für die Vermutung vor, dass die Geschäftsleitung des Marktbetreibers dessen wirksame, solide und umsichtige Führung sowie die angemessene Berücksichtigung der Marktintegrität gefährden könnte, so hat die FMA die Zulassung eines Marktbetreibers zu verweigern.
(4) Der Marktbetreiber hat über angemessene personelle und finanzielle Ressourcen zu verfügen, um die Einschulung der Mitglieder des Leitungsorgans in ihr Amt zu erleichtern und deren laufende Schulung sicherzustellen.
(5) Der Marktbetreiber hat der FMA die Namen aller Mitglieder seines Leitungsorgans und jede Änderung in dessen Zusammensetzung sowie alle weiteren Informationen, die für die Überprüfung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2 Z 1, 2 und 4, Abs. 4 und § 26 erforderlich sind, zu übermitteln.
Abkürzung
BörseG 2018
Nominierungsausschuss
§ 26. Marktbetreiber, die aufgrund ihrer Größe, internen Organisation und der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte von erheblicher Bedeutung sind, haben einen Nominierungsausschuss einzurichten. Der Nominierungsausschuss hat:
aus Mitgliedern des Aufsichtsrates zu bestehen;
Bewerber für die Besetzung frei werdender Stellen im Leitungsorgan zu ermitteln und dem Leitungsorgan entsprechende Vorschläge zu unterbreiten;
falls für die jeweilige Rechtsform des Marktbetreibers gesetzlich vorgesehen, das Leitungsorgan bei der Erstellung von Vorschlägen an die Hauptversammlung für die Besetzung frei werdender Stellen im Leitungsorgan zu unterstützen;
im Rahmen seiner Aufgaben gemäß Z 2 und 3 die Ausgewogenheit und Unterschiedlichkeit der Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung aller Mitglieder des betroffenen Organs zu berücksichtigen, eine Aufgabenbeschreibung mit Bewerberprofil zu erstellen und den mit der Aufgabe verbundenen Zeitaufwand anzugeben;
im Rahmen seiner Aufgabe gemäß Z 2 und 3 eine Zielquote für das unterrepräsentierte Geschlecht im Leitungsorgan festzulegen sowie eine Strategie zu entwickeln, um dieses Ziel zu erreichen;
im Rahmen seiner Aufgaben gemäß Z 2 und 3 darauf zu achten, dass die Entscheidungsfindung des Leitungsorgans nicht durch eine einzelne Person oder eine kleine Gruppe von Personen in einer den Interessen des Marktbetreibers zuwiderlaufenden Art und Weise dominiert werden;
regelmäßig, jedoch zumindest jährlich oder wenn Ereignisse die Notwendigkeit zur Neubeurteilung anzeigen, eine Bewertung der Struktur, Größe, Zusammensetzung und Leistung des Leitungsorgans durchzuführen und diesem nötigenfalls Änderungsvorschläge zu unterbreiten;
regelmäßig, jedoch zumindest jährlich, eine Bewertung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung sowohl der einzelnen Mitglieder der Geschäftsleitung als auch der Geschäftsleitung in ihrer Gesamtheit durchzuführen und diese dem Leitungsorgan mitzuteilen;
die Strategie des Leitungsorgans im Hinblick auf die Auswahl und Bestellung der Geschäftsleitung zu überprüfen und Empfehlungen an das Leitungsorgan zu richten.
Abkürzung
BörseG 2018
Vorlage des Jahresabschlusses
§ 27. (1) Der geprüfte Jahresabschluss, der Lagebericht, der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht sowie die Prüfungsberichte über den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht sind vom Börseunternehmen längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, vorzulegen.
(2) Der Abschlussprüfer hat den Jahresabschluss des Börseunternehmens, die Buchführung und die Funktionsfähigkeit des Systems der EDV dahingehend zu überprüfen, ob die technischen Einrichtungen eine ausreichende Überwachung im Sinne des § 7 Abs. 2 gewährleisten und insbesondere für die gemäß § 7 Abs. 2 erforderlichen Ermittlungen geeignet sind. Das Ergebnis der Prüfung ist vom Abschlussprüfer in seinen schriftlichen Bericht aufzunehmen.
(3) Die Prüfung durch den Abschlussprüfer hat auch die Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu umfassen, und das Prüfungsergebnis ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen. Auf den Abschlussprüfer des Börseunternehmens ist § 93 WAG 2018 anzuwenden.
(4) Börseunternehmen gelten als Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß § 189a Z 1 UGB.
Abkürzung
BörseG 2018
Vorlage des Jahresabschlusses
§ 27. (1) Der geprüfte Jahresabschluss, der Lagebericht, der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht sowie die Prüfungsberichte über den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht sind vom Börseunternehmen längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, vorzulegen.
(2) Der Abschlussprüfer hat den Jahresabschluss des Börseunternehmens, die Buchführung und die Funktionsfähigkeit des Systems der EDV dahingehend zu überprüfen, ob die technischen Einrichtungen eine ausreichende Überwachung im Sinne des § 7 Abs. 2 gewährleisten und insbesondere für die gemäß § 7 Abs. 2 erforderlichen Ermittlungen geeignet sind. Das Ergebnis der Prüfung ist vom Abschlussprüfer in seinen schriftlichen Bericht aufzunehmen.
(3) Die Prüfung durch den Abschlussprüfer hat auch die Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu umfassen, und das Prüfungsergebnis ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen. Auf den Abschlussprüfer des Börseunternehmens ist § 93 WAG 2018 anzuwenden.
(4) Börseunternehmen gelten als Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß § 189a Z 1 UGB.
Abkürzung
BörseG 2018
Börsemitglieder
§ 28. (1) Die Zulassung als Börsemitglied darf nur erteilt werden, wenn
keine Tatsachen vorliegen, die es zweifelhaft machen, dass der Antragsteller die für die Teilnahme am Börsehandel erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
der Antragsteller nicht in seiner Geschäftsfähigkeit, insbesondere durch Insolvenz oder Geschäftsaufsicht, beschränkt ist,
der Antragsteller oder einer seiner Geschäftsleiter nicht wegen einer im § 13 GewO 1994 genannten strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde, solange die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt,
der Antragsteller oder einer seiner Geschäftsleiter nicht nach den §§ 105 bis 108, 154 bis 156, 163 und 164 rechtskräftig bestraft wurde, sofern nicht die Verletzung des § 52, § 154 oder § 155 geringfügig ist oder die Strafe getilgt ist und
keine Tatsachen vorliegen, die geeignet sind, das Ansehen, die Ordnungsmäßigkeit oder die Fairness des Handels auf inländischen Märkten zu beeinträchtigen.
(2) Die Börsemitgliedschaft wird durch Vereinbarung mit dem Börseunternehmen erworben. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht Kontrahierungszwang des Börseunternehmens außer für den Fall, dass sich der Mitgliedschaftswerber auf die Mitgliedschaftsvoraussetzungen gemäß § 29 Abs. 1 Z 3, 4 oder 6 beruft und seinen Sitz in einem Drittland hat.
(3) Als Nachweis für das Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen genügt bei Mitgliedschaftswerbern mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittland die Mitgliedschaft bei deren Heimatbörse, wenn dort die Erfüllung dieser oder vergleichbarer Voraussetzungen zwingende Voraussetzung für die Börsemitgliedschaft ist. Die Zulassung als Börsemitglied wird auch durch eine rechtskräftige Verurteilung des Antragstellers durch den Herkunftsstaat ausgeschlossen, sofern diese Verurteilung noch nicht getilgt ist und nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt und die der Verurteilung zugrundeliegende Tat dem Tatbestand der in Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Bestimmungen gleichzuhalten ist.
(4) Das Börseunternehmen hat ein Verzeichnis der Handelsteilnehmer an den von ihm betriebenen geregelten Märkten der FMA regelmäßig zu übermitteln und in einem der Öffentlichkeit zugänglichen Medium zur Einsicht bereit zu halten; dieses Verzeichnis ist laufend zu aktualisieren.
(5) Das Börseunternehmen ist im Sinne des DSG zur Ermittlung und Verarbeitung von Daten ermächtigt.
(6) Das Börseunternehmen hat ein Verzeichnis der Handels- und Abwicklungsteilnehmer an den von ihm betriebenen geregelten Märkten in einem der Öffentlichkeit zugänglichen Medium zur Einsicht bereit zu halten; dieses Verzeichnis ist laufend zu aktualisieren.
Abkürzung
BörseG 2018
Börsemitglieder
§ 28. (1) Die Zulassung als Börsemitglied darf nur erteilt werden, wenn
keine Tatsachen vorliegen, die es zweifelhaft machen, dass der Antragsteller die für die Teilnahme am Börsehandel erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
der Antragsteller nicht in seiner Geschäftsfähigkeit, insbesondere durch Insolvenz oder Geschäftsaufsicht, beschränkt ist,
der Antragsteller oder einer seiner Geschäftsleiter nicht wegen einer im § 13 GewO 1994 genannten strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde, solange die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt,
der Antragsteller oder einer seiner Geschäftsleiter nicht nach den §§ 105 bis 108, 154 bis 156, 163 und 164 rechtskräftig bestraft wurde, sofern nicht die Verletzung des § 52, § 154 oder § 155 geringfügig ist oder die Strafe getilgt ist und
keine Tatsachen vorliegen, die geeignet sind, das Ansehen, die Ordnungsmäßigkeit oder die Fairness des Handels auf inländischen Märkten zu beeinträchtigen.
(2) Die Börsemitgliedschaft wird durch Vereinbarung mit dem Börseunternehmen erworben. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht Kontrahierungszwang des Börseunternehmens außer für den Fall, dass sich der Mitgliedschaftswerber auf die Mitgliedschaftsvoraussetzungen gemäß § 29 Abs. 1 Z 3, 4 oder 6 beruft und seinen Sitz in einem Drittland hat.
(3) Als Nachweis für das Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen genügt bei Mitgliedschaftswerbern mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittland die Mitgliedschaft bei deren Heimatbörse, wenn dort die Erfüllung dieser oder vergleichbarer Voraussetzungen zwingende Voraussetzung für die Börsemitgliedschaft ist. Die Zulassung als Börsemitglied wird auch durch eine rechtskräftige Verurteilung des Antragstellers durch den Herkunftsstaat ausgeschlossen, sofern diese Verurteilung noch nicht getilgt ist und nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt und die der Verurteilung zugrundeliegende Tat dem Tatbestand der in Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Bestimmungen gleichzuhalten ist.
(4) Das Börseunternehmen hat ein Verzeichnis der Handelsteilnehmer an den von ihm betriebenen geregelten Märkten der FMA regelmäßig zu übermitteln und in einem der Öffentlichkeit zugänglichen Medium zur Einsicht bereit zu halten; dieses Verzeichnis ist laufend zu aktualisieren.
(5) Das Börseunternehmen ist zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 ermächtigt, soweit dies für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist.
(6) Das Börseunternehmen hat ein Verzeichnis der Handels- und Abwicklungsteilnehmer an den von ihm betriebenen geregelten Märkten in einem der Öffentlichkeit zugänglichen Medium zur Einsicht bereit zu halten; dieses Verzeichnis ist laufend zu aktualisieren.
Abkürzung
BörseG 2018
§ 29. (1) Die Mitgliedschaft an einer Wertpapierbörse berechtigt zur Teilnahme am Handel an einem oder mehreren vom Börseunternehmen betriebenen geregelten Märkten, MTF und OTF und zur Teilnahme am Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln, Münzen und Edelmetallen sowie an der Abwicklung. Mitglieder einer Wertpapierbörse können werden:
Kreditinstitute und CRR-Kreditinstitute gemäß § 1 und § 1a Z 1 BWG, die zur Ausübung eines der Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 und Z 7a BWG berechtigt sind;
Kreditinstitute, Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten und Lokale Firmen aus Mitgliedstaaten,
die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat zur Ausübung der Dienstleistungen gemäß Abschnitt A Nummern 1 bis 3 des Anhangs zur Richtlinie 2014/65/EU oder gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechtigt sind,
die die Eigenkapitalanforderungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einhalten und – sofern es sich nicht um eine Lokale Firma handelt – die hinsichtlich dieser Einhaltung der Kontrolle der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats unterliegen und
wenn die Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Kreditinstituts gemäß § 9 Abs. 2 oder 6 BWG oder der Wertpapierfirma gemäß § 17 WAG 2018 erfolgt ist; bei Lokalen Firmen genügt eine Bestätigung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats oder ein sonstiger Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen gemäß Art. 30 der Richtlinie 2013/36/EU;
anerkannte Wertpapierfirmen mit Sitz in einem Drittland gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
Unternehmen mit Sitz in einem Drittland (§ 2 Z 8 BWG), die dort zur Ausübung mindestens eines der Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f und Z 7a BWG berechtigt sind;
anerkannte Clearingstellen gemäß § 2 Z 33 BWG mit der Maßgabe, dass auch Einrichtungen erfasst sind, welche Geschäfte in einem oder mehreren Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Z 7 WAG 2018 abwickeln und in diese Geschäfte selbst als Vertragspartner eintreten, sofern sie jeweils einen Sitz oder eine Zulassung in einem EWR-Mitgliedstaat aufweisen und ausschließlich an der Abwicklung teilnehmen;
Unternehmen, die zum Handel für eigene oder fremde Rechnung mit Derivatkontrakten gemäß § 1 Z 7 lit. e bis g und j WAG 2018 berechtigt sind, auch wenn ihre Berechtigung sich nicht auf das BWG gründet.
(2) Die ausschließliche Berechtigung zum Devisen- und Valutengeschäft berechtigt nur zur Teilnahme am Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln.
(3) Mitglieder einer Wertpapierbörse dürfen überdies nur zugelassen werden, wenn ihre für die Teilnahme am Handels- oder Abwicklungssystem erforderlichen technischen Einrichtungen geeignet sind, das störungsfreie Handels- oder Abwicklungssystem des betreffenden Marktes nicht zu behindern. Sie müssen bei ihrer Zulassung unverzüglich
einem bestehenden Handelssystem und einem bestehenden oder einem gemäß § 30 geeigneten Abwicklungssystem beitreten und hierfür vorgesehene Sicherheiten und Kautionen erlegen;
bei Teilnahme am Handel zumindest einen Börsebesucher nominieren, der am Handel teilnimmt.
(4) Anerkannte Wertpapierfirmen und sonstige Unternehmen mit Sitz in einem Drittland, welches nicht im Basler Ausschuss für Bankenaufsicht vertreten ist, dürfen nur solange Mitglieder einer Wertpapierbörse sein, als im Terminmarkt mindestens ein dazu berechtigter Clearing-Teilnehmer (Art. 300 Nr. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) und im Kassamarkt mindestens ein dazu berechtigtes Kreditinstitut, der oder das seinen Sitz und seine Zulassung in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland, welches im Basler Ausschuss für Bankenaufsicht vertreten ist, hat und Mitglied der inländischen Wertpapierbörse ist, in die von der anerkannten Wertpapierfirma oder vom Unternehmen an der inländischen Börse getätigten Geschäfte eintritt und für die Erfüllung garantiert.
(5) Es können Kooperationsverträge zwischen dem Börseunternehmen und anderen Betreibern anerkannter Börsen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie den Betreibern gleichwertiger Märkte mit Sitz in einem Drittland geschlossen werden. Betreiber gleichwertiger Märkte mit Sitz in Drittländern müssen diesfalls die für geregelte Märkte geltenden Anforderungen erfüllen. Die Kooperationsverträge können regeln, dass
die Mitglieder einer Börse oder eines geregelten Marktes im Umfang ihrer Zulassung an der Herkunftsbörse oder dem Herkunftsmarkt Mitglieder der Aufnahmebörse oder des Aufnahmemarktes werden; dadurch wird die Mitgliedschaft an der inländischen Wertpapierbörse im vergleichbaren Umfang begründet; der Wirksamkeitszeitpunkt und die sonstigen Bedingungen der Mitgliedschaft sind im Kooperationsvertrag festzulegen;
im Falle der Vereinbarung von Z 1 für den Kassamarkt ein dazu berechtigtes Kreditinstitut mit Sitz und Zulassung in einem Mitgliedstaat dem Börseunternehmen gegenüber für die Erfüllung der von allen oder einzelnen Börse- oder Marktmitgliedern an der inländischen Börse getätigten Geschäfte garantiert;
im Falle der Vereinbarung von Z 1 für den Terminmarkt ein dazu berechtigter Clearing-Teilnehmer mit Sitz und Zulassung in einem Mitgliedstaat in die Erfüllung der von allen oder einzelnen Börse- oder Marktmitgliedern an der inländischen Börse getätigten Geschäfte eintritt.
Die Regelung der in Z 2 und 3 genannten Voraussetzungen kann unterbleiben oder eingeschränkt werden, wenn und insoweit die Abwicklung der Börsegeschäfte anders sichergestellt ist. Des Weiteren können vertragliche Regelungen zur Sicherung eines den technischen und rechtlichen Bedingungen des Börseunternehmens vergleichbaren Standards aufgenommen werden, die als ergänzende Mitgliedschaftsbedingungen an der inländischen Börse gelten und neben die entsprechenden Regelungen der Herkunftsbörse oder des Herkunftsmarktes treten.
(6) Durch Kooperationsvertrag zwischen dem Börseunternehmen und einer anerkannten Clearingstelle kann vereinbart werden, dass die Clearingstelle an der Abwicklung von an der Wertpapierbörse abgeschlossenen Börsegeschäften durch Beitritt zum Abwicklungssystem teilnimmt. Die Clearingstelle ist dann berechtigt, als Teilnehmer am Abwicklungssystem in die von seinen Mitgliedern an der Wertpapierbörse abgeschlossenen Börsegeschäfte einzutreten und sie abzuwickeln.
(7) Das Börseunternehmen hat in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 23) festzulegen, welche Pflichten den Mitgliedern der Wertpapierbörse aus den Regeln und Verfahren über das Clearing und die Abrechnung der an diesem Markt getätigten Geschäfte erwachsen. Das Börseunternehmen hat jedem Mitglied den Zugang zu Clearing- und Abrechnungssystemen unter gleichen Bedingungen zu bieten und darf insbesondere nicht nach dem Sitz des Mitglieds unterscheiden.
(8) Beabsichtigt das Börseunternehmen, in einem anderen Mitgliedstaat ein System für den Fernzugang von Mitgliedern zu einem seiner geregelten Märkte bereitzustellen, so hat das Börseunternehmen dies der FMA anzuzeigen. Die FMA hat diese Angaben innerhalb eines Monats an die zuständige Behörde des Mitgliedstaates zu übermitteln, in dem das Börseunternehmen ein derartiges System bereitstellen möchte. Auf Ersuchen der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates hat die FMA dieser Behörde innerhalb einer angemessenen Frist die Namen der Mitglieder des betreffenden geregelten Marktes zu übermitteln. Das Börseunternehmen hat zu diesem Zweck der FMA auf deren Verlangen unverzüglich ein aktuelles Mitgliederverzeichnis zur Verfügung zu stellen.
(9) Beabsichtigt ein Betreiber eines geregelten Markts mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat die Bereitstellung eines Systems im Sinne von Abs. 8 im Inland, kann die FMA die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zur Übermittlung der Namen der Mitglieder des betreffenden geregelten Markts ersuchen.
(10) Bei Börsemitgliedern, die über keine inländische Abgabestelle verfügen und die keinen inländischen Zustellbevollmächtigten haben, kann die Zustellung ohne Zustellnachweis durch die Übersendung der Dokumente an eine der Behörde bekannte Zustelladresse erfolgen. Ein übersandtes Dokument gilt zwei Wochen nach Übergabe an den Zustelldienst als zugestellt.
Abkürzung
BörseG 2018
§ 29. (1) Die Mitgliedschaft an einer Wertpapierbörse berechtigt zur Teilnahme am Handel an einem oder mehreren vom Börseunternehmen betriebenen geregelten Märkten, MTF und OTF und zur Teilnahme am Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln, Münzen und Edelmetallen sowie an der Abwicklung. Mitglieder einer Wertpapierbörse können werden:
Kreditinstitute und CRR-Kreditinstitute gemäß § 1 und § 1a Z 1 BWG, die zur Ausübung eines der Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 und Z 7a BWG, sowie Wertpapierfirmen gemäß § 3 Abs. 1 WAG 2018, die zur Ausübung eines der Geschäfte gemäß § 3 Abs. 2 Z 3, 6 und 7 WAG 2018 berechtigt sind;
Kreditinstitute, Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten und Lokale Firmen aus Mitgliedstaaten,
die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat zur Ausübung der Dienstleistungen gemäß Abschnitt A Nummern 1 bis 3 des Anhangs zur Richtlinie 2014/65/EU oder gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechtigt sind,
die die Eigenkapitalanforderungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einhalten und – sofern es sich nicht um eine Lokale Firma handelt – die hinsichtlich dieser Einhaltung der Kontrolle der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats unterliegen und
wenn die Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Kreditinstituts gemäß § 9 Abs. 2 oder 6 BWG oder der Wertpapierfirma gemäß § 17 WAG 2018 erfolgt ist; bei Lokalen Firmen genügt eine Bestätigung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats oder ein sonstiger Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen gemäß Art. 30 der Richtlinie 2013/36/EU;
anerkannte Wertpapierfirmen mit Sitz in einem Drittland gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
Unternehmen mit Sitz in einem Drittland (§ 2 Z 8 BWG), die dort zur Ausübung mindestens eines der Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f und Z 7a BWG berechtigt sind;
anerkannte Clearingstellen gemäß § 2 Z 33 BWG mit der Maßgabe, dass auch Einrichtungen erfasst sind, welche Geschäfte in einem oder mehreren Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Z 7 WAG 2018 abwickeln und in diese Geschäfte selbst als Vertragspartner eintreten, sofern sie jeweils einen Sitz oder eine Zulassung in einem EWR-Mitgliedstaat aufweisen und ausschließlich an der Abwicklung teilnehmen;
Unternehmen, die zum Handel für eigene oder fremde Rechnung mit Derivatkontrakten gemäß § 1 Z 7 lit. e bis g und j WAG 2018 berechtigt sind, auch wenn ihre Berechtigung sich nicht auf das BWG gründet.
(2) Die ausschließliche Berechtigung zum Devisen- und Valutengeschäft berechtigt nur zur Teilnahme am Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln.
(3) Mitglieder einer Wertpapierbörse dürfen überdies nur zugelassen werden, wenn ihre für die Teilnahme am Handels- oder Abwicklungssystem erforderlichen technischen Einrichtungen geeignet sind, das störungsfreie Handels- oder Abwicklungssystem des betreffenden Marktes nicht zu behindern. Sie müssen bei ihrer Zulassung unverzüglich
einem bestehenden Handelssystem und einem bestehenden oder einem gemäß § 30 geeigneten Abwicklungssystem beitreten und hierfür vorgesehene Sicherheiten und Kautionen erlegen;
bei Teilnahme am Handel zumindest einen Börsebesucher nominieren, der am Handel teilnimmt.
(4) Anerkannte Wertpapierfirmen und sonstige Unternehmen mit Sitz in einem Drittland, welches nicht im Basler Ausschuss für Bankenaufsicht vertreten ist, dürfen nur solange Mitglieder einer Wertpapierbörse sein, als im Terminmarkt mindestens ein dazu berechtigter Clearing-Teilnehmer (Art. 300 Nr. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) und im Kassamarkt mindestens ein dazu berechtigtes Kreditinstitut, der oder das seinen Sitz und seine Zulassung in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland, welches im Basler Ausschuss für Bankenaufsicht vertreten ist, hat und Mitglied der inländischen Wertpapierbörse ist, in die von der anerkannten Wertpapierfirma oder vom Unternehmen an der inländischen Börse getätigten Geschäfte eintritt und für die Erfüllung garantiert.
(5) Es können Kooperationsverträge zwischen dem Börseunternehmen und anderen Betreibern anerkannter Börsen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie den Betreibern gleichwertiger Märkte mit Sitz in einem Drittland geschlossen werden. Betreiber gleichwertiger Märkte mit Sitz in Drittländern müssen diesfalls die für geregelte Märkte geltenden Anforderungen erfüllen. Die Kooperationsverträge können regeln, dass
die Mitglieder einer Börse oder eines geregelten Marktes im Umfang ihrer Zulassung an der Herkunftsbörse oder dem Herkunftsmarkt Mitglieder der Aufnahmebörse oder des Aufnahmemarktes werden; dadurch wird die Mitgliedschaft an der inländischen Wertpapierbörse im vergleichbaren Umfang begründet; der Wirksamkeitszeitpunkt und die sonstigen Bedingungen der Mitgliedschaft sind im Kooperationsvertrag festzulegen;
im Falle der Vereinbarung von Z 1 für den Kassamarkt ein dazu berechtigtes Kreditinstitut mit Sitz und Zulassung in einem Mitgliedstaat dem Börseunternehmen gegenüber für die Erfüllung der von allen oder einzelnen Börse- oder Marktmitgliedern an der inländischen Börse getätigten Geschäfte garantiert;
im Falle der Vereinbarung von Z 1 für den Terminmarkt ein dazu berechtigter Clearing-Teilnehmer mit Sitz und Zulassung in einem Mitgliedstaat in die Erfüllung der von allen oder einzelnen Börse- oder Marktmitgliedern an der inländischen Börse getätigten Geschäfte eintritt.
Die Regelung der in Z 2 und 3 genannten Voraussetzungen kann unterbleiben oder eingeschränkt werden, wenn und insoweit die Abwicklung der Börsegeschäfte anders sichergestellt ist. Des Weiteren können vertragliche Regelungen zur Sicherung eines den technischen und rechtlichen Bedingungen des Börseunternehmens vergleichbaren Standards aufgenommen werden, die als ergänzende Mitgliedschaftsbedingungen an der inländischen Börse gelten und neben die entsprechenden Regelungen der Herkunftsbörse oder des Herkunftsmarktes treten.
(6) Durch Kooperationsvertrag zwischen dem Börseunternehmen und einer anerkannten Clearingstelle kann vereinbart werden, dass die Clearingstelle an der Abwicklung von an der Wertpapierbörse abgeschlossenen Börsegeschäften durch Beitritt zum Abwicklungssystem teilnimmt. Die Clearingstelle ist dann berechtigt, als Teilnehmer am Abwicklungssystem in die von seinen Mitgliedern an der Wertpapierbörse abgeschlossenen Börsegeschäfte einzutreten und sie abzuwickeln.
(7) Das Börseunternehmen hat in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 23) festzulegen, welche Pflichten den Mitgliedern der Wertpapierbörse aus den Regeln und Verfahren über das Clearing und die Abrechnung der an diesem Markt getätigten Geschäfte erwachsen. Das Börseunternehmen hat jedem Mitglied den Zugang zu Clearing- und Abrechnungssystemen unter gleichen Bedingungen zu bieten und darf insbesondere nicht nach dem Sitz des Mitglieds unterscheiden.
(8) Beabsichtigt das Börseunternehmen, in einem anderen Mitgliedstaat ein System für den Fernzugang von Mitgliedern zu einem seiner geregelten Märkte bereitzustellen, so hat das Börseunternehmen dies der FMA anzuzeigen. Die FMA hat diese Angaben innerhalb eines Monats an die zuständige Behörde des Mitgliedstaates zu übermitteln, in dem das Börseunternehmen ein derartiges System bereitstellen möchte. Auf Ersuchen der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates hat die FMA dieser Behörde innerhalb einer angemessenen Frist die Namen der Mitglieder des betreffenden geregelten Marktes zu übermitteln. Das Börseunternehmen hat zu diesem Zweck der FMA auf deren Verlangen unverzüglich ein aktuelles Mitgliederverzeichnis zur Verfügung zu stellen.
(9) Beabsichtigt ein Betreiber eines geregelten Markts mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat die Bereitstellung eines Systems im Sinne von Abs. 8 im Inland, kann die FMA die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zur Übermittlung der Namen der Mitglieder des betreffenden geregelten Markts ersuchen.
(10) Bei Börsemitgliedern, die über keine inländische Abgabestelle verfügen und die keinen inländischen Zustellbevollmächtigten haben, kann die Zustellung ohne Zustellnachweis durch die Übersendung der Dokumente an eine der Behörde bekannte Zustelladresse erfolgen. Ein übersandtes Dokument gilt zwei Wochen nach Übergabe an den Zustelldienst als zugestellt.
Abkürzung
BörseG 2018
§ 30. (1) Das Börseunternehmen hat allen Mitgliedern das Recht auf Wahl des Abwicklungssystems einzuräumen, über das die an einem vom betreffenden Börseunternehmen betriebenen geregelten Markt getätigten Geschäfte mit Finanzinstrumenten abgerechnet werden, sofern
die Verbindungen und Vereinbarungen zwischen dem gewählten Abwicklungssystem und jedem anderen System oder jeder anderen Einrichtung bestehen, die für eine effiziente und wirtschaftliche Abrechnung des betreffenden Geschäfts erforderlich sind, und
die technischen Voraussetzungen für die Abwicklung der auf dem geregelten Markt getätigten Geschäfte durch ein anderes Abwicklungssystem als das von dem geregelten Markt gewählte ein reibungsloses und ordnungsgemäßes Funktionieren der Finanzmärkte ermöglichen.
(2) Abs. 1 lässt das Recht der Betreiber zentraler Gegenpartei-, Clearing- oder Wertpapierabwicklungssysteme, aus berechtigten gewerblichen Gründen die Bereitstellung der angeforderten Dienstleistungen zu verweigern, unberührt.
(3) Abs. 1 und 2 gelten unbeschadet der Titel III, IV und V der Verordnung (EU) Nr. 648/2012.
Abkürzung
BörseG 2018
§ 31. Börsemitglieder, die Geschäfte an einem geregelten Markt schließen, sind nicht verpflichtet, die §§ 47 bis 65 WAG 2018 einzuhalten; dies gilt nicht, wenn die Börsemitglieder für Kunden Aufträge an einem geregelten Markt ausführen.
Abkürzung
BörseG 2018
§ 32. Mitglied einer Warenbörse kann nur werden, wer
sich gewerbsmäßig mit der Erzeugung, dem Umsatz oder der Verarbeitung von Waren, die zum börsemäßigen Handel zugelassen sind, befasst,
die zum börsemäßigen Handel zugelassenen Waren in seinem Unternehmen verwendet, oder
mit dem Warenhandel in Verbindung stehende Hilfsgeschäfte mit zum börsemäßigen Handel zugelassenen Waren betreibt.
(2) Mitglieder der Warenbörse müssen anläßlich der Zulassung entweder sich selbst, ein Mitglied der Geschäftsleitung oder einen Bediensteten ihres Unternehmens als Börsebesucher nominieren.
Abkürzung
BörseG 2018
§ 33. Die Börsemitglieder sind verpflichtet
bei ihrer Geschäftstätigkeit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Börseunternehmens einzuhalten, die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Unternehmers zu wahren und Schädigungen des Ansehens der Börse zu vermeiden;
die vorgeschriebenen Börsegebühren und sonstigen Beiträge fristgemäß zu leisten;
bei Teilnahme am Handel mindestens einen Börsebesucher (§§ 35 und 36) zu nominieren;
die im Rahmen der Handels- oder Abwicklungssysteme vorgesehenen Sicherheiten und Kautionen stets auf der vorgeschriebenen Mindesthöhe zu halten;
als Mitglieder einer Wertpapierbörse die im § 119 Abs. 4 Z 1 bis 3 genannten Maßnahmen zur Hintanhaltung von Insidergeschäften in ihrem Unternehmen zu treffen.
Abkürzung
BörseG 2018
§ 34. (1) Börsemitglieder sind auszuschließen, wenn
bei ihnen die Zulassungsvoraussetzungen zum Zulassungszeitpunkt nicht vorgelegen haben oder nachträglich weggefallen sind,
sie ihren Pflichten nicht nachkommen.
(2) Das Börseunternehmen hat das Recht, für die Dauer seiner Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Ausschließung vorliegen, ein Ruhen der Mitgliedschaft des in Prüfung gezogenen Mitgliedes zu verfügen. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird durch eine Ausschlusserklärung des Börseunternehmens bewirkt. Ein Besitzstörungsverfahren oder einstweilige Verfügungen nach der Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896, wegen Handlungen des Börseunternehmens im Zusammenhang mit dem Ausschluss von der Börsemitgliedschaft sind unzulässig. Gleiches gilt für die Verfügungen des Börseunternehmens nach Abs. 3 und 4.
(3) Sind die Ausschließungsgründe gemäß Abs. 1 Z 2 vorübergehender und behebbarer Natur und trifft das Mitglied kein grobes Verschulden, so kann anstelle des Ausschlusses das Ruhen der Mitgliedschaft für die Dauer des Vorliegens dieser Gründe verfügt werden.
(4) Werden bei einem Börsemitglied die im § 29 Abs. 3 genannten Anforderungen an die technischen Einrichtungen des Börsemitglieds nicht mehr erfüllt, so ist unter den Voraussetzungen des Abs. 3 der Ausschluss von der Teilnahme am Börsehandel im Handelssystem für die Dauer der Störung zu verfügen. Das Recht zum Handel im Börsesaal sowie die übrigen Mitgliedschaftsrechte werden durch diese Verfügung nicht berührt. Jedoch ist, wenn nicht innerhalb einer vom Börseunternehmen zu setzenden angemessenen Nachfrist den Erfordernissen des § 29 Abs. 3 wieder entsprochen wird, gemäß Abs. 1 vorzugehen.
Abkürzung
BörseG 2018
Börsebesucher
§ 35. (1) Das Börsebesuchsrecht wird durch Vereinbarung mit dem Börseunternehmen erworben. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht Kontrahierungszwang des Börseunternehmens.
(2) Als Börsebesucher gemäß § 1 Z 20 dürfen nur zugelassen werden:
Börsemitglieder, die physische Personen sind,
Mitglieder der Geschäftsleitung eines Börsemitglieds,
Bedienstete eines Börsemitglieds und
Personen, die auf Grund eines sonstigen Rechtsverhältnisses für das Börsemitglied in dessen Namen tätig werden, dessen Weisungen unterliegen und für die das Börsemitglied in gleicher Weise haftet wie für seine Bediensteten.
Abkürzung
BörseG 2018
§ 36. (1) An die im § 35 Abs. 2 genannten Personen darf die Besuchsberechtigung nur dann erteilt werden, wenn auf sie keiner der im § 28 genannten Ausschließungsgründe zutrifft. An die im § 35 Abs. 2 Z 1, 3 und 4 genannten Personen darf die Besuchsberechtigung nur dann erteilt werden, wenn sie bei der Teilnahme am Börsehandel auf Grund ihrer Fachkunde und Erfahrung geeignet sind, den störungsfreien Handelsablauf nicht zu beeinträchtigen.
(2) Die Börsebesucher sind verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit im Börsehandel die Bestimmungen des § 33 Z 1 einzuhalten.
(3) Die Bestimmungen des § 34 Abs. 1 bis 3 über Ausschließung und Ruhen gelten auch für Börsebesucher.
Abkürzung
BörseG 2018
Unterabschnitt
Zulassung und Handel an der Wertpapierbörse
Sonderbestimmungen für die Wiener Börse
§ 37. (1) Die Wiener Börse ist zugleich Wertpapierbörse und allgemeine Warenbörse.
(2) Die Konzession gemäß § 3 für die Leitung und Verwaltung der Wiener Börse ist von der FMA im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu erteilen.
(3) Für Anzeigen, Maßnahmen und Bewilligungen nach den §§ 48 und 58 betreffend das die Wiener Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen ist die FMA im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zuständig.
Abkürzung
BörseG 2018
Unterabschnitt
Zulassung und Handel an der Wertpapierbörse
Sonderbestimmungen für die Wiener Börse
§ 37. (1) Die Wiener Börse ist zugleich Wertpapierbörse und allgemeine Warenbörse.
(2) Die Konzession gemäß § 3 für die Leitung und Verwaltung der Wiener Börse ist von der FMA im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu erteilen.
(3) Für Anzeigen, Maßnahmen und Bewilligungen nach den §§ 48 und 58 betreffend das die Wiener Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen ist die FMA im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zuständig.
Abkürzung
BörseG 2018
Zulassungsverfahren zum und Widerrufsverfahren vom Amtlichen Handel
§ 38. (1) Das Börseunternehmen entscheidet über Anträge auf Zulassung von Finanzinstrumenten sowie von Emissionsprogrammen, in deren Rahmen Nichtdividendenwerte emittiert werden, und über Anträge auf Widerruf der Zulassung zum Amtlichen Handel.
(2) Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist zulässig
gegen die Versagung der Zulassung,
gegen den Widerruf der Zulassung (Abs. 4),
gegen die Versagung des Widerrufs der Zulassung (Abs. 6).
(3) Die Zulassung darf nicht erfolgen, wenn die Erfordernisse gemäß Abs. 5, § 40 bis § 42, § 45, § 57 und § 119 Abs. 4 nicht vorliegen.
(4) Das Börseunternehmen hat die Zulassung zu widerrufen, wenn ein Zulassungserfordernis gemäß Abs. 3 nachträglich wegfällt, wenn sie durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonstwie erschlichen wurde, oder wenn der Emittent seine Pflichten gemäß den § 1, § 2 Abs. 2, § 24 Abs. 1 und 5 bis 7, §§ 119 bis 126, §§ 130 bis 135 und § 140 nicht erfüllt. Wenn dadurch der Anlegerschutz nicht verletzt wird, kann der Emittent bei nachträglichem Wegfall eines Zulassungserfordernisses oder bei Verletzung der gesetzlichen Pflichten des Emittenten unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes aufgefordert werden; in diesem Fall ist die Zulassung erst nach erfolglosem Fristablauf zu widerrufen.
(5) Die Zulassung von Wertpapieren, die nicht entweder in Form einer bei einem Zentralverwahrer hinterlegten Sammelurkunde verbrieft oder die nicht bei einem Zentralverwahrer registriert sind, ist unzulässig.
(6) Die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Amtlichen Handel ist auf Antrag des Emittenten zu widerrufen, wenn der Anlegerschutz nicht gefährdet wird. Der Antrag ist nur zulässig, wenn zum Zeitpunkt des Antrages die amtliche Notierung der Finanzinstrumente zumindest drei Jahre gedauert hat. Im Fall des Abs. 8 Z 2 beträgt die Frist ein Jahr.
(7) Der Emittent darf den Antrag gemäß Abs. 6 auf Widerruf der Zulassung von Beteiligungspapieren gemäß § 1 Z 4 des Übernahmegesetzes – ÜbG, BGBl. I Nr. 127/1998, nur stellen, wenn die Hauptversammlung mit einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst, einen entsprechenden Beschluss gefasst hat oder, wenn dies Aktionäre verlangen, die gemeinsam über mindestens drei Viertel des stimmberechtigten Grundkapitals verfügen; die Erfüllung dieser Voraussetzung ist notariell zu bestätigen (§ 89c Notariatsordnung – NO, RGBl. Nr. 75/1871).
(8) In den Fällen des Abs. 7 gilt der Anlegerschutz als nicht gefährdet, wenn bei Antragstellung nachgewiesen wird, dass entweder
innerhalb der letzten sechs Monate eine Angebotsunterlage nach dem 5. Teil des ÜbG veröffentlicht wurde oder
auch nach dem Wirksamwerden des Widerrufs die Zulassung und der Handel der Beteiligungspapiere an mindestens einem geregelten Markt in einem EWR-Mitgliedstaat gewährleistet sind, an dem für einen Widerruf der Zulassung zum Handel an diesem Markt gleichwertige Voraussetzungen gelten.
(9) Das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach Abs. 5 bis 8 ist dem Börseunternehmen gegenüber nachzuweisen.
(10) Das Börseunternehmen hat einen Widerruf der Zulassung unverzüglich auf seiner Internetseite zu veröffentlichen und dabei unter Berücksichtigung der Interessen des Emittenten und der Anleger den Zeitpunkt festzulegen, zu dem der Widerruf wirksam wird. Der Zeitraum zwischen der Veröffentlichung und dem Wirksamwerden des Widerrufs darf nicht weniger als drei und nicht mehr als zwölf Monate betragen. Die Veröffentlichung des Widerrufs der Zulassung ist unverzüglich auch vom Emittenten auf seiner Internetseite vorzunehmen.
Abkürzung
BörseG 2018
Zulassungsverfahren zum und Widerrufsverfahren vom Amtlichen Handel
§ 38. (1) Das Börseunternehmen entscheidet über Anträge auf Zulassung von Finanzinstrumenten sowie von Emissionsprogrammen, in deren Rahmen Nichtdividendenwerte emittiert werden, und über Anträge auf Widerruf der Zulassung zum Amtlichen Handel.
(2) Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist zulässig
gegen die Versagung der Zulassung,
gegen den Widerruf der Zulassung (Abs. 4),
gegen die Versagung des Widerrufs der Zulassung (Abs. 6).
(3) Die Zulassung darf nicht erfolgen, wenn die Erfordernisse gemäß Abs. 5, §§ 39a bis 42, § 45, § 57 und § 119 Abs. 4 nicht vorliegen.
(4) Das Börseunternehmen hat die Zulassung zu widerrufen, wenn ein Zulassungserfordernis gemäß Abs. 3 nachträglich wegfällt, wenn sie durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonstwie erschlichen wurde, oder wenn der Emittent seine Pflichten gemäß den § 1, § 2 Abs. 2, § 24 Abs. 1 und 5 bis 7, §§ 119 bis 125, §§ 130 bis 135 und § 140 nicht erfüllt. Wenn dadurch der Anlegerschutz nicht verletzt wird, kann der Emittent bei nachträglichem Wegfall eines Zulassungserfordernisses oder bei Verletzung der gesetzlichen Pflichten des Emittenten unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes aufgefordert werden; in diesem Fall ist die Zulassung erst nach erfolglosem Fristablauf zu widerrufen.
(5) Die Zulassung von Wertpapieren, die nicht entweder in Form einer bei einem Zentralverwahrer hinterlegten Sammelurkunde verbrieft oder die nicht bei einem Zentralverwahrer registriert sind, ist unzulässig.
(6) Die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Amtlichen Handel ist auf Antrag des Emittenten zu widerrufen, wenn der Anlegerschutz nicht gefährdet wird. Der Antrag ist nur zulässig, wenn zum Zeitpunkt des Antrages die amtliche Notierung der Finanzinstrumente zumindest drei Jahre gedauert hat. Im Fall des Abs. 8 Z 2 beträgt die Frist ein Jahr.
(7) Der Emittent darf den Antrag gemäß Abs. 6 auf Widerruf der Zulassung von Beteiligungspapieren gemäß § 1 Z 4 des Übernahmegesetzes – ÜbG, BGBl. I Nr. 127/1998, nur stellen, wenn die Hauptversammlung mit einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst, einen entsprechenden Beschluss gefasst hat oder, wenn dies Aktionäre verlangen, die gemeinsam über mindestens drei Viertel des stimmberechtigten Grundkapitals verfügen; die Erfüllung dieser Voraussetzung ist notariell zu bestätigen (§ 89c Notariatsordnung – NO, RGBl. Nr. 75/1871).
(8) In den Fällen des Abs. 7 gilt der Anlegerschutz als nicht gefährdet, wenn bei Antragstellung nachgewiesen wird, dass entweder
innerhalb der letzten sechs Monate eine Angebotsunterlage nach dem 5. Teil des ÜbG veröffentlicht wurde oder
auch nach dem Wirksamwerden des Widerrufs die Zulassung und der Handel der Beteiligungspapiere an mindestens einem geregelten Markt in einem EWR-Mitgliedstaat gewährleistet sind, an dem für einen Widerruf der Zulassung zum Handel an diesem Markt gleichwertige Voraussetzungen gelten.
(9) Das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach Abs. 5 bis 8 ist dem Börseunternehmen gegenüber nachzuweisen.
(10) Das Börseunternehmen hat einen Widerruf der Zulassung unverzüglich auf seiner Internetseite zu veröffentlichen und dabei unter Berücksichtigung der Interessen des Emittenten und der Anleger den Zeitpunkt festzulegen, zu dem der Widerruf wirksam wird. Der Zeitraum zwischen der Veröffentlichung und dem Wirksamwerden des Widerrufs darf nicht weniger als drei und nicht mehr als zwölf Monate betragen. Die Veröffentlichung des Widerrufs der Zulassung ist unverzüglich auch vom Emittenten auf seiner Internetseite vorzunehmen.
Abkürzung
BörseG 2018
Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen zum geregelten Markt
§ 39. (1) Der Handel mit Finanzinstrumenten an einem geregelten Markt bedarf der Zulassung durch das Börseunternehmen. Die Zulassung ist zu erteilen, wenn die Finanzinstrumente fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden können und – im Falle übertragbarer Wertpapiere – frei handelbar sind. Wird die Zulassung zum Amtlichen Handel beantragt, sind auch die Voraussetzungen gemäß §§ 40 und 41 zu erfüllen.
(2) Bei der Beurteilung, ob übertragbare Wertpapiere gemäß § 1 Z 5 WAG 2018 oder Investmentfondsanteile gemäß § 3 Abs. 2 Z 30 des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011 fair, ordnungsgemäß und effizient handelbar sind, hat das Börseunternehmen die Art. 35 Abs. 4 und 6 oder Art. 36 Abs. 1, 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 zu berücksichtigen.
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