Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 1999

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2006-07-01
Letzte Aktualisierung 2015-07-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 212
Änderungshistorie JSON API

§ 2. Vorbehalte oder Erklärungen sind an den Depositar zu richten. Sie werden in dem Zeitpunkt wirksam, an dem das Übereinkommen für den betreffenden Staat in Kraft tritt. Erklärungen, die nach diesem Zeitpunkt abgegeben werden, werden am 31. Dezember des auf die Erklärung folgenden Jahres wirksam. Der Depositar unterrichtet die Mitgliedstaaten.

Abkürzung

COTIF

Artikel 43

Auflösung der Organisation

§ 1. Die Generalversammlung kann die Auflösung der Organisation und die allfällige Übertragung ihrer Aufgaben an eine andere zwischenstaatliche Organisation beschließen und gegebenenfalls die Bedingungen hierfür im Einvernehmen mit dieser Organisation festlegen.

§ 2. Im Falle der Auflösung der Organisation fällt ihr Vermögen den Mitgliedstaaten zu, die während der letzten fünf dem Jahr der Beschlussfassung nach § 1 vorangegangenen Kalenderjahre ununterbrochen Mitglied der Organisation waren, und zwar im Verhältnis des durchschnittlichen Prozentsatzes, mit dem sie in diesen vorangegangenen fünf Jahren zu den Ausgaben der Organisation beigetragen haben.

Abkürzung

COTIF

Artikel 44

Übergangsregelung

In den Fällen des Artikels 34 § 7, des Artikels 35 § 4, des Artikels 41 § 1 und des Artikels 42 gilt für bestehende Verträge gemäß den Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV, den Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM, den Einheitlichen Rechtsvorschriften CUV oder den Einheitlichen Rechtsvorschriften CUI das im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Recht weiter.

Abkürzung

COTIF

Artikel 45

Wortlaut des Übereinkommens

§ 1. Das Übereinkommen ist in deutscher, englischer und französischer Sprache abgefasst. Im Falle von Abweichungen ist der französische Wortlaut maßgebend.

§ 2. Auf Antrag eines der betroffenen Staaten gibt die Organisation amtliche Übersetzungen des Übereinkommens in weiteren Sprachen heraus, sofern eine dieser Sprachen Amtsprache im Gebiet mindestens zweier Mitgliedstaaten ist. Die Übersetzungen werden in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der betroffenen Mitgliedstaaten erarbeitet.

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