(Übersetzung)Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2014-10-29
Letzte Aktualisierung 2024-11-26
Status Aufgehoben · 2018-12-28
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 10
Änderungshistorie JSON API

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Für den Geltungsbereich der Mehrseitigen Vereinbarung siehe § 91 Z 2 Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015, iVm der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zu § 91 Z 2 GMSG über die Liste der teilnehmenden Staaten, BGBl. II Nr. 409/2017 in der jeweils geltenden Fassung.

Ratifikationstext

Die durch Österreich am 29. Oktober 2014 in Berlin unterzeichnete Vereinbarung ist nach Abgabe der entsprechenden Erklärung gemäß § 7 der Vereinbarung für Österreich mit 29. Oktober 2014 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

In der Erwägung, dass die Staaten der Unterzeichner der Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten („Vereinbarung“) Vertragsparteien des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen beziehungsweise des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen geänderten Fassung („Übereinkommen“) oder darunter fallende Hoheitsgebiete sind oder das Übereinkommen unterzeichnet oder ihre entsprechende Absicht bekundet haben und anerkennen, dass das Übereinkommen vor dem ersten Austausch von Informationen über Finanzkonten für sie in Kraft und wirksam sein muss,

in der Erwägung, dass die Staaten beabsichtigen, die Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten durch den weiteren Ausbau ihrer Beziehungen im Bereich der gegenseitigen Unterstützung in Steuersachen zu fördern,

in der Erwägung, dass der gemeinsame Meldestandard von der OECD zusammen mit den G20-Staaten zur Bekämpfung der Steuervermeidung und -hinterziehung sowie zur Förderung der Steuerehrlichkeit entwickelt wurde,

in der Erwägung, dass ein Land, welches das Übereinkommen unterzeichnet oder seine entsprechende Absicht bekundet hat, erst ein Staat im Sinne des § 1 werden wird, wenn es Vertragspartei des Übereinkommens geworden ist,

in der Erwägung, dass das Recht der jeweiligen Staaten Finanzinstitute verpflichtet oder verpflichten soll, gemäß dem Austauschumfang, der in § 2 und in den im gemeinsamen Meldestandard dargelegten Verfahren zur Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten vorgesehen ist, Informationen über bestimmte Konten zu melden und entsprechende Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten einzuhalten,

in der Erwägung, dass das Recht der Staaten voraussichtlich von Zeit zu Zeit geändert wird, um Aktualisierungen des gemeinsamen Meldestandards Rechnung zu tragen, und dass, sobald diese Änderungen von einem Staat in Kraft gesetzt wurden, die Bestimmung des Begriffs „gemeinsamer Meldestandard“ für diesen Staat als Bezugnahme auf die aktualisierte Fassung gelten wird,

in der Erwägung, dass Kapitel III des Übereinkommens die Grundlage für den Informationsaustausch zu Steuerzwecken einschließlich des automatischen Informationsaustauschs schafft sowie den zuständigen Behörden der Staaten gestattet, den Umfang und die Modalitäten dieses automatischen Austauschs zu vereinbaren,

in der Erwägung, dass Artikel 6 des Übereinkommens vorsieht, dass zwei oder mehr Vertragsparteien einen automatischen Informationsaustausch einvernehmlich vereinbaren können und der Informationsaustausch bilateral zwischen den zuständigen Behörden erfolgen wird,

in der Erwägung, dass die Staaten zum Zeitpunkt des ersten Austauschs über i) geeignete Schutzvorkehrungen zur Sicherstellung der vertraulichen Behandlung der nach dieser Vereinbarung erhaltenen Informationen und deren ausschließlicher Verwendung für die im Übereinkommen genannten Zwecke sowie ii) die Infrastruktur für eine wirksame Austauschbeziehung (einschließlich bestehender Verfahren zur Gewährleistung eines fristgerechten, fehlerfreien und vertraulichen Informationsaustauschs, wirksame und zuverlässige Übertragungswege sowie Ressourcen für die zügige Klärung von Fragen und Anliegen zum Austausch oder zu Auskunftsersuchen sowie für die Durchführung des § 4) verfügen oder verfügen sollen,

in der Erwägung, dass die zuständigen Behörden der Staaten beabsichtigen, eine Vereinbarung zu schließen zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten auf der Grundlage eines automatischen Austauschs nach dem Übereinkommen, unbeschadet (etwaiger) innerstaatlicher Gesetzgebungsverfahren, unter Einhaltung des EU-Rechts (sofern anwendbar) und vorbehaltlich der im Übereinkommen vorgesehenen Vertraulichkeitsvorschriften und sonstigen Schutzvorkehrungen einschließlich der Bestimmungen, welche die Verwendung der danach ausgetauschten Informationen einschränken,

sind die zuständigen Behörden wie folgt übereingekommen:

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Für den Geltungsbereich der Mehrseitigen Vereinbarung siehe § 91 Z 2 Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015, iVm der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zu § 91 Z 2 GMSG über die Liste der teilnehmenden Staaten, BGBl. II Nr. 409/2017 in der jeweils geltenden Fassung. Für den Geltungsbereich der Zusatzvereinbarung siehe § 91 Z 2 Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 96/2025, iVm der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Liste der teilnehmenden Staaten, BGBl. II Nr. 124/2024 in der jeweils geltenden Fassung.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 226/2018)

Die durch Österreich am 29. Oktober 2014 in Berlin unterzeichnete Vereinbarung ist nach Abgabe der entsprechenden Erklärung gemäß § 7 der Vereinbarung für Österreich mit 29. Oktober 2014 in Kraft getreten.

Österreich

ERKLÄRUNG ÜBER DEN ZEITPUNKT DER WIRKSAMKEIT FÜR DEN INFORMATIONSAUSTAUSCH NACH DER MEHRSEITIGEN VEREINBARUNG ZWISCHEN DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN ÜBER DEN AUTOMATISCHEN AUSTAUSCH VON INFORMATIONEN ÜBER FINANZKONTEN

In der Erwägung, dass die Republik Österreich sich verpflichtet hat, im/ab dem Jahr 2018 automatisch Informationen auszutauschen, und dass die Republik Österreich am 29. Oktober 2014 eine Erklärung über den Beitritt zur Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten1 (im Folgenden „Mehrseitige Vereinbarung über den Gemeinsamen Meldestandard“) unterzeichnet hat, um entsprechend dem von ihr zugesagten Zeitplan nach Artikel 6 des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen2 in der durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen geänderten Fassung (im Folgenden „geändertes Übereinkommen“) automatisch Informationen austauschen zu können,

in der Erwägung, dass das geänderte Übereinkommen nach dessen Artikel 28 Absatz 6 für die Amtshilfe im Zusammenhang mit Besteuerungszeiträumen gilt, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres beginnen, das auf das Jahr folgt, in dem das geänderte Übereinkommen für eine Vertragspartei in Kraft getreten ist, oder, wenn es keinen Besteuerungszeitraum gibt, für die Amtshilfe im Zusammenhang mit Steuerverbindlichkeiten, die am oder nach dem 1. Jänner des Jahres entstehen, das auf das Jahr folgt, in dem das geänderte Übereinkommen für eine Vertragspartei in Kraft getreten ist,

in der Erwägung, dass Artikel 28 Absatz 6 des geänderten Übereinkommens vorsieht, dass zwei oder mehr Vertragsparteien in gegenseitigem Einvernehmen vereinbaren können, dass das geänderte Übereinkommen für die Amtshilfe im Zusammenhang mit früheren Besteuerungszeiträumen oder Steuerverbindlichkeiten gilt,

eingedenk der Tatsache, dass ein Staat nur in Bezug auf Besteuerungszeiträume oder Steuerverbindlichkeiten des empfangenden Staates, für den das geänderte Übereinkommen wirksam ist, Informationen nach dem geänderten Übereinkommen übermitteln darf, und dass übermittelnde Staaten, für die das Übereinkommen in einem bestimmten Jahr neu in Kraft getreten ist, folglich nur in der Lage sind, empfangenden Staaten Amtshilfe für Besteuerungszeiträume oder Steuerverbindlichkeiten zu leisten, die am oder nach dem 1. Jänner des Folgejahres beginnen oder entstehen,

in Anerkennung dessen, dass eine bestehende Vertragspartei des geänderten Übereinkommens von einer neuen Vertragspartei nach Artikel 6 des geänderten Übereinkommens und nach der Mehrseitigen Vereinbarung über den Gemeinsamen Meldestandard Informationen zu Besteuerungszeiträumen oder Steuerverbindlichkeiten erhalten könnte, die zu einem früheren als dem im geänderten Übereinkommen vorgesehenen Zeitpunkt begonnen haben oder entstanden sind, sofern sich beide Vertragsparteien damit einverstanden erklären, dass ein anderer Zeitpunkt der Wirksamkeit gilt,

ferner in Anerkennung dessen, dass somit eine neue Vertragspartei des geänderten Übereinkommens einer bestehenden Vertragspartei nach Artikel 6 des geänderten Übereinkommens und nach der Mehrseitigen Vereinbarung über den Gemeinsamen Meldestandard Informationen zu Besteuerungszeiträumen oder Steuerverbindlichkeiten übermitteln könnte, die zu einem früheren als dem im geänderten Übereinkommen vorgesehenen Zeitpunkt begonnen haben oder entstanden sind, sofern sich beide Vertragsparteien damit einverstanden erklären, dass ein anderer Zeitpunkt der Wirksamkeit gilt,

in der Erkenntnis, dass die nach Artikel 6 des geänderten Übereinkommens und nach der Mehrseitigen Vereinbarung über den Gemeinsamen Meldestandard erhaltenen Informationen zu Folgeersuchen des empfangenden Staates an den übermittelnden Staat führen können, die sich auf denselben Meldezeitraum beziehen, für den der übermittelnde Staat nach der Mehrseitigen Vereinbarung über den Gemeinsamen Meldestandard automatisch Informationen ausgetauscht hat,

in Bestätigung dessen, dass die Befugnis eines Staates, Informationen im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Meldestandard nach Artikel 6 des geänderten Übereinkommens und nach der Mehrseitigen Vereinbarung über den Gemeinsamen Meldestandard sowie Informationen im Zusammenhang mit Folgeersuchen nach Artikel 5 des geänderten Übereinkommens zu übermitteln, den Bestimmungen der Mehrseitigen Vereinbarung über den Gemeinsamen Meldestandard einschließlich der darin enthaltenen maßgebenden Meldezeiträume des übermittelnden Staates unterliegt, ungeachtet der Besteuerungszeiträume oder Steuerverbindlichkeiten des empfangenden Staates, auf die sich diese Informationen beziehen,

erklärt die Republik Österreich, dass das geänderte Übereinkommen im Einklang mit den Bestimmungen der Mehrseitigen Vereinbarung über den Gemeinsamen Meldestandard für Amtshilfe gilt, die nach der Mehrseitigen Vereinbarung über den Gemeinsamen Meldestandard zwischen der Republik Österreich und den anderen Vertragsparteien des geänderten Übereinkommens geleistet wird, die ähnliche Erklärungen abgegeben haben, ungeachtet der Besteuerungszeiträume oder Steuerverbindlichkeiten, auf die sich diese Informationen im empfangenden Staat beziehen.

Die Republik Österreich erklärt, dass das geänderte Übereinkommen auch für Amtshilfe nach dessen Artikel 5 gilt, die zwischen der Republik Österreich und den anderen Vertragsparteien des geänderten Übereinkommens geleistet wird, die ähnliche Erklärungen abgegeben haben, ungeachtet der Besteuerungszeiträume oder Steuerverbindlichkeiten, auf die sich diese Informationen im empfangenden Staat beziehen, wenn diese Amtshilfe Folgeersuchen betrifft, die im Zusammenhang mit Informationen stehen, die nach der Mehrseitigen Vereinbarung über den Gemeinsamen Meldestandard in Bezug auf Meldezeiträume des übermittelnden Staates ausgetauscht werden, die von der Mehrseitigen Vereinbarung über den Gemeinsamen Meldestandard erfasst sind.


1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 182/2017.

2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 193/2014.

Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten und Hoheitsgebiete, Angaben zu den Anlagen A, B und C zu diesem Übereinkommen sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [Übereinkommen Übereinkommen SEV Nr. 127 bzw. Protokoll Protokoll SEV Nr. 208]:

Antigua/Barbuda, Argentinien, Aserbaidschan, Australien, Bahamas, Bahrain, Barbados, Belgien, Brasilien, Bulgarien, China (nur Hongkong, SVR und Macao, SVR), Costa Rica, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Grenada, Griechenland, Indien, Indonesien, Irland, Italien, Japan, Katar, Kolumbien, Republik Korea, Kuwait, Libanon, Litauen, Luxemburg, Malaysia, Malta, Marshallinseln, Mauritius, Mexiko, Nauru, Neuseeland (samt Cookinseln), Niederlande (samt Aruba, Curaçao, europäischen und karibischen Teil, Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba), Norwegen, Pakistan, Panama, Polen, Portugal, San Marino, Saudi-Arabien, Schweden, Seychellen, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, St. Kitts/Nevis, St. Lucia, St. Vincent/Grenadinen, Südafrika, Ungarn, Uruguay, Vanuatu, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigtes Königreich (samt Bermuda, Caymaninseln, Guernsey, Insel Man, Jersey, Montserrat), Zypern

Präambel/Promulgationsklausel

In der Erwägung, dass die Staaten der Unterzeichner der Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten („Vereinbarung“) Vertragsparteien des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen beziehungsweise des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen geänderten Fassung („Übereinkommen“) oder darunter fallende Hoheitsgebiete sind oder das Übereinkommen unterzeichnet oder ihre entsprechende Absicht bekundet haben und anerkennen, dass das Übereinkommen vor dem ersten Austausch von Informationen über Finanzkonten für sie in Kraft und wirksam sein muss,

in der Erwägung, dass die Staaten beabsichtigen, die Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten durch den weiteren Ausbau ihrer Beziehungen im Bereich der gegenseitigen Unterstützung in Steuersachen zu fördern,

in der Erwägung, dass der gemeinsame Meldestandard von der OECD zusammen mit den G20-Staaten zur Bekämpfung der Steuervermeidung und -hinterziehung sowie zur Förderung der Steuerehrlichkeit entwickelt wurde,

in der Erwägung, dass ein Land, welches das Übereinkommen unterzeichnet oder seine entsprechende Absicht bekundet hat, erst ein Staat im Sinne des § 1 werden wird, wenn es Vertragspartei des Übereinkommens geworden ist,

in der Erwägung, dass das Recht der jeweiligen Staaten Finanzinstitute verpflichtet oder verpflichten soll, gemäß dem Austauschumfang, der in § 2 und in den im gemeinsamen Meldestandard dargelegten Verfahren zur Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten vorgesehen ist, Informationen über bestimmte Konten zu melden und entsprechende Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten einzuhalten,

in der Erwägung, dass das Recht der Staaten voraussichtlich von Zeit zu Zeit geändert wird, um Aktualisierungen des gemeinsamen Meldestandards Rechnung zu tragen, und dass, sobald diese Änderungen von einem Staat in Kraft gesetzt wurden, die Bestimmung des Begriffs „gemeinsamer Meldestandard“ für diesen Staat als Bezugnahme auf die aktualisierte Fassung gelten wird,

in der Erwägung, dass Kapitel III des Übereinkommens die Grundlage für den Informationsaustausch zu Steuerzwecken einschließlich des automatischen Informationsaustauschs schafft sowie den zuständigen Behörden der Staaten gestattet, den Umfang und die Modalitäten dieses automatischen Austauschs zu vereinbaren,

in der Erwägung, dass Artikel 6 des Übereinkommens vorsieht, dass zwei oder mehr Vertragsparteien einen automatischen Informationsaustausch einvernehmlich vereinbaren können und der Informationsaustausch bilateral zwischen den zuständigen Behörden erfolgen wird,

in der Erwägung, dass die Staaten zum Zeitpunkt des ersten Austauschs über i) geeignete Schutzvorkehrungen zur Sicherstellung der vertraulichen Behandlung der nach dieser Vereinbarung erhaltenen Informationen und deren ausschließlicher Verwendung für die im Übereinkommen genannten Zwecke sowie ii) die Infrastruktur für eine wirksame Austauschbeziehung (einschließlich bestehender Verfahren zur Gewährleistung eines fristgerechten, fehlerfreien und vertraulichen Informationsaustauschs, wirksame und zuverlässige Übertragungswege sowie Ressourcen für die zügige Klärung von Fragen und Anliegen zum Austausch oder zu Auskunftsersuchen sowie für die Durchführung des § 4) verfügen oder verfügen sollen,

in der Erwägung, dass die zuständigen Behörden der Staaten beabsichtigen, eine Vereinbarung zu schließen zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten auf der Grundlage eines automatischen Austauschs nach dem Übereinkommen, unbeschadet (etwaiger) innerstaatlicher Gesetzgebungsverfahren, unter Einhaltung des EU-Rechts (sofern anwendbar) und vorbehaltlich der im Übereinkommen vorgesehenen Vertraulichkeitsvorschriften und sonstigen Schutzvorkehrungen einschließlich der Bestimmungen, welche die Verwendung der danach ausgetauschten Informationen einschränken,

sind die zuständigen Behörden wie folgt übereingekommen:

§ 1

Begriffsbestimmungen

1.

Im Sinne dieser Vereinbarung haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

a)

Der Ausdruck „Staat“ bedeutet ein Land oder ein Hoheitsgebiet, für welches das Übereinkommen in Kraft und wirksam ist, entweder durch Unterzeichnung und Ratifikation nach Artikel 28 oder durch räumliche Erstreckung nach Artikel 29, und das ein Unterzeichner dieser Vereinbarung ist;

b)

der Ausdruck „zuständige Behörde“ bedeutet für den jeweiligen Staat die in Anlage B des Übereinkommens aufgeführten Personen und Behörden;

c)

der Ausdruck „Finanzinstitut eines Staates“ bedeutet für den jeweiligen Staat i) ein in dem Staat ansässiges Finanzinstitut, jedoch nicht Zweigniederlassungen dieses Finanzinstituts, die sich außerhalb des Staates befinden, oder ii) eine Zweigniederlassung eines nicht in dem Staat ansässigen Finanzinstituts, wenn diese sich in dem Staat befindet;

d)

der Ausdruck „meldendes Finanzinstitut“ bedeutet ein Finanzinstitut eines Staates, bei dem es sich nicht um ein nicht meldendes Finanzinstitut handelt;

e)

der Ausdruck „meldepflichtiges Konto“ bedeutet ein von einem meldenden Finanzinstitut geführtes Finanzkonto, das anhand von Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach dem gemeinsamen Meldestandard als ein Konto identifiziert wurde, dessen Inhaber eine oder mehrere Personen sind, die gegenüber einem anderen Staat meldepflichtige Personen sind, oder ein passiver nichtfinanzieller Rechtsträger (Non-Financial Entity, NFE), der von einer oder mehreren einem anderen Staat gegenüber meldepflichtigen Personen beherrscht wird;

f)

der Ausdruck „gemeinsamer Meldestandard“ bedeutet den von der OECD zusammen mit den G20-Staaten entwickelten Standard für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (einschließlich der Kommentare);

g)

der Ausdruck „Sekretariat des Koordinierungsgremiums“ bedeutet das OECDSekretariat, das gemäß Artikel 24 Absatz 3 des Übereinkommens das aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsparteien des Übereinkommens zusammengesetzte Koordinierungsgremium unterstützt;

h)

der Ausdruck „wirksame Vereinbarung“ bedeutet in Bezug auf zwei zuständige Behörden, dass beide zuständigen Behörden ihre Absicht bekundet haben, miteinander automatisch Informationen auszutauschen, und die in § 7 Absatz 2.1. genannten weiteren Voraussetzungen erfüllt haben. Die zuständigen Behörden, für die diese Vereinbarung wirksam ist, sind in Anlage E aufgeführt.

2.

Jeder [im englischen und im französischen Wortlaut] großgeschriebene und in dieser Vereinbarung nicht definierte Ausdruck wird die Bedeutung haben, die ihm zum jeweiligen Zeitpunkt nach dem Recht des die Vereinbarung anwendenden Staates zukommt, wobei diese Bedeutung mit der im gemeinsamen Meldestandard festgelegten Bedeutung übereinstimmt. Jeder in dieser Vereinbarung oder im gemeinsamen Meldestandard nicht definierte Ausdruck wird, sofern der Zusammenhang nichts anderes erfordert und die zuständigen Behörden sich nicht (im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts) auf eine gemeinsame Bedeutung einigen, die Bedeutung haben, die ihm zum jeweiligen Zeitpunkt nach dem Recht des diese Vereinbarung anwendenden Staates zukommt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat geltenden Steuerrecht Vorrang hat vor einer Bedeutung, die dem Ausdruck nach dem sonstigen Recht dieses Staates zukommt.

§ 2

Austausch von Informationen in Bezug auf meldepflichtige Konten

1.1. Gemäß den Artikeln 6 und 22 des Übereinkommens und vorbehaltlich der geltenden Melde- und Sorgfaltsvorschriften nach dem gemeinsamen Meldestandard wird jede zuständige Behörde die gemäß diesen Vorschriften beschafften und in Absatz 2 genannten Informationen jährlich mit den anderen zuständigen Behörden automatisch austauschen, in Bezug auf die diese Vereinbarung wirksam ist.

1.2. Ungeachtet des Absatzes 1.1. werden die zuständigen Behörden der in Anlage A aufgeführten Staaten die in Absatz 2 genannten Informationen übermitteln, jedoch nicht erhalten. Die zuständigen Behörden der nicht in Anlage A aufgeführten Staaten werden die in Absatz 2 genannten Informationen stets erhalten. Die zuständigen Behörden werden diese Informationen nicht an die zuständigen Behörden der in Anlage A aufgeführten Staaten übermitteln.

2.

Die für jedes meldepflichtige Konto eines anderen Staates auszutauschenden Informationen sind:

a)

Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer(n) sowie Geburtsdatum und –ort (bei natürlichen Personen) jeder meldepflichtigen Person, die Inhaber des Kontos ist, sowie bei einem Rechtsträger, der Kontoinhaber ist und für den nach Anwendung von Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gemäß dem gemeinsamen Meldestandard eine oder mehrere beherrschende Personen ermittelt wurden, die meldepflichtige Personen sind, Name, Anschrift und Steueridentifikationsnummer(n) des Rechtsträgers sowie Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer(n), Geburtsdatum und -ort jeder meldepflichtigen Person;

b)

Kontonummer (oder funktionale Entsprechung, wenn keine Kontonummer vorhanden);

c)

Name und (gegebenenfalls) Identifikationsnummer des meldenden Finanzinstituts;

d)

Kontosaldo oder -wert (einschließlich des Barwerts oder Rückkaufwerts bei rückkaufsfähigen Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen) zum Ende des betreffenden Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums oder, wenn das Konto im Laufe des Jahres beziehungsweise Zeitraums aufgelöst wurde, die Auflösung des Kontos;

e)

bei Verwahrkonten:

1) Gesamtbruttobetrag der Zinsen, Gesamtbruttobetrag der Dividenden und Gesamtbruttobetrag anderer mittels der Vermögenswerte auf dem Konto erzielter Einkünfte, die jeweils auf das Konto (oder in Bezug auf das Konto) im Laufe des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden, sowie

2) Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung oder dem Rückkauf von Finanzvermögen, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden und für die das meldende Finanzinstitut als Verwahrstelle, Makler, Bevollmächtigter oder anderweitig als Vertreter für den Kontoinhaber tätig war;

f)

bei Einlagenkonten der Gesamtbruttobetrag der Zinsen, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden, und

g)

bei Konten, die nicht unter Buchstabe e oder f aufgeführt sind, der Gesamtbruttobetrag, der in Bezug auf das Konto während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den Kontoinhaber gezahlt oder ihm gutgeschrieben wurde und für den das meldende Finanzinstitut Schuldner ist, einschließlich der Gesamthöhe aller Einlösungsbeträge, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den Kontoinhaber geleistet wurden.

§ 3

Zeitplan und Form des Informationsaustauschs

1.

Für die Zwecke des Informationsaustauschs nach § 2 können der Betrag und die Einordnung von Zahlungen zugunsten eines meldepflichtigen Kontos nach den Grundsätzen des Steuerrechts des die Informationen austauschenden Staates bestimmt werden.

2.

Für die Zwecke des Informationsaustauschs nach § 2 wird in den ausgetauschten Informationen die Währung genannt werden, auf welche die jeweiligen Beträge lauten.

3.

Im Hinblick auf § 2 Absatz 2 und vorbehaltlich der in § 7 vorgesehenen Notifikation einschließlich der darin genannten Zeitpunkte sind Informationen ab den in Anlage F genannten Jahren innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs auszutauschen, auf das sie sich beziehen. Ungeachtet des Satzes 1 sind Informationen für ein Kalenderjahr nur dann auszutauschen, wenn diese Vereinbarung für beide zuständigen Behörden wirksam ist und in ihren jeweiligen Staaten Rechtsvorschriften bestehen, denen zufolge Meldungen für dieses Kalenderjahr gemäß dem in § 2 und in den im gemeinsamen Meldestandard enthaltenen Verfahren zur Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten vorgesehenen Austauschumfang erfolgen müssen.

4.

[gestrichen]

5.

Die zuständigen Behörden werden die in § 2 beschriebenen Informationen in dem XML-Schema für den gemeinsamen Meldestandard automatisch austauschen.

6.

Die zuständigen Behörden werden auf ein oder mehrere Datenübertragungsverfahren einschließlich Verschlüsselungsstandards hinwirken und sich auf diese verständigen, um eine möglichst weitgehende Standardisierung zu erzielen sowie Komplexität und Kosten möglichst gering zu halten, und sie in Anlage B aufführen.

§ 4

Zusammenarbeit bei Einhaltung und Durchsetzung der Vereinbarung

Eine zuständige Behörde wird die andere zuständige Behörde unterrichten, wenn die erstgenannte zuständige Behörde Grund zu der Annahme hat, dass ein Fehler zu einer unrichtigen oder unvollständigen Informationsmeldung geführt hat oder dass ein meldendes Finanzinstitut die geltenden Meldepflichten und Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach dem gemeinsamen Meldestandard nicht einhält. Die unterrichtete zuständige Behörde wird sämtliche nach ihrem innerstaatlichen Recht zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen ergreifen, um gegen die in der Unterrichtung beschriebenen Fehler oder Fälle von Nichteinhaltung vorzugehen.

§ 5

Vertraulichkeit und Datenschutzvorkehrungen

1.

Alle ausgetauschten Informationen unterliegen den im Übereinkommen vorgesehenen Vertraulichkeitsvorschriften und sonstigen Schutzvorkehrungen einschließlich der Bestimmungen, welche die Verwendung der ausgetauschten Informationen einschränken, und werden, soweit für die Gewährleistung des notwendigen Schutzes personenbezogener Daten erforderlich, im Einklang mit den gegebenenfalls von der übermittelnden zuständigen Behörde nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts festgelegten und in Anlage C aufgeführten Schutzvorkehrungen ausgetauscht.

2.

Eine zuständige Behörde wird das Sekretariat des Koordinierungsgremiums unverzüglich über alle Verstöße gegen die Vertraulichkeitsvorschriften und jedes Versagen der Schutzvorkehrungen sowie alle daraufhin verhängten Sanktionen und ergriffenen Gegenmaßnahmen unterrichten. Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums wird sämtliche zuständigen Behörden unterrichten, für die diese Vereinbarung eine wirksame Vereinbarung mit der erstgenannten zuständigen Behörde darstellt.

§ 6

Konsultationen und Änderungen

1.

Treten bei der Durchführung oder Auslegung dieser Vereinbarung Schwierigkeiten auf, so kann eine zuständige Behörde um Konsultationen mit einer oder mehreren der zuständigen Behörden zur Ausarbeitung geeigneter Maßnahmen ersuchen, durch welche die Einhaltung der Vereinbarung sichergestellt wird. Die zuständige Behörde, die um die Konsultationen ersucht hat, stellt gegebenenfalls sicher, dass das Sekretariat des Koordinierungsgremiums über alle ausgearbeiteten Maßnahmen unterrichtet wird, und das Sekretariat des Koordinierungsgremiums wird sämtliche zuständigen Behörden, auch diejenigen, die nicht an den Konsultationen teilgenommen haben, über sämtliche ausgearbeiteten Maßnahmen unterrichten.

2.

Diese Vereinbarung kann mittels Konsens durch schriftliche Übereinkunft aller zuständigen Behörden geändert werden, für die diese Vereinbarung wirksam ist. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, wird diese Änderung am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach der letzten Unterzeichnung dieser schriftlichen Übereinkunft folgt.

§ 7

Geltungsdauer der Vereinbarung

1.

Eine zuständige Behörde muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Vereinbarung oder so bald wie möglich nach Einführung der zur Umsetzung des gemeinsamen Meldestandards erforderlichen Rechtsvorschriften in ihrem Staat eine Notifikation an das Sekretariat des Koordinierungsgremiums übermitteln,

a)

in der angegeben ist, dass ihr Staat über die zur Umsetzung des gemeinsamen Meldestandards erforderlichen Rechtsvorschriften verfügt, und in der die jeweils maßgeblichen Zeitpunkte für bestehende Konten, Neukonten sowie Anwendung oder Abschluss der Verfahren zur Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten genannt sind;

b)

in der bestätigt wird, ob der Staat in Anlage A aufzuführen ist;

c)

in der ein oder mehrere Datenübertragungsverfahren einschließlich Verschlüsselung genannt sind (Anlage B);

d)

in der gegebenenfalls Vorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten genannt sind (Anlage C);

e)

in der angegeben ist, dass sie über geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der vorgeschriebenen Standards für Vertraulichkeit und Datenschutzvorkehrungen verfügt, und welcher der ausgefüllte und in Anlage D aufzunehmende Fragebogen zu Vertraulichkeit und Datenschutzvorkehrungen beigefügt ist, und

f)

eine Liste der Staaten der zuständigen Behörden, mit denen sie dieser Vereinbarung im Einklang mit (etwaigen) innerstaatlichen Gesetzgebungsverfahren Wirksamkeit zu verleihen beabsichtigt.

Die zuständigen Behörden müssen dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums umgehend jede an den oben genannten Anlagen vorzunehmende nachträgliche Änderung notifizieren.

2.1. Diese Vereinbarung wird zum späteren der folgenden Zeitpunkte zwischen zwei zuständigen Behörden wirksam werden: i) dem Tag, an dem die zweite der beiden zuständigen Behörden die Notifikation nach Absatz 1 an das Sekretariat des Koordinierungsgremiums übermittelt hat, in der unter anderem gemäß Absatz 1 Buchstabe f der Staat der anderen zuständigen Behörde aufgeführt ist, oder, sofern zutreffend, ii) dem Tag, an dem das Übereinkommen für beide Staaten in Kraft getreten und wirksam ist.

2.2. Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums wird eine auf der OECD-Webseite zu veröffentlichende Liste der zuständigen Behörden führen, welche die Vereinbarung unterzeichnet haben und zwischen denen diese Vereinbarung eine wirksame Vereinbarung darstellt (Anlage E).

2.3. Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums wird die von den zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b übermittelten Informationen auf der OECD-Webseite veröffentlichen. Die gemäß Absatz 1 Buchstaben c bis f übermittelten Informationen werden den anderen Unterzeichnern auf schriftliche Anfrage an das Sekretariat des Koordinierungsgremiums zur Verfügung gestellt werden.

3.

Eine zuständige Behörde kann den Informationsaustausch nach dieser Vereinbarung aussetzen, indem sie einer anderen zuständigen Behörde schriftlich ihre Feststellung mitteilt, dass die letztgenannte zuständige Behörde diese Vereinbarung in erheblichem Umfang nicht einhält oder nicht eingehalten hat. Diese Aussetzung wird unmittelbar wirksam sein. Im Sinne dieses Absatzes umfasst die erhebliche Nichteinhaltung unter anderem die Nichteinhaltung der Vertraulichkeits- und Datenschutzbestimmungen dieser Vereinbarung und des Übereinkommens, die nicht fristgerechte oder angemessene Bereitstellung von Informationen nach dieser Vereinbarung durch die zuständige Behörde sowie eine dem Zweck des gemeinsamen Meldestandards entgegenstehende Festlegung des Status von Rechtsträgern oder Konten als nicht meldende Finanzinstitute beziehungsweise ausgenommene Konten.

4.

Eine zuständige Behörde kann ihre Teilnahme an dieser Vereinbarung oder in Bezug auf eine bestimmte zuständige Behörde gegenüber dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums schriftlich kündigen. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam werden, der auf einen Zeitabschnitt von 12 Monaten nach der Kündigung folgt. Im Fall einer Kündigung werden alle bis zu diesem Zeitpunkt nach dieser Vereinbarung erhaltenen Informationen weiterhin vertraulich behandelt werden und den Bestimmungen des Übereinkommens unterliegen.

§ 8

Sekretariat des Koordinierungsgremiums

1.

Sofern in der Vereinbarung nichts anderes vorgesehen ist, wird das Sekretariat des Koordinierungsgremiums sämtliche zuständigen Behörden über alle nach dieser Vereinbarung bei ihm eingegangenen Notifikationen unterrichten und sämtliche Unterzeichner der Vereinbarung in Kenntnis setzen, wenn eine neue zuständige Behörde die Vereinbarung unterzeichnet.

2.

Alle Unterzeichner der Vereinbarung werden sich jährlich zu gleichen Teilen an den Kosten der Verwaltung der Vereinbarung durch das Sekretariat des Koordinierungsgremiums beteiligen. Ungeachtet des Satzes 1 werden berechtigte Länder nach Artikel X der Geschäftsordnung des Koordinierungsgremiums des Übereinkommens von der Kostenbeteiligung befreit sein.

Geschehen in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

ANLAGE A:

LISTE DER STAATEN OHNE GEGENSEITIGKEIT

[Bitte ergänzen]

ANLAGE B:

ÜBERTRAGUNGSVERFAHREN

[Bitte ergänzen]

ANLAGE C:

NÄHERE ANGABEN ZU DATENSCHUTZVORKEHRUNGEN

[Bitte ergänzen]

ANLAGE D:

FRAGEBOGEN ZUR VERTRAULICHKEIT

[Bitte ergänzen]

ANLAGE E:

ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN, FÜR DIE DIESE VEREINBARUNG EINE WIRKSAME VEREINBARUNG DARSTELLT

[Bitte ergänzen]

ANLAGE F:

VORGESEHENER BEGINN DES AUSTAUSCHES

Konten Vorgesehene Definition Vorgesehener Beginn des Informationsaustauschs
Neukonten ab dem 1. Januar 2017 eröffnete, von einem meldenden Finanzinstitut geführte Finanzkonten September 2018
Konten natürlicher Personen von hohem Wert Konten natürlicher Personen von geringem Wert Konten von Rechtsträgern
bestehende Konten zum 31. Dezember 2016 von einem meldenden Finanzinstitut geführte Finanzkonten September 2018 September 2018 oder September 2019 – abhängig vom Zeitpunkt der Identifizierung als meldepflichtig September 2018 oder September 2019 – abhängig vom Zeitpunkt der Identifizierung als meldepflichtig

(Übersetzung)

Zusatzvereinbarung zur Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten

In der Erwägung, dass die zuständigen Behörden Unterzeichner der Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten1 („Multilateral Competent Authority Agreement on Automatic Exchange of Financial Account Information“ oder „CRS MCAA“) sind,

in der Erwägung, dass die zuständigen Behörden beabsichtigen, die Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten durch den weiteren Ausbau ihrer Beziehungen im Bereich der gegenseitigen Unterstützung in Steuersachen kontinuierlich zu fördern, wie dies im Rahmen des bestehenden automatischen Austauschs von Informationen nach dem CRS MCAA zum Ausdruck kommt,

in der Erwägung, dass das CRS MCAA vorsieht, dass das Recht der Staaten voraussichtlich von Zeit zu Zeit geändert wird, um Aktualisierungen des gemeinsamen Meldestandards Rechnung zu tragen, und dass, sobald diese Änderungen von einem Staat in Kraft gesetzt wurden, das CRS MCAA für diesen Staat als Bezugnahme auf die aktualisierte Fassung gelten wird,

in der Erwägung, dass der gemeinsame Meldestandard im Jahr 2023 aktualisiert wurde, um seinen Anwendungsbereich zu ändern und die Meldepflichten und Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten auszuweiten,

in der Erwägung, dass mit dieser Zusatzvereinbarung bestimmte Informationen zu den im Rahmen des CRS MCAA auszutauschenden Informationen hinzugefügt werden sollen, um den durch die Aktualisierung des gemeinsamen Meldestandards im Jahr 2023 eingeführten zusätzlichen Meldepflichten Rechnung zu tragen,

sind die zuständigen Behörden wie folgt übereingekommen:


1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 182/1017.

§1

Ergänzungen zu den auszutauschenden Informationen in Bezug auf meldepflichtige Konten

Vorbehaltlich der Notifikation gemäß § 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i dieser Zusatzvereinbarung sind gemäß § 2 Absatz 2 des CRS MCAA in Bezug auf jedes meldepflichtige Konto eines anderen Staates folgende zusätzliche Informationen auszutauschen:

1.

ob für jeden Kontoinhaber eine gültige Selbstauskunft vorgelegt wurde;

2.

die Funktion(en), aufgrund derer jede meldepflichtige Person, die eine Person ist, dieeinen Kontoinhaber beherrscht, der ein Rechtsträger ist, eine beherrschende Person desRechtsträger ist, und ob für jede meldepflichtige Person eine gültige Selbstauskunftvorgelegt wurde;

3.

die Art des Kontos, ob es sich um ein bestehendes oder ein neues Konto handelt undob es ein Gemeinschaftskonto ist, einschließlich der Anzahl der gemeinsamenKontoinhaber, und

4.

im Falle einer Eigenkapitalbeteiligung an einem Investmentunternehmen, bei der essich um ein Rechtsgebilde handelt, die Funktion(en), aufgrund derer diemeldepflichtige Person Anteilseigner ist.

§2

Allgemeine Bedingungen

1.

Diese Zusatzvereinbarung wird in Bezug auf die zuständigen Behörden, die auchUnterzeichner der Zusatzvereinbarung sind, wirksam werden. Sie ist integrierenderBestandteil des CRS MCAA und die Bestimmungen des CRS MCAA geltensinngemäß für diese Zusatzvereinbarung.

2.

Eine zuständige Behörde muss dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums zumZeitpunkt der Unterzeichnung dieser Zusatzvereinbarung oder so bald wie möglich danach Folgendes vorlegen:

a)

eine aktualisierte Notifikation gemäß § 7 Absatz 1 Buchstabe a des CRS MCAA,

i)

in der bestätigt wird, dass ihr Staat über die zur Umsetzung des im Jahr 2023aktualisierten gemeinsamen Meldestandards erforderlichen Rechtsvorschriftenverfügt, und in der die jeweils maßgeblichen Zeitpunkte für dasWirksamwerden in Bezug auf § 1 dieser Zusatzvereinbarung und dieAnwendung oder den Abschluss der erweiterten Melde- und Sorgfaltsverfahrengenannt sind oder ein aufgrund von (etwaigen) noch nicht abgeschlosseneninnerstaatlichen Gesetzgebungsverfahren festgelegter Zeitraum der vorläufigenAnwendung dieser Zusatzvereinbarung angegeben ist, oder

ii) in der darauf hingewiesen wird, dass ihr Staat noch nicht über die zurUmsetzung des im Jahr 2023 aktualisierten gemeinsamem Meldestandardserforderlichen Rechtsvorschriften verfügt, und daher das Einverständnis dafüreingeholt wird, während eines bestimmten Übergangszeitraums weiterhinInformationen ohne die Anwendung oder den Abschluss der erweitertenVerfahren zur Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten des im Jahr 2023 aktualisierten gemeinsamen Meldestandards zu übermitteln, und

b)

eine aktualisierte Notifikation gemäß § 7 Absatz 1 Buchstabe f des CRS MCAA, inder die Staaten der zuständigen Behörden angegeben sind, deren mit derNotifikation gemäß Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii dieser Zusatzvereinbarung eingereichten Anträge sie akzeptiert.

Geschehen in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

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