Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 – WTBG 2017)
(3) Der Prüfungskandidat kann jederzeit ohne Angabe von Gründen von einem Prüfungsteil zurücktreten. Zwischen dem Einlangen der schriftlichen Rücktrittserklärung und dem Prüfungstermin müssen bei einem schriftlichen Prüfungsteil drei Arbeitstage und bei einem mündlichen Prüfungsteil sieben Arbeitstage liegen. Ein Rücktritt danach ist nur aus zwingenden Gründen möglich. Das Vorliegen zwingender Verhinderungsgründe ist durch den Prüfungskandidaten binnen zwei Wochen nach dem Prüfungstermin oder unverzüglich nach dem Wegfall des Verhinderungsgrundes durch geeignete Belege nachzuweisen.
(4) Tritt der Prüfungskandidat später als drei Arbeitstage vor einem schriftlichen Prüfungsteil oder später als sieben Arbeitstage vor einem mündlichen Prüfungsteil ohne zwingenden Grund oder während eines Prüfungsteiles zurück, so gilt der betreffende Prüfungsteil als nicht bestanden.
Abkürzung
WTBG 2017
Prüfungsgebühr
§ 19. (1) Die Prüfungskandidaten haben als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr zu bezahlen. Bei Festsetzung der Höhe der Prüfungsgebühren ist insbesondere auf den besonderen Verwaltungsaufwand einschließlich einer anteilsmäßigen angemessenen Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission und auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Prüfungskandidaten Bedacht zu nehmen.
(2) Die Höhe der Prüfungsgebühr ist in der Prüfungsordnung festzusetzen.
Abkürzung
WTBG 2017
Verfall von Teilprüfungen
§ 20. (1) Bereits bestandene Teilprüfungen im Rahmen der Fachprüfung für Steuerberater und für Wirtschaftsprüfer verfallen sieben Jahre nach der Zulassung zum Prüfungsverfahren, sofern der Prüfungskandidat bis zu diesem Zeitpunkt keinen mündlichen Prüfungsteil der Fachprüfung erfolgreich absolviert hat.
(2) Mit dem Verfall gemäß Abs. 1 gelten sowohl die erteilte Zulassung zur Fachprüfung als auch die Prüfungsgebühren für verfallen.
Abkürzung
WTBG 2017
zum Bezugszeitraum vgl. § 238 Abs. 11
Verfall von Teilprüfungen
§ 20. (1) Bereits bestandene Teilprüfungen im Rahmen der Fachprüfung für Steuerberater und für Wirtschaftsprüfer verfallen sieben Jahre nach der Zulassung zum Prüfungsverfahren, sofern der Prüfungskandidat bis zu diesem Zeitpunkt keinen mündlichen Prüfungsteil der Fachprüfung erfolgreich absolviert hat.
(2) Auf Antrag des Prüfungskandidaten hat der zuständige Vorsitzende der Fachprüfung oder haben die Vorsitzenden der Fachprüfung gemeinsam eine Unterbrechung des Prüfungsverfahrens für die Dauer folgender Unterbrechungsgründe zu genehmigen:
Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder
Erkrankung oder
Schwangerschaft oder
Kinderbetreuungspflichten oder andere gleichartige Betreuungspflichten oder
Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres oder
vorübergehende Beeinträchtigung im Zusammenhang mit einer Behinderung oder
Praxiszeiten im Sinne § 8 Abs. 2 Z 1 und 2, die im Ausland erworben werden, bis zum Höchstausmaß von einem Jahr.
(3) Das Prüfungsverfahren darf insgesamt für maximal drei Jahre unterbrochen werden. Im Zeitraum der Unterbrechung des Prüfungsverfahrens können keine Prüfungen absolviert werden. Während der Unterbrechung des Prüfungsverfahrens wird die Frist gemäß Abs. 1 gehemmt. Die Hemmung der Frist beginnt frühestens ab Antragstellung des Prüfungskandidaten und endet mit
der Erklärung des Prüfungskandidaten, das Prüfungsverfahren wiederaufzunehmen oder
dem Wegfall des Unterbrechungsgrundes oder
insgesamt spätestens nach drei Jahren.
(4) Mit dem Verfall gemäß Abs. 1 gelten sowohl die erteilte Zulassung zur Fachprüfung als auch die Prüfungsgebühren als verfallen.
Abkürzung
WTBG 2017
Abschnitt
Prüfungen – Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
Fachprüfungen
§ 21. (1) Die Fachprüfung für Steuerberater besteht aus
dem schriftlichen Prüfungsteil gemäß § 22 Abs. 2,
dem schriftlichen Prüfungsteil gemäß § 22 Abs. 3,
dem schriftlichen Prüfungsteil gemäß § 22 Abs. 4,
dem schriftlichen Prüfungsteil gemäß § 22 Abs. 5 und
dem mündlichen Prüfungsteil gemäß § 23 Abs. 1 und 2.
(2) Die Fachprüfung Wirtschaftsprüfer besteht aus
dem schriftlichen Prüfungsteil gemäß § 22 Abs. 2,
dem schriftlichen Prüfungsteil gemäß § 22 Abs. 3,
dem schriftlichen Prüfungsteil gemäß § 22 Abs. 4,
dem schriftlichen Prüfungsteil gemäß § 22 Abs. 6 und
dem mündlichen Prüfungsteil gemäß § 23 Abs. 1 und 3.
Abkürzung
WTBG 2017
Schriftlicher Prüfungsteil
§ 22. (1) Der schriftliche Prüfungsteil der Fachprüfungen für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer hat die Ausarbeitung von jeweils vier Klausurarbeiten zu umfassen.
(2) Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet Betriebswirtschaftslehre zu umfassen, soweit es für die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes relevant ist.
(3) Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet Rechnungslegung und externe Finanzberichterstattung zu umfassen.
(4) Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet Rechtslehre zu umfassen, soweit es für die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes relevant ist.
(5) Eine Klausurarbeit der Fachprüfung Steuerberater hat weiters die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet materielles Abgabenrecht und Finanzstrafrecht einschließlich der zugehörigen Verfahrensrechte zu umfassen.
(6) Eine Klausurarbeit der Fachprüfung Wirtschaftsprüfer hat weiters die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet Abschlussprüfung zu umfassen.
(7) Die Prüfungsfragen der Klausurarbeit gemäß Abs. 5 und Abs. 6 sind so zu stellen, dass diese vom Bewerber in sechs Stunden ausgearbeitet werden können. Die jeweilige Klausurarbeit ist nach sieben Stunden zu beenden. Die Klausurarbeiten gemäß Abs. 5 und Abs. 6 können in jeweils zwei Teilen erfolgen, sofern dies durch die Prüfungsordnung gemäß § 39 vorgesehen ist.
(8) Die Prüfungsfragen der Klausurarbeiten gemäß Abs. 2 bis Abs. 4 sind so zu stellen, dass diese vom Bewerber insgesamt in neun Stunden ausgearbeitet werden können. Die jeweilige Ausarbeitungsdauer sowie die Dauer, nach der eine Klausur zu beenden ist, sind in der Prüfungsordnung gemäß § 39 festzulegen.
(9) Die nähere Ausgestaltung der schriftlichen Prüfungsteile hat in der Prüfungsordnung gemäß § 39 zu erfolgen.
Abkürzung
WTBG 2017
Schriftlicher Prüfungsteil
§ 22. (1) Der schriftliche Prüfungsteil der Fachprüfungen für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer hat die Ausarbeitung von jeweils vier Klausurarbeiten zu umfassen.
(2) Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet Betriebswirtschaftslehre zu umfassen, soweit es für die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes relevant ist.
(3) Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus den Fachgebieten Rechnungslegung und Unternehmensberichterstattung zu umfassen.
(4) Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet Rechtslehre zu umfassen, soweit es für die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes relevant ist.
(5) Eine Klausurarbeit der Fachprüfung Steuerberater hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus den Fachgebieten materielles Abgabenrecht und Finanzstrafrecht einschließlich der zugehörigen Verfahrensrechte sowie der berufsrechtlichen Vorschriften, soweit für die Tätigkeit der Steuerberater relevant, zu umfassen.
(6) Eine Klausurarbeit der Fachprüfung Wirtschaftsprüfer hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus den Fachgebieten Abschlussprüfung, einschließlich der berufsrechtlichen Vorschriften, soweit für die Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer relevant, sowie rechtliche Anforderungen an und Standards für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Art. 26a der AbschlussprüfungsRL zu umfassen.
(7) Die Prüfungsfragen der Klausurarbeit gemäß Abs. 5 und Abs. 6 sind so zu stellen, dass diese vom Bewerber in sechs Stunden ausgearbeitet werden können. Die jeweilige Klausurarbeit ist nach sieben Stunden zu beenden. Die Klausurarbeiten gemäß Abs. 5 und Abs. 6 können in jeweils zwei Teilen erfolgen, sofern dies durch die Prüfungsordnung gemäß § 39 vorgesehen ist.
(8) Die Prüfungsfragen der Klausurarbeiten gemäß Abs. 2 bis Abs. 4 sind so zu stellen, dass diese vom Bewerber insgesamt in neun Stunden ausgearbeitet werden können. Die jeweilige Ausarbeitungsdauer sowie die Dauer, nach der eine Klausur zu beenden ist, sind in der Prüfungsordnung gemäß § 39 festzulegen.
(9) Die nähere Ausgestaltung der schriftlichen Prüfungsteile hat in der Prüfungsordnung gemäß § 39 zu erfolgen. Dabei hat die Ausgestaltung jedenfalls den Erfordernissen des Art. 8 der AbschlussprüfungsRL zu entsprechen.
Abkürzung
WTBG 2017
Mündlicher Prüfungsteil
§ 23. (1) Der mündliche Prüfungsteil der Fachprüfungen Steuerberater und Wirtschaftsprüfer hat die Beantwortung von Prüfungsfragen aus den Fachgebieten gemäß § 22 Abs. 2 bis Abs. 4 zu umfassen.
(2) Der mündliche Prüfungsteil der Fachprüfung Steuerberater hat weiters die Beantwortung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet gemäß § 22 Abs. 5 sowie Qualitätssicherung, Risikomanagement und Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder, insbesondere im Hinblick auf die Tätigkeit als Steuerberater zu umfassen.
(3) Der mündliche Prüfungsteil der Fachprüfung Wirtschaftsprüfer hat weiters die Beantwortung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet gemäß § 22 Abs. 6 sowie insbesondere die folgenden Fachgebiete zu umfassen:
Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und Finanzwissenschaft, soweit sie für die Abschlussprüfung relevant sind,
Grundzüge des Bank-, Versicherungs-, Wertpapierrechts (einschließlich des Börserechts) und Devisenrechts, soweit sie für die Abschlussprüfung relevant sind,
Qualitätssicherung, Risikomanagement und Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder, insbesondere in Hinblick auf die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer,
Prüfung der EDV-Anwendung in der Rechnungslegung,
Prüfung mit technischen Hilfsmitteln und Anwendung von Prüfungssoftware,
Grundzüge der Mathematik und Statistik, soweit sie für die Abschlussprüfung relevant sind,
Grundzüge der Sonderrechnungslegungsvorschriften,
besondere Kenntnisse der Kapitalgesellschaften, der Genossenschaften, der Stiftungen und Corporate Governance und
Abgabenrecht, soweit für die Abschlussprüfung relevant, und insbesondere ausreichende Kenntnisse der für die Abschlussprüfung relevanten Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
(4) Die nähere Ausgestaltung der mündlichen Prüfungsteile hat in der Prüfungsordnung gemäß § 39 zu erfolgen.
Abkürzung
WTBG 2017
Mündlicher Prüfungsteil
§ 23. (1) Der mündliche Prüfungsteil der Fachprüfung Steuerberater hat die Fachgebiete gemäß § 22 Abs. 5 und § 22 Abs. 3, soweit für die Tätigkeit als Steuerberater relevant, zu umfassen.
(2) Der mündliche Prüfungsteil der Fachprüfung Wirtschaftsprüfer hat
die Fachgebiete gemäß § 22 Abs. 6 sowie § 22 Abs. 3, soweit für die Tätigkeit als Abschlussprüfer relevant, und
folgende Fachgebiete zu umfassen:
Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und Finanzwissenschaft, soweit sie für die Abschlussprüfung relevant sind,
Grundzüge des Bank-, Versicherungs-, Wertpapierrechts (einschließlich des Börserechts) und Devisenrechts, soweit sie für die Abschlussprüfung relevant sind und
jedenfalls den Erfordernissen des Art. 8 der Abschlussprüfungs RL zu entsprechen.
(3) Die nähere Ausgestaltung der mündlichen Prüfungsteile hat in der Prüfungsordnung gemäß § 39 zu erfolgen.
Abkürzung
WTBG 2017
Abschnitt
Prüfungsausschuss
Allgemeines
§ 24. (1) Bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist ein Prüfungsausschuss für die Abhaltung der Fachprüfungen für Steuerberater und für Wirtschaftsprüfer einzurichten.
(2) Die Funktionsdauer des Prüfungsausschusses hat fünf Jahre zu betragen.
Abkürzung
WTBG 2017
Prüfungsausschuss – Zusammensetzung
§ 25. (1) Der Prüfungsausschuss für die Abhaltung von Fachprüfungen hat sich zusammenzusetzen aus:
einem Vorsitzenden für die Fachprüfung Steuerberater und einem Vorsitzenden für die Fachprüfung Wirtschaftsprüfer,
der erforderlichen Zahl von jeweiligen Stellvertretern und
der erforderlichen Zahl von Prüfungskommissären.
(2) Bei der Bestellung der Stellvertreter und der Prüfungskommissäre ist auf eine bedarfsgerechte Gewährleistung der Abhaltung der mündlichen Prüfungsteile bei den Landesstellen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Bedacht zu nehmen.
(3) Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreter und die Vorsitzenden der Landesprüfungsausschüsse und deren Stellvertreter sind nach Anhörung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu bestellen.
(4) Zumindest zwei Drittel der Prüfungskommissäre sind auf Grund eines Vorschlags der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, nach Möglichkeit bis zu einem Drittel ist auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu bestellen. Der Vorschlag hat eine Zuteilung des jeweiligen Prüfungskommissars zu mindestens einem Fachgebiet der §§ 22 Abs. 2 bis 6 und 23 Abs. 2 und 3 zu enthalten. Eine Zuteilung zu mehreren Fachgebieten ist zulässig.
(5) Die Prüfungskommissäre sind zu entnehmen dem Kreis
der Berufsangehörigen,
der Finanzbediensteten,
der Mitglieder des Bundesfinanzgerichtes,
der Bediensteten der Finanzmarktaufsicht und der Oesterreichischen Nationalbank,
der Hochschullehrer für einschlägige Fächer und
anderer hervorragender Fachleute des betreffenden Wissensgebietes.
(6) Für die Abhaltung des mündlichen Prüfungsteiles der Fachprüfungen bei der jeweiligen Landesstelle der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind nach Bedarf Prüfungskommissionen zu bilden. Vorsitzender einer Prüfungskommission hat jeweils der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder einer seiner Stellvertreter zu sein. Nähere Bestimmungen über die Bildung der Prüfungskommissionen hat die Prüfungsordnung zu treffen.
(7) Die Prüfungskommissionen für die Abhaltung der Fachprüfungen sind beschlussfähig, wenn anwesend sind:
der Vorsitzende einer Prüfungskommission gemäß Abs. 6 und
bei Abhaltung der mündlichen Fachprüfung für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer jeweils mindestens zwei Prüfungskommissäre.
Abkürzung
WTBG 2017
Prüfungsausschuss – Zusammensetzung
§ 25. (1) Der Prüfungsausschuss für die Abhaltung von Fachprüfungen hat sich zusammenzusetzen aus:
einem Vorsitzenden für die Fachprüfung Steuerberater und einem Vorsitzenden für die Fachprüfung Wirtschaftsprüfer,
der erforderlichen Zahl von jeweiligen Stellvertretern und
der erforderlichen Zahl von Prüfungskommissären.
(2) Bei der Bestellung der Stellvertreter und der Prüfungskommissäre ist auf eine bedarfsgerechte Gewährleistung der Abhaltung der mündlichen Prüfungsteile bei den Landesstellen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Bedacht zu nehmen.
(3) Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreter sind nach Anhörung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu bestellen.
(4) Zumindest zwei Drittel der Prüfungskommissäre sind auf Grund eines Vorschlags der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, nach Möglichkeit bis zu einem Drittel ist auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu bestellen. Der Vorschlag hat eine Zuteilung des jeweiligen Prüfungskommissars zu mindestens einem Fachgebiet der §§ 22 Abs. 2 bis 6 und 23 Abs. 2 und 3 zu enthalten. Eine Zuteilung zu mehreren Fachgebieten ist zulässig.
(5) Die Prüfungskommissäre sind zu entnehmen dem Kreis
der Berufsangehörigen,
der Finanzbediensteten,
der Mitglieder des Bundesfinanzgerichtes,
der Bediensteten der Finanzmarktaufsicht und der Oesterreichischen Nationalbank,
der Hochschullehrer für einschlägige Fächer und
anderer hervorragender Fachleute des betreffenden Wissensgebietes.
(6) Für die Abhaltung des mündlichen Prüfungsteiles der Fachprüfungen bei der jeweiligen Landesstelle der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind nach Bedarf Prüfungskommissionen zu bilden. Vorsitzender einer Prüfungskommission hat jeweils der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder einer seiner Stellvertreter zu sein. Nähere Bestimmungen über die Bildung der Prüfungskommissionen hat die Prüfungsordnung zu treffen.
(7) Die Prüfungskommissionen für die Abhaltung der Fachprüfungen sind beschlussfähig, wenn anwesend sind:
der Vorsitzende einer Prüfungskommission gemäß Abs. 6 und
bei Abhaltung der mündlichen Fachprüfung für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer jeweils mindestens zwei Prüfungskommissäre.
Abkürzung
WTBG 2017
Prüfungsausschuss – Zusammensetzung
§ 25. (1) Der Prüfungsausschuss für die Abhaltung von Fachprüfungen hat sich zusammenzusetzen aus:
einem Vorsitzenden für die Fachprüfung Steuerberater und einem Vorsitzenden für die Fachprüfung Wirtschaftsprüfer,
der erforderlichen Zahl von jeweiligen Stellvertretern und
der erforderlichen Zahl von Prüfungskommissären.
(2) Bei der Bestellung der Stellvertreter und der Prüfungskommissäre ist auf eine bedarfsgerechte Gewährleistung der Abhaltung der mündlichen Prüfungsteile bei den Landesstellen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Bedacht zu nehmen.
(3) Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreter sind nach Anhörung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu bestellen.
(4) Zumindest zwei Drittel der Prüfungskommissäre sind auf Grund eines Vorschlags der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, nach Möglichkeit bis zu einem Drittel ist auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu bestellen. Der Vorschlag hat eine Zuteilung des jeweiligen Prüfungskommissars zu mindestens einem Fachgebiet der §§ 22 Abs. 2 bis 6 und 23 Abs. 2 und 3 zu enthalten. Eine Zuteilung zu mehreren Fachgebieten ist zulässig.
(5) Die Prüfungskommissäre sind zu entnehmen dem Kreis
der Berufsangehörigen,
der Finanzbediensteten,
der Mitglieder des Bundesfinanzgerichtes,
der Bediensteten der Finanzmarktaufsicht und der Oesterreichischen Nationalbank,
der Hochschullehrer für einschlägige Fächer und
anderer hervorragender Fachleute des betreffenden Wissensgebietes.
(6) Für die Abhaltung des mündlichen Prüfungsteiles der Fachprüfungen bei der jeweiligen Landesstelle der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind nach Bedarf Prüfungskommissionen zu bilden. Vorsitzender einer Prüfungskommission hat jeweils der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder einer seiner Stellvertreter zu sein. Nähere Bestimmungen über die Bildung der Prüfungskommissionen hat die Prüfungsordnung zu treffen.
(7) Die Prüfungskommissionen für die Abhaltung der Fachprüfungen sind beschlussfähig, wenn anwesend sind:
der Vorsitzende einer Prüfungskommission gemäß Abs. 6 und
bei Abhaltung der mündlichen Fachprüfung für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer jeweils mindestens zwei Prüfungskommissäre.
Abkürzung
WTBG 2017
Unabhängigkeit
§ 26. Die Prüfungsausschüsse und die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind in Angelegenheiten des Prüfungswesens unabhängig und an keinen Auftrag gebunden.
Abkürzung
WTBG 2017
Zurücklegung – Enthebung
§ 27. Aus wichtigen Gründen können Mitglieder von Prüfungsausschüssen ihre Funktion vorzeitig zurücklegen oder ihrer Funktion enthoben werden.
Abkürzung
WTBG 2017
Entschädigung
§ 28. (1) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben für ihre Prüfungstätigkeiten angemessene Entschädigungen zu erhalten.
(2) Die Höhe der Entschädigung der in Abs. 1 aufgezählten Anspruchsberechtigten ist in einer dem jeweiligen Prüfungsumfang und dem Zeitaufwand angemessenen Höhe von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder festzusetzen.
Abkürzung
WTBG 2017
Kanzleigeschäfte
§ 29. (1) Die Kanzleigeschäfte der Prüfungsausschüsse hat das Kammeramt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu führen.
(2) Die mit dem Prüfungswesen befassten Bediensteten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind in diesen Angelegenheiten ausschließlich an die Weisungen der Prüfungsausschüsse und der Mitglieder der Prüfungsausschüsse gebunden.
Abkürzung
WTBG 2017
Abschnitt
Prüfungsverlauf – Prüfungsbeurteilungen
Sprache – Auswertung – Öffentlichkeit
§ 30. (1) Die Prüfungen sind in deutscher Sprache abzulegen.
(2) Bei der Auswertung der schriftlichen Klausurarbeiten dürfen die Namen der Bewerber weder ersichtlich sein noch den Prüfungskommissären bekannt gegeben werden.
(3) Die mündlichen Prüfungen sind öffentlich.
Abkürzung
WTBG 2017
Klausurarbeit
§ 31. (1) Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses haben zur Beurteilung einer Klausurarbeit gemäß § 22 Abs. 2, 3 und 4 zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses zu bestimmen. Zur Beurteilung einer Klausurarbeit gemäß § 22 Abs. 5 hat der Vorsitzende für die Fachprüfung Steuerberater zwei Mitglieder seines Prüfungsausschusses aus dem Kreis der der Fachprüfung Steuerberater zugeteilten Prüfungskommissäre zu bestimmen. Zur Beurteilung einer Klausurarbeit gemäß § 22 Abs. 6 hat der Vorsitzende für die Fachprüfung Wirtschaftsprüfer zwei Mitglieder seines Prüfungsausschusses aus dem Kreis der für die Fachprüfung Wirtschaftsprüfer zugeteilten Prüfungskommissäre zu bestimmen.
(2) Diese beiden Mitglieder haben jeweils unabhängig voneinander die Arbeit entweder mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu beurteilen.
(3) Die Klausurarbeit gilt dann insgesamt als bestanden, wenn beide Mitglieder des Prüfungsausschusses die Arbeit mit „bestanden“ beurteilt haben. Beurteilen beide Mitglieder des Prüfungsausschusses die Arbeit mit „nicht bestanden“, so gilt sie insgesamt als nicht bestanden.
(4) Beurteilt ein Mitglied des Prüfungsausschusses die Arbeit mit „bestanden“ und das andere Mitglied mit „nicht bestanden“, so haben die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Beurteilung der Arbeit ein anderes Mitglied des Prüfungsausschusses entsprechend Abs. 1 zu bestimmen. Dieses Mitglied hat unabhängig von den beiden ersten Mitgliedern die Arbeit entweder mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“ zu beurteilen. Beurteilt dieses Mitglied die Arbeit mit „nicht bestanden“, so gilt sie insgesamt als nicht bestanden. Beurteilt dieses Mitglied die Arbeit mit „bestanden“, so gilt sie insgesamt als bestanden.
(5) Jede Beurteilung einer Klausurarbeit ist zu begründen. Den Prüfungskandidaten sind jene Mitglieder des Prüfungsausschusses, die Klausurarbeiten beurteilt haben, nicht bekannt zu geben. Den Prüfungskandidaten ist auf Verlangen Einsicht in ihre beurteilten Klausurarbeiten zu gewähren.
(6) Die Beschlüsse der Prüfungsausschüsse sind unanfechtbar.
Abkürzung
WTBG 2017
Reihenfolge der Prüfungen
§ 32. (1) Bei den Fachprüfungen hat der Prüfungskandidat zuerst den schriftlichen Prüfungsteil positiv abzulegen. Sodann ist er berechtigt, zum mündlichen Prüfungsteil anzutreten.
(2) Der Prüfungskandidat ist berechtigt, zum mündlichen Prüfungsteil der Fachprüfung für Steuerberater gemäß § 23 Abs. 1 und 2 anzutreten, wenn er die schriftlichen Prüfungsteile gemäß § 22 Abs. 2, 3, 4 und 5 erfolgreich absolviert hat.
(3) Der Prüfungskandidat ist berechtigt, zum mündlichen Prüfungsteil der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer gemäß § 23 Abs. 1 und 3 anzutreten, wenn er die schriftlichen Prüfungsteile gemäß § 22 Abs. 2, 3, 4 und 6 erfolgreich absolviert hat.
Abkürzung
WTBG 2017
Schriftlicher Prüfungsteil – Durchführung auf elektronischem Weg
§ 32a. (1) Der schriftliche Prüfungsteil hat grundsätzlich auf elektronischem Weg unter Verwendung von informationstechnischen Werkzeugen zu erfolgen. Datenübermittlungen sind nach dem Stand der Technik zu verschlüsseln. Der zuständige Vorsitzende für die Fachprüfung oder die Vorsitzenden für die Fachprüfung gemeinsam können im Einzelfall festlegen, dass die Durchführung des schriftlichen Prüfungsteiles nicht auf elektronischem Weg zu erfolgen hat.
(2) Im schriftlichen Prüfungsteil können auch geschlossene Fragenformate eingesetzt werden. Die Ermittlung des Prüfungsergebnisses kann bei geschlossenen Frageformaten auch automationsunterstützt erfolgen. Das automationsunterstützt ermittelte Ergebnis fließt in die Gesamtbeurteilung gemäß § 31 ein.
(3) Bei Klausurarbeiten, die auf elektronischem Weg abgehalten werden, muss jedenfalls
eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung gewährleistet sein,
eine geeignete technische Infrastruktur auf Seiten der Person, die die Aufsicht bei einem schriftlichen Prüfungsteil durchführt, vorhanden sein,
der Prüfungskandidat für eine zur Teilnahme an der Klausurarbeit geeignete technische Infrastruktur sorgen,
vor Beginn der Prüfung eine Überprüfung der Identität der Prüfungskandidaten erfolgen und
durch technische oder organisatorische Maßnahmen die eigenständige Erbringung der Prüfungsleistung durch die Prüfungskandidaten gewährleistet sein.
(4) Die Überprüfung der Identität der Prüfungskandidaten hat durch Hochladen eines Fotos der Vorderseite eines amtlichen Lichtbildausweises oder von dessen Datenseite zu erfolgen. Um die eigenständige Erbringung der Prüfungsleistung durch die Prüfungskandidaten zu gewährleisten, sind Bild- und Tonaufnahmen der Prüfungsumgebung des Kandidaten während der Ablegung der Klausurarbeit zulässig. Bild-und Tonaufnahmen sind nach Beendigung des Prüfungsverfahrens sieben Jahre aufzubewahren. Datenschutzrechtlich Verantwortliche sind die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.
(5) Bei der Verwendung unerlaubter Hilfsmittel ist die Klausurarbeit abzubrechen. Die Klausurarbeit ist nicht zu beurteilen.
(6) In allen anderen Fällen hat unbeschadet Abs. 5 eine Beurteilung zu erfolgen, außer der Prüfungskandidat stellt spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Ende der Prüfung einen begründeten Antrag auf Nichtbeurteilung der Klausurarbeit aufgrund von nicht vom Prüfungskandidaten beeinflussbarer Ereignisse. Über diesen Antrag entscheidet binnen vier Wochen der zuständige Vorsitzende für die Fachprüfung oder die Vorsitzenden für die Fachprüfung gemeinsam.
(7) Technische Probleme führen nicht zur Verlängerung der Prüfungszeit.
(8) Die nähere Ausgestaltung und der Ablauf der Durchführung der Prüfung auf elektronischem Weg hat in der Prüfungsordnung gemäß § 39 zu erfolgen. In der Prüfungsordnung sind Bestimmungen zur Gewährleistung des Datenschutzes, zur Sicherstellung der eigenständigen Erbringung der Prüfungsleistung durch die Prüfungskandidaten und ihrer eindeutigen Identifizierung sowie zum Umgang mit technischen Problemen aufzunehmen.
Abkürzung
WTBG 2017
Wiederholungen – Klausurarbeit
§ 33. (1) Wird eine Klausurarbeit mit insgesamt „nicht bestanden“ beurteilt, so ist der Prüfungskandidat berechtigt, diese zu wiederholen.
(2) Für Wiederholungen hat der Prüfungsausschuss eine Frist festzusetzen, nach deren Ablauf die nicht bestandene Klausurarbeit wiederholt werden kann. Diese Frist darf ein Jahr nicht übersteigen. Bei Setzung der Frist sind das Klausurarbeitsergebnis sowie der nächstgelegene Prüfungstermin zu berücksichtigen.
Abkürzung
WTBG 2017
Videokonferenzsysteme
§ 33a. (1) Der mündliche Prüfungsteil der Fachprüfungen kann auf elektronischem Weg mittels Videokonferenzsystem durchgeführt werden. Datenübermittlungen sind nach dem Stand der Technik zu verschlüsseln. Über die Durchführung als Videokonferenz entscheidet der Vorsitzende der jeweiligen Fachprüfung.
(2) Die Prüfungskandidaten sind spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Prüfungstermin über die Form der Durchführung und den Prüfungsort zu informieren.
(3) Bei Prüfungen auf elektronischem Weg mittels Videokonferenzsystem muss jedenfalls
eine ordnungsgemäße Durchführung des mündlichen Prüfungsteils gewährleistet sein,
sich zumindest der Prüfungskandidat und der Vorsitzende oder stellvertretend ein Mitglied der Prüfungskommission am Prüfungsort aufhalten,
eine Beeinflussung des Prüfungskandidaten durch Dritte ausgeschlossen werden können und
sichergestellt sein, dass alle Mitglieder der Prüfungskommission die Prüfung mitverfolgen können.
(4) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat am Prüfungsort zur Durchführung des mündlichen Prüfungsteils auf elektronischem Weg mittels Videokonferenzsystem die erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen zu gewährleisten.
(5) Die Prüfung ist zu unterbrechen, wenn vorübergehend aufgrund technischer Gebrechen nicht alle Mitglieder der Prüfungskommission die Leistungen der Prüfungskandidaten und deren Prüfungsverhalten durchgehend mitverfolgen können.
(6) Die Prüfung ist abzubrechen, wenn
die erforderlichen technischen Funktionen zur Gewährleistung der Prüfungsqualität zeitnah nicht mehr hergestellt werden können oder
der Prüfungskandidat unerlaubte Hilfsmittel verwendet.
(7) Eine durch ein technisches Gebrechen abgebrochene Prüfung ist hinsichtlich einzelner bereits absolvierter Prüfungsfächer des mündlichen Prüfungsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 entsprechend zu beurteilen.
Abkürzung
WTBG 2017
Barrierefreiheit
§ 33b. (1) Prüfungskandidaten mit Behinderungen gemäß § 3 des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 82/2005, können einen begründeten Antrag auf eine abweichende Prüfungsmethode stellen, wenn die nachgewiesene Behinderung die Ablegung der Fachprüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht.
(2) Über einen Antrag gemäß Abs. 1 entscheiden die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gemeinsam oder, soweit der Antrag Prüfungsteile ausschließlich einer Fachprüfung umfasst, der für die betreffende Fachprüfung zuständige Vorsitzende. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn durch eine abweichende Prüfungsmethode weder der Inhalt der Fachprüfung, noch die an diese gestellten Anforderungen beeinträchtigt werden und die Art der Modifizierung unverhältnismäßig wäre.
Abkürzung
WTBG 2017
Mündlicher Prüfungsteil – Beurteilung
§ 34. (1) Der Prüfungsausschuss hat die einzelnen Prüfungsfächer des mündlichen Prüfungsteiles einer Fachprüfung entweder mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.
(2) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(3) Die Beschlüsse der Prüfungsausschüsse sind unanfechtbar.
(4) Der mündliche Prüfungsteil einer Fachprüfung gilt als insgesamt bestanden, wenn sämtliche Prüfungsfächer des mündlichen Prüfungsteiles mit „bestanden“ beurteilt worden sind. Der mündliche Prüfungsteil einer Fachprüfung gilt als insgesamt nicht bestanden, wenn auch nur ein Prüfungsfach des mündlichen Prüfungsteiles mit „nicht bestanden“ beurteilt worden ist.
Abkürzung
WTBG 2017
Mündlicher Prüfungsteil – Beurteilung
§ 34. (1) Die Prüfungskommission hat den mündlichen Prüfungsteil der Fachprüfung für Steuerberater insgesamt entweder mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.
(2) Die Prüfungskommission hat die Fachgebiete des mündlichen Prüfungsteils der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer gemäß § 23 Abs. 2 Z 1 und 2 jeweils entweder mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.
(3) Der mündliche Prüfungsteil der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer gilt als insgesamt bestanden, wenn sämtliche Fachgebiete des mündlichen Prüfungsteiles mit „bestanden“ beurteilt worden sind. Der mündliche Prüfungsteil der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer gilt als insgesamt nicht bestanden, wenn auch nur ein Fachgebiet des mündlichen Prüfungsteiles mit „nicht bestanden“ beurteilt worden ist.
(4) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(5) Die Beschlüsse der Prüfungskommission sind unanfechtbar.
Abkürzung
WTBG 2017
Niederschrift
§ 35. Über den Verlauf der Prüfung ist eine von sämtlichen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.
Abkürzung
WTBG 2017
Niederschrift
§ 35. (1) Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von sämtlichen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen ist.
(2) Bei Durchführung der mündlichen Prüfung auf elektronischem Weg hat die aufzunehmende Niederschrift auch eine Unterbrechung oder das nicht ordnungsmäße Beenden der Prüfung aus technischen Gründen zu dokumentieren. Die Niederschrift ist durch das anwesende Mitglied der Prüfungskommission nach Beendigung der Prüfung zu unterzeichnen. Die Unterschriften der nicht anwesenden Mitglieder der Prüfungskommission können persönlich oder auf elektronischem Weg nachträglich eingeholt werden.
Abkürzung
WTBG 2017
Wiederholungen – Mündlicher Prüfungsteil
§ 36. (1) Beurteilt der Prüfungsausschuss den Erfolg der mündlichen Prüfung in einzelnen Prüfungsfächern mit „nicht bestanden“, so ist der Prüfungskandidat berechtigt, den mündlichen Prüfungsteil zu wiederholen.
(2) Für Wiederholungen hat der Prüfungsausschuss eine Frist festzusetzen, nach deren Ablauf der mündliche Prüfungsteil wiederholt werden kann. Diese Frist darf ein Jahr nicht übersteigen. Bei Setzung der Frist ist das Prüfungsergebnis zu berücksichtigen.
(3) Die Wiederholung des mündlichen Prüfungsteiles hat nur die nicht bestandenen Prüfungsfächer zu umfassen.
Abkürzung
WTBG 2017
Wiederholungen – Mündlicher Prüfungsteil
§ 36. (1) Beurteilt die Prüfungskommission den Erfolg des mündlichen Prüfungsteils der Fachprüfung Steuerberater gem. § 34 Abs. 1 mit „nicht bestanden“, so ist der Prüfungskandidat berechtigt, den mündlichen Prüfungsteil zu wiederholen.
(2) Beurteilt die Prüfungskommission den Erfolg der mündlichen Teilprüfung der Fachprüfung Wirtschaftsprüfer gem. § 34 Abs. 2 in den jeweiligen Fachgebieten mit „nicht bestanden“, so ist der Prüfungskandidat berechtigt, den mündlichen Prüfungsteil zu wiederholen.
(3) Für Wiederholungen hat die Prüfungskommission eine Frist festzusetzen, nach deren Ablauf der mündliche Prüfungsteil wiederholt werden kann. Diese Frist darf ein Jahr nicht übersteigen. Bei Setzung der Frist ist das Prüfungsergebnis zu berücksichtigen.
(4) Die Wiederholung des mündlichen Prüfungsteiles hat nur die nicht bestandenen Prüfungsfächer zu umfassen.
Abkürzung
WTBG 2017
Prüfungsergebnis – Verkündung
§ 37. Die Prüfungsergebnisse des mündlichen Prüfungsteiles sind dem Prüfungskandidaten vom Vorsitzenden in Anwesenheit der Mitglieder des Prüfungsausschusses im unmittelbaren Anschluss an die Prüfung zu verkünden.
Abkürzung
WTBG 2017
Prüfungsergebnis – Verkündung
§ 37. (1) Die Prüfungsergebnisse des mündlichen Prüfungsteiles sind den Prüfungskandidaten vom Vorsitzenden in Anwesenheit der Mitglieder der Prüfungskommission im unmittelbaren Anschluss an die Prüfung zu verkünden.
(2) Bei Durchführung der mündlichen Prüfung auf elektronischem Weg hat die Verkündung gemäß Abs. 1 im Rahmen der Videokonferenz oder stellvertretend durch das am Prüfungsort anwesende Mitglied der Prüfungskommission erfolgen.
Abkürzung
WTBG 2017
Prüfungszeugnisse – Bestätigungen
§ 38. (1) Dem Prüfungskandidaten ist ein Prüfungszeugnis auszustellen, wenn er den mündlichen Prüfungsteil insgesamt bestanden hat. Dieses Prüfungszeugnis ist vom Vorsitzenden und allen Prüfungskommissären zu unterzeichnen.
(2) Dem Prüfungskandidaten ist eine Bestätigung über die bestandenen Prüfungsfächer auszustellen, wenn er nur einzelne Prüfungsfächer des mündlichen Prüfungsteiles bestanden hat. Diese Bestätigung ist vom Vorsitzenden und allen Prüfungskommissären zu unterzeichnen.
(3) Dem Prüfungskandidaten, dem eine Bestätigung gemäß Abs. 2 ausgestellt wurde, ist ein Prüfungszeugnis dann auszustellen, wenn er sämtliche Prüfungsfächer des mündlichen Prüfungsteiles bestanden hat. Dieses Prüfungszeugnis ist vom Vorsitzenden und allen Prüfungskommissären des zuletzt tätig gewordenen Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
Abkürzung
WTBG 2017
Prüfungszeugnisse – Bestätigungen
§ 38. (1) Dem Prüfungskandidaten ist ein Prüfungszeugnis auszustellen, wenn er den mündlichen Prüfungsteil insgesamt bestanden hat. Dieses Prüfungszeugnis ist vom Vorsitzenden und allen Prüfungskommissären zu unterzeichnen. Dieses Prüfungszeugnis ist bei Durchführung der mündlichen Prüfung auf elektronischem Weg durch das anwesende Mitglied der Prüfungskommission nach Beendigung der Prüfung zu unterzeichnen. Die Unterschriften der nicht anwesenden Mitglieder der Prüfungskommission sind persönlich oder auf elektronischem Weg nachträglich einzuholen.
(2) Dem Prüfungskandidaten ist eine Bestätigung über die bestandenen Prüfungsfächer auszustellen, wenn er nur einzelne Prüfungsfächer des mündlichen Prüfungsteiles bestanden hat. Diese Bestätigung ist vom Vorsitzenden und allen Prüfungskommissären zu unterzeichnen. Diese Bestätigung ist bei Durchführung der mündlichen Prüfung auf elektronischem Weg durch das anwesende Mitglied der Prüfungskommission nach Beendigung der Prüfung zu unterzeichnen. Die Unterschriften der nicht anwesenden Mitglieder der Prüfungskommission sind persönlich oder auf elektronischem Weg nachträglich einzuholen.
(3) Dem Prüfungskandidaten, dem eine Bestätigung gemäß Abs. 2 ausgestellt wurde, ist ein Prüfungszeugnis dann auszustellen, wenn er sämtliche Prüfungsfächer des mündlichen Prüfungsteiles bestanden hat. Dieses Prüfungszeugnis ist vom Vorsitzenden und allen Prüfungskommissären des zuletzt tätig gewordenen Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Dieses Prüfungszeugnis ist bei Durchführung der mündlichen Prüfung auf elektronischem Weg durch das anwesende Mitglied der Prüfungskommission nach Beendigung der Prüfung zu unterzeichnen. Die Unterschriften der nicht anwesenden Mitglieder der Prüfungskommission sind persönlich oder auf elektronischem Weg nachträglich einzuholen.
Abkürzung
WTBG 2017
Prüfungszeugnisse – Bestätigungen
§ 38. (1) Dem Prüfungskandidaten ist ein Prüfungszeugnis auszustellen, wenn er den mündlichen Prüfungsteil insgesamt bestanden hat. Dieses Prüfungszeugnis ist vom Vorsitzenden und allen Prüfungskommissären zu unterzeichnen. Dieses Prüfungszeugnis ist bei Durchführung der mündlichen Prüfung auf elektronischem Weg durch das anwesende Mitglied der Prüfungskommission nach Beendigung der Prüfung zu unterzeichnen. Die Unterschriften der nicht anwesenden Mitglieder der Prüfungskommission sind persönlich oder auf elektronischem Weg nachträglich einzuholen.
(2) Dem Prüfungskandidaten ist eine Bestätigung für die mündliche Teilprüfung der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer über die bestandenen Fachgebiete auszustellen, wenn er nur ein einzelnes Fachgebiet des mündlichen Prüfungsteiles bestanden hat. Diese Bestätigung ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen. Diese Bestätigung ist bei Durchführung der mündlichen Prüfung auf elektronischem Weg durch das anwesende Mitglied der Prüfungskommission nach Beendigung der Prüfung zu unterzeichnen. Die Unterschriften der nicht anwesenden Mitglieder der Prüfungskommission sind persönlich oder auf elektronischem Weg nachträglich einzuholen.
(3) Dem Prüfungskandidaten, dem eine Bestätigung gemäß Abs. 2 ausgestellt wurde, ist ein Prüfungszeugnis dann auszustellen, wenn er sämtliche Prüfungsfächer des mündlichen Prüfungsteiles bestanden hat. Dieses Prüfungszeugnis ist vom Vorsitzenden und allen Prüfungskommissären des zuletzt tätig gewordenen Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Dieses Prüfungszeugnis ist bei Durchführung der mündlichen Prüfung auf elektronischem Weg durch das anwesende Mitglied der Prüfungskommission nach Beendigung der Prüfung zu unterzeichnen. Die Unterschriften der nicht anwesenden Mitglieder der Prüfungskommission sind persönlich oder auf elektronischem Weg nachträglich einzuholen.
Abkürzung
WTBG 2017
Prüfungszeugnisse – Bestätigungen
§ 38. (1) Dem Prüfungskandidaten ist ein Prüfungszeugnis auszustellen, wenn er den mündlichen Prüfungsteil insgesamt bestanden hat. Dieses Prüfungszeugnis ist vom Vorsitzenden und allen Prüfungskommissären zu unterzeichnen. Dieses Prüfungszeugnis ist bei Durchführung der mündlichen Prüfung auf elektronischem Weg durch das anwesende Mitglied der Prüfungskommission nach Beendigung der Prüfung zu unterzeichnen. Die Unterschriften der nicht anwesenden Mitglieder der Prüfungskommission sind persönlich oder auf elektronischem Weg nachträglich einzuholen.
(2) Dem Prüfungskandidaten ist eine Bestätigung für die mündliche Teilprüfung der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer über die bestandenen Fachgebiete auszustellen, wenn er nur ein einzelnes Fachgebiet des mündlichen Prüfungsteiles bestanden hat. Diese Bestätigung ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen. Diese Bestätigung ist bei Durchführung der mündlichen Prüfung auf elektronischem Weg durch das anwesende Mitglied der Prüfungskommission nach Beendigung der Prüfung zu unterzeichnen. Die Unterschriften der nicht anwesenden Mitglieder der Prüfungskommission sind persönlich oder auf elektronischem Weg nachträglich einzuholen.
(3) Dem Prüfungskandidaten, dem eine Bestätigung gemäß Abs. 2 ausgestellt wurde, ist ein Prüfungszeugnis dann auszustellen, wenn er sämtliche Prüfungsfächer des mündlichen Prüfungsteiles bestanden hat. Dieses Prüfungszeugnis ist von allen Mitgliedern der zuletzt tätig gewordenen Prüfungskommission zu unterzeichnen. Dieses Prüfungszeugnis ist bei Durchführung der mündlichen Prüfung auf elektronischem Weg durch das anwesende Mitglied der Prüfungskommission nach Beendigung der Prüfung zu unterzeichnen. Die Unterschriften der nicht anwesenden Mitglieder der Prüfungskommission sind persönlich oder auf elektronischem Weg nachträglich einzuholen.
Abkürzung
WTBG 2017
Prüfungsordnung
§ 39. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat durch Verordnung eine Prüfungsordnung zu erlassen.
(2) Die Prüfungsordnung hat Bestimmungen über die nähere Ausgestaltung der Fachprüfungen zu enthalten, insbesondere über
die Pflichten der Mitglieder der Prüfungsausschüsse, um unparteiische und sachgerechte Prüfungen zu gewährleisten,
die Ausarbeitung der Prüfungsthemen, insbesondere die nähere Ausgestaltung der Prüfungsteile, wobei auf die dem betreffenden Prüfungsfach und -gebiet zuzuordnende Tätigkeit des Prüfungskandidaten Bedacht zu nehmen ist,
die Durchführung der Klausurarbeiten,
die Veröffentlichung von Klausurarbeiten,
die Durchführung der mündlichen Prüfungen und ihre Dauer,
die Leitung der Sitzungen bei mündlichen Prüfungen,
das auszustellende Prüfungszeugnis und
die Rechte und Pflichten der mit dem Prüfungsverfahren befassten Mitarbeiter der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.
(3) Bei der Ausgestaltung der Prüfungsteile gemäß Abs. 2 Z 2 ist zu gewährleisten, dass die Fachprüfung Wirtschaftsprüfer zumindest die in Art. 8 der Abschlussprüfungs-RL aufgezählten Gegenstände umfasst.
Abkürzung
WTBG 2017
Abschnitt
Berufsanwärter
Voraussetzungen
§ 40. (1) Berufsanwärter müssen
die Reife- oder Studienberechtigungsprüfung erfolgreich abgelegt haben und
zulässige fachliche Tätigkeiten im Ausmaß von zumindest der Hälfte der in Wirtschaftstreuhandbetrieben kollektivvertraglich festgelegten Normalarbeitszeit bei Wirtschaftstreuhändern ausüben.
(2) Unter fachlichen Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 2 sind Tätigkeiten zu verstehen, die geeignet sind, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes erforderlich sind.
(3) Der erfolgreichen Reife- oder Studienberechtigungsprüfung ist eine Zulassung zu einem Fachhochschulstudium gleichzuhalten.
Abkürzung
WTBG 2017
Anmeldung
§ 41. (1) Berufsanwärter haben sich bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder schriftlich anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind in Kopie anzuschließen:
ein Identitätsnachweis und Urkunden über den Hauptwohnsitz,
die Urkunden zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Z 1 und
eine Bestätigung des arbeitgebenden Wirtschaftstreuhänders über Art und Ausmaß der Tätigkeiten gemäß § 40 Abs. 1 Z 2.
(3) Berufsanwärter sind verpflichtet, der Kammer der Wirtschaftstreuhänder binnen einem Monat schriftlich sämtliche Änderungen, welche die Voraussetzungen für die Eigenschaft als Berufsanwärter betreffen, insbesondere Änderungen des Ausmaßes der Beschäftigung oder die Beendigung des Dienstverhältnisses bei einem Wirtschaftstreuhänder, unverzüglich mitzuteilen.
Abkürzung
WTBG 2017
Anmeldung – Bescheid
§ 42. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat auf Grund der Anmeldung mit Bescheid festzustellen, ob und ab welchem Zeitpunkt die Eigenschaft als Berufsanwärter gegeben ist. Frühester Zeitpunkt ist jener der erfolgten Anmeldung als Berufsanwärter.
Abkürzung
WTBG 2017
Abschnitt
Bestellungsverfahren
Antrag auf öffentliche Bestellung
§ 43. Natürliche Personen, die einen Wirtschaftstreuhandberuf selbständig auszuüben beabsichtigen, haben einen schriftlichen Antrag auf öffentliche Bestellung bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder einzubringen. Diesem Antrag sind die Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung anzuschließen.
Abkürzung
WTBG 2017
Gleichhaltung von Praxiszeiten
§ 44. (1) Der Praxiszeit gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 ist gleichzuhalten:
eine zumindest dreijährige hauptberufliche und steuerberatende Tätigkeit bei einem anerkannten Revisionsverband, der die steuerliche Beratung und Vertretung von Verbandsmitgliedern vor Abgabenbehörden wahrnimmt oder
eine zumindest fünfjährige selbständige oder unselbständige Ausübung des Berufes Bilanzbuchhalter nach öffentlicher Bestellung zum Bilanzbuchhalter oder
eine zumindest fünfjährige selbständige oder unselbständige Ausübung des Berufes Wirtschaftsprüfer nach öffentlicher Bestellung zum Wirtschaftsprüfer.
(2) Der Praxiszeit gemäß § 8 Abs. 2 Z 2 ist gleichzuhalten:
eine zumindest dreijährige hauptberufliche Tätigkeit als Revisionsanwärter bei einem Revisionsverband der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften oder
eine zumindest dreijährige hauptberufliche Tätigkeit als Revisionsassistent oder zeichnungsberechtigter Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes.
(3) Tätigkeiten gemäß Abs. 1 und 2, welche die bei Wirtschaftstreuhändern festgesetzte Arbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.
(4) Auf die Dauer der Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 sind zulässige hauptberufliche Tätigkeiten im Rechnungswesen im Höchstausmaß von zwei Jahren anzurechnen. Tätigkeiten, welche die für Angestellte in Wirtschaftstreuhandkanzleien festgesetzte Arbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.
Abkürzung
WTBG 2017
Anrechnungszeiten
§ 45. (1) Auf die Dauer der Tätigkeit als Berufsanwärter gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 sind anzurechnen:
zulässige praktische Tätigkeiten, welche die für den Beruf des Steuerberaters erforderlichen qualifizierten Kenntnisse vermitteln, im Höchstmaß von einem Jahr,
Tätigkeiten als Rechtsanwaltsanwärter oder Notariatskandidat oder im rechtskundigen Dienst in der Finanzprokuratur oder als Patentanwaltsanwärter im Höchstausmaß von einem Jahr und
eine mit den in Z 1 und 2 angeführten Tätigkeiten vergleichbare Tätigkeit im Ausland im Höchstausmaß von einem Jahr.
(2) Auf die Dauer der Tätigkeit als Berufsanwärter gemäß § 8 Abs. 2 Z 2 sind anzurechnen:
zulässige praktische Tätigkeiten, welche die für den Beruf des Wirtschaftsprüfers erforderlichen qualifizierten Kenntnisse vermitteln, im Höchstausmaß von einem Jahr,
Tätigkeiten als Revisionsassistent in der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes im Höchstausmaß von einem Jahr,
die Tätigkeit als zeichnungsberechtigter Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes im Höchstausmaß von einem Jahr und
eine mit den in Z 1 angeführten Tätigkeiten vergleichbare Tätigkeit im Ausland im Höchstausmaß von einem Jahr.
(3) Zeiten gemäß Abs. 1 sind auf die Tätigkeit als Berufsanwärter insgesamt nur bis zum Höchstausmaß von eineinhalb Jahren anzurechnen. Bereits einmal angerechnete Tätigkeiten können kein weiteres Mal angerechnet werden.
(4) Anrechnungszeiten, die mit der Tätigkeit als Berufsanwärter bei Wirtschaftstreuhändern zusammenfallen, sind nicht zusätzlich zu berücksichtigen.
(5) Tätigkeiten, welche die für Angestellte in Wirtschaftstreuhandkanzleien festgesetzte Arbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.
(6) Anrechnungen gemäß Abs. 2 sind nur insoweit zulässig, als eine praktische Ausbildung gemäß Art. 10 der Abschlussprüfungs-RL gewährleistet ist.
(7) Auf die Dauer der Tätigkeit gemäß § 44 Abs. 1 Z 2 sind zulässige hauptberufliche Tätigkeiten im Rechnungswesen im Höchstausmaß von zwei Jahren anzurechnen. Tätigkeiten, welche die für Angestellte in Wirtschaftstreuhandkanzleien festgesetzte Arbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.
Abkürzung
WTBG 2017
Praxiszeiten Nachhaltigkeitsberichterstattung
§ 45a. (1) Die für einen Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 36 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 des Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetzes (APAG), BGBl. I Nr. 83/2016, erforderliche Praxiszeit hat zumindest acht Monate zu umfassen und aus einer praktischen Ausbildung in der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung oder konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung oder anderen nachhaltigkeitsbezogenen Leistungen zu bestehen. Diese Praxiszeit kann im Rahmen der Praxiszeit gemäß § 8 Abs. 2 Z 2 absolviert werden.
(2) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat nach Vorlage geeigneter Nachweise auf Antrag zu bestätigen, dass die Praxiszeit gemäß Abs. 1 absolviert wurde.
Abkürzung
WTBG 2017
Anspruch auf öffentliche Bestellung
§ 46. (1) Natürliche Personen, welche die Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung erfüllen, haben Anspruch auf öffentliche Bestellung.
(2) Vor der öffentlichen Bestellung darf ein Wirtschaftstreuhandberuf nicht selbständig ausgeübt werden.
(3) Sind bei natürlichen Personen seit Ablegung der Fachprüfung mehr als sieben Jahre vergangen, so hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder die öffentliche Bestellung von der neuerlichen Ablegung des mündlichen Prüfungsteiles abhängig zu machen, wenn der Bestellungswerber in dieser Zeit nicht überwiegend facheinschlägig gearbeitet hat und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren keine § 71 Abs. 3 entsprechende Fortbildung nachgewiesen werden kann.
(4) Ist bei einer natürlichen Person die Berufsberechtigung erloschen und wird die öffentliche Bestellung neuerlich beantragt, so hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder die öffentliche Bestellung von der neuerlichen Ablegung des mündlichen Prüfungsteiles abhängig zu machen, wenn seit dem Erlöschen der Berufsberechtigung mehr als sieben Jahre vergangen sind, der Bestellungswerber in diesem Zeitraum nicht überwiegend facheinschlägig tätig war und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren keine § 71 Abs. 3 entsprechende Fortbildung nachgewiesen werden kann. Ein dem Erlöschen der Berufsberechtigung unmittelbar vorausgehendes Ruhen der Befugnis ist diesem Zeitraum hinzuzurechnen.
Abkürzung
WTBG 2017
Anspruch auf öffentliche Bestellung
§ 46. (1) Natürliche Personen, welche die Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung erfüllen, haben Anspruch auf öffentliche Bestellung.
(2) Vor der öffentlichen Bestellung darf ein Wirtschaftstreuhandberuf nicht selbständig ausgeübt werden.
(3) Sind bei natürlichen Personen seit Ablegung der Fachprüfung mehr als sieben Jahre vergangen, so hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder die öffentliche Bestellung von der neuerlichen Ablegung des mündlichen Prüfungsteiles abhängig zu machen, wenn der Bestellungswerber in dieser Zeit nicht überwiegend facheinschlägig gearbeitet hat und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren keine § 71 Abs. 3 entsprechende Fortbildung nachgewiesen werden kann.
(4) Ist bei einer natürlichen Person die Berufsberechtigung erloschen und wird die öffentliche Bestellung neuerlich beantragt, so ist neben den allgemeinen Bestellungsvoraussetzungen auch die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung gemäß § 71 Abs. 3 in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren Voraussetzung. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die öffentliche Bestellung von der neuerlichen Ablegung des mündlichen Prüfungsteiles abhängig zu machen, wenn seit dem Erlöschen der Berufsberechtigung mehr als sieben Jahre vergangen sind und der Bestellungswerber in diesem Zeitraum nicht überwiegend facheinschlägig tätig war. Ein dem Erlöschen der Berufsberechtigung unmittelbar vorausgehendes Ruhen der Befugnis ist diesem Zeitraum hinzuzurechnen.
Abkürzung
WTBG 2017
Anspruch auf öffentliche Bestellung
§ 46. (1) Natürliche Personen, welche die Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung erfüllen, haben Anspruch auf öffentliche Bestellung.
(2) Vor der öffentlichen Bestellung darf ein Wirtschaftstreuhandberuf nicht selbständig ausgeübt werden.
(3) Sind bei natürlichen Personen seit Ablegung der Fachprüfung mehr als vier Jahre vergangen, so hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder die öffentliche Bestellung von der neuerlichen Ablegung des mündlichen Prüfungsteiles abhängig zu machen, wenn der Bestellungswerber in dieser Zeit nicht überwiegend facheinschlägig gearbeitet hat und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren keine § 71 Abs. 3 entsprechende Fortbildung nachgewiesen werden kann.
(4) Ist bei einer natürlichen Person die Berufsberechtigung erloschen und wird die öffentliche Bestellung neuerlich beantragt, so ist neben den allgemeinen Bestellungsvoraussetzungen auch die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung gemäß § 71 Abs. 3 in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren Voraussetzung. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die öffentliche Bestellung von der neuerlichen Ablegung des mündlichen Prüfungsteiles abhängig zu machen, wenn seit dem Erlöschen der Berufsberechtigung mehr als vier Jahre vergangen sind und der Bestellungswerber in diesem Zeitraum nicht überwiegend facheinschlägig tätig war. Ein dem Erlöschen der Berufsberechtigung unmittelbar vorausgehendes Ruhen der Befugnis ist diesem Zeitraum hinzuzurechnen.
Abkürzung
WTBG 2017
Öffentliche Bestellung – Eintragung
§ 47. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat über die öffentliche Bestellung eine Urkunde auszustellen.
(2) Die Urkunde über die öffentliche Bestellung für die Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater ist erst nach Ablegung des Gelöbnisses auszuhändigen.
(3) Die Urkunde über die öffentliche Bestellung für die Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer ist erst nach Ablegung des Eides auszuhändigen.
(4) Berufsberechtigte sind von Amts wegen in die Liste der Wirtschaftstreuhänder einzutragen.
Abkürzung
WTBG 2017
Beeidigung – Gelöbnis
§ 48. (1) Beeidigungen und Gelöbnisse sind vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft oder von einem von ihm bestellten Vertreter vorzunehmen.
(2) Die Eidesformel lautet: „Ich schwöre, dass ich die Gesetze der Republik Österreich stets treu und unverbrüchlich befolgen, die Aufgaben und Pflichten eines Wirtschaftsprüfers gewissenhaft erfüllen, meine Verschwiegenheitspflicht einhalten und die von mir verlangten Gutachten gewissenhaft und unparteiisch erstatten werde.“
Die Einfügung einer religiösen Bekräftigung ist zulässig.
(3) Die Gelöbnisformel hat sinngemäß der Eidesformel gemäß Abs. 2 zu entsprechen.
Abkürzung
WTBG 2017
Beeidigung – Gelöbnis
§ 48. (1) Beeidigungen und Gelöbnisse sind vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft oder von einem von ihm bestellten Vertreter vorzunehmen. Die Eides- und Gelöbnisabnahme mittels schriftlicher Erklärung ist zulässig.
(2) Die Eidesformel lautet: „Ich schwöre, dass ich die Gesetze der Republik Österreich stets treu und unverbrüchlich befolgen, die Aufgaben und Pflichten eines Wirtschaftsprüfers gewissenhaft erfüllen, meine Verschwiegenheitspflicht einhalten und die von mir verlangten Gutachten gewissenhaft und unparteiisch erstatten werde.“
Die Einfügung einer religiösen Bekräftigung ist zulässig.
(3) Die Gelöbnisformel hat sinngemäß der Eidesformel gemäß Abs. 2 zu entsprechen.
Abkürzung
WTBG 2017
Versagung der öffentlichen Bestellung
§ 49. (1) Die öffentliche Bestellung ist zu versagen, wenn eine der Bestellungsvoraussetzungen nicht erfüllt ist.
(2) Über die Versagung der öffentlichen Bestellung hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.
Abkürzung
WTBG 2017
Nichtigkeit
§ 50. Öffentliche Bestellungen sind nichtig und vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 AVG für nichtig zu erklären, wenn zum Zeitpunkt der Aushändigung der Bestellungsurkunde eine der Bestellungsvoraussetzungen nicht erfüllt war und weiterhin nicht erfüllt ist.
Abkürzung
WTBG 2017
Nichtigkeit
§ 50. Öffentliche Bestellungen sind nichtig und vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 AVG für nichtig zu erklären, wenn zum Zeitpunkt der Aushändigung der Bestellungsurkunde eine der Bestellungsvoraussetzungen nicht erfüllt war und weiterhin nicht erfüllt ist.
Abkürzung
WTBG 2017
Hauptstück
Gesellschaften
Abschnitt
Wirtschaftstreuhandgesellschaften
Voraussetzungen
§ 51. Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung einer Gesellschaft, die Wirtschaftstreuhandberufe und damit vereinbare Tätigkeiten auszuüben beabsichtigt, sind:
das Vorliegen einer Gesellschaftsform gemäß § 54,
ein schriftlich abgeschlossener Gesellschaftsvertrag,
eine Firma gemäß § 55,
Gesellschafter oder Aktionäre gemäß § 56,
ein allfälliger Aufsichtsrat gemäß § 58,
eine abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß § 11,
geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß § 10,
eine Geschäftsführung und Vertretung nach außen gemäß § 52 und
eine Aufteilung der Gesellschaftsanteile und der Stimmrechte gemäß § 53.
Abkürzung
WTBG 2017
Geschäftsführung und Vertretung nach außen
§ 52. (1) Die Geschäftsführung und die Vertretung nach außen hat durch Berufsberechtigte, die zur selbständigen Ausübung ihrer Berufsbefugnis berechtigt sind, zu erfolgen.
(2) Die Geschäftsführung und die Vertretung nach außen hat mehrheitlich durch Berufsberechtigte, die zur selbständigen Ausübung der Berufsbefugnis der entsprechenden Berufsgruppe berechtigt sind, zu erfolgen, wobei die Vertretung der Gesellschaft durch Berufsberechtigte, die zur selbständigen Ausübung der Berufsbefugnis der entsprechenden Berufsgruppe berechtigt sind, einzeln oder kollektiv auch ohne Mitwirkung anderer gewährleistet sein muss. Sind nur zwei Geschäftsführer vorhanden, ist es ausreichend, wenn einer von diesen zur selbständigen Ausübung der entsprechenden Berufsbefugnis berechtigt ist.
(3) Prokuristen müssen zur selbständigen Ausübung ihrer Berufsbefugnis berechtigt sein, können aber zur Vertretung nach außen unabhängig von ihrer Berufsbefugnis und Anzahl bevollmächtigt werden.
(4) Bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften hat die Geschäftsführung und die Vertretung nach außen mehrheitlich durch Berufsberechtigte, die gemäß § 57 berechtigt sind, einen Bestätigungsvermerk zu unterschreiben, zu erfolgen.
(5) Sind bei Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften nur zwei Gesellschafter vorhanden, so genügt es bei Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater und des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer, wenn einer von diesen ein Berufsberechtigter der entsprechenden Berufsgruppe ist, über eine mehrheitliche Beteiligung verfügt und selbständig vertretungsberechtigt ist. Bei gleichzeitiger Ausübung sowohl des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater als auch des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer haben die Gesellschafter gleichberechtigt und jeweils selbständig vertretungsberechtigt zu sein.
(6) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften gemäß Art. 2 Z 2 und 3 der Abschlussprüfungs-RL, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder eines Vertragsstaates des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zugelassen sind, sind bezüglich Gesellschaftsbildungen Berufsberechtigten, die den Wirtschaftstreuhandberuf Wirtschaftsprüfer ausüben, nach Maßgabe des § 56 gleichgestellt.
Abkürzung
WTBG 2017
Aufteilung der Gesellschaftsanteile und Stimmrechte
§ 53. (1) Voraussetzung für die Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes
Steuerberater ist
bei Personengesellschaften eine Aufteilung der Kapitalanteile und Stimmrechte, die einen mehrheitlichen und maßgebenden Einfluss von Steuerberatern gewährleisten, und
bei Kapitalgesellschaften eine Aufteilung des Grund- oder Stammkapitals und der Stimmrechte, die einen mehrheitlichen und maßgebenden Einfluss von Steuerberatern gewährleisten, und
Wirtschaftsprüfer ist
bei Personengesellschaften sowohl eine Aufteilung der Kapitalanteile als auch der Stimmrechte, die einen mehrheitlichen und maßgebenden Einfluss von Wirtschaftsprüfern gewährleisten, und
bei Kapitalgesellschaften sowohl eine Aufteilung des Grund- oder Stammkapitals als auch der Stimmrechte, die einen mehrheitlichen und maßgebenden Einfluss von Wirtschaftsprüfern gewährleisten.
(2) Voraussetzung für die gleichzeitige Ausübung sowohl des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater als auch des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer ist eine Aufteilung der Kapitalanteile oder des Grund- oder Stammkapitals und der Stimmrechte, die jedenfalls eine Gleichberechtigung der jeweiligen Berufsberechtigten gewährleistet. Sind nur zwei Gesellschafter vorhanden, so genügt es, wenn einer von diesen über beide Berufsberechtigungen verfügt, gleichberechtigt an der Gesellschaft beteiligt und selbständig vertretungsberechtigt ist. Eine Gleichberechtigung der Beteiligungen ist dann gegeben, wenn Personen, die über die Berufsberechtigung Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer verfügen, jeweils zusammen über die Hälfte der Anteile und der Stimmrechte verfügen.
Abkürzung
WTBG 2017
Gesellschaftsformen
§ 54. Die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes ist durch Personen- und Kapitalgesellschaften des Unternehmensrechts, die in das Firmenbuch eingetragen werden können, zulässig.
Abkürzung
WTBG 2017
Firma
§ 55. (1) Die Firma hat die Bezeichnung des ausgeübten Wirtschaftstreuhandberufs zu enthalten.
(2) Erklärt eine Gesellschaft das Ruhen der Berufsbefugnis, ist das Anführen der Bezeichnung eines Wirtschaftstreuhandberufes nicht zulässig, wenn die Gesellschaft während des Ruhens über andere aufrechte Berechtigungen verfügt.
Abkürzung
WTBG 2017
Gesellschafter
§ 56. (1) Gesellschafter dürfen nur sein:
berufsberechtigte natürliche Personen,
Ehegatten, Kinder und eingetragene Partner von an der Gesellschaft beteiligten Berufsberechtigten,
Gesellschaften, die berechtigt sind, einen Wirtschaftstreuhandberuf auszuüben,
von einem oder mehreren Gesellschaftern nach dem Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 694/1993, errichtete Privatstiftungen, deren ausschließlicher Stiftungszweck die Unterstützung der in den Z 1 und 2 genannten Personen ist und deren Stiftungsvorstand ausschließlich Berufsberechtigte angehören,
nach ausländischem Recht Berufsberechtigte, wenn ihre Kapitalanteile am Gesellschaftsvermögen und ihre Stimmrechte ein Viertel nicht übersteigen, sofern zwischen Österreich und dem Staat, in dem die Berufsberechtigung erlangt wurde, Reziprozität gegeben ist und eine ähnliche Ausbildung nachgewiesen wird und die Geschäftsführung und die Vertretung nach außen mehrheitlich durch in Österreich Berufsberechtigte erfolgt, und
bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften gemäß Art. 2 Z 2 und 3 der Abschlussprüfungs-RL, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder eines Vertragsstaates des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zugelassen sind, wenn ihre Kapitalanteile am Gesellschaftsvermögen und ihre Stimmrechte drei Viertel nicht übersteigen.
(2) Unter Kindern sind alle Deszendenten, Schwieger-, Stief- und Adoptivkinder zu verstehen.
(3) Sämtliche Gesellschafter unterliegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(4) Gesellschafter gemäß Abs. 1 Z 2 müssen besitzen:
einen in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat gelegenen Hauptwohnsitz,
die besondere Vertrauenswürdigkeit gemäß § 9 und
geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß § 10.
(5) Alle Gesellschafter müssen ihre Rechte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung innehaben. Die treuhänderische Ausübung von Gesellschaftsrechten, partiarische Darlehen und ähnliche Vertragsverhältnisse sind unzulässig. Stille Beteiligungen sind nur durch den im Abs. 1 umschriebenen Personenkreis zulässig und der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich zu melden.
(6) Bei Aktiengesellschaften haben die Aktien auf Namen zu lauten. Die Übertragung von Namensaktien ist nur mit Zustimmung der Gesellschaft zulässig.
(7) Das Erlöschen der Berufsberechtigung eines Gesellschafters während der Dauer der Zugehörigkeit zur Gesellschaft bewirkt den Widerruf der Anerkennung der letzteren, wenn der ehemalige Berufsberechtigte nicht innerhalb von sechs Monaten aus der Gesellschaft ausscheidet. Diese Rechtsfolge tritt jedoch nicht ein, wenn das Erlöschen ausschließlich dadurch erfolgt, dass der ehemalige Berufsberechtigte auf seine Berufsberechtigung verzichtet hat, um in den Genuss einer ihm wegen seines Alters oder wegen seiner Berufsunfähigkeit zustehenden Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung zu gelangen.
(8) Stirbt ein Berufsberechtigter, so ist sein Ehegatte bis zu seiner allfälligen Wiederverehelichung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, sind seine Kinder bis zur Vollendung ihres 35. Lebensjahres und sein eingetragener Partner bis zu einer allfälligen Verehelichung oder Begründung einer neuerlichen eingetragenen Partnerschaft berechtigt, in seine Stellung als Gesellschafter einzutreten, sofern sie seinen Gesellschaftsanteil von Todes wegen erworben haben. Der Ehegatte, die Kinder und der eingetragene Partner haben zu den angeführten Zeitpunkten aus der Gesellschaft auszuscheiden, wenn sie bis dahin nicht bereits selbst berufsberechtigt sind.
(9) Jede Veränderung in der Geschäftsführung, in der Zusammensetzung der Gesellschafter und der Gesellschaftsanteile, bei der Verteilung der Stimmrechte und der Verlegung des Sitzes ist der Kammer der Wirtschaftstreuhänder binnen einem Monat anzuzeigen.
(10) Sämtliche Berechtigungen nach diesem Bundesgesetz, ausgenommen Berechtigungen gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 bis 4, ruhen, wenn entweder die Kapitalanteile am Gesellschaftsvermögen oder die Stimmrechte von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften gemäß Art. 2 Z 2 und 3 der Abschlussprüfungs-RL, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder eines Vertragsstaates des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zugelassen sind, ein Viertel übersteigen. Über diese Rechtsfolge hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder die betroffene Gesellschaft schriftlich und nachweislich zu informieren. Das Ruhen tritt mit Ablauf einer einmonatigen Frist nach erfolgter Zustellung der Information durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ein.
Abkürzung
WTBG 2017
Förmlicher Bestätigungsvermerk
§ 57. Förmliche Bestätigungsvermerke, die durch eine Gesellschaft erteilt werden, müssen die firmenmäßige Zeichnung durch Unterschrift von in der Gesellschaft tätigen, im Firmenbuch zur Vertretung nach außen eingetragenen und nach diesem Bundesgesetz zur Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer Berechtigten, die zur Erteilung des betreffenden Bestätigungsvermerkes persönlich befugt sind, enthalten. Der gemäß § 77 Abs. 9 für die Prüfung verantwortliche Berufsberechtigte hat den Bestätigungsvermerk jedenfalls zu unterschreiben.
Abkürzung
WTBG 2017
Aufsichtsrat
§ 58. (1) Aufsichtsratsmitglieder müssen besitzen:
einen in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat gelegenen Hauptwohnsitz,
die besondere Vertrauenswürdigkeit gemäß § 9 und
geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß § 10.
(2) Aufsichtsratsmitglieder unterliegen der Verpflichtung zur Verschwiegenheit.
Abkürzung
WTBG 2017
Abschnitt
Interdisziplinäre Zusammenarbeit
Voraussetzungen
§ 59. (1) Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung einer Gesellschaft, der andere als in § 56 Abs. 1 aufgezählte Gesellschafter angehören und die neben der Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes andere Tätigkeiten auszuüben beabsichtigt, sind:
die berufsrechtliche Bestellung oder Anerkennung zur befugten Ausübung anderer zulässiger beruflicher Tätigkeiten gemäß § 60,
das Vorliegen einer Gesellschaftsform gemäß § 61,
ein schriftlich abgeschlossener Gesellschaftsvertrag,
eine Firma gemäß § 62,
Gesellschafter gemäß § 63,
eine abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß § 11 und
geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß § 10.
(2) Weitere Voraussetzungen für die Anerkennung einer Gesellschaft, die neben der Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes andere Tätigkeiten auszuüben beabsichtigt, sind:
Bei Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater
eine Aufteilung der Kapitalanteile oder des Grund- oder Stammkapitals und der Stimmrechte und
eine Geschäftsführung und eine Vertretung,
bei Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer
eine Aufteilung der Kapitalanteile oder des Grund- oder Stammkapitals und der Stimmrechte und
eine Geschäftsführung und eine Vertretung,
bei gleichzeitiger Ausübung der Wirtschaftstreuhandberufe Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
eine Aufteilung der Kapitalanteile oder des Grund- oder Stammkapitals und der Stimmrechte, sodass Personen, die über die Berufsberechtigung Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer verfügen, jeweils zusammen über jeweils zumindest 25% der Anteile und der Stimmrechte verfügen, wobei diese wiederum gleichberechtigt zueinander beteiligt sein müssen und
eine Geschäftsführung und eine Vertretung durch Berufsberechtigte, die zur selbständigen Ausübung der Berufsbefugnis der entsprechenden Berufsgruppen berechtigt sind, einzeln oder kollektiv auch ohne Mitwirkung anderer.
(3) Die Vertretung der Gesellschaft in Angelegenheiten des Berechtigungsumfanges der Wirtschaftstreuhänder durch Angehörige von Berufen gemäß § 60 Abs. 1 ist unzulässig, soweit die betreffende Tätigkeit nicht auch von der Berechtigung des jeweiligen Berufsangehörigen umfasst ist. In allen Fällen des Abs. 1 gilt § 52 Abs. 2 entsprechend.
Abkürzung
WTBG 2017
Andere berufliche Tätigkeiten
§ 60. (1) Gesellschaften, die einen Wirtschaftstreuhandberuf auszuüben beabsichtigen, sind auch berechtigt, Tätigkeiten anderer freier Berufe, der Bilanzbuchhalter und der Gewerbe der Unternehmensberater und der Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) auszuüben, wenn und insoweit dies nach den betreffenden inländischen berufsrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Diese haben zumindest jenen Anforderungen zu entsprechen, welche die inländischen berufsrechtlichen Vorschriften von Ausübenden von Wirtschaftstreuhandberufen vorsehen.
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Bundesministern durch Verordnung festzustellen, in welchen Fällen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen.
Abkürzung
WTBG 2017
Andere berufliche Tätigkeiten
§ 60. (1) Gesellschaften, die einen Wirtschaftstreuhandberuf auszuüben beabsichtigen, sind auch berechtigt, Tätigkeiten anderer freier Berufe, der Bilanzbuchhalter und der Gewerbe der Unternehmensberater und der Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) auszuüben, wenn und insoweit dies nach den betreffenden inländischen berufsrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Diese haben zumindest jenen Anforderungen zu entsprechen, welche die inländischen berufsrechtlichen Vorschriften von Ausübenden von Wirtschaftstreuhandberufen vorsehen.
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Bundesministern durch Verordnung festzustellen, in welchen Fällen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen.
Abkürzung
WTBG 2017
Gesellschaftsformen
§ 61. Die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes und der in § 60 Abs. 1 aufgezählten Tätigkeiten ist durch Personen- und Kapitalgesellschaften des Unternehmensrechts, die in das Firmenbuch eingetragen werden können, zulässig.
Abkürzung
WTBG 2017
Firma
§ 62. Die Firma hat einen Hinweis auf den ausgeübten Wirtschaftstreuhandberuf zu enthalten.
Abkürzung
WTBG 2017
Gesellschafter
§ 63. (1) Gesellschafter dürfen nur folgende Personen sein:
berufsberechtigte natürliche Personen,
Gesellschaften, die berechtigt sind, einen Wirtschaftstreuhandberuf auszuüben,
natürliche Personen, die eine andere berufliche Tätigkeit gemäß § 60 Abs. 1 selbständig ausüben,
Gesellschaften, die eine andere berufliche Tätigkeit gemäß § 60 Abs. 1 ausüben, und
nach ausländischem Recht zu einer anderen beruflichen Tätigkeit gemäß § 60 Abs. 1 Befugte, wenn ihr Kapitalanteil am Gesellschaftsvermögen und ihre Stimmrechte ein Viertel nicht übersteigen.
(2) Gesellschafter müssen besitzen:
einen in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat gelegenen Hauptwohnsitz,
die besondere Vertrauenswürdigkeit gemäß § 9 und
geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß § 10.
(3) Auf Gesellschafter gemäß Abs. 1 Z 1 ist § 56 Abs. 5 anzuwenden.
(4) Für alle Gesellschafter gilt § 56 Abs. 7. In Hinblick auf von Berufsberechtigten gehaltene Gesellschaftsanteile gilt § 56 Abs. 8.
Abkürzung
WTBG 2017
Sonstige Bestimmungen
§ 64. Gesellschaften im Sinne dieses Abschnittes
unterliegen den jeweiligen inländischen berufsrechtlichen Vorschriften entsprechend ihrer berufsrechtlichen Anerkennungen,
sind jeweils Mitglied jener gesetzlich berufenen Vertretung, denen sie aufgrund ihrer berufsrechtlichen Anerkennungen angehören, und
dürfen keine Mandanten vertreten, deren Interessen durch Ausübung der Berufsbefugnis und anderer beruflicher Tätigkeiten der Gesellschaft und der Gesellschafter einander widerstreiten.
Abkürzung
WTBG 2017
Abschnitt
Anerkennungsverfahren
Antrag auf Anerkennung
§ 65. Gesellschaften, die einen Wirtschaftstreuhandberuf auszuüben beabsichtigen, haben einen schriftlichen Antrag auf Anerkennung unter Beibringung der erforderlichen Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Anerkennung zu stellen.
Abkürzung
WTBG 2017
Anspruch auf Anerkennung
§ 66. (1) Gesellschaften, welche die Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllen, haben Anspruch auf Anerkennung.
(2) Vor Anerkennung darf ein Wirtschaftstreuhandberuf nicht ausgeübt werden.
(3) Gründet eine berufsberechtigte natürliche Person oder eine Gesellschaft, die zur Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt ist, einen Betrieb oder Teilbetrieb im Sinne des Umgründungssteuergesetzes, BGBl. Nr. 699/1991, in eine Wirtschaftstreuhandgesellschaft um, so hat die Anerkennung rückwirkend mit dem Tag der Eintragung in das Firmenbuch zu erfolgen, wenn die Gesellschaft an diesem Tag die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt.
Abkürzung
WTBG 2017
Anspruch auf Anerkennung
§ 66. (1) Gesellschaften, welche die Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllen, haben Anspruch auf Anerkennung.
(2) Vor Anerkennung darf ein Wirtschaftstreuhandberuf nicht ausgeübt werden.
(3) Gründet eine berufsberechtigte natürliche Person oder eine Gesellschaft, die zur Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt ist, einen Betrieb oder Teilbetrieb durch eine im 1. Hauptstück des 1. Teils des Umgründungssteuergesetzes, BGBl. Nr. 699/1991, bezeichnete Umgründung in eine Wirtschaftstreuhandgesellschaft um, so hat die Anerkennung rückwirkend mit dem Tag der Eintragung in das Firmenbuch zu erfolgen, wenn die Gesellschaft an diesem Tag die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt.
Abkürzung
WTBG 2017
Anerkennung
§ 67. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat über die Anerkennung eine Urkunde auszustellen.
(2) Voraussetzung für die Anerkennung von Gesellschaften gemäß dem 3. Hauptstück, 2. Abschnitt, ist die Herstellung des Einvernehmens mit der jeweils zuständigen Behörde.
Abkürzung
WTBG 2017
Versagung der Anerkennung
§ 68. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Anerkennung mit Bescheid zu versagen, wenn eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt ist.
Abkürzung
WTBG 2017
Nichtigkeit
§ 69. (1) Anerkennungen sind nichtig und vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, bei Gesellschaften gemäß dem 3. Hauptstück, 2. Abschnitt, im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Bundesministern, gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 AVG für nichtig zu erklären, wenn im Zeitpunkt der Anerkennung eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt war und weiterhin nicht erfüllt ist.
(2) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat jede Nichtigerklärung einer Anerkennung im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder von Amts wegen zu veröffentlichen.
Abkürzung
WTBG 2017
Nichtigkeit
§ 69. Anerkennungen sind nichtig und vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, bei Gesellschaften gemäß dem 3. Hauptstück, 2. Abschnitt, im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Bundesministern, gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 AVG für nichtig zu erklären, wenn im Zeitpunkt der Anerkennung eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt war und weiterhin nicht erfüllt ist.
Abkürzung
WTBG 2017
Nichtigkeit
§ 69. Anerkennungen sind nichtig und vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft, bei Gesellschaften gemäß dem 3. Hauptstück, 2. Abschnitt, im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Bundesministern, gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 AVG für nichtig zu erklären, wenn im Zeitpunkt der Anerkennung eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt war und weiterhin nicht erfüllt ist.
Abkürzung
WTBG 2017
Eintragung – Verlautbarung
§ 70. Anerkannte Gesellschaften sind von Amts wegen in die Liste der Wirtschaftstreuhänder einzutragen. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat jede Anerkennung im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder von Amts wegen zu veröffentlichen.
Abkürzung
WTBG 2017
Eintragung – Verlautbarung
§ 70. Anerkannte Gesellschaften sind von Amts wegen in die Liste der Wirtschaftstreuhänder einzutragen.
Abkürzung
WTBG 2017
Hauptstück
Rechte und Pflichten
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Allgemeines
§ 71. (1) Berufsberechtigte sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft, sorgfältig, eigenverantwortlich und unabhängig und unter Beachtung der in diesem Hauptstück und der in den Richtlinien gemäß § 72 enthaltenen Bestimmungen auszuüben.
(2) Wird ein Berufsberechtigter als Mediator tätig, so hat er auch dabei die ihn als Berufsberechtigten treffenden Berufspflichten einzuhalten. Besondere Regelungen für Mediatoren nach anderen Rechtsvorschriften werden dadurch nicht berührt.
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