Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Grundausbildung der Bediensteten des Ressorts (BMASK-Grundausbildungsverordnung 2017)
zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. II Nr. 356/2020 und BGBl. II Nr. 440/2021
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 25 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, in der geltenden Fassung und des § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der geltenden Fassung wird verordnet:
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Abschnitt
Anwendungsbereich
Personenkreis
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ressorts, die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind oder für die gemäß BDG 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.
(2) Ressortmitarbeiterinnen und -mitarbeiter der Entlohnungsgruppe h1 haben ihre Grundausbildung analog den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen, A 3 oder v3, jene der Entlohnungsgruppe h2 oder h3 analog jenen der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen, A 4, A 5 oder v4 zu absolvieren, sofern sie auf Grund rechtlicher Bestimmungen oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind.
(3) Bediensteten anderer Ressorts kann die Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen nach Maßgabe freier Plätze gegen Kostenersatz gewährt werden.
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Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Ziel
§ 2. Ziel der Grundausbildung ist es, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachliche und methodische Fähigkeiten zu vermitteln, die für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich sind.
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Ausbildungsabschnitte
§ 3. Die Grundausbildung setzt sich aus folgenden Ausbildungsabschnitten zusammen:
- Basiseinführung,
- Allgemeine Ausbildung,
- Fachspezifische Ausbildung.
Ziele und Inhalte sind in der Anlage geregelt.
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Ausbildungsformen
§ 4. Die Ausbildungsabschnitte bzw. Teile davon sind je nach Zielen, Inhalten und Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer als Seminare, Hospitation, Jobrotation (gem. § 11), Projektarbeiten, e-Learning/mobile Learning oder Selbststudium zu gestalten.
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Grundausbildungsvereinbarung sowie Grundausbildungs- und Prüfungsplan
§ 5. (1) Zwischen dem/der Auszubildenden, dem/der unmittelbaren Vorgesetzten und der Dienstbehörde ist eine Grundausbildungsvereinbarung zu schließen. Der Ablauf der Grundausbildung ist in einem persönlichen Grundausbildungs- und Prüfungsplan festzuhalten. Dieser enthält
den Aufbau und Verlauf der Grundausbildung;
jene Fachbereiche gemäß § 9 Abs. 2, in denen Teilprüfungen abzulegen sind;
die nähere Ausgestaltung der Jobrotation, sofern in der Grundausbildungsvereinbarung eine solche vorgesehen ist.
(2) Durch die Unterzeichnung der Grundausbildungsvereinbarung durch die Dienstbehörde, die unmittelbare Vorgesetzte bzw. den unmittelbaren Vorgesetzten und die/den Auszubildende/n gilt er/sie der Grundausbildung zugewiesen.
(3) Änderungen in der Grundausbildungsvereinbarung sowie im Grundausbildungsplan sind schriftlich zu dokumentieren.
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Übertragung der Organisation und Durchführung
§ 6. Die Organisation und Durchführung von Ausbildungsabschnitten oder Teilen davon kann an Dienstbehörden des Ressorts oder an andere geeignete Einrichtungen übertragen werden.
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Abschnitt
Ausbildungsabschnitte
Basiseinführung
§ 7. Die Basiseinführung umfasst die Vermittlung von Kenntnissen, die für den Dienst unmittelbar notwendig sind. Sie ist von der jeweiligen Dienststelle zu organisieren.
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Allgemeine Ausbildung
§ 8. (1) Die allgemeine Ausbildung dient dem Erwerb von rechtlichen Kenntnissen und Kenntnissen von politischen Rahmenbedingungen.
(2) Die allgemeine Ausbildung umfasst folgende Themenbereiche:
Einführung in das öffentliche Recht unter Berücksichtigung des Unionsrechts,
das AVG-Verfahren (nur Verwendungsgruppen A 1, v1, A 2, v2),
der öffentliche Dienst,
Ressortfach.
(3) Die im Abs. 2 Z 1 bis 3 genannten Ausbildungen sind im Rahmen des modularen Grundausbildungsprogramms der Verwaltungsakademie des Bundes zu absolvieren. Die erfolgreiche Ablegung der im Rahmen dieser Lehrveranstaltungen vorgesehenen Prüfungen ist der Prüfungskommission in Form eines Zeugnisses nachzuweisen. Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Die zweite Wiederholungsprüfung ist vor einem Prüfungssenat gem. § 14 abzulegen. Die Dienstbehörde hat zu gewährleisten, dass jede nicht bestandene Teilprüfung innerhalb von drei Monaten wiederholt werden kann.
(4) Ausnahmen bzw. Abweichungen von dieser Regelung können bei Bedarf in den Durchführungsrichtlinien festgelegt werden.
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Fachspezifische Ausbildung
Fachbereiche
§ 9. (1) Für Auszubildende der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A3, A 4, A 5 und v3, v4 sind zwei Fachbereiche, für Auszubildende aller anderen Verwendungs- und Entlohnungsgruppen drei Fachbereiche festzulegen. Ein Fachbereich muss dem Tätigkeitsbereich entsprechen oder einen engen Bezug dazu aufweisen.
(2)Die gemäß § 5 im Grundausbildungs- und Prüfungsplan auszuweisenden Fachbereiche sind aus der folgenden Themensammlung auszuwählen:
Personalmanagement
Budget, IT und Wirtschaftsangelegenheiten
Rechtliche Angelegenheiten der Pensionsversicherung
Finanzielle Angelegenheiten der Pensionsversicherung
Konsumentenschutz
Berufliche und soziale Integration
Förderpolitische Grundlagen des Sozialministeriumservice
Pflegevorsorge und Sozialentschädigung
Sozialpolitische Grundfragen, Mindestsicherung und Sozialhilfe
Arbeitsmarkt
Österreichisches Arbeitsrecht
Aufgaben, Organisation und Verfahren der Arbeitsinspektion
Technischer und arbeitshygienischer ArbeitnehmerInnenschutz
Verwendungsschutz
EU-Internationales
Innere Verwaltung und Support
(3)Arbeitsinspektionsorgane haben die fachspezifische Ausbildung in den Fachbereichen gemäß Abs. 2 Z 12 bis 14 zu absolvieren.
(4)Der Fachbereich gemäß Abs. 2 Z 16 kommt nur für Bedienstete der Verwendungsgruppen A 3 bis A 5 oder gleichwertiger Verwendungs- oder Entlohnungsgruppen in Betracht. Diese Regelung ist nicht anzuwenden auf Auszubildende der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 2 und v2, deren Hauptaufgabengebiet die Tätigkeit in einem Sekretariat darstellt.
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Ausbildungsmodule
§ 10. (1) Die fachspezifische Ausbildung hat pro Fachbereich folgende Module zu umfassen:
- Ein Basismodul
- Ein Aufbaumodul
- Ein Prüfungsmodul
Module können in Form von Seminaren, Hospitationen, Jobrotation, Projektarbeiten, e-Learning /mobile Learning oder Selbststudium absolviert werden.
(2) Ausnahmen bzw. Abweichungen von dieser Regelung können bei Bedarf in den Durchführungsrichtlinien festgelegt werden.
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Jobrotation
§ 11. Auszubildende der Verwendungs-/Entlohnungsgruppen A1/A2/v1/v2 können nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten im Rahmen eines individuellen Rotationsprogrammes, einem Rotationsarbeitsplatz zugewiesen werden. Bei der Zuweisung ist auf die familiären und persönlichen Verhältnisse des/der Auszubildenden Rücksicht zu nehmen. Die näheren Bestimmungen zur Jobrotation werden in den Durchführungsrichtlinien getroffen.
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Anrechnung
§ 12. (1) Auf die Grundausbildung können nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979 anderweitige Ausbildungen oder sonstige Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständige Arbeiten angerechnet werden. Die Anrechnungen sind im Zeugnis festzuhalten.
(2) Die erfolgreiche Absolvierung der Fachausbildung beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ersetzt die gesamte fachspezifische Ausbildung gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 und Z 4 einschließlich der gemäß § 13 vorgesehenen Prüfungen.
(3) Die Grundausbildung an der Günther Steinbach Akademie (GSA) des Arbeitsmarktservice ersetzt die gesamte fachspezifische Ausbildung gemäß § 9 Abs. 2 Z 10 einschließlich der gemäß § 13 vorgesehenen Prüfungen.
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Abschnitt
Dienstprüfung
Prüfungsordnung
§ 13. (1) Die Dienstprüfung ist in Form von Teilprüfungen von Einzelprüferinnen und Einzelprüfern abzunehmen.
(2) Die Teilprüfungen zum Basismodul sind in den gemäß § 9 festgelegten Fachbereichen abzulegen.
(3) Die Beurteilung hat in allen Fachbereichen auf Grund mündlicher Leistungen, im eigenen Fachbereich auch auf Grund einer schriftlichen Prüfung zu erfolgen. Davon abweichend sind von Arbeitsinspektionsorganen in zwei Fachbereichen schriftliche Prüfungen abzulegen. Bei der Themenstellung und den Anforderungen ist auf die Verwendung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters Bedacht zu nehmen.
(4) Teilprüfungen erfolgen
in Form von Seminaren im Rahmen des Prüfungsmoduls oder
in Form einer Einzelprüfung nach Selbststudium oder
in Form einer Projektarbeit.
Die Bewertung der Projektarbeit und des damit verbundenen Abschlussgesprächs ersetzt im eigenen Fachbereich die mündliche und eine allfällige schriftliche Prüfung gemäß Abs. 3.
(5) Zur Eigenvorbereitung auf die Dienstprüfung ist den Bediensteten angemessene Zeit und entsprechende Unterstützung zu gewähren.
(6) Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die zweite Wiederholungsprüfung ist jedenfalls vor einem Prüfungssenat abzuhalten. Die Dienstbehörde hat zu gewährleisten, dass jede nicht bestandene Teilprüfung innerhalb von drei Monaten wiederholt werden kann.
(7) Voraussetzung für den positiven Abschluss der Grundausbildung ist die ist Absolvierung der in der Grundausbildungsvereinbarung verbindlich vereinbarten Ausbildung.
(8) Über die bestandene Dienstprüfung ist ein Zeugnis auszustellen.
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Prüfungskommission
§ 14. (1) Gemäß § 29 Abs. 1 BDG 1979 ist beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eine Dienstprüfungskommission zu bestellen, deren Mitglieder als Einzelprüferinnen/Einzelprüfer oder als Mitglied eines Prüfungssenats tätig werden. Der/Die Vorsitzende und die übrigen Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
(2) Die Zugehörigkeit zur Dienstprüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand des Bundes, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe oder mit Zurücklegen der Funktion.
(3) Bei Ausscheiden und bei Bedarf von Mitgliedern kann die Dienstprüfungskommission für den Rest ihrer Funktionsdauer um neue Mitglieder ergänzt werden.
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Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 15. (1) Die erfolgreiche Absolvierung von Themenbereichen der Allgemeinen Ausbildung nach den Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Grundausbildung der Bediensteten des Ressorts, BGBl. II Nr. 107/2013, gilt als erfolgreiche Absolvierung der jeweils entsprechenden Themenbereiche der Allgemeinen Ausbildung der gegenständlichen Verordnung.
(2) Grundausbildungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurden, können nach den bis dahin gültigen Bestimmungen abgeschlossen werden.
(3) Prüferinnen und Prüfer, die gemäß der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Grundausbildung der Bediensteten des Ressorts, BGBl. II Nr. 107/2013 bestellt wurden, gelten bis Ablauf der Funktionsperiode als Prüferinnen und Prüfer für die neuen Fachbereiche.
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Schlussbestimmungen
§ 16. (1) Diese Verordnung tritt ab 01. Oktober 2017 in Kraft.
(2)Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Grundausbildung der Bediensteten des Ressorts, BGBl. II Nr. 107/2013, tritt mit Ablauf des 30. September 2017 außer Kraft.
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Anlage
Dauer, Inhalte und Ziele der Grundausbildung
I. Für die einzelnen Ausbildungsabschnitte gelten folgende Ausbildungszeiten
| Ausbildungsabschnitt | Ausbildungstage nach Verwendungsgruppe | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| A1, v1, A2, v2 | A3, v3, A4, v4 | AI/VAI: A1, v1, A2, v2 | AI: A3, v3, A4, v4 | ||
| Basiseinführung gem. § 7 | 1 | 1 | 1 | 1 | |
| Allgemeine Ausbildung gem. § 8 | |||||
| Einführung in das öffentliche Recht unter Berücksichtigung des Unionsrechts | 3 | 3 | 3 | 3 | |
| Einführung in das AVG-Verfahren für Nicht-Juristinnen und Nicht-Juristen bzw. Vertiefende Bearbeitung praxisrelevanter Fragen zum Verwaltungsverfahren für Juristinnen und Juristen | 3 bzw. 2 | --- | --- | --- | |
| Der öffentliche Dienst | 3 | 2 | 3 | 2 | |
| Allgemeines Ressortfach | 1 | 1 | --- | --- | |
| Fachspezifische Ausbildung gem. § 9 | |||||
| Einführungsmodul A | --- | --- | 3 | 3 | |
| Einführungsmodul B | --- | --- | 3 | 3 | |
| Fachkurs Gesundheitsschutz | --- | --- | 3 | 3 | |
| Kommunikationsseminar | --- | --- | 3 | --- | |
| Eigener Fachbereich | a) Basismodul b) Aufbaumodul c) Prüfungsmodul | 4 3 2 | 4 3 2 | 4 4 3 | 4 2 1 |
| Wahlfachbereich | a) Basismodul b) Aufbaumodul c) Prüfungsmodul | 4 3 2 | 4 3 2 | 4 4 3 | --- --- --- |
| Wahlfachbereich | a) Basismodul b) Aufbaumodul c) Prüfungsmodul | 4 3 2 | --- --- --- | 4 4 3 | --- --- --- |
| Summe der Seminartage (ohne Basisieinführung) | 37/38 Tage | 25 Tage | 52 Tage | 22 Tage | |
In begründeten Fällen können die festgelegten Ausbildungszeiten auch unter- oder überschritten werden.
– Die Organe der Arbeitsinspektion haben die allg. Ausbildung gem. § 8 Abs. 3 Z 1 und 3 sowie verpflichtend 3 Fachbereiche gem. § 9 Abs. 2 Z 12 bis 14 zu absolvieren.
– Auszubildende der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A3, A 4, A 5 und v3, v4 in der Arbeitsinspektion absolvieren die Einführungsmodule A und B sowie den Fachkurs Gesundheitsschutz statt eines zweiten Wahlfachbereiches
– Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion VII Gruppe A sollen je nach Einsatzgebiet die Grundausbildung der Arbeitsinspektion oder der Zentralstelle absolvieren; die Zuweisung erfolgt durch die Sektion VII.
– Gutachterlich tätige Ärztinnen und Ärzte beim Sozialministeriumservice haben die in der Grundausbildungsvereinbarung festgelegten Ausbildungsabschnitte gemäß den Vorgaben des Support 4 beim Sozialministeriumservice zu absolvieren.
II. Inhalte und Ziele der fachspezifischen Ausbildung gem. §§ 9 bis 12
Ausbildungsziel ist der Erwerb der angeführten Kenntnisse
| 1.Personalmanagement |
|---|
| Recruiting - Die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Bundesdienst als a) Vertragsbedienstete/r b) Verwaltungspraktikant/in c) Verwaltungsassistent/in Dienstrecht - Wesentliche Rechtsgrundlagen des Dienstrechts inkl. Kranken- und Pensionsversicherung - Die Rechte und Pflichten der Bundesbediensteten - Dienstzeiten/Fehlzeiten - Sonstige Dienstabwesenheiten (z. B. Dienstfreistellung, Pflegekarenz, Familienhospizfreistellung) - Die wesentlichen Bestimmungen für eine höherwertige Verwendung und Überstellung - Die wesentlichen Bestimmungen über die Dienstzuteilung, Versetzung und Verwendungsänderung - Vorgangsweise bei Dienstpflichtverletzungen - Mobbingprävention - Verhaltenscodex, Compliance - Beendigung des Dienstverhältnisses (bei VB und Beamtinnen und Beamten) - Grundsätze über dienstrechtliche Nebengesetze a) Mutterschutzgesetz, Väterkarenzgesetz b) Bundes-Bedienstetenschutzgesetz (inkl. betriebliche Gesundheitsförderung) d) Bundes-Personalvertretungsgesetz e) Bundes-Gleichbehandlungsgesetz; Behinderteneinstellungsgesetz Personalentwicklung - Wichtige Instrumente der Personalentwicklung (z. B. Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiter- gespräch, Teamarbeitsbesprechung) - Das Wesentliche über die dienstliche Aus- und Weiterbildung - Führungskräfteausbildung Besoldungsrecht - Wesentliche Rechtsgrundlagen des Besoldungsrechts - Wesentliche Bestimmungen über Bezüge, Entgelt und Nebengebühren und sonstige Geldleistungen (Fahrtkostenzuschuss, Abfertigung, Kinderzuschuss, Pensionskasse) - Grundsätze der Reisegebührenvorschrift Personalplanung - Grundkenntnisse der Personalplanung (Personalplan, VBÄ, PCP, Wertigkeiten) Personalcontrolling - Grundzüge des Personalcontrollings |
| 2.Budget, IT und Wirtschaftsangelegenheiten |
| - Kenntnisse über grundsätzliche Bestimmungen des Beschaffungswesens inklusive Vertragsrecht - Kenntnisse über die Vergabeverfahren sowie über die speziellen Anforderungs- und Bestellverfahren im Ressort - Kenntnisse der rechtlichen Grundlagen des öffentlichen Haushaltes sowie dessen Funktionen und Organe - Kenntnisse der Grundsätze der Budgetplanung, des Budgetvollzugs und des Controllings - Grundkenntnisse über alle Bereiche der Informationstechnologie inklusive fachspezifischer Terminologie und der IT-Sicherheit - Kenntnisse über die IT-Koordination der öffentlichen Verwaltung und der ressortinternen Zuständigkeiten - Kenntnisse der Grundzüge des Datenschutzrechts |
| 3.Rechtliche Angelegenheiten der Pensionsversicherung (PV) |
| - Allgemeines, Aufgaben und Leistungen der PV - Versicherte Personen - Versicherungszeiten - Freiwillige Versicherungen in der PV - Leistungen und sonstige Leistungen der PV - Rehabilitation und Gesundheitsvorsorge in der PV - Schwerarbeit |
| 4.Finanzielle Angelegenheiten der Pensionsversicherung |
| - Quellen der Finanzierung der Sozialversicherung - Bundesbeiträge - Budgetvollzug - Mathematische Grundbegriffe der Alterssicherung - Grundzüge der Pensionsberechnung - Umlageverfahren versus Kapitaldeckungsverfahren |
| 5.Konsumentenschutz |
| - Organisationen des Konsumentenschutzes in Österreich - Kenntnisse des konsumentenrelevanten Zivilrechts (z. B. KSchG, FAGG, UWG, VersVG) - Instrumente der Rechtsdurchsetzung - Alternative Streitbeilegung nach dem Alternative-Streitbeilegung-Gesetz - Behördenkooperation im Konsumentenrecht nach dem Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz - Verbraucherzahlungskontogesetz - Kenntnisse des Produktsicherheitsgesetzes und dazugehöriger Verordnungen, Subsidiaritätsprinzip - Kenntnisse des konsumentenrelevanten Verwaltungsrechts (z. B. Gewerbeordnung, Preisangabenrecht) - Kenntnisse des konsumentenrelevanten Rechts der Dienstleistungen allgemeinen wirtschaftlichen Interesses (z. B. Energiedienstleistungen, Telekommunikation, Post) |
| 6.Berufliche und soziale Inklusion |
| - Wesentliche Kenntnisse des österreichischen Systems der beruflichen und sozialen Inklusion von Menschen mit Behinderung - Wesentliche Kenntnisse der bundesrechtlichen Grundlagen der Inklusion von Menschen mit Behinderung (BEinstG, BBG, BGStG) - Wesentliche Kenntnisse der hoheitlichen und privatwirtschaftlichen Vollziehung des BEinstG (Feststellungs-, Kündigungs- und Ausgleichstaxenverfahren bzw. Individual- und Projektförderungen, integrative Betriebe) - Wesentliche Kenntnisse der hoheitlichen und privatwirtschaftlichen Vollziehung des BBG (Behindertenpass, Unterstützungsfonds) - Wesentliche Kenntnisse des Diskriminierungsverbots des BGStG und des BEinstG - Wesentliche Kenntnisse des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (BGStG) (historische Entwicklung, sozialpolitische Zielsetzungen, Diskriminierungsverbot) sowie anderer rechtlicher Grundlagen der Behindertengleichstellung - Kenntnisse der historischen Entwicklung und sozialpolitischen Zielsetzungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) sowie der in diesem geregelten Organe der Behindertenpolitik des Bundes - Kenntnisse der hoheitlichen Vollziehung des BBG mit dem Schwerpunkt Behindertenpass inkl. Autobahnvignette und Abgeltung der Normverbrauchsabgabe - Kenntnisse der Förderlandschaft für die berufliche Inklusion einschließlich der Leistungen anderer Träger - Kenntnisse über die Vergünstigungen für Menschen mit Behinderung (z. B. EStG, StVO) |
| 7.Förderpolitische Grundlagen des Sozialministeriumservice |
| - Kenntnisse der Grundsystematik und Ziele der Förderpolitik - Kenntnis der Ziele und Aufgaben von Integrativen Betrieben - Kenntnis der Ziele und Aufgaben des Netzwerkes berufliche Assistenz (NEBA) - Kenntnis der Zielsetzung des Arbeits- und Gesundheitsgesetzes und Umsetzung fit2work - Kenntnisse über Ausbildung bis 18 – Umsetzung der Ausbildungspflicht - Kenntnisse über das Zusammenwirken SMS – AMS; Abstimmung der Förderpolitik - Kenntnisse der UN-Behindertenrechtekonvention und der Tätigkeit des UN-Monitoring-Ausschusses - Wesentliche Kenntnisse des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (BGStG) (historische Entwicklung, sozialpolitische Zielsetzungen, Diskriminierungsverbot) sowie anderer rechtlicher Grundlagen der Behindertengleichstellung - Kenntnisse der UN-Behindertenrechtskonvention und deren Umsetzung in Österreich - Grundlegende Kenntnisse über die Strukturfonds der EU und deren Bedeutung für die berufliche Eingliederung für Menschen mit Behinderung |
| 8.Pflegevorsorge und Sozialentschädigung |
| - Wesentliche Kenntnisse des Gesamtkonzeptes des österreichischen Pflegevorsorgesystems (historische Entwicklung, Rechtsgrundlagen, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG) - Kenntnisse des Pflegegeldrechts - Kenntnisse über Maßnahmen zur Unterstützung pflegender Angehöriger (Demenzstrategie, sozialversicherungsrechtliche Absicherung, Angehörigengespräch, Hausbesuche zur Qualitätssicherung) - Kenntnisse über die Förderung der 24-Stunden-Betreuung - Kenntnisse über die finanziellen Zuwendungen zu den Kosten für die Ersatzpflege - Wesentliche Kenntnisse über die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen für die Familienhospizkarenz, Pflegekarenz und Pflegeteilzeit sowie umfassende Kenntnisse über das Pflegekarenzgeld - Grundkenntnisse über die für den Fachbereich relevanten Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Kenntnisse über den Pflegefonds und über das System der sozialen Dienste in der Langzeitpflege - Kenntnisse der Rechtsgrundlagen der Sozialentschädigung (KOVG 1957, KGEG, HEG, Impfschadengesetz, Opferfürsorgegesetz, Conterganhilfeleistungsgesetz) - Kenntnisse über die Entschädigungen und Kenntnisse der Verfahren nach den Sozialentschädigungsgesetzen - Kenntnisse über die Anspruchsvoraussetzungen und Leistungen nach dem Verbrechensopfergesetz - Kenntnisse über das Heimopferrentengesetz (HOG) |
| 9.Sozialpolitische Grundfragen, Mindestsicherung und Sozialhilfe |
| - Wesentliche Kenntnisse der sozialpolitischen Rahmenbedingungen (Armut, Einkommensverteilung, Sozialausgaben) - Grundlegende Kenntnisse der zentralen sozialpolitischen Zielsetzungen - Kenntnisse über Wirkmechanismen und Wirkungsmöglichkeiten von Sozialpolitik - Grundlegende Kenntnisse der Arbeitsschwerpunkte der Fachsektion - Kenntnisse der Rechtsgrundlagen der Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungssysteme der Länder sowie vergleichbarer Leistungen des Bundes - Kenntnisse der Grundzüge des Leistungsrechts und des Ersatzes in der Sozialhilfe und Mindestsicherung |
| 10.Arbeitsmarkt |
| - EDV-Grundlagen des Arbeitsmarktservice - Gender Mainstreaming - Österreichische Arbeitsmarktpolitik - Organisation des Arbeitsmarktservice - Dienstleistungen des Arbeitsmarktservice für Personen - Dienstleistungen des Arbeitsmarktservice für Betriebe |
| 11.Österreichisches Arbeitsrecht |
| Kenntnis der Grundlagen des Arbeitsvertragsrechts - Begriff des/der Arbeitsnehmers/Arbeitnehmerin Werkvertrag versus freies Dienstverhältnis - Beendigungsrecht - Lohn-, Sozialdumping Kenntnis der Grundlagen des Kollektiven Arbeitsrechts - Betriebsrat / Betriebsvereinbarung - Kollektivverträge - Gleichbehandlung Kenntnis der Grundlagen des Verwendungsschutzes - Arbeitszeitrecht - Mutterschutz - Jugendzeitrecht |
| 12.Aufgaben, Organisation und Verfahren in der Arbeitsinspektion |
| - Organisationsrecht der Arbeitsinspektion (ArblG) - Verwaltungsverfahrensrecht (AVG) - Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht (VStG) - ArbeitnehmerInnenschutz in Genehmigungsverfahren |
| 13.Technischer und arbeitshygienischer ArbeitnehmerInnenschutz |
| - ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) - Durchführungsverordnungen zum ASchG (z. B. AStV, AM-VO, BauV, GKV, VGÜ, VOLV, VEXAT) - Übergeleitete Verordnungen (z. B. AAV, VbF) |
| 14.Verwendungsschutz |
| - Vorschriften über Arbeitszeit und Arbeitsruhe - Mutterschutzgesetz - Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG) - Sondervorschriften für bestimmte Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmergruppen - Grundzüge des Arbeitsrechts |
| 15.EU – Internationales |
| Grundzüge der Europäischen Sozialpolitik und Überblick über internationale Organisationen im Bereich Soziales - Historischer Überblick und aktuelle sozialpolitische Herausforderungen in der EU - Akteure und Institutionen der EU-Sozialpolitik - Grundlagen der europäischen Prozesse und Arbeitsweisen im Bereich Soziales (inkl. Rechtssetzungsverfahren, Rechtsgrundlagen/Kompetenzverteilung, politische Koordinierungsprozesse), EU-Förderinstrumentarium - Grundlegende Kenntnisse zu Struktur, Aufgaben und Arbeitsweisen internationaler Organisationen im Bereich Soziales Europäisches und internationales Sozialrecht - Europäisches koordiniertes Sozialrecht - Grundsätze des Europäischen Rechts - Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften - Besondere Bestimmungen zu den verschiedenen Leistungsarten - Entsendungen Europäisches und internationales Konsumentenschutzrecht - Grundzüge des EU-Primärrechts unter besonderer Berücksichtigung der Verankerung des Konsumentenschutzes einschließlich einschlägiger Rechtssetzungsverfahren - Kenntnisse der institutionellen Verankerung des Konsumentenschutzes in der EU einschließlich der Bedeutung des Konsumentenschutzes in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - Kenntnisse des einschlägigen EU-Sekundärrechts - Informelle und formelle Netzwerke im Rahmen der europäischen und internationalen Konsumentenpolitik Europäische und internationale Behindertenpolitik - UN-Behindertenrechtskonvention mit Informationen über die entsprechenden nationalen Strukturen (Focal Point, Monitoringausschuss, Volksanwaltschaft). - Grundzüge der Europäischen Behindertenpolitik. Europäisches und internationales Arbeitsrecht und Arbeitnehmerschutz - EU-ArbeitnehmerInnen/schutz - EU-Arbeitsrecht inkl. Bekämpfung von Diskriminierung - Europäische und internationale Gleichstellung von Frauen und Männern - Europäische Sozialcharta des Europarates - Internationale Arbeitsorganisation (ILO) |
| 16.Innere Verwaltung und Support |
| - Kenntnis der Vorschriften der Büroordnung bzw. Kanzleiordnung - Kenntnis grundlegender Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes sowie der Geschäftseinteilung und der Geschäftsordnung der jeweiligen Dienststelle - Kenntnis der elektronischen Behandlung von Geschäftsfällen |
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