Artikel X des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1983, mit dem das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (34. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle), die Bundesforste-Dienstordnung und das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz geändert werden

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1984-07-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel X

Das Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983, gilt für die Land- und Forstarbeiter des Bundes mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bundesministers für soziale Verwaltung derjenige Bundesminister, dessen Ressort die Planstelle des Bediensteten angehört, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler tritt.

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