Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 – WTBG 2017)
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie die Geldwäschemeldestelle sind verpflichtet, der Kammer der Wirtschaftstreuhänder die erforderlichen Informationen zu bestehenden Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Österreich zur Verfügung zu stellen und ein klares Verständnis über die vorhandenen Risiken zu vermitteln. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat, wenn sie Informationen von der Geldwäschemeldestelle im Wege der Amtshilfe oder des Informationsaustausches erhält, der Geldwäschemeldestelle eine Rückmeldung über die Verwendung dieser Informationen und die Ergebnisse der auf Grundlage der bereitgestellten Informationen durchgeführten Ermittlungen oder Prüfungen zu geben.
(3) Die der Aufsicht nach diesem Abschnitt unterliegenden Berufsberechtigten sind verpflichtet, der Kammer der Wirtschaftstreuhänder auf Aufforderung die Bewertung ihres Risikos im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gemäß § 88 zu übermitteln. Eine neuerliche Bewertung hat in regelmäßigen Abständen und bei Eintritt wichtiger Ereignisse zu erfolgen. Als wichtige Ereignisse gelten insbesondere Änderungen in der Zusammensetzung der Geschäftsführung und Vertretung nach außen von Gesellschaften oder in der Geschäftstätigkeit des Berufsberechtigten.
(4) Zur Durchführung der risikobasierten Aufsicht hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder durch Verordnung Parameter festzulegen. Die der Aufsicht unterliegenden Berufsberechtigten sind verpflichtet, der Kammer der Wirtschaftstreuhänder die in diesem Zusammenhang erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Bei der Durchführung der Aufsicht auf Basis des risikobasierten Ansatzes sind von Europäischen Aufsichtsbehörden gemäß Art. 48 Abs. 10 der Geldwäsche-RL veröffentlichten Leitlinien zur risikobasierten Aufsicht zu beachten.
Abkürzung
WTBG 2017
Risikobasierter Ansatz der Aufsicht
§ 104. (1) Prüfungen gemäß § 102 haben nach einem risikobasierten Ansatz zu erfolgen. Die Häufigkeit und Intensität der Prüfungen hat sich am jeweiligen Risikoprofil der Berufsberechtigten sowie an bestehenden Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Österreich zu orientieren. Dabei sind den Berufsberechtigten zustehende Ermessensspielräume und die auf diesen basierenden Risikobewertungen zu berücksichtigen.
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft sowie die Geldwäschemeldestelle sind verpflichtet, der Kammer der Wirtschaftstreuhänder die erforderlichen Informationen zu bestehenden Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Österreich zur Verfügung zu stellen und ein klares Verständnis über die vorhandenen Risiken zu vermitteln. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat, wenn sie Informationen von der Geldwäschemeldestelle im Wege der Amtshilfe oder des Informationsaustausches erhält, der Geldwäschemeldestelle eine Rückmeldung über die Verwendung dieser Informationen und die Ergebnisse der auf Grundlage der bereitgestellten Informationen durchgeführten Ermittlungen oder Prüfungen zu geben.
(3) Die der Aufsicht nach diesem Abschnitt unterliegenden Berufsberechtigten sind verpflichtet, der Kammer der Wirtschaftstreuhänder auf Aufforderung die Bewertung ihres Risikos im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gemäß § 88 zu übermitteln. Eine neuerliche Bewertung hat in regelmäßigen Abständen und bei Eintritt wichtiger Ereignisse zu erfolgen. Als wichtige Ereignisse gelten insbesondere Änderungen in der Zusammensetzung der Geschäftsführung und Vertretung nach außen von Gesellschaften oder in der Geschäftstätigkeit des Berufsberechtigten.
(4) Zur Durchführung der risikobasierten Aufsicht hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder durch Verordnung Parameter festzulegen. Die der Aufsicht unterliegenden Berufsberechtigten sind verpflichtet, der Kammer der Wirtschaftstreuhänder die in diesem Zusammenhang erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Bei der Durchführung der Aufsicht auf Basis des risikobasierten Ansatzes sind von Europäischen Aufsichtsbehörden gemäß Art. 48 Abs. 10 der Geldwäsche-RL veröffentlichten Leitlinien zur risikobasierten Aufsicht zu beachten.
Abkürzung
WTBG 2017
Maßnahmen-Sanktionen
§ 105. (1) (Verfassungsbestimmung) Ein Berufsberechtigter, der vorsätzlich gegen die in diesem Abschnitt festgelegten Pflichten verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder mit einer Geldstrafe von 400 Euro bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.
(2) (Verfassungsbestimmung) Ein Berufsberechtigter, der schwerwiegend, wiederholt oder systematisch gegen die in §§ 89 bis 96 sowie §§ 98 und 99 festgelegten Pflichten vorsätzlich verstößt, kann von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder mit den folgenden Maßnahmen belegt werden:
eine Aufforderung an den Berufsberechtigten, die als pflichtwidrig festgestellte Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen,
eine öffentliche Bekanntgabe des Berufsberechtigten und der Art des Verstoßes auf der Website der Kammer der Wirtschaftstreuhänder,
eine Geldstrafe in zweifacher Höhe des infolge des Verstoßes erzielten Gewinnes, sofern sich dieser beziffern lässt, andernfalls in Höhe von zumindest 400 Euro und bis zu 1 000 000 Euro,
ein vorübergehendes Verbot, die Geschäftsführung und Vertretung nach außen, einschließlich die Prokura einer Wirtschaftstreuhandgesellschaft auszuüben, oder
die Suspendierung der Berufsberechtigung gemäß § 106 Abs. 1 Z 7.
(3) Grundlage für die Bemessung der Verwaltungsstrafe nach Abs. 1 und der Maßnahme nach Abs. 2 ist die Schuld des Berufsberechtigten. Bei der Bemessung hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder auch auf die Auswirkungen der Verwaltungsstrafe oder Maßnahme und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Berufsberechtigten Bedacht zu nehmen. Ebenso ist darauf Bedacht zu nehmen, welchen Strafmaßes es bedarf, um derartigen Verstößen durch andere Berufsberechtigte entgegenzuwirken. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat bei der Festsetzung von Art und Höhe der Verwaltungsstrafen oder Maßnahmen alle maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen, insbesondere:
die Schwere und die Dauer des Verstoßes,
den Verschuldensgrad der verantwortlich gemachten Person,
die Finanzkraft der verantwortlich gemachten Person, wie sie sich beispielsweise aus deren Gesamtumsatz oder Jahreseinkünften ableiten lässt,
die von der verantwortlichen Person durch den Verstoß erzielten Gewinne, sofern sie sich beziffern lassen,
die Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern sie sich beziffern lassen,
die Bereitwilligkeit der verantwortlichen Person, mit der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zusammenzuarbeiten und
frühere Verstöße der verantwortlichen Person.
(4) In dem in Abs. 2 genannten Fall können nach Maßgabe der Bemessung im Sinne des Abs. 3 die Maßnahmen nach Abs. 2 Z 1, 2 und 3 auch kombiniert werden. Die Maßnahmen nach Abs. 2 Z 4 oder 5 dürfen nur verhängt werden, wenn eine Maßnahme nach Abs. 2 Z 1, 2 und 3 oder eine Kombination aus den Maßnahmen nach Abs. 2 Z 1, 2 und 3 nicht ausreicht, um den Berufsberechtigten von einem weiteren Verstoß gegen die in diesem Abschnitt festgelegten Pflichten abzuhalten.
(5) (Verfassungsbestimmung) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat Geldstrafen gegen juristische Personen zu verhängen, wenn ein Verstoß gemäß Abs. 1 oder 2 zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die aufgrund einer der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat:
Befugnis zur Vertretung der juristischen Person oder
Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen oder
Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.
(6) Juristische Personen sind wegen Pflichtverletzungen gemäß Abs. 1 oder 2 auch dann verantwortlich zu machen, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 5 genannte Person die Begehung einer in Abs. 1 oder 2 genannten Pflichtverletzungen zugunsten der juristischen Person durch eine für sie tätige Person ermöglicht hat.
(7) (Verfassungsbestimmung) Bei einem Verstoß der in Abs. 5 genannten Person gegen Abs. 1 ist gegen die juristische Person eine Geldstrafe von 400 Euro bis zu 20 000 Euro zu verhängen. Bei einem Verstoß der in Abs. 5 genannten Person gegen Abs. 2 ist eine Geldstrafe bis zur zweifachen Höhe des infolge des Verstoßes erzielten Gewinnes, sofern sich dieser beziffern lässt, andernfalls in Höhe von zumindest 400 Euro und höchstens bis zu 1 000 000 Euro festgesetzt werden. Für die Bemessung der Geldstrafe gilt Abs. 3.
(8) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat von der Verhängung einer Geldstrafe gegen eine juristische Person abzusehen, wenn es sich um keinen schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoß handelt und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.
(9) Über die nach dieser Bestimmung verhängten Verwaltungsstrafen oder Maßnahmen hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder einen Bescheid zu erlassen. Die für die Verhängung von Disziplinar- und Verwaltungsstrafen anzuwendenden Verfahrensbestimmungen bleiben unberührt.
(10) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat alle nach dieser Bestimmung rechtskräftig verhängten Maßnahmen auf ihrer Website zu veröffentlichen. Die betroffene Person ist darüber vorab zu informieren. Eine Veröffentlichung der Identität oder personenbezogener Daten darf nicht unverhältnismäßig sein. Insbesondere bei Maßnahmen, die als geringfügig angesehen werden, ist bei der Bekanntmachung der Entscheidungen die Verhältnismäßigkeit zu wahren. Im Zweifel hat eine Veröffentlichung von Maßnahmen in anonymisierter Form zu erfolgen. Veröffentlichungen sind auf der Website der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zumindest fünf Jahre öffentlich zugänglich zu halten.
(11) Das Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, ist anzuwenden.
Abkürzung
WTBG 2017
Maßnahmen-Sanktionen
§ 105. (1) (Verfassungsbestimmung) Ein Berufsberechtigter, der vorsätzlich gegen die in diesem Abschnitt festgelegten Pflichten verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder mit einer Geldstrafe von 400 Euro bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.
(2) (Verfassungsbestimmung) Ein Berufsberechtigter, der schwerwiegend, wiederholt oder systematisch gegen die in §§ 89 bis 96 sowie §§ 98 und 99 festgelegten Pflichten vorsätzlich verstößt, kann von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder mit den folgenden Maßnahmen belegt werden:
eine Aufforderung an den Berufsberechtigten, die als pflichtwidrig festgestellte Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen,
eine öffentliche Bekanntgabe des Berufsberechtigten und der Art des Verstoßes auf der Website der Kammer der Wirtschaftstreuhänder,
eine Geldstrafe in zweifacher Höhe des infolge des Verstoßes erzielten Gewinnes, sofern sich dieser beziffern lässt, andernfalls in Höhe von zumindest 400 Euro und bis zu 1 000 000 Euro,
ein vorübergehendes Verbot, die Geschäftsführung und Vertretung nach außen, einschließlich die Prokura einer Wirtschaftstreuhandgesellschaft auszuüben, oder
die Suspendierung der Berufsberechtigung gemäß § 106 Abs. 1 Z 7.
(3) Grundlage für die Bemessung der Verwaltungsstrafe nach Abs. 1 und der Maßnahme nach Abs. 2 ist die Schuld des Berufsberechtigten. Bei der Bemessung hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder auch auf die Auswirkungen der Verwaltungsstrafe oder Maßnahme und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Berufsberechtigten Bedacht zu nehmen. Ebenso ist darauf Bedacht zu nehmen, welchen Strafmaßes es bedarf, um derartigen Verstößen durch andere Berufsberechtigte entgegenzuwirken. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat bei der Festsetzung von Art und Höhe der Verwaltungsstrafen oder Maßnahmen alle maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen, insbesondere:
die Schwere und die Dauer des Verstoßes,
den Verschuldensgrad der verantwortlich gemachten Person,
die Finanzkraft der verantwortlich gemachten Person, wie sie sich beispielsweise aus deren Gesamtumsatz oder Jahreseinkünften ableiten lässt,
die von der verantwortlichen Person durch den Verstoß erzielten Gewinne, sofern sie sich beziffern lassen,
die Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern sie sich beziffern lassen,
die Bereitwilligkeit der verantwortlichen Person, mit der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zusammenzuarbeiten und
frühere Verstöße der verantwortlichen Person.
(4) In dem in Abs. 2 genannten Fall können nach Maßgabe der Bemessung im Sinne des Abs. 3 die Maßnahmen nach Abs. 2 Z 1, 2 und 3 auch kombiniert werden. Die Maßnahmen nach Abs. 2 Z 4 oder 5 dürfen nur verhängt werden, wenn eine Maßnahme nach Abs. 2 Z 1, 2 und 3 oder eine Kombination aus den Maßnahmen nach Abs. 2 Z 1, 2 und 3 nicht ausreicht, um den Berufsberechtigten von einem weiteren Verstoß gegen die in diesem Abschnitt festgelegten Pflichten abzuhalten.
(5) (Verfassungsbestimmung) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat Geldstrafen gegen juristische Personen zu verhängen, wenn ein Verstoß gemäß Abs. 1 oder 2 zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die aufgrund einer der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat:
Befugnis zur Vertretung der juristischen Person oder
Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen oder
Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.
(6) Juristische Personen sind wegen Pflichtverletzungen gemäß Abs. 1 oder 2 auch dann verantwortlich zu machen, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 5 genannte Person die Begehung einer in Abs. 1 oder 2 genannten Pflichtverletzungen zugunsten der juristischen Person durch eine für sie tätige Person ermöglicht hat.
(7) (Verfassungsbestimmung) Bei einem Verstoß der in Abs. 5 genannten Person gegen Abs. 1 ist gegen die juristische Person eine Geldstrafe von 400 Euro bis zu 20 000 Euro zu verhängen. Bei einem Verstoß der in Abs. 5 genannten Person gegen Abs. 2 ist eine Geldstrafe bis zur zweifachen Höhe des infolge des Verstoßes erzielten Gewinnes, sofern sich dieser beziffern lässt, andernfalls in Höhe von zumindest 400 Euro und höchstens bis zu 1 000 000 Euro festgesetzt werden. Für die Bemessung der Geldstrafe gilt Abs. 3.
(8) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat von der Verhängung einer Geldstrafe gegen eine juristische Person abzusehen, wenn es sich um keinen schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoß handelt und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.
(9) Über die nach dieser Bestimmung verhängten Verwaltungsstrafen oder Maßnahmen hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder einen Bescheid zu erlassen. Die für die Verhängung von Disziplinar- und Verwaltungsstrafen anzuwendenden Verfahrensbestimmungen bleiben unberührt.
(10) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat alle nach dieser Bestimmung rechtskräftig verhängten Maßnahmen auf ihrer Website zu veröffentlichen. Die betroffene Person ist darüber vorab zu informieren. Eine Veröffentlichung der Identität oder personenbezogener Daten darf nicht unverhältnismäßig sein. Insbesondere bei Maßnahmen, die als geringfügig angesehen werden, ist bei der Bekanntmachung der Entscheidungen die Verhältnismäßigkeit zu wahren. Im Zweifel hat eine Veröffentlichung von Maßnahmen in anonymisierter Form zu erfolgen. Veröffentlichungen sind auf der Website der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zumindest fünf Jahre öffentlich zugänglich zu halten.
(11) Das Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, ist anzuwenden.
(12) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder darf ausländischen Ersuchen um Amts- oder Rechtshilfe in Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Sanktionen oder Maßnahmen entsprechen, wenn gewährleistet ist, dass auch der ersuchende Staat einem gleichartigen österreichischen Ersuchen entsprechen würde. Sie darf ausländische Behörden um Amts- und Rechtshilfe ersuchen, soweit einem gleichartigen Ersuchen eines anderen Staates ebenfalls entsprochen werden könnte.
(13) Hat der Berufsberechtigte für den Verstoß, für den er im Inland bestraft wird, schon im Ausland eine Strafe verbüßt, so ist sie auf die im Inland verhängte Strafe anzurechnen.
Abkürzung
WTBG 2017
Hauptstück
Suspendierung – Endigung – Verwertung
Abschnitt
Suspendierung
Voraussetzungen
§ 106. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes vorläufig zu untersagen bei
Verlust der vollen Handlungsfähigkeit oder
Vorliegen einer rechtswirksamen Anklageschrift gemäß §§ 210 bis 215 StPO, wegen des Verdachtes
einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung, die mit mehr als dreimonatiger Freiheitsstrafe bedroht ist, oder
einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung oder
eines gerichtlich strafbaren Finanzvergehens oder
Verhängung der Untersuchungshaft wegen des Verdachtes einer der in Z 2 lit. a bis c aufgezählten Handlungen oder
rechtskräftiger Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder
bei Nichteröffnung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens oder
fehlender Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung oder
wiederholten schwerwiegenden Verstößen gegen die Bestimmungen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.
(2) Von einer Suspendierung ist in den Fällen des Abs. 1 Z 2 abzusehen, wenn die ordnungsgemäße Berufsausübung nicht gefährdet ist. Wird von einer Suspendierung abgesehen, ist die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bis zur rechtskräftigen Beendigung des zugrundeliegenden Strafverfahrens berechtigt, vom Berufsberechtigten Auskünfte zu verlangen und Einschauen in der Kanzlei des Berufsberechtigten durchzuführen. Ergibt sich nachträglich eine Gefährdung der ordnungsgemäßen Berufsausübung, hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder die Suspendierung auszusprechen.
(3) Über die Suspendierung ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. Der Bescheid über die Suspendierung ist dem Berufsberechtigten zu eigenen Handen zuzustellen. Im Fall des Abs. 1 Z 1 und bei Gesellschaften ist der Bescheid dem gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Abweichend von § 13 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, kommt einer Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes vorläufig untersagt wird, keine aufschiebende Wirkung zu.
(4) Berufsberechtigte, im Fall des Abs. 1 Z 1 deren gesetzliche Vertreter, sind bei Suspendierung verpflichtet, unverzüglich einen Stellvertreter zu bestellen oder die ordnungsgemäße Geschäftsführung von Wirtschaftstreuhandgesellschaften sicherzustellen. Es gelten die Bestimmungen des § 82.
Abkürzung
WTBG 2017
Hauptstück
Suspendierung – Endigung – Verwertung
Abschnitt
Suspendierung
Voraussetzungen
§ 106. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes vorläufig zu untersagen bei
Verlust der vollen Handlungsfähigkeit oder
Vorliegen einer rechtswirksamen Anklageschrift gemäß §§ 210 bis 215 StPO, wegen des Verdachtes
einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung, die mit mehr als dreimonatiger Freiheitsstrafe bedroht ist, oder
einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung oder
eines gerichtlich strafbaren Finanzvergehens oder
Verhängung der Untersuchungshaft wegen des Verdachtes einer der in Z 2 lit. a bis c aufgezählten Handlungen oder
rechtskräftiger Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder
bei Nichteröffnung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens oder
fehlender Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung oder
wiederholten schwerwiegenden Verstößen gegen die Bestimmungen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.
(2) Von einer Suspendierung ist in den Fällen des Abs. 1 Z 2 abzusehen, wenn die ordnungsgemäße Berufsausübung nicht gefährdet ist. Wird von einer Suspendierung abgesehen, ist die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bis zur rechtskräftigen Beendigung des zugrundeliegenden Strafverfahrens berechtigt, vom Berufsberechtigten Auskünfte zu verlangen und Einschauen in der Kanzlei des Berufsberechtigten durchzuführen. Ergibt sich nachträglich eine Gefährdung der ordnungsgemäßen Berufsausübung, hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder die Suspendierung auszusprechen.
(3) Über die Suspendierung ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. Der Bescheid über die Suspendierung ist dem Berufsberechtigten zu eigenen Handen zuzustellen. Im Fall des Abs. 1 Z 1 und bei Gesellschaften ist der Bescheid dem gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Abweichend von § 13 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, kommt einer Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes vorläufig untersagt wird, keine aufschiebende Wirkung zu.
(4) Im Falle der vorläufigen Untersagung der Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufs von einer natürlichen Person oder Gesellschaft hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder umgehend einen Kanzleikurator zu bestellen. Es gelten die Bestimmungen des § 82 Abs. 3, Abs. 5, Abs. 8 und Abs. 10.
Abkürzung
WTBG 2017
Aufhebung der Suspendierung
§ 107. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Suspendierung auf Antrag aufzuheben, wenn der Grund für eine Untersagung nicht mehr gegeben ist.
Abkürzung
WTBG 2017
Veröffentlichung
§ 108. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat jede Suspendierung oder deren Aufhebung von Amts wegen im Mitgliederverzeichnis gemäß § 173 ersichtlich zu machen.
Abkürzung
WTBG 2017
Veröffentlichung
(Anm.: § 108.) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat jede Suspendierung oder deren Aufhebung von Amts wegen im Mitgliederverzeichnis gemäß § 173 ersichtlich zu machen und gemäß § 106 Abs. 4 bestellte Kanzleikuratoren anzuführen.
Abkürzung
WTBG 2017
Abschnitt
Erlöschen der Berechtigung
Allgemeines
§ 109. Die Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes erlischt durch
Verzicht gemäß § 110 oder
Widerruf der öffentlichen Bestellung gemäß § 111 oder
Widerruf der Anerkennung gemäß § 112 oder
Tod oder
Auflösung der Gesellschaft.
Abkürzung
WTBG 2017
Verzicht
§ 110. (1) Berufsberechtigte sind berechtigt, auf ihre Berechtigung zur selbstständigen Ausübung ihres Wirtschaftstreuhandberufes zu verzichten.
(2) Der Verzicht auf die Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes ist der Kammer der Wirtschaftstreuhänder schriftlich zu erklären.
(3) Der Verzicht wird mit dem Datum wirksam, welches der Berufsberechtigte bestimmt hat, frühestens jedoch mit jenem Tag, an dem die Verzichtserklärung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zugekommen ist.
Abkürzung
WTBG 2017
Widerruf der öffentlichen Bestellung
§ 111. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat eine durch öffentliche Bestellung erteilte Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes zu widerrufen, wenn
eine der allgemeinen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung nicht mehr gegeben ist oder
die Einholung der Genehmigung gemäß § 82 Abs. 4 unterlassen wurde.
(2) Über den Widerruf der Bestellung ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. In dem Bescheid, mit dem die öffentliche Bestellung widerrufen wird, ist gleichzeitig die Ausübung der Berufsbefugnis vorläufig gemäß § 106 zu untersagen. Einer Beschwerde gegen die vorläufige Untersagung der Ausübung der Berufsbefugnis kommt abweichend von § 13 Abs. 1 VwGVG keine aufschiebende Wirkung zu.
(3) Vom Widerruf der öffentlichen Bestellung ist in den Fällen des § 9 Z 1 lit. d abzusehen, wenn eine ordnungsgemäße Berufsausübung nicht gefährdet ist und die Folgen des Vergehens unbedeutend sind.
Abkürzung
WTBG 2017
Widerruf der Anerkennung
§ 112. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat eine durch Anerkennung erteilte Berechtigung zur Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes zu widerrufen, wenn eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben ist.
(2) Vor Widerruf einer Anerkennung hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder die Gesellschaft aufzufordern, einen den Widerruf begründenden Umstand innerhalb folgender Fristen zu beseitigen:
in den Fällen des § 51 Abs. 1 Z 6 und des § 59 Abs. 1 Z 6 unverzüglich,
in den Fällen des § 51 Z 3 und Z 8 und des § 59 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 Z 1 lit. b, Z 2 lit. b und Z 3 lit. b innerhalb einer Frist von einem Monat und
in allen anderen Fällen innerhalb einer Frist von 6 Monaten.
(3) Über den Widerruf ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. In dem Bescheid, mit dem die Anerkennung widerrufen wird, ist gleichzeitig die Ausübung der Berufsbefugnis vorläufig zu untersagen. Einer Beschwerde gegen die vorläufige Untersagung der Ausübung der Berufsbefugnis kommt abweichend von § 13 Abs. 1 VwGVG keine aufschiebende Wirkung zu.
Abkürzung
WTBG 2017
Streichung – Veröffentlichung
§ 113. Auf Grund des Erlöschens der Berechtigung hat die Streichung aus dem Verzeichnis gemäß § 173 zu erfolgen.
Abkürzung
WTBG 2017
Abschnitt
Verwertung
Fortführungsrecht
§ 114. Zur Fortführung der Kanzlei eines verstorbenen Berufsberechtigten sind berechtigt:
der überlebende Ehegatte gemäß § 115 oder der überlebende eingetragene Partner gemäß § 116 oder
die Kinder des verstorbenen Berufsberechtigten gemäß § 117 oder
der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner gemeinsam mit den Kindern des verstorbenen Berufsberechtigten gemäß § 118.
Abkürzung
WTBG 2017
Ehegatten
§ 115. (1) Voraussetzungen für das Fortführungsrecht des überlebenden Ehegatten sind:
der Übergang der Kanzlei in das ausschließliche Eigentum des überlebenden Ehegatten auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall und
die Nominierung eines Kanzleikurators durch den überlebenden Ehegatten oder die Bestellung eines Kanzleikurators durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder.
(2) Der Kanzleikurator muss zur selbständigen Ausübung des betreffenden Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt sein.
(3) Eine Kanzlei darf nur im Namen und auf Rechnung des überlebenden Ehegatten weitergeführt werden.
(4) Das Fortführungsrecht des überlebenden Ehegatten endet
mit dem Ablauf von fünf Jahren ab Einantwortung oder
mit der Verwertung der Wirtschaftstreuhandkanzlei.
Abkürzung
WTBG 2017
Eingetragene Partner
§ 116. Der überlebende eingetragene Partner ist unter sinngemäßer Anwendung der in § 115 normierten Voraussetzungen und Bedingungen zur Fortführung der Kanzlei des verstorbenen eingetragenen Partners berechtigt.
Abkürzung
WTBG 2017
Kinder
§ 117. (1) Voraussetzungen für das Fortführungsrecht der Kinder sind:
der Übergang der Kanzlei in das ausschließliche Eigentum von Kindern im Sinne des § 56 Abs. 2 des verstorbenen Berufsberechtigten auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall und
die Nominierung eines Kanzleikurators durch die Kinder oder deren gesetzliche Vertreter gemeinsam oder die Bestellung eines Kanzleikurators durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder.
(2) Der Kanzleikurator muss zur selbständigen Ausübung des betreffenden Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt sein.
(3) Eine Kanzlei darf nur weitergeführt werden im Namen und auf Rechnung der Kinder oder deren gesetzlicher Vertreter.
(4) Das Fortführungsrecht der Kinder endet
mit dem Ablauf von fünf Jahren ab Einantwortung, nicht jedoch vor Vollendung des 30. Lebensjahres oder
mit dem Zeitpunkt, zu dem das jüngste Kind das 30. Lebensjahr vollendet hat, oder
bei Kindern, die ab ihrem 30. Lebensjahr ununterbrochen als Berufsanwärter oder als Berufsberechtigte tätig waren, mit Beendigung dieser Tätigkeiten, jedenfalls aber mit Vollendung des 35. Lebensjahres, oder
mit der Verwertung der Wirtschaftstreuhandkanzlei.
Abkürzung
WTBG 2017
Gemeinsames Fortführungsrecht
§ 118. (1) Voraussetzung für das Fortführungsrecht des Ehegatten oder des eingetragenen Partners gemeinsam mit den Kindern sind:
der Übergang der Kanzlei in das ausschließliche Eigentum des überlebenden Ehegatten oder des überlebenden eingetragenen Partners und der Kinder im Sinne des § 56 Abs. 2 des verstorbenen Wirtschaftstreuhänders auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall und
die Nominierung eines Kanzleikurators durch den überlebenden Ehegatten oder den überlebenden eingetragenen Partner gemeinsam mit den Kindern des verstorbenen Berufsberechtigten oder deren gesetzlichen Vertreter oder die Bestellung eines Kanzleikurators durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder.
(2) Der Kanzleikurator muss zur selbständigen Ausübung des betreffenden Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt sein.
(3) Eine Kanzlei darf nur weitergeführt werden im Namen und auf Rechnung der Fortführungsberechtigten.
(4) Das Fortführungsrecht des überlebenden Ehegatten, des überlebenden eingetragenen Partners und der Kinder des verstorbenen Ehegatten endet entsprechend § 117 Abs. 4.
Abkürzung
WTBG 2017
Antrag auf Genehmigung
§ 119. (1) Fortführungsberechtigte, welche die Fortführung der Kanzlei eines verstorbenen Berufsberechtigten beabsichtigen, haben einen diesbezüglichen Antrag zu stellen. Der Antrag auf Fortführung der Kanzlei ist spätestens vier Wochen nach Einantwortung schriftlich bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu stellen.
(2) Dem Antrag auf Fortführung sind anzuschließen:
Urkunden über den Vor- und Familiennamen der Fortführungsberechtigten,
sämtliche die Fortführungsrechte begründenden Urkunden,
sämtliche den nominierten Kanzleikurator betreffenden Urkunden,
die mit dem nominierten Kanzleikurator schriftlich getroffenen Vereinbarungen über die Fortführung der Kanzlei und
der Nachweis der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.
(3) Voraussichtlich Fortführungsberechtigte, welche die Fortführung der Kanzlei beabsichtigen, haben unverzüglich, längstens binnen vier Wochen ab Todestag des verstorbenen Berufsberechtigten, gegenüber der Kammer der Wirtschaftstreuhänder einen Kanzleikurator zu nominieren oder die Bestellung durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu beantragen.
(4) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat nach Maßgabe des Abs. 3 und der §§ 115, 116, 117 oder 118 einen Kanzleikurator zu bestellen.
(5) Der gemäß Abs. 4 bestellte Kanzleikurator hat
die Kanzlei des Vertretenen im größtmöglichen Umfang unter eigener Verantwortung mit dem Hinweis auf seine Funktion als Kanzleikurator und im Namen und auf Rechnung des Nachlasses bzw. der Fortführungsberechtigten zu betreuen,
die Weisungen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder bei Ausübung seiner Funktion als Kanzleikurator einzuhalten und
seine eigenen beruflichen Tätigkeiten von den Tätigkeiten für die verwaltete Kanzlei streng zu trennen und bei Beginn und Beendigung seiner Tätigkeit als Kanzleikurator eine Vermögensaufstellung zu verfassen.
(6) Der gemäß Abs. 4 bestellte Kanzleikurator hat Anspruch auf Entlohnung. Die Höhe der Entlohnung richtet sich
nach der Vereinbarung mit dem Nachlassverwalter bzw. den Fortführungsberechtigten oder
bei Nichtzustandekommen einer Vereinbarung nach der Festsetzung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder nach einem 65% nicht übersteigenden Anteil an der Betriebsleistung der betreuten Kanzlei.
Abkürzung
WTBG 2017
Genehmigung
§ 120. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Genehmigung zur Fortführung einer Kanzlei zu erteilen, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
(2) Falls eine Nominierung durch die hierzu Berechtigten nicht erfolgt oder die entsprechenden Urkunden nicht vorgelegt werden, hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder einen Kanzleikurator von Amts wegen zu bestellen.
(3) Bis zur rechtskräftigen Einantwortung wird die Kanzlei vorläufig auf Rechnung der Verlassenschaft geführt und gilt die Genehmigung zur Fortführung vorläufig. Der Eintritt der Wirksamkeit einer Schenkung auf den Todesfall ist der Einantwortung gleichzuhalten.
(4) Die Fortführung einer Kanzlei ist zu untersagen, wenn die Voraussetzungen dafür nicht oder nicht mehr erfüllt sind.
(5) Über die Genehmigung oder Untersagung der Fortführung einer Kanzlei hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder einen Bescheid zu erlassen.
Abkürzung
WTBG 2017
Endigung des Fortführungsrechts – Kanzleiübernahme
§ 121. (1) Fortführungsberechtigte sind jederzeit berechtigt, von ihrem Verwertungsrecht gemäß § 122 Gebrauch zu machen.
(2) Nach Endigung des Fortführungsrechts ist der zuletzt bestellte Kanzleikurator berechtigt, den vorhandenen Klientenstock entgeltlich zu übernehmen.
(3) Die Höhe des für die Übernahme des Klientenstockes gemäß Abs. 2 zu leistenden Entgelts richtet sich
nach den zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarungen oder
nach dem von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder festzusetzenden Betrag, wenn eine gütliche Einigung zwischen den Parteien nicht zustande kommt.
(4) Bei der Festsetzung des Betrages gemäß Abs. 3 Z 2 sind die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kanzlei und die Marktverhältnisse zu berücksichtigen. Der Betrag darf den aus den Umlagenerklärungen ermittelten Durchschnitt der Umsätze der letzten drei Jahre nicht überschreiten.
Abkürzung
WTBG 2017
Verwertung des Klientenstockes
§ 122. Berufsberechtigte und deren Rechtsnachfolger sind berechtigt, den vorhandenen Klientenstock entgeltlich an einen anderen Berufsberechtigten zu übertragen.
Abkürzung
WTBG 2017
Liquidator
§ 123. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat im dringenden Bedarfsfall bei Erlöschen einer Berufsberechtigung einen Liquidator zu bestellen und diesem Weisungen für seine Tätigkeit zu erteilen. Hierbei ist auf die möglichste Schonung der Rechte des Berufsberechtigten oder seiner Rechtsnachfolger Bedacht zu nehmen. Der Liquidator hat seine eigene berufliche Tätigkeit von der Tätigkeit für die verwaltete Kanzlei streng zu trennen und sowohl bei Beginn als auch bei Beendigung seiner Tätigkeit eine Vermögensaufstellung zu verfassen.
(2) Der Liquidator hat die laufenden Geschäfte der Kanzlei des Berufsberechtigten, dessen Befugnis erloschen ist, unter eigener Verantwortung und im eigenen Namen, jedoch mit einem auf seine Tätigkeit als Liquidator hinweisenden Beisatz und auf Rechnung des Berufsberechtigten, dessen Befugnis erloschen ist, oder auf Rechnung der Rechtsnachfolger abzuwickeln. Neue Aufträge darf er nicht entgegennehmen. Aufträge, die im Falle der Unterlassung einer Kündigung stillschweigend als fortgesetzt gelten, sind zum nächstmöglichen Termin zu kündigen.
(3) § 82 Abs. 10 gilt sinngemäß.
(4) Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Liquidator unverzüglich abzuberufen.
Abkürzung
WTBG 2017
Hauptstück
Verwaltungsübertretungen
Strafbestimmungen
§ 124. (1) Eine mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer
ohne Berufsberechtigter oder berechtigter Dienstleister gemäß § 6 Abs. 1 und 2 zu sein, einen Wirtschaftstreuhandberuf selbständig ausübt oder eine der in §§ 2 und 3 angeführten Tätigkeiten anbietet, ohne die erforderliche Berechtigung zu besitzen, oder
eine Berufsbezeichnung gemäß den § 73 Abs. 1 oder die Bezeichnung gemäß § 73 Abs. 2 unberechtigt verwendet oder
die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 80 Abs. 1 oder Abs. 5, ohne Vorliegen von Gründen gemäß § 80 Abs. 4, verletzt oder
der Verpflichtung zur Führung der Berufsbezeichnung gemäß § 6 Abs. 3 zuwiderhandelt oder
den Informationspflichten gemäß § 6 Abs. 4 nicht oder nicht vollständig nachkommt.
(2) In Angelegenheiten des Abs. 1 sind die Bezirksverwaltungsbehörden Strafbehörden.
Abkürzung
WTBG 2017
Informationspflichten
§ 125. Der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist von den Bezirksverwaltungsbehörden die Anhängigkeit von Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 124 gegen Berufsberechtigte und Berufsanwärter zur Kenntnis zu bringen, in allen anderen Fällen in nicht personenbezogener Form über die Höhe der verhängten Strafen Mitteilung zu machen.
Abkürzung
WTBG 2017
Teil
Disziplinarrecht
Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen – Berufsvergehen
Verantwortlichkeit – Gesellschaften
§ 126. (1) Dem Disziplinarrecht unterliegen die ordentlichen Mitglieder gemäß § 170 Abs. 2 und die außerordentlichen Mitglieder gemäß § 170 Abs. 3.
(2) Für Berufsvergehen von Gesellschaften sind im Disziplinarverfahren deren gesetzliche Vertreter oder geschäftsführende Gesellschafter verantwortlich.
Abkürzung
WTBG 2017
Strafarten
§ 127. (1) Im Disziplinarverfahren sind als Strafen zu verhängen:
die Verwarnung oder
die Geldbuße oder
die vorübergehende Untersagung der selbständigen Berufsausübung.
(2) Berufsvergehen sind, wenn nicht mit einer Verwarnung das Auslangen gefunden wird, mit Geldbußen von 500 Euro bis zu 15 000 Euro zu bestrafen. Hat der Täter einen schweren Schaden verursacht, so ist eine Geldbuße von 2 000 Euro bis zu 30 000 Euro zu verhängen.
(3) Die Verhängung der vorübergehenden Untersagung der unselbständigen Berufsausübung ist nur zulässig, wenn ein Berufsvergehen gemäß § 128 begangen wurde und der Täter einen schweren Schaden verursacht hat. Die vorübergehende Untersagung kann ausschließlich für den Fall der Uneinbringlichkeit einer verhängten Geldbuße ersatzweise festgesetzt werden. Die Festsetzung hat zugleich mit der Verhängung der Geldbuße zu erfolgen. Bei Geldbußen unter 20 000 Euro ist die vorübergehende Untersagung mit einem Monat festzusetzen, bei Geldbußen ab 20 000 Euro jedoch unter 25 000 Euro mit zwei Monaten sowie bei Geldbußen von über 25 000 Euro mit drei Monaten.
(4) Die als Geldbußen vereinnahmten Beträge sind Wohlfahrtseinrichtungen für bedürftige Kammermitglieder oder bedürftige Hinterbliebene von Kammermitgliedern oder Zwecken der beruflichen Weiterbildung von Berufsberechtigten und der Heranbildung des beruflichen Nachwuchses zuzuführen.
Abkürzung
WTBG 2017
Strafarten
§ 127. (1) Im Disziplinarverfahren sind als Strafen zu verhängen:
die Verwarnung oder
die Geldbuße oder
die vorübergehende Untersagung der selbständigen Berufsausübung.
(2) Berufsvergehen sind, wenn nicht mit einer Verwarnung das Auslangen gefunden wird, mit Geldbußen von 500 Euro bis zu 15 000 Euro zu bestrafen. Hat der Täter einen schweren Schaden verursacht oder ein Berufsvergehen gemäß § 128 Z 30 begangen, so ist eine Geldbuße von 2 000 Euro bis zu 30 000 Euro zu verhängen.
(3) Die Verhängung der vorübergehenden Untersagung der unselbständigen Berufsausübung ist nur zulässig, wenn ein Berufsvergehen gemäß § 128 begangen wurde und der Täter einen schweren Schaden verursacht hat. Die vorübergehende Untersagung kann ausschließlich für den Fall der Uneinbringlichkeit einer verhängten Geldbuße ersatzweise festgesetzt werden. Die Festsetzung hat zugleich mit der Verhängung der Geldbuße zu erfolgen. Bei Geldbußen unter 20 000 Euro ist die vorübergehende Untersagung mit einem Monat festzusetzen, bei Geldbußen ab 20 000 Euro jedoch unter 25 000 Euro mit zwei Monaten sowie bei Geldbußen von über 25 000 Euro mit drei Monaten.
(4) Die als Geldbußen vereinnahmten Beträge sind Wohlfahrtseinrichtungen für bedürftige Kammermitglieder oder bedürftige Hinterbliebene von Kammermitgliedern oder Zwecken der beruflichen Weiterbildung von Berufsberechtigten und der Heranbildung des beruflichen Nachwuchses zuzuführen.
Abkürzung
WTBG 2017
Berufsvergehen
§ 128. Ein Berufsvergehen begeht, wer
eine in den Ausübungsrichtlinien gemäß § 72 normierte Pflicht verletzt oder
seiner Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 80, ohne davon entbunden zu sein, zuwiderhandelt oder
seiner Verpflichtung gemäß § 76 Abs. 1 nicht nachkommt oder
seinen Verpflichtungen gemäß § 77 Abs. 1 oder Abs. 2 oder Abs. 3 oder Abs. 4 oder Abs. 8 oder Abs. 9 nicht nachkommt oder
sich im beruflichen Verkehr fälschlich auf eine ihm erteilte Bevollmächtigung oder auf einen ihm erteilten Auftrag beruft oder
einen Werkvertrag abschließt, der eine berufliche Zusammenarbeit mit einem Nichtberufsberechtigten vorsieht, um die Bestimmungen des 1. Teiles, 3. Hauptstück, 2. Abschnitt, und der für Gesellschaften normierten besonderen Verpflichtungen zu missachten, oder
eine andere selbständige oder unselbständige Tätigkeit ausübt, die auf Provisionsbasis beruht oder seine Unabhängigkeit gefährdet, oder
als ein dem Qualitätskontrollsystem unterliegender Berufsberechtigter angeordnete Maßnahmen gemäß § 38 APAG nicht befolgt oder die erteilte Bescheinigung im Falle des Widerrufs gemäß § 40 APAG nicht zurückstellt oder Pflichtprüfungen ohne aufrechter Bescheinigung durchführt oder
eine der in den §§ 2 und 3 angeführten Tätigkeiten anbietet oder ausübt, ohne die erforderliche Berufsberechtigung zu besitzen oder
nicht über die gesamte Dauer des Bestehens einer Berufsberechtigung über eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß § 11 verfügt
die Verpflichtung zur beruflichen Fortbildung gemäß § 71 Abs. 3 beharrlich verletzt oder
eine Zweigstelle errichtet, ohne dass die Voraussetzung des § 74 Abs. 2 erfüllt ist, oder
eine Zweigstelle errichtet, ohne dies der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich zu melden, oder
eine Zweigstelle trotz rechtskräftiger Untersagung errichtet oder
wirtschaftstreuhänderische Tätigkeiten in einer Zweigstelle trotz rechtskräftiger Untersagung ausübt oder
eine andere selbständige oder unselbständige Tätigkeit ausübt, ohne dies der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich anzuzeigen, oder
eine andere selbständige oder unselbständige Tätigkeit trotz rechtskräftiger Untersagung ausübt oder
die Bestellung eines Stellvertreters gemäß § 81 Abs. 2 oder § 82 Abs. 2 der Kammer der Wirtschaftstreuhänder nicht oder nicht unverzüglich bekanntgibt oder
bei voraussichtlich länger dauernder Verhinderung keinen Stellvertreter bestellt oder
seine Pflichten als Kanzleikurator verletzt oder
entgegen der Bestimmung des § 82 Abs. 9 einen Wirtschaftstreuhandberuf ausübt oder
die Verpflichtung gemäß § 83 Abs. 2 verletzt oder
Aufträge unter Provisionsvorbehalt annimmt oder unter Provisionsvorbehalt weitergibt oder Provisionen gewährt oder
den Eintritt oder die Beendigung des Ruhens seiner Berufsberechtigung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder nicht oder nicht unverzüglich anzeigt oder
trotz Anzeige des Ruhens seiner Berufsberechtigung seinen Wirtschaftstreuhandberuf selbständig ausübt oder
einen Wirtschaftstreuhandberuf entgegen der Bestimmung des § 85 Abs. 4 ausübt oder
eine im 1. Teil, 4. Hauptstück, 2. Abschnitt normierte Pflicht betreffend Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung verletzt oder
bei Suspendierung gemäß § 106 seiner Pflicht, einen Stellvertreter zu bestellen, nicht nachkommt oder
seine Pflichten als Liquidator verletzt.
Abkürzung
WTBG 2017
Berufsvergehen
§ 128. Ein Berufsvergehen begeht, wer
eine in den Ausübungsrichtlinien gemäß § 72 normierte Pflicht verletzt oder
seiner Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 80, ohne davon entbunden zu sein, zuwiderhandelt oder
seiner Verpflichtung gemäß § 76 Abs. 1 nicht nachkommt oder
seinen Verpflichtungen gemäß § 77 Abs. 1 oder Abs. 2 oder Abs. 3 oder Abs. 4 oder Abs. 6 oder Abs. 7 oder Abs. 8 oder Abs. 9 oder Abs. 10 oder Abs. 12 oder Abs. 13 nicht nachkommt oder
sich im beruflichen Verkehr fälschlich auf eine ihm erteilte Bevollmächtigung oder auf einen ihm erteilten Auftrag beruft oder
einen Werkvertrag abschließt, der eine berufliche Zusammenarbeit mit einem Nichtberufsberechtigten vorsieht, um die Bestimmungen des 1. Teiles, 3. Hauptstück, 2. Abschnitt, und der für Gesellschaften normierten besonderen Verpflichtungen zu missachten, oder
eine andere selbständige oder unselbständige Tätigkeit ausübt, die auf Provisionsbasis beruht oder seine Unabhängigkeit gefährdet, oder
als ein dem Qualitätskontrollsystem unterliegender Berufsberechtigter angeordnete Maßnahmen gemäß § 38 APAG nicht befolgt oder die erteilte Bescheinigung im Falle des Widerrufs gemäß § 40 APAG nicht zurückstellt oder Pflichtprüfungen ohne aufrechter Bescheinigung durchführt oder
eine der in den §§ 2 und 3 angeführten Tätigkeiten anbietet oder ausübt, ohne die erforderliche Berufsberechtigung zu besitzen oder
nicht über die gesamte Dauer des Bestehens einer Berufsberechtigung über eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß § 11 verfügt
die Verpflichtung zur beruflichen Fortbildung gemäß § 71 Abs. 3 beharrlich verletzt oder
eine Zweigstelle errichtet, ohne dass die Voraussetzung des § 74 Abs. 2 erfüllt ist, oder
eine Zweigstelle errichtet, ohne dies der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich zu melden, oder
eine Zweigstelle trotz rechtskräftiger Untersagung errichtet oder
wirtschaftstreuhänderische Tätigkeiten in einer Zweigstelle trotz rechtskräftiger Untersagung ausübt oder
eine andere selbständige oder unselbständige Tätigkeit ausübt, ohne dies der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich anzuzeigen, oder
eine andere selbständige oder unselbständige Tätigkeit trotz rechtskräftiger Untersagung ausübt oder
die Bestellung eines Stellvertreters gemäß § 81 Abs. 2 oder § 82 Abs. 2 der Kammer der Wirtschaftstreuhänder nicht oder nicht unverzüglich bekanntgibt oder
bei voraussichtlich länger dauernder Verhinderung keinen Stellvertreter bestellt oder
seine Pflichten als Kanzleikurator verletzt oder
entgegen der Bestimmung des § 82 Abs. 9 einen Wirtschaftstreuhandberuf ausübt oder
die Verpflichtung gemäß § 83 Abs. 2 verletzt oder
Aufträge unter Provisionsvorbehalt annimmt oder unter Provisionsvorbehalt weitergibt oder Provisionen gewährt oder
den Eintritt oder die Beendigung des Ruhens seiner Berufsberechtigung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder nicht oder nicht unverzüglich anzeigt oder
trotz Anzeige des Ruhens seiner Berufsberechtigung seinen Wirtschaftstreuhandberuf selbständig ausübt oder
einen Wirtschaftstreuhandberuf entgegen der Bestimmung des § 85 Abs. 4 ausübt oder
eine im 1. Teil, 4. Hauptstück, 2. Abschnitt normierte Pflicht betreffend Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung verletzt oder
bei Suspendierung gemäß § 106 seiner Pflicht, einen Stellvertreter zu bestellen, nicht nachkommt oder
seine Pflichten als Liquidator verletzt.
Abkürzung
WTBG 2017
Berufsvergehen
§ 128. Ein Berufsvergehen begeht, wer
eine in den Ausübungsrichtlinien gemäß § 72 normierte Pflicht verletzt oder
seiner Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 80, ohne davon entbunden zu sein, zuwiderhandelt oder
seiner Verpflichtung gemäß § 76 Abs. 1 nicht nachkommt oder
seinen Verpflichtungen gemäß § 77 Abs. 1 oder Abs. 2 oder Abs. 3 oder Abs. 4 oder Abs. 6 oder Abs. 7 oder Abs. 8 oder Abs. 9 oder Abs. 10 oder Abs. 12 oder Abs. 13 nicht nachkommt oder
sich im beruflichen Verkehr fälschlich auf eine ihm erteilte Bevollmächtigung oder auf einen ihm erteilten Auftrag beruft oder
einen Werkvertrag abschließt, der eine berufliche Zusammenarbeit mit einem Nichtberufsberechtigten vorsieht, um die Bestimmungen des 1. Teiles, 3. Hauptstück, 2. Abschnitt, und der für Gesellschaften normierten besonderen Verpflichtungen zu missachten, oder
eine andere selbständige oder unselbständige Tätigkeit ausübt, die auf Provisionsbasis beruht oder seine Unabhängigkeit gefährdet, oder
als ein dem Qualitätskontrollsystem unterliegender Berufsberechtigter angeordnete Maßnahmen gemäß § 38 APAG nicht befolgt oder die erteilte Bescheinigung im Falle des Widerrufs gemäß § 40 APAG nicht zurückstellt oder Pflichtprüfungen ohne aufrechter Bescheinigung durchführt oder
eine der in den §§ 2 und 3 angeführten Tätigkeiten anbietet oder ausübt, ohne die erforderliche Berufsberechtigung zu besitzen oder
nicht über die gesamte Dauer des Bestehens einer Berufsberechtigung über eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß § 11 verfügt
die Verpflichtung zur beruflichen Fortbildung gemäß § 71 Abs. 3 beharrlich verletzt oder
eine Zweigstelle errichtet, ohne dass die Voraussetzung des § 74 Abs. 2 erfüllt ist, oder
eine Zweigstelle errichtet, ohne dies der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich zu melden, oder
eine Zweigstelle trotz rechtskräftiger Untersagung errichtet oder
wirtschaftstreuhänderische Tätigkeiten in einer Zweigstelle trotz rechtskräftiger Untersagung ausübt oder
eine andere selbständige oder unselbständige Tätigkeit ausübt, ohne dies der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich anzuzeigen, oder
eine andere selbständige oder unselbständige Tätigkeit trotz rechtskräftiger Untersagung ausübt oder
die Bestellung eines Stellvertreters gemäß § 81 Abs. 2 oder § 82 Abs. 2 der Kammer der Wirtschaftstreuhänder nicht oder nicht unverzüglich bekanntgibt oder
bei voraussichtlich länger dauernder Verhinderung keinen Stellvertreter bestellt oder
seine Pflichten als Kanzleikurator verletzt oder
entgegen der Bestimmung des § 82 Abs. 9 einen Wirtschaftstreuhandberuf ausübt oder
die Verpflichtung gemäß § 83 Abs. 2 verletzt oder
Aufträge unter Provisionsvorbehalt annimmt oder unter Provisionsvorbehalt weitergibt oder Provisionen gewährt oder
den Eintritt oder die Beendigung des Ruhens seiner Berufsberechtigung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder nicht oder nicht unverzüglich anzeigt oder
trotz Anzeige des Ruhens seiner Berufsberechtigung seinen Wirtschaftstreuhandberuf selbständig ausübt oder
einen Wirtschaftstreuhandberuf entgegen der Bestimmung des § 85 Abs. 4 ausübt oder
eine im 1. Teil, 4. Hauptstück, 2. Abschnitt normierte Pflicht betreffend Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung verletzt oder
bei Suspendierung gemäß § 106 seiner Pflicht, einen Stellvertreter zu bestellen, nicht nachkommt oder
seine Pflichten als Liquidator verletzt oder
bei einer Fachprüfung unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder unerlaubte Hilfestellung in Anspruch nimmt oder einem Prüfungskandidaten unerlaubte Hilfsmittel zur Verfügung stellt oder unerlaubte Hilfestellung leistet.
Abkürzung
WTBG 2017
Hauptstück
Disziplinarverfahren
Disziplinarrat-Senat
§ 129. Die Bestrafung der in § 128 aufgezählten Berufsvergehen hat durch einen Senat des Disziplinarrates der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu erfolgen.
Abkürzung
WTBG 2017
Disziplinarrat
§ 130. (1) Der Disziplinarrat hat aus einem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter mit Sitz bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, den Senatsvorsitzenden und ihren Stellvertretern, den Beiräten und der erforderlichen Zahl von Ersatzbeiräten zu bestehen. Der Disziplinarrat hat in Senaten, die aus vier Mitgliedern zusammengesetzt sind, zu verhandeln und zu entscheiden. Bei folgenden Landesstellen ist zumindest ein Senat einzurichten:
der Landesstelle Wien, zuständig für das Gebiet der Bundesländer Wien, Niederösterreich und Burgenland,
der Landesstelle Oberösterreich, zuständig für das Gebiet der Bundesländer Oberösterreich und Salzburg
der Landesstelle Steiermark, zuständig für das Gebiet der Bundesländer Steiermark und Kärnten,
der Landesstelle Tirol, zuständig für das Gebiet des Bundeslandes Tirol und
der Landesstelle Vorarlberg, zuständig für das Gebiet des Bundeslandes Vorarlberg.
(2) Die örtliche Zuständigkeit der Senate richtet sich nach dem Berufssitz, besteht ein solcher im Bundesgebiet nicht, nach dem Hauptwohnsitz des Angezeigten. Besteht weder ein Berufssitz noch ein Hauptwohnsitz in Österreich, so ist der bei der Landesstelle Wien eingerichtete Senat örtlich zuständig.
(3) Sind am Sitz einer Landesstelle mehrere Senate eingerichtet und wäre einer von ihnen für die Durchführung eines Disziplinarverfahrens gemäß Abs. 2 zuständig, dann bestimmt der Zeitpunkt deren Einlangens in abwechselnder Reihenfolge die Zuständigkeit eines dieser Senate zur Behandlung der Angelegenheit.
Abkürzung
WTBG 2017
Bestellung der Mitglieder
§ 131. (1) Die Mitglieder des Disziplinarrates sind vom Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder spätestens drei Monate nach dessen Wahl aus dem Kreis der aktiv wahlberechtigten Kammermitglieder zu bestellen. Mit der Bestellung endet die Funktion der bisherigen Mitglieder.
(2) Jedes Kammermitglied ist verpflichtet, seine Bestellung zum Mitglied des Disziplinarrates anzunehmen. Nach Ablauf einer Funktionsperiode kann eine neuerliche Bestellung abgelehnt werden.
(3) Die Mitglieder des Disziplinarrates sind vom Präsidenten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder anzugeloben. Sie haben ihr Amt unabhängig, frei von jeglichem Auftrag, gewissenhaft und unparteiisch auszuüben und Verschwiegenheit über die ihnen im Disziplinarverfahren bekanntgewordenen Umstände zu wahren.
Abkürzung
WTBG 2017
Bestellung der Mitglieder
§ 131. (1) Die Mitglieder des Disziplinarrates sind vom Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder spätestens drei Monate nach dessen Wahl aus dem Kreis der aktiv wahlberechtigten Kammermitglieder zu bestellen. Mit der Bestellung endet die Funktion der bisherigen Mitglieder.
(2) Jedes Kammermitglied ist verpflichtet, seine Bestellung zum Mitglied des Disziplinarrates anzunehmen. Nach Ablauf einer Funktionsperiode kann eine neuerliche Bestellung abgelehnt werden.
(3) Die Mitglieder des Disziplinarrates sind vom Präsidenten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder anzugeloben. Sie haben ihr Amt unabhängig, frei von jeglichem Auftrag, gewissenhaft und unparteiisch auszuüben. Auf sie ist § 46 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
WTBG 2017
Bestellungs- und Ausübungshindernisse – Ausschließung – Befangenheit – Widerruf der Bestellung
§ 132. (1) Eine Bestellung von Kammerfunktionären zu Mitgliedern des Disziplinarrates ist unzulässig.
(2) Die Mitgliedschaft ist nur zu einem Senat des Disziplinarrates zulässig.
(3) Mitglieder des Disziplinarrates, gegen die ein Disziplinarverfahren, ein Verfahren zum Widerruf der Bestellung, ein strafrechtliches Verfahren wegen einer der im § 9 angeführten strafbaren Handlungen oder ein Suspendierungsverfahren eingeleitet wurde, dürfen bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss ihre Funktion nicht ausüben.
(4) Ist das Disziplinarverfahren mit einem verurteilenden Erkenntnis oder das strafgerichtliche Verfahren mit einer Verurteilung rechtskräftig abgeschlossen oder die Suspendierung rechtskräftig verfügt worden oder ist die Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes erloschen, so erlischt mit diesem Zeitpunkt die Zugehörigkeit zum Disziplinarrat. Dies gilt auch für den Fall des Ruhens der Berufsbefugnis.
(5) Für die Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern des Disziplinarrates sind darüber hinaus die Vorschriften des 2. Hauptstückes, 4. Abschnitt der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631, sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
WTBG 2017
Zurücklegung der Funktion
§ 133. Die Funktion als Mitglied des Disziplinarrates kann nur aus wichtigen Gründen zurückgelegt werden. Über die Zulässigkeit der Zurücklegung entscheidet der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder mit Beschluss. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Abkürzung
WTBG 2017
Nachbestellung von Mitgliedern
§ 134. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Disziplinarrates im Laufe der Funktionsperiode hat der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder umgehend eine Nachbesetzung der betreffenden Funktion vorzunehmen.
Abkürzung
WTBG 2017
Ersatz der Barauslagen
§ 135. Die Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, welche im Disziplinarverfahren Funktionen oder Ämter ausüben oder dem Untersuchungskommissär zur Unterstützung beigegeben sind, haben Anspruch auf Ersatz der ihnen dabei entstandenen notwendigen Barauslagen.
Abkürzung
WTBG 2017
Geschäftsführung – Aufsicht
§ 136. (1) Die Vorsitzenden des Disziplinarrates haben die zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung erforderlichen Verfügungen zu treffen und den Disziplinarrat nach außen zu vertreten. Sie sind dem Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder für die Geschäftsführung verantwortlich.
(2) Das Kammeramt hat die Kanzleigeschäfte des Disziplinarrates zu führen.
Abkürzung
WTBG 2017
Kammeranwalt – Aufgaben
§ 137. (1) Der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat spätestens drei Monate nach seiner Wahl einen rechtskundigen Kammeranwalt und einen Stellvertreter zu bestellen. Mit der Bestellung endet das Amt des bisherigen Kammeranwalts und seines Stellvertreters.
(2) Gehört der Kammeranwalt oder sein Stellvertreter dem Kreis der Kammermitglieder an, dann gelten für sie die Bestimmungen der §§ 131 Abs. 2, 132 Abs. 3, 4 und 5 und 133.
(3) Bei Ausscheiden des Kammeranwalts oder seines Vertreters im Laufe der Amtsperiode hat der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder umgehend eine Nachbesetzung des betreffenden Amtes vorzunehmen.
(4) Dem Kammeranwalt und seinem Stellvertreter ist, wenn sie nicht Mitglieder oder Angestellte der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind, eine im Einzelfall vom Vorstand zu bestimmende angemessene Abgeltung zuzuerkennen.
(5) Der Kammeranwalt hat die Anzeigen über Berufsvergehen, wenn keine Zurücklegung gemäß § 138 Abs. 1 erfolgt, an den zuständigen Senat zu erstatten oder weiterzuleiten und sie im Disziplinarverfahren als Partei zu vertreten.
(6) Der Kammeranwalt ist berechtigt, gegen Erkenntnisse des Senats des Disziplinarrates das Rechtsmittel der Beschwerde zu erheben.
Abkürzung
WTBG 2017
Anzeige und Verteidigung
§ 138. (1) Findet der Kammeranwalt nach Prüfung einer Anzeige über Berufsvergehen keine Gründe für die Weiterverfolgung, ist er, unbeschadet der Möglichkeit der vorherigen Sachverhaltserhebung gemäß Abs. 2, berechtigt, die Anzeige ohne weiteres Verfahren mit kurzer Aufzeichnung der ihn dazu bestimmenden Erwägungen zurückzulegen. Legt der Kammeranwalt eine Anzeige zurück, so hat er die des Berufsvergehens angezeigten Berufsberechtigten, die bereits vernommen worden sind, und den Anzeiger hiervon zu verständigen.
(2) Legt der Kammeranwalt eine Anzeige über Berufsvergehen nicht sofort ohne weiteres Verfahren zurück, hat er dem Angezeigten die Anzeige unverzüglich zur Kenntnis zu bringen und ihm Gelegenheit zu geben, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Der Kammeranwalt ist berechtigt, unterdessen Vorerhebungen zur Klärung des Sachverhaltes selbst durchzuführen oder durch das Kammeramt durchführen zu lassen.
(3) Der Angezeigte ist berechtigt, sich eines Verteidigers zu bedienen. Als Verteidiger sind ordentliche Kammermitglieder und Verteidiger gemäß § 48 Abs. 1 Z 5 StPO zugelassen.
(4) Dem Vorsitzenden des Disziplinarrates steht das Recht zu, bei Geringfügigkeit des Berufsvergehens Ordnungsstrafen bis zum Betrag von 1 500 Euro zu verhängen. Gegen Ordnungsstrafen steht der binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides beim Disziplinarrat einzubringende Einspruch offen. Dieser hat die Wirkung, dass die erlassene Strafverfügung außer Kraft gesetzt und das ordentliche Verfahren eingeleitet wird.
Abkürzung
WTBG 2017
Einleitung des Disziplinarverfahrens
§ 139. (1) Der Kammeranwalt hat, wenn keine Zurücklegung gemäß § 138 Abs. 1 erfolgt, die Anzeige, verbunden mit einem Antrag auf Einleitung des Disziplinarverfahrens, an den zuständigen Senat zu erstatten oder weiterzuleiten, wenn die Anzeige in Ansehung der Stellungnahme des Angezeigten und des Ergebnisses von Vorerhebungen nicht zurückzulegen ist. Die Befassung des Disziplinarrates hat der Kammeranwalt dem Angezeigten ehestens zur Kenntnis zu bringen und ihm unter Angabe der Mitglieder des zuständigen Senates Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen eine Gegenäußerung abzugeben und einen Gegenantrag zu stellen. Von der Zurücklegung der Anzeige hat der Kammeranwalt den Angezeigten umgehend zu verständigen.
(2) Der zuständige Senat hat nach Ablauf der dem Angezeigten eingeräumten Frist unverzüglich ohne mündliche Verhandlung darüber zu beschließen, ob ein Disziplinarverfahren einzuleiten ist. Der Einleitungsbeschluss hat erforderlichenfalls die Bestellung eines Untersuchungskommissärs zu enthalten.
(3) Der Einleitungsbeschluss ist dem Angezeigten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Dem Angezeigten steht das Recht zu, den bestellten Untersuchungskommissär wegen Befangenheit im Sinne des § 132 Abs. 5 abzulehnen.
(4) Der Beschluss des zuständigen Senates, ein Disziplinarverfahren nicht einzuleiten, ist dem Angezeigten ehestens mitzuteilen.
Abkürzung
WTBG 2017
Untersuchungskommissär – Aufgaben
§ 140. (1) Der Untersuchungskommissär ist einer Liste von ordentlichen Kammermitgliedern zu entnehmen, die vom Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder spätestens drei Monate nach dessen Wahl zu erstellen ist. Mit der Erstellung der Liste sind die bisher als Untersuchungskommissäre vorgesehenen Personen ihrer Verpflichtung zur Annahme dieses Amtes entbunden.
(2) Für die als Untersuchungskommissäre vorgesehenen Personen gilt die Bestimmung des § 131 Abs. 3. Zum Untersuchungskommissär dürfen vom Senat nur Personen bestellt werden, gegen die keine Ausübungshindernisse oder Ausschließungs- oder Befangenheitsgründe gemäß § 132 Abs. 3 bis 5 vorliegen.
(3) Zur Entlastung eines Untersuchungskommissärs hat der Vorstand diesem auf dessen Antrag für die Durchführung seiner Aufgaben eine rechtskundige Person beizugeben. Für diese Unterstützung ist diesen Personen, wenn sie nicht Mitglieder oder Angestellte der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind, eine im Einzelfall vom Vorstand zu bestimmende angemessene Abgeltung zuzuerkennen.
(4) Der Untersuchungskommissär hat alle zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.
Abkürzung
WTBG 2017
Untersuchung
§ 141. (1) Ist nach Einleitung des Verfahrens die Durchführung von Erhebungen erforderlich, so hat der Untersuchungskommissär Zeugen und Sachverständige zu vernehmen, alle der Aufklärung der Angelegenheit dienlichen Umstände zu erforschen und Beweismittel heranzuziehen. Er hat dem Angezeigten Gelegenheit zu geben, sich zu allen Anschuldigungspunkten zu äußern. Der Angezeigte ist berechtigt, Anträge auf ergänzende Ermittlung des Sachverhalts zu stellen. Die Erhebungen sind auch dann durchzuführen, wenn der Angezeigte seine Mitwirkung verweigert.
(2) Der Kammeranwalt ist berechtigt, eine Ergänzung der Untersuchung, insbesondere auch unter Einbeziehung neuer Anschuldigungspunkte, zu beantragen.
(3) Hat der Untersuchungskommissär Bedenken, einem Ergänzungsantrag des Angezeigten oder des Kammeranwalts stattzugeben, so hat er dazu einen Beschluss des zuständigen Senates einzuholen. Dieser Beschluss ist ohne mündliche Verhandlung zu fassen.
(4) Während der Dauer der Untersuchung hat der Untersuchungskommissär dem Angezeigten und seinem Verteidiger Einsicht in die Akten zu gewähren. Er hat Aktenstücke auszunehmen, deren Mitteilung mit dem Zweck des Verfahrens unvereinbar wäre. Der Kammeranwalt ist jederzeit befugt, vom Stand der anhängigen Untersuchung durch Akteneinsicht Kenntnis zu nehmen.
(5) Dauert eine Untersuchung bereits zumindest 6 Monate an, kann der Angezeigte beantragen, dass die Untersuchung innerhalb einer drei Monate nicht übersteigenden Frist zu beenden ist. Der Senat hat nach Anhörung des Kammeranwalts und des Untersuchungskommissärs ohne mündliche Verhandlung zu beschließen, ob dem Antrag stattgegeben wird. Der Beschluss hat im Falle der Stattgebung den Ausspruch zu enthalten, binnen welcher Frist die Untersuchung abzuschließen ist.
Abkürzung
WTBG 2017
Abschluss der Untersuchung
§ 142. (1) Die Akten über die abgeschlossene Untersuchung sind dem Kammeranwalt zu übermitteln und von ihm mit dem Antrag auf Verweisung zur mündlichen Verhandlung oder mit dem Antrag auf Einstellung des Verfahrens dem zuständigen Senat vorzulegen.
(2) Der Senat hat ohne mündliche Verhandlung zu beschließen, ob die Sache zur mündlichen Verhandlung zu verweisen oder ob das Verfahren einzustellen ist. Der Einstellungsbeschluss ist dem Kammeranwalt und dem Angezeigten ehestens zuzustellen.
(3) Im Verweisungsbeschluss müssen die Anschuldigungspunkte bestimmt angeführt sein und die Verfügungen bezeichnet werden, die zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung zu treffen sind.
(4) Nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses ist dem Angezeigten und seinem Verteidiger Einsicht in die Akten zu gewähren. Die genannten Personen sind berechtigt, Abschriften auf eigene Kosten herzustellen. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Beratungs- und Abstimmungsprotokolle, Erledigungsentwürfe und sonstige Schriftstücke, bei denen eine Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen dritter Personen herbeiführen könnte.
Abkürzung
WTBG 2017
Mündliche Verhandlung
§ 143. (1) Ort und Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sind vom Vorsitzenden des zuständigen Senates zu bestimmen. Zur mündlichen Verhandlung sind der Angezeigte und sein Verteidiger unter Hinweis auf den Verweisungsbeschluss und Bekanntgabe der Mitglieder des Senates mindestens zwei Wochen vorher zu laden.
(2) Die Verhandlung ist öffentlich.
(3) Beratungen und Abstimmungen während und am Schluss der Verhandlung sind geheim.
(4) Die Verhandlung beginnt mit der Verlesung des Verweisungsbeschlusses. Hierauf hat die Vernehmung des Angezeigten und der vorgeladenen Zeugen und Sachverständigen und, soweit dem Verfahren dienlich, die Verlesung der während der Untersuchung aufgenommenen Protokolle und sonstiger Urkunden zu erfolgen.
(5) Der Angezeigte, dessen Verteidiger und der Kammeranwalt haben das Recht, sich zu den einzelnen vorgebrachten Beweismitteln zu äußern und Fragen an die Zeugen und Sachverständigen zu stellen. Der Angezeigte hat unbeschadet des Ablehnungsrechts wegen Befangenheit gemäß § 132 Abs. 5 das Recht, innerhalb einer Woche nach Zustellung der Ladung ohne Angabe von Gründen zwei Mitglieder des Senats durch Ablehnung von der Teilnahme an der Verhandlung auszuschließen. Dieses Recht kann nur anlässlich der ersten Ladung sowie bei geänderter Senatszusammensetzung hinsichtlich neuer Senatsmitglieder geltend gemacht werden.
(6) Nach Schluss des Beweisverfahrens sind der Kammeranwalt, der Angezeigte und dessen Verteidiger zu hören. Dem Angezeigten steht das letzte Wort zu.
Abkürzung
WTBG 2017
Beschlussfassung – Erkenntnis
§ 144. (1) Der Senat des Disziplinarrates hat mit Stimmenmehrheit sein Erkenntnis zu fällen und seine sonstigen Beschlüsse zu fassen. Der Vorsitzende des Senates gibt seine Stimme zuletzt ab. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(2) Der Senat hat seine Entscheidung ausschließlich auf der Grundlage des Vorbringens in der mündlichen Verhandlung zu treffen. Die Entscheidung hat sich auf die freie, aus der gewissenhaften Prüfung aller vorgebrachten Beweise gewonnene Überzeugung der Senatsmitglieder zu gründen.
(3) Mit dem Erkenntnis ist der Angezeigte entweder freizusprechen oder des ihm zur Last gelegten Berufsvergehens schuldig zu erkennen.
Abkürzung
WTBG 2017
Protokoll
§ 145. (1) Über die mündliche Verhandlung ist ein Protokoll zu führen, welches die Namen der Mitglieder des erkennenden Senates, des Schriftführers, des Kammeranwalts, des Beschuldigten, seines Verteidigers und der Kammermitglieder seines Vertrauens sowie den wesentlichen Verlauf der Verhandlung zu enthalten hat.
(2) Über die Beratung und Abstimmung ist ein gesondertes Protokoll zu führen.
(3) Die Protokolle sind vom Senatsvorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
Abkürzung
WTBG 2017
Verkündung und Zustellung des Erkenntnisses
§ 146. (1) Das Erkenntnis ist samt seinen wesentlichen Gründen vom Senatsvorsitzenden sogleich zu verkünden.
(2) Je eine Ausfertigung des Erkenntnisses samt allen Entscheidungsgründen ist dem Angezeigten und dem Kammeranwalt ehestens zuzustellen.
Abkürzung
WTBG 2017
Zustellung
§ 147. (1) Für die Zustellung von Schriftstücken im Disziplinarverfahren gelten die Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982.
(2) Zustellungen an den Angezeigten haben zu dessen eigenen Handen zu erfolgen. Bedient sich der Angezeigte eines Verteidigers, so ist diesem zu eigenen Handen zuzustellen.
Abkürzung
WTBG 2017
Verfahrenskosten
§ 148. Die Kosten des Verfahrens sind im Falle eines Schuldspruches vom Angezeigten, in allen anderen Fällen von der Kammer zu tragen. Sie sind in sinngemäßer Anwendung des XXII. Hauptstückes der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631, zu bemessen.
Abkürzung
WTBG 2017
Vollstreckung der Erkenntnisse
§ 149. Für die Vollstreckung der Erkenntnisse hat der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gemäß den Bestimmungen des ersten und dritten Teiles dieses Gesetzes zu sorgen.
Abkürzung
WTBG 2017
Anwendung anderer Vorschriften
§ 150. Im Disziplinarverfahren sind auf die nach den Vorschriften dieses Teiles zu ahndenden Berufsvergehen, soweit im 2. Hauptstück nicht anderes bestimmt ist, anzuwenden:
der II. Teil, 2. Abschnitt, und die §§ 19, 32, 33, 38 und 69 bis 72 AVG und
die §§ 1 bis 8, 14, 19, 22, 31, 34, 38, 45, 52, 55 und 66 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, und
sinngemäß § 44a VStG in Verbindung mit den §§ 60 und 61 AVG.
Abkürzung
WTBG 2017
Anwendung anderer Vorschriften
§ 150. Im Disziplinarverfahren sind auf die nach den Vorschriften dieses Teiles zu ahndenden Berufsvergehen, soweit im 2. Hauptstück nicht anderes bestimmt ist, anzuwenden:
der II. Teil, 2. Abschnitt, und die §§ 19, 32, 33, 38 und 69 bis 72 AVG und
die §§ 1 bis 8, 14, 19, 22, 31, 34, 38, 45, 52, 55 und 66 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, und
§ 44a VStG in Verbindung mit den §§ 60 und 61 AVG.
Abkürzung
WTBG 2017
Teil
Berufliche Vertretung – Kammer der Wirtschaftstreuhänder
Hauptstück
Allgemeines
Abschnitt
Einrichtung – Aufgaben – Organe
Zweck
§ 151. (1) Zur Vertretung der gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder ist die Kammer der Wirtschaftstreuhänder errichtet.
(2) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz in Wien.
(3) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen.
(4) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist berechtigt, die Bezeichnung „Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (KSW)“ zu führen.
Abkürzung
WTBG 2017
Teil
Berufliche Vertretung – Kammer der Wirtschaftstreuhänder
Hauptstück
Allgemeines
Abschnitt
Einrichtung – Aufgaben – Organe
Zweck
§ 151. (1) Zur Vertretung der gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder ist die Kammer der Wirtschaftstreuhänder errichtet.
(2) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz in Wien.
(3) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen.
(4) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist berechtigt, die Bezeichnung „Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (KSW)“ zu führen. Sie ist berechtigt, in dieser Bezeichnung und in der Bezeichnung gemäß Abs. 1 die Bezeichnung der Berufsgruppen in der weiblichen oder in einer alle Geschlechtsidentitäten umfassenden Form zu verwenden.
Abkürzung
WTBG 2017
Aufgaben
§ 152. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat ihre Aufgaben entweder im eigenen oder im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.
(2) In den eigenen Wirkungsbereich der Kammer der Wirtschaftstreuhänder fallen insbesondere folgende Aufgaben:
die Vertretung und Förderung von Interessen, Rechten und Angelegenheiten der Gesamtheit ihrer Mitglieder, dazu zählen auch die Vertretung im Rahmen von Verhandlungen von Kollektivverträgen und deren Abschluss auf Arbeitgeberseite,
die Förderung der beruflichen Weiterbildung ihrer Mitglieder und der entsprechenden Heranbildung des beruflichen Nachwuchses, wobei die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zur Gründung und zum Betrieb von diesem Zweck gewidmeten Einrichtungen und Unternehmungen berechtigt ist,
die Führung der Listen ihrer Mitglieder,
die Aufsicht über ihre Mitglieder betreffend die Einhaltung berufsrechtlicher Vorschriften,
die Errichtung, der Betrieb und die Förderung gemeinsamer wirtschaftlicher Einrichtungen, die der Wohlfahrt, der Unterstützung und der Altersvorsorge der Mitglieder und deren Hinterbliebenen dienen,
die Anregung rechtlicher Maßnahmen und die Erstattung von Gutachten zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, sofern Interessen berührt werden, deren Vertretung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zukommt,
die Einbringung von Verbesserungsvorschlägen betreffend jene Bereiche der Vollziehung, mit denen ihre Mitglieder verkehren, sofern Interessen berührt werden, deren Vertretung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zukommt,
die Erstattung von Berichten, Gutachten und Anträgen, die Erteilung von Auskünften und die Ausstellung von Bescheinigungen, sofern Interessen berührt werden, deren Vertretung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zukommt,
die Entsendung von Vertretern in andere Körperschaften und Einrichtungen und die Erstattung von Besetzungsvorschlägen, sofern dies besondere Gesetze oder Vorschriften vorsehen,
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.