Verordnung der Bundesregierung über die Erklärung einer weiteren Eisenbahn zur Hochleistungsstrecke (6. Hochleistungsstrecken-Verordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 1 Abs. 1 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr. 135/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 154/2004, wird verordnet:
Folgende Eisenbahn (Strecke bzw. Streckenteile einschließlich der notwendigen Eisenbahnanlagen) wird zur Hochleistungsstrecke erklärt:
Wien Hauptbahnhof – Flughafen Wien – Bruck an der Leitha.
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