Kundmachung der Präsidentin des Rechnungshofes gemäß § 5 des Parteien-Förderungsgesetzes 2012
Aufgrund der Änderung des § 5 Parteien-Förderungsgesetzes durch BGBl. I Nr. 31/2019 obsolet.
Aufgrund der Änderung des § 5 Parteien-Förderungsgesetzes durch BGBl. I Nr. 31/2019 obsolet.
Entsprechend der durch § 5 des Bundesgesetzes über Förderungen des Bundes für politische Parteien, BGBl. I Nr. 57/2012, nach derzeit geltender Rechtslage auferlegten Verpflichtung wird kundgemacht, dass sich die in § 1 Abs. 2 und 3 sowie § 2 Abs. 2 PartFörG genannten Beträge infolge der von der Bundesanstalt Statistik Österreich am 23. Februar 2018 verlautbarten Indexzahl kraft Gesetzes wie folgt erhöht haben:
In § 1 Abs. 2 PartFörG
von 4,6 Euro auf 4,86 Euro und
von 218.000 Euro auf 230.317 Euro.
In § 1 Abs. 3 PartFörG
| von 2,5 Euro auf 2,64 Euro. |
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In § 2 Abs. 2 PartFörG
| von 2 Euro auf 2,11 Euro. |
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Die Änderung der Beträge wird mit 1. April 2018 wirksam.
(Anm.: siehe dazu aber § 5 Parteien-Förderungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 57/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2018)
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