Kundmachung der Präsidentin des Rechnungshofes gemäß § 14 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012
Entsprechend der durch § 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Finanzierung politischer Parteien, BGBl. I Nr. 56/2012, nach derzeit geltender Rechtslage auferlegten Verpflichtung wird kundgemacht, dass sich die in § 4 und § 6 Abs. 4 und 5 sowie Abs. 6 Z 6 bis 9 PartG genannten Beträge infolge der von der Bundesanstalt Statistik Österreich am 23. Februar 2018 verlautbarten Indexzahl kraft Gesetzes wie folgt erhöht haben:
In § 4 Abs. 1 PartG
von 7 Millionen Euro auf 7.395.500 Euro und
von 15.000 Euro auf 15.847 Euro.
In § 6 Abs. 4 PartG
| von 3.500 Euro auf 3.698 Euro. |
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In § 6 Abs. 5 PartG
| von 50.000 Euro auf 52.825 Euro. |
|---|
In § 6 Abs. 6 PartG
in Z 6 von 2.500 Euro auf 2.641 Euro
in Z 7 von 2.500 Euro auf 2.641 Euro
in Z 8 von 1.000 Euro auf 1.056 Euro und
in Z 9 von 1.000 Euro auf 1.056 Euro.
Die Änderung der Beträge wird mit 1. April 2018 wirksam.
(Anm.: siehe dazu aber § 14 Parteiengesetz 2012, BGBl. I Nr. 56/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2018)
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