Verordnung des Bundesministers für Inneres und der Bundesministerin für Bildung über die Ausstellung von Dienstausweisen, die die Anforderungen des § 60 Abs. 2a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 nicht erfüllen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 233a Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2017, und des § 23 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2016, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
Für Bedienstete folgender Ressorts können Dienstausweise in Abweichung von § 233a Abs. 1 BDG 1979 noch bis 31. Dezember 2021 ausgestellt werden:
– Bundesministerium für Inneres,
– Bundesministerium für Bildung.
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