Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über ein elektronisches Register zur Erfassung aller wesentlichen Belastungen von Oberflächenwasserkörpern durch Emissionen von Stoffen aus Punktquellen 2017 (Emissionsregisterverordnung 2017 – EmRegV-OW 2017)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2018-01-01
Letzte Aktualisierung 2025-11-06
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 22
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

EmRegV-OW 2017

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 59a Abs. 2 und 4 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2017, wird – hinsichtlich des § 59a Abs. 2 zweiter Satz WRG 1959 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft – verordnet:

Abkürzung

EmRegV-OW 2017

Emissionsregister

§ 1. Im Emissionsregister für Oberflächenwasserkörper (EMREG-OW) sind alle wesentlichen Belastungen der Oberflächenwasserkörper durch Stoffe aus nach wasserrechtlichen Vorschriften bewilligten Punktquellen zu erfassen. Das Emissionsregister dient als Grundlage für

1.

die Erstellung der Nationalen Gewässerbewirtschaftungspläne gemäß § 55c des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215 in der Fassung BGBl. I Nr. 54/2014 einschließlich der Maßnahmenprogramme gemäß § 55f WRG 1959;

2.

die Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten, insbesondere der Richtlinien 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (EU-WRRL) ABl. Nr. L 327 vom 22. Dezember 2000, S 1 zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/101/EU der Kommission vom 30. Oktober 2014, ABl. Nr. L 311 vom 31. Oktober 2014, S 32 und 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser ABl. Nr. L 135 vom 30. Mai 1991, S 40 zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/64/EU des Rates vom 17. Dezember 2013, ABl. Nr. L 353 vom 28. Dezember 2013, S 8.

Abkürzung

EmRegV-OW 2017

Emissionsregister

§ 1. Im Emissionsregister für Oberflächenwasserkörper (EMREG-OW) sind alle wesentlichen Belastungen der Oberflächenwasserkörper durch Stoffe aus nach wasserrechtlichen Vorschriften bewilligten Punktquellen zu erfassen. Das Emissionsregister dient als Grundlage für

1.

die Erstellung der Nationalen Gewässerbewirtschaftungspläne gemäß § 55c des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215 in der Fassung BGBl. I Nr. 54/2014 einschließlich der Maßnahmenprogramme gemäß § 55f WRG 1959;

2.

die Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten, insbesondere der Richtlinien 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (EU-WRRL) ABl. Nr. L 327 vom 22. Dezember 2000, S 1 zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/101/EU der Kommission vom 30. Oktober 2014, ABl. Nr. L 311 vom 31. Oktober 2014, S 32 und 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser ABl. Nr. L 135 vom 30. Mai 1991, S 40 zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/64/EU des Rates vom 17. Dezember 2013, ABl. Nr. L 353 vom 28. Dezember 2013, S 8;

3.

die Erfassung von Emissionsdaten auf Grund der Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT – Schlussfolgerung) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (im Folgenden: IE-Richtlinie), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S 25.

Abkürzung

EmRegV-OW 2017

Registerpflicht

§ 2. (1) Wer zur Wassernutzung durch eine der in Abs. 2 genannten Punktquellen berechtigt ist, ist verpflichtet, Emissionen zu messen und an das Emissionsregister zu melden (registerpflichtige Person).

(2) Soweit die Einwirkungen der Punktquelle auf ein Oberflächengewässer (§ 32 Abs. 2 lit. a WRG 1959) oder ihre Indirekteinleitungen (§ 32b Abs. 5 WRG 1959) unter Anwendung wasserrechtlicher Vorschriften bewilligt wurden, sind die Emissionsdaten folgender Punktquellen zum Register zu melden (registerpflichtige Punktquellen):

1.

Anlagen, die zur Gänze oder teilweise zur Durchführung einer der in Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU genannten industriellen Tätigkeiten bestimmt sind, hinsichtlich jener Punktquellen, die Abwasser aus diesen Tätigkeiten enthalten;

2.

Abwasserreinigungsanlagen mit einem Bemessungswert nicht kleiner als 2000 EW 60 für kommunales Abwasser aus Siedlungsgebieten;

3.

nicht in Z 1 genannte, direkt in ein Oberflächengewässer einleitende Abwasserreinigungsanlagen mit einem Bemessungswert größer als 4 000 EW 60 für Abwasser mit biologisch abbaubaren Inhaltsstoffen aus Betrieben der folgenden Branchen:

a)

Milchverarbeitung,

b)

Herstellung von Obst- und Gemüseprodukten,

c)

Herstellung von Erfrischungsgetränken und Getränkeabfüllung,

d)

Kartoffelverarbeitung,

e)

Fleischwarenindustrie,

f)

Brauereien, Herstellung von Alkohol und alkoholischen Getränken,

g)

Herstellung von Tierfutter aus Pflanzenerzeugnissen,

h)

Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim,

i)

Mälzereien und

j)

Fischverarbeitungsindustrie ;

Abkürzung

EmRegV-OW 2017

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung ist:

1.

eine Punktquelle: eine verortbare Einwirkung auf die Beschaffenheit eines Oberflächengewässers durch die direkte oder indirekte Einbringung von Schadstoffen unter Verwendung technischer Anlagen wie zB Abwassereinleitungen oder Einleitungen von Deponiesickerwasser;

2. ein Bescheidparameter: ein (Ab)Wasserinhaltsstoff oder eine (Ab)Wassereigenschaft, für den bzw. die eine Emissionsbegrenzung im Bewilligungsbescheid vorgesehen ist oder auf Grund von § 33b Abs. 3 WRG 1959 verordnet wurde und gemäß den Anlagen A und B im Register erfasst werden kann;

3. ein prioritärer Stoff: ein gemäß EU-WRRL festgelegter (Ab)Wasserinhaltsstoff (Parameter) der in Anlage C (Ab)Wasserherkunftsbereichen zugeordnet wird;

4.

ein Berichtsjahr: ein Kalenderjahr, auf das sich die gemeldeten Emissionsdaten beziehen;

5.

ein Berichtszyklus: jeweils sechs aufeinander folgende Berichtsjahre ab den Jahren 2009, 2015, 2021 und 2027;

6.

ein Messjahr: ein Kalenderjahr, in dem die registerpflichtige Person Emissionsdaten der prioritären Stoffe durch Einzelmessungen ermitteln muss.

Abkürzung

EmRegV-OW 2017

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung ist:

1.

eine Punktquelle: eine verortbare Einwirkung auf die Beschaffenheit eines Oberflächengewässers durch die direkte oder indirekte Einbringung von Schadstoffen unter Verwendung technischer Anlagen wie zB Abwassereinleitungen oder Einleitungen von Deponiesickerwasser;

2. ein Bescheidparameter: ein (Ab)Wasserinhaltsstoff oder eine (Ab)Wassereigenschaft, für den bzw. die eine Emissionsbegrenzung im Bewilligungsbescheid vorgesehen ist oder auf Grund von § 33b Abs. 3 WRG 1959 verordnet wurde und gemäß den Anlagen A und B im Register erfasst werden kann;

3. ein prioritärer Stoff: ein gemäß EU-WRRL festgelegter (Ab)Wasserinhaltsstoff (Parameter) der in Anlage C (Ab)Wasserherkunftsbereichen zugeordnet wird;

4.

ein Berichtsjahr: ein Kalenderjahr, auf das sich die gemeldeten Emissionsdaten beziehen;

5.

ein Berichtszyklus: jeweils sechs aufeinander folgende Berichtsjahre ab den Jahren 2009, 2015, 2021 und 2027;

6.

ein Messjahr: ein Kalenderjahr, in dem die registerpflichtige Person Emissionsdaten der prioritären Stoffe durch Einzelmessungen ermitteln muss.

7.

ein BVT-Beobachtungsparameter: ein (Ab)Wasserinhaltsstoff oder eine (Ab)Wassereigenschaft, für den bzw. die in einer Abwasseremissionsverordnung kein Grenzwert aber eine bestimmte Mindestmesshäufigkeit genannt ist.

Abkürzung

EmRegV-OW 2017

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung ist:

1.

eine Punktquelle: eine verortbare Einwirkung auf die Beschaffenheit eines Oberflächengewässers durch die direkte oder indirekte Einbringung von Schadstoffen unter Verwendung technischer Anlagen wie zB Abwassereinleitungen oder Einleitungen von Deponiesickerwasser;

2. ein Bescheidparameter: ein (Ab)Wasserinhaltsstoff oder eine (Ab)Wassereigenschaft, für den bzw. die eine Emissionsbegrenzung im Bewilligungsbescheid vorgesehen ist oder auf Grund von § 33b Abs. 3 WRG 1959 verordnet wurde und gemäß den Anlagen A und B im Register erfasst werden kann;

3. ein prioritärer Stoff: ein gemäß EU-WRRL festgelegter (Ab)Wasserinhaltsstoff (Parameter) der in Anlage C (Ab)Wasserherkunftsbereichen zugeordnet wird;

4.

ein Berichtsjahr: ein Kalenderjahr, auf das sich die gemeldeten Emissionsdaten beziehen;

5.

ein Berichtszyklus: jeweils sechs aufeinander folgende Berichtsjahre ab den Jahren 2009, 2015, 2021 und 2027;

6.

ein Messjahr: ein Kalenderjahr, in dem die registerpflichtige Person Emissionsdaten der prioritären Stoffe durch Einzelmessungen ermitteln muss.

7.

ein BVT-Beobachtungsparameter: ein (Ab)Wasserinhaltsstoff oder eine (Ab)Wassereigenschaft, für den bzw. die in einer Abwasseremissionsverordnung für IE-Richtlinien-Anlagen kein Grenzwert aber eine bestimmte Mindestmesshäufigkeit genannt ist.

Abkürzung

EmRegV-OW 2017

Datenerfassung und -vorhaltung

§ 4. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat für jede registerpflichtige Person (§ 2) im EMREG-OW einen elektronischen Datensatz entsprechend den Vorgaben der Anlage A anzulegen. Die im elektronischen Datensatz in Abhängigkeit von den Gegebenheiten des Einzelfalls zu erfassenden physikalischen und chemischen Parameter der (Ab)Wasserbeschaffenheit sind in Anlage B festgelegt. Zusätzlich zu messende Parameter gemäß § 5 Abs. 3 in Verbindung mit Anlage C und gemäß § 5 Abs. 6 sind in den Datensatz aufzunehmen. Für registerpflichtige Personen, die eine Mischung von (Ab)wässern verschiedener Herkunftsbereiche nach § 4 AAEV einleiten, ist unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 4 Abs. 5 bis 7 AAEV für jeden Teilstrom ein Datensatz anzulegen, der einem Herkunftsbereich nach § 4 AAEV zugeordnet werden kann und im Bewilligungsbescheid separat ausgewiesen wurde.

(2) Die Stammdaten sind mit Stichtag 31. Dezember des Berichtsjahrs zu aktualisieren.

(3) Der Landeshauptmann hat unter Benutzung der ihm zur Verfügung gestellten Datenübertragungswege bis spätestens 15. Februar auf der Grundlage vorliegender Bewilligungs- bzw. Genehmigungsbescheide alle registerpflichtigen Einwirkungen sowie deren allgemeine und wasserwirtschaftliche Stammdaten (Anlage A), soweit sie bei ihm verfügbar sind, auf elektronischem Weg in das EMREG-OW einzutragen. Er kann weiters die ihm bis spätestens 15. Februar zur Verfügung stehenden wasserwirtschaftlichen Bewegungsdaten entsprechend den Anlagen A und B ins Register eintragen.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die gemäß Abs. 3 gemeldeten Daten bis spätestens 31. März zu ergänzen und die registerpflichtigen Personen jeweils über ihre Registerpflicht schriftlich zu informieren.

(5) Die registerpflichtige Person hat bis spätestens 30. April die ihre Punktquellen betreffenden im EMREG-OW eingetragenen Daten auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und diese Prüfung zu bestätigen, gegebenenfalls Korrekturvorschläge zu machen sowie entsprechend den Vorgaben der §§ 5 und 6 in Verbindung mit den Anlagen A bis D die für das Berichtsjahr relevanten wasserwirtschaftlichen Bewegungsdaten einzutragen.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die gemeldeten Daten auf Vollständigkeit und Plausibilität zu überprüfen. Dabei hat er insbesondere elektronisch implementierte Prüfregeln im EMREG-OW anzuwenden. Das Ergebnis dieser automatisierten Plausibilitäts- und Vollständigkeitsprüfung ist für die registerpflichtige Person im EMREG-OW noch vor Einbringen der Meldung ersichtlich zu machen, sodass erforderlichenfalls eine Korrektur vor Einbringen erfolgen kann. Das Ergebnis der automatisierten Plausibilitäts- und Vollständigkeitsprüfung ist auch für den Landeshauptmann und den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einsehbar.

(7) Der Landeshauptmann kann die von der registerpflichtigen Person (§ 2) im EMREG-OW eingetragenen Daten bis spätestens 31. August auf Vollständigkeit und Plausibilität prüfen. Nicht rechtzeitig eingebrachte Meldungen gelten als unvollständig. Die registerpflichtige Person hat bis spätestens 15. August des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres erforderliche Korrekturen und oder Ergänzungen in ihrer Meldung durchzuführen. Die geprüften Meldungen werden im EMREG-OW bis spätestens 31. August als plausibel und vollständig gekennzeichnet und für die weitere Verwendung freigegeben oder erforderlichenfalls als unvollständig und oder nicht plausibel unter Angabe der Gründe gekennzeichnet.

(8) Wenn die registerpflichtige Person (§ 2) bis 15. August des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres die Meldung unterlassen oder unvollständige oder nicht plausible Daten gemeldet hat, hat ihr der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine angemessene Nachfrist für die Meldung, Ergänzung und Korrektur der Daten zu setzen.

(9) Bis spätestens 30. November des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres gibt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Datensätze für die weitere Verwendung im EMREG-OW frei, wobei als unvollständig oder nicht plausibel gekennzeichnete Daten zur Sicherung der Qualität von Datenabfragen weiterhin ausgewiesen bleiben.

(10) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann als unvollständig oder nicht plausibel gekennzeichnete Daten durch auf fachlicher Erfahrung beruhende Schätzwerte für die Zwecke der Abfrage ersetzen, so es der Qualität der Aussage einer Abfrage dienlich ist. Die Verwendung solcher Schätzwerte ist im Abfrageergebnis bekannt zu geben. Wenn die Daten einer einzelnen Punktquelle abgefragt werden, dürfen keine Schätzwerte verwendet werden.

(11) Der Landeshauptmann hat die Stammdaten zur Aktualisierung seiner eigenen wasserwirtschaftlichen Datensätze für Zwecke der wasserwirtschaftlichen Planung über eine vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verfügung gestellte Schnittstelle zu nutzen.

(12) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die aktualisierten Daten, für die nationale oder internationale Berichtspflichten bestehen, ab 1. Jänner des zweiten Jahres nach dem Berichtsjahr im Wasserinformationssystem Austria (WISA) in aggregierter Form zu veröffentlichen. Bezugspunkte für die Darstellung der Einwirkungen im WISA sind die gemäß § 59e WRG 1959 festgelegten und in Anlage E, Tabelle 1 angeführten Überblicksmessstellen an Oberflächengewässern. Punktquellen, die nicht im Einzugsgebiet einer der Überblicksmessstellen der Tabelle 1 liegen, werden gemäß Anlage E Tabelle 2 einer Überblicksmessstelle zugeordnet.

Abkürzung

EmRegV-OW 2017

Datenerfassung und -vorhaltung

§ 4. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat für jede registerpflichtige Person (§ 2) im EMREG-OW einen elektronischen Datensatz entsprechend den Vorgaben der Anlage A anzulegen. Die im elektronischen Datensatz in Abhängigkeit von den Gegebenheiten des Einzelfalls zu erfassenden physikalischen und chemischen Parameter der (Ab)Wasserbeschaffenheit sind in Anlage B festgelegt. Zusätzlich zu messende Parameter gemäß § 5 Abs. 3 in Verbindung mit Anlage C und gemäß § 5 Abs. 6 sowie die im Bescheid vorgesehenen BVT-Beobachtungsparameter sind in den Datensatz aufzunehmen. Für registerpflichtige Personen, die eine Mischung von (Ab)wässern verschiedener Herkunftsbereiche nach § 4 AAEV einleiten, ist unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 4 Abs. 5 bis 7 AAEV für jeden Teilstrom ein Datensatz anzulegen, der einem Herkunftsbereich nach § 4 AAEV zugeordnet werden kann und im Bewilligungsbescheid separat ausgewiesen wurde.

(2) Die Stammdaten sind mit Stichtag 31. Dezember des Berichtsjahrs zu aktualisieren.

(3) Der Landeshauptmann hat unter Benutzung der ihm zur Verfügung gestellten Datenübertragungswege bis spätestens 15. Februar auf der Grundlage vorliegender Bewilligungs- bzw. Genehmigungsbescheide alle registerpflichtigen Einwirkungen sowie deren allgemeine und wasserwirtschaftliche Stammdaten (Anlage A), soweit sie bei ihm verfügbar sind, auf elektronischem Weg in das EMREG-OW einzutragen. Er kann weiters die ihm bis spätestens 15. Februar zur Verfügung stehenden wasserwirtschaftlichen Bewegungsdaten entsprechend den Anlagen A und B ins Register eintragen.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die gemäß Abs. 3 gemeldeten Daten bis spätestens 31. März zu ergänzen und die registerpflichtigen Personen jeweils über ihre Registerpflicht schriftlich zu informieren.

(5) Die registerpflichtige Person hat bis spätestens 30. April die ihre Punktquellen betreffenden im EMREG-OW eingetragenen Daten auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und diese Prüfung zu bestätigen, gegebenenfalls Korrekturvorschläge zu machen sowie entsprechend den Vorgaben der §§ 5 und 6 in Verbindung mit den Anlagen A bis D die für das Berichtsjahr relevanten wasserwirtschaftlichen Bewegungsdaten einzutragen.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die gemeldeten Daten auf Vollständigkeit und Plausibilität zu überprüfen. Dabei hat er insbesondere elektronisch implementierte Prüfregeln im EMREG-OW anzuwenden. Das Ergebnis dieser automatisierten Plausibilitäts- und Vollständigkeitsprüfung ist für die registerpflichtige Person im EMREG-OW noch vor Einbringen der Meldung ersichtlich zu machen, sodass erforderlichenfalls eine Korrektur vor Einbringen erfolgen kann. Das Ergebnis der automatisierten Plausibilitäts- und Vollständigkeitsprüfung ist auch für den Landeshauptmann und den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einsehbar.

(7) Der Landeshauptmann kann die von der registerpflichtigen Person (§ 2) im EMREG-OW eingetragenen Daten bis spätestens 31. August auf Vollständigkeit und Plausibilität prüfen. Nicht rechtzeitig eingebrachte Meldungen gelten als unvollständig. Die registerpflichtige Person hat bis spätestens 15. August des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres erforderliche Korrekturen und oder Ergänzungen in ihrer Meldung durchzuführen. Die geprüften Meldungen werden im EMREG-OW bis spätestens 31. August als plausibel und vollständig gekennzeichnet und für die weitere Verwendung freigegeben oder erforderlichenfalls als unvollständig und oder nicht plausibel unter Angabe der Gründe gekennzeichnet.

(8) Wenn die registerpflichtige Person (§ 2) bis 15. August des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres die Meldung unterlassen oder unvollständige oder nicht plausible Daten gemeldet hat, hat ihr der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine angemessene Nachfrist für die Meldung, Ergänzung und Korrektur der Daten zu setzen.

(9) Bis spätestens 30. November des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres gibt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Datensätze für die weitere Verwendung im EMREG-OW frei, wobei als unvollständig oder nicht plausibel gekennzeichnete Daten zur Sicherung der Qualität von Datenabfragen weiterhin ausgewiesen bleiben.

(10) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann als unvollständig oder nicht plausibel gekennzeichnete Daten durch auf fachlicher Erfahrung beruhende Schätzwerte für die Zwecke der Abfrage ersetzen, so es der Qualität der Aussage einer Abfrage dienlich ist. Die Verwendung solcher Schätzwerte ist im Abfrageergebnis bekannt zu geben. Wenn die Daten einer einzelnen Punktquelle abgefragt werden, dürfen keine Schätzwerte verwendet werden.

(11) Der Landeshauptmann hat die Stammdaten zur Aktualisierung seiner eigenen wasserwirtschaftlichen Datensätze für Zwecke der wasserwirtschaftlichen Planung über eine vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verfügung gestellte Schnittstelle zu nutzen.

(12) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die aktualisierten Daten, für die nationale oder internationale Berichtspflichten bestehen, ab 1. Jänner des zweiten Jahres nach dem Berichtsjahr im Wasserinformationssystem Austria (WISA) in aggregierter Form zu veröffentlichen. Bezugspunkte für die Darstellung der Einwirkungen im WISA sind die gemäß § 59e WRG 1959 festgelegten und in Anlage E, Tabelle 1 angeführten Überblicksmessstellen an Oberflächengewässern. Punktquellen, die nicht im Einzugsgebiet einer der Überblicksmessstellen der Tabelle 1 liegen, werden gemäß Anlage E Tabelle 2 einer Überblicksmessstelle zugeordnet.

Abkürzung

EmRegV-OW 2017

Ermittlung von Jahresfrachten emittierter (Ab)Wasserinhaltsstoffe

§ 5. (1) Die registerpflichtige Person hat die Emissionsdaten nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze als Jahresfrachten einzugeben. Emissionsdaten zu prioritären Stoffen können auch als Einzelmessergebnisse der Konzentrationen der Stoffe und Jahresabwassermenge eingegeben werden. Wenn Einzelmessergebnisse eingegeben werden, berechnet das EMREG-OW die Jahresfracht automatisch.

(2) Die Jahresfrachten von Bescheidparametern sind, soweit verfügbar, aus Daten zu ermitteln, die durch Einzelmessungen, beispielsweise auf Grund von Abwasseremissionsverordnungen oder von Auflagen auf Grund der §§ 32 oder 32b WRG 1959 in Verbindung mit § 33b oder § 134 WRG 1959 gewonnen werden. Die Jahresfracht ist durch Einzelmessungen im Rahmen der Eigenüberwachung (§ 1 Abs. 3 Z 7 der Allgemeinen Abwasser-Emissionsverordnung (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996) zu ermitteln. Ergebnisse der Fremdüberwachung (§ 1 Abs. 3 Z 8 AAEV) können zusätzlich einbezogen werden.

(3) Die Jahresfracht eines prioritären Stoffes ist für eine gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 oder 2 registerpflichtige Punktquelle durch Einzelmessungen im jeweils dritten Jahr des Berichtszyklus zu ermitteln (Messjahr). Für registerpflichtige Punktquellen gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 gilt diese Verpflichtung nur, wenn die Anlage einen Bemessungswert größer als 10.000 EW60 hat. Die registerpflichtige Person hat diejenigen prioritären Stoffe zu messen, die den für ihre Punktquelle zutreffenden Abwasserherkunftsbereichen gemäß AAEV und Kategorien von Tätigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU (Industrieemissions-Richtlinie – IE-RL) in Anlage C zugeordnet sind. In Jahren ohne Messverpflichtung wird die Jahresfracht rechnerisch ermittelt, indem der Mittelwert der Messwerte aus dem Messjahr mit der im jeweiligen Berichtsjahr emittieren (Ab)Wassermenge multipliziert wird. Dieses errechnete Ergebnis kann auch im EMREG-OW automatisch vorgeschlagen werden, wobei der Registerpflichtige in eigener Verantwortung diesen Vorschlag annehmen oder verwerfen kann. Für während eines sechsjährigen Berichtszyklus im Emissionsregister neu erfasste Einleiter beginnt diese Messverpflichtung frühestens mit dem nächsten der Erfassung folgenden Messjahr.

(4) Die Jahresfracht eines prioritären Stoffes muss nicht ermittelt werden, wenn aufgrund vollständiger Informationen über die Zusammensetzung aller eingesetzten (ab)wasserrelevanten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe auf der Grundlage der Angaben in den Sicherheitsdatenblättern und aufgrund genauer Kenntnisse aller Vorgänge, die im Zug der angewandten (Ab)Wasser verursachenden Herstellungs-, Verarbeitungs-, Verwertungs- oder sonstigen Prozesse ablaufen, weder mit seiner Entstehung noch mit seinem Auftreten im (Ab)Wasser zu rechnen ist. Ein begründeter Hinweis auf das Vorliegen dieser Voraussetzung ist im EMREG-OW einzugeben, die Fracht ist mit „A“ für „abwesend“ anzugeben.

(5) Wenn alle Messergebnisse des Berichtsjahres unter der Mindestbestimmungsgrenze der in Anlage F für diesen Parameter festgelegten Analysemethode liegen, ist die Fracht im EMREG-OW mit einem „N” (für „nicht bestimmbar“) anzugeben.

(6) Bei einer bewilligungspflichtigen Indirekteinleitung (§ 32b Abs. 5 WRG 1959) ist – zusätzlich zu den Verpflichtungen des Abs. 3 – auch die Jahresfracht des (Ab)Wasserparameters Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) oder alternativ Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) zu ermitteln und in das EMREG-OW einzugeben.

(7) Die Jahresfrachten von (Ab)Wasserinhaltsstoffen sind in Abhängigkeit von den in der Überwachung einer Punktquelle angewandten Überwachungsmethoden sowie der Art und Menge der dabei anfallenden Überwachungsdaten nach einer der in Anlage D beschriebenen Methoden aus den Ergebnissen von Einzelmessungen (Abs. 2 und 3) zu berechnen. Es ist entsprechend der Art der Datengewinnung die dafür besser geeignete Methode heranzuziehen.

Abkürzung

EmRegV-OW 2017

Ermittlung von Jahresfrachten emittierter (Ab)Wasserinhaltsstoffe

§ 5. (1) Die registerpflichtige Person hat die Emissionsdaten nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze als Jahresfrachten einzugeben. Emissionsdaten zu prioritären Stoffen können auch als Einzelmessergebnisse der Konzentrationen der Stoffe und Jahresabwassermenge eingegeben werden. Wenn Einzelmessergebnisse eingegeben werden, berechnet das EMREG-OW die Jahresfracht automatisch.

(2) Die Jahresfrachten von Bescheidparametern sind, soweit verfügbar, aus Daten zu ermitteln, die durch Einzelmessungen, beispielsweise auf Grund von Abwasseremissionsverordnungen oder von Auflagen auf Grund der §§ 32 oder 32b WRG 1959 in Verbindung mit § 33b oder § 134 WRG 1959 gewonnen werden. Die Jahresfracht ist durch Einzelmessungen im Rahmen der Eigenüberwachung (§ 1 Abs. 3 Z 7 der Allgemeinen Abwasser-Emissionsverordnung (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996) zu ermitteln. Ergebnisse der Fremdüberwachung (§ 1 Abs. 3 Z 8 AAEV) können zusätzlich einbezogen werden.

(3) Die Jahresfracht eines prioritären Stoffes ist für eine gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 oder 2 registerpflichtige Punktquelle durch Einzelmessungen im jeweils dritten Jahr des Berichtszyklus zu ermitteln (Messjahr). Für registerpflichtige Punktquellen gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 gilt diese Verpflichtung nur, wenn die Anlage einen Bemessungswert größer als 10.000 EW60 hat. Die registerpflichtige Person hat diejenigen prioritären Stoffe zu messen, die den für ihre Punktquelle zutreffenden Abwasserherkunftsbereichen gemäß AAEV und Kategorien von Tätigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU (Industrieemissions-Richtlinie – IE-RL) in Anlage C zugeordnet sind. In Jahren ohne Messverpflichtung wird die Jahresfracht rechnerisch ermittelt, indem der Mittelwert der Messwerte aus dem Messjahr mit der im jeweiligen Berichtsjahr emittieren (Ab)Wassermenge multipliziert wird. Dieses errechnete Ergebnis kann auch im EMREG-OW automatisch vorgeschlagen werden, wobei der Registerpflichtige in eigener Verantwortung diesen Vorschlag annehmen oder verwerfen kann. Für während eines sechsjährigen Berichtszyklus im Emissionsregister neu erfasste Einleiter beginnt diese Messverpflichtung frühestens mit dem nächsten der Erfassung folgenden Messjahr.

(4) Die Jahresfracht eines prioritären Stoffes muss nicht ermittelt werden, wenn aufgrund vollständiger Informationen über die Zusammensetzung aller eingesetzten (ab)wasserrelevanten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe auf der Grundlage der Angaben in den Sicherheitsdatenblättern und aufgrund genauer Kenntnisse aller Vorgänge, die im Zug der angewandten (Ab)Wasser verursachenden Herstellungs-, Verarbeitungs-, Verwertungs- oder sonstigen Prozesse ablaufen, weder mit seiner Entstehung noch mit seinem Auftreten im (Ab)Wasser zu rechnen ist. Ein begründeter Hinweis auf das Vorliegen dieser Voraussetzung ist im EMREG-OW einzugeben, die Fracht ist mit „A“ für „abwesend“ anzugeben.

(5) Wenn alle Messergebnisse des Berichtsjahres unter der Mindestbestimmungsgrenze der gemäß Anlage A Abschnitt VI der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, für diesen Parameter festgelegten Analysemethode liegen, ist die Fracht im EMREG-OW mit einem „N” (für „nicht bestimmbar“) anzugeben.

(6) Bei einer bewilligungspflichtigen Indirekteinleitung (§ 32b Abs. 5 WRG 1959) ist – zusätzlich zu den Verpflichtungen des Abs. 3 – auch die Jahresfracht des (Ab)Wasserparameters Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) oder alternativ Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) zu ermitteln und in das EMREG-OW einzugeben.

(7) Die Jahresfrachten von (Ab)Wasserinhaltsstoffen sind in Abhängigkeit von den in der Überwachung einer Punktquelle angewandten Überwachungsmethoden sowie der Art und Menge der dabei anfallenden Überwachungsdaten nach einer der in Anlage D beschriebenen Methoden aus den Ergebnissen von Einzelmessungen (Abs. 2 und 3) zu berechnen. Es ist entsprechend der Art der Datengewinnung die dafür besser geeignete Methode heranzuziehen.

Abkürzung

EmRegV-OW 2017

Messergebnisse und Jahresfrachten emittierter (Ab)Wasserinhaltsstoffe

§ 5. (1) Die registerpflichtige Person hat die Emissionsdaten zu Bescheidparametern und prioritären Stoffen nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze als Jahresfrachten einzugeben. Emissionsdaten zu prioritären Stoffen können auch als Einzelmessergebnisse der Konzentrationen der Stoffe und Jahresabwassermenge eingegeben werden. Wenn Einzelmessergebnisse eingegeben werden, berechnet das EMREG-OW die Jahresfracht automatisch. Emissionsdaten zu BVT-Beobachtungsparametern sind als Einzelmessergebnisse einzugeben, sofern sie nicht kontinuierlich gemessen werden. Bei kontinuierlich gemessenen BVT-Beobachtungsparametern sind der höchste im Kalenderjahr gemessene Wert, das 95-Perzentil, das 80-Perzentil und das arithmetische Mittel aller Messwerte des Kalenderjahres zu melden.

(2) Die Jahresfrachten von Bescheidparametern sind, soweit verfügbar, aus Daten zu ermitteln, die durch Einzelmessungen, beispielsweise auf Grund von Abwasseremissionsverordnungen oder von Auflagen auf Grund der §§ 32 oder 32b WRG 1959 in Verbindung mit § 33b oder § 134 WRG 1959 gewonnen werden. Die Jahresfracht ist durch Einzelmessungen im Rahmen der Eigenüberwachung (§ 1 Abs. 3 Z 7 der Allgemeinen Abwasser-Emissionsverordnung (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996) zu ermitteln. Ergebnisse der Fremdüberwachung (§ 1 Abs. 3 Z 8 AAEV) können zusätzlich einbezogen werden.

(3) Die Jahresfracht eines prioritären Stoffes ist für eine gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 oder 2 registerpflichtige Punktquelle durch Einzelmessungen im jeweils dritten Jahr des Berichtszyklus zu ermitteln (Messjahr). Für registerpflichtige Punktquellen gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 gilt diese Verpflichtung nur, wenn die Anlage einen Bemessungswert größer als 10.000 EW60 hat. Die registerpflichtige Person hat diejenigen prioritären Stoffe zu messen, die den für ihre Punktquelle zutreffenden Abwasserherkunftsbereichen gemäß AAEV und Kategorien von Tätigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU (Industrieemissions-Richtlinie – IE-RL) in Anlage C zugeordnet sind. In Jahren ohne Messverpflichtung wird die Jahresfracht rechnerisch ermittelt, indem der Mittelwert der Messwerte aus dem Messjahr mit der im jeweiligen Berichtsjahr emittieren (Ab)Wassermenge multipliziert wird. Dieses errechnete Ergebnis kann auch im EMREG-OW automatisch vorgeschlagen werden, wobei der Registerpflichtige in eigener Verantwortung diesen Vorschlag annehmen oder verwerfen kann. Für während eines sechsjährigen Berichtszyklus im Emissionsregister neu erfasste Einleiter beginnt diese Messverpflichtung frühestens mit dem nächsten der Erfassung folgenden Messjahr.

(4) Die Jahresfracht eines prioritären Stoffes muss nicht ermittelt werden, wenn aufgrund vollständiger Informationen über die Zusammensetzung aller eingesetzten (ab)wasserrelevanten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe auf der Grundlage der Angaben in den Sicherheitsdatenblättern und aufgrund genauer Kenntnisse aller Vorgänge, die im Zug der angewandten (Ab)Wasser verursachenden Herstellungs-, Verarbeitungs-, Verwertungs- oder sonstigen Prozesse ablaufen, weder mit seiner Entstehung noch mit seinem Auftreten im (Ab)Wasser zu rechnen ist. Ein begründeter Hinweis auf das Vorliegen dieser Voraussetzung ist im EMREG-OW einzugeben, die Fracht ist mit „A“ für „abwesend“ anzugeben.

(4a) Messergebnisse eines BVT-Beobachtungsparameters müssen nicht ermittelt werden, wenn im Bewilligungsverfahren festgestellt wurde, dass weder mit seiner Entstehung noch mit seinem Auftreten im (Ab)Wasser zu rechnen ist. Als Nachweis dieser Voraussetzung ist im EMREG-OW der Bescheid hochzuladen, die Fracht ist mit „A“ für „abwesend“ anzugeben.

(5) Wenn alle Messergebnisse des Berichtsjahres unter der Mindestbestimmungsgrenze der gemäß Anlage A Abschnitt VI der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, für diesen Parameter festgelegten Analysemethode liegen, ist die Fracht im EMREG-OW mit einem „N” (für „nicht bestimmbar“) anzugeben.

(5a) Wenn ein Messergebnis eines BVT-Beobachtungsparameters unter der Mindestbestimmungsgrenze der gemäß Anlage A Abschnitt VI oder VII der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, für diesen Parameter festgelegten Analysemethode liegt, ist der Messwert im EMREG-OW mit einem „N” (für „nicht bestimmbar“) anzugeben.

(6) Bei einer bewilligungspflichtigen Indirekteinleitung (§ 32b Abs. 5 WRG 1959) ist – zusätzlich zu den Verpflichtungen des Abs. 3 – auch die Jahresfracht des (Ab)Wasserparameters Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) oder alternativ Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) zu ermitteln und in das EMREG-OW einzugeben.

(7) Die Jahresfrachten von (Ab)Wasserinhaltsstoffen sind in Abhängigkeit von den in der Überwachung einer Punktquelle angewandten Überwachungsmethoden sowie der Art und Menge der dabei anfallenden Überwachungsdaten nach einer der in Anlage D beschriebenen Methoden aus den Ergebnissen von Einzelmessungen (Abs. 2 und 3) zu berechnen. Es ist entsprechend der Art der Datengewinnung die dafür besser geeignete Methode heranzuziehen.

(8) Bei Einzelmessungen von BVT-Beobachtungsparametern sind die nach den Vorgaben von Abs. 1 und 5a in Verbindung mit Anlage D errechneten Daten zu melden. Das EMREG-OW schlägt für Jahresfrachten einen auf Basis der Einzelmessungen und der Jahresabwassermenge errechneten Wert automatisch vor. In begründeten Fällen kann die registerpflichtige Person diesen Wert auf eigene Verantwortung korrigieren.

Abkürzung

EmRegV-OW 2017

Häufigkeiten der Messungen der Konzentrationen von (Ab)Wasserinhaltsstoffen und Erfordernisse an die Erfassung von (Ab)Wassermengen

§ 6. (1) Ist für einen Bescheidparameter die Messhäufigkeit im Bewilligungsbescheid festgelegt, so gilt diese auch für die Ermittlung der Jahresfracht nach § 5. Ist in einer Abwasseremissionsverordnung gemäß § 4 Abs. 3 AAEV, BGBl. Nr. 186/1996, im Rahmen der Eigenüberwachung eine größere Mindestmesshäufigkeit als im Bewilligungsbescheid festgelegt, ist diese einzuhalten.

(2) Ist für einen prioritären Stoff der Anlage C die Messhäufigkeit im Bewilligungsbescheid festgelegt, so gilt diese Häufigkeit. Ist für einen prioritären Stoff der Anlage C die Häufigkeit der Messung nicht im Bewilligungsbescheid geregelt, so ist bei einer für den Teilstrom bewilligten maximalen Abwassermenge

1.

bis 100 Kubikmeter pro Tag drei Mal pro Jahr,

2.

bei mehr als 100 bis maximal 1000 Kubikmeter pro Tag sechs Mal pro Jahr und

3.

bei mehr als 1000 Kubikmeter pro Tag zwölf Mal pro Jahr

zu messen.

(3) Ist für den (Ab)Wasserparameter TOC oder alternativ CSB die Häufigkeit der Messung im Bewilligungsbescheid für die Indirekteinleitung festgelegt, gilt diese Häufigkeit, andernfalls sind zur Ermittlung der Jahresfracht die Mindesthäufigkeiten für Messungen wie für prioritäre Stoffe (Abs. 2) einzuhalten.

(4) Bei Einzelmessungen von Bescheidparametern sind die in Anhang C der AAEV, BGBl. Nr. 186/1996, in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Methoden für die Entnahme, Konservierung, Behandlung und Analyse von (Ab)Wasserproben und gegebenenfalls Mindestbestimmungsgrenzen anzuwenden.

(5) Bei Einzelmessungen von prioritären Stoffen sind die in Anlage F festgelegten Probenahme-, Aufbereitungs- und Analysemethoden unter Beachtung der Mindestbestimmungsgrenze anzuwenden.

(6) Die (Ab)Wassermengen sind gemäß den in Anhang C der AAEV, BGBl. Nr. 186/1996, genannten Methoden zu ermitteln. Der (Ab)Wasservolumenstrom ist bei einer kontinuierlich betriebenen Einleitung mit einer zulässig einleitbaren maximalen Tages(ab)wassermenge von größer als 50 Kubikmeter pro Tag durch eine den Abwasservolumenstrom in der Zeit kontinuierlich elektronisch oder physisch aufzeichnende Mengenmessung zu erfassen, sofern nicht bereits von der Behörde im Bewilligungsbescheid für die Punktquelle die Art der (Ab)Wassermengenerfassung vorgeschrieben wurde. Bei einer kontinuierlich betriebenen Einleitung mit einer zulässig einleitbaren maximalen Tages(ab)wassermenge von nicht größer als 50 Kubikmeter pro Tag genügt die Registrierung des den (Ab)Wasseranfall verursachenden Wasserverbrauchs (Wasserzähler) oder die Messung mit einer Messwehr, einem Venturikanal oder einer vergleichbaren Einrichtung.

(7) Bei einer diskontinuierlich betriebenen Einleitung (zB Chargenbetrieb) sind die Anzahl der Einleitvorgänge und das jeweils bei den Einzelvorgängen abgeleitete (Ab)Wasservolumen zu erfassen.

Abkürzung

EmRegV-OW 2017

Häufigkeiten der Messungen der Konzentrationen von (Ab)Wasserinhaltsstoffen und Erfordernisse an die Erfassung von (Ab)Wassermengen

§ 6. (1) Ist für einen Bescheidparameter die Messhäufigkeit im Bewilligungsbescheid festgelegt, so gilt diese auch für die Ermittlung der Jahresfracht nach § 5. Ist in einer Abwasseremissionsverordnung gemäß § 4 Abs. 3 AAEV, BGBl. Nr. 186/1996, im Rahmen der Eigenüberwachung eine größere Mindestmesshäufigkeit als im Bewilligungsbescheid festgelegt, ist diese einzuhalten.

(2) Ist für einen prioritären Stoff der Anlage C die Messhäufigkeit im Bewilligungsbescheid festgelegt, so gilt diese Häufigkeit. Ist für einen prioritären Stoff der Anlage C die Häufigkeit der Messung nicht im Bewilligungsbescheid geregelt, so ist bei einer für den Teilstrom bewilligten maximalen Abwassermenge

1.

bis 100 Kubikmeter pro Tag drei Mal pro Jahr,

2.

bei mehr als 100 bis maximal 1000 Kubikmeter pro Tag sechs Mal pro Jahr und

3.

bei mehr als 1000 Kubikmeter pro Tag zwölf Mal pro Jahr

zu messen.

(3) Ist für den (Ab)Wasserparameter TOC oder alternativ CSB die Häufigkeit der Messung im Bewilligungsbescheid für die Indirekteinleitung festgelegt, gilt diese Häufigkeit, andernfalls sind zur Ermittlung der Jahresfracht die Mindesthäufigkeiten für Messungen wie für prioritäre Stoffe (Abs. 2) einzuhalten.

(4) Bei Einzelmessungen von Bescheidparametern sind die gemäß § 4 und Anlage A Abschnitt I und II der MVW festgelegten Methoden für die Entnahme, Konservierung, Behandlung und Analyse von (Ab)Wasserproben und gegebenenfalls Mindestbestimmungsgrenzen anzuwenden.

(5) Bei Einzelmessungen von prioritären Stoffen sind die gemäß § 4 und Anlage A Abschnitt I und VI der MVW festgelegten Probenahme-, Aufbereitungs- und Analysemethoden unter Beachtung der Mindestbestimmungsgrenze anzuwenden.

(6) Die (Ab)Wassermengen sind gemäß den in Anlage A Abschnitt I der MVW genannten Methoden zu ermitteln. Der (Ab)Wasservolumenstrom ist bei einer kontinuierlich betriebenen Einleitung mit einer zulässig einleitbaren maximalen Tages(ab)wassermenge von größer als 50 Kubikmeter pro Tag durch eine den Abwasservolumenstrom in der Zeit kontinuierlich elektronisch oder physisch aufzeichnende Mengenmessung zu erfassen, sofern nicht bereits von der Behörde im Bewilligungsbescheid für die Punktquelle die Art der (Ab)Wassermengenerfassung vorgeschrieben wurde. Bei einer kontinuierlich betriebenen Einleitung mit einer zulässig einleitbaren maximalen Tages(ab)wassermenge von nicht größer als 50 Kubikmeter pro Tag genügt die Registrierung des den (Ab)Wasseranfall verursachenden Wasserverbrauchs (Wasserzähler) oder die Messung mit einer Messwehr, einem Venturikanal oder einer vergleichbaren Einrichtung.

(7) Bei einer diskontinuierlich betriebenen Einleitung (zB Chargenbetrieb) sind die Anzahl der Einleitvorgänge und das jeweils bei den Einzelvorgängen abgeleitete (Ab)Wasservolumen zu erfassen.

Abkürzung

EmRegV-OW 2017

Erfordernisse an die Erfassung von (Ab)Wasserinhaltsstoffen und (Ab)Wassermengen und Häufigkeiten der Messungen

§ 6. (1) Ist für einen Bescheidparameter die Messhäufigkeit im Bewilligungsbescheid festgelegt, so gilt diese auch für die Ermittlung der Jahresfracht nach § 5. Ist in einer Abwasseremissionsverordnung gemäß § 4 Abs. 3 AAEV, BGBl. Nr. 186/1996, im Rahmen der Eigenüberwachung eine größere Mindestmesshäufigkeit als im Bewilligungsbescheid festgelegt, ist diese einzuhalten.

(2) Ist für einen prioritären Stoff der Anlage C die Messhäufigkeit im Bewilligungsbescheid festgelegt, so gilt diese Häufigkeit. Ist für einen prioritären Stoff der Anlage C die Häufigkeit der Messung nicht im Bewilligungsbescheid geregelt, so ist bei einer für den Teilstrom bewilligten maximalen Abwassermenge

1.

bis 100 Kubikmeter pro Tag drei Mal pro Jahr,

2.

bei mehr als 100 bis maximal 1000 Kubikmeter pro Tag sechs Mal pro Jahr und

3.

bei mehr als 1000 Kubikmeter pro Tag zwölf Mal pro Jahr

zu messen.

(3) Ist für den (Ab)Wasserparameter TOC oder alternativ CSB die Häufigkeit der Messung im Bewilligungsbescheid für die Indirekteinleitung festgelegt, gilt diese Häufigkeit, andernfalls sind zur Ermittlung der Jahresfracht die Mindesthäufigkeiten für Messungen wie für prioritäre Stoffe (Abs. 2) einzuhalten.

(4) Bei Einzelmessungen von Bescheidparametern sind die gemäß § 4 und Anlage A Abschnitt I und II der MVW festgelegten Methoden für die Entnahme, Konservierung, Behandlung und Analyse von (Ab)Wasserproben und gegebenenfalls Mindestbestimmungsgrenzen anzuwenden.

(5) Bei Einzelmessungen von prioritären Stoffen sind die gemäß § 4 und Anlage A Abschnitt I und VI der MVW festgelegten Probenahme-, Aufbereitungs- und Analysemethoden unter Beachtung der Mindestbestimmungsgrenze anzuwenden.

(5a) Bei Einzelmessungen von BVT-Beobachtungsparametern sind § 4 und Anlage A der MVW bezüglich Probenahme, Aufbereitungs- und Analysemethoden unter Beachtung der Mindestbestimmungsgrenze anzuwenden.

(6) Die (Ab)Wassermengen sind gemäß den in Anlage A Abschnitt I der MVW genannten Methoden zu ermitteln. Der (Ab)Wasservolumenstrom ist bei einer kontinuierlich betriebenen Einleitung mit einer zulässig einleitbaren maximalen Tages(ab)wassermenge von größer als 50 Kubikmeter pro Tag durch eine den Abwasservolumenstrom in der Zeit kontinuierlich elektronisch oder physisch aufzeichnende Mengenmessung zu erfassen, sofern nicht bereits von der Behörde im Bewilligungsbescheid für die Punktquelle die Art der (Ab)Wassermengenerfassung vorgeschrieben wurde. Bei einer kontinuierlich betriebenen Einleitung mit einer zulässig einleitbaren maximalen Tages(ab)wassermenge von nicht größer als 50 Kubikmeter pro Tag genügt die Registrierung des den (Ab)Wasseranfall verursachenden Wasserverbrauchs (Wasserzähler) oder die Messung mit einer Messwehr, einem Venturikanal oder einer vergleichbaren Einrichtung.

(7) Bei einer diskontinuierlich betriebenen Einleitung (zB Chargenbetrieb) sind die Anzahl der Einleitvorgänge und das jeweils bei den Einzelvorgängen abgeleitete (Ab)Wasservolumen zu erfassen.

Abkürzung

EmRegV-OW 2017

Schlussbestimmung

§ 7. Für registerpflichtige Personen, die in den Jahren 2015 oder 2016 Jahresfrachten prioritärer Stoffe nach der EmRegV-OW durch Einzelmessungen ermittelt und ins EMREG-OW gemeldet haben, sind bis zum Berichtsjahr 2022 die Frachten jener Stoffe zu berechnen und zu melden, die zuletzt als Stoffe der Kategorie B nach der EmRegV-OW zu messen waren.

Abkürzung

EmRegV-OW 2017

Inkrafttreten; Außerkrafttreten

§ 8. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die EmRegV-OW, BGBl. II Nr. 29/2009, außer Kraft.

Abkürzung

EmRegV-OW 2017

Inkrafttreten; Außerkrafttreten

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die EmRegV-OW, BGBl. II Nr. 29/2009, außer Kraft.

(2) Anlage C in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 63/2018 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Abkürzung

EmRegV-OW 2017

Inkrafttreten; Außerkrafttreten

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die EmRegV-OW, BGBl. II Nr. 29/2009, außer Kraft.

(2) Anlage C in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 63/2018 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 4 bis 6, Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage F außer Kraft.

Abkürzung

EmRegV-OW 2017

Inkrafttreten; Außerkrafttreten

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die EmRegV-OW, BGBl. II Nr. 29/2009, außer Kraft.

(2) Anlage C in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 63/2018 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 4 bis 6, Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage F außer Kraft.

(4) Anlage C in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 389/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Abkürzung

EmRegV-OW 2017

Inkrafttreten; Außerkrafttreten

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die EmRegV-OW, BGBl. II Nr. 29/2009, außer Kraft.

(2) Anlage C in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 63/2018 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 4 bis 6, Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage F außer Kraft.

(4) Anlage C in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 389/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(5) Anlage C in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 205/2023 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Abkürzung

EmRegV-OW 2017

Inkrafttreten; Außerkrafttreten

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die EmRegV-OW, BGBl. II Nr. 29/2009, außer Kraft.

(2) Anlage C in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 63/2018 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 4 bis 6, Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage F außer Kraft.

(4) Anlage C in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 389/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(5) Anlage C in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 205/2023 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(6) § 1 Z 3, § 3 Z 7, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 5 Abs. 4a, Abs. 5a, Abs. 8 und § 6 Abs. 5a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 159/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Abkürzung

EmRegV-OW 2017

Inkrafttreten; Außerkrafttreten

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die EmRegV-OW, BGBl. II Nr. 29/2009, außer Kraft.

(2) Anlage C in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 63/2018 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 4 bis 6, Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage F außer Kraft.

(4) Anlage C in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 389/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(5) Anlage C in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 205/2023 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(6) § 1 Z 3, § 3 Z 7, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 5 Abs. 4a, Abs. 5a, Abs. 8 und § 6 Abs. 5a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 159/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(7) § 3 Z 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 236/2025 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Abkürzung

EmRegV-OW 2017

Anlage A

Umfang und Inhalt des Datensatzes für registerpflichtige Punktquellen

Allgemeine Stammdaten:

1.

Daten des Wasserberechtigten sowie des Anlageninhabers: Name, Anschrift (Sitz), die für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, soferne zutreffend Internetadresse, und Telefaxnummer; Branchencode und Branchenzuordnung (vierstellig) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 24. Oktober 1990 S 1 (NACE), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006, ABl. Nr. L 393 vom 30. Dezember 2006 S 1; Stammzahl gemäß § 6 Abs. 3 des E Government-Gesetzes – E-GovG; BGBl. I Nr. 10/2004, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017;

2.

Daten zur Kontaktaufnahme: Postadresse am Standort, Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse;

3.

Adressen und Bezeichnungen der Standorte des Wasserberechtigten sowie des Anlageninhabers einschließlich jeweils der Angabe des Bezirks und des Bundeslandes, an denen die Tätigkeit ausgeübt wird sowie Angabe der Grundstücke (Katastralgemeinde und Grundstücksnummern), auf denen sich der jeweilige Standort der Wasserbenutzungsanlage oder Betriebsanlage befindet, ÖSTAT – Gemeindekennzahl (wird vom System aus den Angaben zur Standortadresse generiert);

4.

Liegenschaften (Einlagezahl und Grundstücksnummern) oder Betriebsanlagen mit denen das Einleitungsrecht (Wasserbenutzungsrecht) gemäß § 22 WRG 1959 verbunden ist; Koordinaten eines Punktes innerhalb dieser Liegenschaften;

5.

(soweit zutreffend) Kennzeichnung der zur Betriebseinrichtung gehörigen Abwasserreinigungsanlagen – gegebenenfalls nach Teilströmen – als EmReg-Berichtseinheit (BE_EmReg) und der Berichtseinheit BE_WAV bei Anlagen, die gemäß der AVV berichtspflichtig sind sowie eine Darstellung der Beziehung dieser Anlagen untereinander durch Verwendung der Attribute „gehört zu“ und „besteht aus“; zusätzliche sonstige Identifikationsbezeichnung für die Korrelation mit dem Wasserinformationssystem des Landes;

6.

(soweit zutreffend) Klasse und Größe (§ 4 Deponieverordnung 2008 und bewilligte Gesamtkubatur in Kubikmeter) einer Deponie, jedes Kompartiment mit Angabe der zugehörigen Deponie(unter)klasse und dem jeweiligen Status durch Angabe der Phase (zB. Ablagerungsphase) und alle abfallwirtschaftlichen Stammdaten, die für die Plausibilitätsprüfung erforderlich sind; soweit zutreffend der Größe (in Hektar) und Art einer Altlast (Entstehung, ehemals ausgeübte Tätigkeiten alle dazugehörigen Stammdaten aus dem Altlastenkataster, die für die Plausibilitätsprüfung erforderlich sind);

7.

Bezeichnung der für die Durchführung der Stammdateneintragung zuständigen Behörde sowie die zugehörigen Identifikationsnummern;

8.

EmReg-Meldung: Name der Anlage, die als EmReg-Berichtseinheit (BE_EmReg) gekennzeichnet ist, Standortbezeichnung; amtsinterne Bezeichnung.

Wasserwirtschaftliche Stammdaten:

9.

Art und Maß der (Ab)wassereinleitung: bewilligte Art und Menge des einzuleitenden oder eingeleiteten (Ab)Wassers, gegebenenfalls gesondert für Teilströme, an denen eine Emissionsbegrenzung vor Vermischung mit sonstigem (Ab)Wasser einzuhalten ist; jeder Emissionsbegrenzung ist die zugrunde liegende Bescheidzahl zuzuordnen;

sofern vorhanden unter Angabe

a)

der maximal zulässigen Tages- und Sekundenabwassermenge in Kubikmeter pro Tag und Liter pro Sekunde;

b)

wenn in der Branchen-AEV branchenspezifisch stofflich belastete Niederschlagswässer unter den Geltungsbereich der AEV fallen: Größe und Beschaffenheit der zu entwässernden Fläche(n), der darauf ausgeübten Tätigkeiten und der bei einem Niederschlagsereignis der jährlichen Häufigkeit 1 und der Dauer von 24 Stunden abfließenden Wassermenge in Kubikmeter pro Tag bei Einleitung von belastetem Niederschlagswasser, welches vom Geltungsbereich einer Verordnung nach § 4 Abs. 3 AAEV mit umfasst wird;

c)

der maximal zulässigen Konzentrationen in Masseneinheit pro Volumenseinheit;

d)

der maximal zulässigen Tagesfrachten in Gramm pro Tag für die (Ab)Wasserinhaltsstoffe;

e)

der zulässigen produktionsspezifischen Emissionsbegrenzung inklusive der maximalen Tagesproduktionskapazität, der maximalen Tagesverarbeitungskapazität oder der maximalen Jahresproduktionskapazität, wenn in der branchenspezifischen Verordnung nach § 4 Abs. 3 AAEV für einen maßgeblichen Abwasserparameter eine produktionsspezifische Emissionsbegrenzung festgelegt ist;

f)

des Abwasserherkunftsbereiches nach § 4 Abs. 2 AAEV je Teilstrom; bei Anwendung der Mischungsrechnung gemäß §4 Abs. 6 AAEV ist die Bezeichnung der hinsichtlich des Frachtanteils an TOC beziehungsweise alternativ CSB dominierenden Abwasserherkunft zu wählen;

10.

Rechtsgrundlage aufgrund der der Bescheid erlassen wurde (WRG 1959, Gewerbeordnung 1994, AWG 2002, MinRoG, Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen, UVP-G);

11.

allfällige Zuordnung zu einer sonstigen Bezug habenden EU-Richtlinie (zB. 2006/11/EG und Tochterrichtlinien, 91/271/EWG, 2000/76/EG; 2010/75/EU) oder zur Verordnung (EG) Nr. 166/2006;

12.

Bescheid erlassende Behörden sowie Geschäftszahlen jener Schriftstücke, mit denen die Abwassereinleitungen bewilligt wurden;

13.

Örtliche Bezeichnung der Einleitung

a)

bei einer Einleitung in ein Oberflächengewässer: Name des Oberflächengewässers gemäß Landes-Wasserinformationssystem, Name des Gewässers gemäß WISA Bundes-Berichts-Gewässernetz im NGP, Nummer des empfangenden Oberflächenwasserkörpers gemäß NGP, Planungsraum, Kurz-Route-Identifikation im Bundes-Berichts-Gewässernetz und Station, Lagekoordinaten der Einleitungsstelle; davon abgeleitete Lagekoordinaten wie Bezugspunkt auf dem Gewässergraphen, nächstgelegene Überwachungsmessstelle flussab der Einleitung, nächstgelegene Überblicksmessstelle flussab der Einleitung;

b)

bei einer Einleitung in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisation (Indirekteinleitung nach § 32b WRG 1959) Name und Identifikationsnummer der Abwasserreinigungsanlage des Kanalisationsunternehmens nach Indirekteinleiterverordnung (IEV), BGBl. II Nr. 222/1998, und die empfangende EmReg-OW-Berichtseinheit;

14.

(soweit vorhanden) Art des Abwassererfassungs- und -sammelsystems (Kanalisation), bei einem Mischsystem unter Angabe der Anzahl der Entlastungsbauwerke; bei einer Einleitung gem. § 2 Abs. 1 Z 2 zusätzlich Angabe des Bemessungswertes, der Reinigungsstufe(n), der angeschlossenen Einwohner und Indirekteinleiter, der Art der Abwassereinleitung, der angeschlossenen Gemeinden beziehungsweise der angeschlossenen Katastralgemeinden, des Anlagentyps und Bezeichnung des Siedlungsgebietes, Anteile von Misch- und Trennsystem in Prozent der Gesamtlauflänge;

Wasserwirtschaftliche Bewegungsdaten:

15.

bei einer Einleitung gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 Kläranlagenzulauffrachten (CSB oder TOC, BSB 5 , TN b , P ges ), Belastung;

16.

(tatsächlich) eingeleitete Jahresabwassermenge und Jahresfrachten von (Ab)Wasserinhaltsstoffen

a)

gemäß Anlage D ermittelte Jahresabwassermenge und Frachten emittierter (Ab)Wasserinhaltsstoffe pro Kalenderjahr in Kilogramm pro Jahr,

b)

Angabe der Anzahl der Messergebnisse von (Ab)Wassermengen und Stoffkonzentrationen, die für die Ermittlung der Jahresfracht pro Kalenderjahr zur Verfügung stehen sowie die zugehörigen ergänzenden Informationen (hochgeladene elektronische Dateien, Anmerkungen im dafür vorgesehenen Eingabefeld),

c)

bei prioritären Stoffen zusätzlich die Ergebnisse der Einzelmessungen sowie im Falle der Angabe des Messergebnisses „kleiner als die Mindestbestimmungsgrenze“ die angewendete Bestimmungsgrenze und die verwendete Messmethode, im Falle der Kennzeichnung als „abwesend“ eine Begründung in Form eines hochgeladenen Dokuments mit technisch-naturwissenschaftlicher Begründung, warum mit Sicherheit davon ausgegangen wird, dass der betreffende Stoff nicht im (Ab)Wasser vorhanden sein kann.

Abkürzung

EmRegV-OW 2017

Anlage B

Verzeichnis der (Ab)Wasserinhaltsstoffe (Parameter)

Gesamtverzeichnis der (Ab)Wasserinhaltsstoffe (Parameter) gemäß § 2 Abs. 4 und § 4 Abs. 1

Bezeichnung des (Ab)Wasserinhaltsstoffes (Parameters) Bezugsgröße Kennzeichnung als prioritärer Stoff (PS) gemäß Anhang E Abschnitt II WRG 1959
Abfiltrierbare Stoffe
Acenaphthen
Acenaphthylen
Aclonifen PS
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) berechnet als Cl
Alachlor PS
Aldrin
Aluminium berechnet als Al
Ammoniak (berechnet) berechnet als N
Ammonium berechnet als N
Anthracen PS
Antimon berechnet als Sb
Arsen berechnet als As
Asbest
Atrazin PS
Ausblasbare organisch gebundene Halogene (POX) berechnet als Cl
Barium berechnet als Ba
Benzidin
Benzo[a]anthracen
Benzo[b]fluoranthen PS
Benzo[k]fluoranthen PS
Benzo[g,h,i]perylen PS
Benzo[a]pyren PS
Benzol PS
Benzylchlorid
Bifenox PS
Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5) mit Nitrifikationshemmung berechnet als O2
Bisphenol A
Blei berechnet als Pb PS
Bor berechnet als B
Bromid berchnet als Br
Bromierte Diphenylether PS
2,4,4´-Tribromdiphenylether (PBDE-28) PS
2,2´,4,4´- Tetrabromdiphenylether (PBDE-47) PS
2,2´,4,4´,5- Pentabromdiphenylether (PBDE-99) PS
2,2´,4,4´,6- Pentabromdiphenylether (PBDE-100) PS
2,2´,4,4´,5,5´- Hexabromdiphenylether (PBDE-153) PS
2,2´,4,4´,5,6´- Hexabromdiphenylether (PBDE-154) PS
Cadmium berechnet als Cd PS
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) berechnet als O2
Chlor – Freies Chlor berechnet als Cl
Chlor – Gesamtchlor berechnet als Cl
C10-C13-Chloralkane PS
Chlordan
cis-Chlordan
trans-Chlordan
Chlordecon
Chloressigsäure
Chlorfenvinphos PS
cis-Chlorfenvinphos
trans-Chlorfenvinphos
Chlorid berechnet als Cl
Chlorpyrifos PS
Chrom – gesamt berechnet als Cr
Chrom(VI) berechnet als Cr
Cobalt berechnet als Co
Chrysen
Cyanid – Gesamt berechnet als CN
Cyanid – leicht freisetzbar berechnet als CN
Cybutryn PS
Cypermethrin PS
DDT berechnet als C14H9Cl5
p,p’-DDT berechnet als C14H9Cl5
Deltamethrin
Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) PS
Dibenzo[a,h]anthracen
Dibutylzinnverbindungen (DBT)
1,2-Dichlorethan (DCE) PS
1,2-Dichlorethen
cis-1,2-Dichlorethen
trans-1,2-Dichlorethen
Dichlormethan PS
2,4-Dichlorphenol
2,5-Dichlorphenol
1,3-Dichlorpropan-2-ol
Dichlorprop-p
Dichlorvos PS
Diclofenac
Dicofol PS
Dieldrin
Dimethylamin
Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen berechnet als Toxizitätsäquivalente TE PS
Direkt abscheidbare lipophile Leichtstoffe
2,6-Ditert-butyl-4-methylphenol
Diuron PS
Eisen berechnet als Fe
Eisen – Gelöst berechnet als Fe
Endosulfan PS
α-Endosulfan
β-Endosulfan
Endrin
17-alpha-Ethinylöstradiol (EE2)
Ethylbenzol
Ethylendiamintetraessigsäure (EDTA)
Ethylenoxid
2-Ethylhexyl-4-methoxycinnamat
Extrahierbare organisch gebundene Halogene (EOX) berechnet als Cl
Fenpropidin
Fluoranthen PS
Fluoren
Fluorid berechnet als F
Fluorid – Gesamt berechnet als F
Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) berechnet als C
Glyphosat
Gold berechnet als Au
Heptachlor und Heptachlorepoxid PS
Heptachlor
Heptachlorepoxid
Hexabrombiphenyl
Hexabromcyclododecan (HBCDD) PS
Hexachlorbenzol (HCB) berechnet als C6Cl6 PS
Hexachlorbutadien (HCBD) PS
Hexachlorcyclohexan (HCH) berechnet als C6H6Cl6 PS
α-HCH
β-HCH
γ-HCH (Lindan)
δ-HCH
Hydrazin
Indeno[1,2,3-cd]pyren PS
Isodrin
Isopropylbenzol
Isoproturon PS
Kohlenstoffdisulfid
Kohlenwasserstoff-Index (KW-Index)
Kupfer berechnet als Cu
Lineare Alkylbenzolsulfonate (LAS)
Makrolid-Antibiotika
Erythromycin
Clarithromycin
Azithromycin
Mangan berechnet als Mn
Mecoprop (MCPP)
Methiocarb
Methoxychlor
Mevinphos
cis-Mevinphos
trans-Mevinphos
Mirex
Molybdän berechnet als Mo
Naphthalin PS
Neonicotinoide
Acetamiprid
Clothianidin
Imidacloprid
Thiacloprid
Thiamethoxam
Nickel berechnet als Ni PS
Nitrat berechnet als N
Nitrilotriessigsäure (NTA)
Nitrit berechnet als N
Nonylphenole PS
4-Nonylphenol technisch (Summe der quantifizierbaren Isomeren des 2- und 4-Nonylphenol) PS
Octylphenol (4-(1,1,3,3-Tetramethylbutyl)-phenol) PS
PS
Omethoat
17-beta-Östradiol (E2)
Oxadiazon
Palladium berechnet als Pd
Pentachlorbenzol PS
Pentachlornitrobenzol
Pentachlorphenol (PCP) berechnet als C6Cl5OH PS
Perfluoroctansulfonsäure (PFOS) PS
Phenanthren
Phenmedipham
Phenolindex
Phosalon
Phosphor – Gesamt berechnet als P
Phosphor – Orthophosphat berechnet als P
pH-Wert
Platin berechnet als Pt
Polychlorierte Biphenyle (PCB)
Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK-6) 1) PS
Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK-16) 2) PS
Propazin
Pyren
Quecksilber berechnet als Hg PS
Quinoxyfen PS
Rhodium berechnet als Rh
Schwerflüchtige lipophile Stoffe
Sebuthylazin
Selen berechnet als Se
Silber berechnet als Ag
Simazin PS
Spiroxamin
Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff (TNb) berechnet als N
Strontium berechnet als Sr
Sulfat berechnet als SO₄
Sulfid berechnet als S
Sulfid – leicht freisetzbar berechnet als S
Sulfit berechnet als SO3
Summe der flüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE)
Summe der leichtflüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffe (LHKW)
Temperatur
Tenside – Anionische Tenside
Tenside – Kationische Tenside
Tenside – Nichtionische Tenside
Terbutryn PS
Tetrabutylzinn (TTBT)
Tetrachlorethen
Tetrachlorkohlenstoff
Thallium berechnet als Tl
Thiocyanat
Toluol
Toxaphen
Triallat
Tributylzinnverbindungen PS
Trichlorbenzole (TCB) PS
1,2,3-Trichlorbenzol
1,2,4-Trichlorbenzol
1,3,5-Trichlorbenzol
Trichlorethen
Trichlorfon
Trichlormethan (Chloroform) PS
Trifluralin PS
Triphenylzinnverbindungen
Vanadium berechnet als V
Vinylchlorid
Wismut berechnet als Bi
Wolfram berechnet als W
Xylole
o-Xylol
m-Xylol
p-Xylol
Zink berechnet als Zn
Zinn berechnet als Sn

1) Summe aus Fluoranthen, Benzo[a]pyren, Benzo[b]fluoranthen, Benzo[g,h,i]perylen, Benzo[k]fluoranthen, Indeno[1,2,3,-cd]pyren

2) Summe aus Acenaphthen, Acenaphthylen, Anthracen, Benzo[a]anthracen, Benzo[a]pyren, Benzo[b]fluoranthen, Benzo[g,h,i]perylen, Benzo[k]fluoranthen, Chrysen, Dibenzo[a,h]anthracen, Fluoranthen, Fluoren, Indeno[1,2,3-cd]pyren, Naphthalin, Phenanthren, Pyren; nicht alle Einzelsubstanzen sind als PS eingestuft

Abkürzung

EmRegV-OW 2017

Anlage B

Verzeichnis der (Ab)Wasserinhaltsstoffe (Parameter)

Gesamtverzeichnis der (Ab)Wasserinhaltsstoffe (Parameter) gemäß und § 4 Abs. 1

Bezeichnung des (Ab)Wasserinhaltsstoffes (Parameters) Bezugsgröße Kennzeichnung als prioritärer Stoff (PS) gemäß Anhang E Abschnitt II WRG 1959
Abfiltrierbare Stoffe
Acenaphthen
Acenaphthylen
Aclonifen PS
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) berechnet als Cl
Alachlor PS
Aldrin
Aluminium berechnet als Al
Ammoniak (berechnet) berechnet als N
Ammonium berechnet als N
Anthracen PS
Antimon berechnet als Sb
Arsen berechnet als As
Asbest
Atrazin PS
Ausblasbare organisch gebundene Halogene (POX) berechnet als Cl
Barium berechnet als Ba
Benzidin
Benzo[a]anthracen
Benzo[b]fluoranthen PS
Benzo[k]fluoranthen PS
Benzo[g,h,i]perylen PS
Benzo[a]pyren PS
Benzol PS
Benzylchlorid
Bifenox PS
Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5) mit Nitrifikationshemmung berechnet als O2
Bisphenol A
Blei berechnet als Pb PS
Bor berechnet als B
Bromid berchnet als Br
Bromierte Diphenylether PS
2,4,4´-Tribromdiphenylether (PBDE-28) PS
2,2´,4,4´- Tetrabromdiphenylether (PBDE-47) PS
2,2´,4,4´,5- Pentabromdiphenylether (PBDE-99) PS
2,2´,4,4´,6- Pentabromdiphenylether (PBDE-100) PS
2,2´,4,4´,5,5´- Hexabromdiphenylether (PBDE-153) PS
2,2´,4,4´,5,6´- Hexabromdiphenylether (PBDE-154) PS
Cadmium berechnet als Cd PS
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) berechnet als O2
Chlor – Freies Chlor berechnet als Cl
Chlor – Gesamtchlor berechnet als Cl
C10-C13-Chloralkane PS
Chlordan
cis-Chlordan
trans-Chlordan
Chlordecon
Chloressigsäure
Chlorfenvinphos PS
cis-Chlorfenvinphos
trans-Chlorfenvinphos
Chlorid berechnet als Cl
Chlorpyrifos PS
Chrom – gesamt berechnet als Cr
Chrom(VI) berechnet als Cr
Cobalt berechnet als Co
Chrysen
Cyanid – Gesamt berechnet als CN
Cyanid – leicht freisetzbar berechnet als CN
Cybutryn PS
Cypermethrin PS
DDT berechnet als C14H9Cl5
p,p’-DDT berechnet als C14H9Cl5
Deltamethrin
Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) PS
Dibenzo[a,h]anthracen
Dibutylzinnverbindungen (DBT)
1,2-Dichlorethan (DCE) PS
1,2-Dichlorethen
cis-1,2-Dichlorethen
trans-1,2-Dichlorethen
Dichlormethan PS
2,4-Dichlorphenol
2,5-Dichlorphenol
1,3-Dichlorpropan-2-ol
Dichlorprop-p
Dichlorvos PS
Diclofenac
Dicofol PS
Dieldrin
Dimethylamin
Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen berechnet als Toxizitätsäquivalente TE PS
Direkt abscheidbare lipophile Leichtstoffe
2,6-Ditert-butyl-4-methylphenol
Diuron PS
Eisen berechnet als Fe
Eisen – Gelöst berechnet als Fe
Endosulfan PS
α-Endosulfan
β-Endosulfan
Endrin
17-alpha-Ethinylöstradiol (EE2)
Ethylbenzol
Ethylendiamintetraessigsäure (EDTA)
Ethylenoxid
2-Ethylhexyl-4-methoxycinnamat
Extrahierbare organisch gebundene Halogene (EOX) berechnet als Cl
Fenpropidin
Fluoranthen PS
Fluoren
Fluorid berechnet als F
Fluorid – Gesamt berechnet als F
Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) berechnet als C
Glyphosat
Gold berechnet als Au
Heptachlor und Heptachlorepoxid PS
Heptachlor
Heptachlorepoxid
Hexabrombiphenyl
Hexabromcyclododecan (HBCDD) PS
Hexachlorbenzol (HCB) berechnet als C6Cl6 PS
Hexachlorbutadien (HCBD) PS
Hexachlorcyclohexan (HCH) berechnet als C6H6Cl6 PS
α-HCH
β-HCH
γ-HCH (Lindan)
δ-HCH
Hydrazin
Indeno[1,2,3-cd]pyren PS
Isodrin
Isopropylbenzol
Isoproturon PS
Kohlenstoffdisulfid
Kohlenwasserstoff-Index (KW-Index)
Kupfer berechnet als Cu
Lineare Alkylbenzolsulfonate (LAS)
Makrolid-Antibiotika
Erythromycin
Clarithromycin
Azithromycin
Mangan berechnet als Mn
Mecoprop (MCPP)
Methiocarb
Methoxychlor
Mevinphos
cis-Mevinphos
trans-Mevinphos
Mirex
Molybdän berechnet als Mo
Naphthalin PS
Neonicotinoide
Acetamiprid
Clothianidin
Imidacloprid
Thiacloprid
Thiamethoxam
Nickel berechnet als Ni PS
Nitrat berechnet als N
Nitrilotriessigsäure (NTA)
Nitrit berechnet als N
Nonylphenole PS
4-Nonylphenol technisch (Summe der quantifizierbaren Isomeren des 2- und 4-Nonylphenol) PS
Octylphenol (4-(1,1,3,3-Tetramethylbutyl)-phenol) PS
PS
Omethoat
17-beta-Östradiol (E2)
Oxadiazon
Palladium berechnet als Pd
Pentachlorbenzol PS
Pentachlornitrobenzol
Pentachlorphenol (PCP) berechnet als C6Cl5OH PS
Perfluoroctansulfonsäure (PFOS) PS
Phenanthren
Phenmedipham
Phenolindex
Phosalon
Phosphor – Gesamt berechnet als P
Phosphor – Orthophosphat berechnet als P
pH-Wert
Platin berechnet als Pt
Polychlorierte Biphenyle (PCB)
Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK-6) 1) PS
Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK-16) 2) PS
Propazin
Pyren
Quecksilber berechnet als Hg PS
Quinoxyfen PS
Rhodium berechnet als Rh
Schwerflüchtige lipophile Stoffe
Sebuthylazin
Selen berechnet als Se
Silber berechnet als Ag
Simazin PS
Spiroxamin
Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff (TNb) berechnet als N
Strontium berechnet als Sr
Sulfat berechnet als SO₄
Sulfid berechnet als S
Sulfid – leicht freisetzbar berechnet als S
Sulfit berechnet als SO3
Summe der flüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE)
Summe der leichtflüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffe (LHKW)
Temperatur
Tenside – Anionische Tenside
Tenside – Kationische Tenside
Tenside – Nichtionische Tenside
Terbutryn PS
Tetrabutylzinn (TTBT)
Tetrachlorethen
Tetrachlorkohlenstoff
Thallium berechnet als Tl
Thiocyanat
Toluol
Toxaphen
Triallat
Tributylzinnverbindungen PS
Trichlorbenzole (TCB) PS
1,2,3-Trichlorbenzol
1,2,4-Trichlorbenzol
1,3,5-Trichlorbenzol
Trichlorethen
Trichlorfon
Trichlormethan (Chloroform) PS
Trifluralin PS
Triphenylzinnverbindungen
Vanadium berechnet als V
Vinylchlorid
Wismut berechnet als Bi
Wolfram berechnet als W
Xylole
o-Xylol
m-Xylol
p-Xylol
Zink berechnet als Zn
Zinn berechnet als Sn

1) Summe aus Fluoranthen, Benzo[a]pyren, Benzo[b]fluoranthen, Benzo[g,h,i]perylen, Benzo[k]fluoranthen, Indeno[1,2,3,-cd]pyren

2) Summe aus Acenaphthen, Acenaphthylen, Anthracen, Benzo[a]anthracen, Benzo[a]pyren, Benzo[b]fluoranthen, Benzo[g,h,i]perylen, Benzo[k]fluoranthen, Chrysen, Dibenzo[a,h]anthracen, Fluoranthen, Fluoren, Indeno[1,2,3-cd]pyren, Naphthalin, Phenanthren, Pyren; nicht alle Einzelsubstanzen sind als PS eingestuft

Abkürzung

EmRegV-OW 2017

Anlage C

Zuordnung der prioritären Stoffe zu (Ab)Wasserherkunftsbereichen gemäß AAEV in Kombination mit Kategorien von Tätigkeiten entsprechend Anhang 1 der IE-RL 2010/75/EU

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