Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass § 7m Abs. 7 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes verfassungswidrig war
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 140 Abs. 5 BVG und gemäß § 65 Z 2 in Verbindung mit § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 – VfGG, BGBl. Nr. 85/1953, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 2. März 2018, G 260/2017-10, dem Bundeskanzler zugestellt am 21. März 2018, zu Recht erkannt:
„§ 7m Abs. 7 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 94/2014, war verfassungswidrig.“
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