Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über eine abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung 2017-2018 im Bereich Tunnel Selzthal der A 9 Pyhrn Autobahn (Section Control-Messstreckenverordnung Tunnel Selzthal 2018)
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund § 98a Abs. 1 StVO 1960 wird verordnet:
§ 1. Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden folgende Abschnitte der A 9 Pyhrn Autobahn festgelegt:
km 71,02 bis km 69,97 der Richtungsfahrbahn Voralpenkreuz und
km 69,95 bis km 71,02 der Richtungsfahrbahn Spielfeld
§ 2. Beginn und Ende der überwachten Messstrecken sind anzukündigen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 24.8.2017 in Kraft; die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 12. Dezember 2016, BGBl. II Nr. 380/2016, tritt mit Ablauf des 23.8.2017 außer Kraft.
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