Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Erhöhung der Hektarhöchstmenge für die Traubenernte des Jahrganges 2017
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft, vgl. BGBl. II Nr. 210/2018).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 23 Abs. 2 Weingesetz 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/2016, wird verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft, vgl. BGBl. II Nr. 210/2018).
Die Hektarhöchstmenge gemäß § 23 Abs. 2 Weingesetz 2009 beträgt für das Erntejahr 2017 10800 kg Weintrauben oder 8100 l Wein.
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