Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Festsetzung der Höhe der Aufwandsentschädigung für die Tätigkeit der Mostwäger (Mostwägerverordnung 2017)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 34 Abs. 1 und 55 Abs.1 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/2016, wird verordnet:
Festsetzung der Höhe
§ 1. Die Höhe der Aufwandsentschädigung für die Mostwäger gemäß § 55 Abs1. Weingesetz 2009 beträgt € 15 je Stunde und € 0,42 pro gefahrenen Kilometer.
Außerkrafttreten
§ 2. Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zur Festsetzung der Höhe der Aufwandsentschädigung für die Tätigkeit der Mostwäger, BGBl. II Nr. 323/1999, tritt außer Kraft.
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