Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über das Ausmaß der Lehrverpflichtung an Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2018-03-29
Letzte Aktualisierung 2024-02-08
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, wird verordnet:

Z 1 bis 9 treten hinsichtlich des I. Jahrganges und II. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit dem 1. September des Folgeschuljahres jahrgangsweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 2 Abs. 1).

Z 10 bis 12 treten hinsichtlich des I. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit dem 1. September des Folgeschuljahres jahrgangsweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 2 Abs. 2).

§ 1. Die in der Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die Lehrpläne für Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten 2016, BGBl. II Nr. 201/2016, genannten Unterrichtsgegenstände werden, soweit sie nicht in den Anlagen 1 bis 6 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer erfasst sind, in die in den folgenden Anlagen angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingestuft:

1. Höhere Lehranstalt für Landwirtschaft (Anlage 1.1)
2. Höhere Lehranstalt für Wein- und Obstbau (Anlage 1.2)
3. Höhere Lehranstalt für Garten- und Landschaftsgestaltung (Anlage 1.3)
4. Höhere Lehranstalt für Gartenbau (Anlage 1.4)
5. Höhere Lehranstalt für Landtechnik (Anlage 1.5)
6. Höhere Lehranstalt für Forstwirtschaft (Anlage 1.6)
7. Höhere Lehranstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Anlage 1.7)
8. Höhere Lehranstalt für Lebensmittel- und Biotechnologie (Anlage 1.8)
9. Höhere Lehranstalt für Umwelt- und Ressourcenmanagement (Anlage 1.9)
10. Dreijähriger Aufbaulehrgang der Höheren Lehranstalt für Landwirtschaft (Anlage 2.1)
11. Dreijähriger Aufbaulehrgang der Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Anlage 2.2)
12. Dreijähriger Aufbaulehrgang der Höheren Lehranstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Anlage 2.3)

Z 1 bis 9 treten hinsichtlich des I. Jahrganges und II. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit dem 1. September des Folgeschuljahres jahrgangsweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 2 Abs. 1).

Z 10 bis 12 treten hinsichtlich des I. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit dem 1. September des Folgeschuljahres jahrgangsweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 2 Abs. 2).

§ 1. Die in der Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die Lehrpläne für Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten 2016, BGBl. II Nr. 201/2016, genannten Unterrichtsgegenstände werden, soweit sie nicht in den Anlagen 1 bis 6 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer erfasst sind, in die in den folgenden Anlagen angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingestuft:

1. Höhere Lehranstalt für Landwirtschaft (Anlage 1.1)
2. Höhere Lehranstalt für Wein- und Obstbau (Anlage 1.2)
3. Höhere Lehranstalt für Garten- und Landschaftsgestaltung (Anlage 1.3)
4. Höhere Lehranstalt für Gartenbau (Anlage 1.4)
5. Höhere Lehranstalt für Landtechnik (Anlage 1.5)
6. Höhere Lehranstalt für Forstwirtschaft (Anlage 1.6)
7. Höhere Lehranstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Anlage 1.7)
8. Höhere Lehranstalt für Lebensmittel- und Biotechnologie (Anlage 1.8)
9. Höhere Lehranstalt für Umwelt- und Ressourcenmanagement (Anlage 1.9)
10. Höhere Lehranstalt für Informationstechnologie in der Landwirtschaft (Anlage 1.10)
11. Dreijähriger Aufbaulehrgang der Höheren Lehranstalt für Landwirtschaft (Anlage 2.1)
12. Dreijähriger Aufbaulehrgang der Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Anlage 2.2)
13. Dreijähriger Aufbaulehrgang der Höheren Lehranstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Anlage 2.3)

§ 2. (1) § 1 Abs. 1 Z 1 bis 9 sowie die Anlagen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.7, 1.8 und 1.9 treten hinsichtlich des I. Jahrganges und II. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit dem 1. September des Folgeschuljahres jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.

(2) § 1 Abs. 1 Z 10 bis 12 sowie die Anlagen 2.1, 2.2 und 2.3 treten hinsichtlich des I. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit dem 1. September des Folgeschuljahres jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.

§ 2. (1) § 1 Abs. 1 Z 1 bis 9 sowie die Anlagen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.7, 1.8 und 1.9 treten hinsichtlich des I. Jahrganges und II. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit dem 1. September des Folgeschuljahres jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.

(2) § 1 Abs. 1 Z 10 bis 12 sowie die Anlagen 2.1, 2.2 und 2.3 treten hinsichtlich des I. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit dem 1. September des Folgeschuljahres jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.

(3) § 1 Z 10 bis 13 sowie die Anlagen 1.7, 1.10 und 2.3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 36/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

§ 3. Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Ausmaß der Lehrverpflichtung an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, BGBl. II Nr. 428/2004, tritt mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft.

Tritt hinsichtlich des I. Jahrganges und II. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit dem 1. September des Folgeschuljahres jahrgangsweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 2 Abs. 1).

Anlage 1.1

HÖHERE LEHRANSTALT FÜR LANDWIRTSCHAFT

Pflichtgegenstände Lehrverpflichtungsgruppe
1. Religion (III)
2. Gesellschaft und Recht
2.1 Geschichte und Politische Bildung, Recht (III)
3. Sprache und Kommunikation
3.1 Deutsch1 (I)
3.2 Englisch (I)
4. Natur- und Formalwissenschaften
4.1 Angewandte Physik und Angewandte Chemie (II)
4.2 Angewandte Biologie und Ökologie2 (II)
4.3 Angewandte Mathematik (I)
4.4 Angewandte Informatik (I)
5. Landwirtschaft
5.1 Pflanzenbau2 3 (I)
5.2 Nutztierhaltung2 3 (I)
5.3 Biologische Landwirtschaft I
5.4 Forstwirtschaft II
5.5 Landtechnik und Bauen2 (I)
5.6 Ländliche Entwicklung II
5.7 Forschung und Innovation II
5.8 Laboratorium I
5.9 Landwirtschaftliches Praktikum (Va)
6. Wirtschaft und Unternehmensführung, Personale und soziale Kompetenzen
6.1 Wirtschaftsgeografie und Globale Entwicklung, Volkswirtschaft (III)
6.2 Betriebswirtschaft und Rechnungswesen2 4 (I)
6.3 Projekt- und Qualitätsmanagement I
7. Bewegung und Sport (IVa)
Alternative Pflichtgegenstände Lehrverpflichtungsgruppe
Zweite lebende Fremdsprache5 (I)
Landwirtschaft – Spezialgebiete2 6 I
Freigegenstände Lehrverpflichtungsgruppe
Konversation in lebenden Fremdsprachen (II)
Zweite lebende Fremdsprache (I)
Computerunterstützte Textverarbeitung (III)
Qualitätsmanagement (I)
Bewegung und Sport (IVa)
Unverbindliche Übungen Lehrverpflichtungsgruppe
Musikerziehung (IVa)
Bewegung und Sport (IVa)
Lerntechnik und Teambildung III
Förderunterricht7 Lehrverpflichtungsgruppe
Deutsch (I)
Englisch (I)
Angewandte Mathematik (I)
Betriebswirtschaft und Rechnungswesen (I)

1 Im II. oder III. Jahrgang mit Übungen in elektronischer Datenverarbeitung im Ausmaß von höchstens einer Wochenstunde von der Gesamtwochenstundenzahl.

2 Mit Übungen.

3 Inklusive biologischer Produktion.

4 Inklusive Übungsfirmen.

5 Sechs Wochenstunden wahlweise mit „Landwirtschaft – Spezialgebiete“.

6 Sechs Wochenstunden wahlweise mit „Zweite lebende Fremdsprache“.

7 Als Kurs für einen oder mehrere Jahrgänge – jedoch jeweils für dieselbe Schulstufe – gemeinsam durch einen Teil des Unterrichtsjahres im I. bis IV. Jahrgang. Der Förderunterricht kann bei Bedarf je Unterrichtsjahr und Jahrgang bis zu zweimal für jeweils höchstens 16 Unterrichtseinheiten eingerichtet werden, die jeweils innerhalb möglichst kurzer Zeit anzusetzen sind.

Tritt hinsichtlich des I. Jahrganges und II. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit dem 1. September des Folgeschuljahres jahrgangsweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 2 Abs. 1).

Anlage 1.2

HÖHERE LEHRANSTALT FÜR WEIN- UND OBSTBAU

Pflichtgegenstände Lehrverpflichtungsgruppe
1. Religion (III)
2. Gesellschaft und Recht
2.1 Geschichte und Politische Bildung, Recht (III)
3. Sprache und Kommunikation
3.1 Deutsch1 (I)
3.2 Englisch (I)
4. Natur- und Formalwissenschaften
4.1 Angewandte Physik und Angewandte Chemie (II)
4.2 Angewandte Biologie und Ökologie2 (II)
4.3 Angewandte Mathematik (I)
4.4 Angewandte Informatik (I)
5. Wein- und Obstbau, Technologie
5.1 Chemie der Früchte und Weine (II)
5.2 Mikrobiologie und Hygiene (II)
5.3 Pflanzenschutz und Pflanzenbau2 II
5.4 Weinbau und biologische Produktion I
5.5 Obstbau und biologische Produktion I
5.6 Maschinen- und Verfahrenstechnik (I)
5.7 Technologie der Traubenverarbeitung (I)
5.8 Technologie der Obst- und Gemüseverarbeitung (I)
5.9 Forschung und Innovation II
5.10 Laboratorium I
5.11 Wein- und obsttechnologisches Praktikum (Va)
6. Wirtschaft und Unternehmensführung, Personale und soziale Kompetenzen
6.1 Wirtschaftsgeografie und Globale Entwicklung, Volkswirtschaft (III)
6.2 Betriebswirtschaft und Rechnungswesen2 3 (I)
6.3 Projekt- und Qualitätsmanagement I
7. Bewegung und Sport (IVa)
Alternative Pflichtgegenstände Lehrverpflichtungsgruppe
Zweite lebende Fremdsprache4 (I)
Wein- und Obstbau – Spezialgebiete2 5 I
Freigegenstände Lehrverpflichtungsgruppe
Konversation in lebenden Fremdsprachen (II)
Zweite lebende Fremdsprache (I)
Computerunterstützte Textverarbeitung (III)
Qualitätsmanagement (I)
Bewegung und Sport (IVa)
Unverbindliche Übungen Lehrverpflichtungsgruppe
Musikerziehung (IVa)
Bewegung und Sport (IVa)
Lerntechnik und Teambildung III
Förderunterricht6 Lehrverpflichtungsgruppe
Deutsch (I)
Englisch (I)
Angewandte Mathematik (I)
Betriebswirtschaft und Rechnungswesen (I)

1 Im II. oder III. Jahrgang mit Übungen in elektronischer Datenverarbeitung im Ausmaß von höchstens einer Wochenstunde von der Gesamtwochenstundenzahl.

2 Mit Übungen.

3 Inklusive Übungsfirmen.

4 Vier Wochenstunden wahlweise mit „Wein- und Obstbau – Spezialgebiete“.

5 Vier Wochenstunden wahlweise mit „Zweite lebende Fremdsprache“.

6 Als Kurs für einen oder mehrere Jahrgänge – jedoch jeweils für dieselbe Schulstufe – gemeinsam durch einen Teil des Unterrichtsjahres im I. bis IV. Jahrgang. Der Förderunterricht kann bei Bedarf je Unterrichtsjahr und Jahrgang bis zu zweimal für jeweils höchstens 16 Unterrichtseinheiten eingerichtet werden, die jeweils innerhalb möglichst kurzer Zeit anzusetzen sind.

Tritt hinsichtlich des I. Jahrganges und II. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit dem 1. September des Folgeschuljahres jahrgangsweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 2 Abs. 1).

Anlage 1.3

HÖHERE LEHRANSTALT FÜRGARTEN- UND LANDSCHAFTSGESTALTUNG

Pflichtgegenstände Lehrverpflichtungsgruppe
1. Religion (III)
2. Gesellschaft und Recht
2.1 Geschichte und Politische Bildung, Recht (III)
3. Sprache und Kommunikation
3.1 Deutsch1 (I)
3.2 Englisch (I)
4. Natur- und Formalwissenschaften
4.1 Angewandte Physik und Angewandte Chemie (II)
4.2 Angewandte Biologie und Ökologie, Botanik2 (II)
4.3 Angewandte Mathematik (I)
4.4 Angewandte Informatik (I)
5. Garten- und Landschaftsgestaltung
5.1 Gärtnerische Grundlagen2 3 II
5.2 Gehölzverwendung2 II
5.3 Staudenverwendung2 II
5.4 Garten- und Landschaftsgestaltung2 I
5.5 Landschaftsplanung und Raumordnung II
5.6 Landschaftsbau und Vegetationstechnik I
5.7 Vermessungstechnik2 I
5.8 CAD und Visualisierungstechnik4 I
5.9 Forschung und Innovation II
5.10 Laboratorium I
5.11 Gartenbau- und Floristik-Praktikum Va
6. Wirtschaft und Unternehmensführung, Personale und soziale Kompetenzen
6.1 Wirtschaftsgeografie und Globale Entwicklung, Volkswirtschaft (III)
6.2 Betriebswirtschaft und Rechnungswesen2 5 (I)
6.3 Projekt- und Qualitätsmanagement I
7. Bewegung und Sport (IVa)
Alternative Pflichtgegenstände Lehrverpflichtungsgruppe
Zweite lebende Fremdsprache6 (I)
Garten- und Landschaftsgestaltung – Spezialgebiete2 7 I
Freigegenstände Lehrverpflichtungsgruppe
Konversation in lebenden Fremdsprachen (II)
Zweite lebende Fremdsprache (I)
Computerunterstützte Textverarbeitung (III)
Qualitätsmanagement (I)
Bewegung und Sport (IVa)
Unverbindliche Übungen Lehrverpflichtungsgruppe
Musikerziehung (IVa)
Bewegung und Sport (IVa)
Lerntechnik und Teambildung III
Förderunterricht Lehrverpflichtungsgruppe
Deutsch (I)
Englisch (I)
Angewandte Mathematik (I)
Betriebswirtschaft und Rechnungswesen (I)

1 Im II. oder III. Jahrgang mit Übungen in elektronischer Datenverarbeitung im Ausmaß von höchstens einer Wochenstunde von der Gesamtwochenstundenzahl.

2 Mit Übungen.

3 Inklusive biologischer Produktion.

4 Mit Übungen in elektronischer Datenverarbeitung im Ausmaß der angeführten Wochenstunden.

5 Inklusive Übungsfirmen.

6 Vier Wochenstunden wahlweise mit „Garten- und Landschaftsgestaltung – Spezialgebiete“.

7 Vier Wochenstunden wahlweise mit „Zweite lebende Fremdsprache“.

Tritt hinsichtlich des I. Jahrganges und II. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit dem 1. September des Folgeschuljahres jahrgangsweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 2 Abs. 1).

Anlage 1.4

HÖHERE LEHRANSTALT FÜR GARTENBAU

Pflichtgegenstände Lehrverpflichtungsgruppe
1. Religion (III)
2. Gesellschaft und Recht
2.1 Geschichte und Politische Bildung, Recht (III)
3. Sprache und Kommunikation
3.1 Deutsch1 (I)
3.2 Englisch (I)
4. Natur- und Formalwissenschaften
4.1 Angewandte Physik und Angewandte Chemie (II)
4.2 Angewandte Biologie, Ökologie und Botanik2 (II)
4.3 Angewandte Mathematik (I)
4.4 Angewandte Informatik (I)
5. Gartenbau
5.1 Gärtnerischer Pflanzenbau (II)
5.2 Gemüsebau und biologische Produktion2 I
5.3 Zierpflanzen und biotechnologische Produktion2 (I)
5.4 Gehölz- und Staudenproduktion2 II
5.5 Versuchstechnik und Pflanzenzüchtung (II)
5.6 Technik und Energie I
5.7 Pflanzenschutz2 (II)
5.8 Gartengestalterische Grundlagen2 I
5.9 Forschung und Innovation II
5.10 Laboratorium I
5.11 Gartenbau- und Floristik-Praktikum Va
6. Wirtschaft und Unternehmensführung, Personale und soziale Kompetenzen
6.1 Wirtschaftsgeografie und Globale Entwicklung, Volkswirtschaft (III)
6.2 Betriebswirtschaft und Rechnungswesen2 3 (I)
6.3 Projekt- und Qualitätsmanagement I
7. Bewegung und Sport (IVa)
Alternative Pflichtgegenstände Lehrverpflichtungsgruppe
Zweite lebende Fremdsprache4 (I)
Gartenbau – Spezialgebiete2 5 I
Lehrverpflichtungsgruppe Lehrverpflichtungsgruppe
Konversation in lebenden Fremdsprachen (II)
Zweite lebende Fremdsprache (I)
Computerunterstützte Textverarbeitung (III)
Qualitätsmanagement (I)
Bewegung und Sport (IVa)
Unverbindliche Übungen Lehrverpflichtungsgruppe
Musikerziehung (IVa)
Bewegung und Sport (IVa)
Lerntechnik und Teambildung III
Förderunterricht Lehrverpflichtungsgruppe
Deutsch (I)
Englisch (I)
Angewandte Mathematik (I)
Betriebswirtschaft und Rechnungswesen (I)

1 Im II. oder III. Jahrgang mit Übungen in elektronischer Datenverarbeitung im Ausmaß von höchstens einer Wochenstunde von der Gesamtwochenstundenzahl.

2 Mit Übungen.

3 Inklusive Übungsfirmen.

4 Vier Wochenstunden wahlweise mit „Gartenbau – Spezialgebiete“.

5 Vier Wochenstunden wahlweise mit „Zweite lebende Fremdsprache“.

Tritt hinsichtlich des I. Jahrganges und II. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit dem 1. September des Folgeschuljahres jahrgangsweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 2 Abs. 1).

Anlage 1.5

HÖHERE LEHRANSTALT FÜR LANDTECHNIK

Pflichtgegenstände Lehrverpflichtungsgruppe
1. Religion (III)
2. Gesellschaft und Recht
2.1 Geschichte und Politische Bildung, Recht (III)
3. Sprache und Kommunikation
3.1 Deutsch1 (I)
3.2 Englisch (I)
4. Natur- und Formalwissenschaften
4.1 Angewandte Physik und Angewandte Chemie (II)
4.2 Angewandte Mathematik (I)
4.3 Darstellende Geometrie2 (I)
4.4 Angewandte Informatik (I)
5. Landtechnik
5.1 Mechanik (I)
5.2 Fertigungstechnik und Werkstoffe (I)
5.3 Maschinenelemente, Antriebstechnik und Traktoren I
5.4 Konstruktion und Projektmanagement2 3 I
5.5 Elektro- und Automatisierungstechnik (I)
5.6 Landmaschinen und landwirtschaftliche Verfahrenstechnik (I)
5.7 Erneuerbare Energie II
5.8 Landwirtschaftliche Produktion2 4 I
5.9 Forschung und Innovation II
5.10 Laboratorium I
5.11 Fertigungstechnisches Praktikum (Va)
5.12 Landwirtschaftliches Praktikum (Va)
6. Wirtschaft und Unternehmensführung, Personale und soziale Kompetenzen
6.1 Wirtschaftsgeografie und Globale Entwicklung, Volkswirtschaft (III)
6.2 Betriebswirtschaft und Rechnungswesen2 5 (I)
6.3 Qualitätsmanagement (I)
7. Bewegung und Sport (IVa)
Alternative Pflichtgegenstände Lehrverpflichtungsgruppe
Zweite lebende Fremdsprache6 (I)
Landtechnik – Spezialgebiete2 7 I
Freigegenstände Lehrverpflichtungsgruppe
Konversation in lebenden Fremdsprachen (II)
Zweite lebende Fremdsprache (I)
Computerunterstützte Textverarbeitung (III)
Qualitätsmanagement (I)
Bewegung und Sport (IVa)
Unverbindliche Übungen Lehrverpflichtungsgruppe
Musikerziehung (IVa)
Bewegung und Sport (IVa)
Lerntechnik und Teambildung III
Förderunterricht Lehrverpflichtungsgruppe
Deutsch (I)
Englisch (I)
Angewandte Mathematik (I)
Mechanik (I)
Darstellende Geometrie (I)
Betriebswirtschaft und Rechnungswesen (I)

1 Im II. oder III. Jahrgang mit Übungen in elektronischer Datenverarbeitung im Ausmaß von höchstens einer Wochenstunde von der Gesamtwochenstundenzahl.

2 Mit Übungen.

3 Ab dem II. bis V. Jahrgang mit Übungen in elektronischer Datenverarbeitung im Ausmaß der angeführten Wochenstunden.

4 Inklusive biologischer Produktion.

5 Inklusive Übungsfirmen.

6 Vier Wochenstunden wahlweise mit „Landtechnik – Spezialgebiete“.

7 Vier Wochenstunden wahlweise mit „Zweite lebende Fremdsprache“.

Tritt hinsichtlich des I. Jahrganges und II. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit dem 1. September des Folgeschuljahres jahrgangsweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 2 Abs. 1).

Anlage 1.6

HÖHERE LEHRANSTALT FÜR FORSTWIRTSCHAFT

Pflichtgegenstände Lehrverpflichtungsgruppe
1. Religion (III)
2. Gesellschaft und Recht
2.1 Geschichte und Politische Bildung, Recht1 (III)
3. Sprache und Kommunikation
3.1 Deutsch2 (I)
3.2 Englisch (I)
4. Natur- und Formalwissenschaften
4.1 Angewandte Physik und Angewandte Chemie (II)
4.2 Angewandte Biologie und Ökologie3 (II)
4.3 Angewandte Mathematik (I)
4.4 CAD und Darstellende Geometrie4 I
4.5 Angewandte Informatik (I)
5. Forstwirtschaft und Naturraummanagement
5.1 Waldökologie und Waldbau3 (I)
5.2 Forst- und Umweltschutz3 (II)
5.3 Jagdwesen und Fischerei3 (III)
5.4 Landwirtschaft und Ländliche Entwicklung5 II
5.5 Holzprodukte und Bioenergie3 (I)
5.6 Forst und Arbeitstechnik3 (I)
5.7 Vermessung und Forsteinrichtung3 (I)
5.8 Bauwesen und alpine Naturgefahren3 (I)
5.9 Forschung und Innovation II
5.10 Laboratorium I
5.11 Forstliches Praktikum (Va)
6. Wirtschaft und Unternehmensführung, Personale und soziale Kompetenzen
6.1 Wirtschaftsgeografie und Globale Entwicklung, Volkswirtschaft (III)
6.2 Betriebswirtschaft und Rechnungswesen3 6 (I)
6.3 Projekt- und Qualitätsmanagement I
7. Bewegung und Sport (IVa)
Alternative Pflichtgegenstände Lehrverpflichtungsgruppe
Zweite lebende Fremdsprache7 (I)
Forstwirtschaft – Spezialgebiete3 8 I
Freigegenstände Lehrverpflichtungsgruppe
Konversation in lebenden Fremdsprachen (II)
Zweite lebende Fremdsprache (I)
Computerunterstützte Textverarbeitung (III)
Qualitätsmanagement (I)
Bewegung und Sport (IVa)
Unverbindliche Übungen Lehrverpflichtungsgruppe
Musikerziehung (IVa)
Bewegung und Sport (IVa)
Lerntechnik und Teambildung III
Förderunterricht Lehrverpflichtungsgruppe
Deutsch (I)
Englisch (I)
Angewandte Mathematik (I)
CAD und Darstellende Geometrie I
Betriebswirtschaft und Rechnungswesen (I)

1 Inklusive Forstrecht.

2 Im II. oder III. Jahrgang mit Übungen in elektronischer Datenverarbeitung im Ausmaß von höchstens einer Wochenstunde von der Gesamtwochenstundenzahl.

3 Mit Übungen

4 Mit Übungen in elektronischer Datenverarbeitung im Ausmaß der angeführten Wochenstunden.

5 Inklusive biologischer Produktion.

6 Inklusive Übungsfirmen.

7 Vier Wochenstunden wahlweise mit „Forstwirtschaft – Spezialgebiete“.

8 Vier Wochenstunden wahlweise mit „Zweite lebende Fremdsprache“.

Tritt hinsichtlich des I. Jahrganges und II. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit dem 1. September des Folgeschuljahres jahrgangsweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 2 Abs. 1).

Anlage 1.7

HÖHERE LEHRANSTALT FÜR LANDWIRTSCHAFT UND ERNÄHRUNG

Pflichtgegenstände Lehrverpflichtungsgruppe
1. Religion (III)
2. Gesellschaft und Recht
2.1 Geschichte und Politische Bildung, Recht (III)
3. Sprache und Kommunikation
3.1 Deutsch1 (I)
3.2 Englisch (I)
4. Natur- und Formalwissenschaften
4.1 Angewandte Physik und Angewandte Chemie (II)
4.2 Angewandte Biologie und Ökologie2 (II)
4.3 Angewandte Mathematik (I)
4.4 Angewandte Informatik (I)
5. Landwirtschaft und Ernährung
5.1 Pflanzen- und Gartenbau2 3 (I)
5.2 Nutztierhaltung2 3 (I)
5.3 Biologische Landwirtschaft I
5.4 Ernährung und Lebensmitteltechnologie2 (I)
5.5 Lebensmittelverarbeitung IVa
5.6 Mikrobiologie und Hygiene (II)
5.7 Ländliche Entwicklung (II)
5.8 Forschung und Innovation II
5.9 Laboratorium I
5.10 Landwirtschafts- und Gartenbaupraktikum (Va)
6. Wirtschaft und Unternehmensführung, Personale und soziale Kompetenzen
6.1 Wirtschaftsgeografie und Globale Entwicklung, Volkswirtschaft (III)
6.2 Betriebswirtschaft und Rechnungswesen2 4 (I)
6.3 Projekt- und Qualitätsmanagement I
6.4 Produktgestaltung und Betriebsorganisation2 III
7. Bewegung und Sport (IVa)
Alternative Pflichtgegenstände Lehrverpflichtungsgruppe
Zweite lebende Fremdsprache5 (I)
Landwirtschaft und Ernährung – Spezialgebiete2 6 I
Freigegenstände Lehrverpflichtungsgruppe
Konversation in lebenden Fremdsprachen (II)
Zweite lebende Fremdsprache (I)
Computerunterstützte Textverarbeitung (III)
Qualitätsmanagement (I)
Psychologie und Philosophie (I)
Bewegung und Sport (IVa)
Unverbindliche Übungen Lehrverpflichtungsgruppe
Musikerziehung (IVa)
Bewegung und Sport (IVa)
Lerntechnik und Teambildung III
Förderunterricht Lehrverpflichtungsgruppe
Deutsch (I)
Englisch (I)
Angewandte Mathematik (I)
Betriebswirtschaft und Rechnungswesen (I)

1 Im II. oder III. Jahrgang mit Übungen in elektronischer Datenverarbeitung im Ausmaß von höchstens einer Wochenstunde von der Gesamtwochenstundenzahl.

2 Mit Übungen.

3 Inklusive biologischer Produktion.

4 Inklusive Übungsfirmen.

5 Sechs Wochenstunden wahlweise mit „Landwirtschaft und Ernährung – Spezialgebiete“.

6 Sechs Wochenstunden wahlweise mit „Zweite lebende Fremdsprache“.

Tritt hinsichtlich des I. Jahrganges und II. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit dem 1. September des Folgeschuljahres jahrgangsweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 2 Abs. 1).

Anlage 1.7

HÖHERE LEHRANSTALT FÜR LANDWIRTSCHAFT UND ERNÄHRUNG

Pflichtgegenstände Lehrverpflichtungsgruppe
1. Religion (III)
2. Gesellschaft und Recht
2.1 Geschichte und Politische Bildung, Recht (III)
3. Sprache und Kommunikation
3.1 Deutsch1 (I)
3.2 Englisch (I)
4. Natur- und Formalwissenschaften
4.1 Angewandte Physik und Angewandte Chemie (II)
4.2 Angewandte Biologie und Ökologie2 (II)
4.3 Angewandte Mathematik (I)
4.4 Angewandte Informatik (I)
5. Landwirtschaft und Ernährung
5.1 Pflanzen- und Gartenbau2 3 (I)
5.2 Nutztierhaltung2 3 (I)
5.3 Biologische Landwirtschaft I
5.4 Ernährung und Lebensmitteltechnologie2 (I)
5.5 Lebensmittelverarbeitung IVa
5.6 Mikrobiologie und Hygiene (II)
5.7 Ländliche Entwicklung (II)
5.8 Forschung und Innovation II
5.9 Laboratorium I
5.10 Landwirtschafts- und Gartenbaupraktikum (Va)
6. Wirtschaft und Unternehmensführung, Personale und soziale Kompetenzen
6.1 Wirtschaftsgeografie und Globale Entwicklung, Volkswirtschaft (III)
6.2 Betriebswirtschaft und Rechnungswesen2 4 (I)
6.3 Projekt- und Qualitätsmanagement I
6.4 Produktgestaltung und Betriebsorganisation2 III
7. Bewegung und Sport (IVa)
Alternative Pflichtgegenstände Lehrverpflichtungsgruppe
Zweite lebende Fremdsprache5 (I)
Landwirtschaft und Ernährung – Spezialgebiete2 6 I
Freigegenstände Lehrverpflichtungsgruppe
Konversation in lebenden Fremdsprachen (II)
Zweite lebende Fremdsprache (I)
Computerunterstützte Textverarbeitung (III)
Qualitätsmanagement (I)
Psychologie und Philosophie (III)
Bewegung und Sport (IVa)
Unverbindliche Übungen Lehrverpflichtungsgruppe
Musikerziehung (IVa)
Bewegung und Sport (IVa)
Lerntechnik und Teambildung III
Förderunterricht Lehrverpflichtungsgruppe
Deutsch (I)
Englisch (I)
Angewandte Mathematik (I)
Betriebswirtschaft und Rechnungswesen (I)

1 Im II. oder III. Jahrgang mit Übungen in elektronischer Datenverarbeitung im Ausmaß von höchstens einer Wochenstunde von der Gesamtwochenstundenzahl.

2 Mit Übungen.

3 Inklusive biologischer Produktion. 4 Inklusive Übungsfirmen.

5 Sechs Wochenstunden wahlweise mit „Landwirtschaft und Ernährung - Spezialgebiete“.

6 Sechs Wochenstunden wahlweise mit „Zweite lebende Fremdsprache“.

Tritt hinsichtlich des I. Jahrganges und II. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit dem 1. September des Folgeschuljahres jahrgangsweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 2 Abs. 1).

Anlage 1.8

HÖHERE LEHRANSTALT FÜR LEBENSMITTEL- UND BIOTECHNOLOGIE

Pflichtgegenstände Lehrverpflichtungsgruppe
1. Religion (III)
2. Gesellschaft und Recht
2.1 Geschichte und Politische Bildung, Recht (III)
3. Sprache und Kommunikation
3.1 Deutsch1 (I)
3.2 Englisch (I)
4. Natur- und Formalwissenschaften
4.1 Angewandte Physik und Angewandte Chemie (II)
4.2 Angewandte Biologie und Ökologie2 (II)
4.3 Angewandte Mathematik (I)
4.4 Angewandte Informatik (I)
5. Lebensmittel- und Biotechnologie
5.1 Landwirtschaftliche Produktion2 3 I
5.2 Lebensmittel- und Biotechnologie (I)
5.3 Lebensmittel- und Biochemie, Ernährung I
5.4 Mikrobiologie und Hygiene (II)
5.5 Maschinen- und Verfahrenstechnik (I)
5.6 Forschung und Innovation II
5.7 Chemisches und lebensmittelchemisches Laboratorium I
5.8 Mikrobiologisches Laboratorium I
5.9 Lebensmittel- und biotechnologisches Laboratorium I
5.10 Landwirtschaftliches und technologisches Praktikum (Va)
6. Wirtschaft und Unternehmensführung, Personale und soziale Kompetenzen
6.1 Wirtschaftsgeografie und Globale Entwicklung, Volkswirtschaft (III)
6.2 Betriebswirtschaft und Rechnungswesen2 4 (I)
6.3 Projekt- und Qualitätsmanagement I
7. Bewegung und Sport (IVa)
Alternative Pflichtgegenstände Lehrverpflichtungsgruppe
Zweite lebende Fremdsprache5 (I)
Lebensmittel- und Biotechnologie – Spezialgebiete2 6 I
Freigegenstände Lehrverpflichtungsgruppe
Konversation in lebenden Fremdsprachen (II)
Zweite lebende Fremdsprache (I)
Computerunterstützte Textverarbeitung (III)
Qualitätsmanagement (I)
Bewegung und Sport (IVa)
Unverbindliche Übungen Lehrverpflichtungsgruppe
Musikerziehung (IVa)
Bewegung und Sport (IVa)
Lerntechnik und Teambildung III
Förderunterricht Lehrverpflichtungsgruppe
Deutsch (I)
Englisch (I)
Angewandte Mathematik (I)
Betriebswirtschaft und Rechnungswesen (I)

1 Im II. oder III. Jahrgang mit Übungen in elektronischer Datenverarbeitung im Ausmaß von höchstens einer Wochenstunde von der Gesamtwochenstundenzahl.

2 Mit Übungen.

3 Inklusive biologischer Produktion.

4 Inklusive Übungsfirmen.

5 Vier Wochenstunden wahlweise mit „Lebensmittel- und Biotechnologie – Spezialgebiete“.

6 Vier Wochenstunden wahlweise mit „Zweite lebende Fremdsprache“.

Tritt hinsichtlich des I. Jahrganges und II. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit dem 1. September des Folgeschuljahres jahrgangsweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 2 Abs. 1).

Anlage 1.9

HÖHERE LEHRANSTALT FÜR UMWELT- UND RESSOURCENMANAGEMENT

Pflichtgegenstände Lehrverpflichtungsgruppe
1. Religion (III)
2. Gesellschaft und Recht
2.1 Geschichte und Politische Bildung, Recht (III)
3. Sprache und Kommunikation
3.1 Deutsch1 (I)
3.2 Englisch (I)
4. Natur- und Formalwissenschaften
4.1 Angewandte Physik und Angewandte Chemie (II)
4.2 Angewandte Biologie und Ökologie2 (II)
4.3 Angewandte Mikrobiologie II
4.4 Angewandte Mathematik (I)
4.5 Angewandte Informatik (I)
5. Umwelt- und Ressourcenmanagement
5.1 Landwirtschaftliche Produktion2 3 I
5.2 Naturressourcen und nachwachsende Rohstoffe2 I
5.3 Wasserwirtschaft und Klimaschutz2 II
5.4 Forstwirtschaft und Waldökologie II
5.5 Umwelt- und Ressourcenmanagement2 I
5.6 Land- und Energietechnik2 I
5.7 Ländliche Entwicklung II
5.8 Forschung und Innovation II
5.9 Laboratorium I
5.10 Landwirtschaftliches und umwelttechnologisches Praktikum Va
6. Wirtschaft und Unternehmensführung, Personale und soziale Kompetenzen
6.1 Wirtschaftsgeografie und Globale Entwicklung, Volkswirtschaft (III)
6.2 Betriebswirtschaft und Rechnungswesen2 4 (I)
6.3 Projekt- und Qualitätsmanagement I
7. Bewegung und Sport (IVa)
Alternative Pflichtgegenstände
Zweite lebende Fremdsprache5 (I)
Umwelt- und Ressourcenmanagement – Spezialgebiete2 6 I
Freigegenstände
Konversation in lebenden Fremdsprachen (II)
Zweite lebende Fremdsprache (I)
Computerunterstützte Textverarbeitung (III)
Qualitätsmanagement (I)
Bewegung und Sport (IVa)
Unverbindliche Übungen
Musikerziehung (IVa)
Bewegung und Sport (IVa)
Lerntechnik und Teambildung III
Förderunterricht
Deutsch (I)
Englisch (I)
Angewandte Mathematik (I)
Betriebswirtschaft und Rechnungswesen (I)

1 Im II. oder III. Jahrgang mit Übungen in elektronischer Datenverarbeitung im Ausmaß von höchstens einer Wochenstunde von der Gesamtwochenstundenzahl.

2 Mit Übungen.

3 Inklusive biologischer Produktion.

4 Inklusive Übungsfirmen.

5 Sechs Wochenstunden wahlweise mit „Umwelt- und Ressourcenmanagement – Spezialgebiete“.

6 Sechs Wochenstunden wahlweise mit „Zweite lebende Fremdsprache“.

Anlage 1.10

HÖHERE LEHRANSTALT FÜR INFORMATIONSTECHNOLOGIE IN DER LANDWIRTSCHAFT

Pflichtgegenstände Lehrverpflichtungsgruppe
1. Religion/Ethik (III)
2. Gesellschaft und Recht
2.1 Geschichte und Politische Bildung, Recht (III)
3. Sprache und Kommunikation
3.1 Deutsch1 (I)
3.2 Englisch (I)
4. Natur- und Formalwissenschaften
4.1 Naturwissenschaften2 II
4.2 Angewandte Mathematik (I)
4.3 Angewandte Informatik (I)
5. Informationstechnologie in der Landwirtschaft
5.1 Softwareentwicklung I
5.2 Elektrotechnik und Elektronik I
5.3 Agrarische Systemtechnik I
5.4 Agrarische Informationssysteme3 I
5.5 Digitale Agrarprojekte und Projektmanagement I
5.6 Medientechnik II
5.7 Landtechnik I
5.8 Landwirtschaftliche Produktion2 4 I
5.9 Forschung und Innovation II
5.10 Laboratorium I
5.11 Landwirtschaftliches und landtechnisches Praktikum Va
6. Wirtschaft und Unternehmensführung, Personale und soziale Kompetenzen
6.1 Wirtschaftsgeografie und Globale Entwicklung, Volkswirtschaft (III)
6.2 Betriebswirtschaft und Rechnungswesen2 5 (I)
6.3 Qualitätsmanagement (I)
7. Bewegung und Sport (IVa)
Alternative Pflichtgegenstände Lehrverpflichtungsgruppe
Zweite lebende Fremdsprache6 7 (I)
Informationstechnologie in der Landwirtschaft – Spezialgebiete8 I
Freigegenstände Lehrverpflichtungsgruppe
Konversation in lebenden Fremdsprachen II
Zweite lebende Fremdsprache (I)
Computerunterstützte Textverarbeitung (III)
Qualitätsmanagement (I)
Bewegung und Sport (IVa)
Unverbindliche Übungen Lehrverpflichtungsgruppe
Musikerziehung (IVa)
Förderunterricht Lehrverpflichtungsgruppe
Deutsch (I)
Englisch (I)
Angewandte Mathematik (I)
Elektrotechnik und Elektronik (I)
Betriebswirtschaft und Rechnungswesen (I)

1 Im II. oder III. Jahrgang mit Übungen in elektronischer Datenverarbeitung im Ausmaß von höchstens einer Wochenstunde von der Gesamtwochenstundenanzahl.

2 Mit Übungen.

3 Im IV. und V. Jahrgang mit Übungen in elektronischer Datenverarbeitung im Ausmaß der angeführten Wochenstunden.

4 Inklusive biologischer Produktion.

5 Inklusive Übungsfirmen.

6 Vier Wochenstunden wahlweise mit „Informationstechnologie in der Landwirtschaft – Spezialgebiete“.

7 In Amtsschriften ist die Bezeichnung der zweiten lebenden Fremdsprache in Klammern anzuführen.

8 Vier Wochenstunden wahlweise mit „Zweite lebende Fremdsprache“.

Tritt hinsichtlich des I. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit dem 1. September des Folgeschuljahres jahrgangsweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 2 Abs. 2).

Anlage 2.1

HÖHERE LEHRANSTALT FÜR LANDWIRTSCHAFT –DREIJÄHRIGER AUFBAULEHRGANG

Pflichtgegenstände Lehrverpflichtungsgruppe
1. Religion (III)
2. Gesellschaft und Recht
2.1 Geschichte und Politische Bildung, Recht (III)
3. Sprache und Kommunikation
3.1 Deutsch1 (I)
3.2 Englisch (I)
4. Natur- und Formalwissenschaften
4.1 Angewandte Physik und Angewandte Chemie (II)
4.2 Angewandte Biologie und Ökologie2 (II)
4.3 Angewandte Mathematik (I)
4.4 Angewandte Informatik (I)
5. Landwirtschaft
5.1 Pflanzenbau2 3 (I)
5.2 Nutztierhaltung2 3 (I)
5.3 Biologische Landwirtschaft I
5.4 Forstwirtschaft II
5.5 Landtechnik und Bauen2 (I)
5.6 Ländliche Entwicklung II
5.7 Forschung und Innovation II
5.8 Laboratorium I
6. Wirtschaft und Unternehmensführung, Personale und soziale Kompetenzen
6.1 Wirtschaftsgeografie und Globale Entwicklung, Volkswirtschaft (III)
6.2 Betriebswirtschaft und Rechnungswesen2 4 (I)
6.3 Projekt- und Qualitätsmanagement I
7. Bewegung und Sport (IVa)
Alternative Pflichtgegenstände Lehrverpflichtungsgruppe
Zweite lebende Fremdsprache5 (I)
Landwirtschaft – Spezialgebiete2 6 I
Freigegenstände Lehrverpflichtungsgruppe
Konversation in lebenden Fremdsprachen (II)
Zweite lebende Fremdsprache (I)
Qualitätsmanagement (I)
Bewegung und Sport (IVa)
Unverbindliche Übungen Lehrverpflichtungsgruppe
Musikerziehung (IVa)
Bewegung und Sport (IVa)
Lerntechnik und Teambildung III
Förderunterricht Lehrverpflichtungsgruppe
Deutsch (I)
Englisch (I)
Angewandte Mathematik (I)
Betriebswirtschaft und Rechnungswesen (I)

1 Im I. oder II. Jahrgang mit Übungen in elektronischer Datenverarbeitung im Ausmaß von höchstens einer Wochenstunde von der Gesamtwochenstundenzahl.

2 Mit Übungen.

3 Inklusive biologischer Produktion.

4 Inklusive Übungsfirmen.

5 Vier Wochenstunden wahlweise mit „Landwirtschaft – Spezialgebiete“.

6 Vier Wochenstunden wahlweise mit „Zweite lebende Fremdsprache“.

Tritt hinsichtlich des I. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit dem 1. September des Folgeschuljahres jahrgangsweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 2 Abs. 2).

Anlage 2.2

HÖHERE LEHRANSTALT FÜR FORSTWIRTSCHAFT –DREIJÄHRIGER AUFBAULEHRGANG

Pflichtgegenstände Lehrverpflichtungsgruppe
1. Religion (III)
2. Gesellschaft und Recht
2.1 Geschichte und Politische Bildung, Recht1 (III)
3. Sprache und Kommunikation
3.1 Deutsch2 (I)
3.2 Englisch (I)
4. Natur- und Formalwissenschaften
4.1 Angewandte Physik und Angewandte Chemie (II)
4.2 Angewandte Biologie und Ökologie3 (II)
4.3 Angewandte Mathematik (I)
4.4 CAD und Darstellende Geometrie4 I
4.5 Angewandte Informatik (I)
5. Forstwirtschaft und Naturraummanagement
5.1 Waldökologie und Waldbau3 (I)
5.2 Forst- und Umweltschutz3 (II)
5.3 Jagdwesen und Fischerei3 (III)
5.4 Holzprodukte und Bioenergie3 (I)
5.5 Forst und Arbeitstechnik3 (I)
5.6 Vermessung und Forsteinrichtung3 (I)
5.7 Bauwesen und alpine Naturgefahren3 (I)
5.8 Forschung und Innovation II
5.9 Laboratorium I
6. Wirtschaft und Unternehmensführung, Personale und soziale Kompetenzen
6.1 Wirtschaftsgeografie und Globale Entwicklung, Volkswirtschaft (III)
6.2 Betriebswirtschaft und Rechnungswesen3 5 (I)
6.3 Projekt- und Qualitätsmanagement I
7. Bewegung und Sport (IVa)
Alternative Pflichtgegenstände Lehrverpflichtungsgruppe
Zweite lebende Fremdsprache6 (I)
Forstwirtschaft – Spezialgebiete3 7 I
Freigegenstände Lehrverpflichtungsgruppe
Konversation in lebenden Fremdsprachen (II)
Zweite lebende Fremdsprache (I)
Qualitätsmanagement (I)
Bewegung und Sport (IVa)
Unverbindliche Übungen Lehrverpflichtungsgruppe
Musikerziehung (IVa)
Bewegung und Sport (IVa)
Lerntechnik und Teambildung III
F. Förderunterricht Lehrverpflichtungsgruppe
Deutsch (I)
Englisch (I)
Angewandte Mathematik (I)
CAD und Darstellende Geometrie I
Betriebswirtschaft und Rechnungswesen (I)

1 Inklusive Forstrecht.

2 Im I. oder II. Jahrgang mit Übungen in elektronischer Datenverarbeitung im Ausmaß von höchstens einer Wochenstunde von der Gesamtwochenstundenzahl.

3 Mit Übungen.

4 Mit Übungen in elektronischer Datenverarbeitung im Ausmaß der angeführten Wochenstunden.

5 Inklusive Übungsfirmen.

6 Vier Wochenstunden wahlweise mit „Forstwirtschaft – Spezialgebiete“.

7 Vier Wochenstunden wahlweise mit „Zweite lebende Fremdsprache“.

Tritt hinsichtlich des I. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit dem 1. September des Folgeschuljahres jahrgangsweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 2 Abs. 2).

Anlage 2.3

HÖHERE LEHRANSTALT FÜRLANDWIRTSCHAFT UND ERNÄHRUNG –DREIJÄHRIGER AUFBAULEHRGANG

Pflichtgegenstände Lehrverpflichtungsgruppe
1. Religion (III)
2. Gesellschaft und Recht
2.1 Geschichte und Politische Bildung, Recht (III)
3. Sprache und Kommunikation
3.1 Deutsch1 (I)
3.2 Englisch (I)
4. Natur- und Formalwissenschaften
4.1 Angewandte Physik und Angewandte Chemie (II)
4.2 Angewandte Biologie und Ökologie2 (II)
4.3 Angewandte Mathematik (I)
4.4 Angewandte Informatik (I)
5. Landwirtschaft und Ernährung
5.1 Pflanzen- und Gartenbau2 3 (I)
5.2 Nutztierhaltung2 3 (I)
5.3 Biologische Landwirtschaft I
5.4 Ernährung und Lebensmitteltechnologie2 (I)
5.5 Lebensmittelverarbeitung IVa
5.6 Mikrobiologie und Hygiene (II)
5.7 Ländliche Entwicklung (II)
5.8 Forschung und Innovation II
5.9 Laboratorium I
6. Wirtschaft und Unternehmensführung, Personale und soziale Kompetenzen
6.1 Wirtschaftsgeografie und Globale Entwicklung, Volkswirtschaft (III)
6.2 Betriebswirtschaft und Rechnungswesen2 4 (I)
6.3 Projekt- und Qualitätsmanagement I
7. Bewegung und Sport (IVa)
Alternative Pflichtgegenstände Lehrverpflichtungsgruppe
Zweite lebende Fremdsprache5 (I)
Landwirtschaft und Ernährung – Spezialgebiete2 6 I
Freigegenstände Lehrverpflichtungsgruppe
Konversation in lebenden Fremdsprachen (II)
Zweite lebende Fremdsprache (I)
Qualitätsmanagement (I)
Psychologie und Philosophie (I)
Bewegung und Sport (IVa)
Unverbindliche Übungen Lehrverpflichtungsgruppe
Musikerziehung (IVa)
Bewegung und Sport (IVa)
Lerntechnik und Teambildung III
F. Förderunterricht Lehrverpflichtungsgruppe
Deutsch (I)
Englisch (I)
Angewandte Mathematik (I)
Betriebswirtschaft und Rechnungswesen (I)

1 Im I. oder II. Jahrgang mit Übungen in elektronischer Datenverarbeitung im Ausmaß von höchstens einer Wochenstunde von der Gesamtwochenstundenzahl.

2 Mit Übungen.

3 Inklusive biologischer Produktion.

4 Inklusive Übungsfirmen.

5 Vier Wochenstunden wahlweise mit „Landwirtschaft und Ernährung – Spezialgebiete“.

6 Vier Wochenstunden wahlweise mit „Zweite lebende Fremdsprache“.

Tritt hinsichtlich des I. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit dem 1. September des Folgeschuljahres jahrgangsweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 2 Abs. 2).

Anlage 2.3

HÖHERE LEHRANSTALT FÜR LANDWIRTSCHAFT UND ERNÄHRUNG – DREIJÄHRIGER AUFBAULEHRGANG

Pflichtgegenstände Lehrverpflichtungsgruppe
1. Religion (III)
2. Gesellschaft und Recht
2.1 Geschichte und Politische Bildung, Recht (III)
3. Sprache und Kommunikation
3.1 Deutsch1 (I)
3.2 Englisch (I)
4. Natur- und Formalwissenschaften
4.1 Angewandte Physik und Angewandte Chemie (II)
4.2 Angewandte Biologie und Ökologie2 (II)
4.3 Angewandte Mathematik (I)
4.4 Angewandte Informatik (I)
5. Landwirtschaft und Ernährung
5.1 Pflanzen- und Gartenbau2 3 (I)
5.2 Nutztierhaltung2 3 (I)
5.3 Biologische Landwirtschaft I
5.4 Ernährung und Lebensmitteltechnologie2 (I)
5.5 Lebensmittelverarbeitung IVa
5.6 Mikrobiologie und Hygiene (II)
5.7 Ländliche Entwicklung (II)
5.8 Forschung und Innovation II
5.9 Laboratorium I
6. Wirtschaft und Unternehmensführung, Personale und soziale Kompetenzen
6.1 Wirtschaftsgeografie und Globale Entwicklung, Volkswirtschaft (III)
6.2 Betriebswirtschaft und Rechnungswesen2 4 (I)
6.3 Projekt- und Qualitätsmanagement I
7. Bewegung und Sport (IVa)
Alternative Pflichtgegenstände Lehrverpflichtungsgruppe
Zweite lebende Fremdsprache5 (I)
Landwirtschaft und Ernährung – Spezialgebiete2 6 I
Freigegenstände Lehrverpflichtungsgruppe
Konversation in lebenden Fremdsprachen (II)
Zweite lebende Fremdsprache (I)
Qualitätsmanagement (I)
Psychologie und Philosophie (III)
Bewegung und Sport (IVa)
Unverbindliche Übungen Lehrverpflichtungsgruppe
Musikerziehung (IVa)
Bewegung und Sport (IVa)
Lerntechnik und Teambildung III
F. Förderunterricht Lehrverpflichtungsgruppe
Deutsch (I)
Englisch (I)
Angewandte Mathematik (I)
Betriebswirtschaft und Rechnungswesen (I)

1 Im I. oder II. Jahrgang mit Übungen in elektronischer Datenverarbeitung im Ausmaß von höchstens einer Wochenstunde von der Gesamtwochenstundenzahl.

2 Mit Übungen.

3 Inklusive biologischer Produktion. 4 Inklusive Übungsfirmen.

5 Vier Wochenstunden wahlweise mit „Landwirtschaft und Ernährung – Spezialgebiete“.

6 Vier Wochenstunden wahlweise mit „Zweite lebende Fremdsprache“.

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